Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²) Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors /* COM/2014/0367 final - 2014/0185 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1 Politischer Hintergrund Dem öffentlichen Sektor kommt in der
Volkswirtschaft als Regulierer, Dienstleister und Arbeitgeber eine
Schlüsselrolle zu. Auf ihn entfallen mehr als 25 % der Gesamtbeschäftigung
und ein beträchtlicher Anteil an der Wirtschaftstätigkeit in den
EU-Mitgliedstaaten. Ein effizienter und produktiver öffentlicher Sektor kann –
durch die Unterstützung und Lenkung des Privatsektors – als starker Motor für
das Wirtschaftswachstum wirken. In einer Zeit, in der die Regierungen vor der
großen Herausforderung stehen, einerseits die öffentlichen Haushalte zu
konsolidieren und andererseits Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
zu fördern, besteht im öffentlichen Sektor ein enormer Bedarf an Effizienzgewinnen,
besserer Staatsführung, schnellerer Umsetzung und stärkerer Einbeziehung der
Nutzer[1]. Nach Jahren der Arbeit an Themen wie
Interoperabilität, elektronische Behördendienste, offene Daten, Cloud-Computing
und soziale Innovation kann heute auf eine Reihe ausgereifter Konzepte und
Werkzeuge zurückgegriffen werden. Die entscheidende Neuigkeit sind die
Kapazitäten offener Daten sowie partizipativer und interoperabler Plattformen,
eine bislang ungeahnte Geschwindigkeit, Effizienz und Qualität bei der
Schaffung und Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienstleistungen zu
ermöglichen. Miteinander verknüpfte, kooperative offene Behörden, die Beiträge
aus verschiedenen Sektoren auf interoperable und sichere Weise zusammenführen,
bieten heute ein hohes Potenzial, und die Verwirklichung dieses ehrgeizigen
Vorhabens wird eine entscheidende Rolle beim erfolgreichen Aufbau des digitalen
Binnenmarkts spielen. Wie im Jahreswachstumsbericht 2013[2] erwähnt, betrachtet die
Kommission die grenzübergreifende Interoperabilität von Online-Diensten und die
Digitalisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen als wichtige
Beiträge zum Wachstum und zur Effizienzsteigerung. Interoperabilität zwischen
öffentlichen Verwaltungen ist eine wichtige Voraussetzung für eine effizientere
und effektivere Erbringung digitaler Dienstleistungen. Gleichzeitig kann durch
gemeinsame Nutzung und durch Weiterverwendung bestehender
Interoperabilitätslösungen eine Vervielfachung der Kosten vermindert werden.
Dies sind wichtige Produktivitätsfaktoren, die zur Verbesserung und
Modernisierung öffentlicher Verwaltungen auf EU-Ebene wie auch auf nationaler,
regionaler und lokaler Ebene beitragen können[3]. Als Reaktion auf die gegenwärtige
Wirtschaftskrise ergriff die Kommission eine weitere große Initiative und
verabschiedete die Strategie Europa 2020[4],
um die EU zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Volkswirtschaft
zu machen, die von hoher Beschäftigung und Produktivität sowie von sozialem
Zusammenhalt geprägt ist. Einige der großen Herausforderungen, die mit dieser
Strategie angegangen werden sollen, stehen in direktem Zusammenhang mit der
Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen. In der Digitalen
Agenda für Europa (DAE)[5],
einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, wurde bereits
hervorgehoben, dass Interoperabilität für die bestmögliche Ausschöpfung des
sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der IKT unverzichtbar ist und dass die
DAE folglich nur dann voll zum Tragen kommen kann, wenn Interoperabilität gewährleistet
ist. Die DAE-Säule „Interoperabilität und Normen“ ist eng verknüpft mit
politischen Prioritäten anderer einschlägiger Initiativen wie der Europäischen
Interoperabilitätsstrategie (EIS), dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen
(EIF)[6]
und der Strategie „e-Kommission 2012–2015“[7]. Am 24. und 25. Oktober 2013 nahm der
Europäische Rat Schlussfolgerungen an, in denen er betonte, dass die
Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen durch die rasche Einführung von
Diensten wie elektronischen Behördendiensten, elektronischen
Gesundheitsdiensten, elektronischer Rechnungsstellung und elektronischer
Auftragsvergabe fortgesetzt werden sollte. Dies wird zu mehr und besseren
digitalen Diensten für die Bürger und Unternehmen in ganz Europa, zu
Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen und zu einer höheren Transparenz
und Qualität der Dienstleistungen im öffentlichen Sektor führen. Die Interoperabilitätsprogramme haben seit
ihrer ersten Einführung im Jahr 1995 viel bewegt. Die Kommission hat ihr
Engagement für Interoperabilitätslösungen über einen bemerkenswert langen
Zeitraum hinweg unter Beweis gestellt. Heute kommt es auf die Entschlossenheit
aller an, wenn sich die Kommission und die Mitgliedstaaten daran machen,
Dienste europaweit umzubauen und zu modernisieren. In diesem Zusammenhang weist
die Interoperabilität als wesentliche Voraussetzung den Weg zur Verwirklichung
einer wirksamen und effizienten grenz- und sektorübergreifenden Interaktion
zwischen Verwaltungen, um so die Erbringung elektronischer öffentlicher
Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung gemeinschaftspolitischer
Strategien und Maßnahmen fördern, wie es im Beschluss über das
Vorgängerprogramm heißt (ISA-Beschluss, Artikel 1 Absatz 2[8]). Der vorliegende Vorschlag zur Fortsetzung des
Interoperabilitätsprogramms der Kommission wird daher, indem er auf den
tatsächlichen bestehenden Bedarf eingeht, einen wichtigen Beitrag zur
Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen leisten. Der Vorschlag steht in Verbindung mit anderen
Initiativen, die zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen beitragen,
z. B. DAE, „Horizont 2020“[9]
und Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)[10],
mit Netzen wie dem Europäischen Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) und
den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (bei Letzteren wird
sichergestellt, dass sich geförderte Projekte an die EU-weiten
Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen halten). In einem neueren Bericht
über die Förderung der Innovation im europäischen öffentlichen Sektor[11] werden die
Interoperabilität und die Arbeiten im Zuge des Vorgängerprogramms als Faktoren
genannt, welche die digitale Innovation und die Überwindung der Hindernisse bei
der Modernisierung im öffentlichen Sektor begünstigen. Dieses neue Programm soll daher als ein
zentraler Bezugspunkt und als Instrument dienen, das die IKT-gestützte
Modernisierung des öffentlichen Sektors in Europa ermöglicht, und soll dadurch
einen herausragenden Beitrag zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts
leisten. 1.2 Die Bedeutung der
Interoperabilität Im heutigen Europa können sich die Bürger in
jedem Land der Union niederlassen und dort arbeiten, und die Unternehmen können
unionsweit überall ihrer Handels- und Geschäftstätigkeit nachgehen. Dabei
müssen sie Verwaltungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erledigen, die häufig
in elektronischer Form abgewickelt werden. Um dieses Zusammenwirken zu
erleichtern, modernisieren die Mitgliedstaaten schrittweise ihre Verwaltungen,
verbessern ihre Geschäftsabläufe und IKT-Infrastrukturen und verringern so
ihren Verwaltungsaufwand, senken ihre Kosten und steigern gleichzeitig die
Effizienz und Wirksamkeit der von ihnen erbrachten Dienstleistungen. Da dies aber auf nationaler Ebene geschieht
und es an Interoperabilität auf europäischer Ebene mangelt, entstehen durch
solche Veränderungen oft neue elektronische Schranken, die Bürger und
Unternehmen daran hindern, solche öffentlichen Dienstleistungen effizient in
Anspruch zu nehmen, und die daher ein reibungsloses Funktionieren des
Binnenmarkts verhindern. Gleichzeitig ist angesichts der
Herausforderungen, vor denen Europa heute steht, zunehmend ein gemeinsames
politisches Handeln notwendig, für das die Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln
müssen. Die Anwendung eines breiten Spektrums von Rechtsakten fällt in die
geteilte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission und erfordert ein
grenz- und sektorübergreifendes Zusammenwirken mittels
IKT-Interoperabilitätslösungen, die heute in den meisten Rechtsvorschriften
fest verankert sind und ein Hauptinstrument einer solchen Interaktion
darstellen. 1.3 Hintergrund Das Programm für den für den Datenaustausch
zwischen Verwaltungen (IDA) (1995–1999)[12]
bezweckte die Förderung der Entwicklung und des Betriebs transeuropäischer
Telematiknetze, über die die Verwaltungen der Mitgliedstaaten Daten miteinander
und mit den EU-Organen austauschen können. Das Folgeprogramm, IDA II (1999–2004)[13],[14], diente der
effizienteren Erbringung elektronischer Behördendienste für die europäischen
Unternehmen und Bürger. Das Programm IDABC 2005–2009[15] diente der
interoperablen Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste
(eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger. Das Programme ISA 2010–2015[16] für
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen hat das
Ziel, die Zusammenarbeit zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen
dadurch zu unterstützen, dass es eine wirksame und effiziente grenz- und
sektorübergreifende Interaktion erleichtert, um die Erbringung elektronischer
öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen und so bei der Durchführung der
Maßnahmen und Tätigkeiten der Union zu helfen. Die im Rahmen der obigen Programme
durchgeführten Tätigkeiten haben erheblich zur Gewährleistung der
Interoperabilität beim elektronischen Informationsaustausch zwischen
europäischen öffentlichen Verwaltungen beigetragen. In seiner Entschließung
zur Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt
für digitale Dienste (3. April 2012) würdigte das Europäische
Parlament den Beitrag und die übergreifende Rolle des Programms ISA bei
der Festlegung und Unterstützung der Einführung von Interoperabilitätslösungen
und Rahmenwerken für europäische öffentliche Verwaltungen, bei der Erzielung
