52014PC0585

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador /* COM/2014/0585 final - 2014/0287 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Kontext des Vorschlags

Am 17. Juli 2014 wurden die Verhandlungen mit Ecuador bezüglich seines Beitritts zu dem zwischen der EU sowie Kolumbien und Peru geschlossenen Übereinkommen zum Abschluss gebracht. Als Ergebnis dieser Verhandlungen hat Ecuador am […] ein Protokoll über den Beitritt zu dem Übereinkommen (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“) paraphiert.

Um den Handel bis zum Abschluss der für die Genehmigung und Anwendung des Beitrittsprotokolls erforderlichen Verfahren nicht unnötig zu stören, muss gewährleistet werden, dass die am Tag der Paraphierung des Beitrittsprotokolls geltenden Zölle nicht angehoben werden und dass keine neuen Zölle auf Waren mit Ursprung in Ecuador erhoben werden. Daher sieht die vorgeschlagene Verordnung vor, die Zölle in der Höhe beizubehalten, die am Tag der Paraphierung des Beitrittsprotokolls für ecuadorianische Waren galten.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft; sechs Monate nach Inkrafttreten (oder gegebenenfalls nach der vorläufigen Anwendung) des Beitrittsprotokolls oder am 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, tritt sie außer Kraft. Dieser Zeitraum ist nötig, damit hinreichend Zeit für die erforderlichen internen Verfahren in der EU und in Ecuador für die Anwendung des Beitrittsprotokolls zur Verfügung steht. Bevor die Kommission über den Vorschlag für die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung sowie den Abschluss des Beitrittsprotokolls beschließen kann, müssen Kolumbien und Peru zum Beitrittsprotokoll konsultiert werden und dieses genehmigen; dies könnte zu weiteren Verzögerungen führen. Die mögliche sechsmonatige Überlappung dieser Verordnung und der Anwendung des Beitrittsprotokolls wird für notwendig erachtet, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an die neuen Zollverfahren anpassen können.

2.           Ergebnisse der Anhörungen interessierter Parteien und der Folgenabschätzungen

Entfällt

3.           Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Mit dieser Verordnung werden die geltenden Marktzugangsregelungen aufrechterhalten und in diesem Sinne ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Ohne seine Anwendung könnten sich die Zolleinnahmen jedoch erhöhen.

Die Höhe dieser Zolleinnahmen lässt sich nur schwer vorhersehen, sie wären allerdings verhältnismäßig gering. Die Zollersparnis Ecuadors aufgrund der geltenden, am 1. Januar 2015 auslaufenden Marktzugangsregelungen liegen bei etwa 215 Millionen EUR (Grundlage: Handelsstatistiken für 2013). Die ecuadorianischen Ausfuhren in die EU sind hochgradig konzentriert; 95 % der Ersparnisse gehen im Wesentlichen auf die Ausfuhren von 5 Warengruppen zurück, auf die ein durchschnittlicher Zoll von 16 % erhoben wird. Würden die Erga-omnes-Zollsätze auf diese Waren erhoben, so würden die entsprechenden Ausfuhren in die EU erheblich zurückgehen, und die tatsächlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt würden sich somit weiter verringern.

2014/0287 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Artikel 329 des am 26. Juni 2012 unterzeichneten Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) sieht die Möglichkeit eines Beitritts anderer Mitgliedsländer der Andengemeinschaft zum Übereinkommen vor.

(2)       Auf Ersuchen Ecuadors um Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Union über einen Beitritt dieses Landes zum Übereinkommen wurden 2014 Verhandlungen zwischen der Union und Ecuador geführt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen hat Ecuador am […] ein Protokoll über den Beitritt zum Übereinkommen (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“) unterzeichnet.

(3)       Nach der Paraphierung des Beitrittsprotokolls ist nun eine Interimsvereinbarung auf Gegenseitigkeit zur Schaffung einer Freihandelszone mit Ecuador erforderlich, um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2015 werden daher die am Tag der Paraphierung des Beitrittsprotokolls geltenden Zölle nicht mehr erhöht und auch keine neuen Zölle auf Waren mit Ursprung in Ecuador mehr eingeführt.

(4)       Daher sieht diese Verordnung vor, ab dem 1. Januar 2015 die Zölle in der Höhe beizubehalten, die am [Datum der Paraphierung des Beitrittsprotokolls] für ecuadorianische Waren galten.

(5)       Diese Maßnahme berührt nicht Maßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 597/2009[1], 1225/2009[2] oder 260/2009[3] des Rates.

(6)       Voraussetzung für die Anwendung der mit dieser Verordnung gewährten Zollbehandlung ist es, dass Ecuador ab dem [Datum der Paraphierung des Beitrittsprotokolls] davon absieht, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber Einfuhren mit Ursprung der Union einzuführen oder die geltenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder andere Beschränkungen einzuführen.

