Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG /* COM/2014/020 final - 2014/0011 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Zu Beginn des dritten Handelszeitraums
(2013-2020) war das EU-Emissionshandelssystem (EHS) von einem großen
Ungleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach
Emissionszertifikaten geprägt, das durch einen Überschuss von rund
2 Milliarden Zertifikaten verursacht wurde, der voraussichtlich in den
nächsten Jahren bis 2020 auf mehr als 2,6 Milliarden Zertifikate ansteigen
wird. Grund für dieses Ungleichgewicht ist in erster Linie das Missverhältnis
zwischen dem äußerst starr vorgegebenen Versteigerungsangebot an
Emissionszertifikaten und der flexiblen Nachfrage nach Zertifikaten, die von
Wirtschaftszyklen, Preisen für fossile Brennstoffe und anderen Faktoren
beeinflusst wird. Normalerweise geht bei einer nachlassenden Nachfrage auch das
Angebot zurück. Für das Auktionsangebot im derzeitigen Regelungsrahmen auf dem
CO2-Markt der EU trifft dies allerdings nicht zu. Das EU-EHS wurde eingerichtet, um die
EU-Emissionsminderungsziele in harmonisierter und kosteneffizienter Weise zu
verwirklichen. Die Emissionsobergrenze gewährleistet, dass das Umweltziel
erreicht wird, das Vorliegen eines großen Zertifikatüberschusses bietet jedoch
nur geringe Anreize für Investitionen in CO2-arme Technologien und
beeinträchtigt so die Kosteneffizienz des Systems. Wenn Wirtschaftsakteure vor
dem Hintergrund eines Überangebots an Zertifikaten am Markt und des
entsprechenden Preissignals Investitionsentscheidungen treffen, ist zu
erwarten, dass die insgesamt mit der Klimaproblematik zusammenhängenden Kosten
auf mittlere und längere Sicht ansteigen werden. Kurz gesagt, wird hier nicht
gehandelt, beeinträchtigen diese Ungleichgewichte ganz erheblich die Fähigkeit
des EU-EHS, in künftigen Phasen, wenn in der EU deutlich anspruchsvollere
Emissionsziele als heute erreicht werden müssen, die EU-EHS-Zielvorgaben
kosteneffizient zu verwirklichen[1]. Die Zielvorgabe für die Treibhausgasemissionen
bis zum Jahr 2030, die als Teil des klima- und energiepolitischen Rahmens
beschlossen wurde, wird voraussichtlich zu einem ehrgeizigeren linearen
Reduktionsfaktor führen, der mit dem Beginn der Phase 4 im Jahr 2021 zur
Anwendung kommt. Dadurch würde das Marktungleichgewicht mit der Zeit allmählich
beseitigt. Die Folgenabschätzung zum Politikrahmen bis 2030 macht allerdings
deutlich, dass ein ehrgeizigerer linearer Faktor nicht ausreicht, um die
negativen Auswirkungen des gravierenden Marktungleichgewichts zu beseitigen.
Gleichzeitig jedoch wäre das EU-EHS unerwarteten, plötzlich auftretenden
Nachfragespitzen ungeschützt ausgesetzt. Deswegen sollte von den Bestimmungen der
Richtlinie abgewichen werden, um eine Marktstabilitätsreserve einzurichten. 2. Kontext des Vorschlags Als kurzfristige Maßnahme zur Abfederung der
Folgen des Überschusses wurde beschlossen, die Versteigerung von
900 Millionen Zertifikaten in den ersten Jahren der Phase 3 auf einen
späteren Zeitpunkt zu verlagern („Back-loading“). In diesem Kontext
verpflichtete sich die Kommission erneut, Maßnahmenoptionen vorzuschlagen,
damit in der Phase 3 weitere geeignete Strukturmaßnahmen getroffen werden
können, um das EU-EHS zu stärken[2]. Angesichts der Tatsache, dass der Überschuss
strukturell bedingt ist und auf längere Sicht bestehen bleibt, sind weitere
Maßnahmen zur Stärkung des EU-EHS erforderlich, um einen kosteneffizienten
Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft sicherzustellen. In ihrem
Bericht über die Lage des CO2-Marktes in der EU im Jahr 2012 (CO2-Marktbericht)[3] hat die Kommission im
November 2012 eine nicht erschöpfende Liste mit sechs Optionen für eine Strukturreform
des EU-EHS aufgestellt. Bei der Konsultation der Öffentlichkeit im Anschluss an
den Bericht kristallisierte sich im Laufe der Erörterungen als weitere Option
die Einrichtung einer Marktstabilitätsreserve heraus, die das Auktionsangebot
an Emissionszertifikaten flexibler machen und die Schockresilienz stärken
könnte. Zusammen mit diesem Vorschlag werden eine
Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung veröffentlicht. Den Ergebnissen der
Folgenabschätzung zufolge könnte die Einrichtung einer Marktstabilitätsreserve
dazu beitragen, die derzeitigen Ungleichgewichte zu beseitigen, und außerdem
das EU-EHS resilienter gegen mögliche künftige einschneidende Ereignisse
machen, die das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erheblich stören
