Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits /* COM/2014/0157 final - 2014/0087 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES
VORSCHLAGS/HINTERGRUND Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur
Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits. Da die Europäische
Atomgemeinschaft (EAG) Vertragspartei des Abkommens ist, gilt für die
Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen
der EAG ein gesondertes Verfahren. Die Beziehungen zwischen
der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau stützen sich derzeit auf
das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das im Juli 1998 in Kraft trat.
Die Verhandlungen über dieses umfassende und ehrgeizige Assoziierungsabkommen
zwischen der EU und der Republik Moldau wurden im Januar 2010 eröffnet. Im
Januar 2012 haben die EU und die Republik Moldau außerdem Verhandlungen über
eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free
Trade Area - DCFTA) eingeleitet, die einen wesentlichen Bestandteil des
Assoziierungsabkommens darstellt. Ziel
des Assoziierungsabkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU als auch
die schrittweise wirtschaftliche Integration der Republik Moldau in den
EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, unter anderem durch Errichtung einer
vertieften und umfassenden Freihandelszone als integralem Bestandteil des
Abkommens, voranzutreiben. Das Abkommen bietet konkrete Möglichkeiten zur Nutzung der
Dynamik der Beziehungen zwischen der EU und Moldau, wobei das Hauptaugenmerk
auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und
Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und sektoraler Zusammenarbeit liegt.
Zugleich stellt das Abkommen eine Reformagenda für die Republik Moldau dar, die
auf einem umfassenden Programm für die Annäherung der moldauischen
Rechtsvorschriften an die EU-Normen und -Standards beruht. Alle Partner der
Republik Moldau sind aufgefordert, sich dieser Agenda anzuschließen und ihre
Hilfe daran auszurichten. Die künftige EU-Hilfe für die Republik Moldau ist an
die aus dem Abkommen erwachsende Reformagenda gekoppelt. Zur Vorbereitung und
Erleichterung der Durchführung des Assoziierungsabkommens wurde eine
Assoziierungsagenda ausgearbeitet. Im Anschluss an die 15.
Plenarsitzung im März 2013 und die 7. Verhandlungsrunde zur DCFTA im Juni 2013
haben die EU und die Republik Moldau die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen
zum Abschluss gebracht. Am 29. November 2013 haben die Europäische Union und
die Republik Moldau das Assoziierungsabkommen, einschließlich des Teils, der
die DCFTA betrifft, paraphiert. Im Einklang mit
Artikel 465 des Assoziierungsabkommens ist vorgesehen, Teile des Abkommens
vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der
beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und
entspricht dem gemeinsamen Wunsch der EU und der Republik Moldau, mit der Um-
und Durchsetzung bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen
in bestimmten Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen
können. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Der Rat wurde in den
zuständigen Ratsarbeitsgruppen – insbesondere der Gruppe „Osteuropa und
Zentralasien“ (COEST) und dem Ausschuss für Handelspolitik (TPC) – in allen
Verhandlungsphasen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Kommission ist
der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen
Ziele erreicht wurden und das im Entwurf vorliegende Assoziierungsabkommen für
die Union annehmbar ist. Der endgültige Inhalt des
Assoziierungsabkommens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Mit dem Abkommen wird eine
Assoziation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Moldau andererseits gegründet. Damit treten die vertraglichen
Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau in eine neue Phase, wobei
politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration angestrebt werden und
gleichzeitig Raum für weitere schrittweise Entwicklungen gelassen wird. Die allgemeinen Ziele der
Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung
des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog, die Förderung, Erhaltung
und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen
