52014PC0141

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2014/0141 final - 2014/0080 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

Dieser Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zielt auf die Aufnahme von „Horizont 2020“ in das EWR-Abkommen. Dadurch können die EWR-EFTA-Staaten die Möglichkeiten dieses größten Forschungs- und Innovationsprogramms der EU, das es je gab und das mit fast 80 Mrd. EUR für einen Zeitraum von 7 Jahren (2014 bis 2020) ausgestattet ist, in vollem Umfang nutzen.

Die Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten am Programm Horizont 2020 wird sich insofern auf den Haushalt auswirken, als diese Länder nicht nur an den diesbezüglichen Initiativen teilnehmen werden, sondern gleichzeitig auch einen finanziellen Beitrag leisten werden. Daher muss dieser Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Form eines Beschlusses des Rates angenommen werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Auswirkungen der Aufnahme von „Horizont 2020“

Es wurden bereits frühere Rahmenprogramme in Artikel 1 Absatz 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen aufgenommen, der vorsieht, dass auch die von den Rahmenprogrammen abgeleiteten Rechtsakte Gegenstand dieses Artikels sind. Dies hatte den großen Vorteil, dass nicht jeder einzelne Rechtsakt im Zusammenhang mit den Programmen separat aufgenommen werden musste, was viel Arbeit und Verwaltungsaufwand erspart hat. So wurden beispielsweise Rechtsakte über spezifische Programme und die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für die Rahmenprogramme nicht einzeln in das EWR-Abkommen aufgenommen. Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses folgt der gleichen Logik und enthält eine Bestimmung über die Aufnahme der Rahmenverordnung „Horizont 2020“ in Artikel 1 Absatz 5.

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts[1] wurde in Artikel 1 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen aufgenommen. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 geändert. Diese Änderung muss im EWR-Abkommen berücksichtigt werden. Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthält daher eine Bestimmung, mit der die Änderungsverordnung in Artikel 1 Absatz 11 aufgenommen wird.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG[2]

Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts[3]

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die EWR-EFTA-Länder beteiligen sich an „Horizont 2020“ und nutzen die Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Teil VI des EWR-Abkommens. Gleichzeitig leisten die EWR-EFTA-Staaten einen finanziellen Beitrag zu diesem Programm gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens.

2014/0080 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[4], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[5] (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 beschließen.

(3)       Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)       Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG[6] auszuweiten.

(5)       Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts[7] auszuweiten.

(6)       Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

(7)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

[2]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

[3]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174.

[4]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[5]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[6]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

[7]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174.