52014PC0573

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist /* COM/2014/0573 final - 2014/0263 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Einleitung

Am 4. November 2013 stellte Montenegro einen Antrag auf Beitritt zu dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Montenegro gab an, seinen Beitritt unter Bezugnahme auf die geänderte Fassung des GPA vollziehen zu wollen (die Vertragsparteien nahmen die geänderte Fassung am 30. März 2012 an, die EU durch Ratsbeschluss am 3.12.2013[1]). Das geänderte GPA trat für die Union am 6. April 2014 in Kraft.

Die Kommission handelte mit Montenegro im Namen der Union eine Reihe von Marktöffnungsverpflichtungen seitens Montenegros aus, und zwar sowohl bilateral als auch innerhalb des WTO-Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen („GPA-Ausschuss“).

Montenegro unterbreitete daraufhin am 18. Juli 2014 seine Schlussofferte. Die Schlussofferte und die Bewertung der Kommission werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

 2.           Zusammenfassung der Bedingungen für den Beitritt Montenegros zum GPA

Montenegros Schlussofferte

Marktzugangsverpflichtungen (Beschaffungsstellen, Waren, Dienst- und Bauleistungen)

Beschaffungsstellen

Die von Montenegro unterbreitete Offerte enthält in Anhang 1 („Zentrale Regierungsstellen“) eine erschöpfende Liste der zentralen Regierungsstellen, zu deren Beschaffungen die GPA-Vertragsparteien Zugang haben. Die Anmerkungen in diesem Anhang entsprechen den Anmerkungen der EU.

In Anhang 2 („Subzentrale Regierungsstellen“) sind alle regionalen und lokalen öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten aufgeführt. Die Definition der Verwaltungseinheiten entspricht der EU-Klassifikation dieser Einheiten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[2]. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind ebenfalls in Anhang 2 erfasst. Die Definition dieser Einrichtungen entspricht der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[3]. Eine unverbindliche Liste dieser Einrichtungen ist dem Anhang beigefügt. Die Anmerkungen zu Anhang 2 entsprechen den Anmerkungen der EU zu Anhang 2.

In Anhang 3 („Sonstige Stellen“) gewährt Montenegro den GPA-Vertragsparteien Zugang zu den Beschaffungen aller Versorgungsunternehmen in denselben Sektoren wie die EU (Trinkwasser, Elektrizität, Flughafen- und Hafenanlagen, städtischer Nahverkehr und Schienenverkehr). Eine unverbindliche Liste dieser Stellen ist beigefügt. Die Vorbehalte zu diesem Anhang entsprechen den Vorbehalten in Anhang 3 der EU.

Waren

Montenegro bietet eine Positivliste, die dieselben Ausnahmen enthält wie jene in Anhang 4 der EU.

Dienstleistungen

Montenegro bietet eine Positivliste, die dieselben Ausnahmen enthält wie jene in Anhang 5 der EU.

Bauleistungen

Montenegro bietet wie üblicherweise alle GPA-Vertragsparteien alle Bauleistungen in Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik. Zudem gewährt Montenegro der EU und einigen anderen GPA-Vertragsparteien Zugang zu Baukonzessionen auf der Grundlage der Inländerbehandlung.

Schwellenwerte

Montenegro wendet Schwellenwerte an, wie sie gemeinhin von den GPA-Vertragsparteien für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen angewendet werden.

Montenegros Gesetzgebung

Entsprechend seinem Status als Beitrittskandidat hat Montenegro seine Gesetzgebung zum öffentlichen Auftragswesen weitgehend den einschlägigen EU-Vorschriften angepasst. Montenegros Gesetzgebung zum öffentlichen Auftragswesen enthält keine diskriminierenden Vorschriften. Es gibt keine Bestimmungen, die inländische Lieferungen und Anbieter besser stellen als ausländische Lieferungen und Anbieter.

