52014PC0202

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union /* COM/2014/0202 final - 2014/0117 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“ behandelt[1].

Der Rat hat dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2] befürwortet.

Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Georgien, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.

Die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, hat die Absicht der EU, die Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen zu erleichtern, erneut bekräftigt.

Im September 2011 verständigten sich die Teilnehmer des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in Warschau darauf, die Beteiligung der Partnerländer an Programmen und Einrichtungen der EU zu erleichtern.

Bislang wurden mit Armenien, Georgien, Israel, Jordanien, Moldau, Marokko und der Ukraine entsprechende Protokolle unterzeichnet.

Im Dezember 2013 äußerte Tunesien Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der ENP offenstehen. Der Wortlaut des mit Tunesien ausgehandelten Protokolls ist ebenfalls beigefügt.

Beigefügt ist ferner der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Tunesiens an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle ENP-Partnerstaaten gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht außerdem vor, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anwenden.

Parallel dazu legt die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss anzunehmen.

2014/0117 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)         Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union auszuhandeln (im Folgenden „Protokoll“). 2)         Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden.

3)         Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Tunesien zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer Teilnahme Tunesiens vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

4)         Das Protokoll sollte im Namen der Union bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls – im Namen der Europäischen Union – zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung gemäß seinem Artikel 10 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Tunesiens an jedem einzelnen Programm der Union, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 5. März 2007.

[3]               Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4]               Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5]               „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07.

[6]               Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7]               KOM (2011) 303 endg. vom 25. Mai 2011.