52014PC0180

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates /* COM/2014/0180 final - 2014/0100 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1.        Gründe und Ziele des Vorschlags

In den vergangenen zehn Jahren hat auf dem Markt für ökologische/biologische Erzeugnisse aufgrund der starken Zunahme der Nachfrage eine dynamische Entwicklung stattgefunden. Der Weltmarkt für ökologische/biologische Lebensmittel hat sich seit 1999 vervierfacht. Die ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche in der Europäischen Union („Union“) hat sich verdoppelt. Jedes Jahr werden 500 000 ha auf die ökologischen/biologische Produktion umgestellt. Weder das heimische Angebot noch der Rechtsrahmen haben aber mit dieser Expansion des Marktes Schritt gehalten. Die Produktionsvorschriften tragen den sich ändernden Anliegen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger nicht genügend Rechnung, die Kennzeichnungsvorschriften sind kompliziert, und es wurden Mängel im Kontrollsystem und der Regelung für den Handel festgestellt. Die Rechtsvorschriften sind komplex und mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der Kleinlandwirte davon abhält, sich der Unionsregelung für die ökologische/biologische Produktion anzuschließen. Einige der Ausnahmen, die für die Entwicklung des Sektors erforderlich waren, sind offensichtlich nicht länger gerechtfertigt.

Dieser Vorschlag dient der Verbesserung der Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion und zielt darauf ab,

(1) Hindernisse zu beseitigen, die der nachhaltigen Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union im Wege stehen,

(2) einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Unternehmer zu gewährleisten und ein effizienteres Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen,

(3) das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse zu erhalten bzw. zu stärken.

1.2.        Allgemeiner Kontext

Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen[1] legte der Rat eine Reihe von Themen fest, über die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung der bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gewonnenen Erfahrungen Bericht zu erstatten hatte.

Auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 13.-14. Mai 2013[2] wurden Schlussfolgerungen zum Bericht der Kommission[3] angenommen, und die Kommission und die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Sektor des ökologischen/biologischen Landbaus im Zuge der Überprüfung des derzeitigen Rechtsrahmens im Hinblick auf verbraucherfreundlichere Vorschriften ambitioniert weiterzuentwickeln, zugleich jedoch für eine Zeit der Stabilität und Sicherheit zu sorgen und dabei weitere Klarstellungen und Vereinfachungen und die Klärung der derzeit noch offenen Fragen, die weiter geprüft werden müssen, anzustreben.

Die Überprüfung der Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion ist Teil des regulatorischen Eignungs- und Leistungsprogramms der Kommission[4].

Diese Überprüfung bietet die Gelegenheit, die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vorgesehenen Durchführungsbefugnisse der Kommission an die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen anzupassen.

1.3.        Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der erste Rechtsakt der Union über die ökologische/biologische Produktion wurde 1991 erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates enthielt eine rechtsverbindliche Definition der ökologischen/biologischen Produktion (Produktionsvorschriften) sowie Kontroll- und Kennzeichnungsvorschriften und eine Regelung für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Damit wurde eine Grundlage für den Schutz der Verbraucher und der ökologischen/biologischen Erzeuger vor falschen und irreführenden Aussagen geschaffen, mit denen Erzeugnisse als ökologisch/biologisch ausgegeben werden.

Diese Rechtsvorschriften wurden im Juni 2007 mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates überarbeitet, mit der insbesondere

– die ökologische/biologische Produktion durch Beschreibung ihrer Ziele und Grundsätze weiter definiert wurde,

– die Regeln für die ökologische/biologische Produktion in der Union durch Abschaffung einzelstaatlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse stärker harmonisiert wurden,

– die Möglichkeit eingeführt wurde, unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Vorschriften vorzusehen (mit strikten Begrenzungen und nur für einen begrenzten Zeitraum),

– das Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004[5] vorgesehenen System für amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen verknüpft und die Akkreditierung privater Kontrollstellen vorgeschrieben wurde,

– die Einfuhrregelung umgestaltet wurde: Zusätzlich zur Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit erkennt die Europäische Union in Drittländern tätige Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit oder Konformität an. Die vorherige Regelung, nach der die Mitgliedstaaten Genehmigungen für jede einzelne Sendung erteilten, wurde aus der Grundverordnung gestrichen und läuft nun schrittweise aus.

1.4.        Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen

Die Initiative entspricht den Zielen der Mitteilung zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union. Ein Ziel der Überarbeitung besteht darin, den legislativen Aufwand zu verringern.

Die Initiative steht im Einklang mit dem allgemeinen Rahmen der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf den Schwerpunkt „Nachhaltiges Wachstum“ und die Förderung einer ressourceneffizienteren, umweltverträglicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft.

Sie steht im Einklang mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die den Gesamtrahmen für die Entwicklung der Landwirtschaft in der Union im Zeitraum 2014-2020 vorgibt[6]. Die neuen Vorschriften dienen der Förderung einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ziel, eine wirtschaftlich rentable Lebensmittelerzeugung sowie eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Bodenressourcen der Union (mit der ökologischen/biologischen Produktion als einem der Schlüsselelemente) zu erreichen.

Der Vorschlag trägt der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Aquakultur Rechnung, die maßgeblich zur Gewährleistung nachhaltiger, langfristiger Ernährungssicherheit sowie zu Wachstum und Beschäftigung beiträgt und zugleich den Druck auf die Wildfischbestände im Kontext der steigenden weltweiten Nachfrage nach aus dem Wasser stammenden Lebensmitteln mindert.

Er steht auch im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen[7], der darauf abzielt, den integrierten Ansatz in allen mit der Lebensmittelversorgungskette verbundenen Bereichen zu konsolidieren, indem der allgemeine Rechtsrahmen gestrafft und vereinfacht und zugleich das Ziel einer besseren Regulierung verfolgt wird. Insbesondere werden Begriffsbestimmungen angeglichen und/oder gegebenenfalls präzisiert, und es wird vorgeschlagen, die erforderlichen spezifischen Kontrollvorschriften in den einzigen Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen einzubeziehen.

Schließlich gehört die Regelung für die ökologische/biologische Produktion ‑ zusammen mit den Regelungen für geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und für Erzeugnisse aus den EU-Regionen in äußerster Randlage und aus Berggebieten ‑ zu den Qualitätsregelungen der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse, worauf in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen[8] hingewiesen wurde.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1.        Konsultationen

Die derzeitige Situation wurde anhand der während einer Reihe von Anhörungen der Interessenträger gesammelten Informationen eingehend analysiert. Die Kommission hatte über 70 Sachverständige und Fachleute zu diesen Anhörungen eingeladen, um die derzeitigen und künftigen Herausforderungen für den ökologischen/biologischen Sektor umfassend zu erörtern.

Anfang 2013 startete die Kommission eine Online-Konsultation. Es gingen rund 45 000 Antworten auf den Fragebogen sowie knapp 1400 freie Beiträge ein. Die Mehrzahl der Antworten (96 %) wurden von europäischen Bürgerinnen und Bürgern übermittelt, die restlichen (4 %) von Interessenträgern.

Außerdem wurden die Interessenträger des Sektors in mehreren Sitzungen der Beratungsgruppe „Ökologischer Landbau“ über die Überarbeitung informiert und konsultiert.

Die Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig sind, wurden über technische Aspekte der Überarbeitung informiert und konsultiert.

2.2.        Hauptergebnisse der Konsultationen

Die Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation sind vor allem an Umwelt- und Qualitätsaspekten interessiert. Sie wünschen, dass die europäischen Vorschriften für den ökologischen/biologischen Sektor verschärft und für Landwirte und andere Unternehmer in der gesamten Union einheitlich sind. Die Mehrheit ist deshalb dafür, die Ausnahmen von den Vorschriften abzuschaffen. Hohe Erwartungen wurden in Bezug auf Rückstände von Erzeugnissen und Stoffen geäußert, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind. Das Öko-/Bio-Siegel der Europäischen Union wurde als ein den nationalen Siegeln gleichrangiges Instrument zur Erkennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse angesehen. Die Mehrheit der Bürger und Interessenträger haben Vertrauern in das Kontrollsystem für ökologische/biologische Erzeugnisse, halten aber Verbesserungen für möglich, vor allem durch die Einführung einer elektronischen Zertifizierung. Außerdem befürworten sie die Gruppenzertifizierung für Kleinlandwirte.

Die Notwendigkeit einer Verbesserung der Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion wird im ökologischen/biologischen Sektor weithin anerkannt. Außerdem herrscht breite Übereinstimmung darüber, dass die ökologische/biologische Produktion ihren Grundsätzen und Zielen treu bleiben sollte und dass Ausnahmen von den Vorschriften abgeschafft werden sollten.

2.3.        Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden drei alternative Politikszenarien miteinander verglichen:

– Verbesserung des Status quo durch Verbesserungen der derzeitigen Rechtsvorschriften und bessere Durchsetzung.

– Marktorientierte Option: Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen, damit auf weitere Entwicklungen des Marktes mit flexibleren Vorschriften dynamisch reagiert werden kann. Langjährige Ausnahmeregelungen würden in die Produktionsvorschriften einbezogen.

– Grundsatzorientierte Option: Rückbesinnung auf die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, die in den Produktionsvorschriften besser widergespiegelt würden. Ausnahmeregelungen würden abgeschafft.

Die drei Politikoptionen wurden im Hinblick auf ihr Potenzial zur Verwirklichung der Ziele der GAP für 2020, spezifischer politischer Ziele und der operativen Ziele der Überarbeitung sowie im Hinblick auf Wirksamkeit und Effizienz geprüft. Die grundsatzorientierte Option schnitt bei allen geprüften Kriterien am besten ab, mit der marktorientierten Option an zweiter und dem verbesserten Status quo an letzter Stelle.

Es wird erwartet, dass mit der grundsatzorientierten Option folgende Ergebnisse erzielt werden:

– Aus dem stärkeren Vertrauen der Verbraucher ergibt sich eine positive Marktperspektive, was die Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse stützen und Neueinsteiger anziehen dürfte.

– Durch die Beseitigung von Ausnahmeregelungen werden ökologische/biologische Betriebsmittel, insbesondere Saatgut aus ökologischer/biologischer Produktion, gefördert.

– Klarere und einfachere Produktionsvorschriften werden den Sektor attraktiver machen.

– Stärkere Harmonisierung, einfachere und klarere Vorschriften und der Übergang von Gleichwertigkeit zu Konformität als Voraussetzung für die Anerkennung von Kontrollstellen in Drittländern werden einen faireren Wettbewerb zur Folge haben.

– Dank eines verbesserten Kontrollsystems und harmonisierter Produktionsvorschriften, die den sich ändernden gesellschaftlichen Belangen Rechnung tragen (Umweltmanagementsystem für Verarbeiter und Händler, Tierschutz) wird das Verbrauchervertrauen gestärkt.

– Ein risikobasierter Ansatz wird voraussichtlich die Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen verbessern und – zusammen mit einer zuverlässigeren Handelsregelung – zur Verhinderung von Betrug beitragen.

– Durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen werden die positiven Umweltauswirkungen der ökologischen/biologischen Produktion verstärkt.

– Durch die Abschaffung von Ausnahmen werden die Tierschutzbedingungen verbessert.

Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass die grundsatzorientierte Option die bevorzugte Option darstellt, wobei die für die Verbesserung des Status quo vorgeschlagenen Optionen sowie einige Teiloptionen mit einbezogen werden.

Während des gesamten Prozesses wurde der Vereinfachung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die bevorzugte Option führt zu Folgendem:

– Präzisierung der Vorschriften in Bezug auf Geltungsbereich, Produktionsvorschriften, Kennzeichnung und Kontrollen,

– Abschaffung unwirksamer Vorschriften,

– Einschränkung der Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Vorschriften zu gewähren,

– Vereinfachung der Einfuhrregelung,

– Vereinfachung der Anforderungen an Kleinlandwirte, insbesondere durch Einführung der Gruppenzertifizierung.

In Bezug auf die Verwaltungskosten werden mit dem Vorschlag 37 der 135 bestehenden Informationspflichten für ökologische/biologische Erzeuger und Behörden abgeschafft.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Bei der ökologischen/biologischen Produktion sind weiterhin eine Reihe von Grundsätzen zu beachten, die die Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher widerspiegeln.

Die besonderen Produktionsvorschriften sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung gesammelt aufgeführt, womit dem Aspekt der Lesbarkeit Rechnung getragen wird.

Die Produktionsvorschriften werden verschärft und harmonisiert, indem Ausnahmen abgeschafft werden, es sei denn, es werden zeitlich befristete Maßnahmen benötigt, damit die ökologische/biologische Produktion in Katastrophenfällen fortgeführt bzw. wieder aufgenommen werden kann. Ökologische/biologische landwirtschaftliche Betriebe müssen vollkommen im Einklang mit den für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet werden, und der Umstellungszeitraum kann im Prinzip nicht länger rückwirkend anerkannt werden. Die in verarbeiteten ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendeten Zutaten müssen ausschließlich ökologischen/biologischen Ursprungs sein. Ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer, bei denen es sich nicht um Landwirte oder um Meeresalgen oder Aquakulturtiere erzeugende Unternehmer handelt, müssen ein System zur Verbesserung ihrer Umweltleistung entwickeln, wobei Kleinstunternehmen von dieser Anforderung ausgenommen sind.

Das Kontrollsystem wird verbessert, indem alle Kontrollvorschriften in einen einzigen Rechtstext einbezogen werden (Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Lebens- und Futtermittelbereich). Unternehmer, zuständige Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen brauchen somit für die Kontrollvorschriften nicht mehr zwei unterschiedliche Rechtstexte heranzuziehen.

Durch Präzisierung, Vereinfachung und Harmonisierung der Produktionsvorschriften sowie die Abschaffung einer Reihe möglicher Ausnahmen von diesen Vorschriften wird die Kontrollierbarkeit verbessert.

Der Vorschlag zielt auf die Abschaffung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme für bestimmte Arten von Einzelhändlern ab, die zu unterschiedlichen Auslegungen und Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt und die Verwaltung, Überwachung und Kontrolle erschwert hat.

Der risikobasierte Ansatz für amtliche Kontrollen wird verstärkt, indem die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehene Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Konformität aller Unternehmer abgeschafft wird. Damit kann die Kontrollhäufigkeit durch gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) zu erlassende delegierte Rechtsakte angepasst werden, so dass Unternehmer mit niedrigem Risikoprofil seltener als einmal im Jahr physisch kontrolliert oder vereinfachten jährlichen physischen Kontrollen unterzogen werden können, während Unternehmer mit hohem Risiko gezielter kontrolliert würden. Dadurch wird die Kontrollbelastung gerechter auf die Unternehmer verteilt, wobei diejenigen, die die Vorschriften nachweislich einhalten, geringer belastet werden, und die zuständige Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen können die Ressourcen wirksamer und effizienter einsetzen.

Es werden besondere Vorschriften eingeführt, um die Transparenz in Bezug auf die für die Kontrollen möglicherweise zu erhebenden Gebühren zu verbessern, und die Vorschriften für die Veröffentlichung von Unternehmern zusammen mit Angaben über ihren Zertifizierungsstatus werden verschärft.

Für Kleinlandwirte in der Union wird eine Gruppenzertifizierungsregelung eingeführt, um die Kontroll- und Zertifizierungskosten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, lokale Netzwerke zu stärken, die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt zu verbessern und gleiche Bedingungen gegenüber Unternehmern in Drittländern zu gewährleisten.

Es werden besondere Vorschriften eingeführt, um die Rückverfolgbarkeit zu verbessern und die Verhinderung von Betrug zu erleichtern. Die Unternehmer dürfen für dieselben Gruppen von Erzeugnissen auf den verschiedenen Stufen der Verarbeitungskette ökologischer/biologischer Erzeugnisse nicht von unterschiedlichen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert werden.

Außerdem werden besondere Vorschriften zur Vereinheitlichung der Maßnahmen eingeführt, die zu treffen sind, wenn nichtzugelassene Erzeugnisse oder Stoffe vorgefunden werden. So kann es vorkommen, dass Landwirte wegen des unbeabsichtigten Vorhandenseins von nichtzugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen ihre Erzeugnisse nicht als ökologisch/biologisch vermarkten dürfen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ermächtigen, einzelstaatliche Zahlungen zu gewähren, um die in solchen Fällen entstandenen Verluste auszugleichen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder teilweise zu decken.

Zuletzt sind im Vorschlag die in der Union für dieselben breiten Kategorien von Verstößen zu treffenden Maßnahmen festgelegt, um gleiche Bedingungen für die Behandlung von Unternehmern, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Erhaltung des Verbrauchervertrauens zu gewährleisten, ohne dass die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Festlegung von Sanktionen dadurch berührt wird.

Die Handelsregelung wird angepasst, um vergleichbarere Bedingungen für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer in der Europäischen Union und in Drittländern zu verbessern und das Verbrauchervertrauen besser zu gewährleisten. Die Möglichkeit von Gleichwertigkeitsabkommen mit Drittländern bleibt bestehen, wohingegen das System der einseitigen Gleichwertigkeit schrittweise ausläuft. In Bezug auf die Anerkennung von Kontrollstellen wird ein schrittweiser Übergang zu einer Konformitätsregelung vorgeschlagen.

3.2.        Rechtsgrundlage

Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.3.        Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Qualitätsregelung im Rahmen der GAP überarbeitet. Die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und der Handel mit ihnen auf dem Markt der Europäischen Union sowie die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts für ökologische/biologische Erzeugnisse fallen in die gemeinsame Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten.

Im übergreifenden Rahmen der GAP ist eine unionsweite Regelung für die ökologische/biologische Produktion besser geeignet, eine reibungslose Entwicklung des Binnenmarkts zu gewährleisten, als 28 unterschiedliche Regelungen. Außerdem ermöglicht sie eine entschlossenere und kohärentere Handelspolitik gegenüber unseren weltweiten Handelspartnern, indem sie insbesondere die Verhandlungsmacht der Union stärkt.

Der Vorschlag bewirkt eine stärkere Harmonisierung in folgenden Bereichen:

–          Der derzeitige Spielraum für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Vorschriften zu gewähren, der zu unfairem Wettbewerb zwischen Unternehmern, dem Risiko des Verlusts an Verbrauchervertrauen und komplexen Rechts- und Handelsfragen (Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften) führt, wird eingeschränkt.

–          Die Tatsache, dass ein und derselbe Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Folgen haben kann, führt zu unfairem Wettbewerb und beeinträchtig das Funktionieren des Binnenmarkts.

3.4.        Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung, da sich die bestehenden Vorschriften als geeigneter Rahmen für die Mitgliedstaaten erwiesen haben; keine andere Maßnahmenart wäre geeignet. Eine Richtlinie würde flexiblere Vorschriften enthalten, die zu unfairem Wettbewerb zwischen Unternehmern und zur Verwirrung und Täuschung der Verbraucher führen könnten. Eine Verordnung bietet einen kohärenten Ansatz, dem die Mitgliedstaat zu folgen haben, und verringert den Verwaltungsaufwand, da die Unternehmer nur ein einziges Regelwerk einhalten müssen. Nicht zwingende Rechtsinstrumente wie beispielsweise Leitlinien werden als nicht geeignet angesehen, um Unterschiede in der Auslegung und Anwendung der Vorschriften auszuräumen, und wären auch angesichts des internationalen Kontexts nicht angemessen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag sieht eine Mittelzuweisung für Maßnahmen der technischen Hilfe vor. Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanzbogen zu entnehmen.

5.           FAKULTATIVE ELEMENTE: VEREINFACHUNG

Der Vorschlag sieht Vereinfachungen und Präzisierungen vor und schließt mehrere Lücken in den Rechtsvorschriften. 37 der 135 bestehenden Verpflichtungen in den Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion werden abgeschafft. Der Vorschlag führt zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die auf dem Vorschlag fußenden delegierten Rechtsakte werden nach denselben Grundätzen ausgearbeitet.

Bei den Produktionsvorschriften bedeutet der Vorschlag eine erhebliche Vereinfachung für Unternehmer und nationale Behörden, indem der Spielraum für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen zu gewähren, eingeschränkt wird. Mehrere unwirksame Vorschriften werden abgeschafft, insbesondere durch die Verstärkung des risikobasierten Ansatzes für die Kontrollen. Bezüglich der Einfuhren ist die Konformitätsregelung für Kontrollstellen für die Unternehmer, die Kontrollstellen und die Kommission einfacher zu handhaben.

Eine bedeutende Vereinfachung für Kleinlandwirte wird mit der Gruppenzertifizierung erreicht, die angemessenere Kontroll- und Aufzeichnungsanforderungen mit sich bringt.

Der Vorschlag soll die Rechtsvorschriften benutzerfreundlicher machen. So werden die allgemeinen Produktionsvorschriften im Text der Verordnung belassen, während die spezifischen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion im Anhang der Verordnung enthalten sind.

