Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 /* COM/2014/0328 final - 2014/ () */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Die Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020
(„MFR-Verordnung“) sieht als letztes Mittel die Inanspruchnahme des Spielraums
für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des
Bruttonationaleinkommens der EU-28 vor, damit auf unvorhersehbare Umstände
reagiert werden kann. In der technischen Anpassung des MFR für 2014[1], die auf Artikel 6
der MFR-Verordnung beruht, wurde der absolute Betrag des Spielraums für
unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2014 auf 4 026,7 Mio. EUR
festgesetzt. Gemäß Artikel 13 der MFR-Verordnung
schlägt die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten zur Finanzierung des
zusätzlichen und unvorhergesehenen Bedarfs an Mitteln für Zahlungen vor, den
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2014 in vollem Umfang
in Anspruch zu nehmen und dadurch die Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit
den Ausgaben im Rahmen der Teilrubrik 1a, Teilrubrik 1b,
Rubrik 2 und Rubrik 4 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union
für das Haushaltsjahr 2014 über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen
von 135 866 Mio. EUR hinaus zu ergänzen. Der in Nummer 14 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 festgelegten
Verpflichtung, nach der dem Vorschlag der Kommission ein Vorschlag über eine
Umschichtung innerhalb des geltenden Haushaltsplans beigefügt wird, wird im
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 3/2014[2] Rechnung getragen durch
einen Vorschlag über eine Umschichtung von 65,0 Mio. EUR aus der
Reserve für „Nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen“ und den sich aus
der Umwandlung von AST-Stellen in AST/SC-Stellen im Stellenplan ergebenden
Einsparungen in Höhe von 378 000 EUR. Neben dieser Umschichtung ist im
EBH Nr. 3/2014 eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen von 711,4 Mio. EUR
bis zur Obergrenze des MFR für Mittel für Zahlungen im Jahr 2014 vorgesehen
sowie eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen von 4 026,7 Mio. EUR
durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß
Artikel 13 der MFR-Verordnung. 2. UNVORHERSEHBARE UMSTÄNDE, DIE NACH DER
TAGUNG DES EUROPÄISCHEN RATS IM FEBRUAR 2013 EINGETRETEN SIND 2.1. EINLEITUNG Eine politische Einigung über die Obergrenzen
des MFR 2014-2020 wurde im Februar 2013 auf Ebene des Europäischen Rates
erzielt. Bei den anschließenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament ·
wurden die in den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom Februar 2013 festgelegten MFR-Obergrenzen
bestätigt, wobei den besonders schwierigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung Rechnung getragen wurde[3]; ·
wurden die Bestimmungen über bestehende besondere
Instrumente erweitert; ·
wurden neue Flexibilitätsinstrumente wie der
Gesamtspielraum für die Mittel für Verpflichtungen und der Gesamtspielraum für
die Mittel für Zahlungen vereinbart; ·
wurde der bereits auf der Tagung des Europäischen
Rates im Februar 2013 vereinbarte Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben
bestätigt. In diesem Zusammenhang sei ferner an die
Erklärung der Kommission zum Protokoll über die Tagung des Europäischen Rates
vom Februar 2013 erinnert; danach ist „ein Unterschied von
51,5 Mrd. EUR zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und denjenigen
für Zahlungen im nächsten MFR für den Zeitraum 2014-2020 insoweit gerade noch
mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den
rechtlichen Anforderungen vereinbar, als sich die Staats- und Regierungschefs
darauf verständigt haben, dass eine spezifische und größtmögliche Flexibilität
angewandt werden wird, um Artikel 323 AEUV nachzukommen, damit die Union
ihre Verpflichtungen erfüllen kann.“ Das Vorliegen „unvorhersehbarer Umstände“, die
die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zur Deckung
eines zusätzlichen Bedarfs an Mitteln für Zahlungen rechtfertigen können, muss
