Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* COM/2014/0348 final - 2014/ () */
BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1], insbesondere
Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der
Europäischen Union innerhalb einer jährlichen Obergrenze von
500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011), die die Obergrenze der
einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens überschreitet. In Nummer 11 der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2] sind die Modalitäten
für die Inanspruchnahme des Fonds festgelegt. Die Bedingungen für die Förderfähigkeit durch
den Fonds werden in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[3] ausführlich dargelegt;
dabei ist vorgesehen, dass für Vorauszahlungen ein Betrag von höchstens
50 000 000 EUR sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an
Mitteln für Zahlungen in den Haushalt eingestellt wird. Die Kommission nimmt diese Beträge in den
Haushaltsentwurf 2015 auf. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des
Solidaritätsfonds der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf die Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002
des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der
Europäischen Union[4],
insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf
Nummer 11, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der
Europäischen Union („Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von
Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. (2)
In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.
1311/2013 ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von
500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann (3)
In Artikel 4a Absatz 4 der geänderten
Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass ein Betrag von
50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im
Gesamthaushalt der Union zur Verfügung gestellt wird. HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem
Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel
für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [2] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [3] ABl. L XXX. [4] ABl. L XXX. [5] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.