Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ernennung der Kulturhauptstadt Europas 2018 in den Niederlanden /* COM/2014/0253 final */
BEGRÜNDUNG Im Beschluss Nr. 1622/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die
Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung
„Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019[1] ist das Verfahren für
die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas festgelegt. Gemäß Artikel 2 des
Beschlusses werden ab 2009 – in der im Anhang des Beschlusses festgelegten
zeitlichen Abfolge – jährlich zwei Städte aus zwei Mitgliedstaaten zu
Kulturhauptstädten Europas ernannt. Für 2018 sind Malta und die Niederlande als
Gastgeber der Veranstaltung vorgesehen. Malta hatte beschlossen, sein
Auswahlverfahren ein Jahr vor dem regulären Zeitplan durchzuführen, so dass
Valletta bereits mit dem Beschluss 2013/286/EU des Rates vom 17. Mai 2013[2] zur „Kulturhauptstadt
Europas 2018“ ernannt wurde. Für die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas
2018 in den Niederlanden gilt folgendes Verfahren: Der nominierungsberechtigte Mitgliedstaat
veröffentlicht spätestens sechs Jahre vor der Veranstaltung eine Aufforderung
zur Einreichung von Bewerbungen. Spätestens fünf Jahre vor der Veranstaltung
wird eine Auswahljury aus 13 unabhängigen Experten aus dem Kulturbereich zu
einer Vorauswahlsitzung einberufen. Diese Jury bewertet die eingegangenen
Bewerbungen anhand der Kriterien in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG
und einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere
Wahl kommen und deren Bewerbung vervollständigt werden soll. Für die Endauswahl beruft der nominierungsberechtigte
Mitgliedstaat neun Monate nach der Vorauswahlsitzung die Auswahljury ein. Nach
einer eingehenden Bewertung der vorausgewählten Städte anhand der für die
Aktion festgelegten Kriterien empfiehlt die Jury in dem betreffenden
Mitgliedstaat eine Stadt für den Titel. Auf der Grundlage dieser Empfehlung nominiert
der Mitgliedstaat eine Stadt als Kulturhauptstadt Europas und teilt dies dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen
spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung mit. Das Europäische Parlament kann der Kommission
spätestens drei Monate nach Eingang der Nominierungen eine Stellungnahme
übermitteln. Auf Empfehlung der Kommission ernennt der Rat
die betreffenden Städte offiziell für das Jahr, für das sie nominiert wurden. Nach Abschluss der beiden oben beschriebenen
Auswahlrunden empfahl die Jury in ihrem Bericht vom September 2013, die
Stadt Leeuwarden (Niederlande) mit der Ausrichtung der Veranstaltung
„Kulturhauptstadt Europas 2018“ zu betrauen. Die Niederlande teilten diese
Nominierung im Dezember 2013 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Ausschuss der Regionen mit. Das Europäische Parlament übermittelte der
Kommission im Februar 2014 seine befürwortende Stellungnahme. Die Kommission unterbreitet nun dem Rat gemäß
Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG die
beigefügte Empfehlung zur offiziellen Ernennung von Leeuwarden zur
Kulturhauptstadt Europas 2018 in den Niederlanden. Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ernennung der Kulturhauptstadt Europas
2018 in den Niederlanden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss Nr. 1622/2006/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über
die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung
„Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019[3], insbesondere auf
Artikel 9 Absatz 3, auf Empfehlung
der Europäischen Kommission, gestützt auf den
Bericht der Auswahljury vom September 2013 hinsichtlich des
Auswahlverfahrens für die Kulturhauptstadt Europas in den Niederlanden, in Erwägung
nachstehenden Grundes: Die in
Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG festgelegten Kriterien
sind vollständig erfüllt – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Leeuwarden wird zur „Kulturhauptstadt Europas 2018“
in den Niederlanden ernannt. Artikel 2 Dieser
Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1. [2] ABl. L 162 vom 14.6.2013, S. 9. [3] ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.