Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung zweier Fachunterausschüsse und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt /* COM/2014/0587 final - 2014/0273 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND Der beigefügte
Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Standpunkts, der von der Union
in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Moldau (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Assoziationsrat im
Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des
Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Fachunterausschüssen und
die Übertragung von bestimmten Befugnissen vom Assoziationsrat auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist. Die Verhandlungen über das umfassende und
ehrgeizige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau wurden
im Januar 2010 aufgenommen. Im Februar 2012 leiteten die EU und die Republik
Moldau außerdem Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende
Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) ein, die einen
wesentlichen Bestandteil des Assoziierungsabkommens darstellt. Am 29. November 2013 haben die Europäische Union und die
Republik Moldau das Abkommen paraphiert. Dieses Abkommen ist
das am weitesten reichende Assoziierungsabkommen, das die Europäische Union je
ausgehandelt hat. Dies gilt insbesondere für den Bereich Handel und wirtschaftliche
Integration, in dem es weit über eine reine Marktöffnung hinausgeht. Ziel des
Abkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU zu beschleunigen als auch
die schrittweise wirtschaftliche Integration Moldaus in den EU-Binnenmarkt in
ausgewählten Bereichen voranzutreiben, unter anderem durch die Errichtung einer
vertieften und umfassenden Freihandelszone. Am 16. Juni 2014
nahm der Rat seinen Beschluss[1]
über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und über die
vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, einschließlich des
Teils, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, an. Daraufhin
wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 am Rande der Tagung des Europäischen Rates
in Brüssel unterzeichnet. Die Republik Moldau
hat das Abkommen am 2. Juli 2014 ratifiziert und mit der Europäischen Union
noch im selben Monat die erforderlichen Notifizierungsverfahren abgeschlossen.
Folglich werden im Einklang mit Artikel 464 des Abkommens bestimmte
Bestimmungen des Abkommens (die in Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 16.
Juni 2014 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens mit
der Republik Moldau aufgeführt sind) mit Wirkung vom 1. September 2014 bis zur
Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten vorläufig angewendet. Die vorläufige
Anwendung soll zur Ausgewogenheit der beiderseitigen wirtschaftlichen
Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und entspricht dem gemeinsamen
Wunsch der EU und der Republik Moldau, mit der Um- und Durchsetzung bestimmter
Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten Sektoren
bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE In Titel VII des
Abkommens mit der Republik Moldau ist der für das ordnungsgemäße Funktionieren
und die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche institutionelle Rahmen
festgelegt. Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Assoziationsrates (Artikel
434 Absatz 1) auf Ministerebene vor, der die Anwendung und Umsetzung des
Abkommens überwacht und begleitet. Außerdem wird (mit
Artikel 437 Absatz 1 des Abkommens) ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der
die Vorbereitung der Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates übernimmt,
gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durchführt und generell die
Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und das ordnungsgemäße
Funktionieren des Abkommens gewährleistet. Sowohl der
Assoziationsrat als auch der Assoziationsausschuss kann beschließen andere
Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen; er legt dann die Zusammensetzung, die Aufgaben
und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. Außerdem ist der
Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu ändern oder zu
aktualisieren (Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens). Er kann seine Befugnisse
dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende
Beschlüsse zu fassen (Artikel 438 Absatz 2). Zur Behandlung aller
Fragen im Zusammenhang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) tritt der
Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Der die
DCFTA betreffende Teil des Abkommens sieht die Einsetzung besonderer
Unterausschüsse für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen. für Zölle, für geografische Angaben und für Handel und nachhaltige
Entwicklung vor, die den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Foren für die Zivilgesellschaft
und die parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Um die reibungslose
und fristgerechte Umsetzung des die DCFTA betreffenden Teils des Abkommens zu
gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung oder Änderung
einiger handelsbezogener Anhänge des Abkommens, wird vorgeschlagen, dass der
Assoziationsrat entsprechende Befugnisse auf den Assoziationsausschuss in der
Zusammensetzung „Handel“ überträgt. Durch die Übertragung dieser Befugnisse
wird innerhalb des Ausschusses die erforderliche Kohärenz fachlicher Beratungen
über die Erfüllung handelsrelevanter Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit
der Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den Besitzstand
der EU, sichergestellt und die Voraussetzung für eine zügige Weiterverfolgung
geschaffen. Um den
institutionellen Rahmen zu vervollständigen und Beratungen auf Expertenebene zu
wichtigen Fragen in Bereichen, in denen die Abkommen vorläufig angewandt wird,
zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die folgenden zwei Unterausschüsse
einzusetzen: 1. Unterausschuss
für Recht, Freiheit und Sicherheit 2. Unterausschuss
für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit. Die Unterausschüsse
sollen sich mit diesen Themenbereichen dann befassen, wenn konkrete Ergebnisse
zu erwarten sind, statt sich Jahr für Jahr immer wieder mit den gleichen Tagesordnungspunkten
zu befassen. Mit Zustimmung der
Vertragsparteien können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterausschüsse eingesetzt
werden. Das Assoziierungsabkommen
sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das
Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf
wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und der
sektoralen Zusammenarbeit in 28 Bereichen liegt – dazu zählen u. a. Justiz,
Energie, Verkehr, Statistik, Umweltschutz und -förderung, Industriepolitik und
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung, Sozialpolitik, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft,
Verbraucherpolitik, Reform der öffentlichen Verwaltung, allgemeine und
