Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien /* COM/2014/0360 final - 2014/0182 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „PKA“), das
auf einem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und zu einer wirksamen Durchführung
politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen beruht, wurde am
22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft. Ein gemeinsamer Aktionsplan EU-Georgien im
Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) auf der Grundlage des
Partnerschafts- und Kooperationsabkommens enthält strategische Ziele und
unterstützt das Ziel Georgiens, stärker in die wirtschaftlichen und sozialen
Strukturen Europas eingebunden zu werden. Georgien ist ein Partnerland im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik. Dadurch hat sich der Kontext für die Beziehungen
zwischen dem Land und der Europäischen Union in bedeutender und positiver Weise
geändert. Die EU und Georgien haben inzwischen die Verhandlungen über ein
Assoziierungsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen, das auf das PKA
folgen soll. Diese Verhandlungen wurden am 22. Juli 2013 abgeschlossen, und das
Abkommen wurde am 29. November 2013 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen
Partnerschaft in Vilnius paraphiert. Das Assoziierungsabkommen wird zu einer
deutlichen Vertiefung der politischen Assoziation und wirtschaftlichen
Integration Georgiens mit der EU führen und beinhaltet die schrittweise
Verwirklichung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone. Die erfolgreiche Durchführung eines
Aktionsplans zur Visaliberalisierung hat zu einem visumfreien Reiseverkehr
zwischen der EU und Moldau geführt und stellt ein grundlegendes Element zur
Untermauerung der politischen Assoziation und der wirtschaftlichen Integration
Georgiens mit der EU dar, vor allem durch eine bedeutende Verstärkung der
Mobilität und der Kontakte zwischen den Menschen. Die Staats- und Regierungschefs der EU hatten
ursprünglich geplant, das Assoziierungsabkommen im Herbst 2014 zu
unterzeichnen. Aufgrund der besorgniserregenden Entwicklungen in der Ukraine,
die sich auch auf andere Länder in der Region auswirken könnten, wurde
beschlossen, die Unterzeichnung des Abkommens auf Juni vorzuziehen. Nach
vereinten Bemühungen der EU-Institutionen zur raschen Fertigstellung der
technischen Arbeiten an dem Abkommenstext wird dieses Ziel erreicht. Das Assoziierungsabkommen kann erst dann in
Kraft treten, wenn es von allen Vertragsparteien (d. h. der EU, ihren
Mitgliedstaaten und Georgien) ratifiziert worden ist. Dieser Prozess könnte
sich als langwierig erweisen und möglicherweise mehrere Jahre dauern. Daher
sieht das Abkommen die vorläufige Anwendung einiger seiner Teile vor, sobald
das Partnerland die erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat und die EU ihre
Bereitschaft notifiziert hat, mit der vorläufigen Anwendung zu beginnen. Ziel der Assoziierungsagenda ist die
Vorbereitung und Erleichterung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens, indem
ein Rahmen für die Praxis geschaffen wird, mit dessen Hilfe die übergeordneten
Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration erreicht
werden können und der somit an die Stelle des Aktionsplans EU-Georgien im
Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik tritt. Die Assoziierungsagenda enthält eine Liste von
Prioritäten für die gemeinsame Arbeit im Zeitraum 2014-16, die sich an der
Struktur des Assoziierungsabkommens orientiert. Die Tatsache, dass die
Assoziierungsagenda sich auf eine begrenzte Zahl von Prioritäten konzentriert,
hat weder Auswirkungen auf den Geltungsbereich oder das Mandat des
gegenwärtigen Dialogs im Rahmen des PKA oder anderer Vereinbarungen, noch
greift sie der Umsetzung der Verpflichtungen vor, die im Rahmen des
Assoziierungsabkommens eingegangen werden, sobald es in Kraft tritt oder vorläufig
angewendet wird. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die
Assoziierungsagenda anders als das Assoziierungsabkommen kein
rechtsverbindliches völkerrechtliches Instrument ist. Die Kommission fügt den Entwurf eines
Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Union im Kooperationsrat
EU-Georgien mit Blick auf die Annahme der im Anhang befindlichen
Assoziierungsagenda bei. Die Kommission ersucht den Rat, den Entwurf
für einen Beschluss des Rates anzunehmen. 2014/0182 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union in dem durch
das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
eingesetzten Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur
Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 9, gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „PKA“),
insbesondere auf Artikel 81, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde am 22.
April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Das Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 29.
November 2013 während des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in
Vilnius, Litauen, unterzeichnet. (3) Bis zu seinem Inkrafttreten
soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, sobald es den Vertragsparteien
möglich ist. (4) Um die Umsetzung des
Assoziierungsabkommens zu unterstützen, haben die Vertragsparteien vereinbart,
eine Assoziierungsagenda auszuhandeln, um eine Liste von Prioritäten für die
gemeinsame Arbeit im Zeitraum 2014-16 zu erstellen. (5) In Erwartung der Schaffung
der institutionellen Grundlage für das Assoziierungsabkommen haben sich die
Vertragsparteien auf eine Assoziierungsagenda geeinigt, die von dem mit dem PKA
eingesetzten Kooperationsrat angenommen werden muss. (6) Der von der Union im
Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Empfehlung zur
Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien im Rahmen der Assoziierungsagenda
muss vom Rat genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Union in dem mit dem
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
eingesetzten Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung
der Assoziierungsagenda sollte sich auf den Entwurf der Empfehlung des
Kooperationsrates stützen, der diesem Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHÄNGE zum Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten
Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der
Assoziierungsagenda EU-Georgien ANHANG 1 Entwurf EMPFEHLUNG zur
Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien DER
KOOPERATIONSRAT EU-GEORGIEN – gestützt auf das Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen EU-Georgien zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien
andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 81, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß Artikel 81 des Abkommens wird ein
Kooperationsrat eingerichtet, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Der
Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien
geeignete Empfehlungen aussprechen. (2)
Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf
den Text der Assoziierungsagenda geeinigt, die darauf abzielt, durch die
Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten Ziele
der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration die Durchführung
des künftigen Assoziierungsabkommens vorzubereiten und zu erleichtern. (3)
Die Assoziierungsagenda dient einem doppelten
Zweck, da sie sowohl konkrete Schritte für die Erfüllung der im
Assoziierungsabkommen verankerten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorsieht
als auch einen umfassenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen
zwischen der EU und Georgien bietet, was im Einklang mit den allgemeinen Zielen
des Assoziierungsabkommens zu einem hohen Maß an wirtschaftlicher Integration
und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll – EMPFIEHLT: Einziger
Artikel Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die
Vertragsparteien die im Anhang beigefügte Assoziierungsagenda EU-Georgien
umsetzen, insofern als diese Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des
Assoziierungsabkommens EU-Georgien einschließlich der vertieften und
umfassenden Freihandelszone zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien
andererseits abzielt. Geschehen zu […] Im Namen des Kooperationsrates Der Präsident ANHANG
2 ANHANG
Assoziierungsagenda Europäische Union–Georgien Die Europäische Union und Georgien („die
Vertragsparteien“) erkennen an, dass sich der Kontext ihrer Beziehungen seit
der Einführung der Östlichen Partnerschaft erheblich zum Positiven verändert
hat. Die Vertragsparteien nahmen 2010 Verhandlungen über ein
Assoziierungsabkommen auf und begannen 2012 mit den Verhandlungen über eine vertiefte
und umfassende Freihandelszone, die Bestandteil dieses Abkommens sein soll.
Außerdem erarbeiteten und verabschiedeten sie einen Aktionsplan zur
Visaliberalisierung, dessen erfolgreiche Umsetzung ein wichtiges Element der im
Assoziierungsabkommen vorgesehenen politischen Assoziierung und wirtschaftlichen
Integration Georgiens mit der Europäischen Union ist, da er eine wesentliche
Verbesserung der Mobilität und der Kontakte zwischen den Bürgern bewirkt. Die Verhandlungen über das
Assoziierungsabkommen wurden am 22. Juli 2013 abgeschlossen, und das
Abkommen wurde am 29. November 2013 paraphiert. Es wird noch eine gewisse
Zeit dauern, bis das gesamte Abkommen in Kraft treten kann. Zwischenzeitlich
muss dafür Sorge getragen werden, dass die Vertragsparteien mit Beginn der
teilweisen vorläufigen Anwendung des Abkommens dessen sämtliche Vorteile nutzen
können. Ziele dieser Assoziierungsagenda sind die Vorbereitung und
Erleichterung der Durchführung des Assoziierungsabkommens durch
die Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten
Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration und die Anknüpfung an den ENP-Aktionsplan EU-Georgien. In Anlehnung an die Struktur des
Assoziierungsabkommens sind in der Assoziierungsagenda Prioritäten für die Zusammenarbeit
im Zeitraum 2014-2016 festgelegt. Die Tatsache, dass dabei der Schwerpunkt auf
einer begrenzten Anzahl von Prioritäten liegt, sollte den Umfang oder das
Mandat des bestehenden Dialogs im Rahmen des Partnerschafts- und
Kooperationsabkommens, anderer relevanter Abkommen oder der multilateralen
Komponente der Östlichen Partnerschaft nicht berühren und auch keinen Einfluss
auf die Umsetzung der im AA/DCFTA verankerten Verpflichtungen haben, wenn
dieses in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird. 1. Grundsätze, Instrumente und
Ressourcen für die Umsetzung der Assoziierungsagenda Die folgenden gemeinsamen Grundsätze sind für
die Umsetzung der Assoziierungsagenda bestimmend: ·
Im Rahmen der Assoziierungsagenda getroffene
Maßnahmen sollten den allgemeinen Zielen der politischen Assoziierung und
wirtschaftlichen Integration Rechnung tragen. ·
Die Prioritäten der Assoziierungsagenda ergänzen
die Verpflichtungen der EU und Georgiens zur vollständigen Umsetzung der
Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EU-Georgien nach dessen Inkrafttreten. ·
Die Assoziierungsagenda sollte unter
uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht
und Einbeziehung umgesetzt werden. ·
Die Assoziierungsagenda erfordert bei ihrer
Umsetzung die aktive Beteiligung beider Seiten. ·
Die Assoziierungsagenda zielt darauf ab, durch eine
schrittweise Durchführung praktischer Maßnahmen greifbare und konkrete
Ergebnisse zu erreichen. ·
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die
vereinbarten Prioritäten durch geeignete und ausreichende politische,
technische und finanzielle Mittel unterstützt werden müssen. ·
Im Zuge der Umsetzung der Assoziierungsagenda
erfolgt eine jährliche Berichterstattung, Kontrolle und Bewertung. Die
erzielten Fortschritte werden überprüft, darunter auch in den bestehenden
Gremien im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und anderer
relevanter Abkommen. Die Europäische Union unterstützt Georgien bei
der Umsetzung der in der Assoziierungsagenda genannten Ziele und Prioritäten.
