52014PC0348

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* COM/2014/0348 final - 2014/ () */


BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1], insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union innerhalb einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011), die die Obergrenze der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens überschreitet.

In Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2] sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds festgelegt.

Die Bedingungen für die Förderfähigkeit durch den Fonds werden in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[3] ausführlich dargelegt; dabei ist vorgesehen, dass für Vorauszahlungen ein Betrag von höchstens 50 000 000 EUR sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen in den Haushalt eingestellt wird.

Die Kommission nimmt diese Beträge in den Haushaltsentwurf 2015 auf.

 

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[4], insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union („Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann

(3) In Artikel 4a Absatz 4 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushalt der Union zur Verfügung gestellt wird.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[2]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[3]               ABl. L XXX.

[4]               ABl. L XXX.

[5]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.