Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden /* COM/2014/0497 final - 2014/0230 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates
(nachstehend „die Energiebesteuerungsrichtlinie” oder „die Richtlinie”)
geregelt. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der
Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen, insbesondere der
Artikel 5, 15 und 17, einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen
Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere
Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, Schweden zu
ermächtigen, auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz
in einem Hafen geliefert wird (nachstehend „landseitige Elektrizität“), einen
ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden. Diese Ausnahmeregelung soll
einen wirtschaftlichen Anreiz zur Nutzung von landseitiger Elektrizität
vermitteln, um die Luftverschmutzung in Hafenstädten zu verringern. Die von Schweden anzuwendende Maßnahme dient
dem Ziel, die Umweltauswirkungen des Seeverkehrs zu verringern. Allgemeiner Kontext des Antrags Am 20. Juni 2011 nahm der Rat den
Durchführungsbeschluss 2011/384/EU des Rates zur Ermächtigung Schwedens an,
auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom
(„landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der
Richtlinie 2003/96/EG([1]) einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden. Die
Geltungsdauer dieses Beschlusses endete am 25. Juni 2014. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 beantragten
die schwedischen Behörden einen neuen Beschluss, der Schweden zur weiteren
Anwendung der Steuerermäßigung ermächtigt. Durch die beantragte Maßnahme möchte
Schweden einen Anreiz zur Verwendung von landseitiger Elektrizität vermitteln,
die als weniger verschmutzende Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom
an Bord von Schiffen an ihrem Liegeplatz im Hafen angesehen wird. Die schwedischen Behörden haben die Absicht,
auf landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Elektrizitätssteuersatz
von 50 SEK (5,79 EUR)([2]) pro MWh anzuwenden. Dieser Steuersatz liegt über dem in der
Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersatz für elektrischen
Strom. Er liegt auch über dem nationalen Steuersatz für elektrischen Strom zur
betrieblichen Verwendung, der 5 SEK (0,59 EUR) pro MWh beträgt.
Schweden ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Nutzung von landseitiger
Elektrizität eine betriebliche Verwendung darstellt. Ohne die Ermächtigung
würden die anwendbaren nationalen Sätze für landseitige Elektrizität bei 293 SEK
(33,94 EUR) pro MWh bzw. 185 SEK (21,43 EUR) pro MWh in
Nordschweden liegen. Andererseits sind die Mitgliedstaaten nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der
Energiebesteuerungsrichtlinie verpflichtet, Energieerzeugnisse zur Verwendung
als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der EU von der Steuer zu
befreien. Diese Befreiung bezieht sich auch auf Energieerzeugnisse, die für die
Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von am Liegeplatz im Hafen liegenden
Schiffen verwendet werden. Zudem können die Mitgliedstaaten nach Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe f Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff
für die Schifffahrt in Binnengewässern von der Steuer befreien, was ebenfalls
die Stromerzeugung an Bord betrifft. Somit wirkt sich das Steuersystem auf der
Grundlage der Energiebesteuerungsrichtlinie in den meisten Fällen nicht auf die
Kosten für die Stromerzeugung an Bord von am Liegeplatz im Hafen liegenden
Schiffen aus, obwohl diese Art der Stromerzeugung aufgrund einer Verschlechterung
der Luftqualität sowie einer Verstärkung des Lärmpegels in den Häfen negative
Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben kann. Schweden wird den ermäßigten Satz der
Elektrizitätssteuer auf alle Lieferungen von landseitiger Elektrizität mit
einer Spannung von mindestens 380 Volt an Schiffe der gewerblichen
Schifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 400 anwenden. Diese
Einschränkung wird von den schwedischen Behörden als angemessen erachtet, um
sicherzustellen, dass die meisten der im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzten Schiffe sowie die im Inlandsverkehr eingesetzten größeren Schiffe
von der vorgeschlagenen Ermäßigung erfasst werden. Diese Schiffe gelten als
Hauptverursacher der Emissionen beim Betrieb von Hilfsmotoren an Bord von Schiffen
an ihren Liegeplätzen in Häfen. Die schwedischen Behörden erkennen an, dass es
sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt und dass sie die