(7)       Um zu gewährleisten, dass Ecuador sich weiterhin zu den wesentlichen internationalen Übereinkünften zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten, Umweltschutz und einer verantwortungsvollen Staatsführung bekennt, sollte die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme an die fortwährende und effektive Umsetzung dieser Übereinkünfte gebunden sein.

(8)       Um jegliches Betrugsrisiko auszuschließen, sollte die Gewähr der Zollbehandlung nach dieser Verordnung daran geknüpft sein, dass Ecuador die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren einhält.

(9)       Die Anwendung der Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ist für alle Waren mit Ursprung in Ecuador erforderlich, welche die EU-Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Kommission.

(10)     Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die einschlägigen Zollbehandlungen vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] ausgeübt werden.

(11)     Diese Verordnung sollte sechs Monate lang nach dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Beitrittsprotokolls und bis höchstens 31. Dezember 2016 Anwendung finden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)           „Zollbehandlung“ die Zölle und die Behandlung, denen Waren mit Ursprung in Ecuador nach Artikel 2 unterworfen sind;

b)           „Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[5], in der geänderten Fassung, ausgenommen die Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

c)           „Waren mit Ursprung in Ecuador“ die Waren, welche die Ursprungsbestimmungen nach Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[6] sowie – je nach beantragter Zollbehandlung nach Artikel 2 – Titel IV Kapitel 1 oder Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission[7] erfüllen.

Artikel 2

Zollbehandlung

1.           Die am [Datum der Paraphierung des Beitrittsprotokolls] für Waren mit Ursprung in Ecuador geltenden Zölle werden nicht erhöht und es werden nach diesem Tag keine neuen Zölle für diese Waren eingeführt.

2.           Die Zollbehandlung nach Absatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 597/2009, 1225/2009 oder 260/2009 getroffen werden.

Artikel 3

Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zollbehandlung

Die Inanspruchnahme der Zollbehandlung nach Artikel 2 ist daran gebunden,

a)           dass die Ursprungsregeln nach Artikel 1 Buchstabe c sowie die entsprechenden Verfahren, einschließlich – je nach Fall – der am [Datum der Paraphierung des Beitrittsprotokolls] geltenden wirksamen Bestimmungen der Verwaltungszusammenarbeit, eingehalten werden,

b)           dass Ecuador ab dem [Datum der Paraphierung des Beitrittsprotokolls] davon absieht, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber Einfuhren mit Ursprung der Union einzuführen oder die geltenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder andere Beschränkungen einzuführen,

c)           dass Ecuador die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Übereinkünfte und Protokolle ratifiziert und wirksam umsetzt sowie vorbehaltlos die Berichtspflicht, eine regelmäßige Überwachung und die Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den von diesem Land ratifizierten Übereinkünften und Protokollen akzeptiert,

d)           dass Ecuador mit der Europäischen Kommission kooperiert und alle erforderlichen Informationen vorlegt, anhand derer sich die Einhaltung der Erfordernisse nach Buchstabe c durch Ecuador prüfen lässt,

e)           dass Ecuador sich beständig darum bemüht, das Protokoll über den Beitritt zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Artikel 4

Vorübergehende Aussetzung

Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten Bedingungen vorliegen, so kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Zollbehandlung aller oder bestimmter Waren mit Ursprung in Ecuador vorübergehend auszusetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Schutzklausel

Wird eine Ware mit Ursprung in Ecuador in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware gemäß den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] entsprechend wieder eingeführt werden.

Artikel 6

Ausschussverfahren

1.           Für die Durchführung des Artikels 4 wird die Kommission vom Ausschuss für den Zollkodex, der mit Artikel 248a der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

Inkrafttreten, Geltung und Außerkrafttreten

1.           Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.           Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015.

3.           Diese Verordnung tritt sechs Monate nach Inkrafttreten – oder gegebenenfalls nach der vorläufigen Anwendung – des Beitrittsprotokolls oder am 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, außer Kraft. Tritt diese Verordnung vor dem 31. Dezember 2016 außer Kraft, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Bekanntmachung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

[3]               Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

[4]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[5]               Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

[6]               Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

[7]               Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

[8]               Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1).

ANHANG

In Artikel 3 Buchstabe c genannte Übereinkünfte und Protokolle

Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

1.           Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948)

2.           Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965)

3.           Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)

4.           Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)

5.           Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979)

6.           Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)

7.           Konvention über die Rechte des Kindes (1989)

8.           Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit (1989)

9.           Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948)

10.         Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (1949)

11.         Übereinkommen  (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (1951)

12.         Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit (1957)

13.         Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958)

14.         Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (1973)

15.         Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999)

Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung

16.         Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (1973)

17.         Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1987)

18.         Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (1989)

19.         Übereinkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt (1992)

20.         Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1992)

21.         Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (2000)

22.         Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (2001)

23.         Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1998)

24.         Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

25.         Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

26.         Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (1988)

27.         Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2004)