Sie greift dabei auf alle verfügbaren Möglichkeiten der EU-Förderung zurück, stellt
Fachwissen und Beratung, bewährte Verfahren und Know-how zur Verfügung, sorgt für
einen Informationsaustausch und fördert den Kapazitätsaufbau und die
institutionelle Stärkung. Zudem bemüht sie sich um die Mitwirkung anderer
Partner Georgiens und eine entsprechende Koordinierung der Hilfe. Auch die
betreffenden EU-Finanzierungsinstrumente können für die Umsetzung der
Assoziierungsagenda in Anspruch genommen werden. Ungeachtet dessen ist die
Assoziierungsagenda an sich kein Finanzplanungsdokument und entbindet die Vertragsparteien
nicht von den notwendigen Planungen und Festlegungen. Die Unterstützung durch die EU erfolgt im Kontext
der allgemeinen Prioritäten der Hilfe für Georgien, die im einheitlichen
Unterstützungsrahmen und in den Mehrländerprogrammen des Europäischen
Nachbarschaftsinstruments (ENI) festgelegt sind, und sie ist Teil der für
Georgien insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Geltende
Durchführungsbestimmungen und -verfahren der EU-Außenhilfe sind uneingeschränkt
einzuhalten. Die Assoziierungsagenda wird ab dem Tag ihrer
Annahme zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren angewandt, wobei dieser im
gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann. Mit Beginn ihrer Anwendung
löst die Agenda den ENP-Aktionsplan als Hauptinstrument zur Kontrolle der
Fortschritte Georgiens im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ab. Die
Zivilgesellschaft wird ebenfalls angehalten, ihre Kontrolltätigkeit auf die
Assoziierungsagenda auszurichten. Die Assoziierungsagenda kann bei Bedarf
jederzeit durch Übereinkunft im Kooperationsrat EU-Georgien (Assoziierungsrat)
geändert oder aktualisiert werden, insbesondere bei Inkrafttreten des
Assoziierungsabkommens. 2. Prioritäten der Assoziierungsagenda 2.1 Politischer Dialog und Reform Ziel
des politischen Dialogs und der reformorientierten Zusammenarbeit im Rahmen
dieser Assoziierungsagenda ist es, die Achtung der demokratischen Grundsätze, die
Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung sowie die
Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler
Minderheiten, wie sie in den wichtigsten Übereinkommen und Protokollen der Vereinten
Nationen und des Europarats verankert sind, zu stärken und einen Beitrag zur
Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, insbesondere durch
eine Annäherung an den EU-Besitzstand. Beim politischen
Dialog und bei den Reformbemühungen sollten der von Thomas Hammarberg,
EU-Sonderberater für Verfassungs- und Rechtsreformen und Menschenrechte in
Georgien, im September 2013 vorgelegte Bericht „Georgia in Transition“[1] und insbesondere die darin enthaltenen Empfehlungen Berücksichtigung
finden.[2] Dialog und Zusammenarbeit erstrecken sich auf folgende
Bereiche: (i) Stärkung der Stabilität,
Unabhängigkeit und Effizienz der Institutionen als Garantie für eine
demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und die Wahrung der Menschenrechte, und
zwar insbesondere durch: ·
Gewährleistung des demokratischen Ablaufs von
Wahlen, Beseitigung der Unzulänglichkeiten im Rechtsrahmen und in der
Wahlverwaltung, die von der Inter-Agency Task Force on
Free and Fair Elections (IATF) und der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) / Büro für demokratische
Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) festgestellt wurden, vor allem auch
mit Blick auf die Kommunalwahlen 2014; ·
im Falle vorgesehener Verfassungsänderungen
Sicherung einer umfassenden Konsultation im Lande selbst und mit der
Venedig-Kommission des Europarats, um die Nachhaltigkeit der Änderungen zu
gewährleisten; ·
Verbesserung der Balance zwischen Flexibilität und
Stabilität der Verfassung und Stärkung der Haushaltsbefugnisse des Parlaments
gemäß der Stellungnahme der Venedig-Kommission Nr. 737/2013; ·
Gewährleistung der Achtung der verfassungsmäßigen
Aufgaben des Premierministers und des Präsidenten; ·
Sicherung ausreichender Kontrollen innerhalb des
politischen Systems, während in Georgien der Übergang von einem
semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen System vollzogen wird; weitere
Stärkung der Rolle des Parlaments und der Unabhängigkeit der Justiz; ·
fortlaufende Umsetzung der Strategie der
Dezentralisierung entsprechend der Europäischen Charta der
kommunalen Selbstverwaltung des Europarates (SEV Nr. 122). (ii) Fortführung der Reform des Justizsektors, insbesondere
Sicherung der Unabhängigkeit, Effizienz, Unparteilichkeit und Professionalität der
Justiz und Staatsanwaltschaft sowie der Strafverfolgungsbehörden, die frei von
politischer oder jeglicher sonstiger unzulässiger Einflussnahme sein sollten;
Fortsetzung und Intensivierung der Korruptionsbekämpfung: Justiz ·
Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans
für die Justizreform mit klaren Richtwerten und Schwerpunkten, einschließlich
eines Konzepts für die Ernennung und Schulung von Richtern und angemessener
Ressourcen zur Sicherstellung ihrer fachlichen Kompetenzen; ·
weiterführende Reformschritte vor allem im Hinblick
auf die Justiz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung,
darunter verstärkte Durchsetzung des Prinzips der Waffengleichheit in
Strafverfahren, Durchführung einer umfassenden Überprüfung und Vorlage von Legislativvorschlägen
in Bezug auf: –
Stärkung der Unabhängigkeit,
Effizienz, Unparteilichkeit und Professionalität der Justiz; –
Sicherung des Rechts auf ein faires Verfahren; –
Gewährleistung unabhängiger und wirksamer
Untersuchungen; –
Reformierung des Jugendstrafrechts zum Schutz der
Rechte der Kinder; –
Abstimmung des Systems der Prozessabsprachen auf
die Normen und Praktiken der EU und des Europarates / der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK); –
Status und Rechte des Opfers im Strafverfahren; –
Reform der Geschworenengerichtsbarkeit im Bereich
des Strafrechts. ·
Durchführung der Reform der Staatsanwaltschaft nach
der 2013 erfolgten Änderung des Gesetzes von 2008, insbesondere eine
sachgerechte verfassungsmäßige Einordnung der Staatsanwaltschaft mit wirksamer Aufsicht,
um das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine Staatsanwaltschaft zu fördern, die
wahrhaft professionell arbeitet (wozu u. a. geeignete
Fortbildungsmaßnahmen beitragen) und unabhängig ist von der Beeinflussung durch
politische Parteien oder sonstiger unzulässiger Einflussnahme; ·
Sicherstellung transparenter, unparteiischer und
frei von politischen Beweggründen durchgeführter Strafverfahren, um eine
politisch motivierte selektive Justiz zu vermeiden; ·
Fortsetzung von Rehabilitierungs- und
Resozialisierungsmaßnahmen im strafrechtlichen Bereich; Förderung der
verstärkten Anwendung von Sanktionen ohne Freiheitsentzug, freiheitsbeschränkenden
Auflagen, Bewährungsstrafen, vorzeitiger Entlassung auf Bewährung, Diversion
und Mediation; ·
Sicherstellung des Zugangs zur Justiz durch ein
angemessen finanziertes, fachlich kompetentes und unabhängiges
Prozesskostenhilfesystem; ·
Verstärkung der Rechenschaftspflicht und der demokratischen
Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden. Um auf Beschwerden über Polizeibeamte
und Staatsanwälte glaubwürdig reagieren zu können, ist ein professioneller,
effektiver Mechanismus erforderlich, weshalb die Einrichtung eines
eigenständigen, unabhängigen und effektiven Beschwerdemechanismus zur
Untersuchung solcher Fälle in Betracht zu ziehen ist. Bereitstellung von
umfassenden Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbeamte zu ethischen
Normen und Fragen der Menschenrechte; ·
Entwicklung alternativer Methoden der
Streitbeilegung (Mediation, Schlichtung); Überarbeitung der Vorschriften zur
Verwaltungshaft entsprechend den Normen für faire Verfahren. Korruptionsbekämpfung,
Verwaltungsreform und öffentlicher Dienst ·
Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit zur
Bekämpfung der Korruption und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung
einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens
der Vereinten Nationen gegen Korruption; ·
Durchführung geeigneter Maßnahmen auf allen
gesellschaftlichen Ebenen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von
Korruption, insbesondere von Korruption auf hoher Ebene; ·
Weiterführung der Verwaltungsreform mit Schwerpunkt
auf der öffentlichen Verwaltung und dem Aufbau eines rechenschaftspflichtigen,
effizienten, wirksamen, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes
sowie Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in Übereinstimmung mit den
europäischen Standards; (iii) Gewährleistung
der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch eine umfassende
Zusammenarbeit beim Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter
Berücksichtigung der Feststellungen im Bericht „Georgia in transition“ von
Thomas Hammarberg. Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere Folgendes: ·
Verabschiedung einer umfassenden nationalen
Strategie und eines entsprechenden Aktionsplans für Menschenrechte; aktive
Weiterverfolgung (bei der Umsetzung dieser Strategie und des Aktionsplans) der
spezifischen Empfehlungen der Organe der Vereinten Nationen, der OSZE/ODIHR,
des Europarats/der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)
und der internationalen Menschenrechtsorganisationen, insbesondere im Hinblick
auf die Umsetzung von Antidiskriminierungspolitiken, den Schutz von Minderheiten
und des Privatlebens und die Gewährleistung der freien Religionsausübung; ·
Verabschiedung eines umfassenden
Antidiskriminierungsgesetzes gemäß den Empfehlungen der Beobachtungsstellen der
Vereinten Nationen und des Europarates zur Gewährleistung des wirksamen
Schutzes gegen Diskriminierung; ·
Schritte zur Unterzeichnung, Ratifizierung und nationalen
rechtlichen Umsetzung von relevanten Instrumenten der Vereinten Nationen und