Eigner von Schiffen der gewerblichen Schifffahrt begünstigt. Sie machen aber
auch geltend, dass die Maßnahme hinsichtlich des Wettbewerbs zwischen
Schiffseignern oder -betreibern neutral ist, da die Regelung von allen Schiffen
(mit Ausnahme von Schiffen für den privaten Gebrauch) an Liegeplätzen in
schwedischen Häfen unabhängig von ihrer Flagge in Anspruch genommen werden
kann. Die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind nach
schwedischer Auffassung zu vernachlässigen, da für die Wahl des Hafens der
Bestimmungsort der Ladung maßgebend ist und nicht niedrigere Hafenliegekosten
aufgrund der Steuerermäßigung für landseitige Elektrizität. Schweden hat die Ermächtigung zur Anwendung
der Steuerermäßigung für einen Zeitraum von sechs Jahren, der in Artikel 19
Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Höchstdauer, beantragt. Nach Auffassung Schwedens steht diese Maßnahme
mit der Empfehlung 2006/339/EG der Kommission über die Förderung der
Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft([3]) sowie mit der Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele und
Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“([4])
im Einklang. Diesbezüglich wird angemerkt, dass die Mitgliedstaaten ab
Juni 2011 die uneingeschränkte Verpflichtung zur Einhaltung der
Luftqualitätsstandards für relevante Schadstoffe wie Partikel haben([5]). Angesichts dieser Verpflichtung müssen die Mitgliedstaaten Lösungen
für Probleme wie beispielsweise die Emissionen von Schiffen an Liegeplätzen in
Häfen finden, wo dies relevant ist. Somit ist es denkbar, dass in Häfen, die
mit diesen Problemen zu kämpfen haben, die Nutzung von landseitiger
Elektrizität als ein Aspekt innerhalb der Gesamtstrategie zur Luftreinhaltung
gefördert wird. Mit der Steuerermäßigung will Schweden den
Schiffsbetreibern weiterhin einen Anreiz zur Verwendung von landseitiger
Elektrizität vermitteln, um die aerogenen Emissionen und den Lärm von Schiffen
am Liegeplatz sowie die CO2-Emissionen zu verringern. Die Anwendung
eines ermäßigten Steuersatzes würde die Wettbewerbsfähigkeit der landseitigen
Elektrizität gegenüber der vollständig von der Steuer befreiten Verbrennung von
Bunkerölen an Bord stärken. Die schwedischen Behörden teilten der Kommission
mit, dass seit Inkrafttreten der Maßnahme zusätzliche Anlagen für die Nutzung
landseitiger Elektrizität gebaut wurden und die Zahl der schwedischen Häfen,
die über solche Anlagen verfügen, sich von fünf auf acht erhöht hat (Stockholm,
Göteborg, Piteå, Helsingborg, Luleå, Karlskrona, Trelleborg und Ystad). Darüber
hinaus gibt es Pläne für den Bau weiterer Anlagen im Stockholmer Hafen. Des
Weiteren unterrichteten die schwedischen Behörden die Kommission darüber, dass
die vom Forstsektor verwendeten Schiffe die Einrichtungen für landseitige
Elektrizität am intensivsten nutzen. Häfen, die diesen Sektor bedienen, haben
den größten Anteil an der Nutzung landseitiger Elektrizität. Die Anlagen werden
in der Regel von Schiffen genutzt, die länger im Hafen liegen. Der Anteil der
Schiffe, die die Anlagen für landseitige Elektrizität nutzen, ist je nach Hafen
und Art der Schiffe unterschiedlich und macht zwischen 33 % und nahezu 100 %
aus. Den Angaben Schwedens zufolge hat die Nutzung von landseitiger
Elektrizität zu einer Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid,
Stickstoffoxiden, Partikeln und Kohlenstoffoxiden geführt. Jedoch können die
schwedischen Behörden keine genauen Angaben zu den Emissionsverringerungen
vorlegen, die auf die Anwendung der Maßnahme zurückzuführen sind. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003
zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung
von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe f. Bewertung der Maßnahme gemäß
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Besondere politische Erwägungen Artikel 19 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: „Zusätzlich zu den Bestimmungen der
vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf
Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen
einzuführen.“ Die schwedischen Behörden möchten mit der
beabsichtigten Steuerermäßigung ein Angebot fördern, das es Schiffen erlaubt,
während ihrer Liegezeit im Hafen ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer
weniger umweltschädlichen Weise zu decken, um so die Luftqualität vor Ort
verbessern. Schweden hat darauf hingewiesen, dass die Kommission als
Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von im Hafen liegenden
Schiffen bereits die Nutzung von landseitiger Elektrizität empfohlen und damit
deren Vorteile für die Umwelt anerkannt hat([6]).
