Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte /* COM/2014/06 final - 2014/0002 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Geltungsbereich des
Vorschlags Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung
sollen der Zugang der Arbeitskräfte zu die Beschäftigungsmobilität innerhalb
der EU fördernden Diensten verbessert und damit die Mobilität unter „fairen“
Bedingungen und ein besserer Zugang zu Beschäftigungschancen in der gesamten
Union ermöglicht werden. Damit werden die derzeitigen Bestimmungen zum
Informationsaustausch über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe
zwischen den Mitgliedstaaten („Zusammenführung und Ausgleich“) in
Kapitel II und Artikel 38 der Verordnung 492/2011[1] ersetzt; Grundlage ist
Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(„Vertrag“). Außerdem wird das Europäische Netz der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen, EURES, das Hilfe bei Stellensuche und Rekrutierung in
anderen Mitgliedstaaten leisten soll, neu gestaltet. Ein ähnliches Netz ist
momentan aktiv, das auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses von 2012
operiert[2].
Daher wird die Kommission bei Erlass der vorliegenden Verordnung den genannten
Beschluss über die Arbeitsweise des EURES-Netzes aufheben. Artikel 45 des Vertrags sichert den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union Freizügigkeit zu;
Artikel 46 beschreibt die Maßnahmen, die zur Gewährleistung dieser
Freiheit zu treffen sind, insbesondere durch die Sicherstellung einer engen
Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Zudem hat die
Kommission kürzlich einen Vorschlag zur Errichtung eines Netzes der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen[3]
mit dem Ziel einer Vertiefung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Lernens
vorgelegt, der sich auf Artikel 149 des Vertrags stützt. Dieses Netz wird
sich mit einem breiteren Spektrum von Zielen und Initiativen befassen, die als
Anreiz wirken sollen, und ergänzt den vorliegenden Vorschlag. 1.2. Gründe für den Vorschlag Die Freizügigkeit ist eine der vier
Grundfreiheiten der Europäischen Union und ein wesentliches Element der
Unionsbürgerschaft. In Artikel 45 AEUV ist das Recht der EU-Bürgerinnen
und –Bürger verankert, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort
zu arbeiten. Mobilität bringt soziale und wirtschaftliche
Vorteile. Größere Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU wird die
Beschäftigungschancen für Arbeitnehmer verbessern und Arbeitgebern helfen,
Stellen besser und schneller zu besetzen. Dies trägt zur Entwicklung eines
europäischen Arbeitsmarkts mit einem hohen Beschäftigungsniveau bei
(Artikel 9 AEUV). Die Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der
EU ist im Verhältnis zur Größe des Arbeitsmarkts und der Erwerbsbevölkerung in
der EU relativ gering. Die jährliche Mobilitätsrate in der EU der 27 liegt mit
0,29 % unter den Zahlen für Australien (1,5 % zwischen acht
Bundesstaaten) und die USA (2,4 % zwischen 50 Bundesstaaten)[4]. Nur etwa
7,5 Millionen der europäischen Erwerbstätigen von rund 241 Millionen
(also 3,1 %) sind in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich aktiv[5]. Derzeit geht eine hohe
Arbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten einher mit vielen offenen Stellen
in anderen Mitgliedstaaten. Die Zahl der Arbeitskräfte, die die „feste
Absicht“ nannten, ins Ausland zu ziehen (also der Anteil derjenigen, die einen
Umzug in den nächsten 12 Monaten planen), hat deutlich zugenommen[6]. Registrierungen in
EURES zeigen einen Anstieg der Zahl der Menschen, die einen Arbeitsplatz
jenseits der Grenzen suchen. Die Zahl der in EURES registrierten
Arbeitsuchenden ist zwischen 2007 und Dezember 2013 von 175 000 auf
1 200 000 gestiegen, ohne eine entsprechende Zunahme der
Arbeitsmobilität. Derzeit ziehen durchschnittlich nur etwa
700 000 Personen pro Jahr in einen anderen Mitgliedstaat, um dort zu
arbeiten[7];
eine Extrapolation der Umfragedaten zeigt, dass rund 2,9 Millionen
Bürgerinnen und Bürger der EU in den nächsten zwölf Monaten diesen Schritt
wagen möchten[8].
Dies deutet auf ein erhebliches Mobilitätspotenzial hin und stellt eine
Herausforderung für das EURES-Netz dar. Es gibt zahlreiche Gründe, warum das
Mobilitätspotenzial der EU-Erwerbsbevölkerung noch nicht erschlossen wurde und
viele den Wunsch nach Arbeitsmobilität nicht in die Tat umsetzen. Umfragen[9] zeigen, dass die
häufigsten Probleme, die Befragte erwarten oder tatsächlich erlebt haben,
mangelnde Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind. Die
EU kann durch Aufklärung über Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten Union
und durch Entwicklung angemessener Unterstützungsleistungen zur Erleichterung
der EU-weiten Rekrutierung dazu beitragen, den zweiten dieser Aspekte anzugehen.