6.           ANGLEICHUNG

Im Jahr 2010 nahm die Kommission den Vorschlag KOM(2010) 759 an, der die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den Vertrag von Lissabon betraf. Eingehende Erörterungen im Rahmen von Trilogen in den Jahren 2011 und 2012 führten in der Praxis dazu, dass der Angleichungsvorschlag nicht weiterverfolgt wurde. Der jetzige Vorschlag enthält die notwendigen Elemente des Angleichungsvorschlags, einschließlich der Gliederung der Rechtsvorschriften in Basisrechtsakt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Der Vorschlag KOM(2010) 759 wird daher als überholt zurückgezogen.

2014/0100 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[10],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz‑ und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

(2)       Die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung. Wie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse[11] hervorgehoben wurde, ist die ökologische/biologische Produktion zusammen mit den geografischen Angaben, den garantiert traditionellen Spezialitäten und den Erzeugnissen der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] Teil der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union. In dieser Hinsicht verfolgt die ökologische/biologische Produktion im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik („GAP“) die gleichen Ziele wie alle Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union.

(3)       Die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion fügen sich in die Ziele der GAP ein, so dass sich die Beachtung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion für die Landwirte auszahlt. Darüber hinaus werden durch die steigende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für diese Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, geschaffen.

(4)       Außerdem ist die ökologische/biologische Produktion ein System, das zur Einbeziehung der Umweltschutzerfordernisse in die Gemeinsame Agrarpolitik beiträgt und die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung fördert. Aus diesem Grund wurden im Rahmen der GAP Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der ökologischen/biologischen Produktion eingeführt, zuletzt mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[14], und insbesondere bei der jüngsten Reform des Rechtsrahmens für die Politik zur Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] verstärkt.

(5)       Die ökologische/biologische Produktion trägt auch dazu bei, die Ziele der Umweltpolitik der Union zu erreichen, insbesondere die der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020[16], der Mitteilung über die Grüne Infrastruktur[17], der Thematischen Strategie für den Bodenschutz[18] und der Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie[19] und der Habitatrichtlinie[20], der Nitratrichtlinie[21], der Wasserrahmenrichtlinie[22], der Richtlinie über Emissionshöchstmengen[23] und der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[24].

(6)       Mit Blick auf die Ziele der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der Union sollte der für die Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein, einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.

(7)       Die politischen Prioritäten der Europa-2020-Strategie gemäß der Mitteilung der Kommission „Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[25] enthalten die Ziele für die Verwirklichung einer wettbewerbsfähigen, auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und sozialem und territorialem Zusammenhalt und die Unterstützung des Übergangs zu einer ressourcenschonenden und emissionsarmen Wirtschaft. Die Politik für die ökologische/biologische Produktion sollte den Erzeugern daher die richtigen Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die Förderung des Absatzes ihrer Erzeugnisse an die Hand geben und sie gleichzeitig vor unlauteren Praktiken schützen.

(8)       Angesichts der Dynamik des ökologischen/biologischen Sektors wurde in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates[26] die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Vorschriften ermittelt. Die Ergebnisse dieser von der Kommission durchgeführten Überarbeitung zeigen, dass der Rechtsrahmen der Union für die ökologische/biologische Produktion dahingehend verbessert werden sollte, dass Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(9)       Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zeigen, dass geklärt werden muss, für welche Erzeugnisse diese Verordnung gilt. In erster Linie sollten dazu die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) verzeichneten Agrarerzeugnisse, einschließlich Fischereierzeugnisse, gehören. Außerdem sollten dazu landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel gehören, da das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologisch/biologisch einen wichtigen Markt für Agrarerzeugnisse bietet und sicherstellt, dass der Verbraucher erkennen kann, dass die Agrarerzeugnisse aus ökologischen/biologischen Erzeugnissen hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch bestimmte andere Erzeugnisse umfassen, die ähnlich eng wie landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Agrarerzeugnissen verbunden sind, da diese anderen Erzeugnisse entweder einen großen Markt für Agrarerzeugnisse darstellen oder Bestandteil des Produktionsprozesses sind. Schließlich sollte Meersalz in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden, da es unter Anwendung natürlicher Produktionstechniken erzeugt wird und seine Erzeugung zur Entwicklung ländlicher Räume beiträgt und somit zu den Zielen dieser Verordnung gehört. Aus Gründen der Klarheit sollten diese anderen Erzeugnisse, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, im Anhang dieser Verordnung verzeichnet werden.

(10)     Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11)     Zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden oder neuen Materials oder internationaler Verpflichtungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, hinsichtlich der Änderung des Verzeichnisses anderer Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bestimmte Rechtsakte zu erlassen. Nur Erzeugnisse, die eng mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verbunden sind, sollten in dieses Verzeichnis aufgenommen werden können.

(12)     Da Arbeitsvorgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen lokaler Art sind, werden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und private Regelungen in diesem Bereich als angemessen angesehen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Daher sollten Lebensmittel, die von gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen in ihren Produktionsstätten zubereitet werden, nicht Gegenstand dieser Verordnung sein. Auch Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da der Produktionsprozess nicht vollständig kontrollierbar ist.

(13)     Forschungsprojekte haben gezeigt, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Markt für ökologische/biologische Lebensmittel von entscheidender Bedeutung ist. Langfristig gefährden nicht vertrauenswürdige Vorschriften das Vertrauen der Öffentlichkeit oder führen zu Marktversagen. Daher sollte die nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf fundierten, unionsweit harmonisierten Produktionsvorschriften basieren. Darüber hinaus sollten die Produktionsvorschriften den Erwartungen von Unternehmern und Verbrauchern hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie der Konformität mit den in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen und Vorschriften gerecht werden.

(14)     Diese Verordnung sollte unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial, Kennzeichnung und Umweltschutz, gelten. In Bezug auf die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die bei der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendet werden dürfen, gilt es hervorzuheben, dass solche Erzeugnisse und Stoffe erst auf Unionsebene zugelassen sein müssen. Deshalb sollte diese Verordnung unbeschadet sonstiger spezifischer Unionsvorschriften betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und Stoffe gelten.

(15)     Grundsätzlich sollten die allgemeinen Produktionsvorschriften ein Verbot der Verwendung ionisierender Strahlung und genetisch veränderter Organismen (GVO) sowie aus GVO hergestellter Erzeugnisse umfassen. Da die Umweltauswirkungen der Lebensmittelherstellung und des Lebensmitteltransports den Verbrauchern immer mehr ein Anliegen sind, sollten ökologisch/biologisch produzierende Unternehmer, die keine Landwirte sind, und Unternehmer, die Meeresalgen oder Tiere in Aquakultur produzieren, ihre Umweltleistung im Rahmen eines harmonisierten Systems verwalten müssen. Mit dem Ziel einer Minimierung des Verwaltungsaufwands für an der ökologischen/biologischen Produktion beteiligte Kleinstunternehmen im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[27] ist es angemessen, sie von dieser Auflage zu befreien. Um sicherzustellen, dass die allgemeinen Produktionsvorschriften ordnungsgemäß angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung der Kriterien, die das Umweltmanagementsystem erfüllen muss, zu erlassen.

(16)     Die Gefahr einer Nichtbeachtung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften wird bei landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht nach ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften verwaltete Einheiten umfassen, für höher erachtet. Deshalb sollten alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Union, die auf die ökologische/biologische Produktion umstellen wollen, nach einem angemessenen Umstellungszeitraum ausschließlich im Einklang mit den Auflagen für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden. Für alle ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Betriebe sollte in allen Mitgliedstaaten der gleiche Umstellungszeitraum gelten, unabhängig davon, ob sie zuvor an den Unionfonds unterstützen Agrarumweltmaßnahmen teilgenommen haben. Bei stillgelegten Flächen ist jedoch kein Umstellungszeitraum erforderlich. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die allgemeinen Umstellungsvorschriften ergänzen oder die spezifischen Umstellungsvorschriften ergänzen und ändern.

(17)     Es sollten spezifische Produktionsvorschriften für die pflanzliche und die tierische Erzeugung sowie die Aquakulturproduktion, einschließlich Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen und Meeresalgen, und für die Produktion von verarbeiteten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie von Wein und Hefe festgelegt werden, um eine Harmonisierung und Beachtung der Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten.

(18)     Die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung basiert auf dem Grundsatz, dass Pflanzen ihre Nahrung in erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen, Hydrokultur sollte nicht zulässig sein. Darüber hinaus sollten in der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung Produktionstechniken verwendet werden, die Belastungen der Umwelt vermeiden oder so gering wie möglich halten.

(19)     In Bezug auf die Bodenbewirtschaftung und die Düngung sollten Bedingungen für die Anwendung von in der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung zulässigen Anbauverfahren und für den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern festgelegt werden.

(20)     Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sollte maßgeblich eingeschränkt werden. Es sollten vorzugsweise Maßnahmen angewandt werden, die mit Hilfe von Techniken, die keinen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorsehen, beispielsweise dem Fruchtwechsel, Schäden durch Schädlinge und Unkraut vermeiden. Die Anwesenheit von Schädlingen und Unkraut sollte überwacht werden, so dass entschieden werden kann, ob ein Eingreifen wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigt ist. Der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel sollte nur dann erlaubt sein, wenn solche Techniken keinen angemessenen Schutz bieten und die Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[28] zugelassen sind, nachdem festgestellt wurde, dass sie mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich strenger Anwendungsauflagen, vereinbar und folglich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zulässig sind.

(21)     Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung spezifischer Vorschriften zu erlassen, die spezifische Pflanzenerzeugungsvorschriften betreffend Anbauverfahren, Bodenbewirtschaftung und Düngung, Pflanzengesundheit und Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut, Anbau von Pilzen und anderen spezifischen Pflanzen sowie Pflanzenerzeugungssysteme, die Herkunft von Pflanzenvermehrungsmaterial und das Sammeln von Wildpflanzen ändern oder ergänzen.

(22)     Da die Tierhaltung mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, auf denen Dünger als Nahrung bei der pflanzlichen Erzeugung eingesetzt wird, sollte eine flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der Auswahl der Rassen sollten ihrer Fähigkeit zur Anpassung an örtliche Bedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten Rechnung getragen werden und sollte eine große biologische Vielfalt gefördert werden.

(23)     Die Unterbringung ökologisch/biologisch produzierter Tiere und Aquakulturtiere, gegebenenfalls auch im Wassermedium, sollte den Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen. Spezifische Unterbringungsauflagen und Haltungspraktiken sollten für bestimmte Tiere, auch Bienen, festgelegt werden. Diese Auflagen und Praktiken sollten ein hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das in gewisser Hinsicht über die Tierschutzstandards der Union für die Tierhaltung im Allgemeinen hinausgehen sollte. In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständig Zugang zu Freigelände haben, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.

(24)     Um eine Umweltbelastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung von Dünger je Hektar und den Tierbesatz je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Diese Obergrenze sollte auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bezogen werden.

(25)     Verstümmelungen, die den Tieren Stress, Schaden, Krankheiten oder Leiden zufügen, sollten verboten werden.

(26)     Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse Futtermittel erhalten, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb gewonnen wurden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, müssen unter genau festgelegten Bedingungen auch bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine verabreicht werden können.

(27)     Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsverhütung gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden. Die vorbeugende Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel sollte in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten sein, es sei denn, bei kranken oder verletzten Tieren ist eine sofortige Behandlung erforderlich, die jedoch auf das notwendige Mindestmaß bis zur Gesundung des Tieres zu beschränken ist. Um die Glaubwürdigkeit der ökologischen/biologischen Produktion für den Verbraucher zu erhalten, sollten außerdem restriktive Maßnahmen beispielsweise in Form einer Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung der in den Rechtsvorschriften der Union spezifizierten chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimittel zulässig sein. Für die Bienenhaltung sind spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten und die tierärztliche Behandlung festzulegen.

(28)     Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die tierische Erzeugung in Bezug auf die Herkunft und die Haltung der Tiere, einschließlich Mindeststall‑ und ‑freilandflächen, sowie den Höchsttierbesatz je Hektar, die Haltungsbedingungen, die Zucht, die Futtermittel und die Fütterung, die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung ändern oder ergänzen.

(29)     Diese Verordnung spiegelt die Ziele der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik bezüglich der Aquakultur wider, der eine Schlüsselrolle zukommt, wenn im Rahmen einer wachsenden Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten eine nachhaltige und langfristige Ernährungssicherheit sowie Wachstum und Beschäftigung sichergestellt werden sollen und gleichzeitig der Druck auf Wildfischbestände verringert werden soll. In der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament aus dem Jahr 2013 zu den strategischen Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung einer Europäischen Aquakultur[29] werden die wichtigsten Herausforderungen an die Aquakultur und ihr Wachstumspotenzial herausgestellt. Die ökologische/biologische Aquakultur wird als besonders vielversprechender Sektor bezeichnet, und die Wettbewerbsvorteile aufgrund einer ökologischen/biologischen Zertifizierung werden hervorgehoben.

(30)     Die ökologische/biologische Aquakultur ist, im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft mit ihrer langjährigen Erfahrung, ein verhältnismäßig junger Zweig der ökologischen/biologischen Produktion. Da das Verbraucherinteresse an ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst, dürften immer mehr Betriebe auf die ökologische/biologische Produktionsweise umstellen. Dies führt zu mehr Erfahrungen, technischem Know-how und Fortschritt sowie zu Verbesserungen der ökologischen/biologischen Aquakultur, die in den Produktionsvorschriften zum Ausdruck kommen sollten.

(31)     Um eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, Unklarheiten auszuschließen und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in der ökologischen/biologischen Aquakultur zu gewährleisten, sollten diese Produktionsvorschriften bestimmte Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Aquakultur umfassen.

(32)     Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Produktion von Meeresalgen in Bezug auf die Eignung des Wassermediums und den nachhaltigen Bewirtschaftungsplan, die Ernte wild wachsender Algen, Meeresalgenkulturen und Antifoulingmaßnahmen und die Reinigung von Produktionsausrüstungen und ‑einrichtungen ändern oder ergänzen, und in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften, die die spezifischen Vorschriften für die Produktion von Aquakulturtieren hinsichtlich der Eignung des Wassermediums und des nachhaltigen Bewirtschaftungsplans, der Herkunft der Aquakulturtiere, der Aquakulturhaltung, einschließlich aquatischer Haltungseinrichtungen, Produktionssysteme und maximaler Besatzdichte, Aufzucht, Bewirtschaftung von Aquakulturtieren, Futtermittel und Fütterung sowie Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung ergänzen.

(33)     Ökologische/biologische Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten verpflichtet werden, systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess zu identifizieren, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen. Ökologisch/biologisch verarbeitete Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologische/biologische Integrität und die entscheidenden Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.

(34)     Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel festgelegt werden. Die Lebensmittel sollten überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion mit einer eingeschränkten Möglichkeit, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten zu verwenden, hergestellt werden. Außerdem sollten nur Stoffe, die nach dieser Verordnung zulässig sind, bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

(35)     Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen. Jedoch sollten für verarbeitete Lebensmittel, in denen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sind, die nicht aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen können, zum Beispiel Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei, besondere Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden. Darüber hinaus sollte es zur Information der Verbraucher und im Interesse der Markttransparenz und der verstärkten Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/biologischen Produktion unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, im Verzeichnis der Zutaten auf die ökologische/biologische Produktion hinzuweisen.

(36)     Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und die Verwendung bestimmter Stoffe und Techniken bei der Herstellung dieser Lebensmittel festgelegt werden.

(37)     Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebens‑ und Futtermittel in Bezug auf die anzuwendenden Verfahren, zu treffende Vorsorgemaßnahmen, die Zusammensetzung verarbeiteter Lebens‑ und Futtermittel, Reinigungsmaßnahmen, das Inverkehrbringen verarbeiteter Erzeugnisse einschließlich ihrer Kennzeichnung und Identifizierung, die Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, landwirtschaftliche Zutaten und Futtermittelausgangserzeugnisse aus der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktion, landwirtschaftliche Zutaten und Futtermittelausgangserzeugnisse, das Verzeichnis von landwirtschaftlichen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten, die ausnahmsweise bei der Herstellung ökologisch/biologisch verarbeiteter Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die Berechnung des Prozentsatzes landwirtschaftlicher Zutaten und die bei der Verarbeitung von Lebens‑ und Futtermittel angewandten Techniken ändern oder ergänzen.

(38)     Ökologischer/biologischer Wein sollte ausschließlich aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt werden, und es sollten nur bestimmte Stoffe hinzugefügt werden dürfen, die entsprechend dieser Verordnung zulässig sind. Bestimmte önologische Praktiken, Verfahren und Behandlungen sollten bei der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein verboten sein. Andere Praktiken, Verfahren und Behandlungen sollten unter genau festgelegten Bedingungen erlaubt sein.

(39)     Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung von Wein hinsichtlich önologischer Praktiken und Einschränkungen ändern oder ergänzen.

(40)     Anfänglich wurde Hefe nicht als landwirtschaftliche Zutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angesehen und bei der Zusammensetzung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs nicht berücksichtigt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission[30] wurde jedoch zwingend vorgeschrieben, dass Hefe und Hefeprodukte für die Zwecke der ökologischen/biologischen Produktion zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden müssen, und zwar ab dem 31. Dezember 2013, so dass die Industrie ausreichend Zeit erhielt, sich an diese Vorschrift anzupassen. Entsprechend sollten für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden und nur bestimmte Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe zulässig sein. Außerdem sollte ökologische/biologische Hefe in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.

(41)     Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe hinsichtlich der Herstellungsverfahren und der bei der Produktion eingesetzten Substrate ändern oder ergänzen.

(42)     Um einem eventuellen künftigen Bedarf an spezifischen Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, deren Produktion nicht unter eine der Kategorien spezifischer Produktionsvorschriften dieser Verordnung fallen, Rechnung zu tragen und um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung und die anschließende Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Produktionsvorschriften für solche Erzeugnisse, einschließlich deren Änderungen oder Ergänzungen, zu erlassen.

(43)     Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält verschiedene Ausnahmen von den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Die bei der Anwendung dieser Vorschriften gemachten Erfahrungen zeigen, dass solche Ausnahmen einen negativen Einfluss auf die ökologische/biologische Produktion haben. Insbesondere wurde festgestellt, dass das Bestehen der Ausnahmen als solche die Produktion von Betriebsmitteln in ihrer ökologischen/biologischen Form behindert und dass die hohen Tierschutzstandards, die mit der ökologischen/biologischen Produktion in Verbindung gebracht werden, nicht gewährleistet sind. Darüber hinaus verursachen Verwaltung und Kontrolle der Ausnahmen sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Unternehmer einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Schließlich hat das Bestehen der Ausnahmen Bedingungen für Wettbewerbsverzerrungen geschaffen und das Vertrauen der Verbraucher gefährdet. Daher sollte der Spielraum für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion weiter eingeschränkt und Katastrophenfällen vorbehalten werden.

(44)     Damit die ökologische/biologische Produktion in Katastrophenfällen erhalten oder wiederaufgenommen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für das Vorliegen eines Katastrophenfalls zu erlassen und spezifische Vorschriften für die Behandlung solcher Fälle sowie die notwendige Überwachung und die Berichtspflichten festzulegen.

(45)     Unter bestimmten Voraussetzungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.

(46)     Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung der spezifischen Vorschriften betreffend Sammlung, Verpackung, Transport und Lagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erlassen.

(47)     Die Verwendung von Produkten und Stoffen wie Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Nährstoffe, Bestandteile der Tierernährung, Lebensmittel- oder Futterzusätze, Verarbeitungshilfsstoffe und Reinigungs‑ und Desinfektionsprodukte sollten in der ökologischen/biologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen wie Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung ökologischer/biologischer verarbeiteter Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, die einen möglichen Einsatz solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung von ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und bestimmter Kriterien regeln.

(48)     Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung von ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln im Besonderen sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Kriterien für die Erteilung oder die Rücknahme der Genehmigung von Produkten und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung von ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln im Besonderen verwendet werden dürfen, sowie weitere Anforderungen an die Verwendung solcher genehmigter Produkte und Stoffe festzulegen.

(49)     Da es keine spezifischen Unionsvorschriften für die Maßnahmen gibt, die zu treffen sind, wenn nicht genehmigte Stoffe oder Produkte in ökologischen/biologischen Erzeugnissen angetroffen werden, wurden in der Union unterschiedliche Ansätze entwickelt und umgesetzt. Diese Situation schafft Unsicherheiten für Unternehmer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Sie kann auch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmern in der Union führen und das Vertrauen der Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse beeinträchtigen. Daher ist es angebracht, klare und einheitliche Vorschriften festzulegen, nach denen es verboten ist, Erzeugnisse, in denen nicht genehmigte Produkte oder Stoffe über einem bestimmten Höchstgehalt vorkommen, als ökologisch/biologisch zu vermarkten. Dieser Höchstgehalt sollte insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder[31] festgelegt werden.

(50)     Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Kriterien und Bedingungen für die Festsetzung und Anwendung der Schwellenwerte für das Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, bei deren Überschreitung Produkte nicht als ökologisch/biologisch vermarktet werden dürfen, festzulegen, diese Schwellenwerte festzusetzen und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt zu regeln.