Ohne die Maßnahme würde der an Schiffe an Liegeplätzen gelieferte Strom mit 293 SEK
(33,94 EUR) pro MWh bzw. 185 SEK (21,43 EUR) pro MWh in
Nordschweden besteuert. Die beantragte Ausnahmeregelung würde also einen
zusätzlichen Anreiz für die Nutzung von landseitiger Elektrizität im Umfang von
243 SEK bzw. 28,15 EUR pro MWh (135 SEK bzw. 15,64 EUR pro
MWh in Nordschweden) bewirken und damit zum Erreichen des postulierten Ziels
beitragen. Die Kommission stellt außerdem fest, dass
Schweden seit Anwendung der Maßnahme seine landseitige Infrastruktur weiter
ausgebaut hat. Die Steuerermäßigung war allem Anschein nach ein wirksamer
Anreiz für eine stärkere Nutzung von landseitiger Elektrizität. Die
schwedischen Behörden informierten die Kommission darüber, dass einige Häfen
dazu aufgefordert bzw. dazu verpflichtet worden seien, Anlagen für landseitige
Elektrizität vorzusehen. Jedoch lieferte Schweden keine Angaben über die
Einführung gesetzlicher Verpflichtungen oder finanzieller Anreize zur Nutzung
der Anlagen. Vor allem der Forstsektor, der seine Erzeugnisse
umweltfreundlicher befördern möchte, ist am Ausbau der Infrastruktur interessiert.
Die Kommission ist angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands bei der
landseitigen Elektrizität in Schweden der Auffassung, dass die Anwendung eines
erheblich ermäßigten Steuersatzes nach wie vor ein adäquates Instrument ist, um
die Hafenbehörden sowie die Schiffseigner dazu zu bewegen, weiter in diese
Technologie zu investieren, zumal es keine anderen spezifischen nationalen
Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von landseitiger Elektrizität gibt. Hinsichtlich des angestrebten Ziels weist die
Kommission darauf hin, dass es sich bei der Förderung der landseitigen
Elektrizität um ein gemeinsames politisches Ziel handelt, das von der gesamten
Union verfolgt werden sollte. Dieser Anspruch ist in der Mitteilung der
Kommission über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union([7]) sowie im zugehörigen Begleitdokument der Kommissionsdienststellen([8]) klar dargelegt. In ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie([9])
schlägt die Kommission vor, landseitige Elektrizität, die an Schiffe an ihrem
Liegeplatz im Hafen geliefert wird, von der Energiesteuer zu befreien. Allerdings wurde der Vorschlag der Kommission
vom Rat bisher noch nicht angenommen. In der Zwischenzeit sollten
Wirtschaftsbeteiligte in Schweden und die schwedischen Behörden aber
Rechtssicherheit in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Nutzung
von landseitiger Elektrizität erhalten. Artikel 19 bietet gegenwärtig die
einzige Möglichkeit zur Einführung einer steuerlich günstigen Behandlung von
landseitiger Elektrizität. Allerdings soll damit den spezifischen Umständen in
einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, die sich in der Richtlinie
selbst nicht widerspiegeln. Eine Ausnahmeregelung auf der Grundlage von
Artikel 19 zur Förderung der landseitigen Elektrizität kann daher nur
übergangsweise gewährt werden, bis dieses Ziel vom Rat im Rahmen einer
Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG aufgegriffen wird. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Europäischen Union Die beantragte Maßnahme betrifft hauptsächlich
die Umweltpolitik der EU. Die Regelung trägt dazu bei, die Verbrennung von
Bunkeröl an Bord von im Hafen liegenden Schiffen zu verringern und leistet
somit einen Beitrag zur Verbesserung der örtlichen Luftqualität. Außerdem
dürfte die Regelung eine Verringerung der CO2-Emissionen bewirken,
da der Strommix im Festlandsnetz aufgrund höherer Systemeffizienz und des
Einsatzes anderer Brennstoffe weniger kohlenstoffintensiv ist als der an Bord
durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugte elektrische Strom. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der durchschnittliche Strommix auf
dem relevanten Markt erheblich weniger kohlenstoffintensiv ist als im
EU-Durchschnitt. Auch wenn die Kohlenstoffintensität zusätzlich gelieferter
Elektrizität in der Regel höher liegt als beim durchschnittlichen Strommix und
außerdem in hohem Maße davon abhängig ist, zu welcher Tageszeit der zusätzliche
Bedarf entsteht, sollte die Maßnahme doch noch eine recht erhebliche Verringerung
der CO2-Emissionen bewirken.([10]) Die Maßnahme steht im Einklang mit dem
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe, die die Einrichtung einer landseitigen
Stromversorgung in Häfen vorsieht, sofern dies kosteneffizient ist und sich
günstig auf die Umwelt auswirkt.([11]) An dieser Stelle muss daran erinnert werden,
dass ein wichtiger Grund für die ungünstige Wettbewerbsposition der
landseitigen Elektrizität darin liegt, dass die Alternative, d. h.