von Synergien und der Förderung der Wiederverwendung von Infrastrukturen,
digitalen Dienstleistungen und Softwarelösungen und bei der Umsetzung der
Anforderungen öffentlicher Verwaltungen an die Interoperabilität in
Spezifikationen und Normen für digitale Dienstleistungen. Außerdem forderte das
Parlament die Erhöhung finanzieller Zuwendungen für Interoperabilitätslösungen
zwischen öffentlichen Verwaltungen in der EU für den Zeitraum 2014–2020. Da das Programm ISA am
31. Dezember 2015 ausläuft, wird in Bezug auf Interoperabilitätslösungen
für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger ein neues
EU-Programm benötigt, das Folgendes leisten soll: ·
Erfassung und Analyse der gesamten
Interoperabilitätslandschaft in Europa und Verhinderung ihrer Fragmentierung; ·
Ermöglichung, Förderung und Unterstützung eines
ganzheitlichen Herangehens an die Erfassung, Beurteilung, Entwicklung,
Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, den Betrieb, die Verbesserung und
die Pflege von Interoperabilitätslösungen, darunter auch von Lösungen, die die
Weiterverwendung und den Austausch von Daten erleichtern und so eine grenz-
oder sektorübergreifende Interaktion zwischen europäischen öffentlichen
Verwaltungen untereinander sowie mit Unternehmen und Bürgern unterstützen; ·
Förderung der Wiederverwendbarkeit, Integration und
Konvergenz bestehender Lösungen, auch aus anderen Bereichen der Unionspolitik. Das neue Programm wird zur Bewältigung der
Herausforderungen und zur Gewährleistung von Kontinuität beitragen und
gleichzeitig ein Forum für den Austausch von Ideen und Erfahrungen bieten. 1.4 Einschlägige EU-Initiativen
und Interoperabilität in anderen Politikbereichen Im breiteren Kontext wurden die Aktionen des
vorherigen Programms ISA kontinuierlich mit den laufenden Arbeiten im
Rahmen des Programms zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) des
Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) bzw. mit der
kommissionsinternen IKT-Strategie sowie mit Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
europäischen eGovernment-Aktionsplan 2011–2015 koordiniert und abgestimmt. Das
Programm ISA unterstützte diese und ähnliche Initiativen, wo immer sie zur
Interoperabilität zwischen öffentlichen Verwaltungen in der EU beitrugen. Ferner wurde das Programm ISA eng mit der
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) abgestimmt, dem
Finanzierungsinstrument für transeuropäische Verkehrs-, Energie- und
Telekommunikationsnetze. Im Rahmen der CEF werden die Entwicklung und der
Betrieb wichtiger grenzübergreifender digitaler Dienste unterstützt. Das nun
vorgeschlagene Programm ergänzt die CEF, indem es vorsieht, Dienste bis zur
erforderlichen Betriebsreife zu bringen, bevor sie dann in die CEF übernommen
werden. Es ist auch eines der Programme, die für die Innovation im öffentlichen
Sektor in Europa Voraussetzungen schaffen und Beiträge dazu leisten. Auch auf dem Gebiet des Cloud-Computing kommt
der Interoperabilität eine große Bedeutung zu. Wie die Kommission in ihrer
Mitteilung zur „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“[17] darlegte, spielt die
Interoperabilität eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Schaffung
öffentlicher Dienste, die auf Normen basieren, skalierbar sind und den
Bedürfnissen der mobilen Bürger und Unternehmen entsprechen, die sich die
Vorteile des europäischen digitalen Binnenmarkts zunutze machen wollen. Das
vorgeschlagene Programm wird die Aktivitäten der Europäischen Cloud-Initiative
in Bezug auf die Interoperabilität berücksichtigen. Interoperabilität schafft Voraussetzungen für
die Gestaltung der EU-Politik und deren erfolgreiche Umsetzung in den einzelnen
Bereichen. Unter anderem in folgenden Politikbereichen ist Interoperabilität
für eine wirksame und effiziente Umsetzung unverzichtbar: ·
Binnenmarkt: Die
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt[18] verpflichtet die
Mitgliedstaaten, Dienstleistern die elektronische und grenzübergreifende
Abwicklung aller zum Erbringen einer Dienstleistung außerhalb ihres
Heimatstaats notwendigen Verfahren und Formalitäten zu ermöglichen. Außerdem
schreibt die Richtlinie 2012/17/EU[19]
auf dem Gebiet des Unternehmensrechts vor, dass die Zentral-, Handels- und
Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten über eine zentrale Plattform
interoperabel sein müssen. Die Verknüpfung der Unternehmensregister wird dafür
sorgen, dass ein grenzübergreifender Informationsaustausch zwischen Registern
möglich ist, und den Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Daten über
Unternehmen auf EU-Ebene erleichtern, wodurch sich die Rechtssicherheit in
Bezug auf das Geschäftsumfeld in Europa verbessert. ·
Umwelt: Die
INSPIRE-Richtlinie[20]
sieht vor, dass Durchführungsvorschriften mit technischen Regelungen für die
Interoperabilität erlassen und nationale Infrastrukturen angepasst werden, um
sicherzustellen, dass Geodaten und zugehörige Dienste interoperabel sind und unionsweit
grenzübergreifend genutzt werden können. ·
Inneres und Justiz:
Effektivität beruht auf einer erweiterten Interoperabilität und auf Synergien
zwischen europäischen Datenbanken, z. B. dem Visa-Informationssystem
(VIS), dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II),
dem europäischen Dactyloskopiesystem (Eurodac) und dem e-Justiz-Portal. ·
Zoll, Steuern und Verbrauchsteuern: Nach über 20 Jahren Erfahrung mit dem Betrieb transeuropäischer
IKT-Systeme, die sich auf alle Mitgliedstaaten erstrecken und dort
Geschäftsprozesse unterstützen, gefördert durch die Programme
„Fiscalis 2013“[21]
und „Zoll 2013“[22]
und umgesetzt bzw. betrieben von der Kommission und nationalen Behörden, hat
sich die Interoperabilität als ein entscheidender Erfolgsfaktor erwiesen. Die
im Rahmen der Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ geschaffenen
Lösungen und Bestände stehen in der vorliegenden Form zur gemeinsamen Nutzung
und zur Weiterverwendung in anderen Politikbereichen zur Verfügung. ·
Gesundheit: Die
Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung enthält Regeln zur Erleichterung
des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung. Sie macht ausdrückliche Vorgaben für die Verwirklichung
einer noch breiteren Interoperabilität der nationalen IKT-Systeme, die dem
elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten dienen. Im Arzneimittelsektor
wird das europäische Telematiknetz von der Europäischen Arzneimittelagentur, den
nationalen Behörden und der Kommission verwaltet. Es bietet praktische Lösungen
zur Straffung der Arzneimittelzulassungsverfahren und umfasst ein
interoperables europäisches Pharmakovigilanz-Netz. ·
Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit: In den letzten 10 Jahren wurden wirksame Lösungen, die die gesamte
Kette der Rückverfolgung von Tieren und tierischen Produkten wie auch
Warnmeldungen unterstützen, eingesetzt und stetig verbessert. Alle Glieder der
Kette (von den Unternehmen bis hin zu den Verwaltungen) sind an dem System
TRACES beteiligt. Der elektronische Datenaustausch zwischen den Beteiligten
(auch aus Drittländern) beruht auf internationalen Normen (UNCEFACT), und
derzeit wird ein System elektronischer Signaturen eingeführt, um eine
elektronische Verarbeitung beinahe aller amtlichen Dokumente zu ermöglichen. ·
Europäische Fonds: Der
gesamte Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und
dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zwischen Empfängern und
Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und
zwischengeschalteten Stellen erfolgt mittels elektronischer Datenaustauschsysteme[23], um die
Interoperabilität mit nationalen und europäischen Rahmen zu verbessern und
damit alle erforderlichen Informationen von den Empfängern nur einmal
eingereicht werden müssen. ·
Informationen des öffentlichen Sektors: Die Richtlinie 2013/37/EU[24]
sieht vor, dass öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, Dokumente in
offenen, maschinenlesbaren Formaten und zusammen mit den zugehörigen Metadaten
in höchstmöglicher Präzision und Granularität in einem Format zugänglich
machen, das die Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit
garantiert. ·
Elektronische Identität: Im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt[25]
wird betont, dass die EU einen grundlegenden Rahmen für die Regelung der
grenzübergreifenden Interoperabilität schaffen und die Koordinierung der
nationalen Aufsichtssysteme für eine EU-weit anerkannte elektronische
Identifizierung und elektronische Authentifizierung verbessern muss. ·
IKT-Normung: In der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung[26] wird die
Interoperabilität als wesentliches Ergebnis der Normung bezeichnet und
festgestellt, dass es zweckmäßig ist, die Anwendung von einschlägigen Normen auf
Unionsebene zu fördern oder die Konformität mit solchen Normen auf Unionsebene
zu verlangen, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und
die Wahlfreiheit der europäischen Nutzer im IKT-Bereich zu verbessern. In
diesem Zusammenhang sollte das vorliegende Programm die teilweise oder
vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und
gegebenenfalls unterstützen. ·
Erstellung europäischer Statistiken: In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009[27] über europäische
Statistiken, die die Grundlage des Europäischen Statistischen Systems (ESS)
geschaffen hat, wie auch in der nachfolgenden Mitteilung der Kommission von
2009 „Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt“[28] wird die
Interoperabilität als entscheidende Voraussetzung für Effizienzsteigerungen,
die Verringerung der Verwaltungslasten und die Verbesserung der Qualität der
EU-Statistiken zum Nutzen der Bürger, Unternehmen und Politiker in der EU
genannt. ·
Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe: Durch die Richtlinien 2014/25/EU, 2014/24/EU und 2014/23/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. März 2014 werden die
Mitgliedstaaten zur Einführung der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtet.
