52014PC0328

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 /* COM/2014/0328 final - 2014/ () */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 („MFR-Verordnung“) sieht als letztes Mittel die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der EU-28 vor, damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann. In der technischen Anpassung des MFR für 2014[1], die auf Artikel 6 der MFR-Verordnung beruht, wurde der absolute Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2014 auf 4 026,7 Mio. EUR festgesetzt.

Gemäß Artikel 13 der MFR-Verordnung schlägt die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten zur Finanzierung des zusätzlichen und unvorhergesehenen Bedarfs an Mitteln für Zahlungen vor, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2014 in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und dadurch die Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben im Rahmen der Teilrubrik 1a, Teilrubrik 1b, Rubrik 2 und Rubrik 4 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 über die Obergrenze  der Mittel für Zahlungen von 135 866 Mio. EUR hinaus zu ergänzen.

Der in Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 festgelegten Verpflichtung, nach der dem Vorschlag der Kommission ein Vorschlag über eine Umschichtung innerhalb des geltenden Haushaltsplans beigefügt wird, wird im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 3/2014[2] Rechnung getragen durch einen Vorschlag über eine Umschichtung von 65,0 Mio. EUR aus der Reserve für „Nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen“ und den sich aus der Umwandlung von AST-Stellen in AST/SC-Stellen im Stellenplan ergebenden Einsparungen in Höhe von 378 000 EUR. Neben dieser Umschichtung ist im EBH Nr. 3/2014 eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen von 711,4 Mio. EUR bis zur Obergrenze des MFR für Mittel für Zahlungen im Jahr 2014 vorgesehen sowie eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen von 4 026,7 Mio. EUR durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13 der MFR-Verordnung.

2.           UNVORHERSEHBARE UMSTÄNDE, DIE NACH DER TAGUNG DES EUROPÄISCHEN RATS IM FEBRUAR 2013 EINGETRETEN SIND

2.1.        EINLEITUNG

Eine politische Einigung über die Obergrenzen des MFR 2014-2020 wurde im Februar 2013 auf Ebene des Europäischen Rates erzielt. Bei den anschließenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament

· wurden die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Februar 2013 festgelegten MFR-Obergrenzen bestätigt, wobei den besonders schwierigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Rechnung getragen wurde[3];

· wurden die Bestimmungen über bestehende besondere Instrumente erweitert;

· wurden neue Flexibilitätsinstrumente wie der Gesamtspielraum für die Mittel für Verpflichtungen und der Gesamtspielraum für die Mittel für Zahlungen vereinbart;

· wurde der bereits auf der Tagung des Europäischen Rates im Februar 2013 vereinbarte Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben bestätigt.

In diesem Zusammenhang sei ferner an die Erklärung der Kommission zum Protokoll über die Tagung des Europäischen Rates vom Februar 2013 erinnert; danach ist „ein Unterschied von 51,5 Mrd. EUR zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und denjenigen für Zahlungen im nächsten MFR für den Zeitraum 2014-2020 insoweit gerade noch mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den rechtlichen Anforderungen vereinbar, als sich die Staats- und Regierungschefs darauf verständigt haben, dass eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden wird, um Artikel 323 AEUV nachzukommen, damit die Union ihre Verpflichtungen erfüllen kann.“

Das Vorliegen „unvorhersehbarer Umstände“, die die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zur Deckung eines zusätzlichen Bedarfs an Mitteln für Zahlungen rechtfertigen können, muss gegenüber dem Sachstand im Februar 2013 beurteilt werden, als die Obergrenzen des MFR für Mittel für Zahlungen erstmals festgelegt wurden.

2.2.        DER SPIELRAUM FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN ALS LETZTES MITTEL

In Artikel 13 Absatz 1 der MFR-Verordnung wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als letztes Mittel definiert, um auf unvorhersehbare Umstände zu reagieren. Im EBH Nr. 3/2014 schlägt die Kommission vor, den Spielraum bis zur Obergrenze der Mittel für Zahlungen für 2014 in Höhe von 711 Mio. EUR zur Aufstockung der Mittel für Zahlungen in anderen Bereichen zu verwenden[4], nachdem die Möglichkeiten der Umschichtung erschöpft sind. Der begrenzte Umfang der Umschichtung von Mitteln innerhalb des geltenden Haushaltsplans reicht eindeutig nicht aus, um den in den untenstehenden Abschnitten dargestellten unvorhergesehenen Bedarf zu decken.