elektrischer Strom, den in Seehäfen liegende Schiffe an Bord erzeugen, derzeit
völlig steuerfrei ist, denn nicht nur das zur Stromerzeugung eingesetzte
Bunkeröl ist der normalen Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG entsprechend steuerfrei,
sondern auch die an Bord der Schiffe erzeugte Elektrizität selbst ist von der
Steuer befreit (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der
Richtlinie 2003/96/EG). Letztere Befreiung könnte zwar hinsichtlich der
Umweltziele der Union als problematisch angesehen werden, beruht aber auf
praktischen Erwägungen. Um an Bord erzeugten Strom zu besteuern, wäre eine
Erklärung des Schiffseigners – der oft in einem Drittland ansässig
ist – oder des Schiffsbetreibers über die Menge des verbrauchten Stroms
erforderlich. In der Erklärung müsste außerdem angegeben werden, wie hoch der
Anteil des in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaates, in dem die Steuer
geschuldet wird, jeweils verbrauchten Stroms ist. Für die Schiffseigner wäre es
ein großer Verwaltungsaufwand, für jeden Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewässer
befahren werden, derartige Erklärungen abzugeben. Unter diesen Umständen kann
es gerechtfertigt sein, die weniger verschmutzende Alternative der landseitigen
Elektrizität nicht zu belasten und Schweden zur Anwendung eines ermäßigten
Steuersatzes zu ermächtigen. Was die von Schiffen an Liegeplätzen in
Binnenhäfen verbrauchte Elektrizität anbelangt, so ist es im Gegensatz zu der
Regelung für Seehäfen den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie an Bord erzeugten
Strom von der Steuer befreien (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f).
Es gibt also kein rechtliches Hindernis, das die Mitgliedstaaten davon abhalten
würde, in Binnenhäfen landseitige Elektrizität und an Bord erzeugten Strom
steuerlich gleich zu behandeln. Die in Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe f der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, an Bord erzeugten
Strom nicht zu besteuern, beruht ebenfalls auf praktischen Erwägungen des
Gesetzgebers, ist zugleich aber eng mit der Möglichkeit verknüpft, für die Zwecke
der Binnenschifffahrt Steuervorteile zu gewähren. Die meisten Mitgliedstaaten,
darunter auch Schweden, befreien für derartige Zwecke eingesetzte Brennstoffe
von der Steuer. Sie halten es auch nicht für praktikabel, anstelle der
Elektrizität die eingesetzten Brennstoffe zu besteuern (vgl. Artikel 21
Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG), weil dies
zumindest eine eigenständige Behandlung von zur Stromerzeugung eingesetzten
Brennstoffen voraussetzen würde. Bei ihrer Entscheidung über eine etwaige Ausweitung
der Steuerbefreiung für Brennstoffe, die in der Seeschifffahrt verwendet
werden, auf Brennstoffe, die in der Binnenschifffahrt verwendet werden,
berücksichtigen die Mitgliedstaaten eine Reihe von Aspekten, darunter auch
übergeordnete Ziele der nationalen Verkehrspolitik und umweltpolitische
Erwägungen, die sie veranlassen können, für diese Zwecke verwendete Brennstoffe
nicht zu besteuern. In der derzeitigen Phase erscheint es daher
gerechtfertigt, die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für
landseitige Elektrizität auf Binnenhäfen auszudehnen. Binnenmarkt und Wettbewerb Bei der Kommission sind keine Beschwerden im
Hinblick auf die praktische Anwendung der steuerlichen Regelung eingegangen, zu
der Schweden mit dem Durchführungsbeschluss 2011/384/EU des Rates
ermächtigt wurde. Unter den Gesichtspunkten des Binnenmarkts und des
Wettbewerbs hat die Regelung lediglich zur Folge, dass die bestehende, durch
die Steuerbefreiung für Bunkeröl hervorgerufene Verzerrung zwischen zwei
konkurrierenden Stromquellen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen, d. h.
