Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Neufassung) /* COM/2014/0323 final - 2014/0168 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand
anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über eine
gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern[3] kodifiziert werden. Die
neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der
Kodifizierung sind[4],
und behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei.
Gleichzeitig erscheint es angemessen, einige Drittländer in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 625/2009 zu streichen, um einen Fehler in dem Rechtsakt der
diese Verordnung geändert hat, zu berichtigen und die Verordnung (EU) Nr. 427/2013
aufzuheben. Daher wird der Vorschlag in der Form einer Neufassung vorgelegt. 5. Der Neufassungsvorschlag
wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 625/2009 und des sie ändernden Rechtsakts in 22 Amtssprachen
ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen
der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der
neugefassten Verordnung gegenübergestellt. ê 625/2009
(angepasst) 2014/0168 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über eine gemeinsame Regelung der
Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Neufassung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz
2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die
Verordnung (EG) Nr. 625/2009[6]
wurde erheblich geändert[7].
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich im Rahmen der anstehenden Änderungen
eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen. ê 625/2009 Erwägungsgrund
2 (2) Die gemeinsame Handelspolitik
sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden. ê 625/2009
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (3) Eine stärkere
Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollte so Ö gesichert Õ werden, dass die
Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer
weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die
denen der Ö gemeinsamen Regelung Õ für andere
Drittländer entsprechen. ê 625/2009 Erwägungsgrund
6 (4) Die gemeinsame
Einfuhrregelung gilt auch für Kohle- und Stahlerzeugnisse, unbeschadet etwaiger
Maßnahmen zur Durchführung eines sich speziell auf diese Erzeugnisse
beziehenden Abkommens. ê 625/2009 Erwägungsgrund
7 (angepasst) (5) Die Liberalisierung der
Einfuhren, das heißt der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen, sollte daher
den Ausgangspunkt für die Ö Unionsregelung Õ bilden. ê 625/2009 Erwägungsgrund
8 (6) Bei einigen Waren sollte die
Kommission die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen
Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen
Maßnahmen prüfen. ê 625/2009
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (7) Es kann sich als erforderlich
erweisen, einige dieser Einfuhren einer Überwachung Ö durch die
Union Õ zu unterstellen. ê 625/2009 Erwägungsgrund
10 (angepasst) (8) Es obliegt der Kommission, im
Interesse der Ö Union Õ Schutzmaßnahmen
vorzusehen, wobei den internationalen Verpflichtungen der Ö Union Õ Rechnung zu tragen ist. ê 625/2009
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (9) Überwachungs- oder
Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Ö Union Õ beschränken, können
angemessener erscheinen als Ö unionsweit Õ geltende Maßnahmen.
Diese Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es
keine Alternativlösungen gibt. Es sollte sichergestellt werden, dass sie
befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig
beeinträchtigen. ê 625/2009 Erwägungsgrund
12 (angepasst) (10) Im Fall von Überwachungsmaßnahmen
Ö durch die
Union Õ sollte die
Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments,
das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses
Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der
Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden, ohne dass
damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das
Überwachungsdokument sollte daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung
der Einfuhrregelung vorgenommen wird. ê 625/2009
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (11) Im Hinblick auf eine
effiziente Verwaltung und im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Ö Union Õ ist es angebracht,
den Inhalt und die Form des Überwachungsdokuments so weit wie möglich an die
Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen in der Verordnung (EG) Nr. 738/94 der
Kommission[8];
in der Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission[9]; und in der Verordnung
(EG) Nr. 3169/94 der Kommission[10]
anzupassen und die technischen Merkmale des Überwachungsdokuments in Erinnerung
zu rufen. ê 625/2009 Erwägungsgrund
14 (angepasst) (12) Im Interesse der Ö Union Õ ist es wichtig, dass
die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die
Ergebnisse der Überwachung Ö durch die
Union Õ unterrichten. ê 625/2009
Erwägungsgrund 15 (13) Für die Feststellung eines
etwaigen Schadens und die Einleitung einer Untersuchung sind genaue Kriterien
erforderlich, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in
dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. ê 625/2009 Erwägungsgrund
16 (14) Zu diesem Zweck empfiehlt es
sich, genaue Vorschriften für die Eröffnung einer Untersuchung, die
erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Beteiligten, die
Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die
Beurteilung des Schadens vorzusehen. ê 625/2009
Erwägungsgrund 17 (angepasst) (15) Die Bestimmungen Ö dieser
Verordnung über Õ die Untersuchungen Ö lassen Õ die Ö Vorschriften
der Union Õ und die
einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis Ö unberührt. Õ ê 625/2009 Erwägungsgrund
18 (16) Damit die Rechtssicherheit der
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für
die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung
über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen. ê 625/2009
Erwägungsgrund 19 (angepasst) (17) Zur Vereinheitlichung der
Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten Ö einfach Õ und unabhängig vom
Ort der Warenabfertigung Ö einheitlich Õ sein. Dazu sollte
insbesondere vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung der
Formblätter nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung erfüllt werden. ê 625/2009 Erwägungsgrund
20 (angepasst) (18) Im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen
Ö der Union Õ ausgestellte
Überwachungsdokumente sollten unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in
