Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) /* COM/2014/0534 final - 2014/0246 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese
konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der
kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 1 2014/0246 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über besondere Vorschriften für die Anwendung
von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR) ê 659/1999
(angepasst) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 109 Õ, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999
des Rates[7]
wurde mehrfach und erheblich geändert[8].
Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu
kodifizieren. ê 659/1999 Erwägungsgrund
1 (angepasst) (2) Unbeschadet der besonderen
Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese
Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick auf die
Anwendung der Artikel Ö 93 Õ und Ö 107 Õ des Vertrags Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Õ ist die Kommission nach Artikel Ö 108 AEUV Õ insbesondere für Ö Beschlüsse Õ über die
Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Ö Binnenmarkt Õ zuständig; dies gilt
für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen, die Einführung oder
Umgestaltung von Beihilfen und die Nichtbefolgung ihrer Ö Beschlüsse Õ oder der
Anmeldungspflicht. ê 734/2013
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (3) Im Ö Rahmen eines
modernisierten Systems Õ der Vorschriften für
staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der
Wachstumsstrategie „Europa 2020“[9]
als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, Ö sollte Õ für eine wirksame
und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Europäischen Union Ö gesorgt werden Õ. Mit der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 des Rates wurde die bis dato gängige Praxis der
Kommission Ö konsolidiert Õ und verstärkt, um
mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem
transparenten Umfeld weiterzuentwickeln. ê 659/1999
Erwägungsgrund 4 (angepasst) (4) Zur Gewährleistung von
Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen staatliche
Beihilfen als bestehende Beihilfen zu betrachten sind. Die Vollendung und
Vertiefung des Binnenmarkts ist ein schrittweiser Prozess, der sich in der
ständigen Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen
widerspiegelt. In der Folge dieser Entwicklungen können bestimmte Maßnahmen,
die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine staatlichen Beihilfen darstellten, zu
Beihilfen geworden sein. ê 659/1999
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (5) Nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 3 Ö AEUV Õ müssen alle Vorhaben
zur Gewährung neuer Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen
nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission einen abschließenden Ö Beschluss Õ erlassen hat. ê 659/1999
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (6) Nach Artikel Ö 4 Absatz 3 Õ des Vertrags Ö über die
Europäische Union (EUV) Õ sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr
alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlichen
Informationen bereitzustellen. ê 659/1999
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (7) Die Frist, innerhalb derer
die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben
muss, sollte festgesetzt werden auf zwei Monate nach Erhalt einer vollständigen
Anmeldung oder nach Erhalt einer gebührend begründeten Erklärung des
betreffenden Mitgliedstaats, wonach dieser die Anmeldung als vollständig
erachtet, da die von der Kommission erbetenen zusätzlichen Auskünfte nicht
verfügbar sind oder bereits erteilt wurden. Diese Prüfung sollte aus Gründen
der Rechtssicherheit durch Ö einen Beschluss Õ abgeschlossen
werden. ê 659/1999 Erwägungsgrund
8 (angepasst) (8) In allen Fällen, in denen die
Kommission nach der vorläufigen Prüfung nicht auf die Vereinbarkeit der
Beihilfe mit dem Ö Binnenmarkt Õ schließen kann,
sollte das förmliche Prüfverfahren eröffnet werden, damit die Kommission alle
zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe zweckdienlichen Auskünfte
einholen kann und die Beteiligten ihre Stellungnahmen abgeben können. Die
Rechte der Beteiligten können im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel
Ö 108 Õ Absatz 2 Ö AEUV Õ am besten
gewährleistet werden. ê 734/2013
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (9) Da nach Artikel 108 AEUV
ausschließlich die Kommission dafür zuständig zu prüfen, ob eine angemeldete
oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist,
sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kommission über die Befugnis
verfügt, für die Zwecke der Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen
Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen um die
erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn sie aufgrund von Zweifeln an
der Vereinbarkeit einer Maßnahme ein förmliches Prüfverfahren Ö eröffnet Õ hat. Die Kommission
sollte diese Befugnis insbesondere in den Fällen ausüben, in denen sich eine
umfassende inhaltliche Würdigung als erforderlich erweist. Bei ihrer
Entscheidung darüber, ob sie diese Befugnis ausüben wird, sollte sie die Dauer
der vorläufigen Prüfung gebührend berücksichtigen. ê 734/2013
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (10) Nach Ö Eröffnung Õ des förmlichen
Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der
beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme —
insbesondere wenn es um technisch komplexe Fälle geht, die einer inhaltlichen
Würdigung bedürfen — einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine
Unternehmensvereinigung oder im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder
eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen
Marktauskünfte zu ersuchen, wenn die Angaben, die ihr der betreffende
Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, dafür nicht
ausreichen. Dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden. ê 734/2013
Erwägungsgrund 4 (11) In Anbetracht der besonderen
Beziehungen zwischen den Beihilfeempfängern und dem betreffenden Mitgliedstaat
sollte die Kommission mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats
Auskünfte von einem Beihilfeempfänger einholen dürfen. Die Tatsache, dass der
Empfänger der fraglichen Beihilfe Auskünfte erteilt hat, schafft keine
Rechtsgrundlage für bilaterale Verhandlungen zwischen dem Empfänger und der
Kommission. ê 734/2013
Erwägungsgrund 5 (12) Die Kommission sollte die
Adressaten der Auskunftsersuchen von Fall zu Fall nach geeigneten objektiven
Kriterien auswählen, wobei sie gewährleistet, dass in den Fällen, in denen das
Ersuchen an stichprobenartig ausgewählte Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen gerichtet wird, die Stichprobe für jede Kategorie
repräsentativ ist. Die angeforderten Auskünfte sollten insbesondere aus
Unternehmens- und Marktdaten und einer faktengestützten Analyse der
Funktionsweise des Marktes bestehen. ê 734/2013
Erwägungsgrund 6 (13) Da die Kommission das
Verfahren einleitet, sollte sie auch dafür verantwortlich sein, die
Auskunftserteilung durch Mitgliedstaaten, Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen sowie die angebliche Vertraulichkeit der
übermittelten Auskünfte zu überprüfen. ê 734/2013
Erwägungsgrund 7 (14) Die Kommission sollte über
Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen den an sie gerichteten Auskunftsersuchen auch
wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen
oder Zwangsgelder verhängen können. Bei der Festsetzung der Geldbußen und
Zwangsgelder sollte die Kommission — insbesondere bei kleinen und mittleren
Unternehmen — dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit
gebührend Rechnung tragen. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden,
sollten gewahrt werden, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem
etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder
Zwangsgeldern ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen
Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte
Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen. ê 734/2013
Erwägungsgrund 8 (15) Die Kommission sollt die
Zwangsgelder unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und der Angemessenheit senken oder ganz erlassen können, wenn Adressaten von
Auskunftsersuchen die angeforderten Auskünfte, wenn auch nach Ablauf der Frist,
übermittelt haben. ê 734/2013
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (16) Geldbußen und Zwangsgelder
sind nicht anwendbar auf Mitgliedstaaten, da sie gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV
verpflichtet sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten und der
Kommission alle Informationen bereitzustellen, die sie benötigt, um ihre aus Ö dieser Õ Verordnung
erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. ê 659/1999
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (17) Nachdem die Kommission die
Stellungnahmen der Beteiligten gewürdigt hat, sollte sie ihre Prüfung durch
einen abschließenden Ö Beschluss Õ beenden, sobald alle
Bedenken ausgeräumt sind. Sollte diese Prüfung nach einem Zeitraum von
18 Monaten nach Eröffnung des Verfahrens nicht beendet sein, so empfiehlt
es sich, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, Ö einen Beschluss Õ zu beantragen, den
die Kommission innerhalb von zwei Monaten Ö erlassen Õ muss. ê 734/2013
Erwägungsgrund 10 (18) Um die Verteidigungsrechte des
betreffenden Mitgliedstaats zu wahren, sollte dieser Kopien der
Auskunftsersuchen, die an andere Mitgliedstaaten, Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen gerichtet wurden, erhalten und die Möglichkeit haben,
seinen Standpunkt zu den Stellungnahmen darzulegen. Zudem sollte ihm die Namen
der Unternehmen und der Unternehmensvereinigungen mitgeteilt werden, die um
Auskunft ersucht werden, sofern diese Stellen nicht nachweislich ein
berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Identität haben. ê 734/2013
Erwägungsgrund 11 (19) Die Kommission sollte das
berechtigte Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse
gebührend berücksichtigen. Wenn vertrauliche Auskünfte aus Antworten weder
durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, sollte sie
diese Auskünfte nicht in Beschlüssen verwenden dürfen, es sei denn, die
Auskunftgeber haben vorab einer Offenlegung der Auskünfte gegenüber dem
betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt. ê 734/2013
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (20) Für Fälle, in denen die als
vertraulich gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu
fallen scheint, sollte ein Verfahren Ö bestehen, mit
dem Õ die Kommission
entscheiden kann, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können.
