52014PC0360

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien /* COM/2014/0360 final - 2014/0182 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „PKA“), das auf einem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und zu einer wirksamen Durchführung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen beruht, wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

Ein gemeinsamer Aktionsplan EU-Georgien im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) auf der Grundlage des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens enthält strategische Ziele und unterstützt das Ziel Georgiens, stärker in die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen Europas eingebunden zu werden.

Georgien ist ein Partnerland im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Dadurch hat sich der Kontext für die Beziehungen zwischen dem Land und der Europäischen Union in bedeutender und positiver Weise geändert. Die EU und Georgien haben inzwischen die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen, das auf das PKA folgen soll. Diese Verhandlungen wurden am 22. Juli 2013 abgeschlossen, und das Abkommen wurde am 29. November 2013 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius paraphiert.

Das Assoziierungsabkommen wird zu einer deutlichen Vertiefung der politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration Georgiens mit der EU führen und beinhaltet die schrittweise Verwirklichung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone.

Die erfolgreiche Durchführung eines Aktionsplans zur Visaliberalisierung hat zu einem visumfreien Reiseverkehr zwischen der EU und Moldau geführt und stellt ein grundlegendes Element zur Untermauerung der politischen Assoziation und der wirtschaftlichen Integration Georgiens mit der EU dar, vor allem durch eine bedeutende Verstärkung der Mobilität und der Kontakte zwischen den Menschen.

Die Staats- und Regierungschefs der EU hatten ursprünglich geplant, das Assoziierungsabkommen im Herbst 2014 zu unterzeichnen. Aufgrund der besorgniserregenden Entwicklungen in der Ukraine, die sich auch auf andere Länder in der Region auswirken könnten, wurde beschlossen, die Unterzeichnung des Abkommens auf Juni vorzuziehen. Nach vereinten Bemühungen der EU-Institutionen zur raschen Fertigstellung der technischen Arbeiten an dem Abkommenstext wird dieses Ziel erreicht.

Das Assoziierungsabkommen kann erst dann in Kraft treten, wenn es von allen Vertragsparteien (d. h. der EU, ihren Mitgliedstaaten und Georgien) ratifiziert worden ist. Dieser Prozess könnte sich als langwierig erweisen und möglicherweise mehrere Jahre dauern. Daher sieht das Abkommen die vorläufige Anwendung einiger seiner Teile vor, sobald das Partnerland die erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat und die EU ihre Bereitschaft notifiziert hat, mit der vorläufigen Anwendung zu beginnen.

Ziel der Assoziierungsagenda ist die Vorbereitung und Erleichterung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens, indem ein Rahmen für die Praxis geschaffen wird, mit dessen Hilfe die übergeordneten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration erreicht werden können und der somit an die Stelle des Aktionsplans EU-Georgien im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik tritt.

Die Assoziierungsagenda enthält eine Liste von Prioritäten für die gemeinsame Arbeit im Zeitraum 2014-16, die sich an der Struktur des Assoziierungsabkommens orientiert. Die Tatsache, dass die Assoziierungsagenda sich auf eine begrenzte Zahl von Prioritäten konzentriert, hat weder Auswirkungen auf den Geltungsbereich oder das Mandat des gegenwärtigen Dialogs im Rahmen des PKA oder anderer Vereinbarungen, noch greift sie der Umsetzung der Verpflichtungen vor, die im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingegangen werden, sobald es in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Assoziierungsagenda anders als das Assoziierungsabkommen kein rechtsverbindliches völkerrechtliches Instrument ist.

Die Kommission fügt den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Union im Kooperationsrat EU-Georgien mit Blick auf die Annahme der im Anhang befindlichen Assoziierungsagenda bei.

Die Kommission ersucht den Rat, den Entwurf für einen Beschluss des Rates anzunehmen.

2014/0182 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „PKA“), insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)       Das Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 29. November 2013 während des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in Vilnius, Litauen, unterzeichnet.

(3)       Bis zu seinem Inkrafttreten soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, sobald es den Vertragsparteien möglich ist.

(4)       Um die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu unterstützen, haben die Vertragsparteien vereinbart, eine Assoziierungsagenda auszuhandeln, um eine Liste von Prioritäten für die gemeinsame Arbeit im Zeitraum 2014-16 zu erstellen.

(5)       In Erwartung der Schaffung der institutionellen Grundlage für das Assoziierungsabkommen haben sich die Vertragsparteien auf eine Assoziierungsagenda geeinigt, die von dem mit dem PKA eingesetzten Kooperationsrat angenommen werden muss.

(6)       Der von der Union im Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien im Rahmen der Assoziierungsagenda muss vom Rat genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda sollte sich auf den Entwurf der Empfehlung des Kooperationsrates stützen, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHÄNGE

zum

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Kooperationsrat mit Blick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien

ANHANG 1

Entwurf

EMPFEHLUNG

zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Georgien

DER KOOPERATIONSRAT EU-GEORGIEN –

gestützt auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Georgien zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 81 des Abkommens wird ein Kooperationsrat eingerichtet, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.

(2) Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Text der Assoziierungsagenda geeinigt, die darauf abzielt, durch die Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration die Durchführung des künftigen Assoziierungsabkommens vorzubereiten und zu erleichtern.

(3) Die Assoziierungsagenda dient einem doppelten Zweck, da sie sowohl konkrete Schritte für die Erfüllung der im Assoziierungsabkommen verankerten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorsieht als auch einen umfassenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Georgien bietet, was im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Assoziierungsabkommens zu einem hohen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll –

EMPFIEHLT:

Einziger Artikel

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang beigefügte Assoziierungsagenda EU-Georgien umsetzen, insofern als diese Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens EU-Georgien einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits abzielt.

Geschehen zu […]

Im Namen des Kooperationsrates

Der Präsident

ANHANG 2

ANHANG Assoziierungsagenda

Europäische Union–Georgien

Die Europäische Union und Georgien („die Vertragsparteien“) erkennen an, dass sich der Kontext ihrer Beziehungen seit der Einführung der Östlichen Partnerschaft erheblich zum Positiven verändert hat. Die Vertragsparteien nahmen 2010 Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf und begannen 2012 mit den Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone, die Bestandteil dieses Abkommens sein soll. Außerdem erarbeiteten und verabschiedeten sie einen Aktionsplan zur Visaliberalisierung, dessen erfolgreiche Umsetzung ein wichtiges Element der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration Georgiens mit der Europäischen Union ist, da er eine wesentliche Verbesserung der Mobilität und der Kontakte zwischen den Bürgern bewirkt.

Die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen wurden am 22. Juli 2013 abgeschlossen, und das Abkommen wurde am 29. November 2013 paraphiert. Es wird noch eine gewisse Zeit dauern, bis das gesamte Abkommen in Kraft treten kann. Zwischenzeitlich muss dafür Sorge getragen werden, dass die Vertragsparteien mit Beginn der teilweisen vorläufigen Anwendung des Abkommens dessen sämtliche Vorteile nutzen können. Ziele dieser Assoziierungsagenda sind die Vorbereitung und Erleichterung der Durchführung des Assoziierungsabkommens durch die Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration und die Anknüpfung an den ENP-Aktionsplan EU-Georgien.

In Anlehnung an die Struktur des Assoziierungsabkommens sind in der Assoziierungsagenda Prioritäten für die Zusammenarbeit im Zeitraum 2014-2016 festgelegt.

Die Tatsache, dass dabei der Schwerpunkt auf einer begrenzten Anzahl von Prioritäten liegt, sollte den Umfang oder das Mandat des bestehenden Dialogs im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, anderer relevanter Abkommen oder der multilateralen Komponente der Östlichen Partnerschaft nicht berühren und auch keinen Einfluss auf die Umsetzung der im AA/DCFTA verankerten Verpflichtungen haben, wenn dieses in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.

1.         Grundsätze, Instrumente und Ressourcen für die Umsetzung der Assoziierungsagenda

Die folgenden gemeinsamen Grundsätze sind für die Umsetzung der Assoziierungsagenda bestimmend:

· Im Rahmen der Assoziierungsagenda getroffene Maßnahmen sollten den allgemeinen Zielen der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration Rechnung tragen.

· Die Prioritäten der Assoziierungsagenda ergänzen die Verpflichtungen der EU und Georgiens zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EU-Georgien nach dessen Inkrafttreten.

· Die Assoziierungsagenda sollte unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Einbeziehung umgesetzt werden.