könnten. Was die verschiedenen Gestaltungselemente anbelangt, so hat die
Folgenabschätzung deutlich gemacht, dass eine Marktstabilitätsreserve, die
proportional zur Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate geführt
wird, den Vorteil hat, nicht nur auf Nachfrageänderungen aufgrund
makroökonomischer Schwankungen, sondern auch auf die Auswirkungen anderer
Faktoren wie flankierende Maßnahmen und Änderungen auf der Angebotsseite, wie
das Einströmen internationaler Gutschriften, reagieren zu können. 3. Rechtliche Aspekte des
Vorschlags Der Vorhersehbarkeit wegen ist die
Marktstabilitätsreserve als ein objektives, regelgestütztes Instrument
konzipiert, auf dessen Grundlage die Auktionsmengen „automatisch“ unter
vorgegebenen Bedingungen, die ab der 2021 anlaufenden Phase 4 des EU-EHS
gelten, angepasst werden. Aus der Folgenabschätzung ging zwar hervor, dass die
Einrichtung der Marktstabilitätsreserve bereits in Phase 3 der Stärkung und
Effizienz des CO2-Marktes zuträglich wäre, doch wird erwartet, dass
das Back-loading in den kommenden Jahren etwas Erleichterung schafft.
Deswegen wird vorgeschlagen, die Marktstabilitätsreserve zu Beginn der
Phase 4 einzurichten, damit die Marktteilnehmer Vorlaufzeit haben, um sich
an die Einführung der Reserve anzupassen, und damit in der Phase 3 des
EU-EHS hinreichende Rechtssicherheit gegeben ist. Die in diesem Vorschlag erläuterte
Marktstabilitätsreserve funktioniert, indem sie in Situationen, in denen die
insgesamt in Umlauf befindliche Menge Zertifikate außerhalb einer bestimmten
vorab definierten Spanne liegt, eine Anpassung der jährlichen
Versteigerungsmengen auslöst: (a)
Übersteigt der Gesamtüberschuss 833 Millionen
Zertifikate, so werden in die Reserve Zertifikate eingestellt, die von
künftigen Auktionsmengen abgezogen werden, um die von einem hohen
vorübergehenden Überschuss im EU-EHS verursachte Marktinstabilität abzumildern; (b)
beträgt der Gesamtüberschuss weniger als
400 Millionen Zertifikate, so werden aus der Reserve Zertifikate
freigegeben und den künftigen Auktionsmengen zugefügt, um die von einem hohen
vorübergehenden Defizit im EU-EHS verursachte Marktinstabilität abzumildern. Die Zertifikate, die so in die
Marktstabilitätsreserve eingestellt oder aus ihr freigegeben werden, sind
proportional zur Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Dieser
Indikator ist ein direktes Maß für das tatsächliche Ungleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage und wird daher eher indirekten, unsicheren Messgrößen für
wichtige marktbestimmende Faktoren wie BIP, Brennstoffpreise, Witterungsbedingungen
und Niederschläge usw. vorgezogen. Die obere und die untere Grenze der Spanne
wurden nach Konsultationen der Interessenträger festgelegt und spiegeln eine
Spanne wider, bei der die Erfahrung gezeigt hat, dass der Markt ordnungsgemäß
funktionieren kann. Um die Vorhersehbarkeit und weniger abrupte
Änderungen der Marktstabilitätsreserve zu gewährleisten, soll eine vorab
festgelegte Zertifikatmenge von 100 Millionen Zertifikaten aus der Reserve
freigegeben werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind. Die Menge
entspricht ungefähr 5 % der derzeitigen Jahresemissionen im EU-EHS, was
auf Basis der historischen Erfahrungswerte ausreichen dürfte, um selbst für
einen blitzartigen starken Nachfrageanstieg gewappnet zu sein. Die Einführung einer Marktstabilitätsreserve
stellt möglicherweise eine wesentliche Änderung des Konzepts und Funktionierens
des EU-EHS dar. Die ersten Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen für
die Reserve können sich als wertvoll erweisen und Verbesserungen ihrer Konzeption
ermöglichen. Gleichzeitig sind Vorhersehbarkeit und Stabilität für einen
erfolgreichen CO2-Markt von großer Bedeutung. Um das richtige Maß zu
finden, sieht der Vorschlag eine Überprüfung bis 2026 vor, bei der einige
Reserveparameter besonders genau untersucht werden. Der Vorschlag enthält außerdem Vorschriften,
die in den Jahren vor und nach dem Übergang zum jeweils nächsten
Handelszeitraum in den Fällen für ein problemloses Auktionsangebot sorgen
sollen, in denen das Standardvorgehen ansonsten zu brüsken Änderungen geführt
hätte. Diese Wirkung ist in dem Dreijahreszeitraum mengenneutral und sorgt
schlicht für durchschnittliche Jahresmengen, die potenzielle vorübergehende
Auswirkungen abfedern, die sich übergangsweise am Ende des Handelszeitraums aus
den Modalitäten der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU)
Nr. 1031/2010 der Kommission für das Auktionsangebot ergeben (z. B.
