52014PC0220

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkts /* COM/2014/0220 final - 2014/0123 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN SOWIE DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 30 zum EWR-Abkommen geändert werden, um die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 in das Protokoll 30 zum EWR-Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] wurde durch den Beschluss Nr. 134/2013 des EWR-Ausschusses vom 8. Juli 2013[2] in das Protokoll 30 zum EWR-Abkommen aufgenommen. Da mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 der Finanzrahmen für das Europäische Statistische Programm nur für 2013 aufgestellt wird, wurde die Aufnahme der Verordnung auf das Jahr 2013 beschränkt.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 wird der Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2017 festgelegt. Die Verordnung wird in Artikel 5 des Protokolls 30 aufgenommen, und es werden Änderungen vorgenommen, um dem verlängerten Zeitraum 2014-2017 Rechnung zu tragen. Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses eine Änderung von Artikel 5 Absatz 3, durch die klargestellt wird, dass es sich bei dem Statistischen Programm des EWR um ein jährliches Programm handelt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2014/0123 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[3], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 30 zum Abkommen beschließen.

(3)       Anhang XXI des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen für die Statistik.

(4)       Das Statistische Programm des EWR 2014-2017 sollte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017[5] aufgestellt werden und alle Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.

(5)       Das Statistische Programm des EWR 2003-2007 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen werden.

(6)       Das Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

(7)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

[2]               ABl. L 345 vom 19.12.2013, S. 2.

[3]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[4]               ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

[5]               ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84.

ANHANG BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014 vom zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Statistische Programm 2014-2017 für den EWR ist auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-17[2] aufzustellen und sollte die Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.

(2) Das Statistische Programm des EWR 2003-2007 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen werden.

(3) Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 30 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.           Im Titel von Artikel 5 wird „2013“ durch „2013-2017“ ersetzt:

2.           Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„, geändert durch:

-        32013 R 1383: Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84)“

3.           In Artikel 5 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

4.           Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre 2013-2017 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.“

5.           Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information – Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags und für 2014-2017 einen Beitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information – Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“

6.           Artikel 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens* in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

                                                                       Der Vorsitzende                                                                                                                                                                                                                                                                                             Die Sekretäre                                                                        des Gemeinsamen EWR-Ausschusses                                                                       

[1]               ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

[2]               ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84.

*               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]