Dies wird die Aufgabe des gestärkten EURES-Netzes sein. Während die Arbeitsweise des EURES-Netzes auf
Initiative der Kommission durch ihren Beschluss von 2012 einige Änderungen
erfahren hat, ist Kapitel II der Verordnung 492/2011, das den
EU-Rechtsrahmen für Zusammenführung und Ausgleich sowie Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedstaaten über die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU
darstellt, seit 1992 unverändert geblieben. Es ist eine umfangreiche Überarbeitung
notwendig, um neue Mobilitätsmuster, den erhöhten Bedarf an Mobilität unter
„fairen“ Bedingungen, technische Veränderungen in Bezug auf die gemeinsame
Nutzung von Daten über offene Stellen durch Arbeitsuchende und Arbeitgeber
sowie eine stärkere Rolle anderer Arbeitsmarktvermittlungen bei der Erbringung
von Rekrutierungsleistungen neben den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu
berücksichtigen. Unter „Mobilität unter fairen Bedingungen“ ist zu verstehen,
dass Mobilität auf freiwilliger Basis stattfindet und Arbeitsrecht und
Arbeitsnormen sowie die Rechte der Arbeitnehmer innerhalb der Union eingehalten
werden. In den Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates vom 28. und 29. Juni 2012 über den Wachstums- und Beschäftigungspakt
wird die politische Dringlichkeit einer Förderung der Arbeitskräftemobilität
innerhalb der EU vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosigkeit anerkannt: „Das
EURES-Portal sollte zu einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument
ausgebaut werden (…)“. In den Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates vom 13. und 14. Dezember 2012 über den Jahreswachstumsbericht 2013
und Jugendbeschäftigung wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für
eine neue EURES-Verordnung vorzulegen. In ihrem Bericht 2013 über die
Unionsbürgerschaft[10]
hat sich die Kommission verpflichtet, 2013 eine Initiative zur Modernisierung
von EURES vorzulegen, die darauf zielt, die Rolle und die Auswirkungen der
einzelstaatlichen Arbeitsvermittlungen zu stärken und die Koordinierung der
Mobilität der Arbeitskräfte in der EU zu verbessern (Aktion 2). Die
Modernisierung von EURES wird auch in der Mitteilung der Kommission „Free
movement of EU citizens and their families: Five actions to make a difference“
(Freizügigkeit für EU-Bürgerinnen und Bürger und ihre Familien: Fünf Maßnahmen,
die einen Unterschied machen)[11]
vom 25. November 2013 behandelt, als Teil der Aktion, mit der lokale
Behörden unterstützt werden sollen, die Freizügigkeitsbestimmungen der EU vor
Ort anzuwenden (Aktion 5). In Übereinstimmung mit der Aufforderung in den
genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni
2012 wird das EURES-Netz auch schrittweise auf Lehrstellen und Praktika
ausgedehnt. Beschäftigungsmöglichkeiten durch EU-weite Rekrutierung junger
Menschen werden durch die Initiative „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“
unterstützt. Diese umfasst maßgeschneiderte Unterstützung bei der Arbeitssuche
mit finanzieller Unterstützung bei den Reisekosten für Vorstellungsgespräche,
Regelung des Arbeitsvertrags usw. Die Kommission beabsichtigt, solche
Initiativen auch weiterhin zu unterstützen. Die vorgeschlagene Verordnung
sollte auch die Fähigkeit der Arbeitsvermittlungen stärken, Partnerschaften
aufzubauen, um EU-weit mehr Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen zu
schaffen. Um eine Übereinstimmung mit laufenden EU-Initiativen wie der Großen
Koalition für digitale Arbeitsplätze und der Europäischen Ausbildungsallianz zu
gewährleisten, hat das EURES-Netz auch den Auftrag, aktiv zum Ausbau dieser
Initiativen beizutragen. 1.3. Mängel im EURES-Netz Im
Rahmen des Beschäftigungspakets[12]
verabschiedete die Kommission 2012 einen Beschluss zur Neugestaltung und
Stärkung des EURES-Netzes[13].
Der Beschluss tritt an die Stelle der Kommissionsentscheidung von 2003[14] und soll Anreize
schaffen, den Abgleich von Stellenangeboten und ‑gesuchen, die
Arbeitsvermittlung und die Rekrutierung innerhalb des EURES-Netzes zu stärken,
u. a. durch die Öffnung für private Arbeitsvermittlungen, soweit dies ohne
Änderung der Rechtsgrundlage (Verordnung 492/2011) möglich ist. Der Durchführungsbeschluss
2012/733/EU der Kommission ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Daten zeigen, dass das EURES-Netz mit über
900 Beratern und einer gemeinsamen Plattform für die EU-weite
Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und ‑gesuchen – dem
EURES-Portal – vielen Arbeitsuchenden und Arbeitgebern geholfen hat,
Mobilitätschancen zu verwirklichen. Diejenigen, die dieses Instrument in
Anspruch nehmen und die angebotenen Dienstleistungen nutzen können, beurteilen
dies im Allgemeinen positiv. Es ist jedoch offensichtlich, dass das
Instrument in der heutigen Form nicht ausreicht, eine Mobilität unter „fairen“
Bedingungen als Teil der Bekämpfung von Ungleichgewichten auf dem europäischen
Arbeitsmarkt zu fördern, vor allem angesichts des Umfangs der Erwerbsbevölkerung
der EU und der Art der Herausforderung in der derzeitigen wirtschaftlichen
Lage. Die folgenden Mängel in der Funktionsweise von EURES wurden festgestellt:
–
unvollständiger Pool an freien Stellen und
Lebensläufen, die auf EU-Ebene für alle Mitgliedstaaten zugänglich sind
(Transparenz der Arbeitsmärkte); –
begrenzte Fähigkeit des EURES-Portals, freie
Stellen und Lebensläufe auf EU-Ebene abzugleichen, bedingt durch eine begrenzte
semantische Interoperabilität der Daten aus den nationalen Stellenvermittlungssystemen
(Möglichkeit des automatisierten Abgleichs); –
ungleicher Zugang zu EURES-Diensten in der EU, da
Arbeitsuchende und Arbeitgeber weder systematisch alle erforderlichen
Informationen über EURES noch ein Angebot für weitere Hilfe in der ersten Phase
der Einstellung erhalten („Mainstreaming“); –
begrenzte Verfügbarkeit für die Unterstützung bei
Abgleich, Rekrutierung und Vermittlung für Arbeitsuchende und Arbeitgeber, die
Interesse an grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU
haben, unter anderem im Hinblick auf den Zugang zu aktiven
Arbeitsmarktmaßnahmen und Informationen und Beratung über die soziale
Sicherheit (Unterstützungsleistungen); –