Demnach müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden
Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale mit den allgemein
verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie
kompatibel sein. Die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen[29],
die am 11. März 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,
sieht die Entwicklung einer europäischen Norm für die elektronische
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vor, um die Interoperabilität
zwischen Systemen der elektronischen Rechnungsstellung in der gesamten EU zu
garantieren. Damit aber alle obengenannten sektorbezogenen
Initiativen ihr volles Potenzial entfalten können, muss auch die
sektorübergreifende Interoperabilität beachtet und im vorliegenden Programm
berücksichtigt werden. 1.5 Begründung des Vorschlags Um eine effiziente und wirksame Interaktion
mit den Bürgern und Unternehmen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten
ihre Verwaltungen modernisieren und auf nationaler wie europäischer Ebene interoperable
digitale Dienste bereitstellen. Zu den Problemen, vor denen öffentliche
Verwaltungen stehen, zählen noch immer die Komplexität der internen
Organisation, fehlende Rahmenvorgaben, IKT-Architekturen und Werkzeuge, die
Interoperabilität ermöglichen würden, kulturelle Fragmentierung und eine
unzureichende Zusammenarbeit zwischen verstreuten staatlichen Einrichtungen. Wie die Zwischenbewertung des
Programms ISA im Jahr 2012 ergeben hat, war das Programm relevant[30], da es auf Bedürfnisse
der Mitgliedstaaten einging, und zwar ausgehend davon, dass diese
Anforderungen, die auf frühere und derzeit laufende Kommissionsprogramme wie
IDA, IDABC und ISA ausgerichtet waren bzw. sind, für europäische öffentliche
Verwaltungen noch immer gelten. Das vorliegende Programm wird daher benötigt,
um –
die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und
Kommission zu erleichtern; –
die gesamte Interoperabilitätslandschaft in Europa
zu erfassen und zu analysieren; –
ein ganzheitliches Herangehen an die Erfassung,
Beurteilung, Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, den
Betrieb, die Verbesserung und die Pflege von Interoperabilitätslösungen zu
ermöglichen, zu fördern und zu unterstützen, darunter auch von Lösungen, die
die Weiterverwendung und den Austausch von Daten erleichtern und so eine grenz-
oder sektorübergreifende Interaktion zwischen europäischen öffentlichen
Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern unterstützen; –
gleichzeitig die Wiederverwendbarkeit, Integration
und Konvergenz bestehender Lösungen zu fördern und zu unterstützen, auch aus
anderen Bereichen der EU-Politik. Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei der
Umsetzung der Interoperabilität ist insbesondere im IKT-Bereich das Vorgehen
auf der richtigen rechtlichen Ebene, damit eine maximale Wirkung erzielt wird.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass die IKT-Auswirkungen vorgeschlagener
Rechtsvorschriften schon frühzeitig im EU-Gesetzgebungsverfahren bewertet und
quantifiziert werden und dass die IKT-Anforderungen rechtzeitig ermittelt
werden, um eine reibungslose Umsetzung der Vorschriften ab dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens zu ermöglichen. Das vorliegende Programm wird die Beurteilung
der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder verabschiedeter Rechtsakte der Union
sowie die Planung der Einführung von IKT-Systemen zur Unterstützung der
Umsetzung dieser Rechtsakte unterstützen und fördern. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1 Konsultation der
interessierten Kreise Die Stellungnahmen der Beteiligten und
Interessenträger zur Zukunft des Programms ISA wurden in der Zeit von
März 2013 bis Januar 2014 in fünf förmlichen Konsultationsrunden mit
den Mitgliedstaaten eingeholt. Zwölf Generaldirektionen der Kommission[31] wurden ebenfalls
konsultiert und ihre Anmerkungen sind in den Vorschlag eingeflossen. Die Kommission erläuterte den Mitgliedstaaten
den Stand der Vorbereitung der Rechtsgrundlage für das neue ISA-Programm auf
zwei offiziellen Sitzungen des ISA-Ausschusses und drei Sitzungen der
ISA-Koordinierungsgruppe. Dank dieses iterativen Prozesses konnten die
Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt eingeholt
werden. Die Kommission unterrichtete die
Mitgliedstaaten erstmals im März 2013 von ihrer Absicht, einen neuen
förmlichen Beschluss über ein ISA-Folgeprogramm vorzuschlagen. Sie legte sodann
auf der Sitzung der ISA-Koordinierungsgruppe im Oktober 2013 einen Entwurf
des Rechtsakts vor und bat die Mitgliedstaaten um ihre Stellungnahmen. Aus den von 16 Mitgliedstaaten[32] im November 2013
eingegangenen Stellungnahmen ging hervor, dass ·
im Mittelpunkt des neuen Rechtsakts die Vermeidung
von Doppelarbeit und die Koordinierung mit anderen EU-Programmen stehen sollte
(von 10 Mitgliedstaaten genannt); ·
die Überwachung der Ergebnisse fortgesetzt und eine
Quantifizierung des Programmnutzens vorgenommen werden sollte (von
7 Mitgliedstaaten genannt); ·
das neue ISA-Programm zur Interoperabilität im
Ganzen beitragen sollte, indem ein Architekturmodell bzw. -instrument wie die
europäische Interoperabilitätskartografie (European Interoperability
Cartography) verwendet wird (von 6 Mitgliedstaaten genannt); ·
das Programm am Bedarf ausgerichtet sein sollte
(von 6 Mitgliedstaaten genannt). Weitere kleinere Anmerkungen waren: ·
Es ist nötig, unterschiedliche Interessengruppen an
der Überarbeitung der Vorschriften zu beteiligen (z. B. Bürger,
Unternehmen, Universitäten) und dafür zu sorgen, dass deren Situation
berücksichtigt wird. ·
Im neuen Rechtsakt sollte die große Bedeutung der
Weiterverwendung von Daten, Diensten und Lösungen betont werden. ·
Durch besondere Verweise im Rechtsakt sollte die
Vereinfachung der Verfahren im Zuge der Modernisierung öffentlicher
Verwaltungen gefördert werden. ·
Das neue Programm sollte die Rolle eines Mittlers
bzw. Inkubators für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der europäischen
Organe spielen, damit Lösungen nicht nur eingeführt werden, sondern auch
tragfähig bleiben, und damit keine unnötige Doppelarbeit stattfindet. Die letzten Rückmeldungen der Mitgliedstaaten
wurden auf der Sitzung des ISA-Ausschusses am 16. Januar 2014
eingeholt, als der Zeitplan für die Annahme des neuen Programms vorgestellt und
beschlossen wurde. Ferner wurde vereinbart, dass der Rechtsakt zwar auf die
Bürger und Unternehmen ausgeweitet werden soll, die öffentlichen Verwaltungen
bei der Gewährleistung der durchgehenden Interoperabilität aber der Schwerpunkt
bleiben. 2.2 Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung für das vorliegende
Programm beruht auf einer Meta-Evaluierung der zum Vorgängerprogramm
durchgeführten Bewertungen (Zwischenbewertung des Programms ISA und
Überprüfung der Durchführung der Europäischen Interoperabilitätsstrategie,
beide 2012) sowie auf Rückmeldungen der Mitgliedstaaten. Die größtenteils positive
ISA-Zwischenbewertung ergab, dass das Programm ISA mit den politischen
Prioritäten der Kommission und den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten im Einklang
steht und dass es effizient und kohärent durchgeführt wird und Ergebnisse
hervorbringt, die von Kommissionsdienststellen und Mitgliedstaaten
weiterverwendet werden. Es werden aber auch einige Mängel genannt und
Empfehlungen für Maßnahmen gegeben: ·
Kommunikation und Sensibilisierung; ·
Engagement der Interessenträger und Kontinuität des
Projektmanagements; ·
Vermeidung von Überschneidungen und Doppelarbeit,
Verbesserung der Wiederverwendbarkeit und Sicherung der Tragfähigkeit. Außerdem waren die Bewerter der Ansicht, dass
vier der elf Empfehlungen aus der Abschlussbewertung des Vorläuferprogramms
(IDABC) noch immer auch für das Programm ISA gelten. Das vorliegende Programm berücksichtigt die
Empfehlungen des Zwischenberichts und geht die festgestellten Mängel mit
konkreten Maßnahmen an, dient aber gleichzeitig auch der Konsolidierung,
Förderung und Ausweitung der bisherigen Tätigkeiten des Programms ISA. Das
neue Programm wird insbesondere die Ermittlung, die Schaffung und den Betrieb
von Interoperabilitätslösungen unterstützen, die dann zur unbeschränkten
Nutzung in anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen
Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt
werden, um so deren grenz- oder sektorübergreifendes Zusammenwirken zu
erleichtern. Zudem wird das Programm auch selbständig
Interoperabilitätslösungen entwickeln oder ergänzen und andere Initiativen der
Union dadurch unterstützen, dass es als „Lösungsinkubator“
Interoperabilitätslösungen im Pilotprojekt erprobt oder als „Lösungsbrücke“
deren Tragfähigkeit sicherstellt. Auf diese Weise wird das Programm helfen, die
Kosten und Verwaltungslasten der grenzübergreifenden Interaktion für alle
Beteiligten zu verringern, den Binnenmarkt und die Freizügigkeit in einer EU
ohne elektronische Verwaltungsschranken weiter stärken, und zur zügigen
Einführung von IKT-Systemen zur Unterstützung des EU-Rechts beitragen. Sollte das vorliegende Programm nicht
beschlossen werden, müsste die heute bestehende Unterstützung der wirksamen und
effizienten Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen
eingestellt werden, was höhere Kosten und zusätzlichen Aufwand nach sich zöge.
Darüber hinaus könnten voneinander abweichende Lösungen unbeabsichtigt überhand
nehmen, wodurch neue oder noch größere technologische Schranken entstünden, die
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die damit verbundene
Freizügigkeit beeinträchtigen könnten. Dies wäre das Gegenteil des angestrebten
Ziels der Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen. Ebenso würde die Schaffung und Anwendung neuer
Interoperabilitätslösungen nicht länger zur Gewährleistung eines wirksamen und
effizienten Datenaustauschs zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen
beitragen. Ohne ein neues Programm würden viel weniger EU-Initiativen zur
Förderung der Interoperabilität ergriffen; sie sind jedoch eine Voraussetzung
dafür, dass europäische öffentliche Verwaltungen grenz- und sektorübergreifende
digitale Online-Dienste bereitstellen. Mit der Verabschiedung dieses Programms wird
die EU einen wichtigen Beitrag zu einem reibungslosen Zusammenwirken
europäischer öffentlicher Verwaltungen zum direkten Nutzen der Mitgliedstaaten,
der Unternehmen und der Bürger leisten. Das Programm wird einen wirtschaftlichen
Mehrwert erzeugen, indem es das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts
durch Lösungen unterstützt, die a) für eine schnellere Reaktion
öffentlicher Verwaltungen im Umgang mit Bürgern und Unternehmen sorgen; b) sicherstellen, dass bestehende
Lösungen für ähnliche Geschäftsanforderungen ermittelt und weiterverwendet
werden; c) grenz- und sektorübergreifende
Transaktionen automatisieren und dadurch Ressourcen und Zeit einsparen helfen. Dies wäre auch mit einer sozialen
Wertschöpfung verbunden, wenn Bürger und Unternehmen dank der Tätigkeiten des
Programms tatsächlich grenz- und sektorübergreifende elektronische
Behördendienste in Anspruch nehmen, die auf solchen gemeinsamen Lösungen
beruhen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1 Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Das vorliegende Programm ist das
ISA-Nachfolgeprogramm und wird dessen Tätigkeiten konsolidieren, fördern und
ausweiten. Das neue Programm wird insbesondere ·
die Ermittlung, die Schaffung und den Betrieb von
Interoperabilitätslösungen unterstützen, die dann zur unbeschränkten Nutzung in
anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen
der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden, um so deren
grenz- oder sektorübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern; ·
selbständig Interoperabilitätslösungen entwickeln
oder ergänzen und andere Initiativen der Union dadurch unterstützen, dass es
als „Lösungsinkubator“ Interoperabilitätslösungen im Pilotprojekt erprobt oder
als „Lösungsbrücke“ deren Tragfähigkeit sicherstellt, und ·
die IKT-Implikationen bestehender und
vorgeschlagener EU-Rechtsvorschriften beurteilen. 3.2 Rechtsgrundlage Gemäß Artikel 170 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Europäische Union zum
Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze beitragen, um einen Beitrag zur
Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 zu leisten und den
Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugutekommen zu lassen, die
sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, wobei ihre
Tätigkeit auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität nationaler
Netze und der Zugänglichkeit dieser Netze abzielen sollte. In Artikel 172 AEUV (vormals
Artikel 156 EGV) heißt es: „Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach
Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen
Mitgliedstaats.“ 3.3 Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten, wenn sie unabhängig voneinander handeln, nicht ausreichend
verwirklicht werden, da sie auf diese Weise die für grenz- oder
sektorübergreifende elektronische Behördendienste notwendige
Interoperabilitätswirkung nicht erzielen oder keine gemeinsamen Lösungen zur
Förderung der Interaktion zwischen der europäischen öffentlichen Verwaltungen
erarbeiten könnten. Durch Maßnahmen der EU können die Ziele des
Vorschlags effektiver erreicht werden, da im Rahmen des Programms
Interoperabilitätslösungen zur Förderung eines reibungslosen grenz- und
sektorübergreifenden Zusammenwirkens zwischen öffentlichen Verwaltungen in
Europa gefördert werden und so die Erbringung elektronischer öffentlicher
Dienstleistungen ermöglicht wird, die die Umsetzung der Strategien und
Maßnahmen der EU unterstützen. Somit hat das Programm eine klare
EU-Dimension. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im
Einklang. 3.4 Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Das Programm unterstützt die Bereitstellung
gemeinsamer Lösungen, d. h. gemeinsamer Rahmen, allgemeiner Instrumente
und gemeinsamer Dienste, die gegebenenfalls von europäischen öffentlichen
Verwaltungen für den grenz- oder sektorübergreifenden Informationsaustausch
genutzt werden können. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, liegt die
Anwendung solcher Lösungen im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Die Entwicklung und Verbesserung gemeinsamer
Rahmen und allgemeiner Instrumente wird durch das Programm finanziert, während
die Kosten der Nutzung dieser Rahmen und Instrumente von den Nutzern auf der
jeweiligen Verwaltungsebene zu tragen sind. Das Programm wird die Erstellung,
betriebsfähige Bereitstellung (d. h. die Aufbereitung zur Nutzungsreife)
und Verbesserung gemeinsamer Dienste fördern, ihren eigentlichen Betrieb aber
nur dann finanzieren, wenn dies im Interesse der EU liegt. In anderen Fällen
wird die Nutzung der Dienste einschließlich ihrer Erbringung auf
dezentralisierter Ebene von den Nutzern finanziert. Die im Rahmen des Programms erarbeiteten
Lösungen werden den finanziellen und administrativen Aufwand verringern, der
europäischen öffentlichen Verwaltungen bei der Interaktion miteinander
entsteht. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 3.5 Wahl des Instruments Wie beim vorherigen Programm ISA handelt
es sich bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt um einen Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates, da im vorliegenden Fall ein Beschluss am besten
geeignet ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Finanzausstattung für die Durchführung des
neuen Programms ISA2 im Zeitraum vom 1. Januar 2016
bis zum 31. Dezember 2020 beträgt 130 928 000 EUR. Die
vorgeschlagene Finanzausstattung ist mit dem gegenwärtigen mehrjährigen
Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 vereinbar. Weitere Einzelheiten enthält der diesem
Vorschlag beiliegende Finanzbogen. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Europäischer Wirtschaftsraum Der
vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum
und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. Kandidatenländer Der vorgeschlagene Rechtsakt
sieht die Möglichkeit einer Beteiligung der Kandidatenländer vor. 2014/0185 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Einrichtung eines Programms über
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen,
Unternehmen und Bürger (ISA²) Interoperabilität als Mittel zur
Modernisierung des öffentlichen Sektors (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[33], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[34], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In einer Reihe von
Ministererklärungen (in Manchester am 24. November 2005, Lissabon am
19. September 2007, Malmö am 18. November 2009 und Granada am
19. April 2010) riefen die Minister die Europäische Kommission auf,
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dadurch zu erleichtern, dass
grenz- und sektorübergreifende Interoperabilitätslösungen verwirklicht werden,
die effizientere und sicherere öffentliche Dienstleistungen ermöglichen.