· Die Assoziierungsagenda erfordert bei ihrer Umsetzung die aktive Beteiligung beider Seiten.

· Die Assoziierungsagenda zielt darauf ab, durch eine schrittweise Durchführung praktischer Maßnahmen greifbare und konkrete Ergebnisse zu erreichen.

· Die Vertragsparteien erkennen an, dass die vereinbarten Prioritäten durch geeignete und ausreichende politische, technische und finanzielle Mittel unterstützt werden müssen.

· Im Zuge der Umsetzung der Assoziierungsagenda erfolgt eine jährliche Berichterstattung, Kontrolle und Bewertung. Die erzielten Fortschritte werden überprüft, darunter auch in den bestehenden Gremien im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und anderer relevanter Abkommen.

Die Europäische Union unterstützt Georgien bei der Umsetzung der in der Assoziierungsagenda genannten Ziele und Prioritäten. Sie greift dabei auf alle verfügbaren Möglichkeiten der EU-Förderung zurück, stellt Fachwissen und Beratung, bewährte Verfahren und Know-how zur Verfügung, sorgt für einen Informationsaustausch und fördert den Kapazitätsaufbau und die institutionelle Stärkung. Zudem bemüht sie sich um die Mitwirkung anderer Partner Georgiens und eine entsprechende Koordinierung der Hilfe. Auch die betreffenden EU-Finanzierungsinstrumente können für die Umsetzung der Assoziierungsagenda in Anspruch genommen werden. Ungeachtet dessen ist die Assoziierungsagenda an sich kein Finanzplanungsdokument und entbindet die Vertragsparteien nicht von den notwendigen Planungen und Festlegungen.

Die Unterstützung durch die EU erfolgt im Kontext der allgemeinen Prioritäten der Hilfe für Georgien, die im einheitlichen Unterstützungsrahmen und in den Mehrländerprogrammen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) festgelegt sind, und sie ist Teil der für Georgien insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Geltende Durchführungsbestimmungen und -verfahren der EU-Außenhilfe sind uneingeschränkt einzuhalten.

Die Assoziierungsagenda wird ab dem Tag ihrer Annahme zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren angewandt, wobei dieser im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann. Mit Beginn ihrer Anwendung löst die Agenda den ENP-Aktionsplan als Hauptinstrument zur Kontrolle der Fortschritte Georgiens im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ab. Die Zivilgesellschaft wird ebenfalls angehalten, ihre Kontrolltätigkeit auf die Assoziierungsagenda auszurichten.

Die Assoziierungsagenda kann bei Bedarf jederzeit durch Übereinkunft im Kooperationsrat EU-Georgien (Assoziierungsrat) geändert oder aktualisiert werden, insbesondere bei Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens.

2.         Prioritäten der Assoziierungsagenda

2.1       Politischer Dialog und Reform

Ziel des politischen Dialogs und der reformorientierten Zusammenarbeit im Rahmen dieser Assoziierungsagenda ist es, die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, wie sie in den wichtigsten Übereinkommen und Protokollen der Vereinten Nationen und des Europarats verankert sind, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, insbesondere durch eine Annäherung an den EU-Besitzstand. Beim politischen Dialog und bei den Reformbemühungen sollten der von Thomas Hammarberg, EU-Sonderberater für Verfassungs- und Rechtsreformen und Menschenrechte in Georgien, im September 2013 vorgelegte Bericht „Georgia in Transition“[1] und insbesondere die darin enthaltenen Empfehlungen Berücksichtigung finden.[2]

Dialog und Zusammenarbeit erstrecken sich auf folgende Bereiche:

(i)         Stärkung der Stabilität, Unabhängigkeit und Effizienz der Institutionen als Garantie für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und die Wahrung der Menschenrechte, und zwar insbesondere durch:

· Gewährleistung des demokratischen Ablaufs von Wahlen, Beseitigung der Unzulänglichkeiten im Rechtsrahmen und in der Wahlverwaltung, die von der Inter-Agency Task Force on Free and Fair Elections (IATF) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) / Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) festgestellt wurden, vor allem auch mit Blick auf die Kommunalwahlen 2014;

· im Falle vorgesehener Verfassungsänderungen Sicherung einer umfassenden Konsultation im Lande selbst und mit der Venedig-Kommission des Europarats, um die Nachhaltigkeit der Änderungen zu gewährleisten;

· Verbesserung der Balance zwischen Flexibilität und Stabilität der Verfassung und Stärkung der Haushaltsbefugnisse des Parlaments gemäß der Stellungnahme der Venedig-Kommission Nr. 737/2013;

· Gewährleistung der Achtung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Premierministers und des Präsidenten;

· Sicherung ausreichender Kontrollen innerhalb des politischen Systems, während in Georgien der Übergang von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen System vollzogen wird; weitere Stärkung der Rolle des Parlaments und der Unabhängigkeit der Justiz;

· fortlaufende Umsetzung der Strategie der Dezentralisierung entsprechend der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarates (SEV Nr. 122).

(ii)        Fortführung der Reform des Justizsektors, insbesondere Sicherung der Unabhängigkeit, Effizienz, Unparteilichkeit und Professionalität der Justiz und Staatsanwaltschaft sowie der Strafverfolgungsbehörden, die frei von politischer oder jeglicher sonstiger unzulässiger Einflussnahme sein sollten; Fortsetzung und Intensivierung der Korruptionsbekämpfung:

Justiz

· Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für die Justizreform mit klaren Richtwerten und Schwerpunkten, einschließlich eines Konzepts für die Ernennung und Schulung von Richtern und angemessener Ressourcen zur Sicherstellung ihrer fachlichen Kompetenzen;

· weiterführende Reformschritte vor allem im Hinblick auf die Justiz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung, darunter verstärkte Durchsetzung des Prinzips der Waffengleichheit in Strafverfahren, Durchführung einer umfassenden Überprüfung und Vorlage von Legislativvorschlägen in Bezug auf:

– Stärkung der Unabhängigkeit, Effizienz, Unparteilichkeit und Professionalität der Justiz;

– Sicherung des Rechts auf ein faires Verfahren;

– Gewährleistung unabhängiger und wirksamer Untersuchungen;

– Reformierung des Jugendstrafrechts zum Schutz der Rechte der Kinder;

– Abstimmung des Systems der Prozessabsprachen auf die Normen und Praktiken der EU und des Europarates / der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK);

– Status und Rechte des Opfers im Strafverfahren;

– Reform der Geschworenengerichtsbarkeit im Bereich des Strafrechts.

· Durchführung der Reform der Staatsanwaltschaft nach der 2013 erfolgten Änderung des Gesetzes von 2008, insbesondere eine sachgerechte verfassungsmäßige Einordnung der Staatsanwaltschaft mit wirksamer Aufsicht, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine Staatsanwaltschaft zu fördern, die wahrhaft professionell arbeitet (wozu u. a. geeignete Fortbildungsmaßnahmen beitragen) und unabhängig ist von der Beeinflussung durch politische Parteien oder sonstiger unzulässiger Einflussnahme;

· Sicherstellung transparenter, unparteiischer und frei von politischen Beweggründen durchgeführter Strafverfahren, um eine politisch motivierte selektive Justiz zu vermeiden;

· Fortsetzung von Rehabilitierungs- und Resozialisierungsmaßnahmen im strafrechtlichen Bereich; Förderung der verstärkten Anwendung von Sanktionen ohne Freiheitsentzug, freiheitsbeschränkenden Auflagen, Bewährungsstrafen, vorzeitiger Entlassung auf Bewährung, Diversion und Mediation;

· Sicherstellung des Zugangs zur Justiz durch ein angemessen finanziertes, fachlich kompetentes und unabhängiges Prozesskostenhilfesystem;

· Verstärkung der Rechenschaftspflicht und der demokratischen Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden. Um auf Beschwerden über Polizeibeamte und Staatsanwälte glaubwürdig reagieren zu können, ist ein professioneller, effektiver Mechanismus erforderlich, weshalb die Einrichtung eines eigenständigen, unabhängigen und effektiven Beschwerdemechanismus zur Untersuchung solcher Fälle in Betracht zu ziehen ist. Bereitstellung von umfassenden Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbeamte zu ethischen Normen und Fragen der Menschenrechte;

· Entwicklung alternativer Methoden der Streitbeilegung (Mediation, Schlichtung); Überarbeitung der Vorschriften zur Verwaltungshaft entsprechend den Normen für faire Verfahren.