ineffizienter Informationsaustausch zwischen
Mitgliedstaaten über Arbeitskräftemangel und ‑überschuss, was eine
gezieltere praktische Zusammenarbeit im Rahmen von EURES (Informationsaustausch
und Zusammenarbeit) beeinträchtigt. 1.4. Ziele des Vorschlags Allgemeines Ziel ist es, das EURES-Netz zu
einem wirksamen Instrument für Arbeitsuchende oder Arbeitgeber zu machen, die
an der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU interessiert sind. Im Einzelnen
wird die Behebung der genannten Schwächen wie folgt angestrebt: –
Das Verzeichnis der Stellenangebote im EURES-Portal
soll möglichst vollständig sein und Arbeitsuchenden in ganz Europa
verzögerungsfrei zugänglich sein, außerdem soll ein umfassender Pool an
Lebensläufen verfügbar sein, den registrierte Arbeitgeber für die Rekrutierung
konsultieren können. –
Das EURES-Portal soll in die Lage versetzt werden,
einen guten automatisierten Abgleich Stellenangeboten und Lebensläufen in den
verschiedenen Mitgliedstaaten zu organisieren und dafür zu sorgen, dass auf
nationaler und sektoraler Ebene erworbene Fähigkeiten, Kompetenzen,
Qualifikationen und Berufsausbildungen in alle EU-Sprachen übersetzt und für
alle verständlich präsentiert werden. –
Grundlegende Informationen über das EURES-Netz
sollen in der gesamten Union für alle Arbeitsuchenden oder Arbeitgeber, die
Rekrutierungsdienste suchen, bereitgestellt werden, und alle interessierten
Personen sollen grundsätzlich Zugang zum EURES-Netz erhalten. –
Alle, die an Abgleich, Vermittlung und Rekrutierung
über das EURES-Netz interessiert sind, sollten Unterstützung erhalten. –
Die Arbeit des EURES-Netzes soll durch
Informationsaustausch über Arbeitskräftemangel und ‑überschuss auf
nationaler Ebene und die Koordinierung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
unterstützt werden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation der
Mitgliedstaaten Ausgangspunkt des Beschlusses von 2012 war die
Evaluierung des EURES-Netzes im Jahre 2010[15].
Im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses von 2012 wurden Konsultationen mit
den Mitgliedstaaten zu aktuellen Mängeln und zur künftigen Ausrichtung des
EURES-Netzes durchgeführt. Der Beratende Ausschuss für die Freizügigkeit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im Herbst 2012 formell zu diesem
Beschlussentwurf konsultiert. Das wichtigste Ziel des Beschlusses, die Neuausrichtung
der EURES-Dienstleistungen von allgemeinen Informations- und Beratungsdiensten
hin zu Abgleich, Vermittlung und Rekrutierung, wurde allgemein begrüßt. Alle
Mitgliedstaaten haben zudem die Idee unterstützt, einen Planungszyklus und
gemeinsame Indikatoren für die Tätigkeiten von EURES auszuarbeiten, um die
Transparenz im Bereich der Leistungsfähigkeit zu steigern, den
Informationsaustausch zu verbessern und die Koordinierung der Maßnahmen zu
verstärken. Seitdem haben einzelne Mitgliedstaaten in
Expertensitzungen ihre Position zum Umfang möglicher Umsetzungsmaßnahmen vor
dem Hintergrund einzelstaatlicher Gepflogenheiten und Einschränkungen deutlich
gemacht. Bei diesen Sitzungen wurde vereinbart, die Öffnung des Netzes für
andere Diensteanbieter als die öffentlichen Arbeitsverwaltungen so anzupassen,
dass Mitgliedstaaten mehr Zeit und Spielraum für die Entwicklung von
Partnerschaften auf nationaler Ebene haben. 2.2. Konsultation der
Marktteilnehmer Aufbauend auf den beschriebenen Konsultationen
zum EURES-Netz im Allgemeinen wurden im Jahr 2013 Fragebogen verschickt,
um einen Überblick über die Verfahren für den Zugang zu Stellenangeboten auf
nationaler Ebene, den Zugang für Arbeitsuchende und Arbeitgeber zum EURES-Netz
und die Organisation von Abgleich, Vermittlung und Rekrutierung im gesamten
EURES-Netz zu gewinnen. Die Antworten auf diese Fragebogen bestätigen die von
der Kommission festgestellten Mängel und machen eine große Bandbreite in den
Mitgliedstaaten deutlich in Bezug auf a) Stellenangebote, die Zusammenführung
und Ausgleich auf europäischer Ebene durchlaufen (Transparenz der
Arbeitsmärkte), b) die Ausgangsposition für den automatisierten Abgleich, c)
den Zugang zum EURES-Netz in der Praxis (Mainstreaming) sowie d) die
tatsächliche Erbringung von Unterstützungsleistungen. 2.3. Folgenabschätzung Im Rahmen ihrer Politik einer besseren
Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der für die Lösung der
festgestellten Probleme in Frage kommenden Optionen durchgeführt. Die Optionen waren: 1) Beibehaltung des Status
quo, 2) Änderung der Verordnung 492/2011 hinsichtlich der Befugnisse der
Kommission zur Durchführung ihrer Bestimmungen, 3) Erlass einer neuen
Verordnung mit völlig neuen Bestimmungen und 4) Erlass einer neuen Verordnung
einschließlich eines spezifischen Kommissionsmandats, mit dem die
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen
ausgebaut werden soll. Alle Optionen wurden im Licht des allgemeinen Ziels
analysiert, das EURES-Netz zu einem wirksamen Instrument für Arbeitsuchende
oder Arbeitgeber zu machen, die an grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität
in der EU interessiert sind. Aus der Folgenabschätzung ergibt sich, dass
die erste Option zu Verzögerungen der mit dem Beschluss 2012 eingeleiteten
Reform führen würde. Die zweite Option würde es der Kommission ermöglichen, die
erforderlichen Maßnahmen voranzubringen und den Prozess hin zu einem
wirksameren Instrument weiterzuführen; in Anbetracht der Zwänge in einigen
Mitgliedstaaten ist jedoch nicht zu erwarten, dass das Ziel des Beschlusses
ohne eine Änderung der Verordnung 492/2011 erreicht werden kann. Mit der
zweiten Option würden auch die Mängel bei automatisiertem Abgleich,
Mainstreaming, Unterstützung und Informationsaustausch sowie Zusammenarbeit nicht
vollständig ausgeräumt. Die bevorzugte Option ist somit, die Verordnung
492/2011 und den Beschluss von 2012 durch ein eigenständiges Instrument zu
ersetzen, das die Bestimmungen der beiden Instrumente kombiniert und die
Gesamtheit der Mängel angeht. Im Rahmen dieser Option wurde eine Reihe
spezifischer Optionen verworfen, da sie nicht in einem angemessenen Verhältnis
zu den spezifischen Zielen stehen. Die vierte Option, die die Option 3 um
ein Mandat für die Kommission erweitern würde, autonom Partnerschaften mit