Da der Gesamtspielraum für die Mittel für Zahlungen für das Jahr 2014 nicht anwendbar ist, ist daher die umfassende Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 in Höhe von 4 026,7 Mio. EUR das einzige zur Verfügung stehende Mittel, um auf die Auswirkungen unvorhersehbarer Umstände auf den Haushalt zu reagieren, die nach der erstmaligen Festlegung der Obergrenzen des MFR für Mittel für Zahlungen eingetreten sind, und die erhebliche Lücke zu verringern, die zwischen den bewilligten Mitteln für Zahlungen und dem zusätzlichen unvorhergesehenen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für dieses Jahr besteht. Darüber hinaus weisen einige dieser unvorhersehbaren Umstände auch Auswirkungen auf den Haushalt im Haushaltsjahr 2015 auf.

2.3.        AUSWIRKUNGEN UNVORHERSEHBARER UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IM JAHR 2014

In diesem Abschnitt werden die unvorhersehbaren Elemente dargestellt, die seit der Tagung des Europäischen Rates im Februar 2013 aufgetreten sind, und es wird aufgezeigt, inwieweit sie sich auf den Bedarf an Mitteln für Zahlungen auswirken, der 2014 durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für dieses Jahr bewältigt werden muss.

2.3.1    Vorgezogene Mittelbereitstellung für die Programme der Teilrubrik 1a und Teilrubrik 1b

Die vorgezogene Mittelbereitstellung für die „Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“, „Horizont 2020“, „Erasmus+“ und „COSME“, die im Juni 2013[5] im Rahmen der politischen Einigung über den MFR 2014–2020 beschlossen wurde, dürfte zu einer Nettozunahme des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen in Höhe von 627 Mio. EUR im Jahr 2014 führen.

Für „Horizont 2020“ sind zusätzlich Mittel für Zahlungen in Höhe von 155 Mio. EUR notwendig, um den Zahlungsbedarf zu decken, der sich dadurch ergibt, dass die Mittel für Verpflichtungen für die „Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“ und für den „Europäischen Forschungsrat“ vorgezogen wurden. Für „Erasmus+“ und „COSME“ sind 2014 117 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen aufgrund der Entscheidung notwendig, die Mittelbereitstellung für die Programme vorzuziehen. Diese Beträge umfassen den zusätzlichen Bedarf, der sich aus dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt, das Kapital des Europäischen Investitionsfonds (EIF) ab 2014 aufzustocken, wobei Beiträge durch Haushaltsmittelübertragungen von „Horizont 2020“ und „COSME“ 2014 auszuzahlen sind. Es wird erwartet, dass die entsprechend spätere Mittelbereitstellung für das Programm „ITER“ und den energiebezogenen Teil der Fazilität „Connecting Europe“, die die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2014 in vollem Umfang ausgleicht, 2014 nicht zu einer Abnahme der Mittel für Zahlungen führen wird.

Im Hinblick auf Teilrubrik 1b umfasst der Haushaltsplan 2014 bereits die Nettoauswirkungen der Mittel für Zahlungen in Höhe von 345 Mio. EUR zur Deckung der vorgezogenen Mittelbereitstellung für die „Beschäftigungsinitiative junger Menschen“ im Jahr 2014. Daher belaufen sich die zusätzlichen Mittel für Zahlungen, die sich aus der vorgezogenen Mittelbereitstellung für die Programme der Teilrubriken 1a und 1b ergeben, 2014 zusammengenommen auf 282 Mio. EUR.