Wenn die Kommission einem Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist,
sollte sie eine Frist angeben, nach der die Information offengelegt wird, so
dass der Auskunftgeber jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz
einschließlich einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen kann. ê 659/1999
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (21) Um eine korrekte und wirksame
Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten, sollte
die Kommission die Möglichkeit haben, Ö einen
Beschluss, der Õ auf unrichtigen
Auskünften beruht, zu widerrufen. ê 659/1999
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (22) Um die Einhaltung von Artikel Ö 108 AEUV Õ, insbesondere der
Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots in dessen Absatz 3, zu
gewährleisten, sollte die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen überprüfen.
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die in diesen Fällen
zu befolgenden Verfahren festgelegt werden. Ist ein Mitgliedstaat der
Anmeldepflicht oder dem Durchführungsverbot nicht nachgekommen, so sollte die
Kommission an keine Fristen gebunden sein. ê 734/2013
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (23) Die Kommission sollte von Amts
wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen ungeachtet der Herkunft dieser
Informationen prüfen können, um die Einhaltung von Artikel 108 AEUV und
insbesondere der Anmeldungsverpflichtung und des Durchführungsverbots nach
Artikel 108 Absatz 3 AEUV sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen
mit dem Binnenmarkt zu würdigen. ê 659/1999
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (24) Bei rechtswidrigen Beihilfen
sollte die Kommission das Recht haben, alle für Ö ihren Beschluss Õ sachdienlichen
Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls sofort den unverfälschten Wettbewerb
wiederherzustellen. Daher ist es angezeigt, dass sie gegenüber dem betreffenden
Mitgliedstaat einstweilige Maßnahmen erlassen kann. Bei diesen einstweiligen
Maßnahmen kann es sich um Anordnungen zur Auskunftserteilung sowie zur
Aussetzung oder Rückforderung einer Beihilfe handeln. Die Kommission sollte bei
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Auskunftserteilung Ö ihren Beschluss Õ auf die ihr
vorliegenden Informationen stützen und bei Nichtbefolgung einer Aussetzungs-
oder Rückforderungsanordnung den Gerichtshof nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 2 Ö AEUV Õ unmittelbar anrufen
können. ê 659/1999
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (25) Bei rechtswidrigen Beihilfen,
die mit dem Ö Binnenmarkt
unvereinbar Õ sind, Ö sollte Õ wirksamer Wettbewerb
wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe
einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung Ö sollte Õ nach den
Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts erfolgen. Die Anwendung dieser
Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch
Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung Ö des Beschlusses
der Kommission Õ nicht erschweren. Um
zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit Ö des Beschlusses
der Kommission Õ treffen. ê 659/1999
Erwägungsgrund 14 (angepasst) (26) Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte in Bezug auf rechtswidrige Beihilfen eine Frist von
zehn Jahren Ö vorgesehen Õ werden, nach deren
Ablauf keine Rückforderung mehr angeordnet werden kann. ê 734/2013
Erwägungsgrund 16 (angepasst) (27) Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollten Verjährungsfristen für die Verhängung und die
Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern Ö vorgesehen Õ werden. ê 659/1999
Erwägungsgrund 15 (28) Die missbräuchliche Anwendung
von Beihilfen kann sich auf die Funktionsweise des Binnenmarkts in ähnlicher
Weise wie eine rechtswidrige Beihilfe auswirken und sollte demnach in ähnlicher
Weise behandelt werden. Im Gegensatz zu rechtswidrigen Beihilfen handelt es sich
bei Beihilfen, die gegebenenfalls in missbräuchlicher Weise angewandt worden
sind, um Beihilfen, die die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt
hat. Deswegen sollte die Kommission bei der missbräuchlichen Anwendung von
Beihilfen keine Rückforderungsanordnung erlassen können. ê 659/1999
Erwägungsgrund 17 (angepasst) (29) Die Kommission ist nach
Artikel Ö 108 Õ Absatz 1 Ö AEUV Õ verpflichtet,
fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden
Beihilferegelungen zu überprüfen. Im Interesse der Transparenz und
Rechtssicherheit ist es angezeigt, den Rahmen dieser Zusammenarbeit
festzulegen. ê 659/1999
Erwägungsgrund 18 (angepasst) (30) Die Kommission sollte zur
Gewährleistung der Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelungen mit dem Ö Binnenmarkt Õ nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 1 Ö AEUV Õ zweckdienliche
Maßnahmen vorschlagen, wenn eine solche Regelung nicht oder nicht mehr mit dem Ö Binnenmarkt Õ vereinbar ist, und
das Verfahren nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 2 Ö AEUV Õ eröffnen, wenn der
betreffende Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht durchführen will.
ê 659/1999
Erwägungsgrund 16 (angepasst) (31) Es Ö sollten Õ alle Möglichkeiten Ö vorgesehen
werden Õ, über die Dritte
verfügen, um ihre Interessen bei Verfahren für staatliche Beihilfen zu
vertreten. ê 734/2013
Erwägungsgrund 14 (angepasst) (32) Ö Beschwerden
sind eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen
die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Õ Um die Qualität der
bei der Kommission eingehenden Beschwerden und gleichzeitig mehr Transparenz
und Rechtssicherheit zu Ö gewährleisten Õ, sollte Ö vorgesehen Õ werden, welche
Voraussetzungen eine Beschwerde erfüllen muss, damit die Kommission durch sie
in den Besitz von Informationen über eine mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe
gelangen und eine vorläufige Prüfung eingeleitet werden kann. Eingaben, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten als allgemeine Marktauskünfte
behandelt werden und nicht zwangsläufig zu Untersuchungen von Amts wegen
führen. ê 734/2013
Erwägungsgrund 15 (angepasst) (33) Beschwerdeführer sollten
nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2
AEUV und Artikel 1 Buchstabe h Ö der
vorliegenden Õ Verordnung sind.
