Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist /* COM/2014/0274 final - 2014/0145 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Das Regionale Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1]
(im Folgenden: „das Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von
Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und Serbien haben das
Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 12. November 2012
unterzeichnet. Die EU und Serbien haben ihre Annahmeurkunden
am 26. März 2012 bzw. am 1. Juli 2013 beim Verwahrer des
Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10
Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. September 2013 für Serbien
in Kraft. Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift
jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses
Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien
andererseits[2]
eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen,
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der
Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. Der Standpunkt, den die EU im
Stabilitäts- und Assoziationsrat einnimmt, sollte vom Rat festgelegt werden. 2. ERGEBNISSE
DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der
Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Ursprungsfragen vom
13. Mai 2013 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates gehört. Die
Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auf der Sitzung der Arbeitsgruppe
Pan-Europa-Mittelmeer vom 14. und 15. Mai 2013 gehört. Die Heranziehung externer Experten war nicht
erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die
vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden
Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss des
Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. 2014/0145 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im
Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits eingesetzt
wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses
Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das
Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
verweist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll Nr. 3 des
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien
andererseits[3]
(im Folgenden: „das Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden: „Protokoll Nr. 3“). (2) Das Regionale Übereinkommen
über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[4] (im Folgenden: „das
Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die
im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen
gehandelt werden. Serbien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen
Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem
System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch
einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007
wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten. (3) Die EU und Serbien haben das
Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 12. November 2012
unterzeichnet. (4) Die EU und Serbien haben ihre
Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 1. Juli 2013 beim Verwahrer des
Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem
Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am
1. September 2013 für Serbien in Kraft. (5) Nach Artikel 6 des
Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem
Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Stabilitäts- und
Assoziationsrat beschließen, Protokoll Nr. 3 durch ein neues
Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das
Übereinkommen verweist. (6) Daher sollte die Europäische
Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat den Standpunkt einnehmen, der in dem
im Entwurf beigefügten Beschluss ausgeführt ist – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union in dem
mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien
andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat hinsichtlich der Ersetzung
des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der
Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, ist in dem im Entwurf
beigefügten Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates ausgeführt. Die Vertreter der Europäischen Union im
Stabilitäts- und Assoziationsrat können geringfügigen Änderungen des im Entwurf
beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates
erforderlich ist. Artikel 2 Der Beschluss des Stabilitäts- und
Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [2] Noch nicht veröffentlicht. [3] Noch nicht veröffentlicht. [4] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. ANHANG Entwurf
BESCHLUSS DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-Serbien Nr. […] vom […] zur Änderung des
Protokolls Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Serbien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen Der Stabilitäts- und Assoziationsrat – gestützt auf das am 29. April 2008 in
Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Serbien andererseits[1]
(im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 44, gestützt auf Protokoll Nr. 3 des
Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im
Folgenden: „Protokoll Nr. 3“), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 44 des Abkommens verweist auf
Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine
Ursprungskumulierung zwischen der EU, Serbien, der Türkei und jedem der am
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden Länder
und Gebiete vorsieht. (2)
Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann
der mit Artikel 121 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und
Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. (3)
Mit dem Regionalen Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[2]
(im Folgenden: „das Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der
Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch
einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Serbien und andere Teilnehmer des
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in
der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert,
dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch
einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007
wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten. (4)
Die EU und Serbien haben das Übereinkommen am 15. Juni
2011 bzw. am 12. November 2012 unterzeichnet. (5)
Die EU und Serbien haben ihre Annahmeurkunden am
26. März 2012 bzw. am 1. Juli 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt.
Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am
1. Mai 2012 für die EU und am 1. September 2013 für Serbien in Kraft. (6)
Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für
alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu
keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll. (7)
Daher sollte in Protokoll Nr. 3 des Abkommens
ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält
die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er gilt ab dem [1. September 2014]. Geschehen zu Für
den Stabilitäts- und Assoziationsrat Der
oder die Vorsitzende Anhang Protokoll
Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1 Anwendbare
Ursprungsregeln Für die Zwecke dieses Abkommens sind
Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen
Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[3] (im Folgenden: „das
Übereinkommen“) anwendbar. Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“
in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des
Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind
als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen. Artikel 2 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den
Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die
zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese
Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und
Assoziationsrat vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den
Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des
Einfuhrlandes beizulegen. Artikel 3 Änderung
des Protokolls Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Artikel 4 Rücktritt
vom Übereinkommen 1. Sofern die EU oder Serbien dem Verwahrer
des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen
gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und Serbien
unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens
ein. 2. Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter
Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der
Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des
Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch
werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I
und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des
Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der
EU und Serbien zulässig ist. Artikel 5 Übergangsbestimmungen
– Kumulierung 1. Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3
und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens in der von den Vertragsparteien
beim Abschluss des Abkommens angenommenen Fassung[4] werden zwischen der EU
und Serbien ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter
angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in diesen Artikeln 3
und 4 genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist. 2. Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten,
die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs-
und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I
Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des
Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
eine Ursprungserklärung sein. [1] Noch nicht veröffentlicht. [2] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [3] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [4] Noch nicht veröffentlicht.