2.3.2    Übermäßiger Rückstand bei Zahlungsanträgen für 2013 – Kohäsionspolitik 

Im September 2013, als die Mitgliedstaaten ihre aktualisierten Vorausschätzungen vorlegten, wurde der erwartete Rückstand bei den Zahlungsanträgen im Rahmen der Kohäsionspolitik zum Jahresende 2013 auf „bis zu 20 Mrd. EUR“ geschätzt. Dies war der Betrag, der als Bezugswert bei den Verhandlungen über die Höhe der Mittel für Zahlungen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens für den Haushaltsplan 2014 im November 2013 zugrunde gelegt wurde. Der tatsächliche Rückstand zum Jahresende überstieg jedoch die am oberen Ende der Skala liegende Schätzung, die anhand der früheren Entwicklungsmuster der Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten erstellt wurde, um 3,4 Mrd. EUR. Es ist nicht abzusehen, dass der unerwartet deutliche Anstieg der Zahlungsanträge, der zu einer weiteren Zunahme des Rückstands zum Jahresende 2013 führte, durch eine Abnahme der Zahlungsanträge im Jahr 2014 ausgeglichen wird.

2.3.3    Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Eine zusätzliche freiwillige Zuweisung von 1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) wurde im Rahmen der Verordnung zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen[6] vereinbart. Zudem wird in der Verordnung zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen die Vorfinanzierungsrate auf 11 % festgesetzt, berechnet anhand der Gesamtmittelzuweisungen 2014–2020, während die allgemeinen Vorfinanzierungsraten der „Europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ sehr viel niedriger sind (für 2014 1 % bzw. 1,5 % für Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität). Daher kam es zu einer unvorhergesehenen Nettozunahme des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen für die Vorfinanzierung im Jahr 2014 in Höhe von 99 Mio. EUR. 

2.3.4    Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Fischerei

Für die neuen Programme des MFR 2014–2020 wurde mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) die Anhebung der Kofinanzierungssätze um 10 % für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten bis 2016 weitergeführt, die ursprünglich nur für bis 31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben galt. Um gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum eine kohärente und einheitliche Behandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten von der Anhebung des Kofinanzierungssatzes bis zum Ende des Förderzeitraums für die Programme 2007–2013 profitieren. Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds wurden zu diesem Zweck geändert.

Der damit verbundene unvorhergesehene Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014 beläuft sich auf 90 Mio. EUR für den ELER und auf 10 Mio. EUR für den EFF im Rahmen der Rubrik 2. Dieser gestiegene Bedarf wird bis zum Abschluss der Programme automatisch ausgeglichen, da die Gesamtmittelzuweisungen an diese Mitgliedstaaten sich nicht ändern. Aus denselben Gründen ist auch für 2015 ein zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu erwarten.

2.3.5    Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik

Wie in Abschnitt 2.3.4 dargelegt, wurde mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) die Anhebung der Kofinanzierungssätze um 10 % für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten bis 2016 weitergeführt, die ursprünglich nur für bis 31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben galt.

Der damit verbundene unvorhergesehene Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014 beläuft sich für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds (KF) im Rahmen der Teilrubrik 1b auf 1 125 Mio. EUR. Bis zur Bestätigung der Entwicklungstendenzen bei der Zahlungsausführung im Jahr 2014 wird der sich durch die Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik ergebende zusätzliche Bedarf an Mitteln für Zahlungen aus Gründen der Vorsicht jedoch nicht in den Antrag im Zusammenhang mit dem in Abschnitt 2.3.2 erläuterten unerwarteten Rückstand bei den offenen Zahlungsanträgen zum Jahresende 2013 einbezogen.  Je nach dem Ausmaß des Rückstands bei den offenen Zahlungsanträgen zum Jahresende 2014 kann es jedoch notwendig sein, dass die Kommission die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für die Mittel für Zahlungen im Jahr 2015 vorschlägt, die durch diese Anhebung der Kofinanzierung erforderlich werden.

2.3.6    Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen führten zu Änderungen des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen gegenüber den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Februar 2013. Die vereinbarte Absenkung der „leistungsgebundenen Reserve“ von 7 % auf 6 %, der verringerte Geltungsbereich der leistungsgebundenen Reserve[7], der Anstieg der jährlichen Vorfinanzierung und der Ausschluss der leistungsgebundenen Reserve von der anfänglichen und jährlichen Vorfinanzierung werden zu einer Änderung des erwarteten Zahlungsprofils führen und insgesamt im Zeitraum bis 2020 vermutlich einen zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen bedingen. Im Jahr 2014 dürfte jedoch eine Verringerung des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen gegenüber den ursprünglichen Annahmen zu erwarten sein, die auf den Ausschluss der leistungsgebundenen Reserve von der Grundlage zurückzuführen ist, auf der die anfängliche Vorfinanzierung für die ESI-Fonds zu berechnen ist. Dadurch verringert sich der Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Jahr 2014 um 288 Mio. EUR. Allerdings wurden die entsprechenden Mittel nicht in den Haushaltsplan 2014 einbezogen und müssen daher auch nicht abgezogen werden, da man bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2014 von einer leistungsgebundenen Reserve von 7 % ausging, die von der Berechnung der Vorfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie davon, dass nur 80 % der operationellen Programme verabschiedet werden.