gegenüber dem Sachstand im Februar 2013 beurteilt werden, als die
Obergrenzen des MFR für Mittel für Zahlungen erstmals festgelegt wurden. 2.2. DER SPIELRAUM FÜR
UNVORHERGESEHENE AUSGABEN ALS LETZTES MITTEL In Artikel 13 Absatz 1 der
MFR-Verordnung wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als letztes
Mittel definiert, um auf unvorhersehbare Umstände zu reagieren. Im EBH
Nr. 3/2014 schlägt die Kommission vor, den Spielraum bis zur Obergrenze
der Mittel für Zahlungen für 2014 in Höhe von 711 Mio. EUR zur
Aufstockung der Mittel für Zahlungen in anderen Bereichen zu verwenden[4], nachdem die
Möglichkeiten der Umschichtung erschöpft sind. Der begrenzte Umfang der
Umschichtung von Mitteln innerhalb des geltenden Haushaltsplans reicht
eindeutig nicht aus, um den in den untenstehenden Abschnitten dargestellten
unvorhergesehenen Bedarf zu decken. Da der Gesamtspielraum für die Mittel für
Zahlungen für das Jahr 2014 nicht anwendbar ist, ist daher die umfassende
Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 in Höhe
von 4 026,7 Mio. EUR das einzige zur Verfügung stehende Mittel,
um auf die Auswirkungen unvorhersehbarer Umstände auf den Haushalt zu
reagieren, die nach der erstmaligen Festlegung der Obergrenzen des MFR für
Mittel für Zahlungen eingetreten sind, und die erhebliche Lücke zu verringern,
die zwischen den bewilligten Mitteln für Zahlungen und dem zusätzlichen
unvorhergesehenen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für dieses Jahr besteht.
Darüber hinaus weisen einige dieser unvorhersehbaren Umstände auch Auswirkungen
auf den Haushalt im Haushaltsjahr 2015 auf. 2.3. AUSWIRKUNGEN UNVORHERSEHBARER
UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IM JAHR 2014 In diesem Abschnitt werden die unvorhersehbaren
Elemente dargestellt, die seit der Tagung des Europäischen Rates im Februar
2013 aufgetreten sind, und es wird aufgezeigt, inwieweit sie sich auf den
Bedarf an Mitteln für Zahlungen auswirken, der 2014 durch die Inanspruchnahme
des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für dieses Jahr bewältigt werden
muss. 2.3.1 Vorgezogene
Mittelbereitstellung für die Programme der Teilrubrik 1a und
Teilrubrik 1b Die vorgezogene Mittelbereitstellung für die
„Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“, „Horizont 2020“, „Erasmus+“
und „COSME“, die im Juni 2013[5]
im Rahmen der politischen Einigung über den MFR 2014–2020 beschlossen wurde,
dürfte zu einer Nettozunahme des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen in Höhe von 627 Mio. EUR
im Jahr 2014 führen. Für „Horizont 2020“ sind zusätzlich Mittel für
Zahlungen in Höhe von 155 Mio. EUR notwendig, um den Zahlungsbedarf
zu decken, der sich dadurch ergibt, dass die Mittel für Verpflichtungen für die
„Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“ und für den „Europäischen
Forschungsrat“ vorgezogen wurden. Für „Erasmus+“ und „COSME“ sind
2014 117 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen
aufgrund der Entscheidung notwendig, die Mittelbereitstellung für die Programme
vorzuziehen. Diese Beträge umfassen den zusätzlichen Bedarf, der sich aus dem
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt, das Kapital des
Europäischen Investitionsfonds (EIF) ab 2014 aufzustocken, wobei Beiträge durch
Haushaltsmittelübertragungen von „Horizont 2020“ und „COSME“ 2014 auszuzahlen
sind. Es wird erwartet, dass die entsprechend spätere Mittelbereitstellung für
das Programm „ITER“ und den energiebezogenen Teil der Fazilität „Connecting
Europe“, die die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2014 in
vollem Umfang ausgleicht, 2014 nicht zu einer Abnahme der Mittel für Zahlungen
führen wird. Im Hinblick auf Teilrubrik 1b umfasst der
Haushaltsplan 2014 bereits die Nettoauswirkungen der Mittel für Zahlungen in
Höhe von 345 Mio. EUR zur Deckung der vorgezogenen
Mittelbereitstellung für die „Beschäftigungsinitiative junger Menschen“ im Jahr
2014. Daher belaufen sich die zusätzlichen Mittel für Zahlungen, die sich aus
