Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) /* COM/2014/049 final - 2014/0024 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Durch den Beschluss 95/399/EG[1] des
Rates genehmigte die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen, mit dem die
Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) gegründet wurde. Die IOTC
ist eine regionale Fischereiorganisation, die für die Bewirtschaftung
von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean und angrenzenden Meeren
zuständig ist. Die Europäische Union wurde im Jahr 1995
Vertragspartei der IOTC. Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der
im Namen der Union in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten ist, wenn
sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von Rechtsakten zur
Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf Vorschlag der
Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen. Ein solcher Standpunkt in den regionalen
Fischereiorganisationen wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt.
Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der
Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede
Jahreskonferenz durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der
Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden. In Bezug auf das IOTC sieht der Beschluss 7537/09
des Rates vom 23. März 2009 eine Überprüfung des Standpunkts der Union vor
der Jahrestagung 2014 vor. Deshalb zielt dieser Vorschlag auf die Festlegung
des Standpunkts der Union in der IOTC für den Zeitraum 2014-2019 ab und tritt
damit an die Stelle des Beschlusses 7537/09 des Rates für den Zeitraum 2009-2014. Diese Überarbeitung zielt darauf ab, die
Grundsätze und Leitlinien der neuen gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu
integrieren, unter Berücksichtigung der Ziele der Mitteilung der Kommission über
die externe Dimension der GFP[2].
Darüber hinaus wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon
angepasst. Zuletzt wurde der Standpunkt soweit wie möglich an die jeweiligen
Besonderheiten der verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen angepasst. Wie die derzeitigen Standpunkte enthält der
künftige Standpunkt Grundsätze und Leitlinien. Zusätzlich wurde das
Standardverfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf
Antrag der Mitgliedstaaten für in jüngerer Zeit angepasste Standpunkte
aufgenommen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die externe Dimension der GFP war Teil der
Folgenabschätzung für die GFP-Reformvorschläge. Die Grundsätze und Leitlinien
für die neue GFP werden einfach in den geänderten Standpunkten umgesetzt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der folgende Beschluss beruht auf dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 wonach der Rat
auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der im Namen der
Union einzunehmenden Standpunkte in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten
Gremium erlässt, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.
Dies gilt für den von der Kommission im Namen der Union in der IOTC
einzunehmenden Standpunkt. Die Verordnung (EU) Nr. XXX (neue
Grundverordnung) bildet die Rechtsgrundlage, deren Grundsätze in das
vorliegende Verhandlungsmandat eingegangen sind. Der folgende Beschluss tritt an die Stelle des
Beschlusses 7537/09 des Rates für den Zeitraum 2009-2014 und gilt für den
Zeitraum 2014-2019. 2014/0024 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in
der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 38 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit
Artikel 39 ist es Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, die Versorgung
sicherzustellen. (2) Gemäß der Verordnung (EU)
Nr. XXX (neue Grundverordnung) hat die Union sicherzustellen, dass
Fischfang und Aquakultur langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art
und Weise betrieben werden, die mit den Zielen der Erreichung eines
wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines
Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung sieht ferner
vor, dass die Union im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz anzuwenden hat
und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel zu setzen hat,
die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wieder
herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Außerdem
ist vorgesehen, dass die Union Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf
der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergreift, um
Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang sowie zur
Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge beitragen,
geringe Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und Fischereiressourcen haben und
zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe führen. Darüber hinaus ist in der
Verordnung ausdrücklich vorgesehen, dass diese Grundsätze in der
EU-Außenpolitik anzuwenden sind. (3) Durch den Beschluss 95/399/EG[3]
des Rates genehmigte die Union das Übereinkommen, mit dem die
Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) gegründet wurde. Innerhalb
der IOTC ist die Kommission der IOTC zuständig für die Annahme von Erhaltungs-
und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die langfristige
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im
Zuständigkeitsbereichs der IOTC zu gewährleisten und die marinen Ökosysteme, in
denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen. Diese Bestandserhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen können für die Union verbindlich werden. (4) Gemäß Artikel 218
Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird
der Standpunkt, der im Namen der Union in regionalen Fischereiorganisationen zu
vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von
Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf
Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen. (5) Da die Fischbestände im
Zuständigkeitsbereichs der IOTC in der Entwicklung begriffen sind und die Union
daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer
statistischer, biologischer und sonstiger Informationen, die vor oder auf der
Jahrestagung der Kommission der IOTC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss,
sind Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 EUV
niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der
Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union auf der Jahrestagung der
Kommission der IOTC, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen
hat, ist in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt. Artikel 2 Die
jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf der Jahrestagung der
Kommission der IOTC erfolgt gemäß Anhang II dieses Beschlusses. Artikel 3 Der in Anhang I zu diesem Beschluss dargelegte Standpunkt der Union
wird spätestens zur Jahrestagung der Kommission der IOTC im Jahr 2019 auf
Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert. Artikel 4 Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 7537/09 des Rates vom 23. März 2009. Artikel 5 Dieser
Beschluss tritt am … in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl.
L 236 vom 5.10.1995, S. 24. [2] KOM(2011) 424 vom 13.7.2011. [3] ABl.
L 236 vom 5.10.1995, S. 24.