2.3.7    Finanzpaket für die Ukraine

Als Reaktion auf die dramatische Entwicklung der Ereignisse in der Ukraine kündigte die Kommission am 5. März 2014[8] ein Finanzpaket einschließlich eines „Vertrags über den Staatsaufbau“ in Form von Budgethilfe in Höhe von 355 Mio. EUR an, wobei eine erste Tranche von 250 Mio. EUR im Juni 2014 zu zahlen ist und eine zweite Tranche von 105 Mio. EUR Mitte 2015. Ein derartiger Auszahlungsplan ermöglicht sehr viel schnellere Hilfe als die herkömmliche Unterstützung im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments. Daher beantragt die Kommission 250 Mio. EUR zur Deckung des Bedarfs in Zusammenhang mit dieser unvorhersehbaren Entwicklung im Jahr 2014.

2.4.        AUSWIRKUNGEN UNVORHERSEHBARER UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IM JAHR 2015

Im derzeitigen Stadium befasst sich die Kommission nur mit der Bewältigung der Auswirkungen unvorhersehbarer Umstände auf den Haushalt im Jahr 2014. Zu Informationszwecken werden in diesem Abschnitt die Auswirkungen der unvorhersehbaren Umstände auf den Haushalt im Jahr 2015 dargestellt, die eine geeignete haushaltspolitische Reaktion erfordern werden, indem alle in der MFR-Verordnung vorgesehenen Mittel, einschließlich die mögliche Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2015, angewendet werden.

2.4.1    Vorgezogene Mittelbereitstellung für die Programme der Teilrubriken 1a und 1b

Die vorgezogene Mittelbereitstellung für „Horizont 2020“, „Erasmus+“ und „COSME“ im Rahmen der Teilrubrik 1a dürfte 2015 zu einer Nettozunahme des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen in Höhe von 143 Mio. EUR führen. Im Hinblick auf die Teilrubrik 1b wird erwartet, dass die vorzeitige Finanzierung von Ausgaben für die „Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“ und die entsprechende spätere Mittelausstattung des den Kohäsionsfonds betreffenden Teils der Fazilität „Connecting Europe“ und der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ (ETZ) 2015 zu einem zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen von 505 Mio. EUR führen.

2.4.2    Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik

Wie in den Abschnitten 2.3.4 und 2.3.5 dargestellt, wurde für die neuen Programme des MFR 2014–2020 mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) die Anhebung der Kofinanzierungssätze um 10 % für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten bis 2016 weitergeführt, die ursprünglich nur für bis 31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben galt. Daher wird für 2015 ein zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen in Höhe von 375 Mio. EUR für die Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik erwartet. Die Auswirkungen der Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Fischerei auf den Haushalt dürften sich jedoch nur auf 2014 beschränken.

2.4.3    Finanzpaket für die Ukraine

Wie in Abschnitt 2.3.7 dargestellt, wird erwartet, dass die zweite Tranche des für die Ukraine angekündigten Finanzpakets bis Mitte 2015 zu einem zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen von 105 Mio. EUR führen wird.

2.5.        AUSWIRKUNGEN UNVORHERSEHBARER UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IN DEN JAHREN 2014 UND 2015: ÜBERBLICK

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, beläuft sich der unvorhergesehene Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014 gegenüber der Situation im Februar 2013 auf insgesamt 5 209 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der bei der Annahme des Haushaltsplans 2014 bekannten Auswirkungen und der zum Jahresende 2014 zu erfolgenden Bewertung der Auswirkungen der Anhebung der Kofinanzierung für die Kohäsionspolitik sind jedoch 4 027 Mio. EUR notwendig, um den damit verbundenen Bedarf an Mitteln für Zahlungen 2014 zu decken.