(51)     Die ökologische/biologische Produktion beruht auf dem allgemeinen Grundsatz der beschränkten Verwendung externer Produktionsmittel. Landwirte sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das Risiko einer Kontaminierung durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden. Ungeachtet derartiger Maßnahmen kann es vorkommen, dass Landwirte aufgrund des unbeabsichtigten Vorhandenseins unzulässiger Erzeugnisse oder Stoffe daran gehindert werden, ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse als ökologisch/biologische Produkte zu vermarkten. Deshalb sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 des Vertrags ermächtigt, nationale Zahlungen zu gewähren, um die in diesen Fällen entstandenen Verluste auszugleichen. Die Mitgliedstaaten können auch die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder teilweise zu decken.

(52)     Die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[32] und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen können, unterliegen. Mit der vorliegenden Verordnung sollten außerdem spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse eingeführt werden. Ziel ist, sowohl das Interesse der Unternehmer an einer korrekten Kennzeichnung ihrer vermarkteten Erzeugnisse und ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen als auch das Interesse der Verbraucher zu schützen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können.

(53)     Entsprechend sollten die zur Ausweisung ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendeten Begriffe EU-weit geschützt werden, damit sie, unabhängig von der verwendeten Sprache, nicht zur Kennzeichnung konventioneller Erzeugnisse verwendet werden können. Dieser Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen Ableitungen und Diminutive erstrecken, ganz gleich, ob sie alleine oder kombiniert verwendet werden.

(54)     Um im gesamten Binnenmarkt Klarheit für den Verbraucher zu schaffen, sollte das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel zur Auflage gemacht werden. Für alle in der Union produzierten nicht vorverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und alle aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse sollte das EU-Logo auf freiwilliger Basis ebenfalls benutzt werden können. Das Muster des EU-Logos für ökologische/biologische Produktion sollte in dieser Verordnung festgelegt werden.

(55)     Um jedoch eine Irreführung des Verbrauchers bezüglich des ökologischen/biologischen Charakters des ganzen Erzeugnisses zu vermeiden, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Logos auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich ökologische/biologische Zutaten enthalten. Das Logo sollte daher nicht zur Kennzeichnung von während der Umstellungszeit produzierten Erzeugnissen oder von Verarbeitungserzeugnissen verwendet werden dürfen, bei denen weniger als 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.

(56)     Ferner sollten die Verbraucher zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten darüber, ob ein Erzeugnis aus der Union stammt oder nicht, bei der Verwendung des EU-Logos über den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, informiert werden. Daher sollte es auch gestattet werden, auf den Etiketten von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Aquakultur anstatt auf den landwirtschaftlichen Ursprung auf die Aquakultur zu verweisen.

(57)     Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert werden, sollte die Kommission ermächtigt werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um das in dieser Verordnung aufgestellte Verzeichnis der auf die ökologische/biologische Produktion verweisenden Begriffe anzupassen, bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Futtermitteln und Futtermittelzutaten sowie weitere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen anderen Angaben als das EU-Logo für ökologische/biologische Produktion festzulegen und um das EU-Logo und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu ändern.

(58)     Ökologische/biologische Produktion ist nur glaubwürdig, wenn auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs effiziente Prüfungen und Kontrollen vorgenommen werden. Die ökologische/biologische Produktion sollte amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. (XXX/XXXX) des Europäischen Parlament und des Rates[33] durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen.

(59)     Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die speziellen Regeln für die ökologische/biologische Produktion eingehalten werden. Insbesondere sollten Vorschriften für die Mitteilung der Tätigkeiten der Unternehmer und die Einführung eines Zertifizierungssystems vorgesehen werden, damit die Unternehmer identifiziert werden können, die die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse einhalten. Diese Vorschriften sollten auch für etwaige Subunternehmer der betreffenden Unternehmer gelten. Die Transparenz des Zertifizierungssystems sollte dadurch sichergestellt werden, dass den Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, das Verzeichnis der Unternehmer, die ihre Tätigkeiten mitgeteilt haben, sowie etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit den Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion möglicherweise erhoben werden, zu veröffentlichen.

(60)     Kleinlandwirte in der Union sind jeder für sich mit einem relativ hohen Inspektionskosten- und Verwaltungsaufwand konfrontiert, die mit der Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion in Zusammenhang stehen. Es sollte ein System der Gruppenzertifizierung eingeführt werden, um die Inspektions- und Zertifizierungskosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, lokale Netzwerke zu stärken, bessere Absatzmöglichkeiten zu erschließen und ausgewogene Bedingungen für den Wettbewerb mit Drittlandunternehmern zu gewährleisten. Dazu sollte der Begriff der „Unternehmergruppe“ eingeführt und definiert werden.

(61)     Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um Unternehmer oder Unternehmergruppen zur Buchführung zu verpflichten, die Veröffentlichung des Unternehmerverzeichnisses vorzuschrieben, die Anforderungen und Verfahrensvorschriften für die Veröffentlichung etwaiger Gebühren im Zusammenhang mit den Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und für die Überwachung der Erhebung dieser Gebühren durch die zuständigen Behörden sowie die Kriterien für die Festlegung der Gruppe von Erzeugnissen festzulegen, bei denen Unternehmer Anspruch auf lediglich ein von der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestelltes Bio-Zertifikat haben.

(62)     Um sicherzustellen, dass die Zertifizierung einer Unternehmergruppe wirksam und effizient erfolgt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer Unternehmergruppe, die Zusammensetzung und Größe dieser Gruppe, die von einer Unternehmergruppe zu produzierenden Kategorien von Erzeugnissen, die Bedingungen für die Gruppenmitgliedschaft sowie Aufbau und Funktionsweise des Systems der Gruppe für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Gegenstand und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen, festzulegen.

(63)     Die Erfahrung mit der Regelung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hat gezeigt, dass diese Regelung überarbeitet werden muss, um der Verbrauchererwartung, dass eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse Anforderungen erfüllen, die denen der Union gleichwertig sind, gerecht zu werden und für ökologische/biologische Erzeugnisse aus der Union den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern. Zudem müssen die Vorschriften für die Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse präzisiert werden, indem insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung vorgesehen und die Ausfuhr nach Drittländern geregelt wird, die in Bezug auf die Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind.

(64)     Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen, die die Produktions- und Kennzeichnungsvorschriften der Union erfüllen und in Bezug auf die die betreffenden Unternehmer von Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die die Kommission als für Kontrollen im Ökosektor von Drittländern zuständig anerkannt hat, kontrolliert wurden, sollten weiter verschärft werden. Es sollten insbesondere Vorschriften für die Akkreditierungsstellen festgelegt werden, die die für die Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständigen Kontrollstellen akkreditieren, um ausgewogene Bedingungen für die Überwachung der Kontrollstellen durch die Kommission zu schaffen. Darüber hinaus muss die Kommission im Interesse einer effizienteren Überwachung von Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen befähigt werden, die Akkreditierungsstellen und die zuständigen Behörden in Drittländern direkt zu kontaktieren.

(65)     Die Möglichkeit des Zugangs zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse, die den Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, die jedoch aus Drittländern stammen, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion als dem Unionssystem gleichwertig anerkannt wurden, sollte beibehalten werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte jedoch nur im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zwischen der Union und jenen Drittländern gewährt werden, bei denen auch die Union im Rahmen der Gegenseitigkeit eine Gleichwertigkeitsanerkennung anstrebt.

(66)     Drittländer, die in Bezug auf die Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung weiterhin als solche anerkannt werden, um einen reibungslosen Übergang zur Anerkennung im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Länder garantieren weiterhin die Gleichwertigkeit ihrer ökologischen/biologischen Produktion und ihrer Kontrollvorschriften mit den relevanten geltenden Unionsvorschriften und erfüllen sämtliche Anforderungen bezüglich der Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission. Diese Überwachung sollte insbesondere auf der Grundlage der Jahresberichte erfolgen, die die Drittländer der Kommission übermitteln.

(67)     Die Erfahrung mit dem System von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die als für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zum Zwecke der Einfuhr von gleichwertige Garantien bietenden Erzeugnissen zuständig anerkannt sind, zeigt, dass diese Behörden und Stellen unterschiedliche Vorschriften anwenden, die kaum als den diesbezüglichen Unionsvorschriften gleichwertig angesehen werden könnten. Des Weiteren erschwert die Vielfalt der von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen angewandten Kontrollstandards eine angemessene Überwachung durch die Kommission. Aus diesem Grunde sollte dieses System der Gleichwertigkeitsanerkennung abgeschafft werden. Den betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, sich auf ihre Anerkennung zum Zwecke der Einfuhr EU-konformer Erzeugnisse vorzubereiten.

(68)     Das Inverkehrbringen – im Rahmen jeder in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrregelung - von in die Union eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse sollte vom Vorliegen der Informationen abhängig gemacht werden, die zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses entlang der Nahrungskette erforderlich sind.

(69)     Um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern, die Rückverfolgbarkeit der Einfuhrerzeugnisse, die als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, oder die Transparenz der Anerkennungs- und Überwachungsverfahren für Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses von Drittländern, die in Bezug auf die Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlung von für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumenten (insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse, die möglichst in elektronischer Form vorzulegen ist, sowie die erforderlichen Einfuhrdokumente, die ebenfalls möglichst in elektronischer Form vorzulegen sind) zu regeln, die Kriterien für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die von im Rahmen der genannten Verordnung anerkannten Drittländern zu übermittelnden Informationen festzulegen, die zur Überwachung der Anerkennung dieser Länder und der Ausübung der diesbezüglichen Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch im Wege von Kontrollen vor Ort, erforderlich sind.

(70)     Es sollte sichergestellt werden, dass die Verbringung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat kontrolliert wurden und die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, in einem anderen Mitgliedstaat nicht eingeschränkt werden. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Vorschriften für die uneingeschränkte Verbringung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erlassen.

(71)     Um verlässliche Informationen zur Verfügung zu haben, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich alle notwendigen Informationen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten die Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen. Die Verzeichnisse der Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollten von den Mitgliedstaaten publik gemacht und von der Kommission jährlich veröffentlicht werden.

(72)     Es müssen Maßnahmen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang zu bestimmten Änderungen der Rahmenregelung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt wurde, zu gewährleisten. Insbesondere sollte der Kommission im Interesse des reibungslosen Übergangs von der alten zur neuen Rahmenregelung die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um abweichend von der allgemeinen Regel, dass keine früheren Zeiträume retroaktiv als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden können, Vorschriften für die mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Umstellungszeiträume festzulegen.

(73)     Außerdem sollten ein Termin für den Ablauf der Anerkennung der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen festgesetzt und Vorschriften zur Regelung der Lage bis zum Ablauf der Anerkennung festgelegt werden. Des Weiteren sollten Vorschriften für Drittlandanträge auf Gleichwertigkeitsanerkennung festgelegt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind.

(74)     Um die Führung der Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten und die Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung zu übermittelnden Informationen sowie etwaige Verfahrensvorschriften für die Prüfung anhängiger Drittlandanträge festzulegen.

(75)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Regelung der folgenden Fragen übertragen werden: technische Einzelheiten für die Erstellung der Datenbank für die Auflistung der Sorten, für die ökologisch/biologisch erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verfügung steht; Zulassung oder Entzug der Zulassung der Erzeugnisse und Stoffe, die für die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden können, einschließlich der Verfahrensvorschriften für die Zulassung und Listung dieser Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und ihrer Verwendungsbedingungen; spezifische und praktische Modalitäten der Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben bezüglich der Codenummern von Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Angabe des Standorts, an dem die landwirtschaftlichen Rohstoffe erzeugt wurden; Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen; Einzelheiten und Spezifikationen betreffend Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Mitteilungen über die Unternehmer- oder Gruppentätigkeit durch die betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen an die zuständigen Behörden und betreffend die Form der Veröffentlichung etwa erhobener Kontrollgebühren; Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission; Anerkennung bzw. Entzug der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen in Drittländern zuständig sind, sowie Erstellung des Verzeichnisses jener Kontrollbehörden und Kontrollstellen und Durchführung von Maßnahmen in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der Nichteinhaltung, die die Integrität eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse beeinträchtigen; Erstellung eines Verzeichnisses von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, und Änderung dieses Verzeichnisses sowie Durchführung von Maßnahmen in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der Nichteinhaltung, die die Integrität der aus diesen Ländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen; System für die Übermittlung der für die Durchführung und Überwachung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen; Erstellung des Verzeichnisses von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, sowie Änderung dieses Verzeichnisses. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlament und des Rates[34] ausgeübt werden.

(76)     Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in gerechtfertigten Fällen, die den Schutz gegen unlautere Praktiken oder nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion vereinbare Praktiken, die Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmern betreffen, und aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der Nichteinhaltung, die die Integrität der der Kontrolle anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterliegenden eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten.

(77)     Um einen reibungslosen Übergang von den Regeln betreffend den ökologischen/biologischen Ursprung von Pflanzenvermehrungsmaterial, den Regeln für Zuchttiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Ausnahme von den Produktionsvorschriften gemäß Artikel 22 der Verordnung einerseits zu den neuen Produktionsvorschriften der vorliegenden Verordnung für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Tiere andererseits zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen, sofern diese für erforderlich gehalten werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um den Zugang zu pflanzlichem Vermehrungsmaterial und lebenden Zuchttieren zu sichern, die sich für die ökologische/biologische Produktion eignen. Da diese Rechtsakte Übergangscharakter haben, sollten sie für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(78)     Die Kommission sollte die Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial und Zuchttieren prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat 2021 einen entsprechenden Bericht vorlegen.

(79)     Es sollte gestattet werden, Bestände von Erzeugnissen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert und vor dem Geltungstermin der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, zu erschöpfen.

(80)     Die Überprüfung der Rahmenregelung für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse hat gezeigt, dass die besonderen Erfordernisse in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen) durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten es erfordern, dass Fälle der Nichteinhaltung strenger geahndet werden. Darüber hinaus sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen) bezüglich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden, der Zulassung und Beaufsichtigung beauftragter Stellen, der amtlichen Zertifizierung, der Berichtspflichten und der Amtshilfe den besonderen Erfordernissen des Sektors der ökologischen/biologischen Produktion angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen) sollte daher entsprechend geändert werden.

(81)     Da die Ziele dieser Verordnung - insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse sowie die Sicherung des Verbrauchervertrauens in diese Erzeugnisse und das Ökologo der Europäischen Union anbelangt - von den Mitgliedstaaten selbst nicht hinreichend verwirklicht werden können und sich daher aufgrund der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auf Unionsebene besser erreichen lassen, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Nach dem im selben Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(82)     Es empfiehlt sich, einen Termin für die Anwendung dieser Verordnung festzusetzen, der es Unternehmern gestattet, sich an die neuen Vorschriften anzupassen ‑

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion sowie die Vorschriften für diese Produktion und die Verwendung diesbezüglicher Angaben in der Kennzeichnung und Werbung festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)          Diese Verordnung gilt für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie für einige andere Erzeugnisse, die in Anhang I dieser Verordnung aufgelistet sind, sofern diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse und anderen Erzeugnisse dazu bestimmt sind, als ökologische/biologische Erzeugnisse produziert, aufbereitet, vertrieben, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt zu werden.

Die Erzeugnisse von in freier Wildbahn bzw. in freien Gewässern erlegten/gefangenen Tieren gelten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse.

(2)          Diese Verordnung findet auf alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 tätig sind.

Arbeitsgänge der Gemeinschaftsverpflegung, die von einem Anbieter im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[35] durchgeführt werden, fallen nicht unter die vorliegende Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften oder, bei deren Fehlen, private Standards für die Kennzeichnung und die Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen der Gemeinschaftsverpflegung anwenden.

(3)          Diese Verordnung gilt unbeschadet verwandter Rechtsvorschriften der Union unter anderem in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates[36] (Pflanzenvermehrungsmaterial) und der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates[37] (Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen).

(4)          Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger spezifischer Unionsvorschriften betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[38] und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(5)          Zur Berücksichtigung neuer Informationen über Produktionsmethoden oder neuen Materials oder internationaler Verpflichtungen wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Änderung des Verzeichnisses der Erzeugnisse in Anhang I zu erlassen. Nur Erzeugnisse, die eng mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind, kommen für eine Aufnahme in dieses Verzeichnis in Betracht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „ökologische/biologische Produktion“: Anwendung von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

(2) „ökologisch/biologisch“: aus ökologischer/biologischer Produktion stammend oder sich darauf beziehend;

(3) „landwirtschaftlicher Ausgangsstoff“: ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das weder haltbar gemacht noch verarbeitet wurde;

(4) „Vorbeugungsmaßnahmen”: erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Bodenqualität, zur Verhütung und Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut sowie zur Verhütung der Kontaminierung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht im Rahmen dieser Verordnung zugelassen sind;

(5) „Umstellung“: Übergang von nichtökologischer/nichtbiologischer auf ökologische/biologische Produktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

(6) „Unternehmer“: die natürliche oder juristische Person, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen verantwortlich ist;

(7) „Unternehmergruppe“: Gruppe, in der jeder Unternehmer ein Landwirt ist, der über eine Betriebsfläche von bis zu 5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche verfügt und neben der Lebens- oder Futtermittelproduktion auch Lebens- oder Futtermittel verarbeiten kann;

(8) „Landwirt“: eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts besitzen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

(9) „landwirtschaftliche Fläche“: landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

(10) „Pflanzen“: Pflanzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

(11) „Pflanzenproduktion“: Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich der Ernte von Wildpflanzenerzeugnissen für Erwerbszwecke;

(12) „Pflanzenerzeugnisse“: Pflanzenerzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

(13) „Schädling“: Schädling im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX (über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen);

(14) „Pflanzenschutzmittel“: Produkte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

(15) „Tierproduktion“: Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten);

(16) „Veranda“: zusätzlicher, überdachter, nicht isolierter Außenbereich eines Stallgebäudes, der auf der Längsseite in der Regel von einem Drahtzaun oder Netzen begrenzt ist, mit Außenklima, natürlicher und künstlicher Beleuchtung und eingestreutem Boden;

(17) „Aquakultur”: Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [39];

(18) „tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;

(19) „Tierarzneimittel“: Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[40];

(20) „Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Schlachtung und Zerlegung bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung, Kennzeichnung oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise;

(21) „Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[41];

(22) „Futtermittel“ Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

(23) „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“: Einzelfuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[42];

(24) „Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die während des Umstellungszeitraums erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung geerntet wurden;

(25) „Inverkehrbringen“: das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

(26) „Rückverfolgbarkeit“: Rückverfolgbarkeit im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

(27) „Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs“: alle Stufen, angefangen bei der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;

(28) „Katastrophenfälle“: Situationen infolge „widriger Witterungsverhältnisse“, eines „Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder eines „Katastrophenereignisses“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h, j, k bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

(29) „Zutat“: Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

(30) „Kennzeichnung“: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

(31) „Werbung“: jede Darstellung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern;

(32) „zuständige Behörden“: zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen];

(33) „Kontrollbehörde“: Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen];

(34) „Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen] sowie eine Stelle, die von der Kommission oder einem von der Kommission anerkannten Drittland dafür anerkannt wurde, in Drittländern Kontrollen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union durchzuführen;

(35) „Verstoß“: Nichteinhaltung dieser Verordnung;

(36) „genetisch veränderter Organismus“: genetisch veränderter Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[43], der nicht aus einem der in Anhang I.B der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung hervorgegangen ist (im Folgenden „GVO“ genannt);

(37) „aus GVO hergestellt“: ganz oder teilweise von GVO stammend, jedoch nicht aus GVO bestehend oder GVO enthaltend;

(38) „mit GVO hergestellt“: unter Verwendung eines GVO als letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren produziert, jedoch nicht aus GVO bestehend, GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt;

(39) „Lebensmittelzusatzstoff“: Lebensmittelzusatzstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[44];

(40) „Futtermittelzusatzstoff“: Futtermittelzusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[45];

(41) „Gleichwertigkeit“: Erfüllung derselben Ziele und Grundsätze durch Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten;

(42) „Verarbeitungshilfsstoff“: Verarbeitungshilfsstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

(43) „Lebensmittelenzym“: Lebensmittelenzym im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[46];

(44) „ionisierende Strahlung“: ionisierende Strahlung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates[47].

Kapitel II

Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem für die Landwirtschaft, das auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruht:

(a) Respektieren der Systeme und Kreisläufe der Natur sowie Förderung der Nachhaltigkeit und Verbesserung des Zustands von Boden, Wasser, Luft, biologischer Vielfalt, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie des Gleichgewichts zwischen ihnen;

(b) Förderung des Biodiversitätsreichtums;

(c) verantwortungsvolle Nutzung von Energie- und natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organischer Substanz und Luft;

(d) Beachtung hoher Tierschutzstandards und insbesondere Erfüllung artspezifischer Verhaltensbedürfnisse;

(e) angemessene Gestaltung und Management biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und nach Methoden, für die Folgendes gilt:

i)       Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren,

ii)      flächengebundene Pflanzen- und Tiererzeugung; Aquakultur nach dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei,

iii)     keine Verwendung von GVO und von aus oder mit GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln,

iv)     gegebenenfalls Durchführung von Präventivmaßnahmen;

(f) Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. Sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es keine angemessenen geeigneten Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren gemäß Buchstabe e, so beschränken sich Produktionsmittel auf

i)       Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion,

ii)      natürliche oder auf natürlichem Wege gewonnene Stoffe,

iii)     schwer lösliche mineralische Düngemittel;

(g) erforderlichenfalls Anpassung des Produktionsprozesses im Rahmen dieser Verordnung zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, regionaler Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht, des Klimas und örtlicher Verhältnisse, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken.

