52014PC0102

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0102 final - 2014/0053 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union:

i)       Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Dieser Vorschlag wird gemeinsam mit

iii)     einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie

iii)     einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Protokolls durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

vorgelegt.

Gemäß der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien im Wege eines Protokolls allen internationalen Übereinkommen bei, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits wurde am 24. Juni 1994 unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. Dezember 1997 in Kraft.

Mit einem Beschluss vom 14. September 2012[1] ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern über den Abschluss der einschlägigen Protokolle. Die Verhandlungen mit der Russischen Föderation wurden erfolgreich abgeschlossen. Die Russische Föderation stimmte dem Text des Protokolls mit Verbalnote vom 4. September, der EAD mit Verbalnote vom 24. September zu. Dieser von der Russischen Föderation erbetene Austausch von Verbalnoten ersetzte die Paraphierung des Protokolls.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in der neuen Amtssprache der EU verpflichtet.

Das Protokoll enthält eine Klausel, die die Änderung des Abkommens nach dem Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur EU am 1. Juli 2013 vorsieht.

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation zielt auf die Förderung von Handel und Investitionen, einschließlich des Handels im Bereich der Verkehrsdienstleistungen, und schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen, die sich auf eine allgemeine wirtschaftliche, finanzielle und technische Kooperation beschränkt. Daher sollte das Protokoll - neben den anwendbaren verfahrensrechtlichen Grundlagen - auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Republik Kroatien einerseits und Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 212 AEUV andererseits unterzeichnet und geschlossen werden.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufrieden stellend; die Kommission ersucht daher den Rat,

– die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu genehmigen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zu diesem Protokoll ersucht.

2014/0053 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Absatz 207 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits[2] (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.

(2)       Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten[3] aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Russischen Föderation wurden erfolgreich abgeschlossen. Dies wurde in einem Notenwechsel vom 24. September 2013 bestätigt.

(3)       Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(4)       Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(5)       In Anbetracht des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll mit Wirkung vom selben Tag vorläufig angewandt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird – vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls – im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die von den Verhandlungsführern des Protokolls benannt wurde(n).

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 4 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12 LIMITED).

[2]               ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

[3]               Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12 LIMITED).

PROTOKOLL zum ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT

einerseits

UND

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, im Folgenden „Abkommen“, am 24. Juni 1994 unterzeichnet wurde;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde;

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft der Beitritts der Republik Kroatien zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen geregelt wird;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen als Vertragspartei bei. Die Republik Kroatien nimmt in gleicher Weise die anderen Mitgliedstaaten das Abkommen, die am selben Tag unterzeichneten der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das am 1. Dezember 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 21. Mai 1997, das am 1. März 2005 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 27. April 2004 und das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 23. April 2007 an bzw. zur Kenntnis.

ARTIKEL 2

Nach der Unterzeichnung dieses Protokolls übermittelt die Union den Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation die kroatische Sprachfassung des Abkommens, der Schlussakte und sämtlicher ihr beigefügten Dokumente sowie der Protokolle zu den Abkommen vom 21. Mai 1997, 27. April 2004 und 23. April 2007. Ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls wird die in Satz 1 dieses Artikels genannte Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, russische, slowakische, slowenische, spanisch und schwedische Sprachfassung des Abkommens.

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 4

1.           Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2.           Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

3.           Dieses Protokoll gilt vorläufig ab dem 15. Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung.

4.           Dieses Protokoll findet Anwendung auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des Abkommens ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.

ARTIKEL 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, russischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu … am …

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION, DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE RUSSISCHE FÖDERATION