Korruptionsbekämpfung, Verwaltungsreform und öffentlicher Dienst

· Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Korruption und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption;

· Durchführung geeigneter Maßnahmen auf allen gesellschaftlichen Ebenen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere von Korruption auf hoher Ebene;

· Weiterführung der Verwaltungsreform mit Schwerpunkt auf der öffentlichen Verwaltung und dem Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes sowie Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in Übereinstimmung mit den europäischen Standards;

(iii)    Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch eine umfassende Zusammenarbeit beim Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Berücksichtigung der Feststellungen im Bericht „Georgia in transition“ von Thomas Hammarberg. Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere Folgendes:

· Verabschiedung einer umfassenden nationalen Strategie und eines entsprechenden Aktionsplans für Menschenrechte; aktive Weiterverfolgung (bei der Umsetzung dieser Strategie und des Aktionsplans) der spezifischen Empfehlungen der Organe der Vereinten Nationen, der OSZE/ODIHR, des Europarats/der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) und der internationalen Menschenrechtsorganisationen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Antidiskriminierungspolitiken, den Schutz von Minderheiten und des Privatlebens und die Gewährleistung der freien Religionsausübung;

· Verabschiedung eines umfassenden Antidiskriminierungsgesetzes gemäß den Empfehlungen der Beobachtungsstellen der Vereinten Nationen und des Europarates zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes gegen Diskriminierung;

· Schritte zur Unterzeichnung, Ratifizierung und nationalen rechtlichen Umsetzung von relevanten Instrumenten der Vereinten Nationen und des Europarats zur Bekämpfung der Diskriminierung, wobei unter anderem dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und den ständigen Empfehlungen des Europarats zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Rechnung zu tragen ist;

· angemessene Reaktionen Georgiens auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger Gremien des Europarats hinsichtlich der Einhaltung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten durch Georgien;

· Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

· Sicherstellung einer wirksamen Vollstreckung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte;

· Aufrechterhaltung von effektiven vor- und außergerichtlichen Mechanismen sowohl für die Streitbeilegung als auch für den Schutz der Menschenrechte;

· aufklärende und sensibilisierende Maßnahmen in den Bereichen Justiz, Strafverfolgung und Verwaltung in Bezug auf Menschenrechte und Bekämpfung der Diskriminierung;

· weitere Stärkung des Pluralismus sowie der Transparenz und Unabhängigkeit der Medien im Einklang mit den Empfehlungen des Europarats;

· Berücksichtigung der Empfehlungen des Büros des Ombudsmanns bei der Politikgestaltung sowie Bereitstellung angemessener Ressourcen und Stärkung des Amtes des Ombudsmanns;

· Unterstützung einer wirksamen Funktionsweise des im Antidiskriminierungsgesetz vorgesehenen institutionellen Mechanismus; Aufbau von Kontrollkapazitäten der parlamentarischen Ausschüsse für Menschenrechte und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für Menschenrechte;

· Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der repräsentativen Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) als Dienstleistungserbringer und Kontrollinstanzen in Bereichen, die im Assoziierungsabkommen EU-Georgien priorisiert werden, darunter Arbeitnehmerrechte, Privatsphäre, Rechte von Minderheiten und anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen sowie Medienfreiheit.

Misshandlung und Folter

· Aktualisierung der nationalen Strategie und des Aktionsplans in Bezug auf die Bekämpfung von Misshandlung und Folter und Verstärkung der Bemühungen um deren Umsetzung im Interesse der Bekämpfung der Straffreiheit;

· Sicherung einer eingehenden, transparenten, unabhängigen Untersuchung aller Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung im Strafvollzug, bei der Polizei, beim Militär und in sonstigen geschlossenen Einrichtungen;

· Durchführung von Strukturreformen und Unterstützung des nationalen Präventionsmechanismus (NPM) unter der Ägide des Ombudsmanns zur Verhinderung künftigen Missbrauchs und Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung des NPM zur Kontrolle geschlossener Einrichtungen einschließlich nichtstaatlicher Einrichtungen;

· Verstärkung einer wirksamen internen und externen Überwachung des Strafvollzugs, der Polizei, des Militärs und anderer geschlossener Einrichtungen im Interesse der frühzeitigen Aufdeckung und Verhinderung von Misshandlungen und Folter;

· Fortsetzung der Anstrengungen zur Verbesserung der gesundheitlichen Betreuung im Strafvollzug und des Zugangs der Häftlinge zu Gesundheitsleistungen. Schaffung von Kapazitäten und Ermächtigung der in geschlossenen Einrichtungen oder für diese Einrichtungen tätigen Gesundheitsmitarbeiter zur Anzeige und Meldung von Misshandlungen.

Gewerkschaftsrechte und Kernarbeitsnormen

· Umsetzung des vom Parlament im Juni 2013 verabschiedeten neuen Arbeitsgesetzbuches in Übereinstimmung mit ILO-Normen.

· Unterstützung der Umsetzung des neuen Arbeitsgesetzbuches durch die Schaffung neuer Institutionen und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Entwicklung einer Verhandlungskultur (Schlichtungszentrum). Außerdem schwerpunktmäßige Orientierung auf die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz und Schaffung eines Mechanismus und einer Institution mit hinreichenden Kapazitäten für die Überprüfung der Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen des neuen Gesetzes und den Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO);

· Einrichtung eines effektiven sozialen Dialogs, unter anderem durch die systematische Einberufung der Dreierkommission;

· Fortführung und Intensivierung des Dialogs und der Partnerschaft mit der ILO.

Gleichbehandlung

· Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter und Sicherung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben;

· Annäherung an europäische Standards bei Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, beim Mutterschutz und bei den Regelungen zur Vereinbarkeit elterlicher und beruflicher Pflichten entsprechend dem Assoziierungsabkommen;

· verstärkte Anwendung der Rechtsvorschriften gegen häusliche Gewalt, einschließlich Sensibilisierung sowohl der Bevölkerung insgesamt als auch spezifischer Berufsgruppen wie etwa der Polizei, mit besonderem Schwerpunkt auf ländlichen Gebieten und Gebieten, in denen Minderheiten leben. Für die Opfer Erleichterung des Zugangs zu Beratungsdiensten und Zufluchtsstätten.

Rechte des Kindes

· Maßnahmen gegen die Kinderarmut und eine wesentlich höhere Priorität für die Situation gefährdeter Kinder; Fortsetzung der Reform des Jugendstrafrechts (siehe auch Abschnitt „Justiz“);

· Fortsetzung der Reform des Jugendstrafrechts (siehe vorstehend Abschnitt „Justiz“);

· ausdrückliche Einbeziehung der Rechte des Kindes in die nationale Strategie für Menschenrechte und den dazugehörigen Aktionsplan;

· Bereitstellung angemessener Ressourcen und Stärkung der Rolle des Ombudsmanns zur Erweiterung seines Engagements für Kinder und zur Überwachung der Situation in entsprechenden Einrichtungen;

· schwerpunktmäßige Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor jeglichen Formen von Gewalt.

2.2       Außen- und Sicherheitspolitik

Ziel des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ist die schrittweise Konvergenz, darunter auch im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). Es geht insbesondere um Fragen der Sicherheit, Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und gegenseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken, wobei folgende Schwerpunkte gelten:

· Schaffung eines für die pragmatische Zusammenarbeit günstigen Umfelds und Entwicklung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit zu regionalen und internationalen Fragen, einschließlich im Rahmen des Europarates und der OSZE;

· Förderung der friedlichen Beilegung von Konflikten sowie der internationalen Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus;

· Fortsetzung der Zusammenarbeit zur verstärkten Ausrichtung Georgiens an den GASP-Erklärungen der EU;

· Entwicklung der Zusammenarbeit bei Sanktionsregelungen;

· Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind;

· Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung durch die Erleichterung der Beteiligung Georgiens an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie durch Konsultation und Ausbildung im Bereich der GSVP (auf der Grundlage des im November 2013 unterzeichneten Rahmenabkommens über die Beteiligung und im multilateralen Rahmen des Gremiums der Östlichen Partnerschaft zur GSVP);

· Förderung und Erleichterung der Beteiligung Georgiens an Schulungen und Konsultationen zur GSVP (im Rahmen der regelmäßigen bilateralen Konsultationen und des multilateralen Gremiums der Östlichen Partnerschaft zur GSVP).