Ferner sollten sie ein Mindestmaß an Angaben in einem bestimmten Formular
liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Formular im
Rahmen einer Durchführungsbestimmung zu Ö regeln Õ. Um nicht von
Beschwerden abzuschrecken, sollte bei dieser Durchführungsbestimmung darauf geachtet
werden, dass die an die Beteiligten gestellten Anforderungen für die Einlegung
einer Beschwerde nicht allzu hoch sein sollten. ê 734/2013
Erwägungsgrund 17 (angepasst) (34) Mit Blick auf eine kohärente
Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollte eine
Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner
Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten Ö vorgesehen Õ werden. Aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit sollten Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige
angesichts des hohen Verwaltungsaufwands, den sie verursachen, nur dann
durchgeführt werden, wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein
hinreichender Verdacht besteht, dass in mehreren Mitgliedstaaten staatliche
Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig den Wettbewerb im Binnenmarkt
wesentlich einschränken oder verzerren könnten oder dass bestehende Beihilfen
in einem bestimmten Wirtschaftszweig in mehreren Mitgliedstaaten nicht oder nicht
mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Solche Untersuchungen würden es der
Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu
behandeln und bereits ex ante einen Überblick über den betreffenden Wirtschaftszweig
zu erhalten. ê 659/1999
Erwägungsgrund 19 (angepasst) (35) Damit die Kommission die
Befolgung ihrer Ö Beschlüsse Õ wirksam überwachen
kann und ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der fortlaufenden
Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 1 Ö AEUV Õ erleichtert wird, Ö sollte Õ für alle bestehenden
Beihilferegelungen eine allgemeine Berichterstattungspflicht Ö vorgesehen Õ werden. ê 659/1999
Erwägungsgrund 20 (angepasst) (36) Hat die Kommission ernsthafte
Bedenken, ob ihre Ö Beschlüsse Õ befolgt werden,
sollte sie über zusätzliche Instrumente verfügen, um die Informationen einholen
zu können, die für die Nachprüfung der tatsächlichen Befolgung ihrer Ö Beschlüsse Õ erforderlich sind.
In dieser Hinsicht stellen Nachprüfungen vor Ort ein geeignetes und nützliches
Instrument dar, und zwar insbesondere in Fällen, in denen Beihilfen
missbräuchlich angewandt worden sein könnten. Deshalb Ö sollte Õ die Kommission dazu
ermächtigt werden, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen, und die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten Ö sollten Õ mit ihr
zusammenarbeiten, wenn ein Unternehmen sich einer solchen Nachprüfung vor Ort
widersetzt. ê 734/2013
Erwägungsgrund 18 (angepasst) (37) Eine kohärente Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen erfordert Festlegungen bezüglich der
Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission.
Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte relevant, die
Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV anwenden. Die Gerichte der
Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um
Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung Vorschriften über
staatliche Beihilfen zu ersuchen. Der Kommission wiederum sollte die
Möglichkeit Ö haben Õ, sich mündlich oder
schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107
Absatz 1 oder Artikel 108 AEUV zur Anwendung kommt. Wenn die Kommission die
mitgliedstaatlichen Gerichte in dieser Weise unterstützt, so Ö sollte Õ sie entsprechend
ihrer Aufgabe Ö handeln Õ, das öffentliche
Interesse zu schützen. ê 734/2013
Erwägungsgrund 19 (38) Diese Stellungnahmen der
Kommission sollten nicht Artikel 267 AEUV berühren und sollten für die Gerichte
der Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend sein. Sie sollten im Einklang mit
den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich
derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen, wobei
die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in vollem Umfang zu achten
ist. Die Kommission sollte sich nur dann aus eigener Initiative äußern, wenn
dies für die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 oder des Artikels
108 AEUV erforderlich ist, insbesondere in Fällen, die für die Vollstreckung
oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung der Union zum Beihilferecht von
Bedeutung sind. ê 659/1999
Erwägungsgrund 21 (angepasst) (39) Im Interesse der Transparenz
und Rechtssicherheit sollten die Ö Beschlüsse Õ der Kommission der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt weiterhin der
Grundsatz, dass Ö Beschlüsse Õ über staatliche
Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden. Deswegen ist es
zweckmäßig, alle Ö Beschlüsse Õ, die die Interessen
der Beteiligten beeinträchtigen könnten, in vollständiger oder zusammengefasster
Form zu veröffentlichen oder für die Beteiligten Kopien derjenigen Ö Beschlüsse Õ bereitzuhalten, die
nicht veröffentlicht oder nicht in vollständiger Form veröffentlicht wurden. ê 734/2013
Erwägungsgrund 20 (angepasst) (40) Die Kommission Ö sollte Õ bei der
Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis
nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen
Informationen und personenbezogenen Daten schützen. ê 734/2013
Erwägungsgrund 21 (angepasst) (41) Die Kommission sollte in enger
Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen
Durchführungsbestimmungen Ö für die
Verfahren nach dieser Õ Verordnung Ö erlassen können Õ - ê 659/1999
(angepasst) HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck a) „Beihilfen“ alle Maßnahmen, die die
Voraussetzungen des Artikels Ö 107 Õ Absatz 1 Ö AEUV Õ erfüllen; b) „bestehende
Beihilfen“ ê 517/2013 Art. 1
Abs. 1 Buchst. d) u. Anh. Ziff. 4 (angepasst) i) unbeschadet
der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und
Schwedens, des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte
über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands,
Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, des Anhangs V
Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über
den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und des Anhangs IV Nummer 2 und Nummer 3
Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt
Kroatiens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Ö AEUV Õ in dem
entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und
Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Ö AEUV in dem
entsprechenden Mitgliedstaat Õ eingeführt worden
sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind; ê 659/1999 ii) genehmigte Beihilfen, also
Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat
genehmigt wurden; ê 659/1999
(angepasst) iii) Beihilfen, die gemäß Ö Artikel 4
Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Õ Artikel 4 Absatz 6
der vorliegenden Verordnung oder vor Erlass Ö der Õ Verordnung Ö (EG) Nr.
