Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (kodifizierte Fassung) /* COM/2014/0374 final - 2014/0190 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand
anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007
über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die
Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Republik Montenegro andererseits[3] kodifiziert werden. Die
neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der
Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag
wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 140/2008 und der sie ändernden Rechtsakte
ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert
wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle
in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 140/2008 (angepasst) 2014/0190 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über bestimmte Verfahren für die Anwendung
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro
andererseits (kodifizierte Fassung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz
2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG)
Nr. 140/2008 des Rates[6]
ist in wesentlichen Punkten geändert worden[7].
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte
Verordnung zu kodifizieren. ê 140/2008 Erwägungsgrund
1 (angepasst) (2) Das Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits („SAA“) ist
am 15. Oktober 2007 unterzeichnet worden Ö und am 1. Mai 2010
in Kraft getreten Õ. ê 140/2008 (angepasst) (3) Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Ö SAA Õ müssen Verfahren
festgelegt werden. (4) Im SAA ist vorgesehen, dass
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Zollkontingenten
zu ermäßigten Zollsätzen in die Ö Union Õ eingeführt werden
können. Daher müssen Bestimmungen zur Verwaltung dieser Zollkontingente
festgelegt werden. (5) Sind handelspolitische
Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[8],
der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates[9],
der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[10] oder gegebenenfalls
der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates[11] erlassen werden. (6) Übermittelt ein Mitgliedstaat
der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige
Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Ö Union Õ Anwendung,
insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates[12]. (7) Bei der Durchführung der
einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit Artikel
285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates[13]
eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 15 (angepasst) (8) Die Umsetzung der bilateralen
Schutzklauseln des Ö SAA
erfordert Õ einheitliche
Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates[14]
erlassen werden. (9) Die Kommission sollte sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten
Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels
41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des Ö SAA Õ aus Gründen
äußerster Dringlichkeit erforderlich ist - ê 140/2008
(angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt bestimmte Verfahren für
den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro
andererseits („SAA“) fest. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 15 Nr. 1 (angepasst) Artikel 2 Zugeständnisse für Fisch und
Fischereierzeugnisse Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 29
des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der
Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung
vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. ê 140/2008
(angepasst) Artikel 3 Zollsenkungen (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden
die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet. (2) Führt die
Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem
der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige
Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz
von 1 % oder weniger oder b) Ö im Falle Õ spezifischer Ö Zollsätze Õ mit einem Betrag von
1 EUR oder weniger. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 15 Nr. 2 (angepasst) Artikel 4 Technische Anpassungen Änderungen und technische Anpassungen der nach
dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der
Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder
die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen,
Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und
Montenegro ergeben, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3
vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. Artikel 5 Allgemeine Schutzklausel Muss die Union eine nach Artikel 41 des
SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 9 Absatz 3
dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 41
des SAA nichts anderes bestimmt ist. Artikel 6 Knappheitsklausel Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 42
des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser
Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen. ê 140/2008 (angepasst) Artikel 7 Besondere und kritische Umstände Unter den besonderen und kritischen Umständen
im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42
Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 41
und 42 des SAA treffen. Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines
Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang des Ersuchens. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 15 Nr. 3 (angepasst) Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen
nach dem in Artikel 9 Absatz 3 Ö der
vorliegenden Verordnung Õ vorgesehenen
Prüfverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 9 Absatz 4 Ö der
vorliegenden Verordnung Õ Anwendung. ê 140/2008
(angepasst) Artikel 8 Schutzklausel für landwirtschaftliche
und Fischereierzeugnisse (1) Muss die Ö Union Õ eine in Artikel 41
des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche oder
Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen
Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung
vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus,
nachdem sie gegebenenfalls das Befassungsverfahren nach Artikel 41 des SAA
angewandt hat. Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines
Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber a) innerhalb von drei Arbeitstagen nach
Eingang des Ersuchens, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 41 des
SAA keine Anwendung findet, oder b) innerhalb von drei Tagen nach Ablauf
des in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten
Zeitraums von 30 Tagen, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 41
des SAA Anwendung findet. Die Kommission teilt dem Rat mit, welche
Maßnahmen sie beschlossen hat. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 15 Nr. 4 (angepasst) (2) Die Kommission ergreift derartige
Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren.
Bei Dringlichkeit findet Artikel 9 Absatz 4 Anwendung. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 15 Nr. 5 (angepasst) Artikel 9 Ausschussverfahren (1) Für die
Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex,
der gemäß Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt
wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. (2) Für die Zwecke der Artikel 5 Ö bis Õ 8 wird die
Kommission von dem Ö Schutzmaßnahmenausschuss Õ, der Ö nach
Artikel 4 Absatz 1 Õ der Verordnung (EG)
Nr. 260/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit
deren Artikel 5. ê 140/2008
(angepasst) Artikel 10 Dumping und Subventionen Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der
in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Ö Union Õ rechtfertigen
könnte, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen
nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und/oder der
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen. Artikel 11 Wettbewerb (1) Im Falle einer Praktik, die die Anwendung
der in Artikel 73 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Ö Union Õ rechtfertigen
könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats
nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem SAA vereinbar ist. Die in Artikel 73 Absatz 10 des SAA
vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 und in den übrigen Fällen nach dem Verfahren
des Artikels Ö 207 Õ des Vertrags
getroffen. (2) Im Falle einer Praktik, die dazu führen
könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 73 des SAA Maßnahmen
Montenegros auf die Ö Union Õ angewandt werden,
beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im
SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst Ö die Kommission Õ geeignete Beschlüsse nach
den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des
Vertrags ergeben. Artikel 12 Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe Stellt die Kommission anhand von Angaben eines
Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 46
des SAA erfüllt sind, so a) unterrichtet sie unverzüglich den
Rat und b) notifiziert sie dem Stabilitäts- und
Assoziationsausschuss unverzüglich ihre Feststellungen zusammen mit den
objektiven Informationen und nimmt unverzüglich Konsultationen im
Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf. Die Kommission veröffentlicht alle
Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der
Europäischen Union. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 15 Nr. 6 (angepasst) Die Kommission kann nach dem in Artikel 9
Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die
einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 46
Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen. ê 140/2008
(angepasst) Artikel 13 Notifizierung Die nach dem SAA erforderliche Notifizierung
an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und
Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Ö Union Õ vorgenommen. ê Artikel 14 Aufhebung Die Verordnung
(EG) Nr. 140/2008 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als
Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 140/2008
(angepasst) Artikel 15 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Siehe Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [6] Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom
19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits
(ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1). [7] Siehe Anhang I. [8] Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom
26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung
(ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1). [9] Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom
19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung
(ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1). [10] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343
vom 22.12.2009, S. 51). [11] Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom
11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188
vom 18.7.2009, S. 93). [12] Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom
13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden
mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und
der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1). [13] Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). [14] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). é ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit ihrer
nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1) || || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 15 des Anhangs _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 140/2008 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 8 || Artikel 1 bis 8 Artikel 8a || Artikel 9 Artikel 9 || Artikel 10 Artikel 10 || Artikel 11 Artikel 11 || Artikel 12 Artikel 13 || Artikel 13 __ || Artikel 14 Artikel 14 || Artikel 15 __ || Anhang I __ || Anhang II _____________