des Europarats zur Bekämpfung der Diskriminierung, wobei unter anderem dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und
den ständigen Empfehlungen des Europarats zur Europäischen Charta der Regional-
oder Minderheitensprachen Rechnung zu tragen ist; ·
angemessene Reaktionen Georgiens auf die Schlussfolgerungen
und Empfehlungen einschlägiger Gremien des Europarats hinsichtlich der Einhaltung
des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten durch Georgien; ·
Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen; ·
Sicherstellung einer wirksamen Vollstreckung der Urteile
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; ·
Aufrechterhaltung von effektiven vor- und
außergerichtlichen Mechanismen sowohl für die Streitbeilegung als auch für den
Schutz der Menschenrechte; ·
aufklärende und sensibilisierende Maßnahmen in den
Bereichen Justiz, Strafverfolgung und Verwaltung in Bezug auf Menschenrechte
und Bekämpfung der Diskriminierung; ·
weitere Stärkung des Pluralismus sowie der
Transparenz und Unabhängigkeit der Medien im Einklang mit den Empfehlungen des
Europarats; ·
Berücksichtigung der Empfehlungen des Büros des Ombudsmanns
bei der Politikgestaltung sowie Bereitstellung angemessener Ressourcen und Stärkung
des Amtes des Ombudsmanns; ·
Unterstützung einer wirksamen Funktionsweise des im
Antidiskriminierungsgesetz vorgesehenen institutionellen Mechanismus; Aufbau von
Kontrollkapazitäten der parlamentarischen Ausschüsse für Menschenrechte und
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie und des
Aktionsplans für Menschenrechte; ·
Unterstützung zivilgesellschaftlicher
Organisationen und insbesondere der repräsentativen Sozialpartner (Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbände) als Dienstleistungserbringer und Kontrollinstanzen in
Bereichen, die im Assoziierungsabkommen EU-Georgien priorisiert werden,
darunter Arbeitnehmerrechte, Privatsphäre, Rechte von Minderheiten und anderen
besonders schutzbedürftigen Gruppen sowie Medienfreiheit. Misshandlung und Folter ·
Aktualisierung der nationalen Strategie und des
Aktionsplans in Bezug auf die Bekämpfung von Misshandlung und Folter und
Verstärkung der Bemühungen um deren Umsetzung im Interesse der Bekämpfung der
Straffreiheit; ·
Sicherung einer eingehenden, transparenten,
unabhängigen Untersuchung aller Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung
im Strafvollzug, bei der Polizei, beim Militär und in sonstigen geschlossenen
Einrichtungen; ·
Durchführung von Strukturreformen und Unterstützung
des nationalen Präventionsmechanismus (NPM) unter der Ägide des Ombudsmanns zur
Verhinderung künftigen Missbrauchs und Gewährleistung der uneingeschränkten
Anwendung des NPM zur Kontrolle geschlossener Einrichtungen einschließlich
nichtstaatlicher Einrichtungen; ·
Verstärkung einer wirksamen internen und externen
Überwachung des Strafvollzugs, der Polizei, des Militärs und anderer
geschlossener Einrichtungen im Interesse der frühzeitigen Aufdeckung und
Verhinderung von Misshandlungen und Folter; ·
Fortsetzung der Anstrengungen zur Verbesserung der
gesundheitlichen Betreuung im Strafvollzug und des Zugangs der Häftlinge zu
Gesundheitsleistungen. Schaffung von Kapazitäten und Ermächtigung der in
geschlossenen Einrichtungen oder für diese Einrichtungen tätigen
Gesundheitsmitarbeiter zur Anzeige und Meldung von Misshandlungen. Gewerkschaftsrechte und Kernarbeitsnormen ·
Umsetzung des vom Parlament im Juni 2013
verabschiedeten neuen Arbeitsgesetzbuches in Übereinstimmung mit ILO-Normen. ·
Unterstützung der Umsetzung des neuen
Arbeitsgesetzbuches durch die Schaffung neuer Institutionen und Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten und zur Entwicklung einer Verhandlungskultur (Schlichtungszentrum).
Außerdem schwerpunktmäßige Orientierung auf die Verbesserung der Sicherheit am
Arbeitsplatz und Schaffung eines Mechanismus und einer Institution mit
hinreichenden Kapazitäten für die Überprüfung der Arbeitsbedingungen nach den
Grundsätzen des neuen Gesetzes und den Normen der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO); ·
Einrichtung eines effektiven sozialen Dialogs, unter
anderem durch die systematische Einberufung der Dreierkommission; ·
Fortführung und Intensivierung des Dialogs und der
Partnerschaft mit der ILO. Gleichbehandlung ·
Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter
und Sicherung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im sozialen,
politischen und wirtschaftlichen Leben; ·
Annäherung an europäische Standards bei
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, beim Mutterschutz und bei den
Regelungen zur Vereinbarkeit elterlicher und beruflicher Pflichten entsprechend
dem Assoziierungsabkommen; ·
verstärkte Anwendung der Rechtsvorschriften gegen
häusliche Gewalt, einschließlich Sensibilisierung sowohl der Bevölkerung
insgesamt als auch spezifischer Berufsgruppen wie etwa der Polizei, mit
besonderem Schwerpunkt auf ländlichen Gebieten und Gebieten, in denen
Minderheiten leben. Für die Opfer Erleichterung des Zugangs zu
Beratungsdiensten und Zufluchtsstätten. Rechte des Kindes ·
Maßnahmen gegen die Kinderarmut und eine wesentlich
höhere Priorität für die Situation gefährdeter Kinder; Fortsetzung der Reform
des Jugendstrafrechts (siehe auch Abschnitt „Justiz“); ·
Fortsetzung der Reform des Jugendstrafrechts (siehe
vorstehend Abschnitt „Justiz“); ·
ausdrückliche Einbeziehung der Rechte des Kindes in
die nationale Strategie für Menschenrechte und den dazugehörigen Aktionsplan; ·
Bereitstellung angemessener Ressourcen und Stärkung
der Rolle des Ombudsmanns zur Erweiterung seines Engagements für Kinder und zur
Überwachung der Situation in entsprechenden Einrichtungen; ·
schwerpunktmäßige Maßnahmen zum Schutz der Kinder
vor jeglichen Formen von Gewalt. 2.2 Außen- und Sicherheitspolitik Ziel des Dialogs und der Zusammenarbeit im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ist die
schrittweise Konvergenz, darunter auch im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik (GSVP). Es geht insbesondere um Fragen der Sicherheit,
Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung,
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und
Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und
gegenseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der
Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu
verstärken, wobei folgende Schwerpunkte gelten: ·
Schaffung eines für die pragmatische Zusammenarbeit
günstigen Umfelds und Entwicklung des politischen Dialogs und der
Zusammenarbeit zu regionalen und internationalen Fragen, einschließlich im
Rahmen des Europarates und der OSZE; ·
Förderung der friedlichen Beilegung von Konflikten sowie
der internationalen Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen
Multilateralismus; ·
Fortsetzung der Zusammenarbeit zur verstärkten
Ausrichtung Georgiens an den GASP-Erklärungen der EU; ·
Entwicklung der Zusammenarbeit bei
Sanktionsregelungen; ·
Förderung der Achtung der Grundsätze der
Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der
Grenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen
und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind; ·
Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit bei
der Konfliktprävention und Krisenbewältigung durch die Erleichterung der
Beteiligung Georgiens an von der EU geleiteten zivilen und militärischen
Krisenbewältigungsoperationen sowie durch Konsultation und Ausbildung im
Bereich der GSVP (auf der Grundlage des im November 2013 unterzeichneten
Rahmenabkommens über die Beteiligung und im multilateralen Rahmen des Gremiums
der Östlichen Partnerschaft zur GSVP); ·
Förderung und Erleichterung der Beteiligung
Georgiens an Schulungen und Konsultationen zur GSVP (im Rahmen der regelmäßigen
bilateralen Konsultationen und des multilateralen Gremiums der Östlichen
Partnerschaft zur GSVP). Terrorismus, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
und illegale Waffenausfuhren ·
Zusammenarbeit im Interesse der Vertiefung des
internationalen Konsens über die Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage
der Menschenrechte, einschließlich über die rechtliche Definition
terroristischer Handlungen, weshalb auch auf eine Einigung über das Umfassende
Übereinkommen über den internationalen Terrorismus hingearbeitet werden sollte; ·
Informationsaustausch über terroristische
Organisationen und Gruppen, deren Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze
im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht der Vertragsparteien; ·
Umsetzung der von der Financial Action Task Force
(FATF) in ihren Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
festgelegten Standards; ·
Zusammenarbeit und Beitrag zur Bekämpfung der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der dazugehörigen Trägermittel,
indem die Vertragsparteien ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige
internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler
Ebene umsetzen; ·
Einrichtung eines wirksamen Systems zur nationalen Kontrolle
der Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden
Gütern, darunter auch zur Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck, das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die
Ausfuhrkontrollen umfasst; ·
Zusammenarbeit bei risikoabhängigen Zollkontrollen
zur Gewährleistung der Sicherheit von ein- oder ausgeführten oder in der
Durchfuhr befindlichen Waren; ·
Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen
und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden
internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates
sowie der Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler
Instrumente; ·
Fortsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle
der Ausfuhr konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen
Standpunkts der EU betreffend die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern. Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen
Waffenhandels und der Vernichtung von Beständen; ·
Fortsetzung des Beitrags zur ausgewogenen Umsetzung
aller drei Säulen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen; ·
Schritte zur Unterzeichnung und Ratifizierung des
von der VN-Generalversammlung am 2. April 2013 angenommenen Vertrags über
den Waffenhandel. Beilegung von Konflikten zwischen den
Menschen ·
Fortsetzung des Engagements für eine
uneingeschränkte Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008
und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen; ·
Beibehaltung der konstruktiven Beteiligung an den
internationalen Genfer Gesprächen unter Kovorsitz von EU, VN und OSZE und Sicherung
der Unterstützung der Gespräche; ·
Betonung der Bedeutung eines adäquaten
internationalen Engagements vor Ort einschließlich der vollständigen
Durchführung des Mandats der Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM); ·
Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit
zwischen der EU und Georgien zur Beilegung des Konflikts im Rahmen vereinbarter
Formate, einschließlich Konsultationen mit Blick auf die Festlegung von Modalitäten
für eine angemessene Einbeziehung der georgischen Regionen Abchasien und
Zchinwali/Südossetien bei der Vertiefung der Beziehungen EU-Georgien; ·
Intensivierung einer wirksamen Zusammenarbeit und
Koordinierung zwischen der EU und Georgien bei der Konfliktbeilegung, unter
anderem durch regelmäßigen politischen Dialog; ·
Unterstützung der Bemühungen um eine friedliche
Konfliktbeilegung, unter anderem durch die Pflege von Kontakten mit der
Bevölkerung in den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien in
Anbetracht der auf Aussöhnung und Einbindung ausgerichteten Politik Georgiens
und der Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitik der EU, wozu es eine
Zusammenarbeit gibt; ·
Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Förderung von
Handels-, Reise- und Investitionstätigkeit über die Verwaltungsgrenze hinweg,
einschließlich Überprüfung von Rechtsvorschriften wie des Gesetzes über die
besetzten Gebiete; ·
Maßnahmen zur Ermöglichung einer sicheren und
würdigen sowie freiwilligen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge
im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts; ·
Schritte für eine nachhaltige Konfliktbeilegung,
wobei unbeschadet bestehender Formate für die Erörterung der konfliktrelevanten
Fragen die friedliche Konfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog
zwischen den Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägigen
internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden wird; ·
Suche nach Wegen, um die Vorteile und
Möglichkeiten, die sich aus dem Dialog über die Visaliberalisierung EU-Georgien
sowie aus dem Prozess der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen
Integration (unter anderem aus dem Assoziierungsabkommen) ergeben, der gesamten
Bevölkerung über die Verwaltungsgrenzen hinweg zugutekommen zu lassen; ·
Maßnahmen zur Förderung von Kontakten zwischen den
Menschen, des Aufbaus von Vertrauen und der Aussöhnung zwischen den durch den
Konflikt gespaltenen Gemeinschaften. Internationaler Strafgerichtshof ·
Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Statuts und
der zugehörigen Instrumente, wobei der Wahrung seiner Integrität gebührende
Aufmerksamkeit gewidmet wird. Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Strafgerichtshof in Bezug auf die Untersuchungen zu den Kriegsereignissen vom August
2008. 2.3 Zusammenarbeit zu Recht, Freiheit
und Sicherheit Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden
Bereichen zusammen: Schutz personenbezogener Daten ·
Sicherung eines hohen Schutzes personenbezogener
Daten im Einklang mit den europäischen Standards und Durchführung geeigneter
gesetzgeberischer und praktischer Schritte für eine stärkere Achtung des Rechts
auf Schutz der Privatsphäre, einschließlich im Bereich der Strafjustiz.
Sicherung der Anwendung der Datenschutzstandards auch im privaten Sektor; ·
weiterer Ausbau der Kapazitäten der
Datenschutzbehörde (Inspektionsamt) und Nachverfolgung der Anwendung der
Datenschutzstandards in allen Sektoren, vor allem in Bezug auf die
Strafverfolgung; Sicherung der Unabhängigkeit und ausreichender Ressourcen,
damit die Behörde ihrer Aufgabe als unabhängiges Überwachungsgremium mit
angemessenen Befugnissen und Verpflichtungen nachkommen kann; ·
Verbesserung des Schutzes der Rechte auf Wahrung
der Privatsphäre und Untersuchung von Missbräuchen; bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
der Wahrung der Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und
Vertraulichkeit sowie einer angemessenen Aufsicht; ·
Durchführung fortlaufender gezielter
Informationskampagnen zum Datenschutz und zu dessen Bedeutung für einen menschenrechtsorientierten
Ansatz. Migration und Asyl ·
wirksame Umsetzung der Migrationsstrategie
Georgiens für den Zeitraum 2013-2105 und des begleitenden Aktionsplans; ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens in den Bereichen
Migration und Asyl entsprechend den in der EU und international geltenden
Normen, unter anderem durch die Annahme von Rechtsvorschriften zur
Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu gerechten Verfahren zur
Statusbestimmung und zum Schutz der Rechte; ·
Schaffung eines einheitlichen Systems zur Migrationsanalyse; ·
weitere Stärkung der staatlichen Kommission für
Migrationsfragen; Entwicklung von Programmen zur Förderung der begleiteten
freiwilligen Rückkehr von besonders gefährdeten Migranten; ·
Weiterführung der wirksamen Umsetzung des
Rückübernahmeabkommens EU-Georgien und Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung
der illegalen Migration; ·
Konzipierung und Umsetzung eines umfassenden
Verweismechanismus für die Wiedereingliederung georgischer Staatsbürger und
Stärkung der operativen Kapazitäten der für rückkehrende Migranten zuständigen staatlichen
Stellen einschließlich des Mobilitätszentrums; ·
Schaffung eines zeitweiligen Unterbringungszentrums
für illegale Migranten und Gewährleistung seiner operativen Leistungsfähigkeit; ·
weitere Durchführung fortlaufender gezielter
Informationskampagnen zu Mobilität und Migration in die EU, einschließlich
Informationen über die Rechte und Pflichten von Migranten, die Vorschriften für
ihren Zugang zum EU-Arbeitsmarkt (u. a. durch das EU-Zuwanderungsportal)
und die Haftung für den Rechtsmissbrauch im Rahmen der Visumfreiheit. Grenzmanagement ·
Ausarbeitung einer mehrjährigen Strategie für das
integrierte Grenzmanagement und des dazugehörigen Aktionsplans für die Zeit
nach 2013; ·
schrittweise Einstellung der Verwendung von georgischen
nichtbiometrischen Pässen entsprechend dem Aktionsplan zur Visaliberalisierung; ·
Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus bei den
Grenzkontrollen und der Grenzüberwachung und Entwicklung einer wirksamen behördenübergreifenden
Zusammenarbeit; ·
verstärkte Aktivitäten zur Weiterentwicklung der
Managementkapazitäten in Bezug auf die grüne Grenze ausgehend von einer
umfassenden Bedarfsanalyse; ·
Konzipierung von Fortbildungsprogrammen speziell für
Grenzschutzbeamte, Zollbeamte und sonstige Beamte, die im Bereich
Grenzmanagement und ‑überwachung tätig sind. Bekämpfung von organisierter Kriminalität ·
Intensivierung der Anstrengungen bei der wirksamen
Umsetzung des Aktionsplans 2013-2014 zur Bekämpfung des Menschenhandels; Erhöhung
der Kapazität der staatlichen Behörden zur proaktiven Ermittlung und wirksamen
Untersuchung von Menschenhandelsdelikten; ·
anhaltende Bemühungen im Bereich der Prävention und
Bekämpfung von organisierter Kriminalität; und ·
Intensivierung der Aktivitäten zur Schaffung des
rechtlichen und institutionellen Rahmens zur Verhütung und Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; ·
weiterer Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den
Strafverfolgungsinstanzen der EU-Mitgliedstaaten und Georgiens zur wirksamen
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, unter anderem durch den Abschluss
eines Kooperationsabkommens mit EUROPOL. Bekämpfung illegaler Drogen ·
Umsetzung der nationalen Drogenstrategie und des
entsprechenden Aktionsplans 2014-2015 und gleichzeitige Prüfung der
Verlängerung über 2015 hinaus; ·
weiterhin Gewährleistung eines ausgewogenen und
integrierten Vorgehens in Drogenfragen, um die gesundheitlichen und sozialen
Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, sowie Sicherung einer wirksameren
Prävention und Durchführung von Maßnahmen, um das Angebot an illegalen Drogen,
den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern; ·
Stärkung der institutionellen Strukturen für die
Bekämpfung illegaler Drogen; ·
Fortsetzung des regelmäßigen Dialogs zu
Drogenfragen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft; ·
Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und des
Informationsaustauschs, unter anderem durch die Fortsetzung der Zusammenarbeit
mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD). Justizielle Zusammenarbeit ·
Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-
und Handelssachen durch den Beitritt zu und die Durchführung von multilateralen
Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem
der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über
internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende
Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern, speziell des Übereinkommens
von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- und Handelssachen, des Übereinkommens von 1970 über die
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Übereinkommens
von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,
Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern; ·
Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen durch den Beitritt zu den entsprechenden Übereinkünften, insbesondere
denen des Europarates, und deren Durchführung; ·
engere Gestaltung der Zusammenarbeit mit Eurojust, unter
anderem durch das Streben nach Abschluss eines Abkommens über die operative
Zusammenarbeit. 2.4 Handel und Handelsfragen Warenhandel Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen des vorgesehenen
Assoziierungsabkommens über den Marktzugang für Waren vorzubereiten; dazu
finden insbesondere gemeinsame Beratungen mit folgenden Zielen statt: ·
zunehmende Diversifizierung der Exportstruktur
Georgiens; ·
weitere Verbesserungen im Bereich der
Handelsstatistik; ·
enge Zusammenarbeit mit Blick auf die wirksame
Anwendung der Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken; ·
Gewährleistung, dass im Vorfeld und nach
Inkrafttreten des Abkommens keine Erhöhung der gegenwärtig geltenden Einfuhrzölle
im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt (Stillhalteregelung); ·
Unterstützung Georgiens bei der Ausarbeitung und
Umsetzung möglicherweise vorgesehener Rechtsvorschriften in Bezug auf den
Marktzugang oder damit verknüpfte Themen (d. h. handelspolitische
Schutzmaßnahmen); ·
Sicherung des Informationsaustauschs über
marktzugangsrelevante Entwicklungen und die Marktzugangspolitik. Technische Vorschriften, Standardisierung und dazugehörige
Infrastruktur Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Normen,
technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und
Konformitätsbewertung zusammen, um diese Systeme gemäß dem
Assoziierungsabkommen schrittweise an die entsprechenden Systeme der EU
anzunähern. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes: ·
Entwicklung von Rechtsvorschriften, die Georgien
entsprechend den Verpflichtungen in seiner Strategie zum Abbau technischer
Handelshemmnisse (TBT) noch vor Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens
umsetzen will; ·
Entwicklung einer Infrastruktur für die Verwaltung
von Verfahren im Bereich Normen, technische Vorschriften,
Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; ·
Förderung der Vorbereitung und Einstellung von
Akteuren einschließlich Wirtschaftsbeteiligten auf die Umsetzung der
angenäherten Rechtsvorschriften; ·
Umsetzung der Marktaufsichtsstrategie; ·
im Bereich Marktaufsicht Stärkung der
Verwaltungskapazitäten der zuständigen staatlichen Institutionen und
Marktaufsichtsorgane; ·
Personalfortbildung für die Verwaltung der verantwortlichen
staatlichen Organe und Einrichtungen; ·
Austausch von Informationen zu allen einschlägigen
Aspekten der georgischen TBT-Strategie und Marktaufsichtsstrategie,
gegebenenfalls auch über Zeitpläne; ·
Vorbereitung Georgiens auf die Schaffung der Voraussetzungen
für den Abschluss eines Abkommens über Konformitätsbewertung und Anerkennung
gewerblicher Produkte (ACAA), das einen oder mehrere Sektoren abdeckt, im Sinne
des Assoziierungsabkommens und im Einklang mit einem diesbezüglichen
umfassenden Plan für institutionelle Reformen unter Einbeziehung von
Gesetzesreformen; ·
Austausch von Informationen über sonstige relevante
Entwicklungen im Bereich technische Handelshemmnisse, d. h. über die
Übernahme internationaler Normen oder die Anerkennung von Produkten, die
anderen als internationalen Normen entsprechen, auf seinem Markt. Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen für Lebens- und
Futtermittel, Pflanzengesundheit und Tiergesundheit sowie die Tierschutznormen
und –praktiken Georgiens an die der EU anzunähern, die in den entsprechenden
Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Diese
Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes: ·
Vollendung der Umsetzung der aktuellen Strategie
Georgiens für Lebensmittelsicherheit und seines Programms zur Annäherung der
Rechtsvorschriften in diesem Bereich, insbesondere Umsetzung des Kodex für
Lebensmittelsicherheit und schrittweise Annahme der horizontalen
Durchführungsvorschriften; ·
Festlegung sektoraler Prioritäten Georgiens und
Überprüfung der geltenden Strategie für Lebensmittelsicherheit Georgiens im
Hinblick auf die Abdeckung sämtlicher Bereiche, die in den entsprechenden
Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens behandelt werden. Dazu gehören
auch sektorale Rechtsvorschriften in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen
Prioritäten Georgiens; ·
Gewährleistung, dass die tierärztlichen und
pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen sowie die Kontrollen zur
Lebensmittelsicherheit an den Grenzkontrollstellen von der zuständigen Behörde
durchgeführt werden; ·
weitere fachliche Beratung und Unterstützung
Georgiens bei der Erarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften
einschließlich Schulung des betreffenden Personals, Hilfe beim Kapazitätsaufbau
in der zuständigen Behörde und Unterstützung bei der Verbesserung der
Laborkapazitäten gemäß den EU-Anforderungen; ·
Vorbereitung der Einrichtung eines Frühwarnsystems
im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tier- und
Pflanzengesundheit; ·
Organisation gemeinsamer Informationskampagnen mit
einschlägigen Einrichtungen, Unternehmen und NRO zu den Voraussetzungen für den
Zugang zum EU-Markt sowie mit der Zivilgesellschaft zu den maßgeblichen
Verbraucheraspekten der Lebens- und Futtermittelsicherheit; ·
Förderung der Vorbereitung und Einstellung der
georgischen Unternehmen auf die Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften. Zoll- und Handelserleichterungen Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
Annäherung an die Bestimmungen des EU-Besitzstands und die internationalen
Normen vorzubereiten, die im entsprechenden Anhang zum vorgesehenen
Assoziierungsaufkommen aufgeführt sind. Dies betrifft insbesondere ·
die Annäherung des georgischen Systems des
zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an das der EU mit der Perspektive der
gegenseitigen Anerkennung gemäß Assoziierungsabkommen; ·
die weitere Modernisierung der georgischen
Zollbehörden; ·
die weitere Vereinfachung und Modernisierung der
Zollverfahren; ·
die Unterstützung Georgiens beim Beitritt zum
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und bei der Erstellung
eines diesbezüglichen Fahrplans; ·
die Zusammenarbeit in Bezug auf risikoabhängige
Zollkontrollen und den Austausch einschlägiger Informationen, die zur
Verbesserung des Risikomanagements und der Lieferkettensicherheit, zur
Erleichterung des legalen Handels und zur Gewährleistung
der Sicherheit der ein- oder ausgeführten oder in der Durchfuhr befindlichen
Waren beitragen; ·
die Stärkung des Dialogs über die Betrugsbekämpfung
zur Verhinderung des illegalen Handels, einschließlich des illegalen Handels
mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere durch eine verstärkte
Zusammenarbeit im Rahmen des Protokolls über die Gegenseitige Amtshilfe im
Zollbereich; ·
die Annäherung der georgischen Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden an den EU-Besitzstand im Sinne des Assoziierungsabkommens. Ursprungsregeln Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
Umsetzung der Ursprungsregeln vorzubereiten, die von ihnen gemäß dem
entsprechenden Protokoll zum vorgesehenen Assoziierungsabkommen anzuwenden
sind. Zu dieser Zusammenarbeit gehört insbesondere Folgendes: ·
Unterstützung Georgiens beim Prozess des Beitritts
zum regionalen Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, sobald der diesbezügliche
Beschluss gefasst wurde; ·
Vollendung der Übertragung der Zuständigkeit für
die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Kontrolle an die
georgischen Zollbehörden; ·
Schulung der georgischen Zollbehörden im Hinblick
auf die Bescheinigung und Kontrolle des Präferenzursprungs. Niederlassung, Dienstleistungshandel und
elektronischer Geschäftsverkehr Die Vertragsparteien setzen den Dialog im
Bereich Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer
Geschäftsverkehr gemäß den Bestimmungen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens
fort. Darüber hinaus bereiten sich die Vertragsparteien auf die Erfüllung der Verpflichtungen
in den Dienstleistungsbereichen vor, die in den entsprechenden Anhängen des
vorgesehenen Assoziierungsabkommens genannt sind. Ihre Zusammenarbeit hat
folgende Ziele: ·
Schulungen und Aufbau angemessener
Verwaltungskapazitäten für die Bewältigung der geplanten Annäherung der
Rechtsvorschriften; ·
Dialog über die Bereiche, in denen solche
Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau durchgeführt werden sollen,
darunter auch über die Kapazitäten für die Englischübersetzung und die
entsprechende fachliche Unterstützung; ·
Sicherung eines regelmäßigen Informationsaustauschs
über vorgesehene oder laufende legislative Arbeiten in den für eine Annäherung
ausgewählten Bereichen und diesbezüglicher Dialog. Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Die Vertragsparteien setzen den Dialog über
den Kapital- und Zahlungsverkehr fort, um insbesondere die Einhaltung aller
vorhandenen Verpflichtungen zu überwachen und die Umsetzung des vorgesehenen
Assoziierungsabkommens vorzubereiten. Öffentliches Beschaffungswesen Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an den
Vorbereitungen Georgiens auf die Umsetzung des Kapitels „Öffentliches
Beschaffungswesen“ des vorgesehenen Assoziierungsabkommens und der damit
zusammenhängenden Reformen. Die Vorbereitungen beinhalten unter anderem
Folgendes: ·
Beginn der Erarbeitung eines umfassenden Fahrplans
gemäß den vorgesehenen Regelungen des Assoziierungsabkommens, der genaue und
zeitnahe Informationen zu den Entwicklungen in der georgischen Gesetzgebung und
insbesondere zu geplanten legislativen Arbeiten enthält, die Auswirkungen auf
die Beschaffungspolitik und deren Umsetzung haben. Rechte des geistigen Eigentums (IPR) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