neuen Arbeitsvermittlungen im Interesse von EURES als Ganzem aufzubauen, wurde
als über das derzeit notwendige Maß hinausgehend angesehen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung hat am
5. Dezember 2013 eine Stellungnahme zum Entwurf der Folgenabschätzung
abgegeben. Die Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung sowie die
endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung werden zusammen mit
diesem Vorschlag veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag basiert auf Artikel 46
AEUV, der den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlaubt, hat also dieselbe Rechtsgrundlage wie die
Verordnung (EU) Nr. 492/2011. 3.2. Subsidiaritätsprinzip und
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung sind
eng verknüpft mit den Zielen in Artikel 3 Absatz 3 EUV, wonach die
Union einen Binnenmarkt auf der Grundlage einer in hohem Maße
wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft errichtet, die auf
Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie Artikel 9 AEUV
(Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und Gewährleistung eines
angemessenen sozialen Schutzes) und Artikel 45 AEUV (Recht, sich um
tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben (...) sich zu diesem Zweck im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen). Die einzelnen Maßnahmen in diesem Vorschlag
sind eng miteinander verflochten. Sie verstärken sich gegenseitig und sollten
zusammen das EURES-Netz zum bevorzugten Instrument für Arbeitsuchende und
Arbeitgeber machen, die an grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität in der
EU interessiert sind. Soweit diese Maßnahmen die Ausweitung der derzeitigen
Transparenzanforderungen, den automatisierten Abgleich und einen gleichberechtigten
Zugang in der gesamten Union zum EURES-Netz, eine klarere Definition
praktischer Unterstützungsleistungen und eine Ausweitung der derzeitigen
Regelungen für den Informationsaustausch bedeuten, werden sie als umfassende,
aber ausgewogene Reaktion auf die verschiedenen Mängel im derzeitigen
Kooperationsrahmen erachtet. Diese Maßnahmen sind auch angemessen in Anbetracht
der Situation der Arbeitslosen auf den Arbeitsmärkten, der Bedürfnisse der
Arbeitsuchenden („feste Absicht“) und der (technischen) Entwicklung auf den
Stellen- und Rekrutierungsmärkten. Jede Einzelmaßnahme ist für sich allein
gerechtfertigt, da sie zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gemäß Artikel 46 des Vertrags beiträgt. Jede Maßnahme zielt darauf ab,
„die enge Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen“
(Artikel 46 Buchstabe a AEUV) zu verbessern und/oder „das geeignete
Instrumentarium“ für Zusammenführung und Ausgleich von Angebot und Nachfrage
auf dem Arbeitsmarkt (Artikel 46 Buchstabe d AEUV) zu überarbeiten. Für Zusammenführung und Ausgleich von
Stellenangeboten, Stellengesuchen und Lebensläufen über Grenzen hinweg und die
Vermittlung von Arbeitnehmern gleichermaßen ist ein gemeinsamer Rahmen für die
Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten nötig;
die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht
hinreichend verwirklicht werden, deshalb sind Maßnahmen auf EU-Ebene
erforderlich. Entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der
Ziele erforderliche Maß hinaus. Aus Transparenzgründen werden die
Mitgliedstaaten über das EURES-Portal nur diejenigen Stellenangebote und
Lebensläufe bereitstellen, die bereits national verfügbar sind. Der automatisierte
Abgleich wird erreicht durch einfache Interoperabilitätsinstrumente, nicht
durch die obligatorische Einführung eines einheitlichen Klassifizierungssystems
für die Verwendung auf nationaler Ebene. Mainstreaming, d. h. die
Einbindung von EURES-Diensten in die Tätigkeit der Betreuer in den
Arbeitsvermittlungen, lässt sich durch Standardinformationen (elektronisch
und/oder auf Papier) erreichen und kommt nur in denjenigen Fällen zum Tragen,
in denen auf expliziten Wunsch von Einzelpersonen der Zielgruppe ein direkter
Kontakt zustande kommt (d. h. wenn bei den Arbeitsvermittlungen
Dienstleistungen abgerufen werden). Unterstützungsleistungen können auf
nationaler Ebene in vielfältiger Weise erbracht werden; Kanäle, Intensität und
Umfang können je nach der individuellen Situation der Arbeitsuchenden und
Arbeitgeber angepasst werden. Die Mitgliedstaaten werden nationale
Informationen über Arbeitskräftemangel und ‑überschuss und damit
verbundene Maßnahmen systematischer austauschen, aber die Entscheidung über
diese Maßnahmen fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Dieser
Vorschlag hat keine besonderen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der
Europäischen Union. Alle Tätigkeiten, die die Europäische Kommission für das
EURES-Netz durchführen muss und die Humanressourcen und/oder finanzielle
Ressourcen erfordern, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung zur
Einrichtung des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) (2014-2020)[16] und werden durch die
jährlichen Haushaltsmittel für dieses Programm abgedeckt. Im
Zeitraum 2014-2020 werden aus diesem EU-Programm horizontale Maßnahmen wie das
EURES-Portal, das gemeinsame Berufsbildungsprogramm, gezielte
Mobilitätsmaßnahmen wie „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ und die Entwicklung
der europäischen Klassifikation für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen
und Berufe (ESCO) finanziert. Im gleichen Zeitraum sind Aktivitäten in den
Mitgliedstaaten für die grenzübergreifende Arbeitskräftemobilität in der EU im
Rahmen des Europäischen Sozialfonds finanzierbar. 5. DER VORSCHLAG IM EINZELNEN 5.1. Kapitel I – Allgemeine
Bestimmungen In diesem Kapitel werden der Gegenstand des
Vorschlags dargelegt (Artikel 1) und die wichtigsten Begriffe
(Artikel 2) definiert. Der Vorschlag fasst die Bestimmungen aus
Kapitel II und Artikel 38 der Verordnung 492/2011 und dem Beschluss
733/2012/EU der Kommission über das EURES-Netz in einem Rechtsakt zusammen. Im gesamten Vorschlag sind Arbeitskräfte und
Arbeitgeber die Zielgruppen. Arbeitskräfte werden in Bezug auf die Rechte, die
Bürgerinnen und Bürgern in Artikel 45 AEUV zuerkannt werden, angesprochen.
