Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkts /* COM/2014/0220 final - 2014/0123 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN SOWIE DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 30 zum EWR-Abkommen geändert werden, um die
Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013
über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 in das Protokoll 30 zum
EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates[1]
wurde durch den Beschluss Nr. 134/2013 des EWR-Ausschusses vom
8. Juli 2013[2]
in das Protokoll 30 zum EWR-Abkommen aufgenommen. Da mit der Verordnung (EU)
Nr. 99/2013 der Finanzrahmen für das Europäische Statistische Programm nur
für 2013 aufgestellt wird, wurde die Aufnahme der Verordnung auf das Jahr 2013
beschränkt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 der
Kommission vom 17. Dezember 2013 wird der Finanzrahmen für den Zeitraum
2014-2017 festgelegt. Die Verordnung wird in Artikel 5 des Protokolls 30
aufgenommen, und es werden Änderungen vorgenommen, um dem verlängerten Zeitraum
2014-2017 Rechnung zu tragen. Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf des Beschlusses
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses eine Änderung von Artikel 5 Absatz 3, durch die
klargestellt wird, dass es sich bei dem Statistischen Programm des EWR um ein
jährliches Programm handelt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2014/0123 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen
Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum
EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit
im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[3], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am
1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Protokoll 30 zum Abkommen beschließen. (3) Anhang XXI des EWR-Abkommens
enthält spezifische Bestimmungen für die Statistik. (4) Das Statistische Programm des
EWR 2014-2017 sollte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates[4],
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 99/2013 des Rates über das Europäische Statistische Programm
2013-2017[5]
aufgestellt werden und alle Programmbestandteile enthalten, die für die
Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und
umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. (5) Das Statistische Programm des
EWR 2003-2007 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen
werden. (6) Das Protokoll 30 zum
EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit
ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. (7) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Protokoll 30 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss im Entwurf
beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12. [2] ABl. L 345 vom 19.12.2013, S. 2. [3] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [4] ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12. [5] ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84. ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014
vom
zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen
über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich
der Statistik DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Statistische Programm 2014-2017 für den EWR ist
auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[1],
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 99/2013 des Rates über das Europäische Statistische Programm
2013-17[2]
aufzustellen und sollte die Programmbestandteile enthalten, die für die
Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und
umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. (2)
Das Statistische Programm des EWR 2003-2007 ist
abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen werden. (3)
Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert
werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu
ermöglichen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Protokoll 30 zum Abkommen wird wie folgt
geändert: 1. Im Titel von Artikel 5 wird „2013“
durch „2013-2017“ ersetzt: 2. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt
ergänzt: „, geändert durch: - 32013 R 1383: Verordnung (EU)
Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84)“ 3. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Datum
„31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt. 4. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten
für die Jahre 2013-2017 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches
Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen
Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013
erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische
Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen
Verfahren genehmigt.“ 5. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen
Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den
Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm
2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen
Information – Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union ausgewiesenen Betrags und für 2014-2017 einen Beitrag von 75 Prozent
des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Europäisches Statistisches
Programm 2013-2017) und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen
Information – Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union ausgewiesenen Betrags.“ 6. Artikel 2 wird gestrichen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens* in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Vorsitzende
Die
Sekretäre
des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[1] ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12. [2] ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84. * [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
mitgeteilt.]