Terrorismus, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und illegale Waffenausfuhren

· Zusammenarbeit im Interesse der Vertiefung des internationalen Konsens über die Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Menschenrechte, einschließlich über die rechtliche Definition terroristischer Handlungen, weshalb auch auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus hingearbeitet werden sollte;

· Informationsaustausch über terroristische Organisationen und Gruppen, deren Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht der Vertragsparteien;

· Umsetzung der von der Financial Action Task Force (FATF) in ihren Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung festgelegten Standards;

· Zusammenarbeit und Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der dazugehörigen Trägermittel, indem die Vertragsparteien ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen;

· Einrichtung eines wirksamen Systems zur nationalen Kontrolle der Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, darunter auch zur Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;

· Zusammenarbeit bei risikoabhängigen Zollkontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit von ein- oder ausgeführten oder in der Durchfuhr befindlichen Waren;

· Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie der Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente;

· Fortsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts der EU betreffend die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und der Vernichtung von Beständen;

· Fortsetzung des Beitrags zur ausgewogenen Umsetzung aller drei Säulen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

· Schritte zur Unterzeichnung und Ratifizierung des von der VN-Generalversammlung am 2. April 2013 angenommenen Vertrags über den Waffenhandel.

Beilegung von Konflikten zwischen den Menschen

· Fortsetzung des Engagements für eine uneingeschränkte Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen;

· Beibehaltung der konstruktiven Beteiligung an den internationalen Genfer Gesprächen unter Kovorsitz von EU, VN und OSZE und Sicherung der Unterstützung der Gespräche;

· Betonung der Bedeutung eines adäquaten internationalen Engagements vor Ort einschließlich der vollständigen Durchführung des Mandats der Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM);

· Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien zur Beilegung des Konflikts im Rahmen vereinbarter Formate, einschließlich Konsultationen mit Blick auf die Festlegung von Modalitäten für eine angemessene Einbeziehung der georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien bei der Vertiefung der Beziehungen EU-Georgien; 

· Intensivierung einer wirksamen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und Georgien bei der Konfliktbeilegung, unter anderem durch regelmäßigen politischen Dialog;

· Unterstützung der Bemühungen um eine friedliche Konfliktbeilegung, unter anderem durch die Pflege von Kontakten mit der Bevölkerung in den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien in Anbetracht der auf Aussöhnung und Einbindung ausgerichteten Politik Georgiens und der Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitik der EU, wozu es eine Zusammenarbeit gibt;

· Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Förderung von Handels-, Reise- und Investitionstätigkeit über die Verwaltungsgrenze hinweg, einschließlich Überprüfung von Rechtsvorschriften wie des Gesetzes über die besetzten Gebiete;

· Maßnahmen zur Ermöglichung einer sicheren und würdigen sowie freiwilligen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts;

· Schritte für eine nachhaltige Konfliktbeilegung, wobei unbeschadet bestehender Formate für die Erörterung der konfliktrelevanten Fragen die friedliche Konfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägigen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden wird;

· Suche nach Wegen, um die Vorteile und Möglichkeiten, die sich aus dem Dialog über die Visaliberalisierung EU-Georgien sowie aus dem Prozess der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration (unter anderem aus dem Assoziierungsabkommen) ergeben, der gesamten Bevölkerung über die Verwaltungsgrenzen hinweg zugutekommen zu lassen;

· Maßnahmen zur Förderung von Kontakten zwischen den Menschen, des Aufbaus von Vertrauen und der Aussöhnung zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften.

Internationaler Strafgerichtshof

· Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Statuts und der zugehörigen Instrumente, wobei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Bezug auf die Untersuchungen zu den Kriegsereignissen vom August 2008.

2.3       Zusammenarbeit zu Recht, Freiheit und Sicherheit

Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:

Schutz personenbezogener Daten

· Sicherung eines hohen Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit den europäischen Standards und Durchführung geeigneter gesetzgeberischer und praktischer Schritte für eine stärkere Achtung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, einschließlich im Bereich der Strafjustiz. Sicherung der Anwendung der Datenschutzstandards auch im privaten Sektor;

· weiterer Ausbau der Kapazitäten der Datenschutzbehörde (Inspektionsamt) und Nachverfolgung der Anwendung der Datenschutzstandards in allen Sektoren, vor allem in Bezug auf die Strafverfolgung; Sicherung der Unabhängigkeit und ausreichender Ressourcen, damit die Behörde ihrer Aufgabe als unabhängiges Überwachungsgremium mit angemessenen Befugnissen und Verpflichtungen nachkommen kann;

· Verbesserung des Schutzes der Rechte auf Wahrung der Privatsphäre und Untersuchung von Missbräuchen; bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, der Wahrung der Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Vertraulichkeit sowie einer angemessenen Aufsicht;

· Durchführung fortlaufender gezielter Informationskampagnen zum Datenschutz und zu dessen Bedeutung für einen menschenrechtsorientierten Ansatz.

Migration und Asyl

· wirksame Umsetzung der Migrationsstrategie Georgiens für den Zeitraum 2013-2105 und des begleitenden Aktionsplans;

· Konsolidierung des Rechtsrahmens in den Bereichen Migration und Asyl entsprechend den in der EU und international geltenden Normen, unter anderem durch die Annahme von Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu gerechten Verfahren zur Statusbestimmung und zum Schutz der Rechte;

· Schaffung eines einheitlichen Systems zur Migrationsanalyse;

· weitere Stärkung der staatlichen Kommission für Migrationsfragen; Entwicklung von Programmen zur Förderung der begleiteten freiwilligen Rückkehr von besonders gefährdeten Migranten;

· Weiterführung der wirksamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens EU-Georgien und Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration;

· Konzipierung und Umsetzung eines umfassenden Verweismechanismus für die Wiedereingliederung georgischer Staatsbürger und Stärkung der operativen Kapazitäten der für rückkehrende Migranten zuständigen staatlichen Stellen einschließlich des Mobilitätszentrums;

· Schaffung eines zeitweiligen Unterbringungszentrums für illegale Migranten und Gewährleistung seiner operativen Leistungsfähigkeit;

· weitere Durchführung fortlaufender gezielter Informationskampagnen zu Mobilität und Migration in die EU, einschließlich Informationen über die Rechte und Pflichten von Migranten, die Vorschriften für ihren Zugang zum EU-Arbeitsmarkt (u. a. durch das EU-Zuwanderungsportal) und die Haftung für den Rechtsmissbrauch im Rahmen der Visumfreiheit.

Grenzmanagement

· Ausarbeitung einer mehrjährigen Strategie für das integrierte Grenzmanagement und des dazugehörigen Aktionsplans für die Zeit nach 2013;

· schrittweise Einstellung der Verwendung von georgischen nichtbiometrischen Pässen entsprechend dem Aktionsplan zur Visaliberalisierung;

· Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus bei den Grenzkontrollen und der Grenzüberwachung und Entwicklung einer wirksamen behördenübergreifenden Zusammenarbeit;

· verstärkte Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Managementkapazitäten in Bezug auf die grüne Grenze ausgehend von einer umfassenden Bedarfsanalyse;

· Konzipierung von Fortbildungsprogrammen speziell für Grenzschutzbeamte, Zollbeamte und sonstige Beamte, die im Bereich Grenzmanagement und ‑überwachung tätig sind.

Bekämpfung von organisierter Kriminalität

· Intensivierung der Anstrengungen bei der wirksamen Umsetzung des Aktionsplans 2013-2014 zur Bekämpfung des Menschenhandels; Erhöhung der Kapazität der staatlichen Behörden zur proaktiven Ermittlung und wirksamen Untersuchung von Menschenhandelsdelikten;

· anhaltende Bemühungen im Bereich der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität; und

· Intensivierung der Aktivitäten zur Schaffung des rechtlichen und institutionellen Rahmens zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;

· weiterer Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsinstanzen der EU-Mitgliedstaaten und Georgiens zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität, unter anderem durch den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit EUROPOL. 

Bekämpfung illegaler Drogen

· Umsetzung der nationalen Drogenstrategie und des entsprechenden Aktionsplans 2014-2015 und gleichzeitige Prüfung der Verlängerung über 2015 hinaus;

· weiterhin Gewährleistung eines ausgewogenen und integrierten Vorgehens in Drogenfragen, um die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, sowie Sicherung einer wirksameren Prävention und Durchführung von Maßnahmen, um das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern;

· Stärkung der institutionellen Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen;

· Fortsetzung des regelmäßigen Dialogs zu Drogenfragen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft;

· Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, unter anderem durch die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

Justizielle Zusammenarbeit

· Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen durch den Beitritt zu und die Durchführung von multilateralen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern, speziell des Übereinkommens von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, des Übereinkommens von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern;

· Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch den Beitritt zu den entsprechenden Übereinkünften, insbesondere denen des Europarates, und deren Durchführung;

· engere Gestaltung der Zusammenarbeit mit Eurojust, unter anderem durch das Streben nach Abschluss eines Abkommens über die operative Zusammenarbeit.

