MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme eines geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen 2005/0214 (COD) /* COM/2014/098 final - 2005/0214 (COD) */
2005/0214 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung
im Hinblick auf die Annahme eines geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der
Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von
Zusatzrentenansprüchen
2005/0214 (COD) 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat: (Dokument KOM(2005) 507 endg. – 2005/0214(COD): || 20.10.2005 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: (CESE 589/2006 endg.) || 20.4.2006 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: (Bericht OOMEN-RUIJTEN – 52007AP0269) || 20.6.2007 Übermittlung des geänderten Vorschlags: (Dokument KOM(2007) 603 endg. – COD unverändert) || 9.10.2007 Festlegung des Standpunkts des Rates: || 17.2.2014 2. Gegenstand des Vorschlags
der Kommission Angesichts der Alterung der Bevölkerung und
der Notwendigkeit, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu
erhalten, wird damit gerechnet, dass Systeme der betrieblichen Altersversorgung
künftig eine größere Rolle bei der Sicherung angemessener Einkommen im
Ruhestand spielen müssen. Es gilt somit sicherzustellen, dass
Zusatzversorgungsregelungen nicht die unionsweite Freizügigkeit der
Arbeitnehmer oder die Mobilität innerhalb einzelner Mitgliedstaaten behindern –
und es mobilen Arbeitskräften dadurch erschweren, bis zum Ende ihres
Erwerbslebens ausreichende Rentenanwartschaften zu erwerben und zu wahren.
Gelingt dies nicht, so wird eine verringerte Flexibilität und Effektivität des
Arbeitsmarkts die Folge sein. Auch wenn die Entscheidung eines Arbeitnehmers
für oder gegen Mobilität von zahlreichen Faktoren abhängt, so könnte die
Möglichkeit eines Verlustes von Zusatzrentenansprüchen sich doch auf die
Bereitschaft zu einem Arbeitsplatzwechsel auswirken. 3. Bemerkungen zum Standpunkt
des Rates Der Standpunkt des Rates unterscheidet sich hauptsächlich
in zwei Punkten vom Standpunkt der Kommission. Zum einen möchte der Rat den
Geltungsbereich der Richtlinie auf die grenzüberschreitende Mobilität
beschränken. Nach dem Vorschlag der Kommission sollte die Richtlinie allen
Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsstelle wechseln, unabhängig davon zugutekommen,
ob sie in ihrem eigenen Land die Arbeitsstelle wechseln oder in ein anderes
Land gehen. Diese Lösung wurde hauptsächlich aus praktischen Gründen gewählt,
weil nicht klar war, wie die Systeme in der Praxis unterschiedliche Regelungen
auf Arbeitnehmer, die auf eine Arbeitsstelle in einem anderen Land wechseln,
und solche, die im selben Land bleiben, hätten anwenden sollen. Der Rat
argumentierte, Artikel 46 AEUV könne nicht als Rechtsgrundlage für den Schutz
von Arbeitnehmern, die innerhalb desselben Landes die Arbeitsstelle wechseln,
herangezogen werden, und arbeitete eine Lösung aus, die es erlaubt, zwischen
grenzüberschreitender und interner Mobilität zu unterscheiden, wobei Letztere
in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt. Die Kommission kann diesen
Standpunkt akzeptieren, fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, die Standards
der Richtlinie auch auf Arbeitnehmer anzuwenden, die innerhalb eines Landes die
Arbeitsstelle wechseln. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits ihre
Bereitschaft erklärt, die Richtlinie unterschiedslos auf alle Personen
anzuwenden, die ihre Arbeitsstelle wechseln. Die zweite wesentliche Änderung am Vorschlag der
Kommission betrifft die Bedingungen des Erwerbs von Betriebsrentenansprüchen.
Nach dem Vorschlag der Kommission sollte für den Erwerb von
Betriebsrentenansprüchen keine längere Wartezeit (vor der Aufnahme des
Arbeitnehmers in das Rentensystem) als ein Jahr zulässig sein; auch die
Unverfallbarkeitsfristen (Mindestdauer der Mitgliedschaft in einem System, ab
der Ansprüche nicht mehr wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen
können) sollten nicht länger sein als ein Jahr. Der Rat vertrat den Standpunkt,
dass die Warte- und Unverfallbarkeitsfristen zusammen drei Jahre nicht
überschreiten sollten. Gleichzeitig sprach sich der Rat für eine günstigere
Regelung des maximal erlaubten Mindestalters für den Erwerb einer
unverfallbaren Rentenanwartschaft aus. Anstelle von 25 Jahren soll das
Mindestalter 21 Jahre nicht überschreiten. Obgleich der Standpunkt des Rates
bezüglich der Gesamtdauer der Warte- und Unverfallbarkeitsfristen hinter dem
Vorschlag der Kommission zurückbleibt, stellt er in Bezug auf das Mindestalter
eine Verbesserung dar. Deshalb kann die Kommission den Standpunkt des Rates
akzeptieren. 4. FAZIT Die Kommission ist somit zu der Auffassung
gelangt, dass sie den Standpunkt des Rates annehmen kann; damit ist eine
Verabschiedung des endgültigen Textes in zweiter Lesung noch vor dem Ende der
laufenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments möglich.