Artikel 5

Spezifische Grundsätze für landwirtschaftliche Tätigkeiten und die Aquakultur

Die ökologische/biologische Produktion beruht sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Aquakultur auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

(a) Erhaltung und Förderung des Lebens im Boden sowie der natürlichen Fruchtbarkeit, der Stabilität, des Wasserrückhaltevermögens und der biologischen Vielfalt des Bodens zwecks Verhinderung und Bekämpfung des Verlusts von organischer Bodensubstanz, der Bodenverdichtung und -erosion und zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens;

(b) Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln;

(c) Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung;

(d) Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl von geeigneten Arten und Sorten und heterogenem Material, die gegen Schädlinge und Krankheiten resistent sind, durch geeignete Fruchtfolge, durch mechanische und physikalische Methoden und durch den Schutz von Nützlingen;

(e) Wahl von Tierrassen unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten oder Gesundheitsprobleme; Betreiben einer an den Standort angepassten flächengebundenen Tiererzeugung; Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören insbesondere regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und gegebenenfalls zu Weideland;

(f) Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung artspezifischer Bedürfnisse;

(g) Verfütterung ökologischer/biologischer Futtermittel, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion und natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

(h) Verzicht auf Gentechnik, das Klonen von Tieren, künstlich induzierte Polyploidie und ionisierende Strahlung in der gesamten Bio-Lebensmittelkette;

(i) Gesundheiterhaltung des Wassermilieus und der Qualität angrenzender aquatischer und terrestischer Ökosysteme;

(j) Fütterung von Wasserorganismen mit Futtermitteln aus der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, oder mit ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich ökologischer/biologischer Aquakultur, und aus natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen.

Artikel 6

Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebens- und Futtermitteln

Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden Grundsätzen:

(a) Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs;

(b) Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen;

(c) Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies technologisch unbedingt gerechtfertigt ist oder besonderen Ernährungszwecken dient;

(d) Beschränkung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein technologisch oder aus tierzüchterischen Gründen unbedingt gerechtfertigt ist oder besonderen Ernährungszwecken dient;

(e) Ausschluss von Stoffen und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

(f) sorgfältige Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel, vorzugsweise nach biologischen, mechanischen und physikalischen Methoden.

Kapitel III

Produktionsvorschriften

Artikel 7

Allgemeine Produktionsvorschriften

1.           Die Unternehmer müssen folgende allgemeine Produktionsvorschriften einhalten:

(a) Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb oder die gesamte Aquakulturanlage ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften;

(b) vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II Teil IV Nummer 2.2 und Teil VI Nummer 1.3 dürfen in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft und der ökologischen/biologischen Aquakultur nur gemäß Artikel 19 zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern diese nach einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls in den betreffenden Mitgliedstaaten nach nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht für die Verwendung in der Landwirtschaft und Aquakultur zugelassen wurden;

(c) die Verwendung ionisierender Strahlen zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten;

(d) ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer, ausgenommen Kleinstunternehmer, Landwirte und Unternehmer, die Meeresalgen oder Aquakulturtiere produzieren, führen zur Verbesserung ihrer Umweltleistung ein Umweltmanagementsystem ein.

2.           Um sicherzustellen, dass die allgemeinen Produktionsvorschriften ordnungsgemäß angewendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, die das Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 1 Buchstabe d erfüllen muss. Diese Kriterien müssen die Besonderheiten von kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigen.

Artikel 8

Umstellung

1.           Landwirte und Unternehmer, die Meeresalgen und Aquakulturtiere produzieren, müssen einen Umstellungszeitraum einhalten. Während des gesamten Umstellungszeitraums müssen sie die Vorschriften dieser Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und insbesondere die spezifischen Vorschriften für die Umstellung in Anhang II anwenden.

2.           Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Landwirt oder der Meeresalgen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer im Einklang mit dieser Verordnung den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet hat.

2a. Für Flächen, die vor der Mitteilung gemäß Artikel 24 Absatz 1 während mindestens des für die Umstellung erforderlichen Zeitraums stillgelegt waren, ist abweichend von Absatz 2 kein Umstellungszeitraum erforderlich, sofern die anderen Anforderungen erfüllt sind.

3.           Frühere Zeiträume dürfen nicht rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden.

4.           Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden.

5.           Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a kann ein landwirtschaftlicher Betrieb während des Umstellungszeitraums in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Bei Tierhaltung muss es sich während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion um verschiedene Tierarten handeln. Bei Aquakultur kann es sich um die gleiche Art handeln, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionseinheiten besteht. Bei Pflanzen muss es sich während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion um mehrere leicht zu unterscheidende Sorten handeln.

6.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Ergänzung der Vorschriften des vorliegenden Artikels oder zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften in Anhang II betreffend die Umstellung zu erlassen.

Artikel 9

Verbot der Verwendung von GVO

1.           GVO und aus oder mit GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden.

2.           Für die Zwecke von Absatz 1 können Unternehmer in Bezug auf GVO und aus oder mit GVO hergestellte Erzeugnisse im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln auf die Etikette auf dem Erzeugnis oder etwaige andere Begleitpapiere konsultieren, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[48] oder der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[49] auf dem Erzeugnis angebracht sind oder es begleiten.

3.           Die Unternehmer können davon ausgehen, dass keine GVO oder aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse für die Herstellung gekaufter Lebens- und Futtermittel verwendet wurden, wenn diese nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Verordnungen gekennzeichnet oder mit einem Begleitpapier versehen sind, es sei denn, den Unternehmern liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse nicht mit den genannten Verordnungen im Einklang steht.

Artikel 10

Vorschriften für die Pflanzenproduktion

1.           Unternehmer, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil I einhalten.

2.           Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten und des heterogenen Materials gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial), für die bzw. das in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung steht, eine elektronische Datenbank erstellt wird.

3.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Pflanzenproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Vorschriften für die Pflanzenproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen:

(a) Anbauverfahren;

(b) Bodenbewirtschaftung und Düngung;

(c) Pflanzengesundheit und Schädlings- und Unkrautbekämpfung;

(d) Management der Pilzproduktion und anderer spezifischer Pflanzen und Pflanzenproduktionssysteme;

(e) Herkunft des Pflanzenvermehrungsmaterials;

(f) Sammeln von Wildpflanzen.

4.           Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Einzelheiten für die Erstellung der Datenbank gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11

Vorschriften für die Tierproduktion

1.           Tierproduzenten müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil II einhalten.

2.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Tierproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Vorschriften für die Tierproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen:

(a) Herkunft der Tiere;

(b) Unterbringung der Tiere, einschließlich Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen sowie der höchstzulässigen Anzahl Tiere je Hektar;

(c) Haltungspraktiken;

(d) Zucht;

(e) Futtermittel und Fütterung;

(f) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung.

Artikel 12

Produktionsvorschriften für Meeresalgen und Aquakulturtiere

1.           Unternehmer, die Meeresalgen und Aquakulturtiere produzieren, müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil III einhalten.

2.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Meeresalgenproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Vorschriften für die Meeresalgenproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen:

(a) Eignung des Wassermilieus und Plan für nachhaltige Bewirtschaftung;

(b) Ernte wilder Meeresalgenbestände;

(c) Meeresalgenkultur;

(d) Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen.

3.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion von Aquakulturtieren sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen:

(a) Eignung des Wassermilieus und Plan für nachhaltige Bewirtschaftung;

(b) Herkunft der Aquakulturtiere;

(c) Aquakulturhaltung, einschließlich Wassergehege, Produktionssysteme, Höchstbesatzdichte und gegebenenfalls Mindestbesatzdichte;

(d) Zucht;

(e) Manipulation von Aquakulturtieren;

(f) Futtermittel und Fütterung;

(g) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung.

Artikel 13

Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel

1.           Unternehmer, die verarbeitete Lebens- und Futtermittel herstellen, müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV einhalten.

2.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die Produktion verarbeiteter Lebens- und Futtermittel sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen:

(a) anzuwendende Verfahren;

(b) zu treffende Vorsorgemaßnahmen;

(c) Zusammensetzung und Bedingungen für die Verwendung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel, einschließlich Erzeugnisse und Stoffe, die in verarbeiteten Lebens- und Futtermitteln verwendet werden dürfen;

(d) Reinigungsmaßnahmen;

(e) Inverkehrbringen verarbeiteter Erzeugnisse einschließlich Kennzeichnung und Identifizierung;

(f) Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen;

(g) Verzeichnis der nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die ausnahmsweise bei der Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden dürfen;

(h) Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b;

(i) bei der Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln eingesetzte Techniken.

Artikel 14

Produktionsvorschriften für Wein

1.           Unternehmer, die Erzeugnisse des Weinsektors herstellen, müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V einhalten.

2.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Weinproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Produktionsvorschriften für Wein in Bezug auf önologische Verfahren und Einschränkungen zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 15

Produktionsvorschriften für Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

1.           Unternehmer, die Hefe herstellen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil VI einhalten.

2.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Produktionsvorschriften für Hefe in Bezug auf die Verarbeitung und die verwendeten Substrate zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 16

Produktionsvorschriften für sonstige Erzeugnisse

Um einem eventuellen künftigen Bedarf an spezifischen Produktionsvorschriften für andere als die in den Artikeln 10 bis 15 genannten Erzeugnisse Rechnung zu tragen und um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion dieser zusätzlichen Erzeugnisse und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um Anhang II in Bezug auf spezifische Produktionsvorschriften für solche Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 17

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

Damit die ökologische/biologische Produktion in Katastrophenfällen unter Berücksichtigung der Grundsätze in Kapitel II aufrecht erhalten oder wiederaufgenommen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um Kriterien für die Entscheidung über das Vorliegen eines Katastrophenfalls sowie spezifische Vorschriften für die Behandlung solcher Fälle, die Überwachung und die Berichtspflichten festzulegen.

Artikel 18

Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung

(1) Ökologische/biologische Erzeugnisse werden nach den Vorschriften in Anhang III abgeholt, verpackt, befördert und gelagert.

(2) Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Vorschriften in Anhang III zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 19

Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden

1.           Die Kommission kann bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für folgende Zwecke zulassen und sie in beschränkte Verzeichnisse aufnehmen:

(a) als Pflanzenschutzmittel;

(b) als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe;

(c) als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse;

(d) als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

(e) als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden und Anlagen für die tierische Erzeugung;

(f) als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Kommission kann insbesondere bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion ökologischer/biologischer Verarbeitungserzeugnisse für folgende Zwecke zulassen und sie in beschränkte Verzeichnisse aufnehmen:

(a) als Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Verarbeitungshilfsstoffe;

(b) als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten.

2.           Die Zulassung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

(a) Ihre Verwendung ist für eine nachhaltige Produktion notwendig und für deren beabsichtigte Verwendung unerlässlich;

(b) alle Erzeugnisse und Stoffe müssen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

(c) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:

i)       Ihre Verwendung ist unerlässlich für die Bekämpfung eines Schädlings, d. h. es stehen keine anderen biologischen, physischen, züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken oder sonstigen effizienten Bewirtschaftungspraktiken zur Verfügung;

ii)      Erzeugnisse, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn ihre Verwendungsbedingungen jeglichen Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausschließen;

(d) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse ist die Verwendung unerlässlich, um die Fruchtbarkeit des Bodens zu fördern oder zu erhalten oder besondere Ernährungsbedürfnisse der Pflanzen zu decken oder spezifische Bodenverbesserungszwecke zu erfüllen;

(e) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:

i)       Ihre Verwendung ist im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Vitalität der Tiere erforderlich und trägt zu einer angemessenen Ernährung bei, die den physiologischen und Verhaltensbedürfnissen der betreffenden Art entspricht, oder ihre Verwendung ist für die Herstellung oder Haltbarmachung von Futtermitteln erforderlich, da es ohne Rückgriff auf diese Stoffe unmöglich ist, solche Futtermittel herzustellen oder haltbar zu machen;

ii)      Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine müssen natürlichen Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung.

Die Zulassung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der Produktion verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

(a) Gemäß diesem Artikel zugelassene Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

(b) ohne Rückgriff auf diese Erzeugnisse und Stoffe kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des Unionsrechts festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;

(c) sie müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn solche Erzeugnisse und Stoffe nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich sind.

Die Genehmigung der Verwendung chemisch-synthetischer Erzeugnisse oder Stoffe ist strikt auf Fälle beschränkt, in denen die Verwendung von externen Produktionsmitteln gemäß Artikel 4 Buchstabe f zu unannehmbaren Umweltfolgen beitragen würde.

3.           Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um zusätzliche Kriterien für die Zulassung oder den Entzug der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen gemäß Absatz 1 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen sowie andere Vorschriften und Bedingungen für die Verwendung solcher genehmigten Erzeugnisse und Stoffe festzulegen.

4.           Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis der zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die in den Produktionsvorschriften genannten Verwendungsbedingungen geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder Änderung übermittelt wird.

Änderungs- oder Streichungsanträge werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.

5.           Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Zulassung oder den Entzug der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, und zur Festlegung des Zulassungsverfahrens und der Verzeichnisse der betreffenden Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und ihrer Verwendungsbedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 20

Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe

1.           Erzeugnisse, in denen Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht gemäß Artikel 19 zugelassen wurden, in Mengen nachgewiesen werden, die über die insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinie 2006/125/EG festgelegten Schwellenwerte hinausgehen, dürfen nicht als ökologisch/biologisch vermarktet werden.

2.           Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um bestimmte Kriterien und Bedingungen für die Anwendung der Schwellenwerte gemäß Absatz 1 festzulegen, diese Schwellenwerte festzusetzen und ihre Anpassung an technische Entwicklungen zu regeln.

3.           Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Landwirten nationale Zahlungen gewähren, um die Verluste infolge der Kontaminierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe, die eine Vermarktung dieser Erzeugnisse als ökologische/biologische Produkte verhindert, auszugleichen, sofern die Landwirte alle angemessenen Maßnahmen getroffen haben, um das Risiko einer solchen Kontaminierung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können auch die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder teilweise zu decken.

Kapitel IV

Kennzeichnung

Artikel 21

Verwendung von Begriffen zum Verweis auf die ökologische/biologische Produktion

1.           Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn auf dem Etikett, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Begriffen beschrieben werden, die dem Käufer nahelegen, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Begriffe, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen und in ihrer Werbung verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

2.           In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in der Werbung sowie in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen.

Darüber hinaus sind alle Begriffe, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Begriffe, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

3.           Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Begriffe nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

(a) in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt

i)       die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften in Anhang II Teil IV;

ii)      mindestens 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;

(b) nur im Verzeichnis der Zutaten, wenn mindestens 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Der Bezug auf die ökologische/biologische Produktion darf nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen. Im Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.

Die Begriffe gemäß Absatz 1 und der Prozentanteil gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.

4.           Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Liste der Angaben in Anhang IV aufgrund sprachlicher Entwicklungen in den Mitgliedstaaten anzupassen und bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Futtermitteln und Futtermittelzutaten festzulegen.

Artikel 22

Verbindliche Angaben

1.           Werden Begriffe nach Artikel 21 Absatz 1 verwendet, muss

(a) die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat;

(b) bei vorverpackten Lebensmitteln gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf der Verpackung auch das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 erscheinen.

2.           Bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

(a) „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der Union erzeugt wurden;

(b) „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;

(c) „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Union und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

Das Wort “Landwirtschaft” kann gegebenenfalls durch das Wort “Aquakultur” ersetzt werden.

Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in ein und demselben Land erzeugt worden, so kann die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.

Bei der Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 5 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nicht übersteigt.

Die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels erscheinen.

3.           Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3 müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

4.           Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um weitere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3 festzulegen.

5.           Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

(a) spezifische und praktische Modalitäten der Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3;

(b) die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen;

(c) die Angabe des Standorts, an dem die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erzeugt wurden, gemäß Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23

Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

1.           Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

2.           Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion ist eine amtliche Attestierung im Sinne der Artikel 85 und 90 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen].

3.           Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfolgt auf freiwilliger Basis. Erscheint das Logo in der Kennzeichnung, muss diese auch die Angabe gemäß Artikel 22 Absatz 2 enthalten.

4.           Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nach dem Muster und im Einklang mit den Vorschriften in Anhang V erstellt.

5.           Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

6.           Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften in Anhang V zu ändern.

Kapitel V

Zertifizierung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Artikel 24

System zur Zertifizierung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

1.           Unternehmer oder Unternehmergruppen, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder vor der Umstellung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, mitteilen.

2.           Vergeben Unternehmer oder Unternehmergruppen die Durchführung einer ihrer Tätigkeiten als Unterauftrag an Dritte, so müssen sowohl die Unternehmer und Unternehmergruppen als auch die Dritten, an die diese Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben wurden, die Vorschriften von Absatz 1 einhalten.

3.           Unternehmer und Unternehmergruppen führen Buch über die Tätigkeiten, die sie im Rahmen dieser Verordnung ausüben.

4.           Die zuständigen Behörden führen ein aktualisiertes Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Absatz 1 mitgeteilt haben, und veröffentlichen dieses Verzeichnis zusammen mit den Angaben über Bio-Zertifikate dieser Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Artikel 25 Absatz 1. Die zuständigen Behörden beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[50].

5.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühren, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) erhoben werden können, veröffentlicht werden.

6.           Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um Vorschriften für die Buchführung, für die Veröffentlichung des Verzeichnisses gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sowie Anforderungen und Verfahrensvorschriften für die Veröffentlichung der Gebühren gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und für die Überwachung der Erhebung dieser Gebühren durch die zuständigen Behörden festzulegen.

7.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen betreffend Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Mitteilungen gemäß Absatz 1 und betreffend die Form der Veröffentlichung der Gebühren gemäß Absatz 5 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 25

Bio-Zertifikat

1.           Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 24 Absatz 1 mitgeteilt haben und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, haben Anspruch auf Erteilung eines Bio-Zertifikats. Dieses Bio-Zertifikat, das möglichst in elektronischer Form erteilt wird, muss zumindest Aufschluss über die Identität des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse, auf die sich das Zertifikat bezieht, und über die Geltungsdauer des Zertifikats geben.

2.           Das Bio-Zertifikat ist eine amtliche Bescheinigung im Sinne der Artikel 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen).

3.           Unternehmer und Unternehmergruppen haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Bio-Zertifikats durch verschiedene Kontrollbehörden oder Kontrollstellen für dieselbe Gruppe von Erzeugnissen, auch wenn sie auf verschiedenen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen tätig sind.

4.           Mitglieder einer Unternehmergruppe haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelzertifikats für Tätigkeiten, die durch ein Gruppenzertifikat abgedeckt sind.

5.           Die Unternehmer müssen systematisch die Bio-Zertifikate ihrer Lieferanten prüfen.

6.           Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 in Bezug auf die Kriterien für die Festlegung der Gruppe von Erzeugnissen gemäß Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 26

Unternehmergruppe

1.           Jede Unternehmergruppe richtet ein System für interne Kontrollen ein. Dieses System besteht aus einer Reihe dokumentierter Kontrolltätigkeiten und ‑verfahren, bei denen eine bestimmte Person oder Stelle dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Verordnung bei jedem Mitglied der Gruppe zu überprüfen.

2.           Mängel bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen gemäß Absatz 1, insbesondere die Nichtaufdeckung von oder fehlende Abhilfemaßnahmen bei Verstößen einzelner Mitglieder der Unternehmergruppe, die sich auf die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse auswirken, können zum Entzug der Zertifizierung für die gesamte Gruppe führen.

3.           Um sicherzustellen, dass die Zertifizierung einer Unternehmergruppe wirksam und effizient erfolgt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer Unternehmergruppe, die Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe, die von einer Unternehmergruppe zu produzierenden Kategorien von Erzeugnissen, die Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer Unternehmergruppe, den Aufbau und die Funktionsweise des Systems der Gruppe für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Gegenstand und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen, festzulegen.

4.           Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Regelung des Austauschs von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Kapitel VI

Handel mit Drittländern

Artikel 27

Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse

1.           Ein Erzeugnis darf als ökologisches/biologisches Erzeugnis aus der Union ausgeführt werden und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion tragen, sofern es den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Ein Erzeugnis kann jedoch als ökologisches/biologisches Erzeugnis in ein gemäß Artikel 31 anerkanntes Drittland ausgeführt werden, wenn es die in dem betreffenden Drittland geltenden Anforderungen für das Inverkehrbringen als ökologisches/biologisches Erzeugnis erfüllt.

2.           Um für die Unternehmer ungleiche Bedingungen bei der Ausfuhr in Drittländer zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 mit spezifischen Vorschriften für die Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in gemäß Artikel 31 anerkannte Drittländer zu erlassen.