in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebene Zertifikate, aufgrund von
Schließungen nicht zugeteilte Zertifikate oder Zertifikate, die im Rahmen der
Ausnahmeregelung für die Modernisierung der Stromerzeugung zugeteilt werden).
Überschreitet die Menge der im letzten Jahr des Handelszeitraums zu
versteigernden Zertifikate die Durchschnittsmenge der in den beiden nachfolgenden
Jahren zu versteigernden Zertifikate um mehr als 30 %, so wird diese
Differenz gleichmäßig über diese beiden Jahre verteilt. Diese Bestimmung stützt
sich auf die Erfahrungen aus dem Übergang von der Phase 2 zur Phase 3
des EU-EHS und vermeidet, dass sich die negativen Folgen der
Übergangsmodalitäten wiederholen. Der Vorschlag stützt sich auf dieselbe
Rechtsgrundlage wie die Richtlinie 2003/87/EG. Angesichts seines Hintergrunds
und seines Zeitrahmens wird er als Teil des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik
bis 2030 vorgelegt. Das Tätigwerden der EU ergibt sich daraus,
dass das EU-EHS unionsweit vollständig harmonisiert funktioniert. Der Vorschlag
steht mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union im Einklang. 2014/0011 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Einrichtung und Anwendung einer
Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[5],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 10 Absatz 5
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] sieht vor, dass dem
Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich ein Bericht über das Funktionieren
des -Marktes vorzulegen ist. (2) Der Bericht der Kommission an
das Europäische Parlament und den Rat über die Lage des CO2-Marktes
in der EU im Jahr 2012[7]
machte deutlich, dass Maßnahmen notwendig sind, um das strukturelle
Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben. Der
Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030[8] zufolge ist damit zu
rechnen, dass dieses Ungleichgewicht weiter anhält und durch Anpassung der
linearen Kurve an ein stringenteres Ziel innerhalb dieses Rahmens nicht
hinreichend beseitigt wird. Eine Änderung des linearen Faktors würde lediglich
langsam die Obergrenze ändern. Deswegen würde der Überschuss ebenfalls
lediglich so langsam zurückgehen, dass der Markt noch mehr als ein Jahrzehnt mit
einem Überschuss von rund 2 Milliarden Zertifikaten oder mehr
funktionieren müsste. Zur Lösung dieses Problems und um das Europäische
Emissionshandelssystem besser gegen Ungleichgewichte zu wappnen, sollte eine
Marktstabilitätsreserve eingerichtet werden. Um die
Rechtssicherheit für das Auktionsangebot in der Phase 3 sicherzustellen und
eine gewisse Vorlaufzeit für die Anpassung an die Einführung des geänderten
Konzepts zu gewähren, sollte die Marktstabilitätsreserve mit der Phase 4
eingeführt werden, die 2021 anläuft. Zur Wahrung eines Maximums an
Vorhersehbarkeit sollten klare Regeln für die Einstellung von Zertifikaten in
die und ihre Freigabe aus der Reserve aufgestellt werden. Wenn die Bedingungen
erfüllt sind, sollten ab 2021 Zertifikate in Höhe von 12 % der
Zertifikatmengen, die im Jahr x-2 in Umlauf sind, in die Reserve eingestellt
werden. Eine Zertifikatmenge in gleichem Umfang sollte aus der Reserve
freigegeben werden, wenn die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate
weniger als 400 Millionen beträgt. (3) Darüber hinaus sollte die
Richtlinie 2003/87/EG zusätzlich zur Einrichtung der Marktstabilitätsreserve
tiefgreifend geändert werden, um die Einheitlichkeit und das reibungslose
Funktionieren des EU-EHS sicherzustellen. Das
Funktionieren der Richtlinie 2003/87/EG kann insbesondere dazu führen, dass am
Ende jedes Handelszeitraums große Mengen Zertifikate versteigert werden müssen,
was die Marktstabilität untergraben kann. Um daher zu verhindern, dass
am Ende eines Handelszeitraums und zu Beginn des nächsten ein
Marktungleichgewicht mit potenziell verheerenden Folgen für den Markt entsteht,
sollte dafür gesorgt werden, dass der zu versteigernde Teil jedes starken
Angebotsanstiegs am Ende eines Handelszeitraums auf die ersten beiden Jahre des
folgenden Zeitraums übertragen wird. (4) Die Kommission sollte anhand
der Erfahrungen mit dem Einsatz der Marktstabilitätsreserve deren
Funktionsregeln überprüfen. Bei der Überprüfung der Funktionsregeln der
Marktstabilitätsreserve sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob die
Bestimmungen über das Einstellen von Zertifikaten in die Reserve geeignet sind,
das damit verfolgte Ziel der Behebung von Ungleichgewichten von Angebot und
Nachfrage zu erreichen. (5) Artikel 10 und
Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie sind daher entsprechend zu
ändern – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1
