Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur /* COM/2014/0557 final - 2014/0256 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Begründung und Zielsetzung Entsprechend dem Vorschlag, der die Richtlinie
2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
aufheben und ersetzen wird, muss die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur
Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von
Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel-Agentur geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
die zentralisierte Zulassung von Tierarzneimitteln von dem entsprechenden
Verfahren für Humanarzneimittel abgekoppelt wird. Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage für legislative Maßnahmen
im Bereich Tiergesundheit, die für die Gesundheit von Mensch und Tier, den
Umweltschutz, den Handel und die Binnenmarktpolitik wesentlich sind, dienen ·
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) (Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes
und Angleichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften) und ·
Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c
AEUV (Maßnahmen zur Festlegung hoher Standards für die Qualität und Sicherheit
von Tierarzneimitteln und Geräten für medizinische Zwecke). 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Am 13. April 2010 leitete die Kommission
auf ihrer Website eine öffentliche Konsultation über Wege zur Vereinfachung
der Regulierung im Bereich Tierarzneimittel bei gleichzeitigem Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen ein, bei der es um die Kernthemen des geplanten
Legislativvorschlags ging; über das interaktive Instrument der
Politikgestaltung (interactive policy-making tool, IPM) konnte bis zum
15. Juli 2010 dazu beigetragen werden.[1] Die Konsultation und eine Studie mit dem Titel
An assessment of the impact of the revision of veterinary pharmaceutical
legislation (Folgenabschätzung der Überarbeitung der Rechtsvorschriften
über Tierarzneimittel) bildeten die Grundlage für eine Folgenabschätzung, die
von der Kommission zwischen November 2009 und Juni 2011 durchgeführt
wurde.[2] Der Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) der
Kommission gab im September 2013 seine endgültige Stellungnahme ab. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Bestimmungen für die Erteilung und
Aufrechterhaltung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Tierarzneimitteln in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden gestrichen.
Die Vorschriften für in allen Mitgliedstaaten der Union geltende Zulassungen
sind Teil des Vorschlags für eine Verordnung über Tierarzneimittel. Die neue
Verordnung über Tierarzneimittel wird alle Wege der Erteilung einer Zulassung
für Tierarzneimittel in der Union abdecken – sowohl auf zentralisierter als
auch nationaler Ebene. Die Kosten für die Verfahren und Dienstleistungen
in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung müssen von denjenigen,
die solche Arzneimittel auf dem Markt bereitstellen und denjenigen, die eine
Zulassung beantragen, beigetrieben werden. Es ist daher angezeigt, bestimmte
Grundsätze für die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren festzulegen; dabei
sind gegebenenfalls die spezifischen Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen.
Die Vorschriften für Gebühren sollten an den Vertrag von Lissabon angeglichen
werden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von
Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden. Zur Ergänzung oder zur Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang zur Anpassung an
technische und wissenschaftliche Fortschritte zu ändern, die Situationen zu
bestimmen, die möglicherweise Wirksamkeitsstudien nach der Genehmigung für das
Inverkehrbringen erfordern, Vorschriften und Anforderungen für die Erteilung
von Genehmigungen für das Inverkehrbringen festzulegen, die von bestimmten spezifischen
Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die Verfahren für die Prüfung von
Anträgen auf Änderungen in den Genehmigungen für das Inverkehrbringen und für
die Prüfung von Anträgen auf die Übertragung von Genehmigungen für das
Inverkehrbringen festzulegen sowie das Verfahren für die Untersuchung der
Verstöße und die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern für die Inhaber
der gemäß dieser Verordnung erteilten Zulassungen, die Höchstbeträge dieser
Geldstrafen sowie die Bedingungen und Methoden für ihre Einziehung festzulegen. Die vorliegende Verordnung sollte am selben
