Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Zusammensetzung des nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses Cariforum–EU /* COM/2014/0311 final - 2014/0161 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1 Kontext des Vorschlags Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („WPA“) zwischen den
Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und
wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. Von entscheidender Bedeutung ist die Einsetzung aller im Abkommen
vorgesehenen Einrichtungen, insbesondere des Beratenden Ausschusses
Cariforum-EU, der trotz seiner Rolle bei der Förderung von Dialog,
Zusammenarbeit und Überwachung im Rahmen des Abkommens bisher noch nicht
zusammengetreten ist. Dieser Ausschuss
muss wie die anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Einrichtungen mit einem
Beschluss des Gemeinsamen Rates Cariforum–EU, dem wichtigsten Gremium des WPA, eingesetzt
werden, was auf europäischer Seite nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV
einen Ratsbeschluss zur Festlegung eines Standpunkts erfordert. Im Anhang dieses
Vorschlags für einen Ratsbeschluss findet sich der Entwurf eines Beschlusses
des Gemeinsamen Rates. Der Beschluss des Gemeinsamen Rates sollte im
schriftlichen Verfahren angenommen werden, und zwar auf der Grundlage der
Schlussfolgerungen des dritten Jahrestreffens des Handels- und
Entwicklungsausschusses Cariforum-EG vom 21. November 2013. 2 Ergebnisse der Anhörungen
interessierter Parteien und der Folgenabschätzung Der mit
Artikel 232 des WPA–Cariforum–EU eingesetzte Beratende Ausschuss ist eine
vertragliche Verpflichtung für alle Vertragsparteien des Abkommens. Der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss hat sich bereit erklärt, den Beratenden
Ausschuss zu unterstützen, indem er die Auswahl der europäischen Vertreter für
den Ausschuss organisiert und in der Anlaufphase nach seiner Einsetzung als
Sekretariat fungiert. 3 Rechtliche Aspekte Artikel 207 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union 4 Auswirkungen auf den
Haushalt Nach Artikel 5 des Entwurfs des
beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Rates, dem zufolge der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss in der Anlaufphase als Sekretariat des
Ausschusses fungiert, finanziert die EU gewisse Verwaltungsausgaben. 5 Fakultative Angaben Nicht zutreffend 2014/0161 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu
vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Zusammensetzung des nach dem
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
vorgesehenen Beratenden Ausschusses Cariforum–EU DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1) Das
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[1] wurde am
15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008
vorläufig angewandt. 2) Nach Artikel 232
Absatz 2 des Abkommens entscheidet der Gemeinsame Rat über die Beteiligung
der Zivilgesellschaft am Beratenden Ausschuss Cariforum-EU, um eine breit
angelegte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten. 3) Von entscheidender Bedeutung
ist die Einsetzung aller im Abkommen vorgesehenen Einrichtungen, insbesondere
des Beratenden Ausschusses Cariforum-EU, der trotz seiner Rolle bei der
Förderung von Dialog, Zusammenarbeit und Überwachung im Rahmen des Abkommens
bisher noch nicht zusammengetreten ist. 4) Der Europäische Wirtschafts-
und Sozialausschuss hat sich bereit erklärt, den Beratenden Ausschuss zu
unterstützen, indem er die Auswahl der europäischen Vertreter für den Ausschuss
organisiert und in der Anlaufphase nach seiner Einsetzung als Sekretariat
fungiert – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Europäischen Union zu
vertretende Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des im
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
vorgesehenen Gemeinsamen Rates Cariforum-EG über seinen Beratenden Ausschuss
stützt sich auf den im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf
eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines
Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2 Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3 Art des Vorschlags/der Initiative 1.4 Ziel(e) 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6 Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7 Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2 VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1 Monitoring und Berichterstattung 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2 Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1 Übersicht 3.2.2 Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3 Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4 Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5 Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Entscheidung
des Rates über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt
hinsichtlich der Zusammensetzung des nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses
Cariforum–EU 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[2]
Handelspolitik
20.2.01 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[3] ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Keines
der Instrumente des mehrjährigen Finanzrahmens ist von dieser Maßnahme
betroffen 1.4.2. Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr. nicht
zutreffend ABM/ABB-Tätigkeiten nicht
zutreffend 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Angestrebt
wird ein intensiver Dialog zwischen den Vertretern von Organisationen der
Zivilgesellschaft 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Ordnungsgemäßes
Arbeiten des Ausschusses 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Der
Beratende Ausschuss tritt zweimal jährlich zusammen 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU – kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Durch
die Beteiligung der EU werden der Dialog und Zusammenarbeit mit Organisationen
der Zivilgesellschaft in der EU und den Cariforum-Staaten gefördert 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse nicht
zutreffend 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte – kurz- oder
langfristig zu deckender Bedarf nicht
zutreffend 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit –
Anlaufphase ab 2014 –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[4] Vom Haushalt 2014 an ¨ direkte Verwaltung durch die Kommission –
X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen Bemerkungen Nach
der von der GD TRADE und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
(„EWSA“) unterzeichneten Vereinbarung fungiert der EWSA in der Anlaufphase bis
zum 31. Dezember 2014 als Sekretariat 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.1.1. Bitte geben Sie an, wie oft
und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Kurz- oder
langfristig zu deckender Bedarf Der
Beratende Ausschuss tritt zweimal jährlich zusammen 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken – kurz-
oder langfristig zu deckender Bedarf Es
wurden keine besonderen Risiken ermittelt. Kosten fallen nur an, wenn der
Beratende Ausschuss zusammentritt 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle – kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Der
Beratende Ausschuss kann Systeme der internen Kontrolle festsetzen 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos –
kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf nicht
zutreffend 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Kosten
werden ordnungsgemäß begründet. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer 4 (Europa in der Welt) Haushaltslinie 200201 || GM/NGM ([5]) || von EFTA-Ländern[6] || von Bewerberländern[7] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || […][XX.YY.YY.YY] || GM/NGM || NEIN || NEIN || NEIN || JA/NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung……………...……………………………………………………………….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || […][XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben [Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für
Verwaltungsausgaben zu
verwenden (2. Dokument im Anhang zu diesem Finanzbogen), das für die
dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.] 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Number 4 (Europa in der Welt) Haushaltslinie 200201 GD: TRADE || || || Jahr N[8] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || || || || Zahlungen || (2) || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2 a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[9] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD <….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || || || || Zahlungen || =2+2a+3 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || || || || Zahlungen || =5+ 6 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <…...> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[10] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[11] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[12] ... || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden
keine Verwaltungsmittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[13] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[14] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || Der Mittelbedarf für
Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen
GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird kein
Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[15] || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[16] || – am Sitz || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. […] –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[17] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […] 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
x Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[18] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. […] Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] [1] ABl.