Im Sinne des vorliegenden Vorschlags sind dies Bürgerinnen und Bürger, die
einen Arbeitsplatz suchen und das Recht haben, eine Tätigkeit als Beschäftigte
aufzunehmen und diese Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
auszuüben. Es kann sich jedoch auch um Drittstaatenangehörige handeln, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und das Recht auf Arbeit haben,
wenn sie in sich einen anderen Mitgliedstaat begeben. Der Vorschlag umfasst auch die Gruppen von
Bürgern, die Lehrstellen oder Praktikumsmöglichkeiten in Verbindung mit einem
Arbeitsvertrag suchen. Als Antwort auf das Ersuchen des Europäischen Rates vom
28./29. Juni 2012 prüfen einige Mitglieder des EURES-Netzes bereits
informell die Möglichkeit, den Tätigkeitsbereich des Netzes auf Praktika und
Lehrstellen auszuweiten. 2014 wird ein Pilotprojekt anlaufen, das es den
Mitgliedstaaten ermöglichen wird, auf freiwilliger Basis Stellenangebote und
Stellengesuche auszutauschen. Ziel sollte es sein, den Austausch von
Informationen, Stellenangeboten und Stellengesuchen über die mit einem
Arbeitsvertrag verbundenen Situationen hinaus schrittweise auszudehnen. 5.2. Kapitel II – Einrichtung
des EURES-Netzes Mit diesem Kapitel wird das EURES-Netz neu
eingerichtet (Artikel 3). Weiter werden die Zusammensetzung
(Artikel 4 Absatz 1) und die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten
a) der Kommission (Europäisches Koordinierungsbüro, Artikel 6), b) der von
den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen für die Anwendung dieser Verordnung
(Nationale Koordinierungsbüros, Artikel 7) und c) der am EURES-Netz als
Dienstleister beteiligten Einrichtungen (EURES-Partner, Artikel 9)
festgelegt. Da in diesem Netz die gegenseitige Unterstützung zentrales Element
ist, kommen all diesen Einrichtungen gemeinsame Aufgaben zu (Artikel 4
Absatz 2). Das EURES-Netz leistet einen Beitrag zu
allgemeinen politischen Zielen (Artikel 5). Als Instrument zur
Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte in der EU gehört es zu einer
Reihe von Lösungen und Maßnahmen, die ein hohes Beschäftigungsniveau fördern. Artikel 8 schafft die Grundlage für die
einzelnen Mitgliedstaaten, Einrichtungen zu ermächtigen, sich gemäß den
gemeinsamen Mindestkriterien im Anhang (Artikel 8 Absatz 4) als
EURES-Partner am EURES-Netz zu beteiligen. Diese Bestimmung ist das wichtigste
Element für die Ausweitung der Beteiligung am EURES-Netz im Rahmen dieses
Vorschlags. Ziel ist es, einen flexiblen Mechanismus zu
schaffen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, (schrittweise) so viele
Einrichtungen in das EURES-Netz einzubinden, wie sie als nützlich erachten, um
die Ziele des EURES-Netzes besser erreichen zu können. –
Erstens ist keine Definition für antragstellende
Einrichtungen vorgesehen, so dass der Zugang einer breiten Palette
einschlägiger Einrichtungen gewährt werden kann, einschließlich privater
Arbeitsvermittlungen oder entsprechender Stellen des dritten Sektors,
Arbeitgeberorganisationen, Gewerkschaften, Handelskammern und nichtstaatlicher
Einrichtungen zur Unterstützung von Wanderarbeitnehmern. All diese
Einrichtungen könnten – auf unterschiedliche Weise – einen sinnvollen Beitrag
zur Förderung der Arbeitskräftemobilität in der EU leisten. –
Zweitens wird es bestimmten Einrichtungen, die ggf.