Außerdem haben die Mitgliedstaaten anerkannt, dass bessere öffentliche Dienste
mit geringerem Ressourcenaufwand erbracht werden müssen und dass das Potenzial
elektronischer Behördendienste durch die Förderung einer Kultur der
Zusammenarbeit und durch die –Verbesserung der Interoperabilitätsbedingungen in
europäischen öffentlichen Verwaltungen gesteigert werden kann. (2) In ihrer Mitteilung vom
19. Mai 2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine
Digitale Agenda für Europa“[35]
(DAE), einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020[36], hob die Kommission
hervor, dass Interoperabilität für die bestmögliche Ausschöpfung des sozialen
und wirtschaftlichen Potenzials der IKT unverzichtbar ist und dass die DAE
folglich nur dann voll zum Tragen kommen kann, wenn Interoperabilität
gewährleistet ist. (3) In ihrer Mitteilung vom 16. Dezember 2010
an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Interoperabilisierung
europäischer öffentlicher Dienste“[37]
stellte die Kommission die Europäische Interoperabilitätsstrategie (EIS) und
den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) vor. (4) Auf Unionsebene erleichtert
Interoperabilität die erfolgreiche Durchführung der Politik. Insbesondere in
folgenden Politikbereichen ist Interoperabilität für eine wirksame und
effiziente Umsetzung unverzichtbar: (5) Auf dem Gebiet des
Binnenmarkts verpflichtet die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[38]
die Mitgliedstaaten, Dienstleistern die elektronische und grenzübergreifende
Abwicklung aller zum Erbringen einer Dienstleistung außerhalb ihres
Heimatstaats notwendigen Verfahren und Formalitäten zu ermöglichen. (6) Auf dem Gebiet des
Unternehmensrechts schreibt die Richtlinie 2012/17/EU[39] vor, dass die
Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten über eine
zentrale Plattform interoperabel sein müssen. Die Verknüpfung der
Unternehmensregister wird dafür sorgen, dass ein grenzübergreifender
Informationsaustausch zwischen Registern möglich ist, und wird den Bürgern und
Unternehmen den Zugang zu Daten über Unternehmen auf EU-Ebene erleichtern,
wodurch sich die Rechtssicherheit in Bezug auf das Geschäftsumfeld in Europa
verbessert. (7) Auf dem Gebiet der Umwelt
sieht die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[40] vor, dass gemeinsame Durchführungsvorschriften
mit technischen Regelungen für die Interoperabilität erlassen werden.
Insbesondere schreibt die Richtlinie vor, dass nationale Infrastrukturen
angepasst werden, um sicherzustellen, dass Geodaten und zugehörige Dienste
interoperabel sind und unionsweit genutzt werden können. (8) Auf dem Gebiet Inneres und
Justiz ist eine erweiterte Interoperabilität zwischen europäischen Datenbanken
die Grundlage für das Visa-Informationssystem (VIS)[41], das Schengener
Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)[42], das europäische
Dactyloskopiesystem (Eurodac)[43]
und das e-Justiz-Portal[44].
Ferner nahm der Rat am 24. September 2012 Schlussfolgerungen an, in
denen er zur Einführung eines European Legislation Identifier (ELI)
aufrief und die Notwendigkeit einer interoperablen Suche nach
Rechtsinformationen, die in nationalen Amts- und Gesetzesblättern
veröffentlicht werden, und des Austauschs solcher Informationen unter Nutzung
eindeutiger Kennzeichner und strukturierter Metadaten betonte. (9) Mit dem Betrieb
transeuropäischer IKT-Systeme, die sich auf alle Mitgliedstaaten erstrecken und
dort Geschäftsprozesse unterstützen, gefördert durch die Programme
„Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ und umgesetzt bzw. betrieben von der
Kommission und nationalen Behörden, hat sich Interoperabilität als
entscheidender Erfolgsfaktor auf dem Gebiet Zoll, Steuern und Verbrauchsteuern
erwiesen. Im Rahmen der Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“
geschaffene Lösungen und Bestände stehen zur gemeinsamen Nutzung und zur Weiterverwendung
in anderen Politikbereichen zur Verfügung. (10) Auf dem Gebiet der Gesundheit
enthält die Richtlinie 2011/24/EG[45]
Regeln zur Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Durch die Richtlinie wird
insbesondere das „Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste“ eingerichtet,
um das Problem der Interoperabilität elektronischer Gesundheitssysteme
anzugehen. Das Netzwerk kann Leitlinien für einen gemeinsamen Mindestsatz von
Daten aufstellen, der grenzüberschreitend bei ungeplanten Behandlungen oder im
Notfall übermittelt oder für elektronische Verschreibungsdienste genutzt werden
kann. (11) Auf dem Gebiet der
europäischen Fonds sieht der Artikel 122 der Verordnung (EU)
Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[46] vor, dass der gesamte
Informationsaustausch zwischen Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde,
Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über
elektronische Datenaustauschsysteme erfolgt. Diese Systeme sollen die
Interoperabilität mit nationalen und Unionsrahmen verbessern und ermöglichen,
dass die Empfänger alle erforderlichen Informationen nur einmal einreichen
müssen. (12) Auf dem Gebiet der
Informationen des öffentlichen Sektors wird in der Richtlinie 2013/37/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[47]
betont, dass öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, Dokumente in
offenen, maschinenlesbaren Formaten und zusammen mit den zugehörigen Metadaten
in höchstmöglicher Präzision und Granularität in einem Format zugänglich
machen, das die Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit
garantiert. (13) Auf dem Gebiet der
elektronischen Identität wird im Vorschlag der Kommission vom
4. Juni 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt[48]
betont, dass die Union einen grundlegenden Rahmen für die Regelung der
grenzübergreifenden Interoperabilität schaffen und die Koordinierung der
nationalen Aufsichtssysteme für eine EU-weit anerkannte elektronische
Identifizierung und elektronische Authentifizierung verbessern muss. (14) Auf dem Gebiet der IKT-Normung
wird in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates[49]
die Interoperabilität als wesentliches Ergebnis der Normung bezeichnet. (15) Auf dem Gebiet der Forschung
und Innovation wird in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm Horizont 2020[50] ausdrücklich darauf
verwiesen, dass interoperable Lösungen und Normen im IKT-Bereich die
Voraussetzungen für Partnerschaften der Industrie auf Unionsebene schaffen. Die
Zusammenarbeit im Rahmen gemeinsamer, offener Technologieplattformen mit
Spillover- und Hebeleffekten wird es unterschiedlichsten Akteuren ermöglichen,
neue Entwicklungen zu nutzen und weitere Innovationen zu schaffen. (16) Im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe werden durch die Richtlinien 2014/25/EU[51], 2014/24/EU[52] und 2014/23/EU[53] des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. März 2014 die Mitgliedstaaten zur
Einführung der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtet. Demnach müssen die
für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und
Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale mit den allgemein verbreiteten
Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
Außerdem sieht die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen[54],
die am 11. März 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,
die Entwicklung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung
bei öffentlichen Aufträgen vor, um die Interoperabilität zwischen Systemen der
elektronischen Rechnungsstellung in der gesamten EU zu garantieren. (17) Interoperabilität ist auch ein
grundlegendes Element der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), die durch
die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates[55]
im Bereich der Breitband-Infrastrukturen und -Dienste geschaffen wurde. In der
Verordnung (EU) Nr. 283/2014[56]
über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der
Telekommunikationsinfrastruktur werden Interoperabilität, Verbund,
Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der transeuropäischen
digitalen Dienstinfrastruktur sowie deren Koordinierung auf europäischer Ebene
ausdrücklich als operative Priorität für die Erreichung der Ziele der CEF
genannt. (18) Auf politischer Ebene hat der
Rat wiederholt zu einer noch umfassenderen Interoperabilität in Europa und zu
ständigen Bemühungen um die Modernisierung der europäischen öffentlichen
Verwaltungen aufgerufen. So nahm der Europäische Rat am 24. und
25. Oktober 2013 Schlussfolgerungen an, in denen er betonte, dass die
Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, indem
interoperabilitätsabhängige Dienste wie elektronische Behördendienste,
elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Rechnungsstellung und
elektronische Auftragsvergabe rasch eingeführt werden. (19) Ein isoliertes Herangehen an
die Frage der Interoperabilität in einzelnen Sektoren birgt die Gefahr, dass
auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht
kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken
geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der
damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Offenheit und
Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sowie die Erbringung von Diensten im
allgemeinen Interesse von Bürgern und Unternehmen beeinträchtigen. Um dieser
Gefahr entgegenzutreten, sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemeinsam
größere Anstrengungen unternehmen. Dabei sollte es unter angemessener Führung
darum gehen, eine Marktfragmentierung zu verhindern und die grenz- und
sektorübergreifende Interoperabilität bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften
zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch Verwaltungslasten zu verringern und
vereinbarte IKT-Lösungen zu fördern. (20) Mehrere aufeinanderfolgende
Programme waren darauf gerichtet, eine abgestimmte Entwicklung und Durchführung
allgemeiner und sektoraler Interoperabilitätsstrategien, Rechtsrahmen,
Leitlinien, Dienste und Instrumente sicherzustellen, um die Anforderungen der
unionsweiten Maßnahmen zu erfüllen. Dazu zählen: –
das Programm IDA (1999–2004), eingerichtet
durch die Entscheidung 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[57]
und den Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[58], –
das Programm IDABC (2005–2009), eingerichtet
durch den Beschluss 2004/387/EG über elektronische Behördendienste
(eGovernment)[59],
und –
das Programm ISA (2010–2015), eingerichtet
durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[60]. (21) Die im Rahmen der
Programme IDA, IDABC und ISA durchgeführten Tätigkeiten sind ein wichtiger
Beitrag zur Gewährleistung der Interoperabilität im elektronischen
Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen in der Union. In
seiner Entschließung zur Vorreiterrolle des eGovernment für einen
wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste
(3. April 2012)[61]
würdigte das Europäische Parlament den Beitrag des Programms ISA und seine
übergreifende Rolle bei der Festlegung und Unterstützung der Einführung von
Interoperabilitätslösungen und Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen,
bei der Erzielung von Synergien und der Förderung der Wiederverwendung von
Lösungen und bei der Umsetzung ihrer Interoperabilitätsanforderungen in
Spezifikationen und Normen für digitale Dienste. (22) Mit dem Auslaufen des
Beschlusses Nr. 922/2009/EG am 31. Dezember 2015 wird ein neues
Unionsprogramm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche
Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) benötigt, um die gesamte
Interoperabilitätslandschaft in Europa zu erfassen und zu analysieren und ihre
Fragmentierung zu verhindern. Das Programm wird ein ganzheitliches Herangehen
an die Erfassung, Beurteilung, Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige
Bereitstellung, den Betrieb, die Verbesserung und die Pflege von
Interoperabilitätslösungen ermöglichen, unterstützen und fördern, darunter auch
von Lösungen, die die Weiterverwendung und den Austausch von Daten erleichtern.