3.           Um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 in Bezug auf die für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumente (insbesondere einer Ausfuhrbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse, die möglichst in elektronischer Form vorzulegen ist) zu erlassen, mit denen bescheinigt wird, dass die ausgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 28

Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse

1.           Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) es handelt sich um ein ökologisch/biologisches Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1;

(b) das Erzeugnis

i)       genügt den Vorschriften der Kapitel II, III und IV und alle Unternehmer, einschließlich der Ausführer in dem betreffenden Drittland, wurden der Kontrolle durch nach Artikel 29 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterworfen, oder

ii)      stammt aus einem anerkannten Drittland gemäß

– Artikel 30 oder

– Artikel 31;

(c) die Unternehmer in dem betreffenden Drittland können den Einführern oder den nationalen Behörden jederzeit Informationen vorlegen, die die Identifizierung des Unternehmers, der den letzten Arbeitsgang durchgeführt hat, gestatten, um so die Rückverfolgbarkeit des ökologischen/biologischen Erzeugnisses sicherzustellen.

2.           Um die Rückverfolgbarkeit der zum Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt als ökologische/biologische Erzeugnisse bestimmten Einfuhrerzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 in Bezug auf die erforderlichen Einfuhrdokumente, die möglichst in elektronischer Form vorzulegen sind, zu erlassen.

3.           Die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in die Union wird gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) an Grenzkontrollstellen kontrolliert. Die Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der genannten Verordnung richtet sich nach dem Risiko von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung.

Artikel 29

Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

1.           Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung bzw. zum Entzug der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen erlassen, die die in einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 7 festgelegten Kriterien erfüllen, oder die für die Durchführung von Kontrollen in Drittländern zuständig sind, sowie zur Erstellung eines Verzeichnisses jener Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

2.           Die Kontrollstellen müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, akkreditiert sein.

3.           Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 kann nur vorgenommen werden von

(a) einer Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[51] oder

(b) einer Akkreditierungsstelle eines Drittlands, das Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

4.           Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle erforderlichen Informationen an.

Die anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stellen das von der Akkreditierungsstelle ausgestellte Zertifikat bzw. den Bewertungsbericht der zuständigen Behörde und gegebenenfalls Berichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

5.           Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 4 stellt die Kommission eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicher, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Für die Zwecke dieser Überwachung kann die Kommission zusätzliche Informationen bei den akkreditierten Stellen oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden anfordern.

6.           Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Verstößen festgelegt.

7.           Um die Transparenz der Anerkennungs- und Überwachungsverfahren zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Kriterien für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 festzulegen und die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Kontrollen vor Ort, zu regeln.

8.           Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen, die die Integrität der im Rahmen der Anerkennung gemäß diesem Artikel eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere die Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls die Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse in der Union umfassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

9.           Wenn dies in gerechtfertigten Dringlichkeitsfällen, die den Schutz gegen unlautere Praktiken oder nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion vereinbare Praktiken, die Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmern betreffen, erforderlich ist, erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 3, um die Maßnahmen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels treffen oder über den Entzug der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschließen zu können.

Artikel 30

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung

Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erster Gedankenstrich ist ein Drittland, für das die Union im Rahmen einer Handelsvereinbarung anerkannt hat, dass dessen Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt.

Artikel 31

Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

1.           Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich ist ein Drittland, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde, einschließlich der im Rahmen der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 40 anerkannten Drittländer.

Die Anerkennung der Drittländer gemäß Unterabsatz 1 gilt bis zum [einzufügendes Datum: fünf Jahre nach dem Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung einfügen].

2.           Auf der Grundlage der Jahresberichte, die die Drittländer gemäß Absatz 1 der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres über die Anwendung und Durchsetzung ihrer Kontrollmaßnahmen übermitteln müssen, stellt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine angemessene Überwachung der anerkannten Drittländer sicher, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Verstößen festgelegt.

3.           Die Kontrollstellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Absatz 1 durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, akkreditiert sein. Wird die Akkreditierung nicht von einer Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgenommen, so kann sie nur von einer Akkreditierungsstelle eines Drittlands erteilt werden, das Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

4.           Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Drittländer gemäß Absatz 1 und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

5.           Um die Führung des Verzeichnisses der Drittländer gemäß Absatz 4 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die von diesen Drittländern zwecks Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission zu übermittelnden Informationen festzulegen und die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Kontrollen vor Ort, zu regeln.

6.           Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen, die aus gemäß diesem Artikel anerkannten Drittländern eingeführt werden, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse in der Union umfassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Kapitel VII

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1

Freier Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse

Artikel 32

Kein Verbot und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

1.           Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Angebotsform der Erzeugnisse verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) vorgesehenen amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchgeführt und keine anderen als die in Artikel 76 der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren für amtliche Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten erhoben werden.

2.           Im Interesse des reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten wird die Kommission ermächtigt, für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 mit Vorschriften für den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse zu erlassen.

Abschnitt 2

Information und Berichterstattung

Artikel 33

Information über den Sektor und den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind.

2.           Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das für die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 anzuwendende System, die Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 34

Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen

1.           Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis, das folgende Angaben enthält:

(a) Name und Anschrift der zuständigen Behörden;

(b) Name und Anschrift der Kontrollbehörden und Kontrollstellen und ihre Codenummern.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Verzeichnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b.

2.           Die Kommission veröffentlicht jährlich im Internet das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 35

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial und Zuchttieren aus ökologischer/biologischer Produktion vor.

Kapitel VIII

Verfahrensvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 1

Verfahrensvorschriften

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel […] kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel […] erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als „Ausschuss für ökologische/biologische Produktion“ bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Abschnitt 2

Aufhebung, Änderungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt jedoch weiterhin bis zum Abschluss der Prüfung noch anhängiger Anträge aus Drittländern gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 39

Übergangsmaßnahmen für die Umstellung auf ökologische/biologische Produktion

Um einen reibungslosen Übergang von der alten zur neuen Rahmenregelung zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 mit Vorschriften für eine Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 in Bezug auf die Umstellungszeiträume zu erlassen, die für Landwirte gelten, die mit der Umstellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.

Artikel 40

Übergangsmaßnahmen betreffend die Herkunft von Pflanzenvermehrungsmaterial, von Zuchttieren und von Jungbeständen von Aquakulturtieren

Um einen reibungslosen Übergang von den Regeln betreffend den ökologischen/biologischen Ursprung von Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, von Zuchttieren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung und von Jungbeständen von Aquakulturtieren gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung sowie betreffend die Ausnahme von den Produktionsvorschriften, die die Kommission gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beschlossen hat, zu den neuen Produktionsvorschriften für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Tiere gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen, sofern diese für erforderlich gehalten werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um den Zugang zu Pflanzenvermehrungsmaterial, lebenden Zuchttieren und Jungbeständen von Aquakulturtieren zu sichern, die sich für die ökologische/biologische Produktion eignen. Die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 41

Übergangsmaßnahmen für Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden

1.           Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen läuft spätestens am [31. Dezember 2018] ab.

2.           Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

3.           Um die Führung des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission zu übermittelnden Informationen festzulegen und die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Kontrollen vor Ort, zu regeln.

Artikel 42

Übergangsmaßnahmen für Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden

1.           Die Kommission schließt die Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden, ab. Für die Prüfung solcher Anträge findet die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung.

2.           Um den Abschluss der Prüfung der Anträge gemäß Absatz 1 zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Festlegung der erforderlichen Verfahrensvorschriften für die Prüfung, einschließlich der von den Drittländern zu übermittelnden Informationen, zu erlassen.

Artikel 43

Übergangsmaßnahmen für Bestände ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden

Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert und vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 44

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. […][über amtliche Kontrollen]

Die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 2 erhalten die Nummern 38 und 39 folgende Fassung:

„38. „beauftragte Stelle“ einen Dritten, dem die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben;

39. „Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung von Unionsrecht in dem Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;“

2.           Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j verantwortlich sind, können einer oder mehreren Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder andere amtliche Tätigkeiten übertragen. In diesen Fällen teilen sie jeder Behörde eine individuelle Codenummer zu.“

b)       Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß Absatz 3;“

3.           Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse und auf die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“

(1) In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j stellen die zuständigen Behörden sicher, dass

a) bei Verstößen, die die Integrität ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen sowie bei der Ausfuhr beeinträchtigen, insbesondere durch die Verwendung verbotener oder nicht zugelassener Stoffe und Techniken oder das Vermischen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betroffene Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion verwiesen wird;

b) bei wiederholten oder anhaltenden Verstößen zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes dem betreffenden Unternehmer oder der betreffenden Unternehmergruppe gemäß Artikel 3 Nummer 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) Nr. [ökologische/biologische Produktion] des Europäischen Parlaments und des Rates* die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Verweis auf die ökologische/biologische Produktion untersagt und sein bzw. ihr Bio-Zertifikat ausgesetzt oder gegebenenfalls entzogen wird.

(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu erlassen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen.

(3) In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j enthalten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über

a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 36 sowie – was die Zulassung und Beaufsichtigung beauftragter Stellen betrifft – in den Artikeln 25, 26, 28, 29, 30 und 32 und für das amtliche Bescheinigungsverfahren in den Artikeln 85 bis 90 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b) die Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Anforderungen – an die Risikobewertung, die Festlegung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen und (gegebenenfalls) die Probenahmen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes zu berücksichtigen ist;

c) die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei Unternehmern und die Fälle, in denen, sowie die Bedingungen, unter denen bestimmte dieser Unternehmer von bestimmten amtlichen Kontrollen befreit sind;

d) Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen, zusätzlich zu den in Artikel 13 und Artikel 33 Absätze 1 bis 5 genannten Methoden und Techniken, und spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j gewährleistet werden sollen;

e) Aktionen und Maßnahmen, die – zusätzlich zu den in Artikel 134 Absätze 2 und 3 genannten Aktionen und Maßnahmen – bei mutmaßlichen Verstößen zu ergreifen sind, sowie Kriterien ‑ zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Kriterien – und Kriterien und Maßnahmen – zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 2 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien und Maßnahmen – die bei Verstößen Anwendung finden;

f) Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten Anforderungen – an die Einrichtungen und Ausrüstungen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen notwendig sind, sowie spezifische Bedingungen und Pflichten, die die in den Artikeln 25, 26, 28, 29 und 30 bis 32 genannten Bedingungen und Pflichten ergänzen und die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle und anderer amtlicher Tätigkeiten an beauftragte Stellen betreffen;

g) Berichterstattungspflichten – zusätzlich zu den in den Artikeln 12, 28 und 31 genannten Berichterstattungspflichten – der zuständigen Behörden, der Kontrollbehörden und der mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragten Stellen;

h) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV, einschließlich Austausch von Informationen über Verstöße oder mutmaßliche Verstöße zwischen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und beauftragten Stellen.

(4) In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k enthalten die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über

a) Anforderungen, Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der Kennzeichnungsanforderungen, zusätzlich zu den in den Artikeln 11 und 13 genannten Anforderungen, Methoden und Techniken;

b) Methoden und Techniken – zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten Methoden und Techniken – für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Produkte, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen;

c) spezifische Kriterien und Inhalte – zusätzlich zu den in Artikel 108 genannten Kriterien und Inhalten – für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 107 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in Artikel 112 vorgesehenen Bericht;

d) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;

e) spezifische Maßnahmen, die – zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 2 genannten Maßnahmen – bei Verstößen sowie bei schweren oder wiederholten Verstößen zu ergreifen sind.

(5) Gegebenenfalls weichen die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 4 von den in den vorgenannten Absätzen genannten Bestimmungen dieser Verordnung ab.

ABl. L ...vom …, S. ….“

4.           Artikel 128 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 ‑ mit Ausnahme der Buchstaben d, e, g, h und j ‑ geregelt sind, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind:

a) einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 124 Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Daten;

b) gegebenenfalls dem zufriedenstellenden Ergebnis einer gemäß Artikel 119 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

5.           Artikel 141 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für Maßnahmen, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung fallen, wird die Kommission durch den Ausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt, der durch Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [ökologische/biologische Produktion] eingesetzt wurde.“

Artikel 45

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017[52].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident […]                                                                […]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[53]

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[54].

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit dem Vorschlag sollen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion festgelegt werden, die dazu beitragen, die politischen Prioritäten der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, insbesondere im Hinblick auf die Ziele Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und sozialem und territorialem Zusammenhalt und Unterstützung des Übergangs zu einer ressourcenschonenden und emissionsarmen Wirtschaft.

Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Der Vorschlag zielt im Einzelnen auf Folgendes ab:

- Beseitigung von Hemmnissen für die Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union;

- Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs für Landwirte und Unternehmer sowie Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes;

- Aufrechterhaltung und Stärkung des Verbrauchervertrauens in ökologische/biologische Erzeugnisse.

Im Einklang mit dem gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen 2014-2020 für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)[55] fördert der Vorschlag folgende allgemeine Ziele: „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen“ durch Bereitstellung (hauptsächlich umweltbezogener) öffentlicher Güter und „Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen“ sowie „Rentable Nahrungsmittelerzeugung“ durch „Erfüllung der Verbrauchererwartungen“ und „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette“ im Rahmen der ersten Säule der GAP.

Der Vorschlag fördert das Ziel „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen“ auch durch Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen (Priorität 4) im Rahmen der zweiten Säule der GAP.

Er steht mit Maßnahmen im Zusammenhang, die sowohl im Rahmen der ersten Säule (Direktzahlungen und Märkte) als auch im Rahmen der zweiten Säule der GAP unterstützt werden.

ABM/ABB-Tätigkeit: 05 04 Entwicklung des ländlichen Raums (und 05 02 marktbezogene Maßnahmen und 05 03 Direktbeihilfen).

1.4.2.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Günstige Marktperspektiven aufgrund eines gestärkten Verbrauchervertrauens stützen die Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse und sind ein Anreiz für Neueinsteiger.

Die Abschaffung der Ausnahmeregelungen begünstigt die Entwicklung ökologischer/biologischer Produktionsmittel, vor allem von Saatgut.

Klarere und einfachere Produktionsvorschriften steigern die Anziehungskraft des Sektors.

Der Wettbewerb wird insbesondere durch stärkere Harmonisierung, einfachere und klarere Vorschriften sowie die Tatsache gefördert, dass die Anerkennung von Kontrollstellen in Drittländern künftig von Konformität und nicht von Gleichwertigkeit abhängig gemacht wird.

Das Verbrauchervertrauen wird durch harmonisierte Produktionsvorschriften gestärkt, die den sich wandelnden gesellschaftlichen Anliegen (Tierschutz, Umweltmanagementsystem für verarbeitendes Gewerbe und Handel) Rechnung tragen.

Ein risikobasierter Ansatz stärkt die Wirksamkeit und Effizienz von Kontrollen und erleichtert zusammen mit einer zuverlässigeren Einfuhrregelung die Betrugsprävention.

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die zentralen Ergebnisindikatoren des gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmens sind:

- Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Fläche an der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche;

- Anteil des ökologischen/biologischen Tierbestands am Gesamttierbestand.

Die zentralen Leistungsindikatoren sind:

- Ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche (in Umstellung und vollständig umgestellt);

- Zahl der zertifizierten Unternehmer im Bereich ökologische/biologische Produktion.

Folgende Zusatzindikatoren werden ebenfalls im Rahmen dieser Verordnung überwacht:

- Tierbestand (Zahl der ökologisch/biologisch produzierten Tiere und der ökologischen/biologischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs);

- Pflanzenbau und -verarbeitung (Zahl der Unternehmer und Wert/Umfang der Erzeugung, aufgeschlüsselt nach wirtschaftlichen Tätigkeiten);

- Zahl der geltenden Ausnahmen und Zahl der abgeschafften Ausnahmen;

- Kenntnis des Öko-/Bio-Logos der EU und Vertrauen darin (Eurobarometer-Umfrage).

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das übergeordnete Ziel des Rechtsrahmens – das Ziel der nachhaltigen Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion – ist derzeit nicht vollständig erfüllt. Dies bedeutet einerseits verlorene Gelegenheiten für Landwirte und Unternehmer in der EU (die in der EU ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche hat sich in den letzten zehn Jahren nur verdoppelt, der Umfang des Marktes hingegen vervierfacht) und birgt andererseits die doppelte Gefahr einer Beschränkung sowohl des Wachstums des Marktes für ökologische/biologische Erzeugnisse als auch des Umweltnutzens der ökologischen/biologischen Produktion.

Die wichtigen Faktoren sind: regulatorische und nichtregulatorische Hemmnisse für die Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der EU; das Risiko einer Erosion des Verbrauchervertrauens, vor allem aufgrund der zahlreichen Ausnahmen, die die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verwässern, und der Betrugsfälle aufgrund der Mängel des Kontrollsystems und der Einfuhrregelung; unfairer Wettbewerb zwischen den Unternehmern in der EU und in Drittländern; sowie Probleme in Gestaltung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften, vor allem Probleme im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts, die auf Lücken in den Rechtsvorschriften und Diskrepanzen bei ihrer Anwendung zurückgehen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Der gegenwärtige Vorschlag stellt die Aktualisierung einer bestehenden Qualitätsregelung der Gemeinsamen Agrarpolitik dar.

Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel und der Handel mit ihnen im Binnenmarkt einerseits und die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts andererseits fallen in die Zuständigkeit der Union. In beiden Fällen handelt es sich um mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten.

Eine EU-weite Regelung ist effizienter als 28 unterschiedliche Regelungen und ermöglicht eine energischere und konsequentere Handelspolitik gegenüber den Handelspartnern weltweit, vor allem weil sie die Verhandlungsmacht der EU stärkt.

Das Bio-/Öko-Logo der Europäischen Union sollte Erzeugnissen vorbehalten sein, für die ein unionsweit angewendetes gemeinsames Regelwerk gilt.

Zu den Bereichen, in denen weitere Harmonisierung erforderlich ist, zählen: Ausnahmen von den Vorschriften sowie Maßnahmen zur Sicherung der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich eines gemeinsamen Ansatzes zur Regelung der Frage der Rückstände unerlaubter Substanzen in ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Eine externe Evaluation der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft wurde 2013 vorgelegt.[56] Analysiert wurde insbesondere, inwieweit die Produktionsvorschriften und die Vorschriften für die Kontrolle, Einfuhr und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessen sind. Der Studie zufolge sind die meisten Vorschriften des Rechtsrahmens für die ökologische/biologische Produktion zur Verwirklichung seiner übergeordneten Ziele allgemein angemessen. Allerdings wurden auch einige Mängel festgestellt und Empfehlungen für Verbesserungen ausgesprochen. Diesen Empfehlungen wird im vorliegenden Vorschlag gebührende Beachtung geschenkt.

Der Europäische Rechnungshof hat geprüft, inwieweit das Kontrollsystem gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse wirksam ist. Der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 9/2012, in dem die Ergebnisse der Prüfung veröffentlicht sind, zeigt einige Mängel auf und enthält Empfehlungen für Verbesserungen. Diesen Empfehlungen wird im vorliegenden Vorschlag gebührende Beachtung geschenkt.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag ist mit der neuen GAP vereinbar, etwa mit der neuen Verordnung über Direktzahlungen[57], der zufolge ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe als solche Nutznießer der neuen Ökologisierungskomponente sind, und mit der neuen Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung[58], die besondere Maßnahmen zugunsten des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft vorsieht, sowie mit der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik.

Der Vorschlag ist zudem mit dem Vorschlag für eine neue Verordnung für amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen sowie den Grundsätzen der intelligenten Regulierung vereinbar.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– ¨  Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ]

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[59]

Direkte Verwaltung durch die Kommission

– X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨  durch die Exekutivagenturen;

X geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind. Ebenso übermitteln die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollplanungen und der in der Verordnung über amtliche Kontrollen genannten Jahresberichte der Kommission jährlich Angaben über die Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten.

Als gleichwertig anerkannte Drittländer und Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, die in Bezug auf die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union als konform anerkannt sind, übermitteln der Kommission Jahresberichte mit den Informationen, die für die Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit den im Vorschlag genannten Vorschriften betreffen die Wirksamkeit des Vorschlags, nicht die Ausgaben der EU, da es sich nur um vergleichsweise geringe Beträge handelt:

Harmonisierte Produktionsvorschriften, mit denen Ausnahmen abgeschafft werden, stellen möglicherweise anfänglich einige Unternehmer vor Schwierigkeiten und könnten von einer Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion abhalten.

Die Übergangszeit für die Umstellung von Gleichwertigkeit zu Konformität bei Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union bietet möglicherweise keine uneingeschränkte Gewähr für ausgewogene Wettbewerbsbedingungen.

Die Tatsache, dass die jährliche Vor-Ort-Kontrolle bei allen Unternehmern unabhängig von ihrem Risikoprofil durch einen vollständig risikobasierten Kontrollansatz ersetzt wird, wird möglicherweise von einigen Beteiligten und/oder Stellen oder Behörden der Mitgliedstaaten als ungeeignet angesehen.

Sonstige Risiken hängen möglicherweise mit Mängeln beim Vollzug der Vorschriften zusammen, namentlich bei der Umsetzung durch die zuständigen Behörden oder die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden in Mitgliedstaaten und Drittländern sowie bei der Überwachung durch die Kommission.