Dimension, die Schaffung der Voraussetzungen für verstärkte Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen und damit für die schrittweise wirtschaftliche Integration
der Republik Moldau in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, die
Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit
zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere
Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse. Zu den allgemeinen
Grundsätzen des Abkommens gehören bestimmte „wesentliche Elemente“, deren
Verletzung durch eine der Vertragsparteien zur Ergreifung besonderer Maßnahmen
im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Aussetzung von Rechten und
Pflichten, führen könnte. Diese Elemente sind: Achtung der demokratischen
Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nach Maßgabe der
einschlägigen internationalen Instrumente, Achtung der Rechtsstaatlichkeit und
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material
und Trägermitteln. Weitere allgemeine
Grundsätze dieses Abkommens sind die Grundsätze der freien Marktwirtschaft,
eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption, die
Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität
und des Terrorismus, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und ein
wirksamer Multilateralismus. Im Abkommen werden die
Ziele eines verstärkten politischen Dialogs dargelegt, der auf die
Förderung der schrittweisen Konvergenz in Fragen der Außen- und
Sicherheitspolitik ausgerichtet ist. Das Abkommen sieht Dialog und
Zusammenarbeit im Bereich der internen Reformen auf der Grundlage der gemeinsam
von den Parteien festgelegten Grundsätze vor. Andere Bestimmungen betreffen die
Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und
Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik (GSVP), die Förderung des Friedens und der internationalen
Gerichtsbarkeit durch Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs sowie gemeinsame Anstrengungen im Hinblick
auf die Terrorismusbekämpfung, die Nichtverbreitung von
Massenvernichtungswaffen, Abrüstung und Rüstungskontrolle. Im Abkommen wird
außerdem die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt, unter Wahrung
der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu
einer nachhaltigen Lösung der Transnistrien-Frage zu gelangen und die
Rehabilitation nach dem Konflikt gemeinsam zu erleichtern. Im Bereich Justiz,
Freiheit und Sicherheit wird der Rechtsstaatlichkeit und dem wirksamen
Funktionieren der Institutionen in den Bereichen Strafverfolgung und
Rechtspflege besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Das Abkommen legt den Rahmen
für die Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement,
Schutz personenbezogener Daten, Geldwäsche und Terrorismus sowie
Drogenbekämpfung fest. Das Abkommen enthält Bestimmungen über die
Freizügigkeit, einschließlich Rückübernahme, Visaerleichterungen und der
schrittweisen Einführung einer Regelung, die zu gegebener Zeit visumfreies
Reisen ermöglichen wird (sofern die einschlägigen Voraussetzungen für eine gut
gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind). Auch die Verpflichtung zur
Bekämpfung der Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten
sowie zur Weiterentwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und
Strafsachen - jeweils unter voller Nutzung der einschlägigen internationalen
und bilateralen Instrumente - wird abgedeckt. Das Assoziierungsabkommen
sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das
Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf
wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und der
sektoralen Zusammenarbeit in mehr als 28 Bereichen liegt - dazu zählen
u. a. Reform der öffentlichen Verwaltung, öffentliches Finanzmanagement,
Energie, Verkehr, Umweltschutz, Industriepolitik und Förderung kleiner und
mittlerer Unternehmen, Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung, grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit,
allgemeine und berufliche Bildung, Verwaltungszusammenarbeit, Jugend und
kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit
auf dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen auf, um den
Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden
systematischer zu gestalten. Grundlage für die in diesem Abkommen vorgesehene
sektorale Zusammenarbeit ist ein umfassendes Programm der schrittweisen
Annäherung, das in den Anhängen des Abkommens enthalten ist. Spezifische
Zeitpläne für die Annäherung und die Anwendung ausgewählter Teile des
EU-Besitzstands durch die Republik Moldau dienen als Richtschnur für die
laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der moldauischen Reform- und
Modernisierungsagenda. Das Abkommen sieht einen
aktualisierten institutionellen Rahmen vor, der Foren für Zusammenarbeit und
Dialog umfasst. Für bestimmte Beschlussfassungsaufgaben wird ein
Assoziationsrat eingesetzt, der wiederum einem Assoziationsausschuss Befugnisse
übertragen kann. Zur Behandlung von Handelsfragen tritt letzterer in einer
besonderen Zusammensetzung zusammen. Foren für die Zivilgesellschaft und die
parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Zudem enthält das
Abkommen Bestimmungen über Monitoring, Annäherung, Erfüllung von
Verpflichtungen und Streitbeilegung (einschließlich getrennter Bestimmungen für
handelsbezogene Fragen). Was den Teil des Abkommens
über die DCFTA betrifft, so hat die Kommission die in den
Verhandlungsrichtlinien genannten Ziele erreicht, d. h. Abbau der
Einfuhrzölle auf praktisch sämtliche Waren und gleichzeitig Schaffung eines
soliden, verbindlichen Rahmens zur Beseitigung aller willkürlichen
Handelsbeschränkungen, einschließlich Ausfuhrzöllen und mengenmäßiger
Ausfuhrbeschränkungen. Im Rahmen der DCFTA sind spezifische, zeitlich begrenzte
Regelungen für empfindliche Waren und sensible Aspekte vorgesehen, darunter insbesondere
Übergangsfristen, bestimmte Zollkontingente und Verfahren zur Bekämpfung von
Umgehungspraktiken bei empfindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Was die technischen
Handelshemmnisse angeht, so wird die Republik Moldau ihre technischen Vorschriften
und Normen schrittweise an diejenigen der EU anpassen. Durch die Aushandlung
eines Abkommens über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Waren
(ACAA) wird gewährleistet, dass die moldauischen Vorschriften und
Marktaufsichtssysteme in bestimmten Sektoren mit denjenigen der EU im Einklang
stehen; damit kann der Handel zwischen den Vertragsparteien unter den gleichen
Bedingungen erfolgen wie der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten. In Bezug auf den Handel
mit Tieren, Pflanzen und tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sieht die
DCFTA eine Angleichung der gesundheitspolizeilichen und
pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und der Tierschutzbestimmungen der Republik
Moldau an diejenigen der EU vor; dies soll zur weiteren Handelserleichterung führen.
Außerdem wird im Rahmen der DCFTA ein Verfahren zur raschen Konsultation
eingerichtet, um Handelsprobleme im Zusammenhang mit den
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu lösen,
unter anderem durch ein Schnellwarnsystem/einen Frühwarnmechanismus speziell
für Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz. Aufbauend auf der
derzeitigen Zusammenarbeit im Zollbereich sieht das Protokoll über gegenseitige
Amtshilfe im Zollbereich einen verstärkten Rechtsrahmen für die korrekte
Anwendung der Zollvorschriften und die Bekämpfung von Zollbetrug vor. Was das
Niederlassungsrecht angeht, so sieht die DCFTA – unter bestimmten Vorbehalten –
die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung für Unternehmen vor. In Bezug
auf den Handel mit Dienstleistungen sieht die DCFTA einen breiten Marktzugang
und die Möglichkeit zur weiteren Liberalisierung des Marktzugangs vor, unter
anderem durch Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den
EU-Besitzstand in den Bereichen Finanz-, Telekommunikations-/elektronische
Geschäftsverkehrs-, Post- und Kurier- sowie internationale
Seeverkehrsdienstleistungen. Die Bestimmungen über die
DCFTA sehen ein hohes Schutzniveau für alle geografischen Angaben für
Agrarerzeugnisse der EU - nicht nur betreffend Weine und Spirituosen - und für
neu in die Liste geschützter geografischer Angaben aufgenommene Erzeugnisse
vor. Das Abkommen enthält die Bestimmungen des am 1. April 2013 in Kraft