Stromerzeugung an Bord und landseitige Elektrizität, verringert wird. Was den Wettbewerb zwischen Schiffsbetreibern
anbelangt, hat laut den von den schwedischen Behörden vorgelegten Informationen
die Zahl der für die Nutzung der landseitigen Elektrizität ausgerüsteten
Schiffe nicht wesentlich zugenommen. Es ist anzumerken, dass den Berechnungen
der schwedischen Behörden zufolge die Kosten für die Nutzung der landseitigen
Energie nach wie vor relativ hoch sind im Vergleich zu den Kosten, die für
unter Verwendung der steuerfreien Bunkeröle an Bord erzeugten Strom anfallen.
Insbesondere enthalten die Kosten für die Schiffseigner Netzkosten und
Investitionskosten für bordseitige Ausrüstungen. Genaue Kostenvorausschätzungen
hängen zwar entscheidend von der Entwicklung des Ölpreises ab und sind
dementsprechend sehr schwierig, aber aus den neuesten verfügbaren Bewertungen
ergibt sich, dass insgesamt gesehen selbst bei einer völligen Steuerbefreiung in
den meisten Fällen die Betriebskosten der landseitigen Elektrizität nicht unter
die Kosten der Stromerzeugung an Bord sinken würden([12]),
so dass Schiffsbetreiber, die landseitige Elektrizität nutzen, gegenüber
denjenigen, die den Strom an Bord erzeugen, in keinem Fall einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Im vorliegenden Fall ist durch die
Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/384/EU des Rates keine
erhebliche Wettbewerbsverzerrung der obengenannten Art eingetreten und dürfte
auch in Zukunft ausbleiben, da Schweden weiterhin das in der
Energiebesteuerungsrichtlinie vorgeschriebene Mindeststeuerniveaueinhalten will.
Außerdem beabsichtigt Schweden, die Steuervergünstigung weiterhin auf Schiffe
mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 400 und auf Lieferungen von
landseitiger Elektrizität mit einer Spannung von mindestens 380 Volt zu
beschränken – damit wird die Maßnahme auf Schiffe ausgerichtet, die in
großem Umfang Strom an Bord erzeugen, und zugleich die Gesamtzahl der
Begünstigten begrenzt. Den schwedischen Behörden zufolge wurden die beiden
Schwellenwerte relativ niedrig angesetzt, um Befürchtungen von inländischen
Verbänden zu begegnen, dass schwedische Schiffe gegenüber nicht-schwedischen
Schiffen benachteiligt werden könnten. Hingegen kann man durchaus davon
ausgehen, dass es sich bei den Schiffen, die aufgrund der Schwellenwerte von
der Steuervergünstigung ausgeschlossen sein könnten, eher um schwedische
Schiffe als solche aus anderen EU-Staaten handelt und dass die Schwellenwerte
deshalb in keinem Fall eine günstigere steuerliche Behandlung inländischer
Wirtschaftsbeteiligter gegenüber ihren Wettbewerbern aus anderen EU-Staaten zur
Folge haben. Im Hinblick auf den Wettbewerb der Häfen
untereinander berichteten die schwedischen Behörden, dass sie bei der Hafenwahl
der Schiffseigner keine wesentlichen Änderungen beobachten konnten, die damit
in Verbindung gebracht werden können, ob Anlagen für die Lieferung landseitiger
Elektrizität verfügbar sind. Nach Auffassung der schwedischen Behörden sind
etwaige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dergestalt,
dass Schiffe ihre Route ändern würden, um landseitige Elektrizität zu einem
ermäßigten Steuersatz zu nutzen, zu vernachlässigen. Da – wie oben
beschrieben – die Nutzung von landseitiger Elektrizität zumindest auf
kurze Sicht trotz Steuerermäßigung kaum wirtschaftlicher sein dürfte als die
Stromerzeugung an Bord, steht auch nicht zu erwarten, dass durch die
Steuerermäßigung für landseitige Elektrizität der Wettbewerb zwischen den Häfen
erheblich verzerrt wird, etwa weil die Routen der Schiffe entsprechend der
Verfügbarkeit günstiger landseitiger Elektrizität geändert würden. Der Zeitraum, für den die Ermächtigung zur
Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschlagen wird, entspricht
weitgehend dem im Vorschlag der Kommission für die Steuerbefreiung für
landseitige Elektrizität genannten Zeitraum von acht Jahren. Dauer der Anwendung der Regelung und
Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung Grundsätzlich sollte die Dauer der Anwendung
der Ausnahmeregelung lang genug sein, damit die Hafenbetreiber nicht vor den
erforderlichen Investitionen zurückschrecken. In diesem speziellen Fall würde
durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie
die Anwendungsdauer der Regelung verlängert und die Steuerermäßigung
umfangreicher, da der Vorschlag eine obligatorische Freistellung für
landseitige Elektrizität für einen Zeitraum von acht Jahren nach Inkrafttreten
der Richtlinie vorsieht. Dennoch sollte die Ausnahmeregelung die zukünftige
Entwicklung bestehender Rechtsvorschriften nicht unterbinden, und es sollte der
möglichen Annahme eines auf dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der
Energiebesteuerungsrichtlinie basierten Rechtsakts durch den Rat Rechnung
getragen werden. Es erscheint daher angebracht, die beantragte Ermächtigung für
die laut der Richtlinie zulässige Höchstdauer von sechs Jahren zu erteilen,