659/1999 Õ, aber gemäß diesem
Verfahren als genehmigt gelten; iv) Beihilfen, die gemäß Artikel 17 Ö der
vorliegenden Verordnung Õ als bereits
bestehende Beihilfen gelten; v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen
gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des
Ö Binnenmarktes Õ zu Beihilfen wurden,
ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren
haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer
Tätigkeit durch Rechtsvorschriften Ö der Union Õ zu Beihilfen, so
gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin
nicht als bestehende Beihilfen; c) „neue Beihilfen“ alle Beihilfen,
also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind,
einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; d) „Beihilferegelung“ eine Regelung,
wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten
Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen
gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder
mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für
unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; e) „Einzelbeihilfen“ Beihilfen, die
nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne
anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung; f) „rechtswidrige Beihilfen“ neue
Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel Ö 108 Õ Absatz 3 Ö AEUV Õ eingeführt werden; g) „missbräuchliche Anwendung von
Beihilfen“ Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen Ö einen Beschluss Õ nach Ö Artikel 4
Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Õ Artikel 4 Absatz 3
oder Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung verwendet; h) „Beteiligte“ Mitgliedstaaten,
Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund
der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der
Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände. KAPITEL II VERFAHREN BEI ANGEMELDETEN BEIHILFEN Artikel 2 Anmeldung neuer Beihilfen (1) Soweit die Verordnungen nach Artikel Ö 109 AEUV Õ oder nach anderen
einschlägigen Ö Bestimmungen
des AEUV Õ nichts anderes
vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung
neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden
Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung. (2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt
der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese Ö einen Beschluss Õ nach den Artikeln 4
und 9 erlassen kann (nachstehend „vollständige Anmeldung“ genannt). Artikel 3 Durchführungsverbot Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2
Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission Ö einen
diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss Õ erlassen hat oder
die Beihilfe als genehmigt gilt. Artikel 4 Vorläufige
Prüfung der Anmeldung und Ö Beschlüsse Õ der
Kommission (1) Die
Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des
Artikels 10 erlässt die Kommission Ö einen Beschluss Õ nach den Absätzen 2,
3 oder 4 Ö des
vorliegenden Artikels Õ. (2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen
Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt,
so stellt sie dies durch Ö Beschluss Õ fest. (3) Stellt die Kommission nach einer
vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den
Anwendungsbereich des Artikels Ö 107 Õ Absatz 1 Ö AEUV Õ fällt, keinen Anlass
zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Ö Binnenmarkt Õ gibt, so Ö beschließt Õ sie, dass die
Maßnahme mit dem Ö Binnenmarkt Õ vereinbar ist
(nachstehend „Ö Beschluss Õ, keine Einwände zu
erheben“ genannt). In Ö dem Beschluss Õ wird angeführt,
welche Ausnahmevorschrift des Ö AEUV Õ zur Anwendung
gelangt ist. (4) Stellt die Kommission nach einer
vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken
hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Ö Binnenmarkt Õ gibt, so Ö beschließt Õ sie, das Verfahren
nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 2 Ö AEUV Õ zu eröffnen (nachstehend
„Ö Beschluss Õ über die Eröffnung
des förmlichen Prüfverfahrens“ genannt). (5) Die Ö Beschlüsse Õ nach den Absätzen 2,
3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag
nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als
vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Anmeldung oder nach Eingang der von ihr — gegebenenfalls — angeforderten
zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist
kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats
verlängert werden. Die Kommission kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen. (6) Hat die Kommission innerhalb der in Absatz
5 genannten Frist Ö keinen
Beschluss Õ nach den Absätzen 2,
3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der
betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen
durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei
denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der
Benachrichtigung Ö einen Beschluss Õ nach diesem Artikel
erlässt. Artikel 5 ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 2 Auskunftsersuchen an den anmeldenden
Mitgliedstaat ê 659/1999
(angepasst) (1) Vertritt die Kommission die Auffassung,
dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine
Maßnahme, die nach Artikel 2 angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert
sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein Mitgliedstaat auf ein
derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die Kommission den
Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort. (2) Wird eine von dem betreffenden
Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten
Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein
Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die
Auskunftserteilung festsetzt. (3) Die Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn
die angeforderten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt
werden, es sei denn, dass entweder diese Frist mit Zustimmung der Kommission
und des betreffenden Mitgliedstaats vor ihrem Ablauf verlängert worden ist oder
dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vor Ablauf der festgesetzten
Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung mitteilt, dass er die
Anmeldung als vollständig betrachtet, weil die angeforderten ergänzenden Informationen
nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind. In diesem Fall beginnt
die in Artikel 4 Absatz 5 genannte Frist am Tag nach dem Eingang der Erklärung.
Gilt die Anmeldung als zurückgezogen, so teilt die Kommission dies dem
Mitgliedstaat mit. Artikel 6 Förmliches Prüfverfahren (1) Ö Der Beschluss Õ über die Eröffnung
des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen
Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der
geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken
hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Ö Binnenmarkt Õ. Der betreffende
Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in Ö diesem Beschluss Õ zu einer
Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat
aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese
Frist verlängern. (2) Die von der Kommission erhaltenen
Stellungnahmen werden dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. Ersucht ein
Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm
daraus ein Schaden entstehen könnte, so wird die Identität des Beteiligten dem
betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntgegeben. Der betreffende Mitgliedstaat
kann sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den
Stellungnahmen äußern. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission
diese Frist verlängern. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 3 (angepasst) Artikel 7 Auskunftsersuchen an andere
Auskunftgeber (1) Nach Ö Eröffnung Õ des in Artikel 6
vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens, insbesondere in technisch komplexen
Fällen, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen, kann die Kommission, wenn
die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen
Prüfung übermittelt hat, nicht für die vollumfängliche Würdigung der in Rede
stehenden Maßnahme ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat, ein Unternehmen
oder eine Unternehmensvereinigung auffordern, ihr alle für die vollumfängliche
Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Marktauskünfte zu
übermitteln, wobei insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist. (2) Die Kommission darf nur unter folgenden
Bedingungen Auskunftsersuchen stellen: a) im Rahmen eines förmlichen
Prüfverfahren, das sich ihrer Einschätzung nach bisher als wirkungslos erwiesen
hat, und b) sofern die Ersuchen an
Beihilfeempfänger gerichtet sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat sein
Einverständnis erklärt. (3) Wenn Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen auf ein Marktauskunftsersuchen der Kommission nach
den Absätzen 6 und 7 hin Auskünfte erteilen, so übermitteln sie ihre Antwort
gleichzeitig der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die
übermittelten Dokumente keine Auskünfte enthalten, die der Geheimhaltung
gegenüber diesem Mitgliedstaat. Die Kommission lenkt und überwacht den
Austausch von Auskünften zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen
oder Unternehmensvereinigungen und überprüft die angebliche Vertraulichkeit der
erteilten Auskünfte. (4) Die Kommission fordert nur Auskünfte an,
die den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen zur Verfügung stehen. (5) Die Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft
auf der Grundlage eines einfachen Auskunftsersuchens innerhalb einer von der
Kommission gesetzten Frist, die unter normalen Umständen nicht mehr als einen
Monat betragen sollte. Erteilt ein Mitgliedstaat die angeforderte Auskunft
nicht innerhalb dieser Frist oder nur unvollständig, so übermittelt die
Kommission ein Erinnerungsschreiben. (6) Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine
Unternehmensvereinigung im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens zur
Erteilung von Auskünften auffordern. In solchen einfachen Auskunftsersuchen an
Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gibt die Kommission die
Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten
Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser
Informationen. Ferner weist sie auf die Geldbußen nach Artikel 8 Absatz 1 im
Falle unrichtiger oder irreführender Angaben hin. (7) Die Kommission kann ein Unternehmen oder
eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Übermittlung von Auskünften
auffordern. Wenn die Kommission ein Unternehmen oder eine
Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Erteilung von Auskünften
auffordert, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens
sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die
Übermittlung dieser Informationen. Ferner verweist sie auf die nach Artikel 8
Absatz 1 vorgesehenen Geldbußen und führt die Zwangsgelder nach Artikel 8
Absatz 2 auf oder verhängt sie gegebenenfalls. Außerdem weist sie auf das Recht
des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung hin, vor dem Gerichtshof
gegen den Beschluss Einspruch zu erheben. (8) Wenn die Kommission ein Auskunftsersuchen
nach Absatz 1 oder 6 stellt oder einen Beschluss nach Absatz 7 erlässt, so
übermittelt sie gleichzeitig dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie davon.