getretenen Abkommens zwischen der EU und der Republik Moldau über geografische
Angaben, einschließlich seiner Anhänge. Es sieht einen Mechanismus vor, der den
uneingeschränkten Schutz neuer Angaben gewährleistet, die möglicherweise noch
vor dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens in das Abkommen über geographische
Angaben aufgenommen werden. Darüber hinaus sind Bestimmungen über das
Urheberrecht, Geschmacksmuster (auch nicht eingetragene Geschmacksmuster) und
Patente enthalten, die das TRIPS-Übereinkommen ergänzen und aktualisieren und
die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf der Grundlage der
EU-internen Regeln ermöglichen. Was die Integration der
öffentlichen Beschaffungsmärkte betrifft, so erhält die Republik Moldau als
Nicht-EWR-Mitgliedstaat durch die vertiefte und umfassende Freihandelszone nach
einem Übergangszeitraum, in dem die Republik Moldau ihre Rechtsvorschriften an
die gegenwärtigen und die neu hinzukommenden EU-Vorschriften für die Vergabe
öffentlicher Aufträge anpasst, Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der
EU. Eine Ausweitung des Zugangs zum EU-Beschaffungsmarkt für Gebote unterhalb
der Schwellenwerte kann nach erfolgreichem Abschluss der Annäherung erörtert
werden. So erhalten Lieferanten und Dienstleister gegenseitigen Zugang zu den
öffentlichen Beschaffungsmärkten, wobei allerdings der Verteidigungssektor
ausgenommen ist. Im Rahmen der DCFTA wird
die Republik Moldau die Umsetzung umfassender Wettbewerbsgesetze und die
wirksame Anwendung der Grundsätze eines unverfälschten Wettbewerbs
gewährleisten und dafür sorgen, dass sich staatliche Monopole, staatliche
Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten an die
Wettbewerbsgesetze halten. Der Abschnitt über
Subventionen ist insofern besonders bedeutend, als er die Verpflichtung der
Republik Moldau enthält, ein ähnliches System für die Kontrolle staatlicher
Beihilfen wie das System der EU zu schaffen und eine unabhängig arbeitende
Behörde zu errichten, die für die Kontrolle staatlicher Beihilfen zuständig
ist. Im Zusammenhang mit
handelsrelevanten Energiefragen werden mit der DCFTA verbindliche Bestimmungen
über die Preisfestsetzung, u. a. das Verbot von Doppelpreissystemen, über den
ungehinderten Transit von Energiegütern zwecks Gewährleistung der
Versorgungssicherheit, über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden im
Energiebereich und zur Klärung des Verhältnisses zu den Verpflichtungen der
Republik Moldau im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft
eingeführt. Verpflichtungen zur
Förderung von nachhaltiger Entwicklung im Rahmen der Handelsbeziehungen und zur
Einhaltung einschlägiger multilateraler Verpflichtungen sind vorgesehen wie
auch das Recht zur Bestimmung der eigenen internen Umweltschutz- und
Arbeitsschutzniveaus. Die DCFTA umfasst eine Verpflichtung, von diesen Standards
nicht in einer Weise abzusehen oder abzuweichen, die den Handel oder die
Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussen könnte. Wirksame
Streitbeilegungsverfahren nach dem Vorbild der WTO-Vereinbarung über die
Streitbeilegung werden eine raschere Beilegung bilateraler
Handelsstreitigkeiten ermöglichen, u. a. indem der betroffenen Partei
erlaubt wird, verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, wobei in dringenden
Fällen, die handelsbezogene Energiefragen betreffen, beschleunigte Verfahren vorgesehen
sind. Auch besondere
Bestimmungen über Transparenz und den Dialog mit der Zivilgesellschaft und
Interessenträgern wurden vereinbart, um eine auf Konsultationen, Offenheit und
Vorhersehbarkeit beruhende Politikformulierung in handelsbezogenen Bereichen zu
gewährleisten. Darüber hinaus enthält der Teil des Abkommens, der die DCFTA
betrifft, Bestimmungen zur Erleichterung der Durchführung und Bewertung der
Angleichung in handelsbezogenen Bereichen. Auf längere Sicht wird die
stärkere wirtschaftliche Integration der Republik Moldau mit der EU aufgrund
der DCFTA das Wirtschaftswachstum des Landes erheblich stimulieren. Als
Kernstück des Assoziierungsabkommens wird die DCFTA den Unternehmen sowohl in
der EU als auch in der Republik Moldau neue Möglichkeiten eröffnen und eine
echte wirtschaftliche Modernisierung und die Integration mit der EU fördern.