Georgien auf die Annäherung an den EU-Besitzstand und an internationale Normen im
Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gemäß dem vorgesehenen
Assoziierungsabkommen vorzubereiten. Die Vorbereitungen beinhalten unter
anderem Folgendes: ·
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der Rechte
des geistigen Eigentums für die Rechtsinhaber beider Vertragsparteien sowie
angemessener Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte; ·
Stärkung der Durchsetzungskapazitäten der
zuständigen staatlichen Stellen bzw. Exekutivorgane einschließlich der
georgischen Zollbehörden sowie regelmäßige Berichterstattung über die
Weiterentwicklung der Verwaltungskapazitäten; ·
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens
der Justiz, damit gewährleistet ist, dass die Rechtsinhaber Zugang zur Justiz
haben und dass Sanktionen tatsächlich verhängt und durchgesetzt werden; ·
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens
der betreffenden institutionellen Strukturen sowie der für gewerbliche
Eigentumsrechte, Urheberrechtsschutz und Verwertungsgesellschaften zuständigen
Ämter; Ausweitung der Zusammenarbeit mit Behörden und Industrieverbänden aus
Drittländern; ·
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
im Bereich des Schutzes des geistigen und gewerblichen
Eigentums und Sicherung eines effektiven Dialogs mit den Rechtsinhabern; ·
wirksame Maßnahmen gegen Produktnachahmung und
–piraterie und Sicherung einer wirksamen Umsetzung der
Durchsetzungsvorschriften und von Sanktionen bei Verstößen gegen die Rechte des
geistigen Eigentums sowie regelmäßige Erstellung statistischer Daten und
einschlägiger Informationen zu den Durchsetzungsmaßnahmen für den Austausch
zwischen den Vertragsparteien. Wettbewerb Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
Umsetzung des Kapitels „Wettbewerb“ des vorgesehenen Assoziierungsabkommens und
der damit zusammenhängenden Reformen vorzubereiten. Die Vorbereitungen
beinhalten unter anderem Folgendes: ·
Gewährleistung, dass der institutionelle Rahmen und
die betreffenden Verwaltungskapazitäten Georgiens die wirksame Umsetzung der
einschlägigen Rechtsvorschriften ermöglichen; ·
Ausbau des Dialogs über die Erfahrungen mit der
Durchsetzung von Rechtsvorschriften in diesem Bereich sowie über sonstige
legislative Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerb. Transparenz Die Vertragsparteien legen besondere
Aufmerksamkeit auf die Zusammenarbeit zu folgenden Punkten: ·
Vorbereitung auf die Umsetzung der Verpflichtungen
zur transparenten Politikgestaltung in Handelsfragen und Erörterung der dazu
erforderlichen Mechanismen; ·
Beratung über bewährte Verfahren zur transparenten
Politikgestaltung und diesbezügliche Erfahrungen; ·
Austausch von Informationen und Durchführung
entsprechender Schulungsmaßnahmen, darunter auch in Bezug auf Kommunikationsmechanismen
und Konsultationen von Interessenträgern; ·
Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen
für eine breitere Öffentlichkeit mit dem Ziel, die Umsetzung des vorgesehenen
Assoziierungsabkommens und den Annäherungsprozess zu erläutern. Handel und nachhaltige Entwicklung Die Vertragsparteien führen einen Dialog zu
den Themenpunkten des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des
vorgesehenen Assoziierungsabkommens; dieser umfasst insbesondere Folgendes: ·
Austausch von Informationen über die Umsetzung des
Arbeitsgesetzbuchs und die Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der
nachhaltigen Entwicklung; ·
Erörterung der künftigen Umsetzung der unter dieses
Kapitel fallenden Verpflichtungen hinsichtlich der Einbeziehung der
Interessengruppen und des zivilgesellschaftlichen Dialogs; ·
Austausch von bewährten Verfahren und
diesbezüglichen Erfahrungen. ·
Die Vertragsparteien beachten, dass die in Ziffer
2.1 genannten Prioritäten in Bezug auf Gewerkschaftsrechte und
Kernarbeitsnormen sowie die erste Priorität in Ziffer 2.6 von größter Bedeutung
für die Umsetzung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sind und
daher unter Bezugnahme auf diesen Teil des Assoziierungsabkommens behandelt
werden sollten. 2.5 Wirtschaftliche Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
Georgien im Einklang mit den Leitprinzipien der makroökonomischen Stabilität,
solider öffentlicher Finanzen, eines robusten Finanzsystems und einer dauerhaft
finanzierbaren Zahlungsbilanz beim Aufbau einer voll funktionsfähigen
Marktwirtschaft und bei der schrittweisen Annäherung seiner Strategien an die
der EU zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes: ·
Entwicklung der Kapazitäten Georgiens auf dem
Gebiet der makroökonomischen Prognose, so u. a. Verbesserung der Methodik
zur Erarbeitung von Entwicklungsszenarien und Überwachung von
Wirtschaftsprozessen, Verbesserung der Qualität der Analyse von
Einflussfaktoren usw. durch Austausch von Informationen über optimale
Verfahren; ·
Stärkung der Unabhängigkeit der Nationalbank
Georgiens (NBG), einschließlich durch Überprüfung der Zentralbankvorschriften
unter Zugrundelegung bewährter EU-Verfahren, darunter mit Unterstützung durch
EU-Fachwissen, auch durch die Europäische Zentralbank (EZB); ·
Weitergabe der Erfahrungen der EU einschließlich
der EZB im Hinblick auf die Wechselkurspolitik und die Finanz- und Bankenregulierung
und –aufsicht sowie Hilfestellung bei der Entwicklung und Stärkung der
Kapazitäten Georgiens auf all diesen Gebieten; ·
Sicherstellung der Tragfähigkeit und
verantwortungsvollen Verwaltung der öffentlichen Finanzen mittels Durchführung
von Steuer- und Ausgabenreformen; ·
Sicherstellung offener, wettbewerbsfähiger und
transparenter Privatisierungsregeln und ‑verfahren und ihrer Umsetzung. Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen
und externe Rechnungsprüfung Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
Entwicklung der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der externen
Rechnungsprüfung zu gewährleisten; dies geschieht durch ·
Sicherstellung einer weiteren Verbesserung des
internen Kontrollsystems mit dezentraler Managementverantwortung, einschließlich
funktional unabhängiger interner Prüfdienste bei staatlichen Behörden, durch
Harmonisierung mit allgemein anerkannten internationalen Standards und Methoden
sowie bewährten Verfahren der EU; ·
Sicherstellung der Weiterentwicklung des für
externe Prüfungen zuständigen Dienstes des Rechnungshofes im Einklang mit
allgemein anerkannten internationalen Standards (INTOSAI); ·
Sicherstellung einer wirksamen Zusammenarbeit mit und
Unterstützung von einschlägigen EU-Organen und ‑Einrichtungen
einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung bei
Vor-Ort-Kontrollen und ‑Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und
Kontrolle der EU-Mittel, im Einklang mit den entsprechenden Regeln und
Verfahren. Steuern Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusammenarbeit zur Verbesserung
und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung Georgiens auf
der Grundlage von EU-Normen und internationalen Normen, darunter auch zur
Vorbereitung auf die schrittweise Annäherung an die Bestimmungen des
EU-Besitzstands und internationaler Übereinkünfte, die im entsprechenden Anhang
des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Diese Zusammenarbeit
betrifft insbesondere Folgendes: ·
Verbesserung und Vereinfachung des Steuerrechts; ·
Verbesserung der internationalen steuerlichen
Zusammenarbeit zur Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im
Steuerbereich, d. h. zur Förderung der Grundsätze der Transparenz, des
Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs; ·
Ausbau der Kapazitäten der Steuerverwaltung,
insbesondere durch Übergang zu einem gezielteren, risikobasierten System von
Steuerkontrollen und ‑prüfungen; ·
Ergreifung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Politik mit dem Ziel, dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen
Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen; ·
Entwicklung der Zusammenarbeit mit den
Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten durch den Austausch über neue
Erfahrungen und Tendenzen im Steuerbereich. Statistik Die Parteien arbeiten zusammen, um die Annäherung
an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik vorzubereiten, so insbesondere
durch ·
Durchführung der Volkszählung unter Einbeziehung
einer landwirtschaftlichen Komponente; ·
Überarbeitung des Statistikgesetzes zwecks Stärkung
der Rolle von Geostat, der Verwaltungsstruktur und des Berichtsmechanismus im
Einklang mit internationalen und europäischen optimalen Verfahren; ·
Entwicklung einer nationalen Nomenklatur von
Wirtschaftszweigen analog zur Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in
der EU (NACE Rev. 2) bis Ende 2014; ·
eine verbesserte Verbreitung von Statistiken. 2.6 Sonstige Zusammenarbeit Verkehr Die Parteien arbeiten zusammen, um die
Umsetzung des EU-Besitzstands bei allen Verkehrsträgern zu fördern, die in den
entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt
sind, und um Georgien in folgender Hinsicht zu unterstützen: ·
Intensivierung der Bemühungen zur Umsetzung des
EU-Besitzstands im Luftverkehrsbereich zwecks vollständiger Nutzung der
Vorteile des Abkommens EU-Georgien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum; ·
Maßnahmen zur Verbesserung der
Luftverkehrssicherheit; ·
Bemühungen um die vollständige Einführung des
digitalen Fahrtenschreibers; ·
Entwicklung der Infrastruktur, insbesondere durch
Umsetzung von vorrangigen Projekten zum Aufbau des ÖP-Verkehrsnetzes. Zusammenarbeit im Energiesektor Die Parteien arbeiten zusammen, um folgende
Ziele zu erreichen: ·
Abschluss der Verhandlungen über den formellen
Beitritt Georgiens zur Energiegemeinschaft als Vertragspartei entsprechend dem
Assoziierungsabkommen; ·
Ergreifung von Maßnahmen zur Integration des