der ganzen Ö Union Õ gültig sein. ê 625/2009
Erwägungsgrund 21 (angepasst) (19) Textilwaren, die unter die
Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates[11]
fallen, sind Gegenstand einer Sonderregelung auf Ö Ebene der
Union Õ und auf
internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen werden. ò neu (20) Die
Befugnis die Liste der Drittländer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009
zu ändern war in der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates[12]
enthalten. Da die Bestimmungen von Titel I der Verordnung (EG) Nr. 427/2003
über den befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus am 11. Dezember 2013
ausliefen und die Bestimmungen von Titel II der genannten Verordnung jetzt
obsolet sind, ist es im Interesse der Kohärenz, Klarheit und Übersichtlichkeit angemessen,
Artikel 14a und 14b der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung zu
übernehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte daher aufgehoben werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 9 (angepasst) (21) Der Kommission Ö sollte Õ die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 AEUV zur Änderung des Anhangs I Ö dieser Õ Verordnung
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in
diesem Anhang zu streichen, wenn diese der Ö Welthandelsorganisation Õ (WTO) beitreten. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 (angepasst) (22) Ö Die Õ Durchführung Ö dieser
Verordnung erfordert Õ einheitliche
Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und für
die Einführung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von
der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates[13]
erlassen werden. (23) Für den Erlass von
Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren
zur Anwendung gelangen, da sich solche Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass
endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der
Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen,
muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige
Maßnahmen zu erlassen. ò neu (24) Als
die Verordnung (EG) Nr. 625/2009 geändert wurde, wurde irrtümlicherweise
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz gestrichen. Diese Bestimmung sollte wieder
eingefügt werden. (25) Armenien,
Russland, Tadschikistan und Vietnam sind Mitglieder der WTO geworden; daher
sind diese Drittländer aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 mit einem
Delegierten Rechtsakt der Kommission zu streichen. Aus Gründen der Klarheit und
der Übersichtlichkeit sind sie nicht auf der Liste von Drittländern aufgeführt,
die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt ist — ê 625/2009
(angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von
Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern mit
Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallenden Textilwaren. (2) Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten
Waren in die Ö Union Õ ist frei und
unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger
Maßnahmen gemäß Kapitel V. KAPITEL II INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSVERFAHREN Ö DER UNION Õ Artikel 2 Macht die Entwicklung der Einfuhren
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten
dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise gemäß
den Kriterien des Artikels 6 enthalten. Die Kommission leitet diese
Mitteilung unverzüglich an sämtliche Mitgliedstaaten weiter. KAPITEL III UNTERSUCHUNGSVERFAHREN Ö DER UNION Õ Artikel 3 ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 3) (1) Wenn für die Kommission ersichtlich ist,
dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen,
leitet die Kommission innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs
der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und
veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Diese Bekanntmachung enthält: ê 625/2009 a) eine Zusammenfassung der
eingegangenen Informationen und die Aufforderung, dass der Kommission alle
sachdienlichen Informationen zu übermitteln; b) die Festsetzung der Frist, innerhalb
derer die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und die
Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen
bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; c) die Festsetzung der Frist, innerhalb
derer die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die
Kommission gemäß Absatz 4 stellen können. Die Kommission beginnt die Untersuchung im
Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 3) Die Kommission unterrichtet die
Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem
ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte
Prüfung der Informationen. (2) Die Kommission holt alle von ihr als
erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für
angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern,
Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen. ê 625/2009
(angepasst) Die Kommission wird dabei von Bediensteten des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden,
unterstützt, sofern Ö dieser Õ Mitgliedstaat dies
wünscht. Die betroffenen Parteien, die sich gemäß
Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeldet haben, sowie die Vertreter des
Ausfuhrlandes können anders als im Fall der von den Behörden der Ö Union Õ oder ihrer
Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente alle der Kommission im Rahmen der
Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen einsehen, sofern diese für
die Verteidigung ihrer Interessen von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne
des Artikels 5 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt
werden. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an die
Kommission, in dem angegeben wird, welche Informationen sie benötigen. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur
Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von
der Untersuchung betroffenen Ware. (4) Die Kommission kann die betroffenen
Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der
durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom
Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere
Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen. (5) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der
in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung
festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so
können die Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden.
Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von
einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so
lässt sie die Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten
zurückgreifen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 3) (6) Gelangt die Kommission zu der Auffassung,
dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu
rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb
eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus den
Mitgliedstaaten mit. ê 625/2009 (angepasst) è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 20 4) Artikel 4 (1) Nach Abschluss der Untersuchung
unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse. è1 (2)
Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der
Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen
der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats
beendet. Die Kommission beendet die Untersuchung gemäß dem in Artikel 22 Absatz
2 vorgesehenen Beratungsverfahren. ç Die Entscheidung
über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten
Schlussfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der
einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs-
oder Schutzmaßnahmen Ö der Union Õ erforderlich sind,
so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach
Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In
Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei
Monaten verlängert werden. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung
mit einer zusammengefassten Begründung. (4) Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen
nach den Artikeln 7 bis 12 oder — wenn eine kritische Situation, in
der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes
Handeln erfordert — Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 13, 14 und 15
nicht entgegen. Die Kommission nimmt umgehend die
Untersuchungen vor, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse dieser
Untersuchungen dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen. Artikel 5 (1) Die in Anwendung dieser Verordnung
erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie
eingeholt wurden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 5) (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten,
einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die vertraulichen
Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten oder die ihnen
vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der
Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt. ê 625/2009
(angepasst) (3) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung
ist zu begründen. Erweist sich jedoch, dass ein Antrag auf
vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will der Auskunftgeber
sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder
zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information
unberücksichtigt bleiben. (4) Informationen werden auf jeden Fall als
vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den
Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen
allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die
gemäß dieser Verordnung getroffenen Ö Beschlüsse Õ von Seiten der Ö Behörden der
Union Õ nicht entgegen. Die Ö Behörden der
Union tragen Õ jedoch dem
berechtigten Interesse der betroffenen juristischen und natürlichen Personen an
der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Artikel 6 (1) Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der
Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie
verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Ö Unionserzeuger Õ erstreckt sich
insbesondere auf folgende Kriterien: a) Umfang der Einfuhren, insbesondere
bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis
zu Erzeugung oder Verbrauch in der Ö Union Õ; b) Preise der Einfuhren, insbesondere
zur Ermittlung einer etwaigen bedeutenden Unterbietung des Preises einer
gleichartigen in der Ö Union Õ hergestellten Ware; c) Auswirkungen auf die Ö Unionserzeuger Õ gleichartiger oder
unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher
Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: –
Produktion, –
Kapazitätsauslastung, –
Lagerbestände, –
Absatz, –
Marktanteil, –
Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung
eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), –
Gewinne, –
Kapitalrendite, –
Cash-flow, –
Beschäftigung. (2) Bei der Untersuchung berücksichtigt die
Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang I aufgeführten
Länder. (3) Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens
geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine
bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können
unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) Steigerungsrate der Ausfuhren in die
Ö Union Õ; b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland
bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und
die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren nach der Ö Union Õ erfolgen werden. KAPITEL IV ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN Artikel 7 (1) Machen die Interessen der Ö Union Õ dies erforderlich,
so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die nachträgliche Überwachung Ö durch die
Union Õ bestimmter Einfuhren
nach von ihr festgelegten Modalitäten beschließen; b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur
Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung Ö durch die
Union Õ gemäß Artikel 8
zu unterziehen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 6) (2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden
Beschlüsse werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2
vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst. ê 625/2009
(angepasst) (3) Die Geltungsdauer der
Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die
sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind. Artikel 8 (1) Voraussetzung für die Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen Überwachung Ö durch die
Union Õ unterliegen, die
Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den
Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle
beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags eines Einführers der Ö Union Õ bei der zuständigen
innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Ö Union Õ, ausgestellt. Sofern
nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag
spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen
innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. (2) Das Überwachungsdokument wird auf einem
Formblatt nach dem Muster in Anhang II erstellt. Soweit in dem Beschluss zur Einführung einer
Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf
Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich Folgendes: a) den Namen und die vollständige
Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der Fax- und
gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen
Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er
umsatzsteuerpflichtig ist; b) gegebenenfalls den Namen und die
vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers
(einschließlich der Telefon- und der Faxnummer); c) die Bezeichnung der Waren unter
Angabe –
ihrer Handelsbezeichnung, –
des entsprechenden Codes der Kombinierten
Nomenklatur, –
ihres Ursprungs und ihrer Herkunft; d) die angemeldeten Mengen in Kilogramm
(kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.); e) den CIF-Preis der Waren frei Ö Grenze der
Union Õ in Euro; f) die folgende Erklärung des
Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in
Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller
versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht zu haben und in der Ö Union Õ niedergelassen zu
sein.“» (3) Das Überwachungsdokument ist unabhängig
davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Ö Union Õ gültig. (4) Die Feststellung, dass der Preis je
Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument
angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder dass der
Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger
als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, der bzw. die in dem
Überwachungsdokument angegeben ist, steht der Abfertigung zum freien Verkehr
nicht entgegen. Die Kommission kann nach Kenntnisnahme von den im Ausschuss
abgegebenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren
und der sonstigen besonderen Merkmale der Geschäfte einen anderen Prozentsatz
festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf. (5) Das Überwachungsdokument kann nur
verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die
Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Das Überwachungsdokument kann längstens
während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach
demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die
Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte
berücksichtigt werden. (6) Der Ursprung der Ö durch die
Union Õ überwachten Waren
muss durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in dem
Beschluss nach Artikel 7 verlangt wird. Ö Dieser Absatz lässt
sonstige Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses unberührt. Õ (7) Gilt für die einer vorherigen Überwachung Ö durch die
Union Õ unterstellten Ware
in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem
Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen. (8) Die Überwachungsdokumente und die Auszüge
daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die
Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem
Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar
für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde,
die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die
zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (9) Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies,
geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu
verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm.
Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6). Die Einteilung der Vordrucke ist
genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das
eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind mit einem guillochierten
Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder
chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (10) Der Druck der Vordrucke obliegt den
Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem
Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen
den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren
Ermittlung ermöglicht. Artikel 9 Könnte die in Artikel 13 Absatz 1
beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen
der Ö Union Õ dies erforderlich
machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus –
die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten
Überwachungsdokuments begrenzen, ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 7) –
die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten
Voraussetzungen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel, abhängig
machen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 8) Artikel 10 Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen
Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission im Wege
von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen
Beratungsverfahren die für eine Region oder mehrere Regionen der Union
bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 15
unterstellen. ê 625/2009
(angepasst) Artikel 11 (1) Voraussetzung für die Abfertigung
regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage
eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den)
betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei
für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach
Eingang des Antrags eines Einführers der Ö Union Õ bei der zuständigen
innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Ö Union Õ, ausgestellt. Sofern
nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag
spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen
innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so
lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die
Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. (2) Artikel 8 Absatz 2 findet
Anwendung. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission im Falle einer Ö Überwachung
durch die Union Õ oder Ö einer Õ regionalen
Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben: a) im Falle der vorherigen Überwachung
die Mengen und die anhand des CIF-Preises berechneten Beträge, für welche im
vorhergehenden Zeitraum Überwachungsdokumente erteilt worden sind; b) in jedem Fall die Einfuhren während
des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum vorausgeht. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach
Waren und Ländern unterteilt. Abweichende Bestimmungen können zum selben
Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden. (2) Die Kommission kann auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen
festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies
erfordern. (3) Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten
davon in Kenntnis. KAPITEL V SCHUTZMASSNAHMEN Artikel 13 (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen
oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt, dass dadurch den Ö Unionserzeugern Õ gleichartiger oder
unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu
entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Ö Union Õ auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für diese Ware dahingehend
ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr
abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und
innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 9) (2) Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten
unverzüglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar. ê 625/2009
(angepasst) (3) Die Maßnahmen nach diesem
Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum freien Verkehr
abgefertigten Waren. Gemäß Artikel 15 können sie auf eine oder mehrere
Regionen der Ö Union Õ beschränkt werden. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht
die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Ö Union Õ befindlicher Waren
zum freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn
die Waren, die nach den Artikeln 8 und 11 nur gegen Vorlage eines
Überwachungsdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem
solchen Dokument begleitet sind. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 9) (4) Ist das Eingreifen der Kommission von
einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission gemäß dem in
Artikel 22 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß
Artikel 22 Absatz 4 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem
Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss. ê 625/2009 Artikel 14 ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 10) (1) Die Kommission kann insbesondere in dem in
Artikel 13 Absatz 1 genannten Fall geeignete Schutzmaßnahmen gemäß dem in
Artikel 22 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. ê 625/2009
(angepasst) (2) Artikel 13 Absatz 3 findet
Anwendung. Artikel 15 Ergibt die Prüfung insbesondere nach den
Kriterien des Artikels 6, dass die Voraussetzungen für den Erlass von
Maßnahmen nach Kapitel IV und Artikel 13 in einer Region oder in
mehreren Regionen der Ö Union Õ vorliegen, so kann
die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die
Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen
begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der
Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene
angemessener ist als auf Ö der Ebene der
Union Õ. Diese Maßnahmen müssen befristet sein und sie
dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 7
bzw. gemäß Artikel 13 beschlossen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 11) Artikel 16 (1) Während des Anwendungszeitraums von
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt
wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden
Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der
Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die
Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die
Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. (2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder
zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 22
Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren aufgehoben oder geändert. ò neu Betrifft dieser
Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. ê 625/2009
(angepasst) KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 (1) Diese Verordnung steht der Erfüllung von
Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Ö Union Õ und Drittländern
enthaltener Bestimmungen nicht entgegen. (2) Unbeschadet anderslautender Ö Vorschriften
der Union Õ steht diese
Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen
nicht entgegen: a) Verbote, mengenmäßige Beschränkungen
oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,
Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,
Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; b) besondere devisenrechtliche
Formalitäten; c) Formalitäten, die aufgrund
internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt
wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund Ö von Unterabsatz
1 Õ einzuführen oder zu
ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der
Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten zum Zeitpunkt
ihrer Annahme mitgeteilt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 12) Artikel 18 Die Kommission nimmt Informationen über die
Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und
Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel
22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[14] dem Europäischen
Parlament und dem Rat vorlegt. ê 625/2009
(angepasst) Artikel 19 (1) Diese Verordnung steht der Anwendung der
Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter Ö Verwaltungsvorschriften
der Union Õ oder
einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen nach
Artikel Ö 352 AEUV Õ für
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend
angewandt. (2) Im Falle der von den Regelungen im Sinne
des Absatzes 1 erfassten Waren gelten die Artikel 7 bis 12 und
Artikel 16 nicht für Waren, für die die Ö Unionsregelung Õ für den Handel mit
Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen
Einfuhrdokuments vorsieht. Die Artikel 13, 15 und 16 gelten nicht
für Waren, für die die Ö Unionsregelung Õ für den Handel mit
Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 9 7) Artikel 20 Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 21 in Bezug auf Änderungen von Anhang I delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu
streichen, wenn diese der WTO beitreten. Artikel 21 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf
Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens
neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um
Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat
widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 20 2) Artikel 22 (1) Die Kommission wird von dem
Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EU) Nr. […/...] des Europäischen
Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist
ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel
5. ê 625/2009
(angepasst) Artikel 23 Die Ö Verordnungen
(EG) Nr. 427/2003 und (EG) Nr. 625/2009 werden Õ aufgehoben. Bezugnahmen auf
die Ö aufgehobenen
Verordnungen Õ gelten als
Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. Artikel 24 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang III dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des
Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus
bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1). [7] Siehe Anhang III. [8] Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30 März
1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr.