Tag in Kraft treten und angewendet werden wie die neue Verordnung über
Tierarzneimittel. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Es ist vorgesehen, dass die der Europäischen
Arzneimittel-Agentur entstehenden Kosten für die Durchführung und Anwendung der
neuen Bestimmungen vollständig durch Gebühren gedeckt werden, die von der
Branche zu entrichten sind. Es wird also nicht davon ausgegangen, dass der
Vorschlag finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der EU hat. Wie in dem Finanzbogen zu diesem Rechtsakt
ausgeführt, wird die Agentur zusätzlich 8 Mitarbeiter sowie Mittel für
Sitzungen, Übersetzung, IT usw. benötigen. Die Höhe der Gebühren, ihre Zusammensetzung
sowie die Modalitäten und Ausnahmen werden von der Kommission zu einem späteren
Zeitpunkt in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Dies gilt nicht nur für die
Gebühren für die in diesem Vorschlag dargelegten neuen Aufgaben der Agentur,
sondern allgemein für alle Gebühren. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 2014/0256 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung
von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel-Agentur (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168
Absatz 4 Buchstabe c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[4],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[5]
und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] bilden den Rechtsrahmen
der Union für die Herstellung, die Zulassung und den Vertrieb von
Tierarzneimitteln. Der Rechtsrahmen für Tierarzneimittel wurde vor dem
Hintergrund der bisherigen Erfahrungen und nach der Bewertung der
Funktionsweise des Binnenmarkts für Tierarzneimittel durch die Kommission
überarbeitet, und die Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und
des Rates[7]
zur Festlegung von Verfahren für die Genehmigung und Überwachung von
Tierarzneimitteln wurde angenommen. (2) In der Verordnung (EU) Nr.
[…] sind auch zentralisierte Zulassungen für Tierarzneimittel vorgesehen. Die
Teile der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die sich auf solche Zulassungen
beziehen, sollten daher aufgehoben werden. (3) Die Kosten für die Verfahren
und Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung
müssen von denjenigen, die solche Arzneimittel auf dem Markt bereitstellen und
denjenigen, die eine Zulassung beantragen, beigetrieben werden. Es ist
angezeigt, bestimmte Grundsätze für die an die Agentur zu entrichtenden
Gebühren festzulegen; dabei sind gegebenenfalls die spezifischen Bedürfnisse
von KMU zu berücksichtigen. Die Vorschriften für Gebühren sollten an den
Vertrag von Lissabon angeglichen werden. (4) Infolge des Inkrafttretens des
Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden. Zur
Ergänzung oder zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang zur
Anpassung an technische und wissenschaftliche Fortschritte zu ändern, die
Situationen zu bestimmen, die möglicherweise Wirksamkeitsstudien nach der
Genehmigung für das Inverkehrbringen erfordern, Vorschriften und Anforderungen
für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen festzulegen, die
von bestimmten spezifischen Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die
Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf Änderungen in den Genehmigungen für
das Inverkehrbringen und für die Prüfung von Anträgen auf die Übertragung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen festzulegen sowie das Verfahren für die
Untersuchung der Verstöße und die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern
für die Inhaber der gemäß dieser Verordnung erteilten Zulassungen, die
Höchstbeträge dieser Geldstrafen sowie die Bedingungen und Methoden für ihre
Einziehung festzulegen. (5) Besonders wichtig ist, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungen angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(6) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu gewährleisten,
sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten in
Bezug auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] ausgeübt werden. (7) Die Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie
folgt geändert: (1)
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der
Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur“; (2)
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von
Verfahren der Union für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz im
