Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich der Rücknahme der Einwände der Union gegen die Streichung dreier Unternehmen aus der Liste in Anhang 3 von Anlage I zu Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen /* COM/2014/0539 final - 2014/0249 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 2001 teilte Japan dem GPA-Sekretariat mit,
dass es beabsichtige, die drei japanischen Honshu-Eisenbahngesellschaften East
Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway
Company, die sich zuvor mehrheitlich im Eigentum der japanischen Regierung
befanden, aus dem Geltungsbereich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement - GPA) auszunehmen. Zu dieser Zeit erhoben die EU und andere Vertragsparteien
gegen die Herausnahme dieser Gesellschaften Einwände, die zwischen 2002 und
2006 ausgeräumt werden konnten. Es fanden verschiedene Konsultationen zwischen
der EU und Japan statt, wobei die EU an ihren Einwänden festhielt, während alle
anderen GPA-Vertragsparteien ihre Einwände zurücknahmen. In Anbetracht dieser
Situation wurden die drei Gesellschaften in Anhang 3 der Anlage zu Japan
im überarbeiteten GPA nicht aufgeführt, sondern ein Vermerk eingefügt, dem
zufolge die Gesellschaften weiter in den Geltungsbereich des Übereinkommens
fallen, solange die EU ihre Einwände gegen die Herausnahme der Gesellschaften
nicht zurücknimmt. Während der Erstellung der Vorstudie für das
Freihandelsabkommen EU/Japan erklärte sich die EU bereit, die Einwände gegen
die Herausnahme der drei japanischen Gesellschaften vor dem Hintergrund der
Verhandlungen über das Freihandelsabkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen zurückzunehmen. Dem lag das zugleich mit den
Verhandlungsrichtlinien angenommene und in seinem Fahrplan zum Schienen- und
Stadtverkehr niedergelegte Konzept des Rates zugrunde. Angesichts der positiven Entwicklung der
Verhandlungen über das Freihandelsabkommen über das Beschaffungswesen für den
Schienenverkehr und insbesondere der bekräftigten Absicht Japans, die
Anwendungsbestimmungen seines GPA-Vorbehalts zum Schienenverkehr
(„Betriebssicherheitsklausel“ gemäß Ziffer 4 von Anhang 2 und
Ziffer 3 Buchstabe a von Anhang 3 der Anlage zu Japan) erheblich
zu revidieren und eine transparente und nichtdiskriminierende
Beschaffungspraxis der drei Honshu-Eisenbahngesellschaften zu fördern, kann die
Europäische Union ihre Einwände gegen die Streichung dieser Gesellschaften aus
der Liste des GPA für Japan zurücknehmen. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Sowohl das GPA von 1994 als auch das überarbeitete GPA[1] enthält vereinfachte
Beschlussfassungsverfahren für die Änderung der Listen von Stellen jeder
Vertragspartei („Streichung von der Liste“). Diese Änderungen erfolgen durch
den Ausschuss des GPA, der für die Anwendung des GPA zuständig ist. Gibt es
keine Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung im GPA-Ausschuss, werden die
Änderungen in den Anlagen der GPA-Vertragsparteien angenommen. Dieser Beschluss
hat rechtliche Auswirkungen für die betreffenden GPA-Vertragsparteien, da er
die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien ändert. Im Falle der von Japan vorgeschlagenen Streichung der drei
Eisenbahngesellschaften von der Liste wurde die Änderung von allen
Vertragsparteien - mit Ausnahme von zwei Vertragsparteien, die ihre Einwände
später zurückzogen - gebilligt, indem sie davon absahen, dem Ausschuss Einwände
zu übermitteln. Somit haben sämtliche Vertragsparteien mit Ausnahme der EU im Rahmen
des GPA-Ausschusses eine positive Haltung eingenommen (sei es durch die
Unterlassung von Einwänden oder sei es durch deren Zurücknahme). Dies kommt
einer Billigung der von Japan vorgeschlagenen Änderung gleich. Da die EU ihre
Einwände bisher aufrechterhält, hat der Ausschuss selbst die Änderung
allerdings noch nicht gebilligt. Damit dies möglich wird, muss die EU, wie die
anderen Vertragsparteien, im GPA-Ausschuss einen befürwortenden Standpunkt
einnehmen. Das überarbeitete GPA enthält eine Übergangsbestimmung, die diese
Situation im GPA-Ausschuss regelt - Anlage I zu Japan, Anhang 3
Ziffer 5. Demnach gelten die drei Eisenbahngesellschaften als Stellen, die
vorläufig in den Geltungsbereich des GPA fallen. Diese Bestimmung tritt jedoch
außer Kraft, sobald die EU dem GPA-Ausschuss mitteilt, dass sie ihre Einwände
zurücknimmt. Somit besteht ein Kontinuum im GPA-Ausschuss vor und nach
Inkrafttreten der überarbeiteten GPA-Fassung. Die Tatsache, dass die anderen
Vertragsparteien keine Einwände haben, wurde ferner dadurch bestätigt, dass sie
das vom GPA-Ausschuss angenommene überarbeitete GPA-Paket akzeptierten. Die Mitteilung an den GPA-Ausschuss, dass die Einwände zurückgezogen
werden, würde somit eine Änderung des Standpunkts der EU (die bisher die
Änderung Japans abgelehnt hat) bedeuten. Die Mitteilung der EU ist das letzte
Erfordernis für das Verfahren im GPA-Ausschuss, damit die gemeinsame Billigung
der Änderung Japans abgeschlossen werden kann. Diese hätte für alle