Würdigung von Montenegros Schlussofferte

Die Schlussofferte Montenegros spiegelt die Offerte der EU unter Anlage I des geänderten GPA wider. Sie ist deshalb zufriedenstellend und akzeptabel. Die Gesetzgebung Montenegros zum öffentlichen Beschaffungswesen steht mit dem GPA in Einklang.

In der Anlage I der EU werden insbesondere folgende Bedingungen für den Beitritt Montenegros aufgenommen:

Da Montenegro in Anhang 1 eine erschöpfende Liste der Beschaffungsstellen bietet, sollte der Zugang von Waren, Dienstleistungen, Anbietern und Dienstleistungserbringern aus Montenegro zum Geltungsbereich der EU dem in Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs 1 der EU entsprechen, d. h. Zugang zu den Beschaffungen der in Anhang 1 aufgeführten zentralen öffentlichen Auftraggeber.

Montenegro wird in den Kreis der GPA-Vertragsparteien (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Südkorea) aufgenommen, denen die EU Zugang zu Baukonzessionen nach Anhang 6 Abschnitt 2 gewährt.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das überarbeitete GPA enthält eine Beitrittsklausel. Nach Artikel XXII Absatz 2 des GPA können WTO-Mitglieder dem GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. 

Die Bedingungen für den Beitritt Montenegros werden in einem Beschluss des GPA-Ausschusses festgelegt, der in der zweiten Jahreshälfte 2014 ergehen dürfte. Dieser Beschluss wird Montenegros Schlussofferte für den Zugang zu seinem öffentlichen Beschaffungsmarkt (die mit Montenegros Beitritt Teil der Anlage I des GPA wird) sowie alle von den anderen GPA-Vertragsparteien gewünschten besonderen Beitrittsbedingungen enthalten. Der Beschluss wird im GPA-Ausschuss einvernehmlich angenommen.

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Der Beschluss des GPA-Ausschusses zu den Beitrittsbedingungen Montenegros fällt unter Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da der Beschluss in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst wird und Rechtswirkungen entfaltet.

4. EMPFEHLUNG

Von Montenegros Beitritt zum GPA wird erwartet, dass er einen sehr positiven Beitrag zur weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird, da sich hierdurch der Kreis der GPA-Vertragsparteien vergrößert und andere Länder zu einem Beitritt angeregt werden. Die Kommission empfiehlt, die Schlussofferte Montenegros zu den vorgenannten Bedingungen anzunehmen.

Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen im Namen der Union den in den Beschluss des GPA-Ausschusses über den Beitritt Montenegros aufzunehmenden Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Montenegros befürwortet wird.

2014/0263 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 4. November 2013 stellte Montenegro einen Antrag auf Beitritt zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA).

(2)       Montenegros Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den GPA-Vertragsparteien am 18. Juli 2014 übermittelt wurde.

(3)       Die Schlussofferte Montenegros spiegelt die Offerte der EU unter Anlage I des geänderten GPA wider. Sie ist deshalb zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt Montenegros werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen („GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Montenegros aufgenommen.

(4)       Es wird erwartet, dass Montenegros Beitritt zum GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird.

(5)       Nach Artikel XXII Absatz 2 des GPA können WTO-Mitglieder dem GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

(6)       Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Montenegros zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Europäischen Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Montenegros zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.

 Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

[3]               Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

ANHANG

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT MONTENEGROS ZUM GPA

Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:

„2.          Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel und Montenegro – Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“

Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erhält Anhang 6 Abschnitt 2 folgende Fassung:

„2.          Baukonzessionen, sofern sie durch unter Anhang 1 und 2 fallende Stellen vergeben werden, fallen unter die Inländerbehandlung für Baudienstleister aus Island, Liechtenstein, Norwegen, den Niederlanden im Namen von Aruba, der Schweiz und Montenegro, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt, und für Baudienstleister aus Korea, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 15 000 000 SZR beträgt.“