Bereich Humanarzneimittel sowie die Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel-Agentur (nachfolgend „Agentur“ genannt).“ (3)
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG.“ (4)
Artikel 3 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende
Fassung: „(b) der Antragsteller nachweist, dass das
Arzneimittel eine bedeutende Innovation in therapeutischer, wissenschaftlicher
oder technischer Hinsicht darstellt oder dass die Erteilung einer Genehmigung
gemäß dieser Verordnung auf Unionsebene im Interesse der Patientengesundheit
ist.“, (b)
in Absatz 3 erhalten der einleitende Satz und
Buchstabe a folgende Fassung: „Ein Generikum eines von
der Union genehmigten Referenzarzneimittels kann von den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG
genehmigt werden: (a) Der Antrag auf Genehmigung wird gemäß
Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG eingereicht;“, (c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87b in Bezug auf die Änderung des
Anhangs zur Anpassung an technische und wissenschaftliche Fortschritte
delegierte Rechtsakte zu erlassen, ohne dabei den Anwendungsbereich des
zentralisierten Verfahrens zu erweitern.“; (5)
Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen. (6)
Artikel 10 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kommission trifft mittels
Durchführungsrechtsakten eine endgültige Entscheidung innerhalb von
15 Tagen nach Einholung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für
Humanarzneimittel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. “, (b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten detaillierte Durchführungsbestimmungen für
Absatz 4, in denen die geltenden Fristen und Verfahren festgelegt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 87 Absatz 2 erlassen. “; (7)
Artikel 10b Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 87b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Situationen zu
bestimmen, die möglicherweise Wirksamkeitsstudien nach der Genehmigung gemäß
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe cc und Artikel 10a
Absatz 1 Buchstabe b erfordern.“; (8)
Artikel 14 Absatz 7 erhält folgende
Fassung: „7. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorbehaltlich besonderer
Verpflichtungen erteilt werden, die jährlich von der Agentur neu beurteilt
werden. Solche Verpflichtungen und, sofern zutreffend, die Fristen für die
Durchführung sind in den Bedingungen für die Genehmigung für das
Inverkehrbringen festgelegt. In der Zusammenfassung der Produktmerkmale und der
Packungsbeilage wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung für
das Inverkehrbringen des Arzneimittels vorbehaltlich dieser Verpflichtungen
erteilt wurde. Abweichend von Absatz 1 ist diese Genehmigung
ein Jahr gültig und verlängerbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 87b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften und
Anforderungen für die Erteilung und die Verlängerung einer Genehmigung für das
Inverkehrbringen festzulegen.“ ; (9)
Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 87b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verfahren für die
Beurteilung von Anträgen auf Änderungen in den Genehmigungen für das
Inverkehrbringen und für die Beurteilung von Anträgen auf die Übertragung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen festzulegen.“; (10)
Artikel 20 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission kann während des Verfahrens
nach diesem Artikel jederzeit vorübergehende Maßnahmen ergreifen. Solche
vorläufigen Maßnahmen sind umgehend anzuwenden. Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der
Maßnahmen, die in Bezug auf das jeweilige Arzneimittel zu treffen sind. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87
Absatz 2 erlassen. Die Kommission kann außerdem eine an die
Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung gemäß Artikel 127a der Richtlinie
2001/83/EG erlassen.“, (b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Die in Absatz 4 genannten
Aussetzungsmaßnahmen können in Kraft bleiben, bis eine endgültige Entscheidung
gemäß Absatz 3 ergangen ist.“; (11)
Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 1
erhält folgende Fassung: „2. Die in Absatz 1 Buchstabe l genannte
Datenbank enthält die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die für den
Patienten oder Benutzer bestimmte Packungsbeilage sowie die Informationen auf
der Etikettierung. Die Datenbank wird schrittweise aufgebaut und betrifft