Die Kommission gibt dabei auch an, nach welchen Kriterien sie die Adressaten
des Auskunftsersuchens oder des Beschlusses ausgewählt hat. (9) Die Inhaber der Unternehmen oder deren
Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften, Betrieben
oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen erteilen die verlangten oder benötigten Auskünfte
im Namen des betreffenden Unternehmens. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen
können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere tragen jedoch
die volle Verantwortung dafür, dass die erteilten Auskünfte sachlich richtig,
vollständig und nicht irreführend sind. Artikel 8 Geldbußen und Zwangsgelder (1) Die Kommission kann, sofern sie dies als
notwendig und angemessen erachtet, gegen Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen durch Beschluss Geldbußen von bis zu 1 % ihres im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie
vorsätzlich oder grob fahrlässig a) bei der Erteilung einer nach Artikel
7 Absatz 6 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen, b) bei der Erteilung einer im Wege
eines Beschlusses nach Artikel 7 Absatz 7 verlangten Auskunft unrichtige,
unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht
innerhalb der gesetzten Frist übermitteln. (2) Die Kommission kann gegen Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen, die es versäumen, die von ihr im durch Beschluss
nach Artikel 7 Absatz 7 verlangten Auskunft vollständig und richtig zu
erteilen, durch Beschluss Zwangsgelder festsetzen. Diese Zwangsgelder betragen höchstens 5 % des
von dem betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für
jeden Tag, um den die in ihrem Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird,
bis die von der Kommission angeforderten oder benötigten Auskünfte vollständig
und richtig erteilt werden. (3) Bei der Festsetzung der Geldbußen oder
Zwangsgelder wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie
— insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen — dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung getragen. (4) Wenn die Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen sind, zu deren
Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die Kommission die
endgültige Höhe des Zwangsgelds im Vergleich zu dem Betrag, der sich aus dem
ursprünglichen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld verhängt wurde, ergeben würde,
herabsetzen. Die Kommission kann die Zwangsgelder auch erlassen. (5) Vor Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1
oder 2 setzt die Kommission den betreffenden Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen eine endgültige Frist von zwei Wochen für die
Übermittlung der fehlenden Marktauskünfte und gibt ihnen zudem Gelegenheit zur Stellungnahme. (6) Bei Klagen gegen Beschlüsse der Kommission
zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof der
Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung des
Beschlusses im Sinne von Artikel 261 AEUV. Er kann die festgesetzte Geldbuße
oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen. ê 659/1999
(angepasst) Artikel 9 Ö Beschlüsse Õ der
Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens (1) Das förmliche Prüfverfahren wird
unbeschadet des Artikels 10 durch Ö einen Beschluss Õ nach den Absätzen 2
bis 5 des vorliegenden Artikels abgeschlossen. (2) Gelangt die Kommission zu dem Schluss,
dass die angemeldete Maßnahme, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen
durch den betreffenden Mitgliedstaat, keine Beihilfe darstellt, so stellt sie
dies durch Ö Beschluss Õ fest. (3) Stellt die Kommission fest, dass,
gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat, die Bedenken
hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Ö Binnenmarkt Õ ausgeräumt sind, so Ö beschließt Õ sie, dass die
Beihilfe mit dem Ö Binnenmarkt Õ vereinbar ist
(nachstehend „Positivbeschluss“ genannt). In Ö dem Beschluss Õ wird angeführt,
welche Ausnahmevorschrift des Ö AEUV Õ zur Anwendung
gelangt ist. (4) Die Kommission kann Ö einen
Positivbeschluss Õ mit Bedingungen und
Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Ö Binnenmarkt Õ vereinbar zu
erklären bzw. die Befolgung Ö ihres
Beschlusses Õ zu überwachen
(nachstehend „mit Bedingungen und Auflagen Ö verbundener
Beschluss Õ“ genannt). (5) Gelangt die Kommission zu dem Schluss,
dass die angemeldete Beihilfe mit dem Ö Binnenmarkt Õ unvereinbar ist, so Ö beschließt Õ sie, dass diese
Beihilfe nicht eingeführt werden darf (nachstehend „Ö Negativbeschluss Õ“ genannt). (6) Ö Beschlüsse Õ nach den Absätzen 2
bis 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken
ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum, Ö einen Beschluss Õ möglichst innerhalb
von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann
von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert
werden. (7) Ist die Frist nach Absatz 6 abgelaufen, so
erlässt die Kommission auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von
zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen Ö einen Beschluss Õ. Reichen die ihr
vorgelegten Informationen nicht aus, um die Vereinbarkeit festzustellen, so
erlässt die Kommission gegebenenfalls Ö einen
Negativbeschluss Õ. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 4 (angepasst) (8) Vor Erlass eines Beschlusses nach den
Absätzen 2 bis 5 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat
Gelegenheit, innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einem Monat zu
den Auskünften Ö Stellung zu
nehmen Õ, die gemäß Artikel 7
Ö Absatz 3 der
Kommission Õ erteilt und an Ö den
betreffenden Mitgliedstaat Õ übermittelt worden
sind. (9) Die Kommission verwendet vertrauliche
Auskünfte, die weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert
werden können, nur dann in nach den Absätzen 2 bis 5 erlassenen Beschlüssen,
wenn die Auskunftgeber vorher einer Offenlegung dieser Auskünfte gegenüber dem
betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt haben. Die Kommission kann in einem mit
Gründen versehenen Beschluss, der dem betreffenden Unternehmen oder der
betreffenden Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird, feststellen, dass ihr
übermittelte und als vertraulich gekennzeichnete Informationen nicht geschützt
sind, und einen Zeitpunkt festlegen, nach dem diese Informationen offengelegt
werden. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat. (10) Die Kommission trägt den berechtigten
Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse anderer
vertraulicher Informationen gebührend Rechnung. Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen, die Auskünfte nach Artikel 7 erteilen und nicht die
Empfänger der in Rede stehenden Beihilfe sind, können darum ersuchen, dass ihre
Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntgegeben wird, weil ihnen
daraus ein Schaden entstehen könnte. ê 659/1999
(angepasst) Artikel 10 Rücknahme der Anmeldung (1) Der betreffende Mitgliedstaat kann die
Anmeldung im Sinne des Artikels 2 innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die
Kommission Ö einen Beschluss Õ nach Artikel 4 oder
nach Artikel 9 erlassen hat, zurücknehmen. (2) In Fällen, in denen die Kommission das
förmliche Prüfverfahren Ö eröffnet Õ hat, wird dieses
eingestellt. Artikel 11 Widerruf Ö eines
Beschlusses Õ Die Kommission kann, nachdem sie dem
betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Ö einen Õ nach Artikel 4
Absätze 2 oder 3 oder nach Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 Ö erlassenen
Beschluss Õ widerrufen, wenn Ö dieser Õ auf während des
Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für Ö den
Beschluss Õ ausschlaggebender
Faktor waren. Vor dem Widerruf Ö eines
Beschlusses Õ und dem Erlass Ö eines Õ neuen Ö Beschlusses Õ eröffnet die
Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4. Die Artikel 6, 9
und 12, Artikel 13 Absatz 1 sowie die Artikel 15, 16 und 17 gelten
entsprechend. KAPITEL III VERFAHREN BEI RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN Artikel 12 Prüfung, Auskunftsersuchen und
Anordnung zur Auskunftserteilung ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 5 (angepasst) (1) Unbeschadet des Artikels 24 kann die
Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen
prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte. Die Kommission prüft ohne ungebührliche
Verzögerung jede nach Artikel 24 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten
und stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig in vollem
Umfang über den Stand und das Ergebnis der Prüfung informiert wird. (2) Falls erforderlich verlangt die Kommission
von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall gelten Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach Ö Eröffnung Õ des förmlichen
Prüfverfahrens kann die Kommission auch gemäß den Artikeln 7 und 8, die
entsprechend gelten, von jedem anderen Mitgliedstaat, einem Unternehmen oder
einer Unternehmensvereinigung Auskünfte verlangen. ê 659/1999
(angepasst) (3) Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat
trotz eines Erinnerungsschreibens nach Artikel 5 Absatz 2 die verlangten
Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht
vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Ö Beschluss Õ an (nachstehend
„Anordnung zur Auskunftserteilung“ genannt). Ö Der Beschluss Õ bezeichnet die angeforderten
Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest. Artikel 13 Anordnung zur Aussetzung oder
einstweiligen Rückforderung der Beihilfe (1) Die Kommission kann, nachdem sie dem
betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, Ö einen Beschluss Õ erlassen, mit dem
Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange
auszusetzen, bis die Kommission Ö einen Beschluss Õ über die Vereinbarkeit
der Beihilfe mit dem Ö Binnenmarkt Õ erlassen hat
(nachstehend „Aussetzungsanordnung“ genannt). (2) Die Kommission kann, nachdem sie dem
betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, Ö einen Beschluss Õ erlassen, mit dem
Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig
zurückzufordern, bis die Kommission Ö einen Beschluss Õ über die
Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Ö Binnenmarkt Õ erlassen hat
(nachstehend „Rückforderungsanordnung“ genannt), sofern folgende Kriterien
erfüllt sind: a) Nach geltender Praxis bestehen
hinsichtlich des Beihilfecharakters der betreffenden Maßnahme keinerlei
Zweifel; b) ein Tätigwerden ist dringend
geboten; c) ein erheblicher und nicht
wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ist ernsthaft zu
befürchten. Die Rückforderung erfolgt nach dem Verfahren
des Artikels 16 Absätze 2 und 3. Nachdem die Beihilfe wieder eingezogen worden
ist, erlässt die Kommission Ö einen Beschluss Õ innerhalb der für
angemeldete Beihilfen geltenden Fristen. Die Kommission kann den Mitgliedstaat
ermächtigen, die Rückerstattung der Beihilfe mit der Zahlung einer
Rettungsbeihilfe an das betreffende Unternehmen zu verbinden. Dieser Absatz gilt nur für die nach dem
Inkrafttreten Ö der Õ Verordnung Ö (EG)
Nr. 659/1999 Õ gewährten
rechtswidrigen Beihilfen. Artikel 14 Nichtbefolgung einer Anordnung Kommt der betreffende Mitgliedstaat einer
Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung nicht nach, so kann die Kommission
die Prüfung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fortsetzen sowie den
Gerichtshof der Europäischen Ö Union Õ unmittelbar mit der
Angelegenheit befassen und um die Feststellung ersuchen, dass die
Nichtbefolgung der Anordnung einen Verstoß gegen den Ö AEUV Õ darstellt. Artikel 15 Ö Beschlüsse Õ der
Kommission (1) Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen
Beihilfe ergeht Ö ein Beschluss Õ nach Artikel 4
Absätze 2, 3 oder 4. Bei Ö Beschlüssen Õ zur Eröffnung eines förmlichen
Prüfverfahrens wird das Verfahren durch Ö einen Beschluss Õ nach Artikel 9
abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird Ö der Beschluss Õ auf der Grundlage der
verfügbaren Informationen erlassen. (2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist
die Kommission — unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 — nicht an die in Artikel
4 Absatz 5 und Artikel 9 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden. (3) Artikel 11 gilt entsprechend. Artikel 16 Rückforderung von Beihilfen (1) In Ö Negativbeschlüssen Õ hinsichtlich
rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende
Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom
Empfänger zurückzufordern (nachstehend „Ö Rückforderungsbeschluss Õ“ genannt). Die
Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen
allgemeinen Grundsatz des Ö Unionsrechts Õ verstoßen würde. (2) Die aufgrund Ö eines
Rückforderungsbeschluss Õ zurückzufordernde
Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten
angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem
die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer
tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (3) Unbeschadet einer Entscheidung des
Gerichtshofes der Europäischen Ö Union Õ nach Artikel Ö 278 AEUV Õ erfolgt die
Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden
Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung Ö des Beschlusses
der Kommission Õ ermöglicht wird. Zu
diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines
Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Ö Unionsrechts Õ alle in ihren
jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich
vorläufiger Maßnahmen. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 6 KAPITEL IV VERJÄHRUNG ê 659/1999 Artikel 17 ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 7 Verjährung
der Rückforderung von Beihilfen ê 659/1999
(angepasst) (1) Die
Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist
von zehn Jahren. (2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im
Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission
oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen
Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder
Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange Ö der Beschluss Õ der Kommission
Gegenstand Ö eines Õ vor dem Gerichtshof
der Europäischen Ö Union
anhängigen Verfahrens Õ ist. ê 659/1999 (3) Jede Beihilfe, für die diese Frist
ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 8 (angepasst) Artikel 18 Verfolgungsverjährung (1) Die Befugnisse, die der Kommission mit
Artikel 8 übertragen wurden, verjähren nach einer Frist von drei Jahren. (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem
Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 8 begangen wurde. Bei andauernden
oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die
Zuwiderhandlung eingestellt wurde. (3) Die Verjährung der Befugnis zur
Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung
oder Verfolgung der Zuwiderhandlung nach Artikel 8 gerichtete Handlung der
Kommission von dem Tag an unterbrochen, an dem die Handlung dem betreffenden
Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird. (4) Nach jeder Unterbrechung läuft die
Verjährungsfrist von neuem an. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem
Tag ein, an dem eine Frist von 6 Jahren verstrichen ist, ohne dass die
Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist
verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht. (5) Die Verfolgungsverjährung ruht, solange
wegen des Beschlusses der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig ist. Artikel 19 Vollstreckungsverjährung (1) Die Befugnis der Kommission zur
Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 8 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem
Tag, an dem der Beschluss Ö nach Artikel
8 Õ bestandskräftig
geworden ist. (3) Die Frist nach Absatz 1 wird unterbrochen
durch a) Bekanntgabe eines Beschlusses, durch
den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds abgeändert oder
ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, b) jede auf zwangsweise Beitreibung der
Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines auf Antrag der
Kommission handelnden Mitgliedstaats oder der Kommission. (4) Nach jeder Unterbrechung läuft die
Verjährungsfrist von neuem an. (5) Die Vollstreckungsverjährung nach Absatz 1
ist gehemmt, solange a) eine Zahlungserleichterung bewilligt
ist, b) die Zwangsvollstreckung durch eine
Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist. ê 659/1999
(angepasst) KAPITEL V VERFAHREN BEI MISSBRÄUCHLICHER ANWENDUNG
VON BEIHILFEN ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 9 Artikel 20 Missbräuchliche Anwendung von
Beihilfen Unbeschadet des Artikels 28 kann die
Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche
Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6 bis 9, 11 und 12
sowie Artikel 13 Absatz 1 und die Artikel 14 bis 17 gelten entsprechend. ê 659/1999 (angepasst) KAPITEL VI VERFAHREN BEI BESTEHENDEN
BEIHILFEREGELUNGEN Artikel 21 Zusammenarbeit nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 1 Ö AEUV Õ (1) Für die Überprüfung bestehender
Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat holt
die Kommission nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 1 Ö AEUV Õ bei diesem alle
erforderlichen Auskünfte ein. (2) Gelangt die Kommission zur vorläufigen
Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem
Ö Binnenmarkt Õ vereinbar ist, so
setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In
ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern. Artikel 22 Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen Gelangt die Kommission aufgrund der von dem
betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 21 übermittelten Auskünfte zu dem
Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Ö Binnenmarkt Õ nicht oder nicht
mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat
zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in folgendem
bestehen: a) inhaltliche Änderung der
Beihilferegelung oder b) Einführung von
Verfahrensvorschriften oder c) Abschaffung der Beihilferegelung. Artikel 23 Rechtsfolgen eines Vorschlags
zweckdienlicher Maßnahmen (1) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den
vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und die Kommission hiervon in Kenntnis
setzt, hält die Kommission dies fest und unterrichtet den Mitgliedstaat
hiervon. Der Mitgliedstaat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die
zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen. (2) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den
vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt und die Kommission trotz der von dem
Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente weiterhin die Auffassung vertritt, dass
diese Maßnahmen notwendig sind, so leitet sie das Verfahren nach Artikel 4
Absatz 4 ein. Die Artikel 6, 9 und 11 gelten entsprechend. KAPITEL VII BETEILIGTE Artikel 24 Rechte der Beteiligten (1) Jeder Beteiligte kann nach Ö dem
Beschluss Õ der Kommission zur
Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6
abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und
jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie Ö des Õ von der Kommission
gemäß Artikel 9 Ö erlassenen
Beschlusses Õ. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 10 (2) Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde
einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über
eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren.
Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift nach Artikel 33
festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten
obligatorischen Auskünfte. Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung
zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte dem vorgeschriebenen
Beschwerdeformular nicht entsprochen hat oder die von ihm vorgebrachten
sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer
Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die
missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie ihn davon in
Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von
höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als
zurückgezogen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat,
sobald eine Beschwerde als zurückgezogen gilt. Die Kommission übermittelt dem
Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den
Gegenstand der Beschwerde betrifft. ê 659/1999
(angepasst) (3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine
Kopie Ö jedes Õ nach den Artikeln 4
und 9, nach Artikel 12 Absatz 3 und nach Artikel 13 Ö erlassenen
Beschlusses Õ. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 11 KAPITEL VIII UNTERSUCHUNGEN EINZELNER WIRTSCHAFTSZWEIGE
UND BEIHILFEINSTRUMENTE Artikel 25 Untersuchungen
einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente (1) Besteht
aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht, dass in
einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument
gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im
Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren oder bestehende Beihilfen in
einem bestimmten Wirtschaftszweig nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt
vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden
Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in
mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die
Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der
Artikel 107 und 108 AEUV erforderlich sind. Die Kommission begründet in allen
Auskunftsersuchen, die sie nach diesem Artikel stellt, weshalb sie die
Untersuchung eingeleitet und die Adressaten ausgewählt hat. Sie veröffentlicht einen Bericht über die
Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung
einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die
betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf,
dazu Stellung zu nehmen. (2) Auskünfte, die bei der Untersuchung
einzelner Wirtschaftszweige eingeholt wurden, dürfen im Rahmen von Verfahren
nach dieser Verordnung verwendet werden. (3) Die Artikel 5, 7 und 8 gelten
entsprechend. ê 659/1999
(angepasst) KAPITEL X ÜBERWACHUNG Artikel 26 Jahresberichte (1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der
Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die
keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund Ö eines Õ mit Bedingungen und
Auflagen verbundenen Ö Beschlusses Õ nach Artikel 9
Absatz 4 auferlegt wurden. (2) Versäumt es der betreffende Mitgliedstaat
trotz eines Erinnerungsschreibens, einen Jahresbericht zu übermitteln, so kann
die Kommission hinsichtlich der betreffenden Beihilferegelung nach Artikel 22
verfahren. Artikel 27 Nachprüfung vor Ort (1) Hat die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich
der Einhaltung Ö eines
Beschlusses Õ, keine Einwände zu
erheben, Ö eines
Positivbeschlusses Õ oder Ö eines Õ mit Bedingungen und
Auflagen verbundenen Ö Beschlusses Õ in Bezug auf
Einzelbeihilfen, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, der Kommission eine Nachprüfung vor
Ort. (2) Die von der Kommission beauftragten
Bediensteten verfügen über folgende Befugnisse, um die Einhaltung Ö des Õ betreffenden Ö Beschlusses Õ zu überprüfen: a) Sie dürfen alle Räumlichkeiten und
Grundstücke des betreffenden Unternehmens betreten; b) sie dürfen mündliche Erklärungen an
Ort und Stelle anfordern; c) sie dürfen die Bücher und sonstigen
Geschäftsunterlagen prüfen sowie Kopien anfertigen oder verlangen. Die Kommission wird gegebenenfalls von
unabhängigen Sachverständigen unterstützt. (3) Die Kommission unterrichtet den
betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig schriftlich von der Nachprüfung vor Ort
und nennt die von ihr beauftragten Bediensteten und Sachverständigen. Erhebt
der betreffende Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründete Einwände gegen die Wahl
der Sachverständigen durch die Kommission, so werden die Sachverständigen im
Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat ernannt. Die mit der Nachprüfung vor Ort
beauftragten Bediensteten und Sachverständigen legen einen schriftlichen
Prüfungsauftrag vor, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet
werden. (4) Bedienstete des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können der Nachprüfung
beiwohnen. (5) Die Kommission übermittelt dem
Mitgliedstaat eine Kopie aller Berichte, die aufgrund der Nachprüfung erstellt
wurden. (6) Widersetzt sich ein Unternehmen einer
durch Ö einen Beschluss
der Kommission Õ nach diesem Artikel
angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den
Bediensteten und Sachverständigen der Kommission die erforderliche
Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfung durchführen können. Artikel 28 Nichtbefolgung von Ö Beschlüssen Õ und
Urteilen (1) Kommt der betreffende Mitgliedstaat mit
Bedingungen und Auflagen verbundenen Ö Beschlüssen Õ oder Ö Negativbeschlüssen Õ, insbesondere in den
in Artikel 16 genannten Fällen, nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel
Ö 108 Õ Absatz 2 Ö AEUV Õ den Gerichtshof der
Europäischen Ö Union Õ unmittelbar anrufen. (2) Vertritt die Kommission die Auffassung,
dass der betreffende Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Ö Union Õ nicht nachgekommen
ist, so kann sie in der Angelegenheit nach Artikel Ö 260 AEUV Õ weiter verfahren. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 12 KAPITEL X ZUSAMMENARBEIT MIT GERICHTEN DER
MITGLIEDSTAATEN Artikel 29 Zusammenarbeit mit Gerichten der
Mitgliedstaaten (1) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 107
Absatz 1 und Artikel 108 AEUV können die Gerichte der Mitgliedstaaten die
Kommission um Übermittlung von Informationen, die sich im Besitz der Kommission
befinden, oder um Stellungnahme zu Fragen, die die Anwendung der Vorschriften
über staatliche Beihilfen betreffen, bitten. (2) Sofern es die kohärente Anwendung des
Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 AEUV erfordert, kann die Kommission
aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung
der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig sind, schriftliche
Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts
auch mündlich Stellung nehmen. Sie teilt dem betreffenden Mitgliedstaat im
Voraus mit, dass sie beabsichtigt eine Stellungnahme einzureichen, bevor sie
diese förmlich einreicht. Die Kommission kann ausschließlich für die
Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen das betreffende Gericht des Mitgliedstaats
ersuchen, ihr alle dem Gericht vorliegenden und zur Beurteilung der
Beihilfesache durch die Kommission notwendigen Schriftstücke zu übermitteln. ê 659/1999 KAPITEL XI GEMEINSAME VORSCHRIFTEN Artikel 30 Berufsgeheimnis Die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre
Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission
ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis
fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben,
nicht preis. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 13 Artikel 31 Adressaten der Beschlüsse (1) Beschlüsse nach Artikel 7 Absatz 7,
Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 9 Absatz 9 werden an das betreffende
Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung gerichtet. Die
Kommission gibt den Adressaten den Beschluss unverzüglich bekannt und bietet
ihnen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben ihrer Ansicht
nach unter das Berufsgeheimnis fallen. (2) Alle anderen Beschlüsse der Kommission,
die auf der Grundlage der Kapitel II, III, V, VI und IX erlassen werden, sind
an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten. Die Kommission gibt dem
betreffenden Mitgliedstaat diese Beschlüsse unverzüglich bekannt und bietet ihm
Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben seiner Ansicht nach
unter das Berufsgeheimnis fallen. ê 659/1999
(angepasst) Artikel 32 Veröffentlichung der Ö Beschlüsse Õ (1) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt
der Europäischen Ö Union Õ eine Zusammenfassung
ihrer Ö Beschlüsse Õ nach Artikel 4
Absätze 2 und 3 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1. In dieser
Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie Ö des Beschlusses Õ in der verbindlichen
Sprachfassung oder den verbindlichen Sprachfassungen erhältlich ist. (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt
der Europäischen Ö Union Õ ihre Ö Beschlüsse Õ nach Artikel 4
Absatz 4 in der jeweiligen verbindlichen Sprachfassung. In den Amtsblättern,
die in einer anderen Sprache als derjenigen der verbindlichen Sprachfassung
erscheinen, wird die verbindliche Sprachfassung zusammen mit einer
aussagekräftigen Zusammenfassung in der Sprache des jeweiligen Amtsblatts
veröffentlicht. ê 659/1999 und
734/2013 Art. 1 Ziff. 14 (angepasst) (3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt
der Europäischen Ö Union
ihrer Beschlüsse Õ nach Ö Artikel 8
Absätze 1 und 2 und Õ Artikel 9. ê 659/1999
(angepasst) (4) In Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 6
oder Artikel 10 Absatz 2 anwendbar ist, wird eine kurze Mitteilung im Amtsblatt
der Europäischen Ö Union Õ veröffentlicht. (5) Der Rat kann einstimmig beschließen, Ö Beschlüsse Õ nach Artikel Ö 108 Õ Absatz 2
Unterabsatz 3 Ö AEUV Õ im Amtsblatt der
Europäischen Ö Union Õ zu veröffentlichen. ê 734/2013 Art. 1
Ziff. 15 Artikel 33 Durchführungsvorschriften Die Kommission kann nach dem Verfahren des
Artikels 35 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln: a) Form, Inhalt und andere Einzelheiten
von Anmeldungen, b) Form, Inhalt und andere Einzelheiten
von Jahresberichten, c) Form, Inhalt und andere Einzelheiten
der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 eingelegten Beschwerden, d) Einzelheiten zu den Fristen und zur
Festlegung der Fristen und e) die Zinssätze nach Artikel 16 Absatz
2. ê 659/1999
(angepasst) Artikel 34 Konsultierung des Ö Beratenden Õ Ausschusses
Ö für
staatliche Beihilfen Õ (1) Die Kommission konsultiert den Ö durch die
Verordnung (EU) Nr. […/…] des Rates […/…][10]
eingesetzten Õ Beratenden Ausschuss
für staatliche Beihilfen, nachstehend „Ausschuss“ genannt, vor dem Erlass von
Durchführungsvorschriften nach Artikel 33. (2) Die Konsultierung des Ausschusses erfolgt
im Rahmen einer Tagung, die von der Kommission einberufen wird. Der Einberufung
sind die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente beigefügt. Die Tagung findet
frühestens zwei Monate nach Übermittlung der Einberufung statt. Diese Frist
kann in dringenden Fällen verkürzt werden. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet
dem Ausschuss einen Entwurf der zur treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt —
gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf
innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. (4) Die Stellungnahme wird in das Protokoll
aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen,
dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Der Ausschuss kann
empfehlen, dass diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ veröffentlicht wird. ê 659/1999 (5) Die Kommission berücksichtigt so weit wie
möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss
darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. ê Artikel 35 Aufhebung Die Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 659/1999 Artikel 36 Inkrafttreten ê 659/1999
(angepasst) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ in Kraft. ê 659/1999 Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999
über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). [8] Siehe Anhang I. [9] Mitteilung der Kommission: Europa 2020: Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, 3. März 2010, KOM(2010)
2020 endg. [10] Verordnung (EU) Nr. […/…] vom […] über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L […] vom […], S.
[…]). é ANNEX I Aufgehobene
Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates || (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) || || Abschnitt 5 Nummer 6 von Anhang II der Beitrittsakte von 2003 || || Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates || (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) || Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates || (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) || Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates || (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15) _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 659/1999 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 6 || Artikel 1 bis 6 Artikel 6a || Artikel 7 Artikel 6b || Artikel 8 Artikel 7 || Artikel 9 Artikel 8 || Artikel 10 Artikel 9 || Artikel 11 Artikel 10 || Artikel 12 Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 13 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitende Worte || Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitende Worte Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, erster Gedankenstrich || Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstabe a Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, zweiter Gedankenstrich || Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstabe b Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, dritter Gedankenstrich || Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstabe c Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 || Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 Artikel 12 || Artikel 14 Artikel 13 || Artikel 15 Artikel 14 || Artikel 16 Artikel 15 || Artikel 17 Artikel 15a || Artikel 18 Artikel 15b || Artikel 19 Artikel 16 || Artikel 20 Artikel 17 || Artikel 21 Artikel 18 || Artikel 22 Artikel 19 || Artikel 23 Artikel 20 || Artikel 24 Artikel 20a || Artikel 25 Artikel 21 || Artikel 26 Artikel 22 || Artikel 27 Artikel 23 || Artikel 28 Artikel 23a || Artikel 29 Artikel 24 || Artikel 30 Artikel 25 || Artikel 31 Artikel 26 Absätze 1 und 2 || Artikel 32 Absätze 1 und 2 Artikel 26 Absatz 2a || Artikel 32 Absatz 3 Artikel 26 Absatz 3 || Artikel 32 Absatz 3 Artikel 26 Absatz 4 || Artikel 32 Absatz 4 Artikel 26 Absatz 5 || Artikel 32 Absatz 5 Artikel 27 || Artikel 33 Artikel 28 || - Artikel 29 || Artikel 34 - || Artikel 35 Artikel 30 || Artikel 36 - || Anhang I - || Anhang II _____________