der vorgezogenen Mittelbereitstellung für die Programme der
Teilrubriken 1a und 1b ergeben, 2014 zusammengenommen auf 282 Mio. EUR. 2.3.2 Übermäßiger
Rückstand bei Zahlungsanträgen für 2013 – Kohäsionspolitik Im September 2013, als die Mitgliedstaaten
ihre aktualisierten Vorausschätzungen vorlegten, wurde der erwartete Rückstand
bei den Zahlungsanträgen im Rahmen der Kohäsionspolitik zum Jahresende 2013 auf
„bis zu 20 Mrd. EUR“ geschätzt. Dies war der Betrag, der als
Bezugswert bei den Verhandlungen über die Höhe der Mittel für Zahlungen im
Rahmen des Vermittlungsverfahrens für den Haushaltsplan 2014 im November 2013
zugrunde gelegt wurde. Der tatsächliche Rückstand zum Jahresende überstieg
jedoch die am oberen Ende der Skala liegende Schätzung, die anhand der früheren
Entwicklungsmuster der Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten erstellt wurde, um
3,4 Mrd. EUR. Es ist nicht abzusehen, dass der unerwartet deutliche
Anstieg der Zahlungsanträge, der zu einer weiteren Zunahme des Rückstands zum
Jahresende 2013 führte, durch eine Abnahme der Zahlungsanträge im Jahr 2014
ausgeglichen wird. 2.3.3 Europäischer
Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen Eine zusätzliche freiwillige Zuweisung von
1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen aus dem Europäischen Sozialfonds
(ESF) wurde im Rahmen der Verordnung zum Europäischen Hilfsfonds für die am
stärksten benachteiligten Personen[6]
vereinbart. Zudem wird in der Verordnung zum Europäischen Hilfsfonds für die am
stärksten benachteiligten Personen die Vorfinanzierungsrate auf 11 %
festgesetzt, berechnet anhand der Gesamtmittelzuweisungen 2014–2020, während
die allgemeinen Vorfinanzierungsraten der „Europäischen Struktur- und
Investitionsfonds“ sehr viel niedriger sind (für 2014 1 % bzw. 1,5 %
für Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle
Stabilität). Daher kam es zu einer unvorhergesehenen Nettozunahme des Bedarfs
an Mitteln für Zahlungen für die Vorfinanzierung im Jahr 2014 in Höhe von 99 Mio. EUR.
2.3.4 Anhebung
der Kofinanzierungssätze für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Fischerei Für die neuen Programme des MFR 2014–2020
wurde mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) die
Anhebung der Kofinanzierungssätze um 10 % für Mitgliedstaaten mit
vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten bis 2016 weitergeführt, die
ursprünglich nur für bis 31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben galt. Um
gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum eine kohärente und
einheitliche Behandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten von der
Anhebung des Kofinanzierungssatzes bis zum Ende des Förderzeitraums für die
Programme 2007–2013 profitieren. Artikel 77 der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den
Kohäsionsfonds, Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums und Artikel 77 der Verordnung (EG)
Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds wurden zu
diesem Zweck geändert. Der damit verbundene
unvorhergesehene Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014 beläuft sich auf 90 Mio. EUR
für den ELER und auf 10 Mio. EUR für den EFF im Rahmen der
Rubrik 2. Dieser gestiegene Bedarf wird bis zum Abschluss der Programme
automatisch ausgeglichen, da die Gesamtmittelzuweisungen an diese
Mitgliedstaaten sich nicht ändern. Aus denselben Gründen ist auch für 2015 ein
zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu erwarten. 2.3.5 Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik Wie in
Abschnitt 2.3.4 dargelegt, wurde mit der Verordnung mit gemeinsamen
Bestimmungen (Dachverordnung) die Anhebung der Kofinanzierungssätze um
10 % für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten bis
2016 weitergeführt, die ursprünglich nur für bis 31. Dezember 2013
getätigte Ausgaben galt. Der damit verbundene unvorhergesehene Bedarf
an Mitteln für Zahlungen für 2014 beläuft sich für den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den
Kohäsionsfonds (KF) im Rahmen der Teilrubrik 1b auf 1 125 Mio. EUR.