vorrangig die Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie
die Arzneimittel, die gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie
2001/83/EG genehmigt wurden. Die Datenbank wird später auf alle in der Union
zugelassenen Arzneimittel erweitert.“; (12)
Artikel 59 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „4. Besteht ein inhaltlicher Konflikt über
wissenschaftliche Fragen und handelt es sich bei der betreffenden Stelle um
eine Stelle eines Mitgliedstaates, so arbeiten die Agentur und die betreffende
nationale Stelle zusammen und lösen entweder den Konflikt oder erarbeiten ein
gemeinsames Dokument zur Erläuterung der wissenschaftlichen Konfliktpunkte,
sofern diese Verordnung, die Verordnung (EU) […] oder die Richtlinie 2001/83/EG
nichts anderes bestimmen. Dieses Dokument wird unmittelbar nach seiner
Verabschiedung veröffentlicht.“; (13)
Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Jeder Mitgliedstaat benennt, nach Konsultation
des Verwaltungsrates, für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ein
Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Ausschuss für
Humanarzneimittel. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die
Mitglieder in deren Abwesenheit und stimmen für sie ab; ihnen kann die Aufgabe
des Berichterstatters gemäß Artikel 62 zugewiesen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
werden aufgrund ihrer Rolle und Erfahrung bei der Beurteilung von
Humanarzneimitteln ausgewählt, und sie vertreten die zuständigen nationalen
Behörden.“ (14)
In Artikel 62 Absatz 3 wird
Unterabsatz 2 gestrichen; (15)
Artikel 67 Absatz 3 Unterabsatz 1
erhält folgende Fassung: „Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen
aus einem Beitrag der Union, den Gebühren, die von Unternehmen für die
Erteilung und die Aufrechterhaltung von Genehmigungen der Union für das
Inverkehrbringen und für andere Leistungen der Agentur oder der
Koordinierungsgruppe hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den
Artikeln 107c, 107e, 107g, 107k und 107q der Richtlinie 2001/83/EG entrichtet
werden sowie Entgelte für andere von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.“; (16)
Artikel 70 erhält folgende Fassung: „Artikel 70 1. Die Kommission
erlässt ausgehend von den in Absatz 2 dargelegten Grundsätzen
Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 87 Absatz 2 festgelegten
Verfahren, in denen Folgendes festgelegt ist: (a)
die Struktur und Höhe der Gebühren und Entgelte
gemäß Artikel 67 Absatz 3; (b)
die Dienstleistungen, für die Entgelte erhoben
werden können; (c)
unter welchen Umständen kleinen und mittleren
Unternehmen eine Gebührensenkung, ein Zahlungsaufschub für die Gebühren oder
administrative Unterstützung gewährt werden kann; (d)
die Bestimmungen, in denen die Vergütung für
Tätigkeiten geregelt ist, die das Mitglied des jeweiligen Ausschusses oder die
als Berichterstatter fungierende Koordinierungsgruppe ausführt; und (e)
die Zahlungs- und Vergütungsbedingungen. Die Gebühren sollten so
festgelegt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung
von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren
entsprechend überarbeitet werden. 2. Beim Erlass der
Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission
Folgendes: (f)
Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass
sichergestellt ist, dass die Einnahmen aus den Gebühren grundsätzlich
ausreichen, um die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu decken, und sie
den zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag nicht überschreiten; (g)
bei der Festlegung der Höhe der Gebühren werden die
Ergebnisse einer transparenten und objektiven Abschätzung der Ausgaben der
Agentur sowie der Kosten der von den nationalen zuständigen Behörden
ausgeführten Tätigkeiten berücksichtigt; (h)
den besonderen Bedürfnissen von KMU wird Rechnung
getragen, gegebenenfalls durch die Möglichkeit, die Zahlungen auf mehrere Raten
und Schritte aufzuteilen; (i)
aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann die
Gebühr für eine bestimmte Kategorie von Arzneimitteln ganz oder teilweise
erlassen werden; (j)
bei der Festsetzung von Struktur und Höhe der
Gebühren wird berücksichtigt, ob Informationen gemeinsam oder getrennt
übermittelt wurden; (k)
in außergewöhnlichen und begründeten Fällen sowie
nach Genehmigung durch die Agentur kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen
werden; (l)
die Vergütung für die Tätigkeiten des
Berichterstatters ist grundsätzlich an die nationale zuständige Behörde zu