Dadurch soll das grenz- oder sektorübergreifende Zusammenwirken zwischen
europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit Unternehmen und
Bürgern unterstützt werden. Schließlich wird das Programm die
Wiederverwendbarkeit, Integration und Konvergenz bestehender Lösungen fördern,
auch aus anderen Bereichen der EU-Politik. (23) Die im Rahmen des vorliegenden
Programms ISA2 erarbeiteten oder angewandten Lösungen sollten
nach Möglichkeit Teil eines schlüssigen Diensteumfelds sein, das die
Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und
Bürgern erleichtert sowie grenz- oder sektorübergreifende Interoperabilität
gewährleistet, fördert und unterstützt. (24) Auch die Bürger und
Unternehmen sollten von gemeinsamen, weiterverwendbaren und interoperablen
Front-Office-Dienstleistungen profitieren, die aus einer besseren Integration
der Verfahren und des Datenaustauschs zwischen Back-Office-Prozessen
europäischer öffentlicher Verwaltungen resultieren. (25) Das Programm ISA2
sollte als Instrument für die Modernisierung des öffentlichen Sektors in der
Union dienen. (26) Interoperabilität ist direkt
mit der Verwendung von Normen und gemeinsamen Spezifikationen verbunden und
davon abhängig. Das Programm ISA2 sollte die teilweise oder
vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und
gegebenenfalls unterstützen. Dies sollte in Abstimmung mit anderen
Normungstätigkeiten auf Unionsebene sowie in Zusammenarbeit mit den
europäischen Normungsorganisationen und mit anderen internationalen
Normungsorganisationen geschehen. (27) Die Modernisierung der
öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf
die Verwirklichung der Strategie Europa 2020. In diesem Zusammenhang
belegen die von der Kommission in den Jahren 2011, 2012 und 2013
veröffentlichten Jahreswachstumsberichte, dass sich die Qualität der
europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld
auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von
Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum geht. Dies kommt auch deutlich
in den länderspezifischen Empfehlungen zum Ausdruck, in denen konkrete
Maßnahmen zur Reformierung der öffentlichen Verwaltungen angemahnt werden. (28) Die Verordnung (EU)
Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der
institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern
und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das
Programm ISA2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur
Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze
wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und
Synergien mit ihnen suchen. (29) Die Interoperabilität
europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der
europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb
ist es wichtig, dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf.
auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden. (30) Nationale Verwaltungen können
in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen
Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge
Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von
solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt
wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden
Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten. (31) In diesem Beschluss wird für
die Gesamtlaufzeit des Programms ISA2 eine Finanzausstattung
festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des
jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der
Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013[62] zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
bildet. (32) Geprüft werden sollte auch die
Möglichkeit, Heranführungsmittel zur Erleichterung der Teilnahme von
Kandidatenländern am Programm ISA2 zu nutzen und die so
bereitgestellten Lösungen in diesen Ländern zu übernehmen und weiter
umzusetzen. (33) Das Programm ISA2
sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen im Zusammenhang
mit der Strategie Europa 2020 und der DAE leisten. Um Doppelarbeit zu
vermeiden sollte es anderen Unionsprogrammen auf dem Gebiet der IKT-Lösungen,
-Dienste und -Infrastrukturen Rechnung tragen, insbesondere der durch die
Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffenen CEF und dem durch die
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingerichteten Programm Horizont 2020. (34) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates[63]
ausgeübt werden. (35) Die Kommission sollte sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit dem
aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramm in hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit zwingend erforderlich ist. (36) Ziel dieses Beschlusses ist
die Erleichterung einer wirksamen und effizienten grenz- und
sektorübergreifenden elektronischen Interaktion zwischen europäischen
öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen,
um die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen,
die die Durchführung von Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen. Da
dies von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann,
weil die Koordinierungsfunktion auf europäischer Ebene nur schwer und zu hohen
Kosten auf der Ebene der Mitgliedstaaten von diesen selbst einzurichten wäre,
und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen
besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßig geht dieser Beschluss nicht über das
für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Ziel 1. Mit diesem Beschluss wird für
den Zeitraum 2016–2020 ein Programm über Interoperabilitätslösungen für
europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachstehend
„Programm ISA2“) festgelegt. Das Programm ISA2 soll eine
wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische
Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie
mit den Bürgern und Unternehmen erleichtern, um die Erbringung elektronischer
öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung von
Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen. 2. Mit Hilfe des
Programms ISA2 soll die Union Interoperabilitätslösungen, die
der Durchführung der Unionspolitik dienen, ermitteln, schaffen und betreiben.
Diese Lösungen sollen dann zur unbeschränkten Nutzung in anderen Organen und
Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen der nationalen,
regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden, um so deren grenz- oder
sektorübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern. 3. Das Programm ISA2
soll selbständig Interoperabilitätslösungen entwickeln oder ergänzen und andere
Initiativen der Union dadurch unterstützen, dass es als „Lösungsinkubator“
Interoperabilitätslösungen im Pilotprojekt erprobt oder als „Lösungsbrücke“
deren Tragfähigkeit sicherstellt. 4. Das Programm ISA2 ist der Nachfolger des durch
den Beschluss Nr. 922/2009/EG festgelegten Programms der Union über
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (das
„Programm ISA“) und soll dessen Tätigkeiten konsolidieren, fördern und
ausweiten. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener
und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen
und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von
Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von
ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren
jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein; (2)
„Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame
Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit
zwischen verschiedenen und unterschiedlichen Organisationen erleichtern und
entweder selbständig durch das Programm ISA2 finanziert und
entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der
Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt
worden sind; (3)
ein Wirken als „Lösungsinkubator“ bedeutet das
Entwickeln oder Unterstützen von Interoperabilitätslösungen in deren
Pilotphase, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union
betriebsbereit werden; (4)
ein Wirken als „Lösungsbrücke“ bedeutet das
Weiterentwickeln und Unterstützen vollständig betriebsbereiter
Interoperabilitätslösungen, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder
Initiativen der Union eingeführt werden; (5)
„gemeinsame Rahmen“ sind Spezifikationen, Normen,
methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche
Ansätze und Unterlagen; (6)
„gemeinsame Dienste“ bedeutet die organisatorische
und technische Fähigkeit, Nutzern ein gemeinsames Ergebnis zu liefern; dazu
gehören betriebliche Systeme, Anwendungen und digitale Infrastrukturen
allgemeiner Art, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene
Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden, mit ihren
zugrundeliegenden betrieblichen Leitungsstrukturen; (7)
„allgemeine Instrumente“ sind Systeme,
Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen sowie
allgemeine Komponenten, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene
Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden; (8)
„Aktionen“ sind Projekte oder Lösungen, die sich
bereits in ihrer Betriebsphase befinden, sowie flankierende Maßnahmen; (9)
„Projekt“ ist eine zeitlich begrenzte Abfolge genau
festgelegter Aufgaben zur schrittweisen Erfüllung ermittelter
Nutzeranforderungen; (10)
„flankierende Maßnahmen“ sind: –
strategische Maßnahmen und
Sensibilisierungsmaßnahmen, –
Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des
Programms ISA2, –
Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch
sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis, –
Maßnahmen zur Förderung der Weiterverwendung
bestehender Interoperabilitätslösungen, –
Maßnahmen zur Gemeinschaftsbildung und zur
Verbesserung von Fähigkeiten und –
Maßnahmen zur Erzielung von Synergien mit
Initiativen, die für die Interoperabilität in anderen Feldern der Unionspolitik
von Belang sind; (11)
„europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur
(EIRA)“ ist eine Architektur von allgemeiner Struktur mit einer Reihe von
Grundsätzen und Vorgaben für die Einführung von Interoperabilitätslösungen in
der Europäischen Union; (12)
„Europäische Interoperabilitätskartografie (EIC)“
ist eine Sammlung von Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche
Verwaltungen, die von Organen und Einrichtungen der Union und von
Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und in einem gemeinsamen Format
bereitgehalten werden und die bestimmten Kriterien der Weiterverwendbarkeit und
Interoperabilität entsprechen, welche in der EIRA aufgeführt werden können. Artikel 3
Tätigkeiten Im Rahmen des Programms ISA2 wird
Folgendes unterstützt: (a)
Beurteilung, Verbesserung, Einrichtung,
betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung bestehender grenz-
oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen; (b)
Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige
Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung neuer grenz- oder
sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen; (c)
Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener
oder erlassener Rechtsvorschriften der Union; (d)
Ermittlung von Rechtsetzungslücken, die die
Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen
beeinträchtigen; (e)
Einrichtung, Pflege und Verbesserung der EIRA; (f)
Einrichtung und Pflege der EIC als Instrument zur
Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen und
zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Lösungen noch fehlen; (g)
Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender
gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und
Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der
Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder
internationalen Normungsorganisationen; (h)
Entwicklung von Verfahren zur Messung und
Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen. Außerdem kann das Programm ISA2 als
„Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in
Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende
Interoperabilitätslösungen betreibt. Artikel 4
Allgemeine Grundsätze Die im Rahmen des Programms ISA2
eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen (a)
zweckmäßig sein und auf ermittelte Anforderungen
ausgerichtet sein; (b)
folgenden Grundsätzen entsprechen: –
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, –
Benutzerorientierung, –
Inklusion und Barrierefreiheit, –
Sicherheit und Schutz der Privatsphäre, –
Mehrsprachigkeit, –
Verwaltungsvereinfachung, –
Transparenz, –
Informationsbewahrung, –
Offenheit, –
Weiterverwendbarkeit, –
Technologieneutralität und technologische Anpassungsfähigkeit
und –
Wirksamkeit und Effizienz; (c)
erweiterbar und in anderen Geschäfts- oder
Politikfeldern anwendbar sein und (d)
finanziell, organisatorisch und technisch tragfähig
sein. Artikel 5
Aktionen 1. Die Kommission führt in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in
Artikel 6 festgelegten Durchführungsbestimmungen die im fortlaufenden
Arbeitsprogramm nach Artikel 7 aufgeführten Aktionen durch. 2. Aktionen in der Form von
Projekten müssen, soweit zweckmäßig, folgende Phasen aufweisen: –
Einleitung, –
Planung, –
Ausführung, –
Abschluss und –
Überwachung und Kontrolle. Die Phasen konkreter Projekte werden zu dem
Zeitpunkt festgelegt und ausgewiesen, zu dem die Aktion in das fortlaufende
Arbeitsprogramm aufgenommen wird. 3. Die Durchführung des Programms
ISA2 wird durch flankierende Maßnahmen unterstützt. Artikel 6
Durchführungsbestimmungen 1. Bei der Durchführung des
Programms ISA2 wird der europäischen Interoperabilitätsstrategie und dem
europäischen Interoperabilitätsrahmen sowie deren künftigen Überarbeitungen
angemessen Rechnung getragen. 2. Die Einbeziehung der
größtmöglichen Anzahl von Mitgliedstaaten in ein Projekt wird unterstützt.