2.4       Handel und Handelsfragen

Warenhandel

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens über den Marktzugang für Waren vorzubereiten; dazu finden insbesondere gemeinsame Beratungen mit folgenden Zielen statt:

· zunehmende Diversifizierung der Exportstruktur Georgiens;

· weitere Verbesserungen im Bereich der Handelsstatistik;

· enge Zusammenarbeit mit Blick auf die wirksame Anwendung der Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken;

· Gewährleistung, dass im Vorfeld und nach Inkrafttreten des Abkommens keine Erhöhung der gegenwärtig geltenden Einfuhrzölle im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt (Stillhalteregelung);

· Unterstützung Georgiens bei der Ausarbeitung und Umsetzung möglicherweise vorgesehener Rechtsvorschriften in Bezug auf den Marktzugang oder damit verknüpfte Themen (d. h. handelspolitische Schutzmaßnahmen);

· Sicherung des Informationsaustauschs über marktzugangsrelevante Entwicklungen und die Marktzugangspolitik.

Technische Vorschriften, Standardisierung und dazugehörige Infrastruktur

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertung zusammen, um diese Systeme gemäß dem Assoziierungsabkommen schrittweise an die entsprechenden Systeme der EU anzunähern. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:

· Entwicklung von Rechtsvorschriften, die Georgien entsprechend den Verpflichtungen in seiner Strategie zum Abbau technischer Handelshemmnisse (TBT) noch vor Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens umsetzen will;

· Entwicklung einer Infrastruktur für die Verwaltung von Verfahren im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

· Förderung der Vorbereitung und Einstellung von Akteuren einschließlich Wirtschaftsbeteiligten auf die Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften;

· Umsetzung der Marktaufsichtsstrategie;

· im Bereich Marktaufsicht Stärkung der Verwaltungskapazitäten der zuständigen staatlichen Institutionen und Marktaufsichtsorgane;

· Personalfortbildung für die Verwaltung der verantwortlichen staatlichen Organe und Einrichtungen;

· Austausch von Informationen zu allen einschlägigen Aspekten der georgischen TBT-Strategie und Marktaufsichtsstrategie, gegebenenfalls auch über Zeitpläne;

· Vorbereitung Georgiens auf die Schaffung der Voraussetzungen für den Abschluss eines Abkommens über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA), das einen oder mehrere Sektoren abdeckt, im Sinne des Assoziierungsabkommens und im Einklang mit einem diesbezüglichen umfassenden Plan für institutionelle Reformen unter Einbeziehung von Gesetzesreformen;

· Austausch von Informationen über sonstige relevante Entwicklungen im Bereich technische Handelshemmnisse, d. h. über die Übernahme internationaler Normen oder die Anerkennung von Produkten, die anderen als internationalen Normen entsprechen, auf seinem Markt.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Maßnahmen)

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen für Lebens- und Futtermittel, Pflanzengesundheit und Tiergesundheit sowie die Tierschutznormen und –praktiken Georgiens an die der EU anzunähern, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:

· Vollendung der Umsetzung der aktuellen Strategie Georgiens für Lebensmittelsicherheit und seines Programms zur Annäherung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich, insbesondere Umsetzung des Kodex für Lebensmittelsicherheit und schrittweise Annahme der horizontalen Durchführungsvorschriften;

· Festlegung sektoraler Prioritäten Georgiens und Überprüfung der geltenden Strategie für Lebensmittelsicherheit Georgiens im Hinblick auf die Abdeckung sämtlicher Bereiche, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens behandelt werden. Dazu gehören auch sektorale Rechtsvorschriften in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Prioritäten Georgiens;

· Gewährleistung, dass die tierärztlichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen sowie die Kontrollen zur Lebensmittelsicherheit an den Grenzkontrollstellen von der zuständigen Behörde durchgeführt werden;

· weitere fachliche Beratung und Unterstützung Georgiens bei der Erarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften einschließlich Schulung des betreffenden Personals, Hilfe beim Kapazitätsaufbau in der zuständigen Behörde und Unterstützung bei der Verbesserung der Laborkapazitäten gemäß den EU-Anforderungen;

· Vorbereitung der Einrichtung eines Frühwarnsystems im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit;

· Organisation gemeinsamer Informationskampagnen mit einschlägigen Einrichtungen, Unternehmen und NRO zu den Voraussetzungen für den Zugang zum EU-Markt sowie mit der Zivilgesellschaft zu den maßgeblichen Verbraucheraspekten der Lebens- und Futtermittelsicherheit;

· Förderung der Vorbereitung und Einstellung der georgischen Unternehmen auf die Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften.

Zoll- und Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Annäherung an die Bestimmungen des EU-Besitzstands und die internationalen Normen vorzubereiten, die im entsprechenden Anhang zum vorgesehenen Assoziierungsaufkommen aufgeführt sind. Dies betrifft insbesondere

· die Annäherung des georgischen Systems des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an das der EU mit der Perspektive der gegenseitigen Anerkennung gemäß Assoziierungsabkommen;

· die weitere Modernisierung der georgischen Zollbehörden;

· die weitere Vereinfachung und Modernisierung der Zollverfahren;

· die Unterstützung Georgiens beim Beitritt zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und bei der Erstellung eines diesbezüglichen Fahrplans;

· die Zusammenarbeit in Bezug auf risikoabhängige Zollkontrollen und den Austausch einschlägiger Informationen, die zur Verbesserung des Risikomanagements und der Lieferkettensicherheit, zur Erleichterung des legalen Handels und zur Gewährleistung der Sicherheit der ein- oder ausgeführten oder in der Durchfuhr befindlichen Waren beitragen;

· die Stärkung des Dialogs über die Betrugsbekämpfung zur Verhinderung des illegalen Handels, einschließlich des illegalen Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Protokolls über die Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;

· die Annäherung der georgischen Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden an den EU-Besitzstand im Sinne des Assoziierungsabkommens.

Ursprungsregeln

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung der Ursprungsregeln vorzubereiten, die von ihnen gemäß dem entsprechenden Protokoll zum vorgesehenen Assoziierungsabkommen anzuwenden sind. Zu dieser Zusammenarbeit gehört insbesondere Folgendes:

· Unterstützung Georgiens beim Prozess des Beitritts zum regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, sobald der diesbezügliche Beschluss gefasst wurde;

· Vollendung der Übertragung der Zuständigkeit für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Kontrolle an die georgischen Zollbehörden;

· Schulung der georgischen Zollbehörden im Hinblick auf die Bescheinigung und Kontrolle des Präferenzursprungs.

Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr

Die Vertragsparteien setzen den Dialog im Bereich Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr gemäß den Bestimmungen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens fort. Darüber hinaus bereiten sich die Vertragsparteien auf die Erfüllung der Verpflichtungen in den Dienstleistungsbereichen vor, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens genannt sind. Ihre Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

· Schulungen und Aufbau angemessener Verwaltungskapazitäten für die Bewältigung der geplanten Annäherung der Rechtsvorschriften;

· Dialog über die Bereiche, in denen solche Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau durchgeführt werden sollen, darunter auch über die Kapazitäten für die Englischübersetzung und die entsprechende fachliche Unterstützung;

· Sicherung eines regelmäßigen Informationsaustauschs über vorgesehene oder laufende legislative Arbeiten in den für eine Annäherung ausgewählten Bereichen und diesbezüglicher Dialog.

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Die Vertragsparteien setzen den Dialog über den Kapital- und Zahlungsverkehr fort, um insbesondere die Einhaltung aller vorhandenen Verpflichtungen zu überwachen und die Umsetzung des vorgesehenen Assoziierungsabkommens vorzubereiten.

Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an den Vorbereitungen Georgiens auf die Umsetzung des Kapitels „Öffentliches Beschaffungswesen“ des vorgesehenen Assoziierungsabkommens und der damit zusammenhängenden Reformen. Die Vorbereitungen beinhalten unter anderem Folgendes:

· Beginn der Erarbeitung eines umfassenden Fahrplans gemäß den vorgesehenen Regelungen des Assoziierungsabkommens, der genaue und zeitnahe Informationen zu den Entwicklungen in der georgischen Gesetzgebung und insbesondere zu geplanten legislativen Arbeiten enthält, die Auswirkungen auf die Beschaffungspolitik und deren Umsetzung haben.