georgischen Energiemarkts mit dem der EU sowie Stärkung der Energiesicherheit
Georgiens und der Regulierungskonvergenz durch Umsetzung der auf Georgien
anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang mit den
Verpflichtungen, die im Rahmen des Assoziierungsabkommens und der
Energiegemeinschaft eingegangen werden, und unter Einhaltung des Zeitplanes,
dem Georgien im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zugestimmt
hat; ·
Ausbau des georgischen Energieinfrastrukturnetzes
und der Verbundleitungen, insbesondere –
im Hinblick auf Strom: weitere Umsetzung des
Projekts „Schwarzmeer-Energieverbund“ u. a. durch Inbetriebnahme der
400 kV-Verbindung Georgien (Akhaltsikhe) - Türkei (Borchkha), Stärkung des
Verbunds mit Aserbaidschan und Armenien und Ausbau des georgischen
Übertragungsnetzes; –
im Hinblick auf Erdgas: Erleichterung des Ausbaus
der Südkaukasus-Gaspipeline auf georgischem Territorium; ·
Verbesserung der Energieeffizienz und Entwicklung
der Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Georgien im Einklang mit dem
Assoziierungsabkommen. Umwelt und Klimaschutz Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
Umsetzung des EU-Besitzstands und internationaler Normen vorzubereiten, so
insbesondere durch ·
vollständige Umsetzung des georgischen nationalen
Umweltaktionsplans für 2012-2016; ·
Beginn der Vorbereitungen auf die Annahme und
Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften und die Benennung zuständiger Behörden
in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung, strategische Umweltprüfung,
Abfallpolitik (einschließlich Abfallbewirtschaftung, Abfalldeponierung,
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, Ermittlung
und Klassifizierung von Abfallentsorgungseinrichtungen und Behandlung von
kommunalem Abwasser), Wasserpolitik und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen
(einschließlich Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch), biologische
Vielfalt (einschließlich Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen), Entwicklung
einer kohärenten, ministeriumsübergreifenden Methode zur Sammlung von
Umweltdaten im Rahmen des Gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) sowie
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen; ·
Annahme und Umsetzung einer georgischen nationalen
Biodiversitätsstrategie und eines nationalen Aktionsplans für deren Umsetzung
im Zeitraum 2014-2020; ·
vollständige Umsetzung der Übereinkommen von Aarhus
und Rotterdam und Erstellung eines Fahrplans für die Ratifizierung und
Umsetzung des Espoo-Übereinkommens und des Göteborger Protokolls; ·
Stärkung des Dialogs über den Klimawandel mit Blick
auf die Ausarbeitung und Unterzeichnung eines neuen globalen
Klimaschutzübereinkommens; ·
strategische Planung und Entwicklung von Maßnahmen
zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel; ·
sowie Annäherung der Rechtsvorschriften an
EU-Rechtsvorschriften und internationale Übereinkünfte gemäß den vorgesehenen
Regelungen des Assoziierungsabkommens. Katastrophenschutz Die Parteien arbeiten mit folgenden
Zielsetzungen zusammen: ·
Sicherung einer effektiven Kommunikation rund um
die Uhr, einschließlich Austausch von Frühwarnungen und Informationen über
gravierende Notsituationen, von denen die EU und Georgien sowie Drittländer
betroffen sind, in denen die Vertragsparteien Katastrophenhilfe leisten; ·
Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei
schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen; ·
Förderung der Annahme und Umsetzung der
EU-Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat; ·
Verbesserung des Kenntnisstands über
Katastrophengefahren durch verstärkte Zusammenarbeit hinsichtlich der
Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit von Daten; ·
Fortschritte bei der Entwicklung einer landesweiten
Bewertung und Kartierung von Katastrophenrisiken sowie je nach Bedarf
Unterstützung der Entwicklung des elektronischen Atlas regionaler Risiken
(ERRA) und Sicherstellung seiner wirksamen Nutzung auf nationaler Ebene; ·
Einleitung der Ausweitung des Europäischen
Hochwasserwarnsystems (EFAS) auf Georgien in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen
Forschungsstelle der Europäischen Kommission; ·
Verbesserung der Prävention von Industrieunfällen
und NaTech- (natürlichen und technischen) Katastrophen; ·
Herstellung eines Dialogs über politische Aspekte
der Katastrophenvorsorge und ‑abwehr durch Austausch bewährter Methoden,
gemeinsame Schulungen, Übungen, Studienaufenthalte, Workshops und Treffen zum
Austausch von Erkenntnissen, die bei echten Notfalleinsätzen und bei Übungen
gewonnen wurden. Industrie- und Unternehmenspolitik Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das
Unternehmens- und Regelungsumfeld insbesondere für KMU, einschließlich
Kleinstunternehmen, zu verbessern; so insbesondere durch ·
Beteiligung Georgiens an der Bewertung des SBA
(„Small Business Act“ für Europa), darunter auch die Umsetzung der dabei
gegebenen Empfehlungen und die aktive Beteiligung Georgiens an einschlägigen
Projekten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU; ·
Weiterentwicklung der Innovationspolitik, was auch
den Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmensgründer und den
Informationsaustausch über die kommerzielle Nutzung von Forschungsergebnissen
einschließt; ·
Herstellung eines Dialogs über die Bergbauindustrie
und den Rohstoffhandel; ·
Aufbau der Zusammenarbeit in den Bereichen
Sicherheit und nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie; ·
Vorbereitung und Anpassung von Industriezweigen in
Georgien an die Regelungen des DCFTA zwecks Steigerung und Modernisierung der
Industrieproduktion. Tourismus Die Parteien arbeiten mit folgenden
Zielsetzungen zusammen: ·
stärkere Nutzung ihres regelmäßigen Dialogs zur
Vertiefung der Zusammenarbeit und Erörterung anstehender Schritte; ·
Förderung der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen
und nachhaltigen Tourismusbranche; ·
Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, ‑produkten,
‑märkten und ‑infrastrukturen, Humanressourcen, institutionellen
Strukturen und einer effizienten Politik; ·
weiterer Austausch bewährter Methoden sowie allgemeiner
Wissensaustausch, Schulungen und Bildungsmaßnahmen im Tourismusbereich. Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und
–prüfung und Corporate Governance Die Vertragsparteien unterstützen in
Zusammenarbeit die Vorbereitungen Georgiens auf die Annäherung an die im
entsprechenden Anhang des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführten
Bestimmungen des EU-Besitzstandes und internationaler Übereinkommen sowie auf
deren Umsetzung, darunter insbesondere die Bemühungen Georgiens um die stärkere
Nutzung des regelmäßigen Dialogs zur Vertiefung der Zusammenarbeit und
Erörterung anstehender Schritte; ·
Entwicklung der Verwaltungskapazität der
betreffenden staatlichen Institutionen; ·
Gewährleistung einfacher Regeln und Verfahren für
die Registrierung von juristischen Personen, einschließlich Unternehmen, und
von natürlichen Personen, einschließlich Unternehmern, zum Zwecke der Gründung
und Auflösung von Unternehmen; ·
Einführung einschlägiger internationaler
Rechnungsprüfungsstandards auf nationaler Ebene und Förderung ihrer Anwendung
durch alle börsennotierten Unternehmen auf nationaler Ebene; ·
Bereitstellung zeitnaher, zweckdienlicher und
genauer Informationen über den aktuellen Stand und die Entwicklung der
geltenden Rechtsvorschriften in Georgien und deren Übereinstimmung mit dem
EU-Besitzstand (entsprechend dem Format, das zwischen den Vertragsparteien in
den ersten Jahren der Assoziierungsagenda vereinbart wird, und gemäß dem im
Rahmen des Assoziierungsabkommens vereinbarten Zeitplan) sowie vorheriger
Austausch zweckdienlicher Informationen über den Institutionen- und
Kapazitätsaufbau, der für die Annäherung an den EU-Besitzstand erforderlich
ist; ·
Ermittlung von Bereichen, in denen Bedarf an
Schulungen und Kapazitätsaufbau besteht. Finanzdienstleistungen Die Vertragsparteien unterstützen in
Zusammenarbeit die Vorbereitungen Georgiens auf die Annäherung der
einschlägigen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des EU-Besitzstands, die
im entsprechenden Anhang des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt
sind, und an die internationalen Normen, die im entsprechenden Artikel des
DCFTA genannt werden. Diese Vorbereitungen beinhalten u. a. Folgendes: ·
Verbesserung der Verwaltungskapazität der
Aufsichtsbehörden entsprechend dem einschlägigen EU-Besitzstand; ·
Kontaktaufnahme und Informationsaustausch mit den
EU-Finanzaufsichtsbehörden entsprechend dem Assoziierungsabkommen; ·
Entwicklung nationaler Rechtsvorschriften zur
Prävention und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
insbesondere durch Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zur
Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Ausbau der
Zusammenarbeit mit der FATF, dem Europarat, MONEYVAL und den zuständigen
Behörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie Unterzeichnung von Übereinkünften
zwischen den Finanzermittlungsbehörden Georgiens und der EU-Mitgliedstaaten; ·
Bereitstellung zeitnaher, zweckdienlicher und
genauer Informationen über den aktuellen Stand und die Entwicklung der
geltenden Rechtsvorschriften in Georgien und deren Übereinstimmung mit dem
EU-Besitzstand (entsprechend dem Format, das zwischen den Vertragsparteien in
den ersten Jahren der Assoziierungsagenda vereinbart wird, und gemäß dem im
Rahmen des Assoziierungsabkommens vereinbarten Zeitplan) sowie vorheriger
Austausch zweckdienlicher Informationen über den Institutionen- und
Kapazitätsaufbau, der für die Annäherung an den EU-Besitzstand erforderlich
ist; ·
Ermittlung von Bereichen, in denen Bedarf an
