52014PC0049

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) /* COM/2014/049 final - 2014/0024 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Durch den Beschluss 95/399/EG[1] des Rates genehmigte die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen, mit dem die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) gegründet wurde. Die IOTC ist eine regionale Fischereiorganisation, die für die Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean und angrenzenden Meeren zuständig ist. Die Europäische Union wurde im Jahr 1995 Vertragspartei der IOTC.

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.

Ein solcher Standpunkt in den regionalen Fischereiorganisationen wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahreskonferenz durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.

In Bezug auf das IOTC sieht der Beschluss 7537/09 des Rates vom 23. März 2009 eine Überprüfung des Standpunkts der Union vor der Jahrestagung 2014 vor. Deshalb zielt dieser Vorschlag auf die Festlegung des Standpunkts der Union in der IOTC für den Zeitraum 2014-2019 ab und tritt damit an die Stelle des Beschlusses 7537/09 des Rates für den Zeitraum 2009-2014.

Diese Überarbeitung zielt darauf ab, die Grundsätze und Leitlinien der neuen gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu integrieren, unter Berücksichtigung der Ziele der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP[2]. Darüber hinaus wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon angepasst. Zuletzt wurde der Standpunkt soweit wie möglich an die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen angepasst.

Wie die derzeitigen Standpunkte enthält der künftige Standpunkt Grundsätze und Leitlinien. Zusätzlich wurde das Standardverfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf Antrag der Mitgliedstaaten für in jüngerer Zeit angepasste Standpunkte aufgenommen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die externe Dimension der GFP war Teil der Folgenabschätzung für die GFP-Reformvorschläge. Die Grundsätze und Leitlinien für die neue GFP werden einfach in den geänderten Standpunkten umgesetzt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der folgende Beschluss beruht auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der im Namen der Union einzunehmenden Standpunkte in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium erlässt, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Dies gilt für den von der Kommission im Namen der Union in der IOTC einzunehmenden Standpunkt.

Die Verordnung (EU) Nr. XXX (neue Grundverordnung) bildet die Rechtsgrundlage, deren Grundsätze in das vorliegende Verhandlungsmandat eingegangen sind.

Der folgende Beschluss tritt an die Stelle des Beschlusses 7537/09 des Rates für den Zeitraum 2009-2014 und gilt für den Zeitraum 2014-2019.

2014/0024 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 39 ist es Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, die Versorgung sicherzustellen.

(2)       Gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX (neue Grundverordnung) hat die Union sicherzustellen, dass Fischfang und Aquakultur langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise betrieben werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Union im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz anzuwenden hat und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel zu setzen hat, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Außerdem ist vorgesehen, dass die Union Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergreift, um Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang sowie zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge beitragen, geringe Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und Fischereiressourcen haben und zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe führen. Darüber hinaus ist in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen, dass diese Grundsätze in der EU-Außenpolitik anzuwenden sind.

(3)       Durch den Beschluss 95/399/EG[3] des Rates genehmigte die Union das Übereinkommen, mit dem die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) gegründet wurde. Innerhalb der IOTC ist die Kommission der IOTC zuständig für die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Zuständigkeitsbereichs der IOTC zu gewährleisten und die marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen. Diese Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(4)       Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.

(5)       Da die Fischbestände im Zuständigkeitsbereichs der IOTC in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer statistischer, biologischer und sonstiger Informationen, die vor oder auf der Jahrestagung der Kommission der IOTC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sind Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union auf der Jahrestagung der Kommission der IOTC, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat, ist in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf der Jahrestagung der Kommission der IOTC erfolgt gemäß Anhang II dieses Beschlusses.

Artikel 3

Der in Anhang I zu diesem Beschluss dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens zur Jahrestagung der Kommission der IOTC im Jahr 2019 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 7537/09 des Rates vom 23. März 2009.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident  

[1]               ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

[2]               KOM(2011) 424 vom 13.7.2011.

[3]               ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.