Rechte des geistigen Eigentums (IPR)

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Georgien auf die Annäherung an den EU-Besitzstand und an internationale Normen im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gemäß dem vorgesehenen Assoziierungsabkommen vorzubereiten. Die Vorbereitungen beinhalten unter anderem Folgendes:

· Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der Rechte des geistigen Eigentums für die Rechtsinhaber beider Vertragsparteien sowie angemessener Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte;

· Stärkung der Durchsetzungskapazitäten der zuständigen staatlichen Stellen bzw. Exekutivorgane einschließlich der georgischen Zollbehörden sowie regelmäßige Berichterstattung über die Weiterentwicklung der Verwaltungskapazitäten;

· Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Justiz, damit gewährleistet ist, dass die Rechtsinhaber Zugang zur Justiz haben und dass Sanktionen tatsächlich verhängt und durchgesetzt werden;

· Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der betreffenden institutionellen Strukturen sowie der für gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechtsschutz und Verwertungsgesellschaften zuständigen Ämter; Ausweitung der Zusammenarbeit mit Behörden und Industrieverbänden aus Drittländern;

· Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Bereich des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums und Sicherung eines effektiven Dialogs mit den Rechtsinhabern;

· wirksame Maßnahmen gegen Produktnachahmung und –piraterie und Sicherung einer wirksamen Umsetzung der Durchsetzungsvorschriften und von Sanktionen bei Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums sowie regelmäßige Erstellung statistischer Daten und einschlägiger Informationen zu den Durchsetzungsmaßnahmen für den Austausch zwischen den Vertragsparteien.

Wettbewerb

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung des Kapitels „Wettbewerb“ des vorgesehenen Assoziierungsabkommens und der damit zusammenhängenden Reformen vorzubereiten. Die Vorbereitungen beinhalten unter anderem Folgendes:

· Gewährleistung, dass der institutionelle Rahmen und die betreffenden Verwaltungskapazitäten Georgiens die wirksame Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften ermöglichen;

· Ausbau des Dialogs über die Erfahrungen mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften in diesem Bereich sowie über sonstige legislative Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerb.

Transparenz

Die Vertragsparteien legen besondere Aufmerksamkeit auf die Zusammenarbeit zu folgenden Punkten:

· Vorbereitung auf die Umsetzung der Verpflichtungen zur transparenten Politikgestaltung in Handelsfragen und Erörterung der dazu erforderlichen Mechanismen;

· Beratung über bewährte Verfahren zur transparenten Politikgestaltung und diesbezügliche Erfahrungen;

· Austausch von Informationen und Durchführung entsprechender Schulungsmaßnahmen, darunter auch in Bezug auf Kommunikationsmechanismen und Konsultationen von Interessenträgern;

· Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen für eine breitere Öffentlichkeit mit dem Ziel, die Umsetzung des vorgesehenen Assoziierungsabkommens und den Annäherungsprozess zu erläutern.

Handel und nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien führen einen Dialog zu den Themenpunkten des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des vorgesehenen Assoziierungsabkommens; dieser umfasst insbesondere Folgendes:

· Austausch von Informationen über die Umsetzung des Arbeitsgesetzbuchs und die Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung;

· Erörterung der künftigen Umsetzung der unter dieses Kapitel fallenden Verpflichtungen hinsichtlich der Einbeziehung der Interessengruppen und des zivilgesellschaftlichen Dialogs;

· Austausch von bewährten Verfahren und diesbezüglichen Erfahrungen.

· Die Vertragsparteien beachten, dass die in Ziffer 2.1 genannten Prioritäten in Bezug auf Gewerkschaftsrechte und Kernarbeitsnormen sowie die erste Priorität in Ziffer 2.6 von größter Bedeutung für die Umsetzung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sind und daher unter Bezugnahme auf diesen Teil des Assoziierungsabkommens behandelt werden sollten.

2.5       Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Georgien im Einklang mit den Leitprinzipien der makroökonomischen Stabilität, solider öffentlicher Finanzen, eines robusten Finanzsystems und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz beim Aufbau einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und bei der schrittweisen Annäherung seiner Strategien an die der EU zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:

· Entwicklung der Kapazitäten Georgiens auf dem Gebiet der makroökonomischen Prognose, so u. a. Verbesserung der Methodik zur Erarbeitung von Entwicklungsszenarien und Überwachung von Wirtschaftsprozessen, Verbesserung der Qualität der Analyse von Einflussfaktoren usw. durch Austausch von Informationen über optimale Verfahren;

· Stärkung der Unabhängigkeit der Nationalbank Georgiens (NBG), einschließlich durch Überprüfung der Zentralbankvorschriften unter Zugrundelegung bewährter EU-Verfahren, darunter mit Unterstützung durch EU-Fachwissen, auch durch die Europäische Zentralbank (EZB);

· Weitergabe der Erfahrungen der EU einschließlich der EZB im Hinblick auf die Wechselkurspolitik und die Finanz- und Bankenregulierung und –aufsicht sowie Hilfestellung bei der Entwicklung und Stärkung der Kapazitäten Georgiens auf all diesen Gebieten;

· Sicherstellung der Tragfähigkeit und verantwortungsvollen Verwaltung der öffentlichen Finanzen mittels Durchführung von Steuer- und Ausgabenreformen;

· Sicherstellung offener, wettbewerbsfähiger und transparenter Privatisierungsregeln und ‑verfahren und ihrer Umsetzung.

Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der externen Rechnungsprüfung zu gewährleisten; dies geschieht durch

· Sicherstellung einer weiteren Verbesserung des internen Kontrollsystems mit dezentraler Managementverantwortung, einschließlich funktional unabhängiger interner Prüfdienste bei staatlichen Behörden, durch Harmonisierung mit allgemein anerkannten internationalen Standards und Methoden sowie bewährten Verfahren der EU;

· Sicherstellung der Weiterentwicklung des für externe Prüfungen zuständigen Dienstes des Rechnungshofes im Einklang mit allgemein anerkannten internationalen Standards (INTOSAI);

· Sicherstellung einer wirksamen Zusammenarbeit mit und Unterstützung von einschlägigen EU-Organen und ‑Einrichtungen einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung bei Vor-Ort-Kontrollen und ‑Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel, im Einklang mit den entsprechenden Regeln und Verfahren.

Steuern

Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung Georgiens auf der Grundlage von EU-Normen und internationalen Normen, darunter auch zur Vorbereitung auf die schrittweise Annäherung an die Bestimmungen des EU-Besitzstands und internationaler Übereinkünfte, die im entsprechenden Anhang des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Diese Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:

· Verbesserung und Vereinfachung des Steuerrechts;

· Verbesserung der internationalen steuerlichen Zusammenarbeit zur Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, d. h. zur Förderung der Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs;

· Ausbau der Kapazitäten der Steuerverwaltung, insbesondere durch Übergang zu einem gezielteren, risikobasierten System von Steuerkontrollen und ‑prüfungen;

· Ergreifung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Politik mit dem Ziel, dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen;

· Entwicklung der Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten durch den Austausch über neue Erfahrungen und Tendenzen im Steuerbereich.

Statistik

Die Parteien arbeiten zusammen, um die Annäherung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik vorzubereiten, so insbesondere durch

· Durchführung der Volkszählung unter Einbeziehung einer landwirtschaftlichen Komponente;

· Überarbeitung des Statistikgesetzes zwecks Stärkung der Rolle von Geostat, der Verwaltungsstruktur und des Berichtsmechanismus im Einklang mit internationalen und europäischen optimalen Verfahren;

· Entwicklung einer nationalen Nomenklatur von Wirtschaftszweigen analog zur Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU (NACE Rev. 2) bis Ende 2014;

· eine verbesserte Verbreitung von Statistiken.

2.6       Sonstige Zusammenarbeit

Verkehr

Die Parteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung des EU-Besitzstands bei allen Verkehrsträgern zu fördern, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, und um Georgien in folgender Hinsicht zu unterstützen:

· Intensivierung der Bemühungen zur Umsetzung des EU-Besitzstands im Luftverkehrsbereich zwecks vollständiger Nutzung der Vorteile des Abkommens EU-Georgien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum;

· Maßnahmen zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit;

· Bemühungen um die vollständige Einführung des digitalen Fahrtenschreibers;

· Entwicklung der Infrastruktur, insbesondere durch Umsetzung von vorrangigen Projekten zum Aufbau des ÖP-Verkehrsnetzes.

