Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2014/0218 final - 2014/0122 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens
verstärken und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der
Aktionen der Union u. a. im Bereich des Katastrophenschutzes. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit
in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des
Katastrophenschutzes zu erweitern. Um die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Bereich des Katastrophenschutzes zu
erweitern, muss der Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union[1]
in das Abkommen aufgenommen werden. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher
geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu
ermöglichen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein
von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen wird. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2014/0122 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31
zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der
vier Freiheiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[3]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Protokoll 31 zum Abkommen beschließen. (3) Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen für die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es ist angezeigt, die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu erweitern und den Beschluss Nr.
1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über ein Katastrophenschutzverfahren der Union[4]
einzubeziehen. (5) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit
ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. (6) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924. [2] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [3] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [4] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924. ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 86 und Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien zu erweitern und den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union[1]
einzubeziehen. (2)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert
werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 10 Absatz 8 des
Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Unterabsatz angefügt: „d) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten: – 32013 D 1313: Beschluss Nr. 1313/2013/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924). Liechtenstein wird
von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in
Kraft*. Er gilt mit Wirkung vom
1. Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Präsident
Die
Sekretäre
des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924. * [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
mitgeteilt.]