Tabelle 1: Unvorhergesehener Bedarf an Mitteln für Zahlungen, der nach der Tagung des Europäischen Rates vom Februar 2013 aufgetreten ist

Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014 im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die noch nicht in den Haushaltsplan 2014 einbezogen wurden || Mio. EUR

Vorgezogene Mittelbereitstellung für Teilrubrik 1a (Horizont 2020, Erasmus+ und COSME) || 282

Vorfinanzierung für den Europäischen Hilfsfonds für die stärksten benachteiligten Personen || 99

Unvorhergesehener übermäßiger Rückstand 2013 || 3 296

Anhebung der Kofinanzierungssätze: Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei (Rubrik 2) || 100

Finanzpaket für die Ukraine || 250

Gesamtauswirkungen der noch nicht in den Haushaltsplan 2014 einbezogenen unvorhersehbaren Umstände (A) || 4 027

Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die bereits in den Haushaltsplan 2014 einbezogen wurden || Mio. EUR

Vorgezogene Mittelbereitstellung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen || 345

Behandlung der leistungsgebundenen Reserve für die ESI-Fonds || -288

Gesamtauswirkungen der bereits in den Haushaltsplan 2014 einbezogenen unvorhersehbaren Umstände (B) || 57

Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die vermutlich nach 2014 eintreten werden || Mio. EUR

Anhebung der Kofinanzierungssätze: Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b) || 1 125

Gesamtauswirkungen der unvorhersehbaren Umständen, die vermutlich nach 2014 eintreten werden (C) || 1 125

Gesamtbetrag für unvorhersehbare Umstände, die sich auf den Bedarf an Mitteln für Zahlungen auswirken (D = A + B +C) || 5 209

Die vorgezogene Mittelausstattung der Programme der Teilrubriken 1a und 1b, die Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik und das Finanzpaket für die Ukraine werden zudem zu einem gewissen zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für das Jahr 2015 führen, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2015 im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die zu einem späteren Zeitpunkt bewältigt werden müssen || Mio. EUR

Vorgezogene Mittelbereitstellung für Teilrubrik 1a (Horizont 2020, Erasmus+ und COSME) || 143

Vorgezogene Mittelbereitstellung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen || 505

Anhebung der Kofinanzierungssätze: Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b) || 375

Finanzpaket für die Ukraine || 105

Gesamtbetrag für unvorhersehbare Umstände, die sich auf den Bedarf an Mitteln für Zahlungen auswirken || 1 128

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommission im gegenwärtigen Stadium vorschlägt, den Antrag auf zusätzliche Mittel für Zahlungen im Jahr 2014 für die Kohäsionspolitik auf den übermäßigen Rückstand bei den offenen Zahlungsanträgen zum Jahresende 2013 zu beschränken.

Ein Antrag, der der Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik um 10 % im Jahr 2014 entspricht, wird eventuell zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, je nach der Beurteilung des Rückstands bei den offenen Zahlungsanträgen zum Jahresende 2014. Zudem wird 2015 mit einem zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen gerechnet, wie in Abschnitt 2.4 dargelegt. Daher muss die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt ‑ angesichts der Ausführungssituation im Jahr 2014 – eventuell auch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2015 vorschlagen.

Während einerseits vorgeschlagen wird, einen Betrag in Höhe von 65,4 Mio. EUR im Jahr 2014 umzuschichten, wird andererseits vorgeschlagen, den verbleibenden zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014-2015, der sich ergibt, um auf die eingetretenen unvorhersehbaren Umstände reagieren zu können, durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zu decken. Dies wird durch niedrigere Obergrenzen für die Mittel für Zahlungen in den folgenden Jahren des MFR 2014-2020 ausgeglichen, wie in Artikel 13 Absatz 3 der MFR-Verordnung vorgesehen.