L 289 vom 30.10.2008, S. 3. [2] ABM:
Activity Based Management (maßnahmenbezogenes Management) – ABB: Activity Based
Budgeting (maßnahmenbezogene Budgetierung). [3] Im
Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [4] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [5] GM
= Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [6] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [7] Bewerberländer
und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [8] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [9] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [10] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [11] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden
(z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [12] Wie
in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [13] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [14] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [15] VB
= Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale
Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in
Delegationen. [16] Teilobergrenzen
für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [17] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum
2007-2013). [18] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben. ANHANG Beschluss Nr. .../2014 des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den
Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rates betreffend die
Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses Cariforum-EU Der Gemeinsame
Rat Cariforum-EU – gestützt auf das
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(„Abkommen“), insbesondere auf Artikel 232 Absatz 2, in Erwägung der Ziele nach Artikel 1 des
Abkommens und der Verpflichtung zur Überwachung des Abkommens nach dessen
Artikel 5 ist es zweckmäßig, die Zusammensetzung des Beratenden
Ausschusses Cariforum-EU festzulegen – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Der Beratende Ausschuss
Cariforum-EU („Ausschuss“) setzt sich zusammen aus vierzig (40) ständigen
Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft, von denen i) fünfundzwanzig (25) in den
Cariforum-Staaten ansässige Organisationen repräsentieren und ii) fünfzehn (15) in der EU ansässige
Organisationen repräsentieren. 2. In jeder der genannten
Gruppen müssen die Folgenden ausgewogen vertreten sein: a) Arbeitgeberorganisationen, b) Gewerkschaften, c) andere Wirtschafts-, Sozial und
Nichtregierungsorganisationen, darunter Entwicklungs- und Umweltorganisationen
und d) die akademische Gemeinschaft. 3. Die Amtszeit der ständigen
Mitglieder beträgt zwei Jahre. Einschlägige Fachkenntnisse und eine
repräsentative Bandbreite von Regionen und Sektoren sind zu gewährleisten. 4. Im Sinne dieses Beschlusses
gelten als „Organisationen der Zivilgesellschaft“ Institutionen, Vereine,
Stiftungen, Interessengruppen und andere Nichtregierungseinrichtungen, die
keinen Erwerbszweck verfolgen und in der Lage sind, Rat oder fachliches Wissen
zu unter das Abkommen fallenden Fragen beizusteuern, sowie Vertreter der
akademischen Gemeinschaft. 5. Eine Organisation gilt als
auf dem Gebiet eines Cariforum-Staates oder der EU ansässig, wenn sie ihren
satzungsgemäßen Sitz und ihre zentralen Leitungs- und Aufsichtsgremien auf dem
Gebiet eines Cariforum-Staates bzw. der EU hat. Artikel 2 1. Der Gemeinsame Rat
Cariforum–EU setzt den Ausschuss zusammen, dem Vertreter der Organisationen der
Zivilgesellschaft angehören, die nach Artikel 1 von der EU bzw. den
Cariforum-Staaten ausgewählt wurden. 2. Der Gemeinsame Rat
Cariforum–EU kann die Liste der Mitglieder bei Bedarf ändern. 3. Vakante Stellen im Ausschuss
machen weder dessen Zusammensetzung ungültig noch beschneiden sie das
Handlungsrecht der übrigen Mitglieder. 4. Die Mehrheit der von der EU
bestimmten Mitglieder und die Mehrheit der von den Cariforum-Staaten bestimmten
Mitglieder bilden das Quorum des Ausschusses. Artikel 3 Ständigen Mitgliedern kann finanzielle Unterstützung
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss gewährt werden. Artikel 4 Jede Organisation, welche die Anforderungen
des Artikels 232 Absatz 1 des Abkommens erfüllt, kann als Beobachter
an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Artikel 5 Der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss fungiert in der Anlaufphase bis zum 31. Dezember 2014 als
Sekretariat des Ausschusses. Im Anschluss fungiert eine von den
Cariforum-Staaten bestimmte Organisation oder Einrichtung abwechselnd mit einer
von der EU bestimmten Organisation oder Einrichtung für jeweils 12 Monate
als Sekretariat des Ausschusses. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft. Geschehen zu [...] am […] 201X