entrichten, bei der er beschäftigt ist, oder – sofern er nicht bei der
nationalen zuständigen Behörde beschäftigt ist – an den Mitgliedstaat, der ihn
ernannt hat; (m)
der Zeitpunkt für die Zahlung der Gebühren und
Entgelte wird unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Verordnung und in
der Verordnung (EU) Nr. […] verankerten Fristen festgelegt“; (17)
Artikel 84 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „3. Die Kommission kann die Inhaber von gemäß
dieser Verordnung erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen mit
finanziellen Sanktionen belegen, wenn diese ihren in der Verordnung im Zusammenhang
mit den Genehmigungen festgelegten Pflichten nicht nachkommen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 87b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: (a)
eine Liste der Verpflichtungen im Rahmen dieser
Verordnung, bei deren Nichteinhaltung finanzielle Sanktionen verhängt werden
können; (b)
die Verfahren für die Ausübung von Befugnissen zur
Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Regeln für die
Einleitung des Verfahrens, Untersuchungsmaßnahmen, Verteidigungsrechte, Akteneinsicht,
rechtliche Vertretung und Vertraulichkeit; (c)
Vorschriften zur Verfahrensdauer und zu
Verjährungsfristen; (d)
Elemente, die die Kommission bei der Verhängung von
Geldbußen oder Zwangsgeldern in Bezug auf die Festlegung der Höhe,
Höchstbeträge sowie die Bedingungen und die Modalitäten für die Einziehung
berücksichtigen muss. Zur Durchführung der Untersuchung kann die
Kommission mit zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und sich auf
von der Agentur zur Verfügung gestellte Ressourcen stützen. Wenn die Kommission eine finanzielle Sanktion
beschließt, veröffentlicht sie eine knappe Zusammenfassung des Falles mit den
Namen der beteiligten Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen und
unter Angabe der Gründe für die verhängten finanziellen Sanktionen und deren
Höhe, wobei sie das legitime Interesse der Genehmigungsinhaber an der Wahrung
ihrer Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt. Der Gerichtshof hat die Befugnis zur
unbeschränkten Nachprüfung von Beschlüssen der Kommission, mit denen finanzielle
Sanktionen verhängt werden. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder
aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“ (18)
Artikel 86 erhält folgende Fassung: „Artikel 86
Die Kommission veröffentlicht mindestens alle zehn
Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen mit der Funktionsweise der
durch diese Verordnung und durch Titel III Kapitel 4 der Richtlinie
2001/83/EG festgelegten Verfahren.“; (19)
Artikel 87 erhält folgende Fassung: „Artikel 87 1. Die Kommission wird vom ständigen Ausschuss für
Humanarzneimittel nach Artikel 121 der Richtlinie 2001/83/EG unterstützt.
Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ (20)
Artikel 87b erhält folgende Fassung: „Artikel 87b 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2. Die Befugnis gemäß Artikel 3
Absatz 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 14 Absatz 7,
Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 3 wird der
Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit
übertragen. 3. Die in Artikel 3 Absatz 4,
Artikel 10b Absatz 1, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 16
Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 16
Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“; (21)
Die Artikel 30 bis 54 und die Artikel 79, 87c und
87d sowie Nummer 2 des Anhangs werden gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. [Die vorliegende Verordnung sollte am
selben Tag in Kraft treten und angewendet werden wie die neue Verordnung über
Tierarzneimittel.] Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Eine
Zusammenfassung der Beiträge findet sich hier: http://ec.europa.eu/health/files/veterinary/vet_pubcons_rep2011.pdf [2] Studie von GHK
Consulting (Mitglied des European Policy Evaluation Consortium, EPEC) mit
Unterstützung von Triveritas. [3] ABl. C vom , S. . [4] ABl. C vom , S. . [5] Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes
für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1). [6] Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
(ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1). [7] Verordnung ..... des Europäischen Parlaments und des
Rates vom ….. über Tierarzneimittel (ABl. L …vom …, S. ). [8] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).