berufliche Bildung und Jugend sowie kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen
Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen
und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog und den Austausch von
Informationen und bewährten Methoden systematischer zu gestalten. Zur Umsetzung
der Kapitel über die sektorale Zusammenarbeit wurde ein umfassendes Programm
für die Annäherung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an
den EU-Besitzstand erstellt, das in Anhängen des Abkommens enthalten ist.
Spezifische Zeitpläne für die Annäherung der Rechtsvorschriften an ausgewählte
Teile des EU-Besitzstands und deren Anwendung durch die Republik Moldau dienen
als Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der
moldauischen Reform- und Modernisierungsagenda. Der in dem Abkommen
häufig genannte „regelmäßige“ Dialog kann sich auf alle vorstehend genannten
Politikbereiche erstrecken. Der zweite Unterausschuss kann daher seine
Sitzungen je nach Bedarf in unterschiedlicher Zusammensetzung abhalten. Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen
mit den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit den drei Ländern und zielt
darauf ab, die Funktionsweise der mit dem Abkommen eingeführten Struktur von Unterausschüssen
zu straffen. Sowohl die EU als auch die
Republik Moldau haben sich dazu verpflichtet, das Abkommen zügig und wirksam
umzusetzen. Mit diesem Vorschlag soll daher gewährleistet werden, dass der
institutionelle Rahmen des Abkommens möglichst rasch funktionsfähig ist. Um
dies zu erleichtern, müssen die Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat und
für den Assoziationsausschuss und die Unterausschüsse möglichst rasch verabschiedet
werden, damit diese unverzüglich ihre Arbeit aufnehmen können. Die erste Tagung
des Assoziationsrates mit der Republik Moldau soll ebenso wie die Tagung des
Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ am 20. Oktober 2014 in Luxemburg
stattfinden. Die Einhaltung dieses Zeitplans ist für die Republik Moldau von
größter Bedeutung, da dort am 30. November Parlamentswahlen abgehalten werden. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die
Rechtsgrundlage, auf die sich die Genehmigung des Standpunkts, der von der Union
in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Moldau eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist, stützt, ist der
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 218
Absatz 9. In
Anbetracht der oben dargelegten Verhandlungsergebnisse schlägt die Europäische
Kommission dem Rat auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 AEUV vor zu
beschließen, dass der von der Union auf der ersten Tagung des Assoziationsrates
EU -Republik Moldau zu vertretende Standpunkt genehmigt wird und zwar in
Bezug auf: –
die Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat und
für den Assoziationsausschuss, –
die Einsetzung zweier Fachunterausschüsse und –
die Übertragung bestimmter Befugnisse des
Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
„Handel“. 2014/0273 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Union in dem mit
dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits eingesetzten Assoziationsrat, im Hinblick auf die Annahme der
Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie
die Einsetzung zweier Fachunterausschüsse und die Übertragung bestimmter
Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der
Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 464 des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen
des Abkommens vor. (2) In Artikel 4 des Beschlusses
des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung
des Abkommens sind bestimmte Bestimmungen des Abkommens aufgeführt, die
vorläufig angewendet werden. (3) Nach Artikel 435
Absatz 2 dieses Abkommens gibt sich der Assoziationsrat eine
Geschäftsordnung. (4) Nach Artikel 435 Absatz 3
wird der Vorsitz im Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union
und einem Vertreter der Republik Moldau geführt. (5) In Artikel 437
Absatz 1 des Abkommens ist festgelegt, dass der Assoziationsausschuss den
Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt; Artikel 438
Absatz 1 sieht vor, dass der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung
Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses festlegt. (6) Artikel 439
Absatz 2 sieht vor, dass der Assoziationsrat beschließen kann, Fachunterausschüsse
oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses
Abkommens erforderlich sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen. (7) Der Assoziationsrat überwacht
und begleitet die Anwendung und Umsetzung des Abkommens . Der Assoziationsrat
kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der
Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Es ist zweckmäßig, dass der
Assoziationsrat im Einklang mit den Artikeln 436 Absatz 3 und 438 Absatz 2 dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 438 Absatz 4
die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens
überträgt, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels V (Handel und Handelsfragen)
beziehen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die
Aktualisierung oder Änderung der Anhänge diese Abkommens enthalten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Der von der Union in dem mit Artikel 434 des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten
Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf –
die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates
und des Assoziationsausschusses sowie –
die Einsetzung von Fachunterausschüssen und die
Annahme ihrer Mandate und –
die Übertragung bestimmter Befugnisse vom
Assoziationsrat auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wird hiermit im
Einklang mit den diesem Beschluss beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des
Assoziationsrates festgelegt. 2. Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den
Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates
vereinbart werden. Artikel 2 Der Vorsitz im Assoziationsrat wird im Namen
der Union von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
geführt. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 260 vom 30.8.2014. ANHANG 1
BESCHLUSS NR. 1/2014 DES
ASSOZIATIONSRATES EU – REPUBLIK MOLDAU
vom … 2014
zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des
Assoziationsausschusses
DER ASSOZIATIONSRAT EU - REPUBLIK
MOLDAU – gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden
„Abkommen“), insbesondere auf Artikel 434, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Im Einklang mit Artikel 464 des Abkommens werden
Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2)
Nach Artikel 435 Absatz 2 des Abkommens
gibt sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung. (3)
Artikel 437 Absatz 1 des Abkommens sieht
vor, dass der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem
Assoziationsausschuss unterstützt wird, dessen Aufgaben und Arbeitsweise nach
Artikel 438 Absatz 1 vom Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung
festgelegt werden – BESCHLIESST: Einziger
Artikel Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates und
die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses, die in Anlage A bzw. in Anlage B
beigefügt sind, werden angenommen. Geschehen zu … || Für die Europäische Union Für die Republik Moldau ANLAGE
A Geschäftsordnung des Assoziationsrates EU - Republik Moldau
(Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden
Freihandelszone) Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen 1. Der Assoziationsrat nach Artikel 434 Absatz 1
des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) nimmt seine Aufgaben gemäß den
Artikeln 434 und 436 des Abkommens wahr. 2. Gemäß Artikel 435 Absatz 1 des Abkommens setzt sich
der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der
Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und
Mitgliedern der Regierung der Republik Moldau andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des Assoziationsrates berücksichtigt die
speziellen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Soweit
dies zweckmäßig ist und von beiden Vertragsparteien vereinbart wird, tritt der
Assoziationsrat auf Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen. 3. Nach Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der
Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Beschlüsse
zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der Assoziationsrat
trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich
auch durch Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten besonderen
Gremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen
aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren
abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem
Assoziationsausschuss übertragen. 4. Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die
in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den
Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste
Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates
und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen 1. Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich
zusammen und, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung. 2. Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem Termin
statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. 3. Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den
Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des
Assoziationsrates spätestens 30 Tage vor dem Tagungstermin einberufen. Artikel 4 Vertretung 1. Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf
Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied
vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich
vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit. 2. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates
verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 5 Delegationen 1. Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten
begleiten lassen. Vor jeder Tagung wird dem Vorsitz über das Sekretariat die
voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der jeweiligen Vertragspartei
mitgeteilt. 2. Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder
unabhängige Experten für einen Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als
Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die
Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen solche
Beobachter an den Tagungen teilnehmen können. Artikel 6 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates
der Europäischen Union und ein Beamter der Republik Moldau nehmen gemeinsam die
Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr. Artikel 7 Schriftverkehr 1. Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr
ist an das Sekretariat der Union oder der Republik Moldau zu richten, das
daraufhin das jeweils andere Sekretariat unterrichtet. 2. Das Sekretariat sorgt für die Verteilung des
Schriftverkehrs an den Vorsitz und gegebenenfalls für seine Weiterleitung an den
Assoziationsrat. 3. Das Sekretariat leitet den Schriftverkehr je nach Fall an
das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen
Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen
Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie an die
Vertretung der Republik Moldau bei der Europäischen Union gegebenenfalls mit
Kopie an das für Auswärtige Angelegenheiten oder an das für Handel und
Handelsfragen zuständige Ministerium in der Republik Moldau weiter. 4. Die Mitteilungen des Vorsitzes des Assoziationsrates
werden in seinem Namen vom Sekretariat den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese
Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach
Absatz 3 weitergeleitet. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen,
sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine
Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich
gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen
ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung 1. Der Vorsitz stellt für jede Tagung eine vorläufige
Tagesordnung auf. Die Sekretäre des Assoziationsrates übermitteln sie den in
Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung. Die vorläufige
Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in
die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen
ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die
den Sekretären die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag vor der
Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind. 2. Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder
Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung
stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 3. Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im
Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des
Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll 1. Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam für jede Tagung
einen Protokollentwurf an. 2. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem
Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates
zu Protokoll gegeben wurden, und c) die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, u. a.
angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen oder Schlussfolgerungen. 3. Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat innerhalb
von 20 Kalendertagen nach der betreffenden Tagung des Assoziationsrates zur Genehmigung
vorgelegt. Er ist binnen 45 Tagen nach der betreffenden Tagung des
Assoziationsrates anzunehmen. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz
und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Jedem der in Artikel 7 genannten
Empfänger wird eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Artikel 11 Beschlüsse
und Empfehlungen 1. Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und
verabschiedet Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Jeder
Beschluss und jede Empfehlung wird von der Union und der Republik Moldau
unterzeichnet. 2. Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren
Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien
dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer
schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsrates
nach Artikel 7 weitergeleitet werden, denen eine Frist von mindestens
21 Kalendertagen eingeräumt wird, um ihre etwaigen Vorbehalte oder
Änderungswünsche zu äußern. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist im
Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des
Einzelfalls gerecht zu werden. 3. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird
der Beschluss oder die Empfehlung separat und nacheinander von der Union und von
der Republik Moldau unterzeichnet. Die Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsrates im Sinne des Artikels 436 Absatz 1 des Abkommens tragen die
Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Das Sekretariat des
Assoziationsrates versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer
laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres
Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. 4. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden
von beiden Sekretären beglaubigt. 5. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an jeden der in
Artikel 7 genannten Empfänger weitergeleitet. 6. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und
Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu
veröffentlichen. Artikel 12 Sprachenregelung 1. Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. 2. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der
Assoziationsrat in der Regel anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen
abgefasst sind. Artikel 13 Kosten 1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise
und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer
Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen. 2.
Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei
Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden
von der Europäischen Union getragen. Für den Fall, dass die Republik Moldau
Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen als den in Artikel 12
vorgesehenen Sprachen benötigt, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten
der Republik Moldau. 3. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der
Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet. Artikel 14 Assoziationsausschuss 1. Im Einklang mit Artikel 437 Absatz 1 des Abkommens
wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem
Assoziationsausschuss unterstützt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der
Union einerseits und Vertretern der Republik Moldau andererseits auf der im
Abkommen festgelegten Ebene zusammen. 2. Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und
Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des
Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der
Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des
Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle
sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens
ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe für Beschlüsse
oder Empfehlungen zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 438
Absatz 2 kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis
übertragen, Beschlüsse zu fassen. 3. Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und
verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist. 4. In den Fällen, in denen das Abkommen eine
Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die
Vertragsparteien im einvernehmlich beschließen einander zu konsultieren, kann
die Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im
Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat
fortgesetzt werden, wenn beide Vertragsparteien dies beschließen. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit
Artikel 11 geändert werden, ANLAGE
B Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und
seiner Unterausschüsse EU - Republik Moldau
(Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden
Freihandelszone) Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen 1. Der Assoziationsausschuss nach Artikel 437
Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) unterstützt den
Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Befugnisse und führt
die in diesem Abkommen vorgesehen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen
wurden. Nach Artikel 438 Absatz 1 legt der Assoziationsrat in seiner
Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest. 2. Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen
des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des
Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der
Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des
Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle
sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des
Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder
Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. 3. Gemäß Artikel 437 Absatz 2 des Abkommens setzt
sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Union und Vertretern der
Republik Moldau zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte
handelt, die im Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt
werden, über entsprechendes Fachwissen verfügen. 4. Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens gehören dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der die ihm gemäß Teil
V des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hochrangige Beamte der
Europäischen Kommission und der Republik Moldau an, die für Handel und
Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz führt gemäß Artikel 2 ein Vertreter
der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau, der für Handel und
Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des
Europäischen Auswärtigen Dienstes teil. 5. Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der
Assoziationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den
Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen
hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der
Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse nach Abschluss der
jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien. 6. Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die
in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird von
den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die
erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des
Assoziationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen 1. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben,
tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr,
zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer
Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden. 2. Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom
Vorsitz einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die
Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die
Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor
Sitzungsbeginn. 3. Der Assoziationsausschuss tritt in der Zusammensetzung
„Handel“ mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung
„Handel“ einberufen, wobei Datum, Ort und Modalitäten von den Vertragsparteien
vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung
„Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens
15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. 4. Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses
rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen
werden. 5. In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsrates
unter Einsatz von technischen Mitteln – etwa als Videokonferenzen – abgehalten
werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den
Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden
Delegationen mit. Artikel 5 Sekretariat 1. Ein Beamter der Union und ein Beamter der Republik Moldau
nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und
führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die
Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und
der Zusammenarbeit aus. 2. Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der
Republik Moldau, die für den Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen
gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung
„Handel“ wahr. Artikel 6 Schriftverkehr 1. Der gesamte für den Assoziationsausschuss bestimmte
Schriftverkehr ist an das Sekretariat einer der Vertragsparteien zu richten,
das daraufhin das jeweils andere Sekretariat unterrichtet. 2. Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den
Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Ausschusses übermittelt
und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 der Geschäftsordnung weitergeleitet
wird. 3. Der Schriftverkehr des Vorsitzes des Assoziationsausschusses,
der an die Vertragsparteien gerichtet sind, wird in seinem Namen vom
Sekretariat den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Schreiben werden
gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet. Artikel
7 Unterlagen 1. Unterlagen werden über die Sekretariate weitergeleitet. 2. Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem
Sekretariat. Dieses übermittelt die Unterlagen dem Sekretariat der anderen
Vertragspartei. 3. Das Sekretariat der Union leitet die Unterlagen an die
zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretariat der
Republik Moldau systematisch eine Kopie. 4. Das Sekretariat der Republik Moldau leitet die Unterlagen
an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und übermittelt dem Sekretariat
der Union systematisch eine Kopie Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen,
sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine
Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich
gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen
ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung 1. Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf
der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine
vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach
Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem
Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem
Sitzungstermin ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in
die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind. 2. Gemäß Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen
mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung
übermittelt . 3. Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn
jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen
Tagesordnung stehen ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
4. Der Vorsitzende der Sitzung des Assoziationsausschusses
kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter
anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Sachverständige für
einen Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um ihn über
spezifische Themen zu informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
diese Beobachter oder Sachverständigen alle Vertraulichkeitsanforderungen
beachten. 5. Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den anderen
Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen 1. Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam zu jeder Sitzung
einen Protokollentwurf an. 2. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem
Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie
begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an
der Sitzung teilgenommen haben; b) die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll
gegeben wurden, und d) operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4 3. Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur
Annahme vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung
des Assoziationsausschusses anzunehmen. Nach der Annahme wird das Protokoll vom
Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Jedem der in Artikel 7
genannten Empfänger wird eine beglaubigte Abschrift übermittelt. 4. Das Sekretariat des Assoziationsausschusses der
Vertragspartei, die den Vorsitz in der Sitzung führt, erstellt einen Entwurf
der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn
zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor
Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe
der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den
Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss
angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem
Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung
des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der
Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte
an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann. . Artikel 11 Beschlüsse
und Empfehlungen 1. Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen,
in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom
Assoziationsrat übertragen wurde. Er kann auch Empfehlungen aussprechen. Die
Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien angenommen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung ist von einem
Vertreter der beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Unbeschadet des
Absatzes 2 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen während der Sitzung, in
der der betreffende Beschluss oder die Empfehlung erlassen wird. 2. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der
Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder
Empfehlungen aussprechen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel
zwischen den beiden Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien
handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7
weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige
Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des
Assoziationsausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen
mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder
die Empfehlung separat und nacheinander von einem Vertreter jeder
Vertragspartei unterzeichnet. 3. Die Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“.
