Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits /* COM/2014/0146 final - 2014/0083 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND Der beigefügte Vorschlag
ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“). Ein Kommissionsbeschluss
über den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der Europäischen
Atomgemeinschaft wird gesondert gefasst. Die Beziehungen zwischen
der EU und der Republik Moldau stützen sich derzeit auf das Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen, das im Juli 1998 in Kraft trat. Die Verhandlungen über
dieses umfassende und ehrgeizige Abkommen zwischen der EU und der Republik
Moldau wurden im Januar 2010 eröffnet. Im Februar 2012 haben die EU und die
Republik Moldau außerdem Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende
Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) eingeleitet,
die einen wesentlichen Bestandteil des Assoziierungsabkommens darstellt. Am 29.
November 2013 haben die Europäische Union und die Republik Moldau das
Assoziierungsabkommen, einschließlich des Teils, der die DCFTA betrifft,
paraphiert. Ziel des
Assoziierungsabkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU als auch
die schrittweise wirtschaftliche Integration der Republik Moldau in den
EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, unter anderem durch Errichtung einer
vertieften und umfassenden Freihandelszone als integralem Bestandteil des
Abkommens, voranzutreiben. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Der Rat wurde in den
zuständigen Ratsarbeitsgruppen – insbesondere der Gruppe „Osteuropa und
Zentralasien“ (COEST) und dem Ausschuss für Handelspolitik (TPC) – in allen
Verhandlungsphasen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Kommission ist
der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen
Ziele erreicht wurden und das im Entwurf vorliegende Assoziierungsabkommen für
die Union annehmbar ist. Der endgültige Inhalt des
Assoziierungsabkommens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Mit dem Abkommen wird eine
Assoziation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Moldau andererseits gegründet. Damit treten die vertraglichen
Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau in eine neue Phase, wobei
politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration angestrebt werden und
gleichzeitig Raum für weitere schrittweise Entwicklungen gelassen wird. Die allgemeinen Ziele der
Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung
des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog, die Förderung, Erhaltung
und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen
Dimension, die Schaffung der Voraussetzungen für verstärkte Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen und damit für die schrittweise wirtschaftliche Integration
der Republik Moldau in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, die
Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit
zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere
Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse. Das Assoziierungsabkommen
sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das
Hauptaugenmerk auf wesentlichen Reformen, Wirtschaftsaufschwung und -wachstum,
Governance und sektoraler Zusammenarbeit in 28 Bereichen liegt, u. a.
Reform der öffentlichen Verwaltung, öffentliches Finanzmanagement, Energie,
Verkehr, Umweltschutz, Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer
Unternehmen, Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung, grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit, allgemeine und
berufliche Bildung, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Jugend und
kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen Bereichen baut die verstärkte
Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen
auf, um den Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden
systematischer zu gestalten. Zur Umsetzung der Kapitel über die sektorale Zusammenarbeit
wurde ein umfassendes Programm für die Annäherung der Rechtsvorschriften an den
EU-Besitzstand erstellt, das in den Anhängen des Abkommens enthalten ist.
Spezifische Zeitpläne für die Annäherung und die Anwendung ausgewählter Teile
des EU-Besitzstands durch die Republik Moldau dienen als Richtschnur für die
laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der moldauischen Reform- und
Modernisierungsagenda. Das Abkommen sieht einen
aktualisierten institutionellen Rahmen vor, der Foren für Zusammenarbeit und
Dialog umfasst. Für bestimmte Beschlussfassungsaufgaben wird ein
Assoziationsrat eingesetzt, der wiederum einem Assoziationsausschuss Befugnisse
übertragen kann. Zur Behandlung von Handelsfragen tritt letzterer in einer
besonderen Zusammensetzung zusammen. Foren für die Zivilgesellschaft und die
parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Zudem enthält das
Abkommen Bestimmungen über Monitoring, Annäherung, Erfüllung von
Verpflichtungen und Streitbeilegung (einschließlich getrennter Bestimmungen für
handelsbezogene Fragen). Die stärkere wirtschaftliche Integration aufgrund
der vertieften und umfassenden Freihandelszone wird das Wirtschaftswachstum in
der Republik Moldau erheblich stimulieren. Zu diesem Zweck sollen die
moldauischen Rechtsvorschriften, Normen und Standards an diejenigen der EU
angenähert werden. Als Kernstück des Assoziierungsabkommens wird die DCFTA den
Unternehmen sowohl in der EU als auch in der Republik Moldau neue Möglichkeiten
eröffnen und eine echte wirtschaftliche Modernisierung und die allmähliche
Integration mit der EU fördern. Ergebnis dieses Prozesses dürften höhere
Produktstandards, bessere Dienstleistungen für die Bürger und vor allem die
verstärkte Wettbewerbsfähigkeit der Republik Moldau auf internationalen Märkten
sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Aufseiten
der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens
Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie
Artikel 218 Absatz 7 AEUV. Der
beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der Union. Für die Europäische Atomgemeinschaft
gilt ein gesonderter Rechtsakt. In
Anbetracht der oben dargelegten Ergebnisse der Verhandlungen schlägt die
Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass das Assoziierungsabkommen zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der
Europäischen Union nach Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen
werden sollte. Dass die Kommission ihren Vorschlag als
Abkommen zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorlegt, hängt
mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit vor
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht. 2014/0083 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und
Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218
Absatz 7, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission[1], nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Am 15. Juni 2009 ermächtigte
der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau
über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und
der Republik Moldau, welches das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen[3] ersetzen soll. (2) Diese Verhandlungen wurden
erfolgreich abgeschlossen und das Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“)
wurde am 29. November 2013 paraphiert. (3) Im Einklang mit Beschluss
[Nr. des Beschlusses] des Rates vom [Datum][4]
wurde das Abkommen am [Datum] in [Ort] vorbehaltlich seines späteren
Abschlusses unterzeichnet. (4) Nach Artikel 218
Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es
angebracht, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen zu billigen, die
durch den nach Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für
geografische Angaben anzunehmen sind. (5) Es ist angebracht, die
einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen
geschützt werden, festzulegen. (6) Das Abkommen ist nicht so
auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union
oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. (7) Das Abkommen sollte im Namen
der Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits sowie die
Anhänge und die Protokolle zu diesem Abkommen (im Folgenden
"Abkommen") werden im Namen der Union genehmigt[5]. Artikel 2 Der Präsident des Rates
nimmt die in Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation
im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen
Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen[6]. Artikel 3 Für die Zwecke des
Artikels 306 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von
Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im
Namen der Europäischen Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach
Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so
verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem
Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel[7].
Artikel 4 (1) Ein nach Titel V
Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens
geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der
landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder
Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen. (2) Im Einklang mit
Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der
Europäischen Union den Schutz nach Artikel 297 bis 300 des Abkommens durch,
auch auf Antrag einer betroffenen Partei. Artikel 5 Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als
begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der
Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können - Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L […] vom […], S. […]. [2] ABl. L […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 81 vom 24.6.1998. [4] ABl. L […] vom […], S. […]. [5] Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige
Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Moldau andererseits (ABl. ...) beigefügt. [6] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf
Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. [7] ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.