52014PC0378

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates im Hinblick auf bestimmte Fangbeschränkungen /* COM/2014/0378 final - 2014/0193 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014[1] werden die Fangmöglichkeiten 2014 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die Fangmöglichkeiten werden in der Regel innerhalb des Zeitraums, in dem sie gelten, mehrmals geändert.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Vorschläge zielen darauf ab, die oben genannte Verordnung wie nachstehend umrissen zu ändern.

Auf der Grundlage der von Grönland festgesetzten Zuteilung und in Übereinstimmung mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits sowie dem zugehörigen Protokoll erhält die Union 7,7 % der TAC für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV. Zum Zeitpunkt, an dem der Vorschlag zur Annahme übermittelt wurde, lagen das Angebot Grönlands und die Stellungnahme der Mitgliedstaaten noch nicht vor. Deshalb wird diese TAC im vorliegenden Vorschlag mit „pm“ (pro memoria) ausgewiesen und die Angabe nach Annahme des Vorschlags ergänzt.

Was Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II betrifft, so enthielt die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 eine fehlerhafte Zahl (19 300 Tonnen), die nicht der von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik festgesetzten TAC von 19 500 Tonnen entsprach. Wie in der Fußnote zur Quote der Union, die nicht geändert wird, erklärt wurde, darf diese TAC nicht vor dem 1. Juli 2014 gefischt werden. Ein anderer Fehler wurde bei der TAC für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV festgestellt: Die Unionsquote, die zwischen Norwegen, den Färöern und einigen Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, lag mit 4665 Tonnen um 200 Tonnen über dem tatsächlichen Angebot Grönlands von 4465 Tonnen. Schließlich wurden bestimmte Fehler bei der TAC für Makrele in den Gebieten IIIa und IV, in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und in den Unterdivisionen 22-32 berichtigt: Erstens kann die Quote der Union in färöischen Gewässern gefischt werden, zweitens sollten die Färöer die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Quote für Makrele (46 850 Tonnen) in bestimmten Gebieten der EU zu fischen, und dies sollte in der diesbezüglichen Tabelle berücksichtigt werden; in diesem Zusammenhang muss außerdem die Beschreibung des Gebiets der Unionsgewässer, in denen färöische Schiffe Makrele fischen dürfen, berichtigt werden (Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 43/2014).

Schließlich enthält der vorliegende Vorschlag Änderungen im Zusammenhang mit den Durchführungsmaßnahmen bezüglich der regionalen Fischereiorganisationen (RFO). Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 8. ordentlichen Tagung im Jahr 2012 eine Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme hinsichtlich des Verbots bestimmter Fangtätigkeiten in Bezug auf Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) beschlossen. Auf ihrer 9. ordentlichen Tagung hat die WCPFC ein ähnliches Verbot in Bezug auf Seidenhai (Carcharhinus falciformis) angenommen. Beide Verbote sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

2014/0193 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates im Hinblick auf bestimmte Fangbeschränkungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits[2] sowie dem zugehörigen Protokoll[3] erhält die Union 7,7 % der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV.

(2)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates[4] wurde für die Union für 2014 eine Quote von 0 Tonnen für den Bestand an Lodde in diesen grönländischen Gewässern festgesetzt, die bis zum 30. April 2014 gelten sollte.

(3)       Am [date to be added] erhielt die Union von den grönländischen Behörden die Mitteilung, dass die TAC für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV für den Zeitraum vom [date to be added] bis zum [date to be added] auf [pm] Tonnen festgesetzt wird. Die entsprechende Quote der Union für diesen Zeitraum dürfte daher auf [pm] Tonnen festgesetzt werden.

(4)       Die TAC, die für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II und für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV festgesetzt wurden, sind zu berichtigen. Außerdem ist die TAC für Makrele in der Nordsee und in angrenzenden Gebieten zu berichtigen, um die Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zwischen der Union und den Färöern einzubeziehen; ferner sollte das Gebiet, für das färöische Schiffe Fanggenehmigungen für die Fischerei auf Makrele erhalten können, entsprechend geändert werden.

(5)       Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 8. ordentlichen Tagung das Verbot des Mitführens an Bord, des Umladens, des Lagerns und des Anlandens von Weißspitzen-Hochseehai (Carcharinus longimanus) beschlossen. Auf ihrer 9. Tagung hat die WCPFC ein ähnliches Verbot in Bezug auf Seidenhai (Carcharhinus falciformis) angenommen. Beide Verbote sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates[5] sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(6)       Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher grundsätzlich auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Das Verbot der Fischerei auf Seidenhai im WCPFC-Übereinkommensbereich wird jedoch am 1. Juli 2014 wirksam und sollte ab diesem Datum angewandt werden. Ebenso sollte die berichtigte TAC für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten, da sie eine Verringerung der Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union zur Folge hat. Außerdem sollten in Anbetracht der Fangsaison für Lodde die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen für den betreffenden Bestand ab dem [date to be added] gelten.

(7)       Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)       Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

(1) In die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird folgender Artikel 37a eingefügt:

„Artikel 37a Weißspitzen-Hochseehai

1.       Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) ist verboten.

2.       Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“

(2) Es wird folgender Artikel 37b eingefügt:

„Artikel 37b Seidenhai

1.       Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhai (Carcharhinus falciformis) ist verboten.

2.       Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“

(3) Der Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß dem Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(4) Der Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß dem Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(5) Der Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß dem Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Juli 2014.

Artikel 1 Nummern 3 und 5 sowie Anhang II Buchstabe c gelten ab dem 1. Januar 2014.

Anhang II Buchstabe a gilt ab dem [date to be added].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).

[2]               ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

[3]               ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5.