3.           AUFRECHNUNG DES SPIELRAUMS FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN GEGEN DIE MFR-OBERGRENZEN

In Artikel 13 Absatz 3 der MFR-Verordnung ist festgelegt, dass die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge in vollem Umfang gegen die Spielräume für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden müssen.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der MFR-Verordnung dürfen die aufgerechneten Beträge nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden, damit die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt nicht überschritten werden. Daher müssen mit den durch den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Mitteln für Zahlungen im Jahr 2014 und der diesbezüglichen Aufrechnung die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2014 bis 2020 von insgesamt 1 023 954 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (908,4 Mrd. EUR zu Preisen von 2011) eingehalten werden.

Angesichts der Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Jahre 2015 und 2016 (d. h. der Höhe der offenen Zahlungsanträge zum Ende des Vorjahres und der Wahrscheinlichkeit eines sich zusätzlich ergebenden unvorhergesehenen Bedarfs an Mitteln für Zahlungen) wäre eine Aufrechnung in einem der genannten Jahre gewagt. 2017 wird die Obergrenze der Zahlungen gegenüber 2016 nominal sinken. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die Aufrechnung über die Jahre 2018 bis 2020 zu verteilen.

In Anbetracht des zunehmenden Bedarfs an Mitteln für Zahlungen zum Ende des Programmplanungszeitraums und des Anstiegs der Obergrenze der Zahlungen in den Jahren 2018 bis 2020 wird vorgeschlagen, die Aufrechnung in gleichmäßigen jährlichen Tranchen vorzunehmen. Diese Beträge unter der Obergrenze der Zahlungen werden in den jeweiligen jährlichen Haushaltsplänen nicht als Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehen.

Tabelle 2: Verteilung der Aufrechnung für den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben 2014

Mio. EUR || Obergrenze der Mittel für Zahlungen || Aufgerechnete Beträge || Einsetzbare Beträge unter der Obergrenze

2018 || 149 074,0 || 1 342,3 || 147 731,7

2019 || 153 362,0 || 1 342,2 || 152 019,8

2020 || 156 295,0 || 1 342,2 || 154 952,8

Insgesamt || 458 731,0 || 4 026,7 || 454 704,3

4.           ZUSÄTZLICHE ELEMENTE

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde werden daran erinnert, dass die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 erfolgen muss.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9], insbesondere auf Nummer 14 zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[10] wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

(2) Gemäß Artikel 6 dieser Verordnung hat die Kommission den absoluten Betrag dieses Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 berechnet[11].

(3) Nach Prüfung aller anderen finanziellen Möglichkeiten einer Reaktion auf unvorhersehbare Umstände, die nach der erstmalig im Februar 2013 erfolgten Festlegung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014 eingetreten sind, erscheint es notwendig, den Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der zur Ergänzung der Mittel für Zahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen hinaus zur Verfügung steht –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zur Bereitstellung der Summe von 4 026 700 000 EUR an Mitteln für Zahlungen über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) hinaus in Anspruch genommen.

Dieser Betrag wird dazu verwendet, die Mittel für Zahlungen für die Teilrubrik 1a (282 000 000 EUR), Teilrubrik 1b (3 394 700 000 EUR), Rubrik 2 (100 000 000 EUR) und Rubrik 4 (250 000 000 EUR) zu ergänzen.

Artikel 2

Die Summe von 4 026 700 000 EUR, die durch den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 in Anspruch genommen wird, wird gegen die Spielräume unter den Obergrenzen der Mittel für Zahlungen für die folgenden Jahre aufgerechnet:

            (a)        2018:   1 342 300 000 EUR             (b)        2019:   1 342 200 000 EUR             (c)        2020:   1 342 200 000 EUR

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]  COM(2013) 928 vom 20.12.2013.

[2]               COM(2014) 329 vom 28.5.2014.

[3]               Siehe den EP-Bericht der Mitglieder des Europäischen Parlaments Ivailo Kalfin und Jean-Luc Dehaene „über die Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen“ (2014/2005(INI)), angenommen am 15. April 2014 ((P7_TA-PROV(2014)0378).

[4]               COM(2014) 329 vom 28.5.2014.

[5]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (Ratsdok. 11961/13).

[6]               Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

[7]               Es wurde vereinbart, dass keine leistungsgebundene Reserve für die Mittelzuweisungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, die Mittelübertragung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Technische Hilfe der Kommission zurückzuhalten ist.

[8]               IP 14/219 vom 5.3.2014.

[9]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[10]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[11]             Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. Dezember 2013: Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2013) 928).