52014PC0347

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds im Jahr 2014, einschließlich der zweiten Tranche 2014 /* COM/2014/0347 final - 2014/0178 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Interne Abkommen und die Finanzregelung für den 10. EEF sehen ein Verfahren für den Abruf der Beiträge vor, die von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EEF zu leisten sind. Nach Artikel 57 Absatz 3 der Finanzregelung für den 10. EEF betrifft der beigefügte Vorschlag:

– die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2014.

Nach Artikel 57 Absatz 7 der Finanzregelung für den 10. EEF wird dabei getrennt aufgeführt, welcher Betrag von der Kommission und welcher von der EIB verwaltet wird.

Nach Artikel 145 der Finanzregelung für den 10.EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Nach Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden EEF verfügbaren Beträge nacheinander abgerufen. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden sollen, handelt es sich daher um Mittel aus dem 9. EEF im Falle der EIB und um Mittel aus dem 10. EEF im Falle der Kommission.

Artikel 57 Absatz 3 der Finanzregelung für den 10. EEF bestimmt, dass der Beschluss des Rates über den beigefügten Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen muss und dass die Mitgliedstaaten die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag zahlen, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet wurden.

Nach Artikel 60 Absatz 1 der Finanzregelung werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge Verzugszinsen berechnet. Die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen sind im selben Artikel festgelegt.

2014/0178 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds im Jahr 2014, einschließlich der zweiten Tranche 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[1] (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 10. EEF“)[2], zuletzt geändert am 11. April 2011[3], insbesondere auf Artikel 57 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 57 bis 61 der Finanzregelung für den 10. EEF legt die Kommission bis zum 15. Juni einen Vorschlag vor, in dem sie Folgendes festlegt: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2014 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2014, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens von dem tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)       Am 8. November 2013 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung des Anteils der Kommission (3 100 000 000 EUR) und des Anteils der EIB (150 000 000 EUR) am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2014.

(3)       Gemäß Artikel 145 der Finanzregelung für den 10. EEF hat die Europäische Investitionsbank der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(4)       Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF sieht vor, dass beim Abruf der Beiträge zunächst die für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge ausgeschöpft werden. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF sind daher auch für die EIB Mittel aus dem 9. EEF abzurufen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen EEF-Beiträge, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2014 an die Kommission und die EIB leisten, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[2]               ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

[3]               ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 1.

ANHANG

zum

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds im Jahr 2014, einschließlich der zweiten Tranche 2014