Schulungen und Kapazitätsaufbau besteht. Zusammenarbeit im Bereich der Informationsgesellschaft Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die
Vorbereitungen auf die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands zu
fördern, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen
Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, und unterstützen Georgien bei ·
den Bemühungen zur Annäherung der
Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation an den
EU-Besitzstand; ·
Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und zum
Ausbau der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich
der Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete Regulierungsmaßnahmen
treffen und ihre Entscheidungen und alle geltenden Regelungen durchsetzen kann,
und um fairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; ·
der Stärkung des Sektors, indem sie Informationen
und Erfahrungen in Bezug auf die Durchführung der Europa-2020-Initiative „Eine
Digitale Agenda für Europa“ austauschen. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die Parteien arbeiten in folgender Hinsicht
zusammen: ·
Erleichterung der schrittweisen Annahme von
Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit dem Ziel, die
Lebensmittelsicherheit und die Durchführung von Qualitätsprogrammen zu fördern; ·
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Agrarproduktion durch die Förderung von Skaleneffekten mithilfe
marktwirtschaftlich orientierter Agrargenossenschaften, durch den Aufbau von
Beratungsdiensten zwecks Steigerung der Produktion und Erweiterung der
Ausfuhrtätigkeit sowie durch die Erleichterung des Zugangs zu tragfähigen Krediten
und Finanzierungen für die Landwirtschaft; ·
Modernisierung der für die landwirtschaftliche
Entwicklung zuständigen Institutionen unter Einbeziehung aller einschlägigen
Interessengruppen des Sektors; ·
schrittweiser Übergang zu wirksamen Strategien für
die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf der Grundlage
bewährter EU-Modelle; Fischerei und Meerespolitik Die Vertragsparteien arbeiten in folgender
Hinsicht zusammen: ·
verstärkte Zusammenarbeit und gemeinsame Bemühungen
im Interesse einer nachhaltigen Fischerei im Schwarzen Meer, sowohl in
bilateralem als auch in multilateralem Rahmen auf Grundlage eines
ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement; ·
zunehmende wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit zwecks Gewährleistung der Fähigkeit zur Überwachung der
Fischerei und Beurteilung des Zustands der Bestände an Meeresressourcen und der
Meeresumwelt; ·
Förderung eines integrierten Konzepts für maritime
Angelegenheiten, insbesondere durch Beiträge zur Entwicklung sektorübergreifender
Initiativen, die verschiedenen maritimen Sektoren und/oder sektorbezogenen
Politiken zu gegenseitigem Vorteil gereichen; Einrichtung einer
interinstitutionellen Arbeitsgruppe für (integrierte) maritime Angelegenheiten,
in der einschlägige Ministerien und Dienste vertreten sind; Ermittlung von
Bereichen von gemeinsamem Interesse für eine künftige Zusammenarbeit im
Schwarzmeerraum im Kontext der Integrierten Meerespolitik der EU. Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung und Innovation Die Vertragsparteien arbeiten in folgender
Hinsicht zusammen: ·
Erleichterung der Integration Georgiens in den
Europäischen Forschungsraum (ERA); ·
verstärkte Teilnahme Georgiens am Programm Horizont
2020; ·
Stärkung der personellen, materiellen und institutionellen
Ressourcen zwecks Ausbau der Forschungs- und
Innovationskapazitäten; ·
verstärkte Teilnahme Georgiens an Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen.
Verbraucherpolitik In Anbetracht der Vorbereitungen auf die
Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands und der internationalen
Übereinkommen, die im entsprechenden Anhang zum vorgesehenen
Assoziierungsabkommen aufgeführt sind, arbeiten die Vertragsparteien gemeinsam
an der ·
Stärkung des Verbraucherschutzes in Georgien, vor
allem durch die Schulung staatlicher Beamter und anderer Vertreter der
Verbraucherinteressen in Bezug auf die Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften
und deren anschließende Umsetzung. Beschäftigung, Sozialpolitik und
Chancengleichheit Die Parteien arbeiten mit folgenden
Zielsetzungen zusammen: ·
Vorbereitung auf die Umsetzung der Bestimmungen des
EU-Besitzstands im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,
Arbeitsrecht und Arbeitsbedingungen sowie Gleichstellung der Geschlechter und
Diskriminierungsverbot, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen
Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, insbesondere –
Schaffung eines effektiven Arbeitsaufsichtssystems
im Einklang mit den ILO-Normen zwecks Sicherstellung von Verwaltungs- und
Durchsetzungskapazitäten im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
am Arbeitsplatz und des Arbeitsrechts sowie Stärkung der entsprechenden
Justizbehörden; –
Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner
(z. B. Schulungen in Bezug auf die arbeitsschutzrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Vorschriften und Normen der EU); ·
Entwicklung eines strategischen Konzepts für die
Beschäftigung mit Blick auf die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätze
mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, den besseren Abgleich von
Qualifikationen und verfügbaren Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt und die
Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter
Arbeitsvermittlungsdienste; ·
Stärkung der Kapazitäten der für die Entwicklung
und Umsetzung von beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zuständigen
Verwaltungen, namentlich der Arbeitsvermittlungs- und Sozialdienste; Steigerung
des Niveaus des Sozialschutzes, so u. a. durch Verwirklichung der
allgemeinen Gesundheitsversorgung und der dazugehörigen Versicherungsprogramme;
sowie Sicherung der Effizienz und finanziellen Tragfähigkeit der
Sozialschutzsysteme; ·
Förderung des sozialen Dialogs durch Ausbau der
Kapazitäten der Sozialpartner. Öffentliche Gesundheit Die Vertragsparteien begründen eine
Zusammenarbeit ·
zur Unterstützung Georgiens bei den Vorbereitungen
auf die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands im Bereich Gesundheit,
die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens
aufgeführt sind, insbesondere der Rechtsvorschriften in den Bereichen
Eindämmung des Tabakkonsums, Qualität und Sicherheit von Substanzen
menschlichen Ursprungs (Blut, Gewebe, Organe, Zellen) und übertragbare
Krankheiten; ·
zum Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung
des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und der
Internationalen Gesundheitsvorschriften; ·
zur Verbesserung der Bereitschaft, Schulung und
epidemiologischen Überwachung in Bezug auf übertragbare Krankheiten,
insbesondere HIV/AIDS, Tuberkulose, sexuell übertragbare Infektionen sowie
Hepatitis C und B. Kulturelle Zusammenarbeit Die Vertragsparteien ·
fördern die Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum
Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005; ·
arbeiten gemeinsam an der Entwicklung einer
integrativen Kulturpolitik in Georgien und an der Bewahrung und Verwertung des
kulturellen und natürlichen Erbes, um die sozioökonomische Entwicklung zu
fördern; ·
fördern die Teilnahme georgischer kultureller
Akteure an kulturellen Kooperationsprogrammen, so auch an „Creative Europe“. Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle
Politik und Medien Die Parteien arbeiten zusammen, um die
Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands vorzubereiten, die in den
entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt
sind, und unterstützen Georgien im Hinblick auf ·
die Stärkung der Unabhängigkeit und
Professionalität der Medien unter Einhaltung einschlägiger europäischer
Standards und die Annäherung der Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich
an den EU-Besitzstand gemäß den vorgesehenen Regelungen des Assoziierungsabkommens,
so u. a. durch den Meinungsaustausch über audiovisuelle Politik,
einschlägige internationale Standards einschließlich Zusammenarbeit im Kampf
gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; ·
den Austausch bewährter Methoden im Hinblick auf
Medienfreiheit, Medienpluralismus, Entkriminalisierung von Verleumdung, Schutz
der Informationsquellen von Journalisten sowie kulturelle Vielfalt im
Medienbereich durch einen regelmäßigen Dialog; ·
die Stärkung der Kapazitäten und der Unabhängigkeit
der Regulierungsbehörden/‑stellen im Medienbereich. Regionale Entwicklung und regionale
Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der
regionalen Entwicklungspolitik zusammen und unterstützen die Bemühungen
Georgiens zur ·
Ausarbeitung eines staatlichen Strategieprogramms
für regionale Entwicklung 2015-2017, mit dem eine wirksame Mehrebenenpolitik
verwirklicht werden soll, darunter auch durch interinstitutionelle
Koordinierung; ·
Erstellung von Aktionsplänen für die wirksame
Umsetzung der regionsspezifischen Entwicklungsstrategien, die im September 2013
angenommen wurden; ·
Schulung zentraler und lokaler Verwaltungen im
Hinblick auf regionale Entwicklungsstrategien zwecks Förderung der Umsetzung
und Überwachung der Programme in den Regionen; ·
stärkeren Einbeziehung lokaler Interessengruppen
und Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der
regionalen Entwicklung; ·
Förderung der Stärkung regionaler und
interregionaler Wirtschafts- und Unternehmensnetze in Georgien. [1] „Georgia in Transition – Report on the human rights
dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and
recommendations“, von Thomas Hammarberg, EU-Sonderberater
für Verfassungs- und Rechtsreformen und Menschenrechte in Georgien, September 2013. [2] Einige dieser Empfehlungen werden in der
Assoziierungsagenda bereits aufgegriffen.