Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* COM/2014/0261 final - 2014/0137 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Autonome Zollkontingente der Europäischen
Union müssen für Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der
Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der
Europäischen Union im laufenden Kontingentszeitraum nicht ausreicht. Auf Antrag
mehrerer Mitgliedstaaten haben die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung
autonomer Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
gewerbliche Waren zweckmäßig ist. Am 17. Dezember 2013 hat der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer
Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
gewerbliche Waren erlassen, damit der Bedarf der EU an diesen Waren unter
möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden kann. Zu diesem Zweck sollten autonome Kontingente
der Europäischen Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit
angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören.
Die Erörterungen in den Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“
haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten bereit waren, Zollkontingente für die
in Anhang I des vorliegenden Verordnungsvorschlags aufgeführten Waren zu
eröffnen, ohne dass dies den Markt für diese Waren stört. Zudem wurde es erforderlich, die in
Anhang II dieses Vorschlags aufgeführten Kontingente folgendermaßen
anzupassen: Bei den Zollkontingenten mit den laufenden
Nummern 09.2631 und 09.2806 musste die Warenbezeichnung geändert werden, bei dem Zollkontingent mit der laufenden
Nummer 09.2629 musste ein TARIC-Code gestrichen werden und bei den Zollkontingenten mit den laufenden
Nummern 09.2818, 09.2668 und 09.2669 wurden die Kontingentsmengen erhöht. Das autonome Zollkontingent mit der laufenden
Nummer 09.2930 wurde aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des
Rates gestrichen, da es nicht im Interesse der Union ist, ein solches
Kontingent weiterhin zu gewähren. Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in den
Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen
im Einklang. Er geht insbesondere nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU
präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (z. B. APS, AKP-Regelung,
Beitrittsländer und potenzielle Beitrittsländer). 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in
der die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde
konsultiert. Alle genannten Kontingente entsprechen den bei den Erörterungen
innerhalb der Gruppe erzielten Einigungen oder Kompromissen. Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken
mit irreversiblen Folgen. Dieser Vorschlag wird nach einem dienststellenübergreifenden
Konsultationsverfahren vorgelegt und nach seiner Billigung durch den Rat
veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags
ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Nach Artikel 31 AEUV legt der Rat
autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission fest. Daher stellt eine Verordnung das geeignete
Rechtsinstrument dar. Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur
Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung
der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (ABl.
C 363 vom 13.12.2011, S. 6) steht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt
etwa 5,9 Mio. EUR/Jahr. Auswirkungen auf die traditionellen
Eigenmittel des Haushaltsplans pro Jahr: 4,4 Mio. EUR
(75 % x 5,9 Mio. EUR/Jahr). 2014/0137 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013
zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um die ausreichende und
kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, die in der
Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, und um Marktstörungen bei
bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu
vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates[1]
autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente
fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union
eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung
vom 1. Juli 2014 für sechs neue Waren Zollkontingente in angemessener
Größe zum Nullsatz zu eröffnen. (2) Zudem sollten in bestimmten
Fällen die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. In
zwei Fällen muss zur Verdeutlichung und zur Berücksichtigung der neuesten
Produktentwicklungen die Warenbezeichnung geändert werden. In einem Fall muss
einer der TARIC-Codes gestrichen werden, da die doppelte Einreihung hinfällig
geworden ist, und in drei anderen Fällen müssen im Interesse der
Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Kontingentsmengen erhöht werden. (3) Schließlich sollten die
autonomen Zollkontingente der Union in zwei Fällen mit Wirkung vom 1. Juli
2014 bzw. 1. Januar 2015 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der
Union ist, solche Kontingente über diese Zeitpunkte hinaus zu gewähren. (4) Die Verordnung (EU)
Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Da einige der in dieser
Verordnung vorgesehene Änderungen der Zollkontingente am 1. Juli 2014
wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und
sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung
(EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert: (1) Die Zeilen für die
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2830, 09.2831, 09.2832, 09.2834,
09.2835 und 09.2836 in Anhang I dieser Verordnung werden in der
Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt; (2) die Zeilen für die
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2631, 09.2639, 09.2668,
09.2669, 09.2806 und 09.2818 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in
Anhang II der vorliegenden Verordnung; (3) die Zeile für das
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2930 wird gestrichen; (4) die Zeile für das
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2639 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2014. Artikel 1 Absatz 4 gilt jedoch ab
dem 1. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Verordnung des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer
Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
gewerbliche Waren 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Kapitel 12
Artikel 120. Für das Haushaltsjahr 2014 veranschlagter Betrag:
16 185 600 000 EUR (Haushaltsplan 2014) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ¨ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf
die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich
Folgendes: in
Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie || Einnahmen[2] || Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr: 2/2014] Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || 1.7.2014 || -2,2 in
Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Stand nach der Maßnahme || [2015 – 2018] Artikel 120 || -4,4 / Jahr Die Ergänzungen dieser Verordnung werden einen
jährlichen Anstieg der nicht vereinnahmten Zölle zur Folge haben, der mit 5,9
Mio. EUR veranschlagt wird. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen
werden die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Eigenmittelverluste im
Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 mit 4,4 Mio. EUR
(5,9 Mio. EUR Bruttobetrag x 0,75) und im Zeitraum
1. Juli 2014 – 31. Dezember 2014 mit 2,2 Mio. EUR
veranschlagt. 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Überwachung der besonderen Verwendung
bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren erfolgt nach den
Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission. [1] Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom
17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente
der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 319). [2] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle,
Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben. ANHÄNGE Anhang I Zollkontingente
der Union gemäß Artikel 1 Nummer 1 Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingentszeitraum || Kontingentsmenge || Kontingentszollsatz (%) 09.2830 || ex 2906 19 00 || 40 || Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8) || 1.7.-31.12. || 10 Tonnen || 0 % 09.2831 || ex 2932 99 00 || 40 || 1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2) || 1.7.-31.12. || 300 Tonnen || 0 % 09.2832 || ex 3808 92 90 || 40 || Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion || 1.7.-31.12. || 250 Tonnen || 0 % 09.2834 || ex 7604 29 10 || 20 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm || 1.7.-31.12. || 500 Tonnen || 0 % 09.2835 || ex 7604 29 10 || 30 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm || 1.7.-31.12. || 250 Tonnen || 0 % 09.2836 || ex 9003 11 00 ex 9003 19 00 || 10 20 || Fassungen für Brillen aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Korrektionsbrillen || 1.7.-31.12. || 2 900 000 Stück || 0 % Anhang II Zollkontingente
der Union gemäß Artikel 1 Nummer 2 Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingents-zeitraum || Kontingentsmenge || Kontingentszollsatz (%) 09.2806 || ex 2825 90 40 || 30 || Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8) || 1.1.-31.12. || 12 000 Tonnen || 0 % 09.2639 || 3905 30 00 || || Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend || 1.1.-31.12. || 18 000 Tonnen || 0 % 09.2818 || ex 6902 90 00 || 10 || Feuerfeste Steine mit — || einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und — || einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und — || einem Gehalt an Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie — || einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1700 °C 1.1.-31.12. 225 Tonnen 0 % 09.2629 || ex 8302 49 00 || 91 || Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1) || 1.7.-31.12. || 800 000 Stück || 0 % 09.2668 || ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 || 21 31 || Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 125 000 Stück || 0 % 09.2669 || ex 8714 91 30 ex 8714 91 30 || 21 31 || Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 97 000 Stück || 0 % 09.2631 || ex 9001 90 00 || 80 || Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1) || 1.1.-31.12. || 5 000 000 Stück || 0 % (1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).