[4]               ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1.

[5]               Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates im Hinblick auf bestimmte Fangbeschränkungen

ANHANG I

In Anhang IA erhält der Eintrag betreffend Makrele in den Gebieten IIIa und IV, in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb und IIIc und den Unterdivisionen 22-32 folgende Fassung:

„Art: || Makrele || || || Gebiet: || IIIa und IV; Unionsgewässer der Gebiete IIa, IIIb und IIIc und Unterdivisionen 22-32

|| Scomber scombrus || || || (MAC/2A34.) ||

Belgien || ||  768 || (2) (5) || Analytische TAC || ||

Dänemark || || 26 530 || (2) (5) || || || ||

Deutschland || ||  800 || (2) (5) || || || ||

Frankreich || || 2 417 || (2) (5) || || || ||

Niederlande || 2 434 || (2) (5) || || || ||

Schweden || || 7 101 || (1) (2) (5) || || || ||

Vereinigtes Königreich || 2 254 || (2) (5) || || || ||

Union || || 42 304 || (1) (2) (5) || || || ||

Norwegen || || 256 936 || (3) || || || ||

Färöer || 46 850 || (4) || || || ||

|| || || || || || ||

TAC || || Entfällt || || || || ||

(1) Sonderbedingung: einschließlich der folgenden in norwegischen Gewässern südlich von 62° N zu fangenden Mengen (in Tonnen) (MAC/*04N-): ||

|| ||  247 || || || || ||

|| Beim Fischen unter dieser Sonderbedingung sind Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*4AN.). || || ||

(3) Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der TAC für die Nordsee ein :

|| || 74 500 || || || || ||

|| Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme der folgenden Menge (in Tonnen) die im Gebiet IIIa gefischt werden darf (MAC/*03A.):

|| || 3 000 || || || || ||

(4) Abzuziehen vom Anteil der Färöer an der TAC (Zugangsquote). Diese Quote darf im Gebiet VIa nördlich von 56º 30' N (MAC/*6AN56) gefischt werden. Sie darf auch vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den Gebieten IIa und IVa nördlich 59º N (EU-Gebiet ) gefischt werden (MAC/*24N59).

(5) Darf auch in färöischen Gewässern im Rahmen der Quoten der jeweiligen Mitgliedstaaten und bis zur folgenden Gesamtmenge für die Union gefangen werden (MAC/*FRO):

|| || 46 850 || || || || ||

|| || || || || || ||

Sonderbedingung: im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| || || || || ||

|| IIIa || IIIa und IVbc || IVb || IVc || Gebiet VI, internationale Gewässer des Gebiets IIa, vom 1.Januar bis 31. März 2014 und in Dezember 2014 || ||

|| (MAC/*03A.) || (MAC/*3A4BC) || (MAC/*04B.) || (MAC/*04C.) || (MAC/*2A6.) || ||

Dänemark || 0 || 4 130 || 0 || 0 || 14389 || ||

Frankreich || 0 ||  490 || 0 || 0 || 0 || ||

Niederlande || 0 ||  490 || 0 || 0 || 0 || ||

Schweden || 0 ||  0 || 390 || 10 || 2742 || ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||  490 || 0 || 0 || 0 || ||

Norwegen || 3000 ||  0 || 0 || 0 || 0“ || ||

|| || || || || || ||

|| || || || || || ||

ANHANG II

Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

(a) Der Eintrag betreffend Lodde in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Lodde || || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer)

|| Mallotus villosus || || (CAP/514GRN)

Dänemark || pm || || Analytische TAC

Deutschland || pm || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden || pm || || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || pm || || ||

Alle Mitgliedstaaten || pm || (1) || ||

Union || pm || (2) || ||

|| || || ||

TAC || Entfällt || || ||

(1) Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ erst dann zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen jedoch nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.“

|| ||

(b) Der Eintrag betreffend Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

|| || || ||

„Art: || Schwarzer Heilbutt || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer)

|| Reinhardtius hippoglossoides || || (GHL/514GRN)

Deutschland ||  3 591 || || Analytische TAC

Vereinigtes Königreich || 189 || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union ||  3 780 || (1) || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen || 575 || || ||

Färöer || 110 || || ||

|| || || ||

TAC || Entfällt || || ||

(1) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“ ||

|| || || ||

(c) Der Eintrag betreffend Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

|| || || ||

„Art: || Rotbarsch || || Gebiet: || I und II (internationale Gewässer)

|| Sebastes spp. || || (RED/1/2INT)

Union || Entfällt || (1) (2) || Analytische TAC

|| || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC ||  19 500 || || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1) Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2) Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.“

|| || || ||

ANHANG III

„ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat || Fischerei || Zahl der Fang-genehmigungen || Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen || Hering, nördlich von 62° 00' N || 20 || 20

Färöer || Makrele, Gebiet VIa (nördlich von 56° 30' N), Gebiete IIa und IVa (nördlich von 59º N) Bastardmarkele, Gebiete IV, VIa (nördlich von 56° 30' N), VIIe, VIIf und VIIh || 14 || 14

Hering, nördlich von 62° 00' N || 21 || 21

Hering, Gebiet IIIa || 4 || 4

Industrielle Fischerei auf Stintdorsch, Gebiete IV und VIa (nördlich von 56° 30' N) (einschließlich der unvermeidbaren Beifänge von Blauem Wittling) || 15 || 15

Leng und Lumb || 20 || 10

Blauer Wittling, Gebiete II, VIa (nördlich von 56° 30' N), VIb und VII (westlich von 12° 00' W) || 20 || 20

Blauleng || 16 || 16

Venezuela[1] || Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) || 45 || 45“

[1]               Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.