Die mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gewonnenen Erfahrungen einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, der Beiträge von Beteiligten im Rahmen der Folgenabschätzung sowie die in externen Studien und der externen Evaluation ausgesprochenen Empfehlungen wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags gebührend berücksichtigt, um die oben genannten Risiken zu mindern. Besondere Aufmerksamkeit wurde dabei der Minderung von Risiken im Zusammenhang mit möglichen Mängeln beim Vollzug der Vorschriften geschenkt, und zwar durch Anstrengungen um klarere Vorschriften, die leichter anzuwenden sind und deren Einhaltung leichter zu kontrollieren ist.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Aufgrund dieses Vorschlags aufgewendete Mittel werden gemäß den Grundsätzen in Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltsordnung) von der Kommission direkt verwaltet.

Wie in der Haushaltsordnung vorgeschrieben, hat der Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Einklang mit den von der Kommission angenommenen Normen der internen Kontrolle und unter Berücksichtigung der mit dem betreffenden Politikbereich verbundenen Risiken Organisationsstrukturen und interne Kontrollverfahren eingeführt, die zur Verwirklichung der Politik- und Kontrollziele geeignet sind.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Aufgrund dieses Vorschlags aufgewendete Mittel werden nicht zu einer Erhöhung der Fehlerquote für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) führen, da die betreffenden Beträge vergleichsweise gering sind.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten –Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Titel IV der Haushaltsordnung.

Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. OLAF ist befugt, bei Unternehmern, denen eine solche Finanzierung unmittelbar oder mittelbar zugutegekommen ist, gemäß den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugsdelikt vorliegt. Die Kommission (einschließlich OLAF) und der Rechnungshof werden in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung der Verordnung ergeben, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjäh­rigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung………………………………...……….] || GM/NGM ([60]) || von EFTA-Ländern[61] || von Bewerber­ländern[62] || von Dritt­ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2 || 05 04 60 02 Operative technische Unterstützung || GM || /NEIN || /NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD: AGRI || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS­GESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || ||

05 04 60 02 Operative technische Unterstützung * || Verpflich­tungen || (1) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

Zahlungen || (2) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[63] || || || || || || ||

|| || (3) || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT ** für die GD AGRI || Verpflich­tungen || =1+1a +3 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

* Derzeit erfolgt die Kontrolle der Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse über TRACES, das teilweise aus dieser Haushaltslinie finanziert wird, und mit dem Vorschlag wird sich der Bedarf für diese Maßnahme voraussichtlich nicht erhöhen. Zusätzlich zu dem bereits existierenden Instrument für die Einfuhren sieht die Verordnung eine E-Bescheinigung für alle in der EU in Verkehr gebrachten ökologischen/biologischen Erzeugnisse vor. Daher muss die E-Bescheinigung für die Einfuhr auf Erzeugnisse innerhalb der EU ausgedehnt werden. Für die E-Bescheinigung für die EU-interne ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 des Kommissionsvorschlags muss innerhalb der TRACAS-Architektur ein IT-Instrument, für das 500 000 EUR veranschlagt sind, entwickelt werden, damit sichergestellt ist, dass dieses ab dem 1.1.2016 betriebsbereit ist. Für die Pflege des Instruments sind 110 000 EUR jährlich veranschlagt.   

* In Artikel 10 des Vorschlags ist zudem eine Harmonisierung der Datenbank für ökologisches/biologisches Saatgut vorgesehen: Um die Entwicklung dieser gesonderten Saatgutdatenbank sicherzustellen, muss die EU aus dieser Haushaltslinie außerhalb von TRACES technische Unterstützung finanzieren, für die 300 000 EUR veranschlagt sind. Für die Pflege dieses Instruments sind im ersten Jahr nach der Entwicklung 120 000 EUR und in den folgenden Jahren 60 000 EUR veranschlagt.

|| || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

Zahlungen || (5) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

Zahlungen || =5+6 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710

** Die IT-Instrumente werden für die Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates durch die technische Unterstützung finanziert. Die betreffenden Beträge sind im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bereits vorgesehen.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR

|| || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS­GESAMT

GD: AGRI ||

ŸPersonalausgaben || - || - || - || - || - || - || -

ŸSonstige Verwaltungsausgaben || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

in Mio. EUR

|| || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS­GESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,927 || 0,357 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 2,184

Zahlungen || 0,927 || 0,357 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 2,184

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen (in Mio. EUR)

Ziele und Ergebnisse || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

ART DER ERGEBNISSE ||

Art[64] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL[65] || Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten und emissionsarmen Wirtschaft ||

Ergebnis || Ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche (in ha) || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || In Umstellung befindliche Fläche (in ha) || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || Zahl der zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || Zahl der zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Erzeuger || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– x   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS­GESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || - || - || - || - || - || - || -

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

Außerhalb der RUBRIK 5[66] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

INSGESAMT || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 || 18

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || ||

XX 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || ||

XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || ||

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || ||

INSGESAMT (*) || 21 || 21 || 21 || 21 || 21 || 21

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Entwicklung der Politik Umsetzung der Maßnahmen Planung und Überwachung Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Vertretung der Kommission gegenüber Drittländern und Verhandlungen mit diesen Beziehungen zu anderen europäischen Organen und Einrichtungen

Externes Personal || Unterstützung bei der Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen und bei der Pflege der Kontakte zu den Mitgliedstaaten und Interessenträgern

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨  auf die Eigenmittel

– ¨  auf die sonstigen Einnahmen

[1]               Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

[2]               8906/13 AGRILEG 56 – Ökologischer/biologischer Landbau: Anwendung des Regelungsrahmens und Entwicklung des Sektors.

[3]               COM(2012) 212 final vom 11. Mai 2012 – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

[4]               Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012 über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften – COM(2012) 746.

[5]               Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

[6]               Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608); Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671); Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487); Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

[7]               Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen), COM(2013) 265 final vom 6.5.2013.

[8]               Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

[9]               ABl. C […] vom […], S. […].

[10]             ABl. C […] vom […], S. […].

[11]             KOM (2009) 234 endg.

[12]             Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

[13]             Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

[14]             Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

[15]             Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

[16]             KOM(2011) 244 endg., „Biologische Vielfalt - Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“.

[17]             SWD(2013) 155 final, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“.

[18]             KOM(2006) 231 endgültig, „Thematische Strategie für den Bodenschutz“.

[19]             Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

[20]             Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

[21]             Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

[22]             Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

[23]             Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

[24]             Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

[25]             KOM(2010) 2020 endg.

[26]             Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

[27]             Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

[28]             Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

[29]             COM(2013) 229 vom 29.4.2013.

[30]             Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

[31]             Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

[32]             Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

[33]             Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Amt für Veröffentlichungen, Nummer der Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial einsetzen] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L …).

[34]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[35]             Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

[36]             [vollständiger Titel] (ABl. L…).

[37]             [vollständiger Titel] (ABl. L…).

[38]             Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

[39]             Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

[40]             Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

[41]             Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

[42]             Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

[43]             Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

[44]             Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

[45]             Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

[46]             Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

[47]             Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

[48]             Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

[49]             Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

[50]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[51]             Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

[52]             Mindestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten.

[53]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[54]             Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[55]             Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

[56]             Sanders, J. (Hg.) 2013: Evaluation of the EU legislation on organic farming, Thünen Institute of Farm Economics http://ec.europa.eu/agriculture/evaluation/market-and-income-reports/organic-farming-2013_en.htm

[57]             Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

[58]             Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

[59]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[60]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[61]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[62]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[63]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[64]             Ergebnisse sind Waren und Dienstleistungen, die geliefert bzw. erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer, usw.)

[65]             Gemäß dem gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen der GAP 2014-2020 wird ab 2014 ein gemeinsamer Überwachungs- und Bewertungsrahmen geschaffen; Indikatortabellen werden daher zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. 

[66]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

ANHANG I

ANDERE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

– Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,

– Bier,

– Mate,

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee und Mate sowie Zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee und Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus,

– Fruchtnektar,

– Kakaopaste, -butter, -fett, -öl und -pulver, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen,

– Süßwaren,

– Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch, Backwaren,

– Suppen,

– Soßen,

– Fertiggerichte,

– Speiseeis,

– aromatisierter Joghurt, Joghurt mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao,

– Meersalz,

– natürliche Gummis und Harze,

– Blütenpollen,

– Bienenwachs,

– ätherische Öle,

– Spirituosen, sofern der zur Herstellung der Spirituosen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs ist.

ANHANG II

SPEZIFISCHE PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN GEMÄSS KAPITEL III

Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion

Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 7 bis 10 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Pflanzenproduktion.

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Hydrokultur, d. h. eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird, ist verboten.

1.2. Alle angewandten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

1.3. Umstellung

1.3.1. Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisches/biologisches Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften gemäß dieser Verordnung angewendet worden sein.

1.3.2. In Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum über den Zeitraum gemäß Nummer 1.3.1 hinaus zu verlängern.

1.3.3. Wurde mit einem Mittel behandelt, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist, so schreibt die zuständige Behörde einen neuen Umstellungszeitraum gemäß Nummer 1.3.1 vor.

Dieser Zeitraum kann in den beiden folgenden Fällen verkürzt werden:

(a) Im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgeschriebenen Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmaßnahme, einschließlich gegen Quarantäneschädlinge oder invasive Arten, wurde mit einem Mittel behandelt, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist;

(b) im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, wurde mit einem Mittel behandelt, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist.

1.3.4. In den Fällen gemäß den Nummern 1.3.2 und 1.3.3 wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:

(a) Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss sichergestellt sein, dass der Gehalt an Rückständen im Boden oder — bei Dauerkulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;

(b) die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als ökologische/biologische Produktion vermarktet werden.

1.3.5. Für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierproduktion genutzt werden, gelten folgende spezifische Vorschriften:

1.3.5.1. Die Umstellungsvorschriften gelten für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden.

1.3.5.2. Unbeschadet der Nummer 1.3.5.1 kann der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden.

1.4. Herkunft der Pflanzen, einschließlich des Pflanzenvermehrungsmaterials

1.4.1. Für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die zur Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Pflanze und gegebenenfalls die Mutterpflanze während mindestens einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während mindestens einer Generation im Laufe von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.

1.4.2. Die Verwendung von nicht ökologisch/nicht biologisch erzeugtem Pflanzenvermehrungsmaterial ist verboten.

Nicht ökologisch/nicht biologisch erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur verwendet werden, wenn es aus einer Produktionseinheit stammt, die sich in Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion befindet, oder wenn dies für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist.

1.5. Bodenbewirtschaftung und Düngung

1.5.1. Bei der ökologischen/biologischen Pflanzenproduktion müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.

1.5.2. Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.

1.5.3. Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die unter den Nummern 1.5.1 und 1.5.2 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen lediglich Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden.

1.5.4. Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des Rates[1] darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.

1.5.5. Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger aus der ökologischen/biologischen Produktion können ökologisch/biologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe schriftliche Vereinbarungen mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze gemäß Nummer 1.5.4 wird auf Basis aller ökologisch/biologisch wirtschaftenden Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.

1.5.6. Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

1.5.7. Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

1.5.8. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.

1.6. Schädlings- und Unkrautbekämpfung

1.6.1. Die Vermeidung von Verlusten durch Schädlinge und Unkräuter stützt sich hauptsächlich auf

– natürliche Feinde,

– geeignete Arten- und Sortenwahl und heterogenes Material,

– Fruchtfolge,

– Anbauverfahren wie Biofumigation und

– thermische Prozesse wie Solarisation und oberflächliche Dampfbehandlung des Bodens (bis in maximal 10 cm Tiefe).

1.6.2. Für den Fall, dass mit den Maßnahmen gemäß Nummer 1.6.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, oder bei nachweislicher Bedrohung der Kultur dürfen lediglich Mittel, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße eingesetzt werden.

1.6.3. Die für die Mittel verwendeten Fallen oder Spender, ausgenommen Pheromonspender, müssen gewährleisten, dass die Stoffe nicht in die Umwelt freigesetzt werden und nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen. Die Fallen sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen.

1.7. Reinigungs- und Desinfektionsmittel

In der Pflanzenproduktion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind.

2. Vorschriften für bestimmte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse

2.1. Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

(a) Stallmist und tierische Exkremente

i)       aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben oder

ii)      gemäß Nummer 1.5.3, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn dieser Stallmist und diese tierischen Exkremente vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und etwa zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

(b) nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus Betrieben, die gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften werden;

(c) nicht chemisch behandelter Torf;

(d) Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;

(e) mineralische Erzeugnisse gemäß Nummer 1.5.3, Wasser und Erde.

2.2. Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen

Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

(a) diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind;

(b) das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion

Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 8, 9 und 11 enthält dieser Teil Vorschriften für die Tierproduktion.

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Eine flächenunabhängige Tierproduktion, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet und keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Landwirt getroffen hat, ist verboten.

1.2. Umstellung

1.2.1. Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Tierhalter den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem gemäß dieser Verordnung unterstellt hat.

1.2.2. Unter Nummer 2 sind je nach Art der Tierproduktion spezifische Umstellungszeiträume festgelegt.

1.2.3. Während des Umstellungszeitraums produzierte Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nicht als ökologisch/biologisch vermarktet werden.

1.2.4. Tiere und tierische Erzeugnisse können am Ende des Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland oder Futteranbaufläche, gleichzeitig umgestellt wird.

1.3. Herkunft der Tiere

1.3.1. Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion müssen in ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben geboren und aufgezogen worden sein.

1.3.2. Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums in dem landwirtschaftlichen Betrieb befinden, und Erzeugnisse dieser Tiere können nach Einhaltung des jeweiligen Umstellungszeitraums gemäß Nummer 2 als ökologisch/biologisch gelten.

1.3.3. Ökologische/biologische Tierzucht:

(a) Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig;

(b) die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen induziert werden;

(c) andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt;

(d) es sind geeignete Rassen auszuwählen, um zu vermeiden, dass Tiere leiden und verstümmelt werden müssen.

1.3.4. Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen Rechnung zu tragen, ohne dass dadurch ihr Wohlbefinden, ihre Vitalität und ihre Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten beeinträchtigt werden. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom (PSE = pale, soft, exudative bzw. blass, weich, wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw., vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

1.3.5. Nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogene Tiere können zu Zuchtzwecken in einen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieb eingestellt werden, wenn Rassen im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission[2] gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; dabei muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

1.4. Ernährung

1.4.1. Allgemeiner Nährstoffbedarf

Für die Ernährung gilt Folgendes:

(a) Futtermittel sind hauptsächlich in dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Tiere, für die sie bestimmt sind, gehalten werden, oder in anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen;

(b) die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Restriktive Fütterung ist in der Tierproduktion verboten;

(c) das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten;

(d) Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten;

(e) mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben;

(f) die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt;

(g) während der Säugeperiode werden die Tiere für eine Mindestdauer vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert;

(h) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind.

1.4.2. Weiden auf Gemeinschaftsflächen und Wandertierhaltung

1.4.2.1. Ökologisch/biologisch produzierte Tiere können auf Gemeinschaftsflächen weiden, sofern

(a) die Gemeinschaftsflächen vollständig gemäß dieser Verordnung bewirtschaftet werden;

(b) nicht ökologisch/nicht biologisch produzierte Tiere, die auf den Flächen weiden, aus einem Produktionssystem stammen, das einem der in den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013[3] vorgesehenen Systeme gleichwertig ist;

(c) die von ökologisch/biologisch produzierten Tieren stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nicht ökologisch/nicht biologisch produzierten Tieren nachgewiesen werden.

1.4.2.2. Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und anderem Bewuchs ist während eines Zeitraums von höchstens 35 Tagen gestattet, der den Auftrieb auf und den Abtrieb von den Weideplätzen einschließt.

1.4.3. Umstellungsfuttermittel

1.4.3.1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in der Umstellung befinden, können im Durchschnitt bis zu 15 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die im ersten Jahr der Umstellung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzellen angebaut wurden, stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind. Futter, das im ersten Jahr der Umstellung erzeugt wurde, darf nicht für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel verwendet werden. Wenn sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Nummer 1.4.3.2 nicht überschreiten.

1.4.3.2. Bei ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben dürfen durchschnittlich bis zu 20 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen, und zwar aus Futtermitteln, die im zweiten Jahr der Umstellung erzeugt wurden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in der Umstellung befinden, kann dieser Prozentanteil auf 100 % erhöht werden, wenn die Umstellungsfuttermittel aus dem Betrieb selbst stammen.

1.4.3.3. Die Prozentwerte gemäß den Nummern 1.4.3.1 und 1.4.3.2 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.

1.4.4. Verwendung bestimmter Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln

Bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und zur Fütterung ökologisch/biologisch produzierter Tiere dürfen nur ökologische/biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind.

1.5. Tiergesundheit

1.5.1. Krankheitsvorsorge

1.5.1.1. Die Krankheitsvorsorge beruht auf Rassen- und Linienselektion, angemessenen Tierhaltungspraktiken, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen.

1.5.1.2. Die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet.

1.5.1.3. Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist verboten.

1.5.1.4. Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten.

1.5.1.5. Werden Tiere aus nicht ökologisch/nicht biologisch wirtschaftenden Einheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden.

1.5.1.6. Für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden und Anlagen dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind.

1.5.1.7. Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind sachgemäß zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide (nur in Fallen) sowie die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Mittel verwendet werden.

1.5.2. Tierärztliche Behandlung

1.5.2.1. Sollten Tiere trotz der Vorsorgemaßnahmen krank werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln.

1.5.2.2. Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.

1.5.2.3. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, sowie phytotherapeutische und homöopathische Präparate sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, vorzuziehen, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

1.5.2.4. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Seuchentilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß den Nummern 1.2 und 2.

1.5.2.5. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/biologischer Nahrungsmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder — falls keine Wartezeit vorgegeben ist — 48 Stunden betragen.

1.5.2.6. Nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.

1.6. Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken

1.6.1. Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.

1.6.2. In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben. Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Die Tiere müssen Zugang zu Unterständen oder schattigen Plätzen zum Schutz vor Wetterunbilden haben.

1.6.3. Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten, d. h. sie müssen über ein ausreichendes Platzangebot verfügen, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.

1.6.4. Unter den Nummern 2.1.4., 2.2.4., 2.3.4. und 2.4.5. sind Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen sowie andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt.

1.6.5. Freigelände kann teilweise überdacht sein. Veranden gelten nicht als Freigelände.

1.6.6. Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg organischer Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten.

1.6.7. Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Nummer 1.6.6. legt die zuständige Behörde die dem unter Nummer 1.6.6. genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die in den spezifischen Produktionsvorschriften für die jeweilige Tierart festgelegten Werte berücksichtigt.

1.7. Tierschutz

1.7.1. Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz besitzen.

1.7.2. Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

1.7.3. Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

1.7.4. Die Besatzzahlen müssen so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.

1.7.5. Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 und Nummer 1.4.2.2. dieses Teils sind ökologisch/biologisch produzierte Tiere von anderen Tieren getrennt zu halten.

1.7.6. Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass Rinder in Kleinstbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren Verhaltensbedürfnissen gerecht wird, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.

1.7.7. Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.

1.7.8. Ein Leiden der Tiere ist während ihrer gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.

1.7.9. Verstümmelungen der Tiere sind verboten.

1.7.10. Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und ein Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

1.7.11. Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur, wenn angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

1.7.12. Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.

2. Vorschriften für spezifische Tierarten

2.1. Rinder-, Schaf- und Ziegenproduktion

2.1.1. Umstellung

Damit Rinder, Schafe und Ziegen und Erzeugnisse aus diesen Tieren als ökologisch/biologisch gelten können, müssen die Produktionsvorschriften dieser Verordnung angewendet worden sein während mindestens

(a) zwölf Monaten im Falle von Fleischrindern, in jedem Fall jedoch für mindestens drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;

(b) sechs Monaten im Falle von Schafen und Ziegen sowie Milch produzierenden Tieren.

2.1.2. Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

(a) Rinder, Schafe und Ziegen müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;

(b) unbeschadet der Bestimmung gemäß Buchstabe a müssen über ein Jahr alte männliche Rinder Zugang zu Weideland oder Freigelände haben;

(c) soweit Rinder, Schafe und Ziegen während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;

(d) außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Nummer 1.4.2.2. müssen mindestens 90 % der Futtermittel aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben in derselben Region erzeugt werden;

(e) Aufzuchtsysteme für Rinder, Schafe und Ziegen sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration von Rindern, Schafen und Ziegen müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig;

(f) Saugkälber, -lämmer und –zickel werden vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert, und dies während einer Mindestdauer von drei Monaten im Falle von Rindern und von 45 Tagen bei Schafen und Ziegen.

2.1.3. Spezifische Unterbringungsbedingungen

Für die Unterbringung gilt Folgendes:

(a) Die Böden der Ställe für Rinder, Schafe und Ziegen müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne der unter Nummer 2.1.4. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen für Rinder, Schafe und Ziegen muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltböden oder Gitterroste handeln.

(b) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.

(c) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates[4] ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist.