durch ihr Mandat, ihre Rechtsform oder ihre administrative Leistungsfähigkeit
Einschränkungen unterliegen, ermöglicht, sich nur auf bestimmte Teile der
Tätigkeit des EURES-Netzes zu konzentrieren (Artikel 9 Absatz 1). –
Drittens können solche Einrichtungen in
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen EURES-Partner werden (Artikel 8
Absatz 6). Der Rechtsrahmen bietet somit genügend Flexibilität für den
Aufbau von Partnerschaften auf nationaler Ebene und damit für die schrittweise
Entwicklung einer umfassenden geografischen und thematischen Zusammenarbeit und
die Erbringung von Diensten auf nationaler Ebene, die den Mobilitätsmustern und
Bedürfnissen entsprechen. Mit Artikel 8 Absatz 3 wird das
Recht für Arbeitsvermittlungen eingeführt, die Einbindung in das Netz zu
beantragen. Dieses Recht kann nur in dem Land ausgeübt werden, in dem die
Arbeitsvermittlung rechtmäßig tätig ist (Territorialitätsprinzip). Öffentliche
Arbeitsverwaltungen werden auch weiterhin eine wichtige Rolle im EURES-Netz
spielen (Artikel 10), gleichzeitig ist die Prüfung von Anträgen anderer
Arbeitsvermittlungen Sache des jeweiligen Mitgliedstaats. Falls ein
Mitgliedstaat es für notwendig hält, kann er zusätzlich zu den Kriterien im
Anhang eigene Kriterien festlegen (Artikel 8 Absatz 5). Mit Artikel 11 wird ein einheitliches
Lenkungsorgan zur Erleichterung der praktischen Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung eingeführt. 5.3. Kapitel III – Transparenz Dieses Kapitel enthält die spezifischen
Maßnahmen zu Transparenz und automatischem Abgleich von Stellenangeboten und ‑gesuchen:
–
es soll ein möglichst vollständiges Verzeichnis der
Stellenangebote im EURES-Portal geschaffen werden, mit einem verzögerungsfreien
Zugang für Arbeitsuchende in ganz Europa, in Verbindung mit einem umfassenden
Pool an Lebensläufen, den registrierte Arbeitgeber für die Rekrutierung
konsultieren können (Artikel 14, 15 und 17); –
das EURES-Portal soll in die Lage versetzt werden,
einen guten automatisierten Abgleich von Stellenangeboten und Lebensläufen
zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und dafür zu sorgen, dass
Fähigkeiten, Kompetenzen, Berufe und Qualifikationen in alle EU-Sprachen
übersetzt und für alle verständlich präsentiert werden (Artikel 16). Die Bestimmungen dieses Kapitels unterstützen
ausdrücklich die Ausweitung des Grundsatzes der Transparenz auf andere
Einrichtungen als die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, hauptsächlich über die
freiwillige Beteiligung am EURES-Netz als EURES-Partner. Außerdem werden die
öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermutigt, Partnerschaften mit anderen
relevanten Einrichtungen einzugehen, um einen einfachen Zugang zum EURES-Portal
zu gewährleisten (Artikel 15 Absatz 2) und durch Einrichtung einer
nationalen Zentralstelle den Informationsaustausch auf nationaler Ebene durch
die Schaffung nationaler Zentralstellen zu erleichtern (Artikel 15
Absatz 5). Ein möglichst vollständiges Angebot an
offenen Stellen Derzeit stellen nicht alle Mitgliedstaaten
sämtliche veröffentlichten und auf nationaler Ebene verfügbaren Stellenangebote
für das EURES-Portal zur Verfügung. Gemäß Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Stellenangebote
an das EURES-Portal zu übermitteln, die sie im Inland veröffentlichen; damit
wird der Anwendungsbereich des Artikels 13 der Verordnung 492/2011
ausgeweitet. Erstens bedeutet dies die Beseitigung
allgemeiner administrativer Beschränkungen bei der Übermittlung von
Stellenangeboten in das EURES-Portal, etwa in Bezug auf Vertragsart und ‑laufzeit
oder die Rekrutierungsabsicht des Arbeitgebers (Artikel 14 Absatz 2).
Zweitens geht es darum, dass Stellenangebote in
den bestehenden Pool aufgenommen werden, die a) über die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen auf lokaler/regionaler Ebene verfügbar sind und bisher
weder zentral geführt noch dem EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden, b)
von Dritten, z. B. privaten Arbeitsvermittlungen, auf der Grundlage geltender
nationaler Vereinbarungen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur Verfügung
gestellt werden und c) von EURES-Partnern bereitgestellt werden. Angesichts der relativ neuen technischen
Möglichkeiten des „web crawling“, der begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, die
diese Instrumente nutzen, und möglicher Datenschutzanliegen wird derzeit nicht
vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, dem EURES-Portal Daten
zur Verfügung zu stellen, die mittels „web crawling“ in Übereinstimmung mit nationalem
Recht erfasst wurden. Ein umfassender Pool von Stellengesuchen und
Lebensläufen Derzeit findet kein automatischer
elektronischer Austausch von Lebensläufen oder anderen Bewerberprofilen auf
europäischer Ebene statt, trotz des Wortlauts des Artikels 13 der
Verordnung 492/2011. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b sieht vor,
dass die Mitgliedstaaten künftig die national verfügbaren Stellengesuche und
Lebensläufe für das EURES-Portal bereitstellen, sofern die Betroffenen ihre
Einwilligung dazu geben. Dies umfasst die Übermittlung derjenigen Daten
an das EURES-Portal, die Arbeitsuchende a) den öffentlichen
Arbeitsverwaltungen unmittelbar oder b) aufgrund von Vereinbarungen über die
gemeinsame Nutzung von Daten zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und
anderen Arbeitsvermittlungen oder c) den EURES-Partnern zur Verfügung stellen.
Auf diese Weise sollen Arbeitgeber, die im EURES-Portal registriert sind,
unmittelbar auf einen größeren Pool an Lebensläufen zugreifen können. Mechanismen zur Förderung des Online-Zugangs
für Arbeitsuchende und Arbeitgeber Damit
Arbeitsuchende und Arbeitgeber grenzübergreifend leichteren Zugang zu
Stellengesuchen, Lebensläufen und Stellenangeboten haben, werden zwei
Verpflichtungen eingeführt: a) In Artikel 15 werden öffentliche
Arbeitsverwaltungen und andere EURES-Partner verpflichtet, den Zugang zum
EURES-Portal über ihre eigenen Stellenvermittlungsportale zu verbessern; b)
Artikel 17 sieht vor, dass öffentliche Arbeitsverwaltungen und andere
EURES-Partner, die solche Daten verwalten, Arbeitsuchenden wie Arbeitgebern
entsprechende Hilfe bieten, wenn sie sich im EURES-Portal registrieren möchten.
