Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union /* COM/2014/0202 final - 2014/0117 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme
und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von
vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess
in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die
Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom
Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung
von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an
Gemeinschaftsagenturen und -programmen“ behandelt[1]. Der Rat hat dieses Konzept in seinen
Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2]
befürwortet. Auf der Grundlage der Mitteilung und der
Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007
Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Georgien, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau,
Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über
die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der
Gemeinschaft[3].
Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die
herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des
Vorsitzes[5],
der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und
den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6]
an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen. Die gemeinsame Mitteilung der Kommission und
der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und
Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die vom Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, hat die Absicht der
EU, die Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen zu erleichtern, erneut
bekräftigt. Im September 2011 verständigten sich die
Teilnehmer des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in Warschau darauf,
die Beteiligung der Partnerländer an Programmen und Einrichtungen der EU zu
erleichtern. Bislang wurden mit Armenien, Georgien, Israel,
Jordanien, Moldau, Marokko und der Ukraine entsprechende Protokolle
unterzeichnet. Im Dezember 2013 äußerte Tunesien Interesse an
der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der
ENP offenstehen. Der Wortlaut des mit Tunesien ausgehandelten Protokolls ist
ebenfalls beigefügt. Beigefügt ist ferner der Vorschlag der
Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls.
Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für
die Teilnahme Tunesiens an den Programmen der Union. Darin sind
Standardbestimmungen festgelegt, die für alle ENP-Partnerstaaten gelten sollen,
mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht
außerdem vor, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls ab dem
Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anwenden. Parallel dazu legt die Kommission den
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des genannten
Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Vorschlag für einen Beschluss anzunehmen. 2014/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze
für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212
in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1) Am
18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze
für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union
auszuhandeln (im Folgenden „Protokoll“).
2) Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden. 3) Das Protokoll dient dazu,
die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Tunesien zur Teilnahme
an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll
gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang
zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die
von der Union entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen
gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen
Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer
Teilnahme Tunesiens vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des
Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den
verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen
verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur
Einrichtung der Programme zurück. 4) Das Protokoll sollte im
Namen der Union bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen
Verfahren unterzeichnet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls – im Namen der Europäischen Union –
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Tunesien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Republik Tunesien über die allgemeinen Grundsätze
für die Teilnahme der Republik Tunesien an den Programmen der Union (im
Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer
benannte(n) Person(en) aus. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung gemäß seinem
Artikel 10 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen
Verfahren abgeschlossen sind. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls
wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Die
Kommission wird ermächtigt, im Namen der
Union die spezifischen Voraussetzungen und spezifischen Bedingungen für
die Teilnahme Tunesiens an jedem einzelnen Programm der Union, einschließlich
des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die
Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen“ vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur
Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […],
Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni
2007, Dok. 11177/07. [5] „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ –
Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07. [6] Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat „Allgemeine Angelegenheiten und
Außenbeziehungen“ am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM (2011) 303 endg. vom 25. Mai 2011.