Bis zur Bestätigung der Entwicklungstendenzen bei der Zahlungsausführung im
Jahr 2014 wird der sich durch die Anhebung der Kofinanzierungssätze für die
Kohäsionspolitik ergebende zusätzliche Bedarf an Mitteln für Zahlungen aus
Gründen der Vorsicht jedoch nicht in den Antrag im Zusammenhang mit dem in
Abschnitt 2.3.2 erläuterten unerwarteten Rückstand bei den offenen
Zahlungsanträgen zum Jahresende 2013 einbezogen. Je nach dem Ausmaß des
Rückstands bei den offenen Zahlungsanträgen zum Jahresende 2014 kann es jedoch
notwendig sein, dass die Kommission die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene
Ausgaben für die Mittel für Zahlungen im Jahr 2015 vorschlägt, die durch diese
Anhebung der Kofinanzierung erforderlich werden. 2.3.6 Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen
Struktur- und Investitionsfonds Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen
Parlament und dem Rat über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen führten
zu Änderungen des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen gegenüber den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Februar 2013. Die vereinbarte
Absenkung der „leistungsgebundenen Reserve“ von 7 % auf 6 %, der
verringerte Geltungsbereich der leistungsgebundenen Reserve[7], der Anstieg der
jährlichen Vorfinanzierung und der Ausschluss der leistungsgebundenen Reserve
von der anfänglichen und jährlichen Vorfinanzierung werden zu einer Änderung
des erwarteten Zahlungsprofils führen und insgesamt im Zeitraum bis 2020
vermutlich einen zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen bedingen. Im Jahr
2014 dürfte jedoch eine Verringerung des Bedarfs an Mitteln für Zahlungen
gegenüber den ursprünglichen Annahmen zu erwarten sein, die auf den Ausschluss
der leistungsgebundenen Reserve von der Grundlage zurückzuführen ist, auf der
die anfängliche Vorfinanzierung für die ESI-Fonds zu berechnen ist. Dadurch
verringert sich der Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Jahr 2014 um 288 Mio. EUR.
Allerdings wurden die entsprechenden Mittel nicht in den Haushaltsplan 2014
einbezogen und müssen daher auch nicht abgezogen werden, da man bei der
Aufstellung des Haushaltsplans 2014 von einer leistungsgebundenen Reserve von
7 % ausging, die von der Berechnung der Vorfinanzierung ausgeschlossen
ist, sowie davon, dass nur 80 % der operationellen Programme verabschiedet
werden. 2.3.7 Finanzpaket
für die Ukraine Als Reaktion auf die dramatische Entwicklung
der Ereignisse in der Ukraine kündigte die Kommission am 5. März 2014[8] ein Finanzpaket
einschließlich eines „Vertrags über den Staatsaufbau“ in Form von Budgethilfe
in Höhe von 355 Mio. EUR an, wobei eine erste Tranche von 250 Mio. EUR
im Juni 2014 zu zahlen ist und eine zweite Tranche von 105 Mio. EUR
Mitte 2015. Ein derartiger Auszahlungsplan ermöglicht sehr viel schnellere
Hilfe als die herkömmliche Unterstützung im Rahmen des Europäischen
Nachbarschaftsinstruments. Daher beantragt die Kommission 250 Mio. EUR
zur Deckung des Bedarfs in Zusammenhang mit dieser unvorhersehbaren Entwicklung
im Jahr 2014. 2.4. AUSWIRKUNGEN
UNVORHERSEHBARER UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IM JAHR 2015 Im derzeitigen Stadium befasst sich die
Kommission nur mit der Bewältigung der Auswirkungen unvorhersehbarer Umstände
auf den Haushalt im Jahr 2014. Zu Informationszwecken werden in diesem
Abschnitt die Auswirkungen der unvorhersehbaren Umstände auf den Haushalt im
Jahr 2015 dargestellt, die eine geeignete haushaltspolitische Reaktion
erfordern werden, indem alle in der MFR-Verordnung vorgesehenen Mittel,
einschließlich die mögliche Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene
Ausgaben für 2015, angewendet werden. 2.4.1 Vorgezogene
Mittelbereitstellung für die Programme der Teilrubriken 1a und 1b Die vorgezogene
Mittelbereitstellung für „Horizont 2020“, „Erasmus+“ und „COSME“ im Rahmen der
Teilrubrik 1a dürfte 2015 zu einer Nettozunahme des Bedarfs an Mitteln für
Zahlungen in Höhe von 143 Mio. EUR führen. Im Hinblick auf die
Teilrubrik 1b wird erwartet, dass die vorzeitige Finanzierung von Ausgaben