GPA-Vertragsparteien, nicht nur für die EU, rechtliche Wirkung. Sobald die Mitteilung der EU eingegangen ist, wird die Angelegenheit
auf die Tagesordnung der Sitzung des GPA-Ausschusses gesetzt. Auf dieser
Sitzung wird der GPA-Ausschuss voraussichtlich davon Kenntnis nehmen, dass
angesichts der Änderung des Standpunkts der EU in Bezug auf die Eisenbahngesellschaften
Ziffer 5 von Anhang 3 in der Anlage Japans außer Kraft tritt, und
erklären, dass das Verfahren der Streichung von der Liste damit abgeschlossen
ist. Anschließend wird das GPA-Sekretarait dem Ausschuss eine beglaubigte Kopie
von Anhang 3 in der Anlage Japans zustellen, die dieser neuen Situation
Rechnung trägt. Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission
einen Beschluss zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem
durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses
Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Die Rücknahme der Einwände der
Union gegen die Streichung der drei Unternehmen aus Anhang 3 von Anlage I
zu Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fällt unter
diese Bestimmung, da der Beschluss von einem Gremium getroffen wird, das durch
eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde, die die Rechte und Pflichten
der EU betrifft. 2014/0249 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich
der Rücknahme der Einwände der Union gegen die Streichung dreier Unternehmen
aus der Liste in Anhang 3 von Anlage I zu Japan des Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. August 2001 wurde
den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV
Ziffer 6 Buchstabe b des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen von 1994 („GPA“) über die Streichung der Unternehmen East
Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway
Company aus Anhang 3 von Anlage I zu Japan übermittelt. (2) Da zunächst Bedenken
bestanden erhob die Europäische Union am 1. Oktober 2001 gemäß
Artikel XXIV Ziffer 6 Buchstabe b des GPA von 1994 Einwände
gegen die von Japan vorgeschlagenen Änderungen, um die Gründe für die
beabsichtigte Streichung dieser Unternehmen aus der Liste eingehend zu prüfen. (3) Trotz verschiedener
Konsultationen zwischen der Union und Japan nahm die Union ihre Einwände im
Gegensatz zu allen anderen Vertragsparteien, die Einwände erhoben hatten, nicht
zurück. (4) Während der Überarbeitung des
GPA von 1994 wurde dieser Situation Rechnung getragen. Japan nahm die drei
betroffenen Unternehmen nicht in seinen Anhang 3 auf, sondern fügte einen
Vermerk ein, wonach die Unternehmen solange als in Anhang 3 aufgeführt
gelten, bis die Europäische Union ihren Einwand gegen die Streichung der
Unternehmen aus der Liste zurücknimmt. (5) Im Rahmen der Vorstudie für
das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan und entsprechend dem im
Fahrplan für den Schienen- und Stadtverkehr niedergelegten Konzept des Rates
sowie unbeschadet einer Bewertung des Wettbewerbsniveaus auf dem japanischen
Schienenverkehrsmarkt erklärte sich die Union bereit, ihre Einwände gegen die
Streichung der drei japanischen Unternehmen aus der Liste vor dem Hintergrund
der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen zurückzunehmen. (6) Angesichts der Tatsache, dass
Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der
Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 von Anhang 2 und
Ziffer 3 Buchstabe a von Anhang 3 in der Anlage I zu Japan
des GPA erheblich zu überarbeiten und transparente und nichtdiskriminierende
Beschaffungspraktiken durch die drei Eisenbahngesellschaften zu fördern, sollte
die Europäische Union ihre Einwände gegen die Streichung dieser Unternehmen aus
der Liste zurücknehmen. (7) Die Rücknahme dieser Einwände
erfolgt unbeschadet des Standpunkts der Union im GPA-Ausschuss zum Beschluss
über die Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder
ihres Einflusses auf die einschlägigen Beschaffungen einer Beschaffungsstelle
gemäß Artikel XIX Absatz 8 des überarbeiteten GPA nachweisen,
insbesondere im Hinblick darauf, ob die Kontrolle oder der Einfluss der
Regierung tatsächlich beseitigt wurden, wenn die betreffenden Unternehmen nicht
in einem Wettbewerbsumfeld tätig sind. (8) Somit ist es angebracht, den
Standpunkt der Union im WTO-Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen im
Hinblick auf die Rücknahme der Einwände festzulegen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Ausschuss für das öffentliche
Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation nimmt die Europäische Union den
Standpunkt ein, dass die Europäische Union die Einwände gegen die Streichung
der Unternehmen East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und
West Japan Railway Company aus der Liste in Anhang 3 von Anlage I zu
Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zurücknimmt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] 2014/115/EU: Beschluss des Rates vom 2. Dezember
2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das
öffentliche Beschaffungswesen, ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1.