52014PC0146

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits /* COM/2014/0146 final - 2014/0083 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

Ein Kommissionsbeschluss über den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird gesondert gefasst.

Die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau stützen sich derzeit auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das im Juli 1998 in Kraft trat.

Die Verhandlungen über dieses umfassende und ehrgeizige Abkommen zwischen der EU und der Republik Moldau wurden im Januar 2010 eröffnet. Im Februar 2012 haben die EU und die Republik Moldau außerdem Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) eingeleitet, die einen wesentlichen Bestandteil des Assoziierungsabkommens darstellt. Am 29. November 2013 haben die Europäische Union und die Republik Moldau das Assoziierungsabkommen, einschließlich des Teils, der die DCFTA betrifft, paraphiert.

Ziel des Assoziierungsabkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU als auch die schrittweise wirtschaftliche Integration der Republik Moldau in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, unter anderem durch Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone als integralem Bestandteil des Abkommens, voranzutreiben.

2.           VERHANDLUNGSERGEBNISSE

Der Rat wurde in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen – insbesondere der Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST) und dem Ausschuss für Handelspolitik (TPC) – in allen Verhandlungsphasen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden und das im Entwurf vorliegende Assoziierungsabkommen für die Union annehmbar ist.

Der endgültige Inhalt des Assoziierungsabkommens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Mit dem Abkommen wird eine Assoziation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits gegründet. Damit treten die vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau in eine neue Phase, wobei politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration angestrebt werden und gleichzeitig Raum für weitere schrittweise Entwicklungen gelassen wird.

Die allgemeinen Ziele der Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog, die Förderung, Erhaltung und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension, die Schaffung der Voraussetzungen für verstärkte Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und damit für die schrittweise wirtschaftliche Integration der Republik Moldau in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse.

Das Assoziierungsabkommen sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das Hauptaugenmerk auf wesentlichen Reformen, Wirtschaftsaufschwung und -wachstum, Governance und sektoraler Zusammenarbeit in 28 Bereichen liegt, u. a. Reform der öffentlichen Verwaltung, öffentliches Finanzmanagement, Energie, Verkehr, Umweltschutz, Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit, allgemeine und berufliche Bildung, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Jugend und kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden systematischer zu gestalten. Zur Umsetzung der Kapitel über die sektorale Zusammenarbeit wurde ein umfassendes Programm für die Annäherung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand erstellt, das in den Anhängen des Abkommens enthalten ist. Spezifische Zeitpläne für die Annäherung und die Anwendung ausgewählter Teile des EU-Besitzstands durch die Republik Moldau dienen als Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der moldauischen Reform- und Modernisierungsagenda.

Das Abkommen sieht einen aktualisierten institutionellen Rahmen vor, der Foren für Zusammenarbeit und Dialog umfasst. Für bestimmte Beschlussfassungsaufgaben wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der wiederum einem Assoziationsausschuss Befugnisse übertragen kann. Zur Behandlung von Handelsfragen tritt letzterer in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Foren für die Zivilgesellschaft und die parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen über Monitoring, Annäherung, Erfüllung von Verpflichtungen und Streitbeilegung (einschließlich getrennter Bestimmungen für handelsbezogene Fragen).

Die stärkere wirtschaftliche Integration aufgrund der vertieften und umfassenden Freihandelszone wird das Wirtschaftswachstum in der Republik Moldau erheblich stimulieren. Zu diesem Zweck sollen die moldauischen Rechtsvorschriften, Normen und Standards an diejenigen der EU angenähert werden. Als Kernstück des Assoziierungsabkommens wird die DCFTA den Unternehmen sowohl in der EU als auch in der Republik Moldau neue Möglichkeiten eröffnen und eine echte wirtschaftliche Modernisierung und die allmähliche Integration mit der EU fördern. Ergebnis dieses Prozesses dürften höhere Produktstandards, bessere Dienstleistungen für die Bürger und vor allem die verstärkte Wettbewerbsfähigkeit der Republik Moldau auf internationalen Märkten sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Aufseiten der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie Artikel 218 Absatz 7 AEUV.

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der Union. Für die Europäische Atomgemeinschaft gilt ein gesonderter Rechtsakt.

In Anbetracht der oben dargelegten Ergebnisse der Verhandlungen schlägt die Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union nach Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden sollte.

Dass die Kommission ihren Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht.

2014/0083 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau, welches das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen[3] ersetzen soll.

(2)       Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. November 2013 paraphiert.

(3)       Im Einklang mit Beschluss [Nr. des Beschlusses] des Rates vom [Datum][4] wurde das Abkommen am [Datum] in [Ort] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(4)       Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es angebracht, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen zu billigen, die durch den nach Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben anzunehmen sind.

(5)       Es ist angebracht, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(6)       Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

(7)       Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits sowie die Anhänge und die Protokolle zu diesem Abkommen (im Folgenden "Abkommen") werden im Namen der Union genehmigt[5].

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen[6].

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 306 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Europäischen Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[7].

Artikel 4

(1) Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2) Im Einklang mit Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union den Schutz nach Artikel 297 bis 300 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.

Artikel 5

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können -

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L […] vom […], S. […].

[2]               ABl. L […] vom […], S. […].

[3]               ABl. L 81 vom 24.6.1998.

[4]               ABl. L […] vom […], S. […].

[5]               Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. ...) beigefügt.

[6]               Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

[7]               ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.