2.1.4. Besatzdichte

Die Besatzzahlen für Rinder, Schafe und Ziegen dürfen je Hektar folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr

Mastkälber || 5

Andere Rinder unter einem Jahr || 5

Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren || 3,3

Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren || 3,3

Männliche Rinder ab 2 Jahren || 2

Zuchtfärsen || 2,5

Mastfärsen || 2,5

Milchkühe || 2

Merzkühe || 2

Andere Kühe || 2,5

Ziegen || 13,3

Mutterschafe || 13,3

Die Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die Unterbringung von Rindern, Schafen und Ziegen sind wie folgt festgelegt:

|| Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) || Außenfläche (Auslaufflächen, ausgenommen Weideflächen)

|| Mindestlebend­gewicht (kg) || m2/Tier || m2/Tier

Zucht- und Mastrinder || bis zu 100 || 1,5 || 1,1

bis zu 200 || 2,5 || 1,9

bis zu 350 || 4,0 || 3

über 350 || 5, mindestens jedoch 1 m2/100 kg || 3,7, mindestens jedoch 0,75 m2/100 kg

Milchkühe || || 6 || 4,5

Zuchtbullen || || 10 || 30

Schafe und Ziegen || || 1,5 Schaf/Ziege || 2,5

|| 0,35 Lamm/Zickel || 2,5; 0,5 je Lamm/Zickel

2.2. Equidenproduktion

2.2.1. Umstellung

Damit Equiden und Equidenerzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen die Produktionsvorschriften dieser Verordnung angewendet worden sein während mindestens

(a) zwölf Monaten bei Tieren für die Fleischerzeugung, in jedem Fall jedoch für mindestens drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;

(b) sechs Monaten im Falle von Milch produzierenden Tieren.

2.2.2. Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

(a) Equiden müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;

(b) soweit Equiden während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;

(c) außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Nummer 1.4.2.2. müssen mindestens 90 % der Futtermittel aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben in derselben Region erzeugt werden;

(d) Aufzuchtsysteme für Equiden sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration von Equiden muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen;

(e) Saugfohlen werden vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert, und dies während einer Mindestdauer von drei Monaten.

2.2.3. Spezifische Unterbringungsbedingungen

Für die Unterbringung gilt Folgendes:

(a) Die Böden der Ställe für Equiden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne der unter Nummer 2.2.4. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen für Equiden muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltböden oder Gitterroste handeln.

(b) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.

2.2.4. Besatzdichte

Die Besatzzahlen für Equiden dürfen je Hektar folgenden Grenzwert nicht überschreiten:

Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr

Equiden ab 6 Monaten || 2

Die Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die Unterbringung von Equiden sind wie folgt festgelegt:

|| Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) || Außenfläche (Auslaufflächen, ausgenommen Weideflächen)

|| Mindestlebend­gewicht (kg) || m2/Tier || m2/Tier

Zucht- und Mastequiden || bis zu 100 || 1,5 || 1,1

bis zu 200 || 2,5 || 1,9

bis zu 350 || 4,0 || 3

über 350 || 5, mindestens jedoch 1 m2/100 kg || 3,7, mindestens jedoch 0,75 m2/100 kg

2.3. Schweineproduktion

2.3.1. Umstellung

Damit Schweine und Schweineerzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen die Produktionsvorschriften dieser Verordnung während mindestens sechs Monaten angewendet worden sein.

2.3.2. Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

(a) Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in derselben Region in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden;

(b) Saugferkel werden vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert, und dies während einer Mindestdauer von 40 Tagen;

(c) der Tagesration von Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.

2.3.3. Spezifische Unterbringungsbedingungen

Für die Unterbringung gilt Folgendes:

(a) Die Böden der Schweineställe müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne der unter Nummer 2.3.4. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen für Schweine muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltböden oder Gitterroste handeln;

(b) die Schweineställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;

(c) Sauen sind außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten;

(d) Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden;

(e) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

2.3.4. Besatzdichte

Die Besatzzahlen für Schweine dürfen je Hektar folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr

Ferkel || 74

Zuchtsauen || 6,5

Mastschweine || 14

Andere Schweine || 14

Die Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die Unterbringung von Schweinen sind wie folgt festgelegt:

|| Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) || Außenfläche (Auslaufflächen, ausgenommen Weideflächen)

|| Mindestlebend­gewicht (kg) || m2/Tier || m2/Tier

Führende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln || || 7,5 Sauen || 2,5

Mastschweine || bis zu 50 || 0,8 || 0,6

bis zu 85 || 1,1 || 0,8

bis zu 110 || 1,3 || 1

Ferkel || über 40 Tage alt und bis 30 kg || 0,6 || 0,4

Zuchtschweine || || 2,5 weibliche Tiere || 1,9

|| 6 männliche Tiere Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2/Eber || 8,0

2.4. Geflügelproduktion

2.4.1. Umstellung

Damit Geflügel und Geflügelerzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen die Produktionsvorschriften dieser Verordnung angewendet worden sein während mindestens

(a) zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren;

(b) sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.

2.4.2. Herkunft des Geflügels

Geflügel wird entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung

(a) 81 Tage bei Hühnern,

(b) 150 Tage bei Kapaunen,

(c) 49 Tage bei Pekingenten,

(d) 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten,

(e) 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten,

(f) 92 Tage bei Mulard-Enten,

(g) 94 Tage bei Perlhühnern,

(h) 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen und

(i) 100 Tage bei Truthennen.

2.4.3. Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

(a) Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in derselben Region und in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden;

(b) der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.

2.4.4. Spezifische Unterbringungsbedingungen

Für die Unterbringung gilt Folgendes:

(a) Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden;

(b) soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind. Falls die Witterung dies nicht gestattet, müssen die Tiere Zugang zu Wasser haben, in das sie ihren Kopf eintauchen und so ihr Gefieder reinigen können;

(c) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken haben;

(d) soweit Geflügel gemäß unionsrechtlicher Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können;

(e) Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

i)       Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;

ii)      in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;

iii)     die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne der unter Nummer 2.4.5. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen und –außenflächen sowie den anderen Unterbringungsbedingungen für die Geflügelproduktion entsprechen;

iv)     an der Außenseite des Stalls, einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Kaltscharrraums (Veranda), müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4 m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht. Ist ein Kaltscharrraum vorhanden, so muss die Länge der Luken zwischen Stall und Kaltscharrraum insgesamt 2 m je 100 m2 Stallfläche entsprechen. Die Tiere müssen ganztägig Zugang zum Kaltscharrraum haben;

v)      die Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben, d. h. von keiner Stelle im Stall darf die Entfernung bis zur nächstgelegenen Ausflugklappe mehr als 15 m betragen;

vi)     Etagenställe umfassen maximal drei Ebenen einschließlich Boden. Der Abstand zwischen den Ebenen oder Zwischenflächen (z. B. Nestflächen) darf nicht mehr als 1 m betragen. Für die oberen Ebenen ist eine automatische Kotentfernung vorzusehen;

(f) das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist;

(g) Geflügelställe müssen vor Belegung mit einer neuen Partie geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Ruhezeit eingelegt werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Ausläufen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat.

2.4.5. Besatzdichte

Die Anzahl Tiere je Hektar darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr

Masthühner || 580

Legehennen || 230

Die Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die Unterbringung von Tieren der Art Gallus gallus sind wie folgt festgelegt:

|| Zuchttiere/ Elterntiere || Jungbestand || Mastgeflügel || Kapaune || Legehennen

Art || Zuchttiere || Junghennen 0-8 Wochen || Junghennen 9-18 Wochen || Starter 0-21 Tage || Finisher 22-81 Tage || 22-150 Tage || Legehennen ab der 19. Woche

Besatzdichte im Stall (Tiere pro m2 nutzbare Fläche) für stationäre und Mobilställe || 6 Tiere || 24 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 15 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 20 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 6 Tiere

Sitzstangen­platz (in cm) || || || || || 18

Zusätzliche Besatzdichtebegrenzung bei Etagenställen /m2 Bodenfläche (einschließlich Kaltscharr­raum bei 24-stündigem Zugang) || 9 Tiere || 36 Tiere ohne Kaltscharrraum­fläche || 22 Tiere || trifft in der Regel nicht zu || 9 Tiere

Maximale Bestands­größe || 3000, einschließlich männliche Tiere || 10 000* || 3300** || 10 000* || 4800 || 2500 || 3000

Besatzdichte auf Außenflächen (Tiere/m2), sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird || 4 || 1 || 4 || 1 || 4 || 4 || 4

*   unterteilbar in Partien von 3x3000 oder 2x4800

Die Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die Unterbringung von anderen Tieren als Tieren der Art Gallus gallus sind wie folgt festgelegt:

|| Truthühner || Gänse || Enten || Perl­hühner

Art || Männ­lich || Weiblich || Alle || Peking-Enten || Männ­liche Barbarie-Enten || Weib­liche Barbarie-Enten || Mulard-Enten || Alle

Besatzdichte im Stall (Tiere pro m2 nutzbare Fläche) für stationäre und Mobilställe || 10, höchst­zuläs­siges Lebend­gewicht 21 kg je m² || 10, höchst­zulässiges Lebend­gewicht 21 kg je m² || 10, höchst­zuläs­siges Lebend­gewicht 21 kg je m² || 10, höchst­zulässiges Lebend­gewicht 21 kg je m² || 10, höchst­zulässiges Lebend­gewicht 21 kg je m² || 10, höchst­zulässiges Lebend­gewicht 21 kg je m² || 10, höchst­zulässiges Lebend­gewicht 21 kg je m² || 10, höchst­zulässiges Lebend­gewicht 21 kg je m²

Sitzstangen­platz (in cm) || 40 || 40 || trifft in der Regel nicht zu || trifft in der Regel nicht zu || 40 || 40 || trifft in der Regel nicht zu || 20

Maximale Bestandsgröße || 2500 || 2500 || 2500 || 4000 weibliche Tiere 3200 männ­liche Tiere || 3200 || 4000 || 3200 || 5200

Besatzdichte auf Außenflächen (Tiere/m2), sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird || 10 || 10 || 15 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4

2.4.6. Zugang zu Freigelände

Für den Zugang zu Freigelände gilt Folgendes:

(a) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Insbesondere müssen die Tiere vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben, wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;

(b) Freigelände für Geflügel muss überwiegend mit verschiedenen Pflanzen bewachsen sein und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken haben. Der Bewuchs des Freigeländes ist regelmäßig zu ernten und zu entfernen, um zu verhindern, dass ein Überschuss an Nährstoffen vorhanden ist. Das Freigelände darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ausflugklappe des Geflügelstalls nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über das gesamte Freigelände Unterstände und Tränken in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, d. h. mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind;

(c) ist das Futterangebot im Freigelände begrenzt (z. B. bei lang anhaltender Schneedecke oder längeren Trockenzeiten), so ist dem Geflügelfutter Raufutter beizugeben;

(d) soweit Geflügel gemäß unionsrechtlicher Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.

2.4.7. Tierschutz

Das Rupfen von lebendem Geflügel ist verboten.

2.5. Bienenhaltung

2.5.1. Umstellung

Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Verweis auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung über die ökologische/biologische Produktion seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.

Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

2.5.2. Herkunft der Bienen

Bei Bienen ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.

2.5.3. Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

(a) Am Ende der Produktionssaison muss für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben;

(b) das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen ökologischer/biologischer Honig, ökologische/biologische Zuckersirupe oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.

2.5.4. Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung in der Bienenhaltung

Für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung gilt Folgendes:

(a) Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel verwendet werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind.

(b) physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet;

(c) männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen;

(d) wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden;

(e) bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden;

(f) werden chemisch-synthetische allopathische Mittel verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Nummer 2.5.1.;

(g) Buchstabe f gilt nicht für Mittel, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind.

2.5.5. Spezifische Unterbringungsbedingungen für Bienen

Für die Unterbringung gilt Folgendes:

(a) Der Standort von Bienenstöcken muss so gewählt werden, dass Nektar- und Pollenquellen vorhanden sind, die im Wesentlichen aus ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus Wildpflanzen oder nicht ökologisch/nicht biologisch bewirtschafteten Wäldern oder Kulturpflanzen bestehen, die nur nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung bewirtschaftet werden;

(b) der Standort von Bienenstöcken muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können;

(c) die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen oder Wildpflanzen oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke;

(d) die Beuten und das Imkereizubehör müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.

2.5.6. Spezifische Vorschriften für die Bienenhaltungspraxis

Für die Bienenhaltungspraxis gilt Folgendes:

(a) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Produktionseinheiten stammen;

(b) in den Bienenstöcken dürfen nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden;

(c) während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt;

(d) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden;

(e) die Bienenhaltung gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie in Regionen oder Gebieten stattfindet, die von den Mitgliedstaaten als Regionen oder Gebiete ausgewiesen wurden, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

2.5.7. Tierschutz

Für den Tierschutz gilt Folgendes:

(a) Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt;

(b) Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.

Teil III: Produktionsvorschriften für Meeresalgen und Aquakulturtiere

1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Geschlossene Kreislaufanlage“: Anlage zur Produktion von Aquakulturtieren in geschlossenen Gehegen an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Lebensbedingungen der Aquakulturtiere;

(2) „erneuerbare Energien“: erneuerbare, nicht fossile Energiequellen wie Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

(3) „Brutgehege“: Becken für die Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Tieren in Aquakultur, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;

(4) „Jungtiergehege“: Zwischenstation für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium ist mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifikation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;

(5) „Verschmutzung“: das direkte oder indirekte Einbringen von Stoffen oder Energie in die aquatische Umwelt der betreffenden Gewässer im Sinne der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] und 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6];

(6) „Polykultur“: die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in einer Haltungseinheit;

(7) „Produktionszyklus“: die Lebensspanne eines Aquakulturtieres oder einer Meeresalge vom frühesten Lebenstadium (befruchtete Brut im Falle von Aquakulturtieren) bis zur Ernte;

(8) „heimische Zuchtarten“: weder nichtheimische noch gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates[7] sowie die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Arten;

(9) „Besatzdichte“: das Lebendgewicht von Aquakulturtieren pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

2.2. Ökologisch/biologisch und nicht ökologisch/nicht biologisch wirtschaftende Produktionseinheiten werden angemessen in der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Mindestdistanz voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologisch/biologisch wirtschaftenden Produktionseinheit zu beachten. Die Produktion von Meeresalgen gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie an Standorten oder in Gebieten erfolgt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als ungeeignet für die ökologische/biologische Aquakultur oder Meeresalgenernte ausgewiesen wurden.

2.3. Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene Umweltprüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der Umweltprüfung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor. Die Umweltprüfung basiert auf den Angaben in Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[8]. Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

2.4. Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und Meeresalgenproduktion.

2.5. Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

2.6. Unternehmer, die Aquakulturtiere und Meeresalgen produzieren, stellen im Rahmen des Nachhaltigkeitsplans ein Abfallsreduzierungskonzept auf, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken. Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

3. Vorschriften für Meeresalgen

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 8, 9 und 12 und gegebenenfalls Abschnitt 2 enthält dieser Abschnitt 3 Vorschriften für das Sammeln und die Produktion von Meeresalgen. Er gilt sinngemäß auch für die Produktion von vielzelligen Meeresalgen oder Phytoplankton und Mikroalgen zur Weiterverwendung als Futtermittel für Aquakulturtiere.

3.1. Umstellung

3.1.1. Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.

3.1.2. Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.

3.1.3. Während des Umstellungszeitraums kann ein Aquakulturbetrieb in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Bei der Meeresalgenproduktion kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionseinheiten gewährleistet ist.

3.2. Produktionsvorschriften für Meeresalgen

3.2.1. Das Sammeln von im Meer natürlich vorkommenden wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

(a) die betreffenden Gewässer von hoher ökologischer Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG[9] und in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet sind;

(b) das Sammeln die Stabilität des natürlichen Ökosystems und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

3.2.2. Die Algenzucht erfolgt in Küstengebieten, deren ökologischen und gesundheitlichen Voraussetzungen mindestens den unter Nummer 3.2.1 Buchstabe a beschriebenen Voraussetzungen entsprechen müssen, damit die Algenproduktion als ökologisch/biologisch gelten kann. Zusätzlich gelten die folgenden Produktionsvorschriften:

(a) Auf allen Produktionsstufen von der Sammlung der Jungalgen bis zur Ernte sind nachhaltige Praktiken anzuwenden;

(b) um den Zuchtbestand in Innenanlagen zu ergänzen und sicherzustellen, dass ein großer Genpool erhalten bleibt, sind regelmäßig Jungalgen in freien Gewässern zu sammeln;

(c) außer in Innenanlagen dürfen keine Düngemittel verwendet werden; es dürfen nur solche Düngemittel eingesetzt werden, die für die ökologische/biologische Produktion zu diesem Zweck zugelassen sind.

3.3. Meeresalgenkulturen

3.3.1. Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus der ökologischen/biologischen Produktion von Aquakulturtieren stammen, die vorzugsweise nahegelegen als Teil eines Polykultursystems stattfindet.

3.3.2. Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher sein als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe.

3.3.3. Die Kulturdichte oder Bewirtschaftungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.

3.3.4. Seile und andere Vorrichtungen für die Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

3.4. Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände

3.4.1. Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

3.4.2. In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert wurden.

3.4.3. Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Größe des verbleibenden Algenbestands sichergestellt, dass sich die Meeresalgenbestände erneuern können und Beifänge vermieden werden.

3.4.4. Werden Meeresalgen in einem miteinander geteilt oder gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

4. Vorschriften für Aquakulturtiere

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 8, 9 und 12 enthält dieser Abschnitt 4 Vorschriften für die unter Nummer 4.1.5.10 genannten Arten von Fischen, Krebstieren, Stachelhäutern und Weichtieren. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und andere aquatische Futtertiere.

4.1. Allgemeine Anforderungen

4.1.1. Umstellung

4.1.1.1. Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

(a) Für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;

(b) für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;

(c) für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;

(d) für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

4.1.1.2. Während des Umstellungszeitraums kann ein Aquakulturbetrieb in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden. Bei der Produktion von Aquakulturtieren kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionseinheiten besteht.

4.1.2. Herkunft der Aquakulturtiere

4.1.2.1. Für die Herkunft der Aquakulturtiere gilt Folgendes:

(a) Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines Jungtierbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben stammt;

(b) verwendet werden heimische Arten, und Ziel der Zucht sind besser an die Produktionsbedingungen angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle werden Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt;

(c) es werden Arten gewählt, die robust sind und deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist;

(d) zur Verbesserung des Genbestands dürfen wild gefangene oder nicht ökologisch/nicht biologisch erzeugte Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen.

4.1.2.2. Für die Züchtung gilt Folgendes:

(a) Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten;

(b) die künstliche Erzeugung von gleichgeschlechtlichen Stämmen (mit Ausnahme einer manuellen Sortierung), Polyploidie-Induktion, künstliche Hybridisierung und das Klonen sind untersagt;

(c) es sind geeignete Stämme auszuwählen;

(d) gegebenenfalls sind artenspezifische Bedingungen für die Bewirtschaftung der Brutbestände sowie für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen festzulegen.

4.1.3. Ernährung

4.1.3.1. Für die Fütterung von Fischen, Krebstieren und Stachelhäutern gilt Folgendes:

(a) Die Tiere sind mit Futtermitteln zu füttern, die dem Ernährungsbedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen;

(b) die maßgeblichen Anforderungen an ein Fütterungsregime sind:

i)       Tiergesundheit und Tierschutz;

ii)      hohe Produktqualität, einschließlich einer Nährwertzusammensetzung, die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleistet;

iii)     geringe Umweltbelastung;

(c) der pflanzliche Anteil der Futtermittel muss aus ökologischer/biologischer Produktion stammen; der aus Wassertieren bestehende Anteil der Futtermittel muss aus nachhaltiger Fischerei stammen.

(d) nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind;

(e) die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt;

(f) für die ökologische/biologische Aquakultur dürfen nur Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind;

(g) für die ökologische/biologische Aquakultur dürfen nur die in Teil II Nummer 1.4.4. genannten Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

4.1.3.2. Für Muscheln und andere Arten, die nicht gefüttert werden, sondern sich von natürlichem Plankton ernähren, gelten folgende Vorschriften:

(a) Diese Tiere, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren, müssen ihren Ernährungsbedarf aus der Natur decken; dies gilt nicht für Jungtiere, die in Brutanlagen und Aufzuchtbecken gehalten werden;

(b) die Aufwuchsgewässer müssen von hoher ökologischer Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG sein.

4.1.3.3. Spezifische Vorschriften für die Fütterung karnivorer Aquakulturtiere

Karnivore Aquakulturtiere werden in folgender Rangfolge gefüttert:

(a) mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;

(b) mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren aus ökologischer/biologischer Aquakultur;

(c) mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die aus Wildfängen für den menschlichen Verzehr und aus nachhaltiger Fischerei stammen;

(d) mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus ganzen Fischen, Krebstieren, oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

(e) mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, wobei der pflanzliche Anteil höchstens 60 % der Gesamtzutaten ausmachen darf.

4.1.3.4. Spezifische Vorschriften für die Fütterung bestimmter Aquakulturtiere

Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen, Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische werden wie folgt gefüttert:

(a) Sie ernähren sich über das natürliche Nahrungsangebot in Teichen und Seen;

(b) steht eine natürliche Nahrung gemäß Buchstabe a nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise aus dem Betrieb selbst stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit zuzufüttern ist von den Unternehmern zu dokumentieren;

(c) bei Zufütterung gemäß Buchstabe b darf die Futterration für die unter Nummer 4.1.5.10 Buchstabe g genannten Arten und für Haiwelse (Pangasius spp.) maximal 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten.