Automatisierter Abgleich von
Stellenangeboten und ‑gesuchen Die Europäische Kommission arbeitet an einer
europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und
Berufe. In erster Linie soll diese als Instrument zum automatisierten Abgleich
im EURES-Portal aufgrund der Qualifikation dienen, gleichzeitig aber wird sie
für eine vollständige Interoperabilität der Daten zwischen nationalen
Stellenvermittlungsportalen in ganz Europa sorgen. Aus technischer Sicht ist eine Harmonisierung
der Klassifikationssysteme für die Interoperabilität der Systeme für den
automatisierten Abgleich nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Einführung
eines geeigneten Instruments im EU-Recht, das es allen Mitgliedstaaten
ermöglicht, in nationalen Stellenvermittlungsportalen einen automatischen
grenzübergreifenden Abgleich zu entwickeln, ist in Artikel 16 lediglich
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine erste Bestandsaufnahme durchführen,
um alle Klassifikationen mit dieser europäischen Klassifikation abzugleichen.
In Artikel 16 Absatz 3 ist eine Frist für alle Mitgliedstaaten
festgelegt; danach werden alle übermittelten Daten interoperabel sein, sofern
technische Standards und Muster verwendet werden (Artikel 16
Absatz 5). Verantwortung für die Qualität der Daten Die Verantwortung für die Qualität der
Stellenangebote, die Richtigkeit der angebotenen Informationen und die
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften und Standards liegt bei der
Einrichtung, die diese Informationen im EURES-Portal bereitstellt. Zur
Information der Nutzer über diese Verantwortung wird ein entsprechender
Disclaimer der Kommission ins Portal gestellt. In Artikel 14 Absatz 4
wird die Notwendigkeit solcher nationaler Rechtsvorschriften und Standards
betont, in Absatz 5 des Artikels der Grundsatz der Zusammenarbeit und des
Informationsaustauschs auf diesem Gebiet; in Absatz 6 ist vorgesehen, dass
sich der Ursprung eines Stellenangebots (bis zu der Einrichtung, die es
bereitstellt) zurückverfolgen lassen muss. 5.4. Kapitel IV –
Unterstützungsleistungen Dieses Kapitel enthält die spezifischen
Bestimmungen zu „Mainstreaming“ und Unterstützungsleistungen: –
Grundlegende Informationen im EURES-Netz sollen in
der gesamten Union für alle Arbeitsuchenden oder Arbeitgeber, die
Rekrutierungsdienste suchen, bereitgestellt werden, und alle interessierten
Personen sollen grundsätzlich Zugang zum EURES-Netz erhalten (Artikel 19
und Artikel 20 Absatz 1); –
alle Personen, die an Abgleich, Vermittlung und
Rekrutierung über das EURES-Netz interessiert sind, sollen Unterstützung
erhalten (Artikel 20 Absätze 2 bis 4, Artikel 21 bis 23). Die Bestimmungen dieses Kapitels betonen
ausdrücklich die Ausweitung der Erbringung von Unterstützungsleistungen auf
andere Einrichtungen als öffentliche Arbeitsverwaltungen, hauptsächlich über
die freiwillige Beteiligung am EURES-Netz als EURES-Partner. Außerdem werden
die öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermutigt, Partnerschaften aufzubauen, um
ein kohärentes Leistungsangebot für Arbeitgeber in Bezug auf die
Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu fördern (Artikel 21
Absatz 4). Grundsätze
In Artikel 18 Absätze 1 und 2 sind
die Grundsätze verankert, dass die Mitgliedstaaten einen wirksamen Zugang zum
EURES-Netz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicherstellen und einen
koordinierten Ansatz für Unterstützungsleistungen entwickeln müssen, unter
Berücksichtigung ihrer Verantwortung für das Zulassungsverfahren für
EURES-Partner, des reibungslosen Funktionierens des Nationalen
Koordinierungsbüros und der Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im
Dienste des öffentlichen Interesses in diesem Bereich. In Artikel 18
Absatz 3 sind die Optionen für ein die Dienstleistungserbringung auf dem
Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten dargelegt. In Artikel 18 Absatz 5 ist der
Grundsatz festgeschrieben, dass Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte
kostenlos sein müssen; für die meisten Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber
dürfen dagegen Gebühren gemäß nationaler Praxis erhoben werden (Artikel 18
Absatz 6). „Mainstreaming“
In Artikel 19 und 20 Absatz 1 ist
festgelegt, dass a) alle Arbeitskräfte und Arbeitgeber, die sich für
Dienstleistungen bei einer Arbeitsvermittlung in der EU registrieren, die
grundlegend darüber aufgeklärt werden müssen, was EURES für sie tun kann, und
b) dass jeder interessierte Arbeitsuchende frühzeitig auf ein „EURES-Angebot“
für weitergehende Unterstützung aufmerksam gemacht wird. Unterstützungsleistungen
Bei der derzeitigen Praxis werden
Einrichtungen im EURES-Netz aufgefordert, Informationen, Orientierung und
Beratung für Arbeitsuchende und Arbeitgeber wie folgt anzubieten: –
(...) Hilfe und Beratung für Arbeitsuchende, die an
einer Arbeit im Ausland interessiert sind, und Unterstützung bei der Abfassung
von Stellengesuchen und Lebensläufen, im Einklang mit dem empfohlenen Format
des europäischen Lebenslaufs. Arbeitsuchende erhalten Gelegenheit, ihren
Lebenslauf in die EURES-Lebenslauf-Datenbank einzustellen; –
(...) Bereitstellung von Informationen und
Rekrutierungsleistungen für Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus anderen Ländern
rekrutieren möchten, einschließlich Beratung und Hilfe bei der Spezifizierung