Mitgliedstaaten können sich jederzeit an einem Projekt beteiligen und werden
hierzu ermuntert. 3. Um die Interoperabilität
zwischen Informationssystemen der Mitgliedstaaten und der Union zu
gewährleisten, erfolgt die Spezifizierung von Interoperabilitätslösungen unter
Bezugnahme auf bestehende oder neue europäische Normen oder öffentlich
verfügbare bzw. offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die
Diensteintegration. 4. Die Erstellung oder
Verbesserung von Interoperabilitätslösungen soll sich gegebenenfalls auf den
Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis stützen
oder damit einhergehen. Der Erfahrungsaustausch und der Austausch guter Praxis
zwischen allen Beteiligten sowie einschlägige öffentliche Konsultationen werden
gefördert. 5. Um Doppelarbeit zu vermeiden
und die Entwicklung von Interoperabilitätslösungen zu beschleunigen, werden die
im Rahmen anderer einschlägiger Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten
erzielten Ergebnisse berücksichtigt, soweit dies zweckmäßig ist. 6. Die Einführung von
Interoperabilitätslösungen im Rahmen des Programms ISA2 erfolgt, soweit zweckmäßig,
nach den Vorgaben der EIRA. 7. Interoperabilitätslösungen
und deren Aktualisierungen werden in die EIC aufgenommen und, soweit
zweckmäßig, zur Weiterverwendung durch europäische öffentliche Verwaltungen
bereitgestellt. 8. Die Kommission beobachtet in
regelmäßigen Abständen die Einführung und Weiterverwendung von
Interoperabilitätslösungen in der Union im Rahmen des gemäß Artikel 7
aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramms. 9. Zur Maximierung von Synergien
und zur Gewährleistung von Komplementarität und kombinierten Anstrengungen
werden Aktionen mit anderen einschlägigen Initiativen der Union koordiniert,
soweit dies zweckmäßig ist. 10. Für alle im Rahmen des
Programms ISA2 geförderten Aktionen und Interoperabilitätslösungen sollen,
soweit zweckmäßig, bereits verfügbare Interoperabilitätslösungen
weiterverwendet werden. Artikel 7
Fortlaufendes Arbeitsprogramm 1. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte zu Beginn des Programms ISA2 zur Aufstellung eines
fortlaufenden Arbeitsprogramms für die Durchführung von Aktionen über die
gesamte Geltungsdauer dieses Beschlusses sowie später mindestens einmal
jährlich zu dessen Änderung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen. Das fortlaufende Arbeitsprogramm umfasst die
Festlegung, Priorisierung, Dokumentierung, Auswahl, Gestaltung, Durchführung
und Bewertung der in Artikel 5 genannten Aktionen sowie die Förderung
ihrer Ergebnisse. 2. Als Voraussetzung für die
Berücksichtigung im fortlaufenden Arbeitsprogramm müssen die Aktionen bestimmte
Regeln und Zulassungskriterien erfüllen, bevor sie in das fortlaufende
Arbeitsprogramm aufgenommen werden dürfen. Diese Regeln und Kriterien sowie
deren Änderungen sind fester Bestandteil des fortlaufenden Arbeitsprogramms. 3. Ein Projekt, das ursprünglich
im Rahmen des Programms ISA oder einer anderen Unionsinitiative begonnen
wurde, kann in jeder Projektphase in das fortlaufende Arbeitsprogramm
aufgenommen werden. Artikel 8
Haushaltsvorschriften 1. Die Mittelfreigabe erfolgt,
sobald ein Projekt oder eine Lösung die Betriebsphase erreicht hat und in das
fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird oder nach erfolgreichem Abschluss
einer im fortlaufenden Arbeitsprogramm oder dessen Änderungen festgelegten
Projektphase. 2. Änderungen des fortlaufenden
Arbeitsprogramms, die Mittelzuweisungen in Höhe von mehr als
400 000 Mio. EUR pro Aktion betreffen, werden nach dem in
Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren vorgenommen. 3. Für die Aktionen des
Programms ISA2 kann es erforderlich werden, externe
Dienstleistungsaufträge zu vergeben; diese unterliegen dem EU-Vergaberecht
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Artikel 9
Förderfähigkeit der Aktionen und Interoperabilitätslösungen 1. Die Entwicklung, Erstellung und
Verbesserung gemeinsamer Rahmen und allgemeiner Instrumente wird aus dem
Programm ISA2 finanziert. Die Nutzung dieser Rahmen und Instrumente wird
von den Nutzern finanziert. 2. Die Entwicklung, Einrichtung,
betriebsfähige Bereitstellung und Verbesserung gemeinsamer Dienste wird aus dem
Programm ISA2 finanziert. Ein zentraler Betrieb solcher Dienste auf
Unionsebene kann ebenfalls aus dem Programm finanziert werden, wenn dies nach
Ansicht der Kommission den Interessen der Union dient und im fortlaufenden Arbeitsprogramm
hinreichend begründet wird. In anderen Fällen wird die Nutzung solcher Dienste
anderweitig finanziert. 3. Interoperabilitätslösungen,
die das Programm ISA2 als „Lösungsinkubator“ oder „Lösungsbrücke“
übernommen hat, werden aus dem Programm finanziert, bis sie von anderen
Programmen oder Initiativen übernommen werden. 4. Flankierende Maßnahmen werden
aus dem Programm finanziert. Artikel 10
Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzten Ausschuss für
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen („ISA2-Ausschuss“)
unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß
Artikel 8 der Verordnung Nr. 182/2011 sofort geltende
Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 6
Monaten. Artikel 11
Überwachung und Bewertung 1. Die Kommission und der ISA2-Ausschuss
überwachen regelmäßig die Durchführung und die Wirkung des Programms ISA2
und die Zufriedenheit der Nutzer mit dem Programm. Außerdem bemühen sie sich um
die Erzielung von Synergien mit ergänzenden Unionsprogrammen. 2. Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss
jährlich über die Durchführung des Programms. 3. Das Programm wird einer
Zwischenbewertung und einer Abschlussbewertung unterzogen, deren Ergebnisse dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis
zum 31. Dezember 2021 übermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann
der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission auffordern,
die Ergebnisse der Bewertung zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu
beantworten. 4. Bei den Bewertungen werden Aspekte
wie Sachdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen, Nachhaltigkeit und
Kohärenz der Aktionen des Programms geprüft. Bei der Abschlussbewertung wird
außerdem geprüft, inwieweit die Ziele des Programms erreicht worden sind. 5. Die Leistungsbilanz des
Programms wird im Hinblick auf das in Artikel 1 gesetzte Ziel und die
Aktionen des fortlaufenden Arbeitsprogramms bewertet. Die Erreichung des Ziels
wird insbesondere anhand der Zahl der wesentlichen Voraussetzungen für die
Interoperabilität und der Zahl der Unterstützungsinstrumente für öffentliche
Verwaltungen gemessen, die für europäische öffentliche Verwaltungen
bereitgestellt und von ihnen genutzt werden. Die Indikatoren für die Messung
der Ergebnisse und der Wirkung des Programms werden im fortlaufenden
Arbeitsprogramm festgelegt. 6. Im Rahmen der Bewertungen
wird auch der Nutzen der Aktionen für die Union hinsichtlich der Förderung der
Unionspolitik untersucht, es werden Bereiche mit Verbesserungspotenzial
ermittelt und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Unionsinitiativen
auf dem Gebiet der grenz- oder sektorübergreifenden Interoperabilität und der
Modernisierung europäischer öffentlicher Verwaltungen vorgenommen. 7. Abgeschlossene oder
ausgesetzte Aktionen bleiben Teil der Gesamtbewertung des Programms. Sie werden
im Hinblick auf ihre Position in der Gesamtlandschaft der
Interoperabilitätslösungen in Europa beobachtet und bezüglich der
Nutzerakzeptanz, Nutzung und Weiterverwendung bewertet. 8. Die Bewertung des
Programms ISA2 muss, soweit zweckmäßig, folgende Informationen enthalten: (a)
quantifizierbare Vorteile, die die
Interoperabilitätslösungen durch die Verknüpfung der IKT mit den Anforderungen
der Nutzer bewirken; (b)
quantifizierbare positive Auswirkungen auf die
interoperablen IKT-gestützten Lösungen. Artikel 12
Internationale Zusammenarbeit 1. Die Länder des Europäischen
Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können sich im Rahmen der
entsprechenden Abkommen mit der Union an dem Programm ISA2 beteiligen. 2. Die Zusammenarbeit mit anderen
Drittländern und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im
Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft,
sowie mit Nachbarländern, namentlich denen des westlichen Balkans und denen des
Schwarzmeerraums, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden
nicht aus dem Programm ISA2 bestritten. 3. Das Programm fördert, soweit
zweckmäßig, die Weiterverwendung seiner Lösungen in Drittländern. Artikel 13
Initiativen Dritter Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen können die
im Rahmen des Programms ISA2 erstellten oder betriebenen
Interoperabilitätslösungen für Initiativen Dritter zu nichtgewerblichen Zwecken
genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das mit der
Interoperabilitätslösung verfolgte Hauptziel der Union nicht beeinträchtigt
wird. Artikel 14
Finanzbestimmungen 1. Die Finanzausstattung für die
Durchführung von Maßnahmen der Union im Rahmen dieses Beschlusses wird für den
Zeitraum seiner Geltung auf 130 928 000 EUR festgesetzt. 2. Die jährlichen Mittel werden
von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. 3. Die Mittelausstattung des
Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Überprüfungs-,
Prüf- und Bewertungstätigkeiten decken, die regelmäßig für die Verwaltung des
Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind. Artikel 15
Inkrafttreten Dieser
Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Er gilt vom 1. Januar 2016 bis zum
31. Dezember 2020. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Beschluss
des Europäischen Parlaments und des Rates über Interoperabilitätslösungen für
europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[64] Informations-
und Kommunikationstechnologien – operatives Programm unter Titel 26
„Verwaltung“: Verwaltung der Kommission Tätigkeit:
26 03 – Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und
Bürger 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative ü Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[65]. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das
allgemeine Ziel ist die Erleichterung einer wirksamen und effizienten grenz-
oder sektorübergreifenden Interaktion zwischen europäischen öffentlichen
Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen, um die
Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die
Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten der Union wie auch den Austausch von
Informationen des öffentlichen Sektors unterstützen. Es
werden die folgenden Einzelziele verfolgt: – Verbesserung,
Betrieb und Weiterverwendung bestehender grenz- oder sektorübergreifender
Interoperabilitätslösungen; – Entwicklung,
Betrieb und Weiterverwendung neuer grenz- oder sektorübergreifender
Interoperabilitätslösungen; – Beurteilung
der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der
Union und Ermittlung von Gebieten, auf denen neue Vorschriften der
Interoperabilität förderlich wären; – Schaffung
einer europäischen Interoperabilitäts-Referenzarchitektur (EIRA) als Instrument
für die Erstellung und Bewertung von Interoperabilitätslösungen; – Schaffung
eines Instruments zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender
Interoperabilitätslösungen und zur Ermittlung der Gebiete, auf denen solche
Lösungen noch fehlen; – Bewertung
und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung,
neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen; – Einführung
eines Verfahrens zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von
Interoperabilitätslösungen. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 26: Interoperable
Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste)
für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger – Investitionen
in moderne öffentliche Verwaltungen – Interoperabilitätslösungen ABM/ABB-Tätigkeiten: ABB-Tätigkeit 26 03:
Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Durch
die Entwicklung besserer Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche
Verwaltungen und für die Interaktion zwischen ihnen und mit Unternehmen und
Bürgern wird der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erheblich
verbessert und es ergeben sich Chancen für bedeutende Kosteneinsparungen. Mittels
des Programms ISA2 wird sich die GD DIGIT mit anderen
Kommissionsdienststellen und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
und anderen Beteiligten darum bemühen, wesentliche Voraussetzungen für die
Interoperabilität zu schaffen, die wirksame Umsetzung der EU-Politik und des
Unionsrechts zu unterstützen und die Erbringung elektronischer öffentlicher
Dienstleistungen zur Nutzung durch europäische öffentliche Verwaltungen zu
fördern und zu unterstützen. Das
Programm unterstützt aktiv die Modernisierung europäischer öffentlicher
Verwaltungen zum Nutzen der Unionsinitiativen, der Mitgliedstaaten sowie der
Bürger und Unternehmen. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Kommission hat ein allgemeines Ziel und eine Reihe von Einzelzielen festgelegt
(siehe Abschnitt 1.4.1). Die
Erreichung dieser Ziele wird sich erwartungsgemäß in den Ergebnisindikatoren
niederschlagen, mit denen die „Interventionslogik“ des Programms förmlich
gemessen werden kann. Die Indikatoren und die erwarteten Ergebnisse sind in der
Ex-ante-Bewertung erarbeitet worden und werden in der betreffenden
Begleitunterlage dargelegt. Die
Einzelziele, Ergebnisse und Indikatoren entfallen auf folgende fünf
Hauptkategorien, die den Aktionsbereichen des Programms entsprechen: – Wesentliche
Voraussetzungen für die Interoperabilität; – Unterstützung
der wirksamen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften; – Unterstützungsinstrumente
für europäische öffentliche Verwaltungen; – flankierende
Maßnahmen und – Überwachungstätigkeiten. Die
Haushaltsauswirkungen des Programms werden in Tabelle 3.2.2 dargestellt.
Bei der Bewertung des Programms werden Aspekte wie Sachdienlichkeit,
Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen, Nachhaltigkeit und Kohärenz der Aktionen
geprüft; die Leistungsbilanz wird im Hinblick auf das Ziel des Programms und
das fortlaufende Arbeitsprogramm bewertet. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender
Bedarf Das
Programm ISA2 wird folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für die Interoperabilität, Unterstützung
der wirksamen Umsetzung des Unionsrechts, Bereitstellung von
Unterstützungsinstrumenten für europäische öffentliche Verwaltungen und Auf-
und Ausbau bestehender bzw. neuer gemeinsamer Rahmen, gemeinsamer Dienste und
wiederverwendbarer allgemeiner Instrumente. Die
Ermittlung dieser Anforderungen erfolgte im Meinungsaustausch mit Beteiligten
aus anderen Feldern der Unionspolitik und Vertretern der Mitgliedstaaten, durch
die Ex-ante-Bewertung und mit Hilfe der in der Begründung beschriebenen
formalen Konsultation. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms kommen vorwiegend
den europäischen öffentlichen Verwaltungen zugute. Unternehmen und Bürger
profitieren indirekt durch die Dienstleistungen, die von den öffentlichen
Verwaltungen erbracht werden. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des
Tätigwerdens der EU Alle
vom Programm ISA2 abgedeckten Tätigkeitsbereiche fallen in die
geteilte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Wie in
der Begründung erläutert, finden Maßnahmen im Rahmen des Programms daher nur
bei Vorliegen eines nachweisbaren europäischen Mehrwerts statt. Der
Verwaltungsausschuss des Programms wird die Kohärenz und Komplementarität mit
Tätigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten gewährleisten. Auf Unionsebene wird
durch eine dienststellenübergreifende Konsultation sichergestellt, dass die
Tätigkeiten im Interesse maximaler Kohärenz und größtmöglicher Synergien mit
denen in anderen Politikfeldern (europäisches Semester, länderspezifische
Berichte/Empfehlungen) sowie mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)
und der Säule II der Digitalen Agenda (Interoperabilität und Normen) im
Einklang stehen. Durch die enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit den
Mitgliedstaaten und mit anderen Politikbereichen können im Rahmen des Programms
ständig die aktuellen Erfordernisse ermittelt und die Verhältnismäßigkeit der
Maßnahmen sowie die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips überprüft werden. Wie
in der Begründung hervorgehoben, wird das Programm ISA2
vorwiegend mit einer finanziellen und wirtschaftlichen Wertschöpfung zugunsten
des Handelns der Union einhergehen, einen Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der
Unionspolitik und des Unionsrechts leisten und durch die grenz- und
sektorübergreifende Koordinierung erhebliche Synergien erschließen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Im
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die
Zwischenbewertung des Programms ISA werden die insgesamt positiven
Schlussfolgerungen der Bewertung hervorgehoben. Sämtliche Empfehlungen sind im
neuen Programm ISA2 berücksichtigt worden. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Wie
in der Begründung dargelegt, sind die Kohärenz und die Komplementarität mit der
CEF gewährleistet, was ebenfalls zu Synergien führen dürfte. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ü Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer –
ü Geltungsdauer: 1.1.2016 bis 31.12.2020 –
¨ Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ] ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[66] ü Direkte Verwaltung durch die Kommission –
ü durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung
angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Das
Programm ISA2 wird am 1. Januar 2016 beginnen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen
Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Im
Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den
Verwaltungsverfahren der Kommission soll die Durchführung des Programms
kontinuierlich überwacht werden. Im Rahmen dieser Überwachung wird einmal
jährlich ein Bericht an den Verwaltungsausschuss über die bei der Durchführung
der geförderten Tätigkeiten erzielten Fortschritte erstellt. Das
Programm wird einer Zwischenbewertung und einer Abschlussbewertung unterzogen,
deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. Dezember 2021
übermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann der zuständige Ausschuss des
Europäischen Parlaments die Kommission auffordern, die Ergebnisse der Bewertung
zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Es
wurde eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt und dem Beschlussvorschlag beigefügt.
