Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15 /* COM/2014/0454 final - 2014/0211 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die in der zweiten Hälfte eines jeden Jahres
erlassenen Verordnungen des Rates über die Fangmöglichkeiten enthalten wegen
des unterschiedlichen biologischen Zyklus dieses Bestands und der
entsprechenden wissenschaftlichen Gutachten keine TAC mehr für den
Sardellenbestand im Golf von Biscaya. Die TAC für Sardellen müssen jedes Jahr
gegen Juli festgesetzt werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des
Rates hat dieser die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 geltende
TAC für die Fischereien, die diesen Bestand befischen, festgesetzt. Die TAC und
ihre Aufteilung auf die betreffenden Mitgliedstaaten müssen nunmehr für die
kommenden zwölf Monate festgesetzt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Angesichts der in der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 festgehaltenen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik
sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und
unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei
gleichzeitiger fairer Behandlung aller Fischereisektoren Fangmöglichkeiten
festgesetzt werden. Das wissenschaftliche Gutachten zum
Sardellenbestand im Golf von Biscaya bezieht sich auf eine Fangsaison vom
1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015. Nach einem vorläufigen Gutachten
des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) beläuft sich die Biomasse
des Laicherbestands von Sardellen im Golf von Biscaya 2014 zur Laichzeit auf
66 158 Tonnen. Die Kommission
legte 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines
langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die
Fischereien, die diesen Bestand befischen, vor, auf dem die vorgeschlagene TAC
basiert. Es empfiehlt sich daher, für die Fangsaison 2014/2015 eine TAC von 20 100
Tonnen festzusetzen, was einer Erhöhung der vorherigen TAC um etwa 18 %
entspricht. Da die
Fangsaison am 1. Juli 2014 beginnt, empfiehlt es sich, die TAC baldmöglichst
anzunehmen. Die Verordnung
(EG) Nr. 1380/2013 ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Nach
Artikel 15 dieser Verordnung gilt für die Sardellenfischerei im Golf von
Biscaya ab dem 1. Januar 2015 eine Verpflichtung zur Anlandung aller
Fänge; daher gelten Vorschriften, nach denen Fischer bislang verpflichtet
waren, Beifänge zurückzuwerfen, nach dem genannten Zeitpunkt nicht mehr für
diese Fischerei. 2014/0211 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für
Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] sind unter
Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und
wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-,
Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF)
Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen. (2) Es ist Aufgabe des Rates,
Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls
einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden
Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative
Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen
Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend
berücksichtigen. (3) Die zulässige Gesamtfangmenge
(TAC) sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten
unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte bei
gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. (4) Nach einem vorläufigen
Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) beläuft sich die
Biomasse des Laicherbestands von Sardellen im Golf von Biscaya 2014 zur
Laichzeit auf 66 158 Tonnen. Die Kommission legte 2009 einen Vorschlag für
eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den
Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand
befischen, vor. Auf Basis dieses Vorschlags empfiehlt es sich daher, für die
Fangsaison 2014/2015 eine TAC von 20 100 Tonnen festzusetzen, was einer
Erhöhung der vorherigen TAC um etwa 18 % entspricht. (5) Gemäß Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates[2]
muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen
Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind. (6) Ab dem 1. Januar 2015
gilt für die Fischerei auf Sardellen im Golf von Biscaya die in Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
vorgesehene Verpflichtung zur Anlandung, und daher sind die Fänge unter den in
der Verordnung festgelegten Bedingungen an Bord zu behalten, aufzuzeichnen,
anzulanden und auf die Quoten anzurechnen. (7) Da die Fangsaison 2014/2015
jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Fangmengen
so bald wie möglich nach der Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Juli
2014 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den
Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] und ihre Aufteilung auf
die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2014 bis zum
30. Juni 2015 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht): Art: || Sardelle Engraulis encrasicolus || ICES-Gebiet: || VIII (ANE/08.) Spanien || 18 090 || || Analytische TAC Frankreich || 2 010 || EU || 20 100 || || || TAC || 20 100 || Artikel 2
Besondere Aufteilungsvorschriften Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen
Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß
Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates[4]; c) Neuaufteilungen gemäß
Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates[5]; d) zusätzliche Anlandungen, die im
Rahmen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind; e) zurückbehaltene Mengen gemäß
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; f) Abzüge in Anwendung der
Artikel 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; g) Übertragung und Austausch von Quoten
gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates[6]. Artikel 3
Jahresübergreifende Verwaltung Für den in Absatz 1 genannten
Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96.
Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der
genannten Verordnung. Artikel 4
Anlandung von Fängen und Beifängen vor dem 1. Januar 2015 Vom 1. Juli 2014 bis zum
31. Dezember 2014 darf Fisch aus den in Artikel 1 genannten Beständen
nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der
Flagge eines Mitgliedstaats getätigt wurden der über eine Quote verfügt, und
diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder b) die Fänge Teil einer Unionsquote
sind, die nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und
diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist. Artikel 5
Datenübermittlung Bei der Übermittlung der Daten in Bezug auf
die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates angelandeten Bestandsmengen verwenden die Mitgliedstaaten den
Bestandscode „ANE/08“. Artikel 6
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Juli 2014 bis zum
30. Juni 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). [2] Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom
6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die
jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom
9.5.1996, S. 3). [3] Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von
Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang
betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70). [4] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung
zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG)
Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,
(EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG)
Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
(EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009,
S. 1). [5] Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom
29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und
den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008,
S. 33). [6] Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom
20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für
Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom
28.1.2014, S. 1).