520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen
Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 87 vom 31.3.1994,
S. 47). [9] Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im
Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht
unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische
gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung
(ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 23). [10] Verordnung (EG) Nr. 3169/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr.
3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 33). [11] Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994
über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten
Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere
Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen
(ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1). [12] Verordnung (EG) Nr. 4272/2003
des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen
Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 65 vom 8.3.2003,
S. 1). [13] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55,
28.2.2011, S. 13). [14] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.
November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S.
51). ê 625/2009
(angepasst) ANHANG I LISTE DER DRITTLÄNDER Armenien Aserbaidschan Belarus Kasachstan Nordkorea Russland Tadschikistan Turkmenistan Usbekistan Vietnam _____________ ANHANG II || EUROPÄISCHE UNION || ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1 || 1. Antragsteller (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) || 2. Ausstellungsnummer Original für den Antragsteller || || || 3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum || || 4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) || 5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift) || 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) || || || 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) || || || 8. Letzter Tag der Gültigkeit 1 || || || 9. Warenbezeichnung || 10. KN-Code und Kategorie der Waren || || || || 11. Menge, ausgedrückt in kg (Reingewicht) oder in Form zusätzlicher Maßeinheiten || || || || 12. cif-Preis frei Unionsgrenze in Euro || || || 13. Ergänzende Angaben || || || 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde || || Datum: …………………………………………. || Unterschrift: ……………………………………. || (Stempel) || || 15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) || 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung || 20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde 17. In Zahlen || 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge || || 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. Etwaiges Zusatzblatt hier beifügen. || EUROPÄISCHE UNION || ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 2 || 1. Antragsteller (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) || 2. Ausstellungsnummer Exemplar für die zuständige Behörde || || || 3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum || || 4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) || 5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift) || 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) || || || 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) || || || 8. Letzter Tag der Gültigkeit 2 || || || 9. Warenbezeichnung || 10. KN-Code und Kategorie der Waren || || || || 11. Menge, ausgedrückt in kg (Reingewicht) oder in Form zusätzlicher Maßeinheiten || || || || 12. cif-Preis frei Unionsgrenze in Euro || || || 13. Ergänzende Angaben || || || 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde || || Datum: …………………………………………. || Unterschrift: ……………………………………. || (Stempel) || || 15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) || 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung || 20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde 17. In Zahlen || 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge || || 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. 1. || || || 2. Etwaiges Zusatzblatt hier beifügen. _____________ é ANHANG III Aufgehobene
Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr.625/2009 des Rates (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1) || || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 9 7) und Ziffer 20 des Anhangs ANHANG IV Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 625/2009 || Verordnung (EG) Nr. 427/2003 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || || Artikel 1 Artikel 2 || || Artikel 2 Artikel 4 || || Artikel 22 Artikle 5 || || Artikel 3 Artikel 6 || || Artikel4 Artikel 7 || || Artikel 5 Artikel 8 || || Artikel 6 Artikel 9(1) || || Artikel 7(1) Artikel 9(1a) || || Artikel 7(2) Artikel 9(2) || || Artikel 7(3) Artikel 10 || || Artikel 8 Artikel 11 || || Artikel 9 Artikel 12 || || Artikel 10 Artikel 13 || || Artikel11 Artikel 14 || || Artikel 12 Artikel 15 || || Artikel 13 Artikel 16 || || Artikel 14 Artikel 17 || || Artikel 15 Artikel 18 || || Artikel 16 Artikel 19 || || Artikel 17 Artikel 19a || || Artikel 18 Artikel 20 || || Artikel 19 || Artikel 1 bis 14 || - || Artikel 14a || Artikel 20 || Artikel 14b || Artikel 21 || Artikel 15 to 24 || - Artikel 21 || || Artikel 23 Artikel 22 || || Artikel 24 Anhang I || || Anhang I Anhang II || || Anhang II Anhang III || || Anhang III Anhang IV || || Anhang IV || Anhang I || - || Anhang II || - _____________