für die „Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“ und die entsprechende
spätere Mittelausstattung des den Kohäsionsfonds betreffenden Teils der
Fazilität „Connecting Europe“ und der „Europäischen territorialen
Zusammenarbeit“ (ETZ) 2015 zu einem zusätzlichen Bedarf an Mitteln für
Zahlungen von 505 Mio. EUR führen. 2.4.2 Anhebung
der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik Wie in den Abschnitten
2.3.4 und 2.3.5 dargestellt, wurde für die neuen Programme des MFR 2014–2020
mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) die Anhebung
der Kofinanzierungssätze um 10 % für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden
Haushaltsschwierigkeiten bis 2016 weitergeführt, die ursprünglich nur für bis
31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben galt. Daher wird für 2015 ein
zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen in Höhe von 375 Mio. EUR
für die Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik erwartet.
Die Auswirkungen der Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Entwicklung des
ländlichen Raums und die Fischerei auf den Haushalt dürften sich jedoch nur auf
2014 beschränken. 2.4.3 Finanzpaket
für die Ukraine Wie in
Abschnitt 2.3.7 dargestellt, wird erwartet, dass die zweite Tranche des
für die Ukraine angekündigten Finanzpakets bis Mitte 2015 zu einem zusätzlichen
Bedarf an Mitteln für Zahlungen von 105 Mio. EUR führen wird. 2.5. AUSWIRKUNGEN
UNVORHERSEHBARER UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IN DEN JAHREN 2014 UND 2015: ÜBERBLICK Wie aus
Tabelle 1 hervorgeht, beläuft sich der unvorhergesehene Bedarf an Mitteln
für Zahlungen für 2014 gegenüber der Situation im Februar 2013 auf insgesamt 5 209 Mio. EUR.
Unter Berücksichtigung der bei der Annahme des Haushaltsplans 2014 bekannten
Auswirkungen und der zum Jahresende 2014 zu erfolgenden Bewertung der
Auswirkungen der Anhebung der Kofinanzierung für die Kohäsionspolitik sind
jedoch 4 027 Mio. EUR notwendig, um den damit verbundenen Bedarf
an Mitteln für Zahlungen 2014 zu decken. Tabelle 1: Unvorhergesehener Bedarf an Mitteln für Zahlungen, der
nach der Tagung des Europäischen Rates vom Februar 2013 aufgetreten ist Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014 im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die noch nicht in den Haushaltsplan 2014 einbezogen wurden || Mio. EUR Vorgezogene Mittelbereitstellung für Teilrubrik 1a (Horizont 2020, Erasmus+ und COSME) || 282 Vorfinanzierung für den Europäischen Hilfsfonds für die stärksten benachteiligten Personen || 99 Unvorhergesehener übermäßiger Rückstand 2013 || 3 296 Anhebung der Kofinanzierungssätze: Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei (Rubrik 2) || 100 Finanzpaket für die Ukraine || 250 Gesamtauswirkungen der noch nicht in den Haushaltsplan 2014 einbezogenen unvorhersehbaren Umstände (A) || 4 027 Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die bereits in den Haushaltsplan 2014 einbezogen wurden || Mio. EUR Vorgezogene Mittelbereitstellung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen || 345 Behandlung der leistungsgebundenen Reserve für die ESI-Fonds || -288 Gesamtauswirkungen der bereits in den Haushaltsplan 2014 einbezogenen unvorhersehbaren Umstände (B) || 57 Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die vermutlich nach 2014 eintreten werden || Mio. EUR Anhebung der Kofinanzierungssätze: Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b) || 1 125 Gesamtauswirkungen der unvorhersehbaren Umständen, die vermutlich nach 2014 eintreten werden (C) || 1 125 Gesamtbetrag für unvorhersehbare Umstände, die sich auf den Bedarf an Mitteln für Zahlungen auswirken (D = A + B +C) || 5 209 Die
vorgezogene Mittelausstattung der Programme der Teilrubriken 1a und 1b,
die Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik und das
Finanzpaket für die Ukraine werden zudem zu einem gewissen zusätzlichen Bedarf
an Mitteln für Zahlungen für das Jahr 2015 führen, wie in der nachstehenden
