Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2014/0141 final - 2014/0080 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. Dieser Entwurf eines Beschlusses des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses zielt auf die Aufnahme von „Horizont 2020“ in
das EWR-Abkommen. Dadurch können die EWR-EFTA-Staaten die Möglichkeiten dieses
größten Forschungs- und Innovationsprogramms der EU, das es je gab und das mit
fast 80 Mrd. EUR für einen Zeitraum von 7 Jahren (2014 bis 2020)
ausgestattet ist, in vollem Umfang nutzen. Die Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten am
Programm Horizont 2020 wird sich insofern auf den Haushalt auswirken, als
diese Länder nicht nur an den diesbezüglichen Initiativen teilnehmen werden,
sondern gleichzeitig auch einen finanziellen Beitrag leisten werden. Daher muss
dieser Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Form eines
Beschlusses des Rates angenommen werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Auswirkungen der Aufnahme von
„Horizont 2020“ Es wurden bereits frühere Rahmenprogramme in
Artikel 1 Absatz 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
aufgenommen, der vorsieht, dass auch die von den Rahmenprogrammen abgeleiteten
Rechtsakte Gegenstand dieses Artikels sind. Dies hatte den großen Vorteil, dass
nicht jeder einzelne Rechtsakt im Zusammenhang mit den Programmen separat
aufgenommen werden musste, was viel Arbeit und Verwaltungsaufwand erspart hat.
So wurden beispielsweise Rechtsakte über spezifische Programme und die
Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für die Rahmenprogramme nicht einzeln in
das EWR-Abkommen aufgenommen. Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses folgt der gleichen Logik und enthält eine Bestimmung über die
Aufnahme der Rahmenverordnung „Horizont 2020“ in Artikel 1 Absatz 5. Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur
Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts[1] wurde in Artikel 1
Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen aufgenommen. Diese Verordnung
wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 geändert. Diese Änderung
muss im EWR-Abkommen berücksichtigt werden. Der Entwurf des Beschlusses des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthält daher eine Bestimmung, mit der die
Änderungsverordnung in Artikel 1 Absatz 11 aufgenommen wird. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur
Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG[2]
Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen
Innovations- und Technologieinstituts[3] Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss
unterbreiten zu können. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die EWR-EFTA-Länder beteiligen sich an
„Horizont 2020“ und nutzen die Finanzierungsmöglichkeiten gemäß
Teil VI des EWR-Abkommens. Gleichzeitig leisten die EWR-EFTA-Staaten einen
finanziellen Beitrag zu diesem Programm gemäß Artikel 82 des
EWR-Abkommens. 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt
der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3 und
Artikel 182 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[4], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[5]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Protokoll 31 beschließen. (3) Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es ist angezeigt, die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU)
Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG[6] auszuweiten. (5) Es ist angezeigt, die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU)
Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur
Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts[7] auszuweiten. (6) Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit
ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. (7) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31
zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1. [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104. [3] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174. [4] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [5] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [6] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104. [7] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174.