4.1.4. Tiergesundheit

4.1.4.1. Krankheitsvorsorge

Für die Krankheitsvorsorge gilt Folgendes:

(a) Die Krankheitsvorsorge beruht auf der Haltung der Tiere unter optimalen Bedingungen, d. h. angemessene Standortwahl (wobei u.a. den Bedürfnissen der Art unter dem Aspekt der Wasserqualität, der Wasserdurchfluss- und Wasseraustauschrate Rechnung getragen wird), optimale Gestaltung des Betriebs, Anwendung guter Haltungs- und Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, angemessene Besatzdichte und Wahl geeigneter Rassen und Linien;

(b) die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet;

(c) der Tiergesundheitsplan sieht Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Produktionseinheit angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen;

(d) Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert;

(e) biologischer Bewuchs wird nur mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen;

(f) für die Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung und Anlagen dürfen nur Mittel verwendet werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind;

(g) für die Ruhezeiten gilt Folgendes:

i)       Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert;

ii)      für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;

iii)     in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt;

(h) soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken;

(i) der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtiergehegen erlaubt;

(j) für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt.

4.1.4.2. Tierärztliche Behandlung

Für die tierärztliche Behandlung gilt Folgendes:

(a) Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Gegebenenfalls sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen;

(b) nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig;

(c) tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Nummer 4.1.4.1. ein Gesundheitsproblem auf, können Tierarzneimittel in nachstehender Rangfolge verabreicht werden:

i)       pflanzliche, tierische oder mineralische Stoffe in homöopathischer Verdünnung;

ii)      Pflanzen und Pflanzenextrakte, die keine betäubende Wirkung haben, und

iii)     Substanzen wie Spurenelemente, Metalle, natürliche Immunostimulanzien oder zugelassene Probiotika;

(d) allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und Maßnahmen im Rahmen obligatorischer Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden;

(e) Parasitenbehandlungen, obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden;

(f) die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Buchstabe d, auch im Rahmen obligatorischer Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden;

(g) der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet sein.

4.1.5. Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken

4.1.5.1. Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen Brut- und Jungtiergehege oder Anlagen für die Erzeugung von ökologischen/biologischen Futterorganismen.

4.1.5.2. Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtiergehegen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

4.1.5.3. Die Gehege müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:

(a) ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden und gegebenenfalls eine Mindestbesatzdichte;

(b) Wasser guter Qualität u.a. mit einer angemessenen Durchfluss- und Wasseraustauschrate, ausreichendem Sauerstoffgehalt und niedriger Metabolitenkonzentration;

(c) artgerechte und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse;

Für Süßwasserfische sind möglichst naturnahe Bodenverhältnisse vorzusehen.

Für Karpfen ist natürlicher Erdboden vorzusehen.

4.1.5.4. Design und Konstruktion der Wassergehege bewirken Wasseraustauschraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen.

4.1.5.5. Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasseraustauschrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu überwachen und zu kontrollieren;

(b) mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage („Teichrand“) bestehen aus natürlicher Vegetation.

4.1.5.6. Gehege im Meer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;

(b) Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

4.1.5.7. Konstruktion, Standort und Betrieb der Gehege sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird.

4.1.5.8. Sollten Fische oder Krebstiere entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das lokale Ökosystem zu vermindern. Über derartige Maßnahmen ist Buch zu führen.

4.1.5.9. Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Rückhalt von Abfallnährstoffen oder verwenden Meeresalgen oder Tiere (Muscheln und Algen), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.

4.1.5.10. Besatzdichte

Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirkt, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) sowie die Wasserqualität regelmäßig überwacht.

Die Besatzdichte ist je Art oder Artengruppe wie folgt festgesetzt:

(a) Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden in Süßwasser:

Betroffene Arten: Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) – Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) – Lachs (Salmo salar) – Seesaibling (Salvelinus alpinus) – Äsche (Thymallus thymallus) – Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) – Huchen (Hucho hucho)

Produktionssystem || Die Produktion heranwachsender Fische muss in offenen Systemen erfolgen. Die Wasseraustauschrate muss eine Sauerstoffsättigung von mindestens 60 % bewirken, auf die Bedürfnisse der Tiere abgestimmt sein und einen ausreichenden Abfluss des Haltungswassers sicherstellen.

Maximale Besatzdichte || andere als die nachstehend genannten Salmoniden: unter 15 kg/m3 Lachs: 20 kg/m3 Bachforelle und Regenbogenforelle: 25 kg/m3 Seesaibling: 20 kg/m3

(b) Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden in Meerwasser:

Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)

Maximale Besatzdichte || 10 kg/m3 in Netzgehegen

(c) Ökologische/biologische Produktion von Kabeljau (Gadus morhua) und anderen Dorschfischen (Gadidae), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Goldbrassen (Sparus aurata), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Steinbutt (Psetta maxima [= Scopthalmus maximus]), Gemeinen Meerbrassen (Pagrus pagrus[=Sparus pagrus]), Rotem Trommler (Sciaenops ocellatus) und anderen Meerbrassen (Sparidae) sowie Kaninchenfischen (Siganus spp.)

Produktionssystem || Haltungssysteme im offenen Meer (Netzgehege/Netzkäfige), mit geringer Meeresströmung für ein optimales Wohlbefinden der Fische, oder in offenen Haltungssystemen an Land

Maximale Besatzdichte || andere Arten als Steinbutt: 15 kg/m3 Steinbutt: 25 kg/m2

(d) Ökologische/biologische Produktion von Seebarschen, Goldbrassen, Adlerfischen, Meeräschen (Liza, Mugil) und Aal (Anguilla spp.) in Erdteichen in Gezeitenbereichen und Küstenlagunen

Haltungssystem || Ehemalige Salzbecken, die in Produktionseinheiten für Aquakultur umgewandelt wurden, und ähnliche Erdteiche in Gezeitenbereichen

Produktionssystem || Es muss ein ausreichender Wasseraustausch stattfinden, um das Wohlergehen der betreffenden Art(en) zu gewährleisten. Mindestens 50 % der Dämme müssen mit Pflanzen bewachsen sein. Absetzteiche mit Feuchtbiotop sind vorgeschrieben.

Maximale Besatzdichte || 4 kg/m3

(e) Ökologische/biologische Produktion von Stören in Süßwasser:

Betroffene Art(en): Störe (Acipenseridae)

Produktionssystem || Die Wasserströmung in jeder Haltungseinheit muss tierschutzgerecht sein. Das ablaufende Wasser muss eine äquivalente Qualität aufweisen wie das zulaufende Wasser.

Maximale Besatzdichte || 30 kg/m3

(f) Ökologische/biologische Fischproduktion in Binnengewässern:

Betroffene Art(en): Karpfenfische (Cyprinidae) und andere vergesellschaftete Arten in Polykultur, einschließlich Barsch, Hecht, Wels, Fellchen, Stör

Produktionssystem || In Fischteichen, die in regelmäßigen Abständen vollständig abgelassen werden, und in Seen. Seen müssen ausschließlich der ökologischen/biologischen Erzeugung dienen, einschließlich Ackerbau in ihren trocken liegenden Bereichen. Der Abfischbereich muss einen Frischwasserzufluss haben und so groß sein, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt sind. Die Fische werden nach der Ernte in frischem Wasser gehältert. Für eine organische und mineralische Düngung der Teiche und Seen dürfen nur Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, mit einer Höchstgabe von 20 kg Stickstoff/ha verwendet werden. Der Einsatz chemisch-synthetischer Mittel zur Kontrolle des Pflanzenwuchses in den Produktionsgewässern ist verboten. Streifen mit natürlicher Vegetation um die Binnengewässeranlagen herum dienen als Pufferzonen zu angrenzenden Landflächen, die nicht nach den Vorgaben ökologischer/biologischer Produktion bewirtschaftet werden. Bei Polykultur in Abwachsteichen muss den Bedürfnissen aller Besatzarten gleichermaßen Rechnung getragen werden.

Ertrag || Die Gesamtproduktion ist auf 1500 kg Fisch (alle Arten) pro Hektar und Jahr begrenzt.

(g) Ökologische/biologische Produktion von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp)

Einrichtung von Produktionseinheiten || Ansiedlung in Gebieten mit unfruchtbaren Lehmböden, um die Umweltbelastung durch den Teichbau auf ein Mindestmaß zu beschränken. Teichbau mit dem vorhandenen Lehm. Die Zerstörung von Mangrovenbeständen ist nicht erlaubt.

Umstellungszeit || Sechs Monate je Teich entsprechend der üblichen Lebensspanne von Garnelen in Aquakultur.

Herkunft der Elterntiere || Mindestens die Hälfte der Elterntiere muss nach drei Jahren Betrieb der Anlage aus Nachzucht stammen. Der restliche Elternbestand muss von pathogenfreien Wildbeständen aus nachhaltiger Fischerei stammen. Die erste und zweite Generation muss vor Einsetzen in die Anlagen einem Screening unterzogen werden.

Entfernen von Augenstielen || Ist verboten.

Maximale Besatzdichten und Produktionsmengen || Anzucht: höchstens 22 Postlarven/m2 Maximum Haltungsdichte: 240 g/m2

(h) Weichtiere und Stachelhäuter:

Produktionssysteme || Leinen, Flöße, Kultivierung am Meeresboden, Netzsäcke, Käfige, Kästen, Laternennetze, Muschelpfähle und andere Haltungssysteme. Bei der Miesmuschelproduktion an Flößen wird maximal ein Seil pro Quadratmeter Oberfläche ins Wasser gehängt. Die Seile sind höchstens 20 m lang. Ein Ausdünnen der Seile im Laufe des Produktionszyklus ist nicht zulässig, aber die Seile dürfen - wenn die anfängliche Besatzdichte nicht erhöht wird – unterteilt werden.

(i) Tropische Süßwasserfische: Milchfisch (Chanos chanos), Buntbarsche (Oreochromis spp.), Haiwelse (Pangasius spp.):

Produktionssysteme || Teiche und Netzkäfige

Maximale Besatzdichte || Pangasius: 10 kg/m3 Oreochromis: 20 kg/m3

4.1.6. Tierschutz

4.1.6.1. Die Halter von Aquakulturtieren müssen die nötigen Grundkenntnisse und ‑fähigkeiten in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz besitzen.

4.1.6.2. Das Manipulieren von Aquakulturtieren werden auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Manipulationen einhergehen, zu vermeiden. Beim Manipulieren von Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert.

4.1.6.3. Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:

(a) Die Tageslichtdauer darf nicht künstlich über das Höchstmaß hinaus verlängert werden, das den ethologischen Bedürfnissen, den geografischen Gegebenheiten und dem allgemeinen Gesundheitszustand von Aquakulturtieren Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 16 Stunden pro Tag;

(b) beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.

4.1.6.4. Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

4.1.6.5. Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit und der Schutz der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion oder des Transports dies erfordern:

(a) bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg, Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung;

(b) bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;

(c) um das Überleben des Bestands sicherzustellen.

4.1.6.6. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Dauer des Transports von Aquakulturtieren möglichst kurz zu halten.

4.1.6.7. Ein Leiden der Tiere ist während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich bei der Schlachtung, so gering wie möglich zu halten.

4.1.6.8. Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Fische sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Beim Manipulieren der Tiere vor dem Schlachten wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Entscheidung über die beste Schlachtmethode muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.

4.2. Spezifische Vorschriften für Mollusken

4.2.1. Herkunft der Muschelsaat

Für die Herkunft der Muschelsaat gilt Folgendes:

(a) Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn

i)       sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder von Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind, oder

ii)      es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt;

(b) im Falle der Pazifischen Auster Crassostrea gigas wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn seltener vermehrt;

(c) es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen.

4.2.2. Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraxis gilt Folgendes:

(a) Die Produktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Meeresalgenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden;

(b) ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen;

(c) potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.

4.2.3. Kultivierung

Für die Kultivierung gilt Folgendes:

(a) Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die übrigen Methoden gemäß Nummer 4.1.5.10. Buchstabe h sind für die ökologische/biologische Produktion zulässig;

(b) Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Der Unternehmer erbringt den Nachweis geringer Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung der betreffenden Flächen, der der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorzulegen ist. Der Bericht wird als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen.

4.2.4. Bewirtschaftung

Für die Bewirtschaftung gilt Folgendes:

(a) Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht ökologisch/nicht biologisch bewirtschafteten Schalentierproduktionsanlagen am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität;

(b) biologischer Bewuchs wird mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.

4.2.5. Spezifische Kultivierungsvorschriften für Austern

Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Produktion muss den Anforderungen gemäß Nummer 4.1.5.10 Buchstabe h genügen.

Teil IV: Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 9 und 13 enthält dieser Teil Vorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel.

1. Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel

1.1. Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie bei der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis[10] zu beachten.

1.2. Verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellende Unternehmer müssen geeignete Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

1.3. Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

1.4. Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere

(a) Vorsorgemaßnahmen treffen, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden;

(b) geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

(c) sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.

1.5. Die Aufbereitung ökologischer/biologischer Verarbeitungserzeugnisse muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse erfolgen. Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

(a) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert wird;

(b) die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;

(c) ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;

(d) ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

(e) alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

(f) die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

1.6. Erzeugnisse, Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

2. Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

2.1. Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:

(a) Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt;

(b) es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Lebensmittelenzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind;

(c) eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen;

(d) Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.

2.2. Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

2.2.1. Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse und Stoffe aus dem Weinsektor, für die die Bestimmungen von Teil V Nummer 2 gelten, und Hefe, für die die Bestimmungen von Teil VI Nummer 1.3 gelten, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nummer 2.1. Buchstabe b sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß den Nummern 2.2.2, 2.2.4. und 2.2.5. verwendet werden.

2.2.2. Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden:

(a) Zubereitungen aus Mikroorganismen und Lebensmittelenzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Lebensmittelenzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sein;

(b) Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[11], die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 16 der genannten Verordnung als natürliche Aromastoffe oder natürliche Aromaextrakte gekennzeichnet sind;

(c) Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[12];

(d) Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;

(e) Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.

2.2.3. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 21 Absatz 3 gilt Folgendes:

(a) Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

(b) Zubereitungen und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2. werden nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

(c) Hefe und Hefeprodukte werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

2.2.4. Folgende nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden:

(a) Tierische Erzeugnisse:

i)       Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die bei der Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen,

ii)      Gelatine,

 iii)    Naturdärme;

(b) unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse:

i)       essbare Früchte, Nüsse und Samen:

– Colanüsse                               Cola acuminata

 ii)     essbare Gewürze und Kräuter:

– Meerrettichsamen                   Armoracia rusticana

– Saflorblüten                            Carthamus tinctorius

– Brunnenkresse                        Nasturtium officinale

iii)     Verschiedenes:

– Algen, einschließlich Meeresalgen

(c) verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse:

i)       folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:

– Reispapier

– Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

ii)      Verschiedenes:

– Rum: nur Rum aus Rohrzuckersaft.

2.2.5. Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert, können in ihrer nichtökologischen/nichtbiologischen Form verwendet werden, wenn sie von anderen als den folgenden Pflanzen stammen:

– Kakao                                     Theobroma cacao

– Kokosnüssen                          Cocos nucifera

– Oliven                                     Olea europaea

– Sonnenblumen                        Helianthus annuus

– Palmen                                    Elaeis guineensis

– Raps                                       Brassica napus, rapa

– Saflor                                      Carthamus tinctorius

– Sesam                                     Sesamum indicum

– Soja                                        Glycine max

3. Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

3.1. Ökologische/biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Umstellungsfuttermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nicht zusammen mit den gleichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden.

3.2. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein.

Teil V: Wein

1. Geltungsbereich

1.1. Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 8, 9 und 14 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

1.2. Sofern in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009[13] und (EG) Nr. 607/2009[14] der Kommission Anwendung.

2. Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe

2.1. Erzeugnisse des Weinsektors werden aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt.

2.2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich der Prozesse und önologischen Verfahren nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere Anhang IA der letztgenannten Verordnung, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind.

3. Önologische Verfahren und Einschränkungen

3.1. Unbeschadet der Abschnitte 1 und 2 und der unter den Nummern 3.2 bis 3.5 vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, einschließlich der Einschränkungen gemäß Artikel 80 und Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß den Artikeln 3, 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen der beiden Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.

3.2. Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:

(a) teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(b) Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

(c) Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

(d) teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

(e) Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

3.3. Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

(a) Bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen;

(b) bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

3.4. Die Kommission überprüft die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem 1. August 2015 mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren:

(a) thermische Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

(b) Anwendung von Ionenaustauschharzen gemäß Anhang I A Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

(c) Umkehrosmose gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

3.5. Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Erlass der zur Durchführung der in diesem Abschnitt 3 vorgesehenen Produktionsvorschriften und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung angewendet werden.

Teil VI: Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 9 und 15 enthält dieser Teil Vorschriften für ökologische/biologische Hefe, die die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird.

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden.

1.2. Ökologische/biologische Hefe darf in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.

1.3. Folgende Stoffe dürfen bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von ökologischer/biologischer Hefe verwendet werden:

(a) für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 19;

(b) Erzeugnisse und Stoffe gemäß Teil IV Nummer 2.2.2 Buchstaben a und d.

ANHANG III

ABHOLUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ERZEUGNISSEN

1. Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

Unternehmer können ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

2. Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

2.1. Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Unternehmern oder Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer nach Unionsrecht vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

(a) den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses,

(b) die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion,

(c) den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für den Unternehmer zuständig ist, und

(d) gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 24 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß den Buchstaben a bis d können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten.

2.2. Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn

(a) die Erzeugnisse auf direktem Wege von einem Unternehmer zu einem anderen Unternehmer befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen,

(b) die Erzeugnisse von einem Dokument begleitet werden, das die unter Nummer 2.1 genannten Angaben enthält, und

(c) sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung halten.

3. Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Unternehmer tragen bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung räumlich voneinander getrennt;

(b) Transportmittel oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern

i)       vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer über die Reinigungsvorgänge Buch führen;

ii)      je nach den im Rahmen der Kontrollvorkehrungen bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden können;

iii)     der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung hält;

(c) ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden räumlich oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;

(d) bei der Beförderung werden die Erzeugnismenge zu Beginn der Auslieferungsrunde sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

4. Transport von lebenden Fischen

4.1. Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

4.2. Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und ökologische/biologische Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

4.3. Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

4.4. Über die Vorgänge gemäß den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 wird Buch geführt.

5. Annahme von Erzeugnissen von anderen Unternehmern oder aus anderen Einheiten

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Abschnitt 2.

Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Abschnitt 2 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 24 ausdrücklich vermerkt.

6. Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die gegebenenfalls mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.

Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zur Vermarktung geliefert wird, den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 24 ausdrücklich vermerkt.

7. Lagerung von Erzeugnissen

7.1. Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

7.2. Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten ist die Lagerung von anderen als den nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.

7.3. Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben und Aquakulturbetrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 und Teil III Nummer 4.1.4.2 Buchstabe a verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 24 eingetragen werden.

7.4. Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind

(a) die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;

(b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

(c) vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.

ANHANG IV

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 21

BG: биологичен

ES: ecológico, biológico

CS: ekologické, biologické

DA: økologisk

DE: ökologisch, biologisch

ET: mahe, ökoloogiline

EL: βιολογικό

EN: organic

FR: biologique

GA: orgánach

HR: ekološki

IT: biologico

LV: bioloģisks, ekoloģisks

LT: ekologiškas

LU: biologësch

HU: ökológiai.

MT: organiku

NL: biologisch

PL: ekologiczne

PT: biológico

RO: ecologic

SK: ekologické, biologické

SL: ekološki

FI: luonnonmukainen

SV: ekologisk.

--------------------------------------------------

ANHANG V

LOGO DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND CODENUMMERN

1. Logo

1.1. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

LOGO einfügen

1.2. Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.

1.3. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:

LOGO einfügen

1.4. Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.

1.5. Bei Verwendung eines farbigen Logos auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Logo mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

1.6. Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in derselben Farbe ausgeführt werden.

1.7. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.

1.8. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des Logos oder die Angaben gemäß Artikel 22 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

2. Codenummern

Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:

AB-CDE-999

Dabei ist

(a) „AB“ der ISO-Code des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,

(b) „CDE“ eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. „bio“, „öko“, „org“ oder „eko“, die auf die ökologische/biologische Produktion hinweist, und

(c) „999“ die höchstens dreistellige Referenznummer, die vergeben wird von

i)       der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie Kontrollaufgaben übertragen hat;

ii)      der Kommission an

– die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kommission gemäß Artikel 29 anerkannt hat,

– die zuständigen Drittlandsbehörden, die die Kommission gemäß Artikel 31 anerkannt hat.

[1]               Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15).

[3]               Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

[4]               Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7).

[5]               Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

[6]               Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

[7]               Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1).

[8]               Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).              

[9]               Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 14).

[10]             Gute Herstellungspraxis („good manufacturing practice, GMP“) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75).

[11]             Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

[12]             Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

[13]             Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

[14]             Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).