allerdings unter dem Vorbehalt, dass nicht schon vor Ablauf dieses Zeitraums allgemeine
einschlägige Regelungen anzuwenden sind. Dieser Zeitraum bietet den Schiffs-
und Hafenbetreibern Rechtssicherheit zur Planung ihrer Investitionen in Anlagen
für landseitige Elektrizität oder in bordseitige Anlagen. Des Weiteren erlaubt
dieser Zeitraum den schwedischen Behörden, Daten zu sammeln, die eine
umfassende Bewertung der Auswirkung der Maßnahme ermöglichen. Staatliche Beihilfen Unter Zugrundelegung des im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten relevanten Wechselkurses vom 1. Oktober 2013([13]) liegt der von den schwedischen Behörden geplante ermäßigte Steuersatz
von 50 SEK pro MWh über dem Mindeststeuerniveau der EU gemäß Artikel 10
der Richtlinie 2003/96/EG. Die Maßnahme erfüllt somit eine der
Voraussetzungen in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission([14]),
der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine solche Maßnahme von der für
staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht befreit ist. Jedoch kann zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob alle in Artikel 44
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und der Vorschlag für einen
Durchführungsbeschluss des Rates hält die Kommission nicht davon ab, von
Schweden die Einhaltung der Beihilfevorschriften zu verlangen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung von interessierten Kreisen Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag
Schwedens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag betrifft eine von einem
einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der Vorschlag zielt auf eine Ermächtigung
Schwedens zur Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG
des Rates und zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Elektrizitätssteuer in
Höhe von 50 SEK (5,79 EUR) pro MWh auf elektrischen Strom ab, der
direkt an Schiffe am Liegeplatz in einem Hafen geliefert wird. Rechtsgrundlage Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG. Subsidiaritätsprinzip Der Bereich der indirekten Steuern gemäß
Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV. Die konkurrierenden Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind jedoch von dem geltenden EU-Recht genau
geregelt und begrenzt. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96 ist
ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere
Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Dabei
können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Folglich steht der Vorschlag mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum
Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus (s. o. die Erwägungen zu
Binnenmarkt und Wettbewerb). Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument:
Durchführungsbeschluss des Rates Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96
ist nur diese Art von Maßnahme möglich. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen
oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat keine
Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2014/0230 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an
Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der
Elektrizitätssteuer anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG
des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
und elektrischem Strom([15]), insbesondere auf Artikel 19, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem
Durchführungsbeschluss 2011/384/EU des Rates([16]) wurde Schweden dazu
ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten
elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19
der Richtlinie 2003/96/EG bis 25. Juni 2014 einen ermäßigten
Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden. (2) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013
ersuchte Schweden um die Ermächtigung, für landseitige Elektrizität weiterhin
einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer gemäß Artikel 19 der
Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden. (3) Mit der beabsichtigten
Steuerermäßigung möchte Schweden die Förderung der breiteren Nutzung der
landseitigen Elektrizität weiterhin fortsetzen, damit am Liegeplatz im Hafen
liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der
Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können. (4) Da durch die Nutzung von
landseitiger Elektrizität die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von
Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden
werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Unter
den spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in der
betroffenen Region, d. h. des Elektrizitätsmarktes der nordischen Länder
Schweden, Dänemark, Finnland und Norwegen, ist außerdem zu erwarten, dass durch
die Nutzung von elektrischem Strom aus dem Festlandsnetz anstelle von durch die
Verbrennung von Bunkeröl an Bord der Schiffe erzeugtem Strom auch CO2-Emissionen
verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-,
gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen. (5) Die Ermächtigung Schwedens
zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Elektrizitätssteuer auf landseitige
Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung von landseitiger
Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den
meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus
diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der
Technologie dürfte die Regelung während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. (6) Gemäß Artikel 19
Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser
Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Da der Zeitraum der Anwendung
der Regelung lang genug sein muss, um die ordnungsgemäße Bewertung der Regelung
zu erlauben, zugleich aber auch die künftige Entwicklung des bestehenden
Rechtsrahmens nicht untergraben werden darf, ist es angebracht, die beantragte
Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren zu gewähren, allerdings unter
dem Vorbehalt, dass nicht schon vor dem Ablauf dieses Zeitraums allgemeine
einschlägige Regelungen anzuwenden sind. (7) Um den Hafen- und
Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten
Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von Elektrizität zu
vermeiden, der sich aufgrund von Änderungen des auf landseitige Elektrizität
erhobenen Verbrauchsteuersatzes ergeben könnte, ist sicherzustellen, dass
Schweden die bestehende spezifische Steuerermäßigung, auf die sich der
vorliegende Beschluss bezieht, ohne Unterbrechung anwenden kann. Somit ist die
beantragte Ermäßigung mit Wirkung vom 26. Juni 2014 in direktem
Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/384/EU des
Rates geltenden Vereinbarungen zu gewähren. (8) Dieser Beschluss gilt
unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche
Beihilfen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Schweden wird hiermit ermächtigt, auf direkt
an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen
ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um
Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die
Mindestniveaus der Besteuerung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG
eingehalten werden. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Er gilt ab dem 26. Juni 2014. Seine Geltungsdauer endet am 25. Juni 2020. Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von
Artikel 113 AEUV allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für
landseitige Elektrizität erlassen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer
Kraft, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich
Schweden gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ([1]) ABl.
L 170 vom 30.6.2011, S. 36. ([2]) Alle
Berechnungen basieren auf dem Wechselkurs vom 1. Oktober 2013,
d. h. 8,6329 SEK für 1 EUR. Siehe ABl. C 286 vom 2.10.2013. ([3]) Empfehlung 2006/339/EG
der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der
Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft
(ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 38). ([4]) Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
– Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU
bis 2018, KOM(2009) 8 endgültig vom 21. Januar 2009. ([5]) Siehe
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008
über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008). ([6]) Siehe
Fußnote 3 oben. ([7]) KOM(2007) 575
endgültig vom 10. Oktober 2007. ([8]) SEK(2007) 1283
endgültig vom 10. Oktober 2007. ([9]) KOM(2011) 169
endgültig vom 13. April 2011. ([10]) Der
kombinierte Anteil erneuerbarer und nuklearer Energieträger in Schwedens
Strommix betrug im Jahr 2012 95,4 % und im NordPool-Strommix 90 %,
siehe: http://www.nordpoolspot.com/Global/Download%20Center/TSO/Nordic-production-split_2004-2012.pdf.
Allerdings werden sowohl Kernenergie als auch Wasserkraft, die an den
erneuerbaren Energieträgern in Schweden und in NordPool allgemein den größten
Anteil haben, hauptsächlich zur Deckung der Grundlast eingesetzt, während die
Spitzenlast kohlenstoffintensiver ist als der Durchschnitt. ([11]) COM(2013) 18
final vom 24. Januar 2013. ([12]) Siehe
Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Dienstleistungsauftrag in
Bezug auf Emissionen von Schiffen: Zuschreibung, Minderung und marktgestützte
Instrumente: landseitige Stromversorgung, August 2005,
http://ec.europa.eu/environment/air/pdf/task2_shoreside.pdf. Die Kostenanalyse
bezieht sich auf die drei Häfen Göteborg (Schweden), Juneau und Long Beach
(USA). ([13]) Siehe
Fußnote 2 oben. ([14]) Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). ([15]) ABl.
L 283 vom 31.10.2003, S. 51. ([16]) Durchführungsbeschluss 2011/384/EU
des Rates vom 20. Juni 2011 zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an
Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige
Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden (ABl. L 176 vom 30.6.2011,
S. 36).