52014PC0098

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme eines geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen 2005/0214 (COD) /* COM/2014/098 final - 2005/0214 (COD) */


2005/0214 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme eines geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen 2005/0214 (COD)

1.           Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat: (Dokument KOM(2005) 507 endg. – 2005/0214(COD): || 20.10.2005

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: (CESE 589/2006 endg.) || 20.4.2006

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: (Bericht OOMEN-RUIJTEN – 52007AP0269) || 20.6.2007

Übermittlung des geänderten Vorschlags: (Dokument KOM(2007) 603 endg. – COD unverändert) || 9.10.2007

Festlegung des Standpunkts des Rates: || 17.2.2014

2.           Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Angesichts der Alterung der Bevölkerung und der Notwendigkeit, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu erhalten, wird damit gerechnet, dass Systeme der betrieblichen Altersversorgung künftig eine größere Rolle bei der Sicherung angemessener Einkommen im Ruhestand spielen müssen.

Es gilt somit sicherzustellen, dass Zusatzversorgungsregelungen nicht die unionsweite Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die Mobilität innerhalb einzelner Mitgliedstaaten behindern – und es mobilen Arbeitskräften dadurch erschweren, bis zum Ende ihres Erwerbslebens ausreichende Rentenanwartschaften zu erwerben und zu wahren. Gelingt dies nicht, so wird eine verringerte Flexibilität und Effektivität des Arbeitsmarkts die Folge sein. Auch wenn die Entscheidung eines Arbeitnehmers für oder gegen Mobilität von zahlreichen Faktoren abhängt, so könnte die Möglichkeit eines Verlustes von Zusatzrentenansprüchen sich doch auf die Bereitschaft zu einem Arbeitsplatzwechsel auswirken.

3.           Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der Standpunkt des Rates unterscheidet sich hauptsächlich in zwei Punkten vom Standpunkt der Kommission. Zum einen möchte der Rat den Geltungsbereich der Richtlinie auf die grenzüberschreitende Mobilität beschränken. Nach dem Vorschlag der Kommission sollte die Richtlinie allen Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsstelle wechseln, unabhängig davon zugutekommen, ob sie in ihrem eigenen Land die Arbeitsstelle wechseln oder in ein anderes Land gehen. Diese Lösung wurde hauptsächlich aus praktischen Gründen gewählt, weil nicht klar war, wie die Systeme in der Praxis unterschiedliche Regelungen auf Arbeitnehmer, die auf eine Arbeitsstelle in einem anderen Land wechseln, und solche, die im selben Land bleiben, hätten anwenden sollen. Der Rat argumentierte, Artikel 46 AEUV könne nicht als Rechtsgrundlage für den Schutz von Arbeitnehmern, die innerhalb desselben Landes die Arbeitsstelle wechseln, herangezogen werden, und arbeitete eine Lösung aus, die es erlaubt, zwischen grenzüberschreitender und interner Mobilität zu unterscheiden, wobei Letztere in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt. Die Kommission kann diesen Standpunkt akzeptieren, fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, die Standards der Richtlinie auch auf Arbeitnehmer anzuwenden, die innerhalb eines Landes die Arbeitsstelle wechseln. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits ihre Bereitschaft erklärt, die Richtlinie unterschiedslos auf alle Personen anzuwenden, die ihre Arbeitsstelle wechseln.

Die zweite wesentliche Änderung am Vorschlag der Kommission betrifft die Bedingungen des Erwerbs von Betriebsrentenansprüchen. Nach dem Vorschlag der Kommission sollte für den Erwerb von Betriebsrentenansprüchen keine längere Wartezeit (vor der Aufnahme des Arbeitnehmers in das Rentensystem) als ein Jahr zulässig sein; auch die Unverfallbarkeitsfristen (Mindestdauer der Mitgliedschaft in einem System, ab der Ansprüche nicht mehr wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen können) sollten nicht länger sein als ein Jahr. Der Rat vertrat den Standpunkt, dass die Warte- und Unverfallbarkeitsfristen zusammen drei Jahre nicht überschreiten sollten. Gleichzeitig sprach sich der Rat für eine günstigere Regelung des maximal erlaubten Mindestalters für den Erwerb einer unverfallbaren Rentenanwartschaft aus. Anstelle von 25 Jahren soll das Mindestalter 21 Jahre nicht überschreiten. Obgleich der Standpunkt des Rates bezüglich der Gesamtdauer der Warte- und Unverfallbarkeitsfristen hinter dem Vorschlag der Kommission zurückbleibt, stellt er in Bezug auf das Mindestalter eine Verbesserung dar. Deshalb kann die Kommission den Standpunkt des Rates akzeptieren.

4.           FAZIT

Die Kommission ist somit zu der Auffassung gelangt, dass sie den Standpunkt des Rates annehmen kann; damit ist eine Verabschiedung des endgültigen Textes in zweiter Lesung noch vor dem Ende der laufenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments möglich.