Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union /* COM/2014/0203 final - 2014/0118 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme
und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von
vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess
in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die
Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom
Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung
von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an
Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1]
behandelt. Der Rat hat dieses Konzept in seinen
Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 befürwortet[2]. Auf der Grundlage der Mitteilung und der
Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007
Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Georgien, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau,
Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über
die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der
Gemeinschaft[3].
Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die
herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des
Vorsitzes[5],
der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und
den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6]
an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen. In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission
und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und
Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die vom Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU
zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut
bekräftigt. Bislang wurden mit Armenien, Georgien, Israel,
Jordanien, Moldau, Marokko und der Ukraine entsprechende Protokolle
unterzeichnet. Im Dezember 2013 äußerte Tunesien Interesse an
der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der
ENP offenstehen. Der Wortlaut des mit Tunesien ausgehandelten Protokolls ist
ebenfalls beigefügt. Beigefügt ist ferner der Vorschlag der
Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das
Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme Tunesiens an den Programmen der Union. Darin sind
Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll
geschlossen wird. Nach Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird
das Europäische Parlament ersucht, dem Abschluss des Protokolls zuzustimmen. Parallel dazu legt die Kommission den
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung des genannten Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Beschlussvorschlag anzunehmen. 2014/0118 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze
für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze
für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union (im
Folgenden „Protokoll“) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet. (2) Das Protokoll dient dazu, die
finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Tunesien zur Teilnahme an
bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll
gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang
zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die
von der Union entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen
gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen
Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer
Teilnahme Tunesiens vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des
Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den
verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen
verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur
Einrichtung der Programme zurück. (3) Das Protokoll sollte
genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik
über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an
den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union
genehmigt[9].
Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung
nach Artikel 10 des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu
verleihen. Das Generalsekretariat des Rates
veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der
Europäischen Union Artikel 3 Die
Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die
Teilnahme Tunesiens Republik an jedem Programm, einschließlich des zu
leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem
Laufenden. Artikel
4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur
Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […],
Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni
2007, Dok. 11177/07. [5] „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ –
Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07. [6] Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und
Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM (2011) 303 endg. vom 25. Mai 2011. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ANHANG
PROTOKOLL
über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik
über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an
den Programmen der Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, einerseits und DIE TUNESISCHE REPUBLIK, im Folgenden
„Tunesien“, andererseits, im Folgenden
„Vertragsparteien“ – in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Tunesien hat ein
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am
1. März 1998 in Kraft getreten ist. (2) Auf seiner Tagung vom 17. und
18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der
Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich
den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat bei zahlreichen
weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik
befürwortet. (4) Am 5. März 2007 brachte
der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember
2006 (KOM(2006) 724 endg.) dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum
Ausdruck, das vorsieht, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die
Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen,
sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. (5) Tunesien hat seinen Wunsch
nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (6) Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Tunesiens an jedem einzelnen
Programm, unter anderem der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und
Evaluierungsverfahren, sind im Einvernehmen zwischen der Europäischen
Kommission, die im Namen der Union handelt, und Tunesien festzulegen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Tunesien kann an
allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den
einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Tunesien zur Teilnahme
offenstehen. Artikel 2 Tunesien leistet
einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,
dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Tunesien
teilnimmt. Artikel 3 Vertreter Tunesiens
können bei den Tunesien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen
der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen
Tunesien einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von
Teilnehmern aus Tunesien im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und
Initiativen gelten soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und
Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Tunesiens an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Kommission und den zuständigen Behörde Tunesiens auf der Grundlage
der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen. Ersucht Tunesien für
die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen
der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines
Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen
Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Tunesien vorsehen, so werden die
Bedingungen für die Verwendung von Mitteln der Außenhilfe der Union durch
Tunesien in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jedem nach
Artikel 5 geschlossenen Abkommen wird im Einklang mit der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere
Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen
Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof
oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die
Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen,
Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen
festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für
Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die
ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und
Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses ein
Rahmenabkommen betreffende Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das
Europa-Mittelmeer-Abkommen in Kraft ist. Dieses Protokoll wird
von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und
genehmigt. Jede Vertragspartei
kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere
Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag
dieser Notifikation außer Kraft. Das Außerkrafttreten
des Protokolls nach Kündigung einer der Vertragsparteien hat keinen Einfluss
auf die Überprüfungen und Kontrollen, die nach den in den Artikeln 5 und 6
festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls durchzuführen sind. Artikel 8 Beide
Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der
tatsächlichen Teilnahme Tunesiens an Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt
einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Gebiet, in dem
diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet
Tunesiens. Artikel 10 Für
die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, dieses
Protokoll vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu
erforderlichen Verfahren ab dem Tag seiner
Unterzeichnung vorläufig anzuwenden. Dieses Protokoll
tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein
Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Tunesischen Republik andererseits. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in arabischer,
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Brüssel, den
Für die Europäische Union
Für die Tunesische Republik