In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. 4. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses
werden von den beiden Sekretären beglaubigt. 5. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide
Vertragsparteien weitergeleitet. 6. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und
Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu
veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder
ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen
Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und
anderen Gremien. Artikel 13 Sprachenregelung
1. Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch
und Rumänisch. 2. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der
Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen beiden Sprachen
abgefasst sind. Artikel 14 Kosten 1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise
und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer
Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen. 2. Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die
Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche
die Sitzung ausrichtet. 3. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen
sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus
dem Englischen und Rumänischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von
der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Werden von einer
Vertragspartei Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen Sprachen
benötigt, trägt sie die damit verbundenen Kosten. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese
Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit
Artikel 438 Absatz 1 des Abkommens geändert werden. Artikel
16 Unterausschüsse
und Facharbeitsgruppen 1. Im Einklang mit Artikel 439 Absatz 2 des
Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen
nicht genannte Unterausschüsse bzw. Sonderausschüsse oder -gremien für
bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens
erforderlich sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender
Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien beschließen und ihr Mandat
festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die
Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder ihrer Sitzungen
Bericht erstatten. 2. Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im
Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende
Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder
-gremien nach Absatz 1. 3. Die Sitzungen der Unterausschüsse, die im Rahmen des
Abkommens eingesetzt werden, können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder im
Partnerland oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die
Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der
Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und
Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von
Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. 4. Das Sekretariat des Assoziationsausschusses wird bei allen
relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse,
Sonderausschüsse oder -gremien nach Absatz 1 betreffen, in Kopie gesetzt. 5. Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von
den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die
Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder ‑gremien nur befugt, Empfehlungen
an den Assoziationsausschuss abzugeben. Artikel
17 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese
Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung „Handel“. ANHANG
II BESCHLUSS
NR. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – REPUBLIK MOLDAU vom
[…] 2014 über
die Einsetzung von zwei Fachunterausschüssen DER ASSOZIATIONSRAT EU -
Republik MOLDAU – gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden
„Abkommen“), insbesondere auf Artikel 439, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 465 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit
Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 439 Absatz 2 kann der
Assoziationsrat andere Fachunterausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche
einsetzen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind, damit sie
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (3) Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in
denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen sollten zwei
Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vertragsparteien können im gegenseitigen
Einvernehmen sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche
ändern – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger
Artikel Es werden die in Anlage A aufgeführten
Unterausschüsse eingesetzt. Die Geschäftsordnung der Unterausschüsse ist in
Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der
Unterausschüsse des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik
Moldau geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates
EU - Republik Moldau angenommen wurde. Geschehen zu Europäische
Union Republik
Moldau Anlage A zu ANHANG II Assoziationsrat EU - Republik Moldau Eingesetzte Unterausschüsse 1. Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit 2. Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale
Zusammenarbeit ANHANG
III BESCHLUSS
NR. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – REPUBLIK MOLDAU vom
[…] 2014 über
die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ DER ASSOZIATIONSRAT EU - REPUBLIK
MOLDAU – gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden
„Abkommen“), insbesondere auf Artikel 436 Absatz 3 und Artikel 438 Absatz
2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 464 des Abkommens werden Teile des
Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Der Assoziationsrat ist für Überwachung und Begleitung der
Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig. (3) Gemäß Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der
Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen,
einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (4) Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens befasst
sich der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mit allen Fragen
im Zusammenhang mit Titel V (Handel und Handelsfragen). (5) Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils
des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft,
sicherzustellen, ist es angemessen, dass der Assoziationsrat dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur
Aktualisierung oder Änderung der Anhänge zu diesem Abkommen, die sich auf die
Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels V (Handel und Handelsfragen) dieses
Abkommens beziehen, überträgt, sofern diese Kapitel keine spezifischen
Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge
dieses Abkommens enthalten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger
Artikel Im Einklang mit Artikel 438 Absatz 4 des
Abkommens überträgt der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der
Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der
Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels
V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, sofern in diesen Kapiteln
keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der
betreffenden Anhänge vorgesehen sind. Europäische
Union Republik
Moldau