Zusammenarbeit im Energiesektor

Die Parteien arbeiten zusammen, um folgende Ziele zu erreichen:

· Abschluss der Verhandlungen über den formellen Beitritt Georgiens zur Energiegemeinschaft als Vertragspartei entsprechend dem Assoziierungsabkommen;

· Ergreifung von Maßnahmen zur Integration des georgischen Energiemarkts mit dem der EU sowie Stärkung der Energiesicherheit Georgiens und der Regulierungskonvergenz durch Umsetzung der auf Georgien anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang mit den Verpflichtungen, die im Rahmen des Assoziierungsabkommens und der Energiegemeinschaft eingegangen werden, und unter Einhaltung des Zeitplanes, dem Georgien im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zugestimmt hat;

· Ausbau des georgischen Energieinfrastrukturnetzes und der Verbundleitungen, insbesondere

– im Hinblick auf Strom: weitere Umsetzung des Projekts „Schwarzmeer-Energieverbund“ u. a. durch Inbetriebnahme der 400 kV-Verbindung Georgien (Akhaltsikhe) - Türkei (Borchkha), Stärkung des Verbunds mit Aserbaidschan und Armenien und Ausbau des georgischen Übertragungsnetzes;

– im Hinblick auf Erdgas: Erleichterung des Ausbaus der Südkaukasus-Gaspipeline auf georgischem Territorium;

· Verbesserung der Energieeffizienz und Entwicklung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Georgien im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen.

Umwelt und Klimaschutz

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung des EU-Besitzstands und internationaler Normen vorzubereiten, so insbesondere durch

· vollständige Umsetzung des georgischen nationalen Umweltaktionsplans für 2012-2016;

· Beginn der Vorbereitungen auf die Annahme und Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften und die Benennung zuständiger Behörden in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung, strategische Umweltprüfung, Abfallpolitik (einschließlich Abfallbewirtschaftung, Abfalldeponierung, Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, Ermittlung und Klassifizierung von Abfallentsorgungseinrichtungen und Behandlung von kommunalem Abwasser), Wasserpolitik und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen (einschließlich Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch), biologische Vielfalt (einschließlich Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen), Entwicklung einer kohärenten, ministeriumsübergreifenden Methode zur Sammlung von Umweltdaten im Rahmen des Gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) sowie Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen;

· Annahme und Umsetzung einer georgischen nationalen Biodiversitätsstrategie und eines nationalen Aktionsplans für deren Umsetzung im Zeitraum 2014-2020;

· vollständige Umsetzung der Übereinkommen von Aarhus und Rotterdam und Erstellung eines Fahrplans für die Ratifizierung und Umsetzung des Espoo-Übereinkommens und des Göteborger Protokolls;

· Stärkung des Dialogs über den Klimawandel mit Blick auf die Ausarbeitung und Unterzeichnung eines neuen globalen Klimaschutzübereinkommens;

· strategische Planung und Entwicklung von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel;

· sowie Annäherung der Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und internationale Übereinkünfte gemäß den vorgesehenen Regelungen des Assoziierungsabkommens.

Katastrophenschutz

Die Parteien arbeiten mit folgenden Zielsetzungen zusammen:

· Sicherung einer effektiven Kommunikation rund um die Uhr, einschließlich Austausch von Frühwarnungen und Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU und Georgien sowie Drittländer betroffen sind, in denen die Vertragsparteien Katastrophenhilfe leisten;

· Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen;

· Förderung der Annahme und Umsetzung der EU-Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat;

· Verbesserung des Kenntnisstands über Katastrophengefahren durch verstärkte Zusammenarbeit hinsichtlich der Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit von Daten;

· Fortschritte bei der Entwicklung einer landesweiten Bewertung und Kartierung von Katastrophenrisiken sowie je nach Bedarf Unterstützung der Entwicklung des elektronischen Atlas regionaler Risiken (ERRA) und Sicherstellung seiner wirksamen Nutzung auf nationaler Ebene;

· Einleitung der Ausweitung des Europäischen Hochwasserwarnsystems (EFAS) auf Georgien in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission;

· Verbesserung der Prävention von Industrieunfällen und NaTech- (natürlichen und technischen) Katastrophen;

· Herstellung eines Dialogs über politische Aspekte der Katastrophenvorsorge und ‑abwehr durch Austausch bewährter Methoden, gemeinsame Schulungen, Übungen, Studienaufenthalte, Workshops und Treffen zum Austausch von Erkenntnissen, die bei echten Notfalleinsätzen und bei Übungen gewonnen wurden.

Industrie- und Unternehmenspolitik

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Unternehmens- und Regelungsumfeld insbesondere für KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, zu verbessern; so insbesondere durch

· Beteiligung Georgiens an der Bewertung des SBA („Small Business Act“ für Europa), darunter auch die Umsetzung der dabei gegebenen Empfehlungen und die aktive Beteiligung Georgiens an einschlägigen Projekten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU;

· Weiterentwicklung der Innovationspolitik, was auch den Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmensgründer und den Informationsaustausch über die kommerzielle Nutzung von Forschungsergebnissen einschließt;

· Herstellung eines Dialogs über die Bergbauindustrie und den Rohstoffhandel;

· Aufbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie;

· Vorbereitung und Anpassung von Industriezweigen in Georgien an die Regelungen des DCFTA zwecks Steigerung und Modernisierung der Industrieproduktion.

Tourismus

Die Parteien arbeiten mit folgenden Zielsetzungen zusammen:

· stärkere Nutzung ihres regelmäßigen Dialogs zur Vertiefung der Zusammenarbeit und Erörterung anstehender Schritte;

· Förderung der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche;

· Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, ‑produkten, ‑märkten und ‑infrastrukturen, Humanressourcen, institutionellen Strukturen und einer effizienten Politik;

· weiterer Austausch bewährter Methoden sowie allgemeiner Wissensaustausch, Schulungen und Bildungsmaßnahmen im Tourismusbereich.

Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und –prüfung und Corporate Governance

Die Vertragsparteien unterstützen in Zusammenarbeit die Vorbereitungen Georgiens auf die Annäherung an die im entsprechenden Anhang des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführten Bestimmungen des EU-Besitzstandes und internationaler Übereinkommen sowie auf deren Umsetzung, darunter insbesondere die Bemühungen Georgiens um die stärkere Nutzung des regelmäßigen Dialogs zur Vertiefung der Zusammenarbeit und Erörterung anstehender Schritte;

· Entwicklung der Verwaltungskapazität der betreffenden staatlichen Institutionen;

· Gewährleistung einfacher Regeln und Verfahren für die Registrierung von juristischen Personen, einschließlich Unternehmen, und von natürlichen Personen, einschließlich Unternehmern, zum Zwecke der Gründung und Auflösung von Unternehmen;

· Einführung einschlägiger internationaler Rechnungsprüfungsstandards auf nationaler Ebene und Förderung ihrer Anwendung durch alle börsennotierten Unternehmen auf nationaler Ebene;

· Bereitstellung zeitnaher, zweckdienlicher und genauer Informationen über den aktuellen Stand und die Entwicklung der geltenden Rechtsvorschriften in Georgien und deren Übereinstimmung mit dem EU-Besitzstand (entsprechend dem Format, das zwischen den Vertragsparteien in den ersten Jahren der Assoziierungsagenda vereinbart wird, und gemäß dem im Rahmen des Assoziierungsabkommens vereinbarten Zeitplan) sowie vorheriger Austausch zweckdienlicher Informationen über den Institutionen- und Kapazitätsaufbau, der für die Annäherung an den EU-Besitzstand erforderlich ist;

· Ermittlung von Bereichen, in denen Bedarf an Schulungen und Kapazitätsaufbau besteht.