Tabelle dargestellt. Zusätzlicher Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2015 im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Umständen, die zu einem späteren Zeitpunkt bewältigt werden müssen || Mio. EUR Vorgezogene Mittelbereitstellung für Teilrubrik 1a (Horizont 2020, Erasmus+ und COSME) || 143 Vorgezogene Mittelbereitstellung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen || 505 Anhebung der Kofinanzierungssätze: Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b) || 375 Finanzpaket für die Ukraine || 105 Gesamtbetrag für unvorhersehbare Umstände, die sich auf den Bedarf an Mitteln für Zahlungen auswirken || 1 128 Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Kommission im gegenwärtigen Stadium vorschlägt, den
Antrag auf zusätzliche Mittel für Zahlungen im Jahr 2014 für die
Kohäsionspolitik auf den übermäßigen Rückstand bei den offenen Zahlungsanträgen
zum Jahresende 2013 zu beschränken. Ein Antrag, der der
Anhebung der Kofinanzierungssätze für die Kohäsionspolitik um 10 % im Jahr
2014 entspricht, wird eventuell zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, je nach
der Beurteilung des Rückstands bei den offenen Zahlungsanträgen zum Jahresende
2014. Zudem wird 2015 mit einem zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen
gerechnet, wie in Abschnitt 2.4 dargelegt. Daher muss die Kommission zu
einem späteren Zeitpunkt ‑ angesichts der Ausführungssituation im
Jahr 2014 – eventuell auch die Inanspruchnahme des Spielraums für
unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2015 vorschlagen. Während einerseits
vorgeschlagen wird, einen Betrag in Höhe von 65,4 Mio. EUR im Jahr
2014 umzuschichten, wird andererseits vorgeschlagen, den verbleibenden zusätzlichen
Bedarf an Mitteln für Zahlungen für 2014-2015, der sich ergibt, um auf die
eingetretenen unvorhersehbaren Umstände reagieren zu können, durch die
Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zu decken. Dies
wird durch niedrigere Obergrenzen für die Mittel für Zahlungen in den folgenden
Jahren des MFR 2014-2020 ausgeglichen, wie in Artikel 13 Absatz 3 der
MFR-Verordnung vorgesehen. 3. AUFRECHNUNG DES SPIELRAUMS
FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN GEGEN DIE MFR-OBERGRENZEN In Artikel 13 Absatz 3 der
MFR-Verordnung ist festgelegt, dass die durch die Inanspruchnahme des
Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge in vollem
Umfang gegen die Spielräume für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige
Haushaltsjahre aufgerechnet werden müssen. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
MFR-Verordnung dürfen die aufgerechneten Beträge nicht weiter im Kontext des
MFR in Anspruch genommen werden, damit die Obergrenzen der im MFR für das
laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für
Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt nicht überschritten werden. Daher
müssen mit den durch den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben
bereitgestellten Mitteln für Zahlungen im Jahr 2014 und der diesbezüglichen
Aufrechnung die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2014 bis 2020
von insgesamt 1 023 954 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
(908,4 Mrd. EUR zu Preisen von 2011) eingehalten werden. Angesichts der Unwägbarkeiten im Hinblick auf
die Jahre 2015 und 2016 (d. h. der Höhe der offenen Zahlungsanträge zum
Ende des Vorjahres und der Wahrscheinlichkeit eines sich zusätzlich ergebenden
unvorhergesehenen Bedarfs an Mitteln für Zahlungen) wäre eine Aufrechnung in
einem der genannten Jahre gewagt. 2017 wird die Obergrenze der Zahlungen
gegenüber 2016 nominal sinken. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die
Aufrechnung über die Jahre 2018 bis 2020 zu verteilen. In Anbetracht des zunehmenden Bedarfs an
Mitteln für Zahlungen zum Ende des Programmplanungszeitraums und des Anstiegs
der Obergrenze der Zahlungen in den Jahren 2018 bis 2020 wird vorgeschlagen,
die Aufrechnung in gleichmäßigen jährlichen Tranchen vorzunehmen. Diese Beträge
unter der Obergrenze der Zahlungen werden in den jeweiligen jährlichen
Haushaltsplänen nicht als Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehen. Tabelle
