Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft /* COM/2014/0147 final */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag wird mit Blick auf die
vorgesehene Unterzeichnung, vorläufige Anwendung und den Abschluss des
Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau vorgelegt, um
den Abschluss des Assoziierungsabkommens durch die Kommission im Namen der
Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zu genehmigen. Da die (EAG) ebenfalls Vertragspartei des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits ist, legt die
Kommission eine getrennte Empfehlung für die Genehmigung - durch den Rat - des
Abschlusses der Teile des Abkommens durch die Kommission vor, die in den
Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. Für die Unterzeichnung und den Abschluss
internationaler Abkommen durch die Europäische Atomgemeinschaft gelten andere
Verfahren. Insbesondere müssen solche Abkommen im Einklang mit Artikel 101
EAG-Vertrag von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen werden.
Es ist daher notwendig, für die Unterzeichnung und den Abschluss des
Assoziierungsabkommens durch die EU und die EAG jeweils getrennte Beschlüsse
anzunehmen. Im Hinblick auf den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der EAG schlägt die Kommission vor, dass der
Rat seine Zustimmung gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der EAG
erteilt. In Anbetracht der
Ergebnisse der im Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung
des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie im
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des
Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau genannten
Verhandlungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat beschließt, dass das
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits im Namen der Union unterzeichnet werden sollte, und die Person
(en) bestellt, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu
unterzeichnen. Liegen die Zustimmung des
Rates und der entsprechende Beschluss der Kommission vor, so wird die
Kommission in der Lage sein, das Assoziierungsabkommen im Namen der EAG zu
unterzeichnen und zu schließen. 2. ERGEBNISSE UND RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Kommission empfiehlt, dass der Rat gemäß
Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Hinblick auf
die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EAG fallen, genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser
Empfehlung beigefügt. Aufseiten
der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens
Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV. Für
die EAG ist die Rechtsgrundlage für dieses Abkommen der Artikel 101 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Der
beigefügte Vorschlag ist - zusammen mit dem Kommissionsbeschluss über den
Abschluss des Abkommens - der Rechtsakt für den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der EAG. Dass die Kommission ihren Vorschlag als
Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau
vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf
die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht. Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann ein
Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten,
nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den
Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden
ist. Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. Juni 2009 ermächtigte
der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau
über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und
der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen[1] ersetzen sollte. (2) Unter Berücksichtigung der
engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den
Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und
innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über
das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am
29. November 2013 erfolgreich abgeschlossen. (3) Die Kommission schlägt dem
Rat vor, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und
gemäß Artikel 465 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem
späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt werden sollte. (4) Das Abkommen umfasst auch
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft
fallen, nämlich Artikel 77 Buchstabe i. (5) Die Unterzeichnung und der
Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens im
Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über
die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union fallen. (6) Das Abkommen sollte daher im
Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des
Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
geschlossen werden. (7) Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags
kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft
treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt
haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen
Rechtsordnung anwendbar geworden ist. (8) Der Abschluss des Abkommens
durch die Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
sollte genehmigt werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der
Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Moldau andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen
Atomgemeinschaft wird genehmigt.[2]
[3] Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 1–48. [2] Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss über die
Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung
des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
andererseits beigefügt. [3] OJ: Please insert in the footnote above the publication
reference of the Decision in document […]