Konkrete Empfehlungen, die sich hieraus und aus der Zwischenbewertung des
Programms ISA ergeben, wurden dabei angemessen berücksichtigt. Auf gewisse
Risiken, auf die in den Empfehlungen hingewiesen wurde, wird in dem Vorschlag
eingegangen. Das
Programm ISA2 wird die europäische
Interoperabilitätskartografie (EIC) als Instrument entwickeln und unterstützen,
das der Erfassung und Analyse der gesamten Interoperabilitätslandschaft in
Europa und der Ermittlung bereits vorhandener bzw. noch fehlender Lösungen
dient. Auf dieser Grundlage wird es die Unterstützung bestehender
Interoperabilitätslösungen fortsetzen, neue Lösungen schaffen und als Mittler
für aus anderen Unionsinitiativen stammende Interoperabilitätslösungen wirken,
die sich für den Einsatz in den Bereitstellungskanälen der Union für digitale
Dienstleistungen eignen könnten. So wird es Doppelarbeit verhindern, die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Dienststellen der
Kommission stärken und die Weiterverwendung bestehender Lösungen aktiv fördern. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Die
Verwaltung der Mittel wird nach den bestehenden Verfahren der Kommission
kontrolliert. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Es
sind zahlreiche Finanz- und Verwaltungskontrollmechanismen vorgesehen. Das
Programm wird mittels öffentlicher Aufträge im Einklang mit den Regeln und
Verfahren der Haushaltsordnung durchgeführt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten 2.3.1. Bitte geben Sie an, welche
Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Vorschriften und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten für den
gesamten Prozess; dazu gehören: – Erstellung
des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses
mit Zwischenzielen für die Bereitstellung von Finanzmitteln, so dass die
Überprüfbarkeit der Errungenschaften und Kosten gewährleistet ist; – zweckmäßige
Abfassung von Leistungsbeschreibungen, die gewährleisten, dass die
Verwirklichung der angestrebten Ziele und die damit verbundenen Kosten
kontrollierbar sind; – Prüfung
der Gebote nach qualitativen und finanziellen Gesichtspunkten; – Einbeziehung
anderer Kommissionsdienststellen; – Überprüfung
der Ergebnisse und mehrstufige Prüfung der Rechnungen vor Anweisung der
Zahlungen; – internes
Audit. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des MFR || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung ………………………………………...……….] || GM/NGM ([67]) || von EFTA-Ländern[68] || von Kandidatenländern[69] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1A || 26 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des MFR || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung ………………………………………...……….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1A || 26 03 01 01 Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger[70] (ISA2) || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 1A || 26 03 01 51 Abschluss der vom Programm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) finanzierten Aktionen || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des MFR || Nummer || 1A – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung GD: DIGIT || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || 24,448 || 25,115 || 25,783 || 26,452 || 27,130 || || || 128,928 Zahlungen || (2) || 6,500 || 23,800 || 24,500 || 26,000 || 48,128 || || || 128,928 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[71] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0,400 || 0,400 || 0,400 || 0,400 || 0,400 || || || 2,000 Mittel INSGESAMT für die GD DIGIT || Verpflichtungen || =1+1a+3 || 24,848 || 25,515 || 26,183 || 26,852 || 27,530 || || || 130,928 Zahlungen || =2+2a +3 || 6,900 || 24,200 || 24,900 || 26,400 || 48,528 || || || 130,928 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 24,848 || 25,515 || 26,183 || 26,852 || 27,530 || || || 130,928 Zahlungen || (5) || 6,900 || 24,200 || 24,900 || 26,400 || 48,528 || || || 130,928 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 24,848 || 25,515 || 26,183 || 26,852 || 27,530 || || || 130,928 Zahlungen || =5+6 || 6,900 || 24,200 || 24,900 || 26,400 || 48,528 || || || 130,928 Rubrik des MFR || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || INSGESAMT GD: DIGIT || Personalausgaben || 2,416 || 2,416 || 2,416 || 2,416 || 2,416 || || || 12,080 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,120 || 0,120 || 0,120 || 0,120 || 0,120 || || || 0,600 GD DIGIT INSGESAMT || Mittel || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || || || 12,680 Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || || 12,680 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 27,384 || 28,051 || 28,719 || 29,388 || 30,066 || || || 143,608 Zahlungen || 9,436 || 26,736 || 27,436 || 28,936 || 51,064 || || || 143,608 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
ü Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[72] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL gemäß Abschnitt 1.4.1 und 1.4.4 || || || || || || || || || || || || || || || || Wesentliche Voraussetzungen für die Interoperabilität || || || || 6,000 || || 6,000 || || 6,000 || || 7,000 || || 7,000 || || || || || || 32,000 Unterstützung der wirksamen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften || || || || 10,000 || || 12,000 || || 12,000 || || 14,000 || || 14,000 || || || || || || 62,000 Unterstützungsinstrumente für europäische öffentliche Verwaltungen || || || || 3,000 || || 3,500 || || 4,000 || || 4,500 || || 4,500 || || || || || || 19,500 Flankierende Maßnahmen || || || || 2,550 || || 2,550 || || 2,550 || || 2,550 || || 2,550 || || || || || || 12,750 Überwachungstätigkeiten || || || || 0,535 || || 0,535 || || 0,535 || || 0,535 || || 0,535 || || || || || || 2,675 GESAMTKOSTEN || || 22,094 || || 24,594 || || 25,094 || || 28,594 || || 28,594 || || || || || || 128,925 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
ü Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || INSGESAMT RUBRIK 5 des MFR || || || || || || || || Personalausgaben || 2,416 || 2,416 || 2,416 || 2,416 || 2,416 || || || 12,080 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,120 || 0,120 || 0,120 || 0,120 || 0,120 || || || 0,600 Zwischensumme RUBRIK 5 des MFR || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || || || 12,680 Außerhalb der RUBRIK 5 des MFR[73] || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des MFR || || || || || || || || INSGESAMT || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || 2,536 || || || 12,680 Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
ü Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || Gesamt || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – AD || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || || || 10 || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – AST || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || || || 4 || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – AST/SC || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || || || 2 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ))[74] || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) – ANS || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || || || 3 || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) – VB || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || || || 1 || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || || || XX 01 04 yy[75] || – am Sitz || || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANB und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANB und LAK der direkten Forschung) || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || INSGESAMT || 20 || 20 || 20 || 20 || 20 || || || 20 XX steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Die AD-Stellen entfallen auf das eigentliche Programmmanagement: Erstellung des Arbeitsprogramms, Verwaltung der Haushaltsmittel, Durchführung der mit der Programmdurchführung verbundenen Ausschreibungen, Management der im Rahmen der Programmdurchführung geschlossenen Verträge, Management der Folgemaßnahmen zu den Projekten, Unterhaltung von Kontakten mit den Kommissionsdienststellen und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Organisation von Sachverständigensitzungen, Seminaren und Konferenzen. Der Referatsleiter ist eingeschlossen. Die Mitarbeiter auf AST- und AST/SC-Stellen leisten Unterstützung auf folgenden Gebieten: – Sekretariat, Organisation von Dienstreisen (2 Personen), – Verwaltung der Haushaltsmittel, Ausschreibungen, Verträge und Bezahlung von Rechnungen (2 Personen), – Information und Kommunikation (2 Personen), – Logistik: Organisationen von Sitzungen und Seminaren, Einladung von Sachverständigen, Kostenerstattung, Dokumentenverwaltung (1 Person). Externes Personal || Die ANS-Stellen dienen der Unterstützung des eigentlichen Programmmanagements und ergänzen die AD-Stellen in den Bereichen, die die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, Folgemaßnahmen zu den Projekten sowie die Organisation von Sachverständigensitzungen, Seminaren und Konferenzen betreffen. Die Vertragsbediensteten leisten spezielle Unterstützung für a) die Verwertungs- und Verbreitungstätigkeiten des Programms und b) die eigentliche Verwaltung bestimmter Aktionen in Bereichen, in denen andere Kommissionsdienststellen mitwirken. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
ü Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[76]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
ü Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[77] || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Artikel ……… || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/innovation/policy/public-sector-innovation/index_en.htm. [2] Mitteilung der Kommission –
Jahreswachstumsbericht 2013, COM(2012) 750 final, 28.11.2012. [3] European Interoperability Strategy 2012
Implementation Review (Überprüfung der Durchführung der Europäischen
Interoperabilitätsstrategie 2012), Bericht über politische,
sozioökonomische und rechtliche Faktoren. [4] Mitteilung der Kommission Europa 2020
– Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,
KOM(2010) 2020 endg., 3.3.2010. [5] Eine Digitale Agenda für Europa,
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen,
KOM(2010) 245 endg., 28.8.2010. [6] Interoperabilisierung
europäischer öffentlicher Dienste, Mitteilung der Kommission an den Rat, das
Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und
den Ausschuss der Regionen, KOM(2010) 744 endg., 16.12.2010. [7] e‑Kommission 2012-2015: Bereitstellung
benutzerorientierter digitaler Dienste, Mitteilung von Vizepräsident
Šefčovič an die Kommission, SEC(2012) 492 final, 1.8.2012. [8] Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl.
L 260 vom 3.10.2009, S. 20). [9] Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und
zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 104). [10] Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der
Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und
(EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). [11] Powering European Public Sector Innovation: Towards A
New Architecture (Stärkung der Innovation im europäischen öffentlichen
Sektor: Auf dem Weg zu einer neuen Architektur). Bericht der Expertengruppe zur
Innovation des öffentlichen Sektors. EUR 13825 EN, 2013. [12] Beschluss 95/468/EC des Rates vom
6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den
Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der
Gemeinschaft (IDA) (ABl. L 269 vom 11.11.1995. S. 23–25). [13] Entscheidung 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der
Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze
zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 203
vom 3.8.1999, S. 1). [14] Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und
Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für
den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu
diesen Netzen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9). [15] Beschluss 2004/387/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die
interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste
(eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger
(IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25). [16] Beschluss Nr. 922/2009/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl.
L 260 vom 3.10.2009, S. 20). [17] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“,
COM(2012) 529. [18] Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). [19] Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der
Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und
2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern. [20] Richtlinie 2007/2/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung
einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl.
L 108 vom 25.4.2007, S. 1). [21] Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein
Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im
Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 2235/2002/EG (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1). [22] Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines
Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl.
L 154 vom 14.6.2007, S. 25). [23] Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds,
den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-
und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des
Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). [24] Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der
Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1). [25] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, COM(2012) 238 final,
4.6.2012. [26] Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen
Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und
des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). [27] Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische
Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die
Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der
Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über
die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des
Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). [28] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das
nächste Jahrzehnt, KOM(2009) 404 endg., 10.8.2009. [29] Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung
bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). [30] Interim evaluation of the ISA
programme
(Zwischenbewertung des Programms ISA), Kurt Salmon, 31.10.2012. [31] SG, COMP, MARE, JRC, PO, DGT, EMPL, REGIO, HOME, JUST,
ENTR, CNECT. [32] Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland,
Italien, Irland, Lettland, Malta, Niederlande, Österreich, Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich. [33] ABl. C […] vom […], S. […]. [34] ABl. C […] vom […], S. […]. [35] KOM(2010) 245. [36] KOM(2010) 2020. [37] KOM(2010) 744. [38] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). [39] Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der
Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und
2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern. [40] Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl.
L 108 vom 25.4.2007, S. 1). [41] Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das
Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). [42] Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). [43] Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom
11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den
Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1). [44] https://e-justice.europa.eu. [45] Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in
der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011,
S. 45). [46] Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds,
den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 320). [47] Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der
Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1). [48] COM(2012) 238, ABl. C [..], [..], S. [..]. [49] Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen
Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und
des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). [50] Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und
zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 104). [51] Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den
Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 243). [52] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65). [53] Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl.
L 94 vom 28.3.2014, S. 1). [54] Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung
bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). [55] Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der
Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und
(EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). [56] Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische
Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014,
S. 14). [57] Entscheidung 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der
Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze
zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 203
vom 3.8.1999, S. 1). [58] Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und
Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für
den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu
diesen Netzen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9). [59] Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung
europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für
öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 144 vom
30.4.2004, S. 62, Berichtigung im ABl. L 181 vom 18.5.2004,
S. 25). [60] Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen
für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009,
S. 20). [61] Dok. A7-0083/2012. [62] Interinstitutionelle Vereinbarung vom
2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013,
S. 1). [63] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.12.2011, S. 13). [64] ABM: Activity Based Management:
maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [65] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [66] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [67] GM = getrennte Mittel / NGM = nichtgetrennte Mittel. [68] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [69] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [70] Diese neue Haushaltslinie ersetzt die derzeitige
Haushaltslinie 26 03 01 01: Interoperabilitätslösungen für
europäische öffentliche Verwaltungen (ISA). Der Abschluss der ISA-Aktionen wird
von Posten 26 03 01 02 „Abschluss...“ gedeckt. [71] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [72] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der geförderten Studentenaustausche,
gebaute Straßenkilometer…). [73] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [74] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS
= abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [75] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [76] Siehe die Nummern 19 und 24 der
Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007–2013). [77] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle,
Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für
Erhebungskosten, anzugeben.