Marktstabilitätsreserve 1. Es wird eine
Marktstabilitätsreserve eingerichtet und ab 1. Januar 2021 angewandt. 2. Die Kommission veröffentlicht
für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Menge der in Umlauf
befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der im Jahr x in Umlauf
befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar
2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem
Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben
wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die
unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen für Emissionen bis zum
31. Dezember des Jahres x ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der
Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende
Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember des Jahres x
freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie
2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen
Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem
Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese
Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt
bis zum 15. Mai 2017. 3. Ab 2021 wird jedes Jahr eine
Zertifikatmenge in Höhe von 12 % der im Mai der Jahres x-1
veröffentlichten Gesamtmenge der im Jahr x-2 in Umlauf befindlichen Zertifikate
in die Reserve eingestellt, es sei denn, diese in die Reserve einzustellende
Zertifikatmenge ist kleiner als 100 Millionen Zertifikate. 4. Sind in einem beliebigen Jahr
insgesamt weniger als 400 Millionen Zertifikate in Umlauf, werden
100 Millionen Zertifikat aus der Reserve freigegeben. Befinden sich
weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve, so werden alle in
der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegen. 5. Ist in einem beliebigen Jahr
Absatz 4 nicht anwendbar und werden Maßnahmen gemäß Artikel 29a der
Richtlinie getroffen, so werden 100 Millionen Zertifikate aus der Reserve
freigegeben. Befinden sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der
Reserve, so werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem
Absatz freigegen. 6. Werden Maßnahmen gemäß den
Absätzen 3 und 5 getroffen, so werden in den Auktionskalendern die in die
Reserve gestellten bzw. die daraus freigegebenen Zertifikate berücksichtigt. Artikel 2
Änderungen der Richtlinie
2003/87/EG Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1
erhält folgende Fassung: 2. „(1)
Ab dem Jahr 2021 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate,
die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden und
nicht in die mit dem Beschluss [OPEU please insert number of this Decision when
known] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Reserve
eingestellt wurden.“ 3. In Artikel 10 wird
folgender Absatz eingefügt: „(1a) Übersteigt vor Anwendung von
Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses [OPEU please insert number of
this Decision when known] die Menge der im letzten Jahr jedes in
Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu
versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge
für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei
Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten
Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den
ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu
versteigernden Mengen hinzugefügt.“ 4. In Artikel
13 Absatz 2 wird dem Unterabsatz 2wird folgender Satz angefügt: „In gleicher Weise werden
Zertifikate, die in die mit dem Beschluss [OPEU
please insert number of this Decision when known] eingerichtete
Marktstabilitätsreserve eingestellt wurden und nicht mehr gültig sind, durch
Zertifikate ersetzt, die für den laufenden Zeitraum gültig sind.“ Artikel 3
Überprüfung Die Kommission überprüft bis 31. Dezember
2026 auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des
EU-CO2-Marktes die Marktstabilitätsreserve und richtet
gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei
der Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die
Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 3 in die Reserve
einzustellenden Zertifikate und auf den numerischen Wert der Obergrenze für die
Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate gemäß Artikel 1 Absatz 4
gerichtet. Artikel 4
Übergangsbestimmung Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie
2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG geänderten Fassung gilt
weiterhin bis 31. Dezember 2020. Artikel 5
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident [1] COM(2012) 652 endg. [2] COM(2012) 416 endg. [3] COM(2012) 652 endg. [4] ABl. C vom , S. . [5] ABl. C vom , S. . [6] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. [7] COM(2012) 652 endg. [8] Fundstelle einfügen.