2: Verteilung der Aufrechnung für den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben
2014 Mio. EUR || Obergrenze der Mittel für Zahlungen || Aufgerechnete Beträge || Einsetzbare Beträge unter der Obergrenze 2018 || 149 074,0 || 1 342,3 || 147 731,7 2019 || 153 362,0 || 1 342,2 || 152 019,8 2020 || 156 295,0 || 1 342,2 || 154 952,8 Insgesamt || 458 731,0 || 4 026,7 || 454 704,3 4. ZUSÄTZLICHE ELEMENTE Die beiden Teile der Haushaltsbehörde werden
daran erinnert, dass die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt
der Europäischen Union spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union für das Haushaltsjahr 2014 erfolgen muss. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Spielraums für
unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9], insbesondere auf
Nummer 14 zweiter Unterabsatz, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 13 der Verordnung
Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2014–2020[10]
wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des
Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. (2) Gemäß Artikel 6 dieser Verordnung hat
die Kommission den absoluten Betrag dieses Spielraum für unvorhergesehene
Ausgaben für 2014 berechnet[11]. (3) Nach Prüfung aller anderen finanziellen
Möglichkeiten einer Reaktion auf unvorhersehbare Umstände, die nach der
erstmalig im Februar 2013 erfolgten Festlegung der Obergrenze der Mittel für
Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014 eingetreten sind, erscheint
es notwendig, den Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben in vollem
Umfang in Anspruch zu nehmen, der zur Ergänzung der Mittel für Zahlungen im
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 über
die Obergrenze der Mittel für Zahlungen hinaus zur Verfügung steht – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Spielraum für unvorhergesehene
Ausgaben zur Bereitstellung der Summe von 4 026 700 000 EUR
an Mitteln für Zahlungen über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen des mehrjährigen
Finanzrahmens (MFR) hinaus in Anspruch genommen. Dieser Betrag wird dazu verwendet, die Mittel
für Zahlungen für die Teilrubrik 1a (282 000 000 EUR),
Teilrubrik 1b (3 394 700 000 EUR), Rubrik 2 (100 000 000 EUR)
und Rubrik 4 (250 000 000 EUR) zu ergänzen. Artikel 2 Die Summe von 4 026 700 000 EUR, die
durch den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 in
Anspruch genommen wird, wird gegen die Spielräume unter den Obergrenzen der
Mittel für Zahlungen für die folgenden Jahre aufgerechnet: (a) 2018: 1 342 300 000 EUR
(b) 2019: 1 342 200 000 EUR
(c) 2020: 1 342 200 000 EUR Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] COM(2013) 928 vom 20.12.2013. [2] COM(2014) 329 vom 28.5.2014. [3] Siehe den EP-Bericht der Mitglieder des Europäischen
Parlaments Ivailo Kalfin und Jean-Luc Dehaene „über die Verhandlungen über den
MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen“ (2014/2005(INI)), angenommen
am 15. April 2014 ((P7_TA-PROV(2014)0378). [4] COM(2014) 329 vom 28.5.2014. [5] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 der Verordnung
des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020
(Ratsdok. 11961/13). [6] Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für
die am stärksten benachteiligten Personen, ABl. L 72 vom 12.3.2014,
S. 1. [7] Es wurde vereinbart, dass keine leistungsgebundene
Reserve für die Mittelzuweisungen für die Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen, den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten
Personen, die Mittelübertragung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität
„Connecting Europe“ und die Technische Hilfe der Kommission zurückzuhalten ist. [8] IP 14/219 vom 5.3.2014. [9] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [10] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [11] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament vom 20. Dezember 2013: Technische Anpassung des Finanzrahmens an
die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2014
(COM(2013) 928).