Ergebnis dieses Prozesses dürften höhere Produktstandards, bessere
Dienstleistungen für die Bürger und vor allem die verstärkte
Wettbewerbsfähigkeit der Republik Moldau auf internationalen Märkten sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Aufseiten der Union ist
die Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung dieses
Abkommens Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie
Artikel 218 Absatz 7 AEUV. Für die Europäische Atomgemeinschaft gilt
ein gesonderter Rechtsakt. Der beigefügte Vorschlag
ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des
Assoziierungsabkommens. In Anbetracht der oben dargelegten Ergebnisse
der Verhandlungen schlägt die Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass das
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits im Namen der Union unterzeichnet wird, und die Person(en) zu
bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu
unterzeichnen. Der Vorschlag sieht vor,
dass die Union Teile des Abkommens unbeschadet der in den Verträgen
vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten vorläufig anwendet. Dass die Kommission ihren
Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der
Republik Moldau vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens
zusammen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
zurückgeht. 2014/0087 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der
Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218
Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Am 15. Juni 2009 ermächtigte
der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau
über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und
der Republik Moldau, welches das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
ersetzen soll. (2) Unter Berücksichtigung der
engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den
Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und
innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über
das Assoziierungsabkommen durch Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013
erfolgreich abgeschlossen. (3) Daher sollte das Abkommen im
Namen der Union unterzeichnet und nach Artikel 465 bis zu seinem Abschluss
zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt werden. (4) Artikel 465 des
Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten
vor. (5) Nach Artikel 218
Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es
angebracht, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen zu billigen, die
durch den nach Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für
geografische Angaben anzunehmen sind. (6) Es ist angebracht, die
einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen
geschützt werden, festzulegen. (7) Das Abkommen ist nicht so
auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union
oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden
„Abkommen“) wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem
späteren Zeitpunkt genehmigt. Der Wortlaut des zu
unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des
Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner
Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus,
die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n). Artikel 3 (1) Bis zu seinem Inkrafttreten werden
gemäß Artikel 465 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen
Notifikationen folgende Teile des Abkommens von der Europäischen Union und der
Republik Moldau vorläufig angewandt: –
Artikel 1, –
Titel I, –
Titel II, –
Titel III: Artikel 12 bis 18, –
Titel IV: Kapitel 1, 3, 5, 9, 12, 13, Kapitel 14
(mit Ausnahme des Artikels 77, neunter Gedankenstrich), Kapitel 15, 16,
17, 26 und 28 sowie Artikel 37, 46, 57, 102 und 116, –
Titel V, –
Titel VI, –
Titel VII: mit Ausnahme von Artikel 456
Absatz 1, sofern die Bestimmungen dieses Titels lediglich zur
Sicherstellung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens im Sinne dieses
Absatzes dienen, –
Anhänge I bis XIII, Anhänge XV bis XXXIV, Anhang
XXXV sowie Protokolle I bis IV. (2) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen
vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des
Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Für die Zwecke des
Artikels 306 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von
Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im
Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen
bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die
Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des
Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[1].
Artikel 5 (1) Ein nach Titel V
Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens
geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der
landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder
Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen. (2) Im Einklang mit
Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der
Union den Schutz nach Artikel 297 bis 300 des Abkommens durch, auch auf
Antrag einer betroffenen Partei. Artikel 6 Dieses Abkommen ist nicht
so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der
Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. Artikel 7 Dieser Beschluss tritt am
Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1. PROTOKOLL
I ÜBER
EIN RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN
DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU
ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME
DER REPUBLIK MOLDAU AN UNIONSPROGRAMMEN Artikel 1 Die Republik Moldau
kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die der
Republik Moldau nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser
Programme zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Die Republik Moldau
leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die
Republik Moldau teilnimmt. Artikel 3 Die Vertreter der
Republik Moldau können bei den die Republik Moldau betreffenden Punkten als
Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das
Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen die Republik Moldau einen
finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von
Teilnehmern aus der Republik Moldau unterbreiteten Projekte und Initiativen
gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen,
Regeln und Verfahren wie diejenigen, die für die Mitgliedstaaten gelten. Artikel 5 Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an
jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik
Moldau anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien
festzulegen. Ersucht die
Republik Moldau für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um
Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur
Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder
nach einem ähnlichen, später erlassenen Rechtsakt, der Außenhilfe der Union für
die Republik Moldau vorsieht, so werden die Bedingungen für die Verwendung der
Außenhilfe der Union durch die Republik Moldau unter Berücksichtigung
insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006
in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jeder nach
Artikel 5 dieses Protokolls geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und
andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der
Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt
für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die
Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen,
Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte
Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Rechnungshof
und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden
können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen
Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll
gilt, solange dieses Abkommen in Kraft ist. Jede Vertragspartei
kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere
Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag
dieser Notifikation außer Kraft. Das
Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien
hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls
nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen
sind. Artikel 8 Beide
Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der
tatsächlichen Teilnahme der Republik Moldau an einem oder mehreren Programmen
der Union überprüfen. ________________