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien unterstützen in Zusammenarbeit die Vorbereitungen Georgiens auf die Annäherung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des EU-Besitzstands, die im entsprechenden Anhang des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, und an die internationalen Normen, die im entsprechenden Artikel des DCFTA genannt werden. Diese Vorbereitungen beinhalten u. a. Folgendes:

· Verbesserung der Verwaltungskapazität der Aufsichtsbehörden entsprechend dem einschlägigen EU-Besitzstand;

· Kontaktaufnahme und Informationsaustausch mit den EU-Finanzaufsichtsbehörden entsprechend dem Assoziierungsabkommen;

· Entwicklung nationaler Rechtsvorschriften zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere durch Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Ausbau der Zusammenarbeit mit der FATF, dem Europarat, MONEYVAL und den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie Unterzeichnung von Übereinkünften zwischen den Finanzermittlungsbehörden Georgiens und der EU-Mitgliedstaaten;

· Bereitstellung zeitnaher, zweckdienlicher und genauer Informationen über den aktuellen Stand und die Entwicklung der geltenden Rechtsvorschriften in Georgien und deren Übereinstimmung mit dem EU-Besitzstand (entsprechend dem Format, das zwischen den Vertragsparteien in den ersten Jahren der Assoziierungsagenda vereinbart wird, und gemäß dem im Rahmen des Assoziierungsabkommens vereinbarten Zeitplan) sowie vorheriger Austausch zweckdienlicher Informationen über den Institutionen- und Kapazitätsaufbau, der für die Annäherung an den EU-Besitzstand erforderlich ist;

· Ermittlung von Bereichen, in denen Bedarf an Schulungen und Kapazitätsaufbau besteht.

Zusammenarbeit im Bereich der Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Vorbereitungen auf die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands zu fördern, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, und unterstützen Georgien bei

· den Bemühungen zur Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation an den EU-Besitzstand;

· Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen und ihre Entscheidungen und alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um fairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten;

· der Stärkung des Sektors, indem sie Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die Durchführung der Europa-2020-Initiative „Eine Digitale Agenda für Europa“ austauschen.

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die Parteien arbeiten in folgender Hinsicht zusammen:

· Erleichterung der schrittweisen Annahme von Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit dem Ziel, die Lebensmittelsicherheit und die Durchführung von Qualitätsprogrammen zu fördern;

· Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrarproduktion durch die Förderung von Skaleneffekten mithilfe marktwirtschaftlich orientierter Agrargenossenschaften, durch den Aufbau von Beratungsdiensten zwecks Steigerung der Produktion und Erweiterung der Ausfuhrtätigkeit sowie durch die Erleichterung des Zugangs zu tragfähigen Krediten und Finanzierungen für die Landwirtschaft;

· Modernisierung der für die landwirtschaftliche Entwicklung zuständigen Institutionen unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessengruppen des Sektors;

· schrittweiser Übergang zu wirksamen Strategien für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf der Grundlage bewährter EU-Modelle;

Fischerei und Meerespolitik

Die Vertragsparteien arbeiten in folgender Hinsicht zusammen:

· verstärkte Zusammenarbeit und gemeinsame Bemühungen im Interesse einer nachhaltigen Fischerei im Schwarzen Meer, sowohl in bilateralem als auch in multilateralem Rahmen auf Grundlage eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement;

· zunehmende wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwecks Gewährleistung der Fähigkeit zur Überwachung der Fischerei und Beurteilung des Zustands der Bestände an Meeresressourcen und der Meeresumwelt;

· Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten, insbesondere durch Beiträge zur Entwicklung sektorübergreifender Initiativen, die verschiedenen maritimen Sektoren und/oder sektorbezogenen Politiken zu gegenseitigem Vorteil gereichen; Einrichtung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe für (integrierte) maritime Angelegenheiten, in der einschlägige Ministerien und Dienste vertreten sind; Ermittlung von Bereichen von gemeinsamem Interesse für eine künftige Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum im Kontext der Integrierten Meerespolitik der EU.

Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Innovation

Die Vertragsparteien arbeiten in folgender Hinsicht zusammen:

· Erleichterung der Integration Georgiens in den Europäischen Forschungsraum (ERA);

· verstärkte Teilnahme Georgiens am Programm Horizont 2020;

· Stärkung der personellen, materiellen und institutionellen Ressourcen zwecks Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten;

· verstärkte Teilnahme Georgiens an Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen.

Verbraucherpolitik

In Anbetracht der Vorbereitungen auf die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands und der internationalen Übereinkommen, die im entsprechenden Anhang zum vorgesehenen Assoziierungsabkommen aufgeführt sind, arbeiten die Vertragsparteien gemeinsam an der

· Stärkung des Verbraucherschutzes in Georgien, vor allem durch die Schulung staatlicher Beamter und anderer Vertreter der Verbraucherinteressen in Bezug auf die Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften und deren anschließende Umsetzung.

Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit

Die Parteien arbeiten mit folgenden Zielsetzungen zusammen:

· Vorbereitung auf die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht und Arbeitsbedingungen sowie Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, insbesondere

– Schaffung eines effektiven Arbeitsaufsichtssystems im Einklang mit den ILO-Normen zwecks Sicherstellung von Verwaltungs- und Durchsetzungskapazitäten im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und des Arbeitsrechts sowie Stärkung der entsprechenden Justizbehörden;

– Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner (z. B. Schulungen in Bezug auf die arbeitsschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und Normen der EU);

· Entwicklung eines strategischen Konzepts für die Beschäftigung mit Blick auf die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, den besseren Abgleich von Qualifikationen und verfügbaren Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt und die Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste;

· Stärkung der Kapazitäten der für die Entwicklung und Umsetzung von beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zuständigen Verwaltungen, namentlich der Arbeitsvermittlungs- und Sozialdienste; Steigerung des Niveaus des Sozialschutzes, so u. a. durch Verwirklichung der allgemeinen Gesundheitsversorgung und der dazugehörigen Versicherungsprogramme; sowie Sicherung der Effizienz und finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme;

· Förderung des sozialen Dialogs durch Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.

Öffentliche Gesundheit

Die Vertragsparteien begründen eine Zusammenarbeit

· zur Unterstützung Georgiens bei den Vorbereitungen auf die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands im Bereich Gesundheit, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, insbesondere der Rechtsvorschriften in den Bereichen Eindämmung des Tabakkonsums, Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs (Blut, Gewebe, Organe, Zellen) und übertragbare Krankheiten;

· zum Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften;

· zur Verbesserung der Bereitschaft, Schulung und epidemiologischen Überwachung in Bezug auf übertragbare Krankheiten, insbesondere HIV/AIDS, Tuberkulose, sexuell übertragbare Infektionen sowie Hepatitis C und B.

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien

· fördern die Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005;

· arbeiten gemeinsam an der Entwicklung einer integrativen Kulturpolitik in Georgien und an der Bewahrung und Verwertung des kulturellen und natürlichen Erbes, um die sozioökonomische Entwicklung zu fördern;

· fördern die Teilnahme georgischer kultureller Akteure an kulturellen Kooperationsprogrammen, so auch an „Creative Europe“.

Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien

Die Parteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands vorzubereiten, die in den entsprechenden Anhängen des vorgesehenen Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, und unterstützen Georgien im Hinblick auf

· die Stärkung der Unabhängigkeit und Professionalität der Medien unter Einhaltung einschlägiger europäischer Standards und die Annäherung der Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich an den EU-Besitzstand gemäß den vorgesehenen Regelungen des Assoziierungsabkommens, so u. a. durch den Meinungsaustausch über audiovisuelle Politik, einschlägige internationale Standards einschließlich Zusammenarbeit im Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

· den Austausch bewährter Methoden im Hinblick auf Medienfreiheit, Medienpluralismus, Entkriminalisierung von Verleumdung, Schutz der Informationsquellen von Journalisten sowie kulturelle Vielfalt im Medienbereich durch einen regelmäßigen Dialog;

· die Stärkung der Kapazitäten und der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden/‑stellen im Medienbereich.

Regionale Entwicklung und regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zusammen und unterstützen die Bemühungen Georgiens zur

· Ausarbeitung eines staatlichen Strategieprogramms für regionale Entwicklung 2015-2017, mit dem eine wirksame Mehrebenenpolitik verwirklicht werden soll, darunter auch durch interinstitutionelle Koordinierung;

· Erstellung von Aktionsplänen für die wirksame Umsetzung der regionsspezifischen Entwicklungsstrategien, die im September 2013 angenommen wurden;

· Schulung zentraler und lokaler Verwaltungen im Hinblick auf regionale Entwicklungsstrategien zwecks Förderung der Umsetzung und Überwachung der Programme in den Regionen;

· stärkeren Einbeziehung lokaler Interessengruppen und Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung;

· Förderung der Stärkung regionaler und interregionaler Wirtschafts- und Unternehmensnetze in Georgien.

[1]               „Georgia in Transition – Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations“, von Thomas Hammarberg, EU-Sonderberater für Verfassungs- und Rechtsreformen und Menschenrechte in Georgien, September 2013.

[2]               Einige dieser Empfehlungen werden in der Assoziierungsagenda bereits aufgegriffen.