Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0102 final - 2014/0053 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
die Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen
Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur
Europäischen Union: i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen
der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Dieser Vorschlag wird gemeinsam mit iii) einem Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und
ihrer Mitgliedstaaten sowie iii) einer Empfehlung für einen Beschluss des
Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Protokolls durch die Europäische
Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorgelegt. Gemäß der Akte über den
Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien im Wege eines Protokolls allen
internationalen Übereinkommen bei, die von der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Das Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen
Föderation andererseits wurde am 24. Juni 1994 unterzeichnet. Das Abkommen trat
am 1. Dezember 1997 in Kraft. Mit einem Beschluss vom
14. September 2012[1]
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den
betreffenden Drittländern über den Abschluss der einschlägigen Protokolle. Die
Verhandlungen mit der Russischen Föderation wurden erfolgreich abgeschlossen.
Die Russische Föderation stimmte dem Text des Protokolls mit Verbalnote vom 4.
September, der EAD mit Verbalnote vom 24. September zu. Dieser von der
Russischen Föderation erbetene Austausch von Verbalnoten ersetzte die
Paraphierung des Protokolls. Mit dem vorgeschlagenen
Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen
aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des
Abkommens in der neuen Amtssprache der EU verpflichtet. Das Protokoll enthält eine Klausel, die die
Änderung des Abkommens nach dem Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt
der Republik Kroatien zur EU am 1. Juli 2013 vorsieht. Das Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation zielt auf die Förderung von Handel
und Investitionen, einschließlich des Handels im Bereich der
Verkehrsdienstleistungen, und schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit in
verschiedenen Bereichen, die sich auf eine allgemeine wirtschaftliche,
finanzielle und technische Kooperation beschränkt. Daher sollte das Protokoll -
neben den anwendbaren verfahrensrechtlichen Grundlagen - auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Republik Kroatien einerseits
und Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 212 AEUV
andererseits unterzeichnet und geschlossen werden. Nach Auffassung der Kommission ist das
Ergebnis der Verhandlungen zufrieden stellend; die Kommission ersucht daher den
Rat, –
die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der
Republik Kroatien zur Europäischen Union zu genehmigen. Das Europäische Parlament wird um seine
Zustimmung zu diesem Protokoll ersucht. 2014/0053 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung des
Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung
einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100
Absatz 2, Absatz 207 und Artikel 212 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, gestützt auf die Akte über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 6
Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird der
Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen
Föderation andererseits[2]
(im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt.
Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein
vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im
Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem
betreffenden Drittstaat geschlossen wird. (2) Am 14. September 2012
ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden
Drittstaaten[3]
aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Russischen Föderation wurden erfolgreich
abgeschlossen. Dies wurde in einem Notenwechsel vom 24. September 2013
bestätigt. (3) Vorbehaltlich seines späteren
Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten
unterzeichnet werden. (4) Der Abschluss des Protokolls
ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten,
die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. (5) In Anbetracht des Beitritts
Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll mit Wirkung vom
selben Tag vorläufig angewandt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Russischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien
zur Europäischen Union wird – vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls –
im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die von den
Verhandlungsführern des Protokolls benannt wurde(n). Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 gemäß
Artikel 4 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss
erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick
auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme
von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der
Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren
internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok.
13351/12 LIMITED). [2] ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. [3] Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick
auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme
von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der
Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren
internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok.
13351/12 LIMITED). PROTOKOLL
zum
ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT
zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits
anlässlich des Beitritts
der Republik Kroatien DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND Vertragspartien des Vertrags über die
Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden
„Mitgliedstaaten“, und DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT einerseits UND DIE RUSSISCHE FÖDERATION andererseits, im Folgenden zusammen
„Vertragsparteien“ – IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über
Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen
Föderation andererseits, im Folgenden „Abkommen“, am 24. Juni 1994
unterzeichnet wurde; IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den
Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011
in Brüssel unterzeichnet wurde; IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2
der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die
Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft der Beitritts der Republik Kroatien zu dem
Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen geregelt wird; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitritts der
Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL
1 Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen als
Vertragspartei bei. Die Republik Kroatien nimmt in gleicher Weise die anderen
Mitgliedstaaten das Abkommen, die am selben Tag unterzeichneten der Schlussakte
beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das am
1. Dezember 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 21. Mai 1997,
das am 1. März 2005 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 27. April
2004 und das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom
23. April 2007 an bzw. zur Kenntnis. ARTIKEL
2 Nach der Unterzeichnung dieses Protokolls
übermittelt die Union den Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation die
kroatische Sprachfassung des Abkommens, der Schlussakte und sämtlicher ihr
beigefügten Dokumente sowie der Protokolle zu den Abkommen vom 21. Mai 1997,
27. April 2004 und 23. April 2007. Ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses
Protokolls wird die in Satz 1 dieses Artikels genannte Sprachfassung unter den
gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche,
englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische,
italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische,
portugiesische, rumänische, russische, slowakische, slowenische, spanisch und
schwedische Sprachfassung des Abkommens. ARTIKEL
3 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. ARTIKEL
4 1. Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Die
Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck
erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag
des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde
hinterlegt worden ist. 3. Dieses Protokoll gilt vorläufig ab
dem 15. Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung. 4. Dieses Protokoll findet Anwendung
auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des
Abkommens ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union. ARTIKEL
5 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, russischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses
Protokoll gesetzt. Geschehen zu … am … FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION, DIE EUROPÄISCHE
ATOMGEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE RUSSISCHE FÖDERATION