des Profils potenzieller Bewerber. Sie fördern die EURES-Lebenslauf-Datenbank
als ein Instrument, das den Arbeitgebern Zugang zu einem Pool von Personen
verschafft, die an einem Arbeitsplatz im Ausland interessiert sind. Mit dem Beschluss von 2012 wurden die
Mitgliedstaaten aufgefordert, sich stärker auf Abgleich, Vermittlung und
Rekrutierung zu konzentrieren. Um eine einheitlichere Umsetzung im EURES-Netz
zu unterstützen, sollten in den EU-Rechtsvorschriften die
Unterstützungsleistungen spezifiziert werden, die Arbeitsuchenden und Arbeitgebern
angeboten werden, die an einer Unterstützung bei der Arbeitskräftemobilität
innerhalb der EU interessiert sind. Die Artikel 20 bis 23 decken das
gesamte Dienstleistungsspektrum von allgemeiner Information und Beratung über
individuelle Beratung, unter anderem zu Sozialversicherungsfragen, bis zu
Unterstützung nach der Rekrutierung ab. Spezifische
Unterstützungsleistungen Grenzgänger sind mit spezifischen Fragen in
Bezug auf die soziale Sicherheit, Steuern und Versicherungen konfrontiert und
bedürfen daher spezifischer Unterstützung. Die betroffenen Mitgliedstaaten können sich
dafür entscheiden, Strukturen für Kooperation und Dienstleistungen in
Grenzregionen einzurichten; tun sie dies, so müssen Unterstützungsleistungen
für Grenzgänger a) einheitliche Lösungen für die Kommunikation über
Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe umfassen (Artikel 15
Absatz 6), b) gezielte Grundinformationen liefern (Artikel 19
Absatz 2) und c) bezüglich der sozialen Sicherheit einen integrierten
Online-Zugang (Artikel 23 Absatz 2) sowie Unterstützung und
Weiterverweisung an die in Fragen der sozialen Sicherheit zuständigen Behörden
bieten (Artikel 23 Absatz 3). Eine spezifische Form dieser
Unterstützungsstrukturen sind grenzübergreifende Partnerschaften. Unter der
Leitung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten können sie in
verschiedenen Konstellationen, je nach Bedarf des regionalen
grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes, öffentliche Arbeitsverwaltungen,
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, lokale Behörden und anderen
Einrichtungen zusammenbringen, die sich mit Fragen der Beschäftigung und der
Berufsbildung in den Grenzregionen beschäftigen. Grenzregionen, die für eine
besondere Unterstützungsstruktur in Frage kommen, sind Einzugsgebiete mit erheblichen
grenzüberschreitenden Pendlerströmen oder einem eindeutigen Potenzial dafür. Diskriminierungsfreier Zugang zu aktiven
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen In Artikel 24 ist der Grundsatz
festgelegt, dass es keine Diskriminierung beim Zugang zu aktiven
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zwischen Staatsangehörigen, die im
Hoheitsgebiet des eigenen Landes Mobilität ausüben, und Staatsangehörigen, die
in andere Mitgliedstaaten ziehen, geben darf (Gleichbehandlung im Falle von
nach außen gerichteter Mobilität). Dies ist das Gegenstück zu Artikel 5
der Verordnung 492/2011, in dem vorgesehen ist, dass Arbeitskräfte, die eine
Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat suchen, dort die gleich Hilfe
erhalten, wie sie den eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt
wird (Gleichbehandlung bei nach innen gerichteter Mobilität). 5.5. Kapitel V – Verhältnis zur
Mobilitätspolitik Dieses Kapitel enthält die spezifische
Maßnahme –
zur Unterstützung der Arbeit des EURES-Netzes durch
Informationsaustausch über Arbeitskräftemangel und ‑überschuss auf
nationaler Ebene und die Koordinierung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
(Artikel 25 bis 30). Die Bestimmungen dieses Kapitels unterstützen
ausdrücklich die Ausweitung der Erfassung und Überarbeitung von Informationen,
Daten und Indikatoren auf andere Einrichtungen als öffentliche
Arbeitsverwaltungen, und zwar über die Beteiligung am EURES-Netz als
EURES-Partner. Allgemeiner Zweck des
Informationsaustauschs und der Berichterstattung In diesem Kapitel geht es insgesamt darum, die
bestehenden Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Informationen im Rahmen
von EURES zu stärken, wo dies der Qualität der konkreten kollektiven Outputs
oder der Koordinierung der Politikmaßnahmen der Mitgliedstaaten zuträglich ist.
Tätigkeiten in Bezug auf den
Informationsaustausch In Artikel 25 wird eine Bestimmung
übernommen, die im Rahmen der Verhandlungen über das Programm der EU für
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) vereinbart wurde. Dies dürfte dazu
beitragen, die Datenanalyse zu Mobilitätsströmen und ‑mustern in die
Arbeit von EURES einzubinden. Da diese Bestimmung besser in die
EURES-Verordnung passt, wird vorgeschlagen, den entsprechenden Artikel im
EaSI-Programm zu streichen (siehe Artikel 35). Mit Artikel 26 wird eine Verpflichtung
der Mitgliedstaaten zum Austausch von Arbeitsmarktdaten für die
Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU eingeführt. Dies wird den
Mitgliedstaaten helfen, die Arbeit im Rahmen von EURES mit dem Gesamtrahmen der
Mobilitätsstrategien zu verknüpfen. Mit Artikel 27 sollen alle
Teilnehmereinrichtungen des EURES-Netzes – d. h. Koordinierungsbüros,
öffentliche Arbeitsverwaltungen und andere EURES-Partner – ermutigt werden, in
offener und antizipativer Weise verfügbare Informationen über die Situation in
den einzelnen Mitgliedstaaten auszutauschen, die für an der Mobilität innerhalb
der EU interessierte Arbeitskräfte von Nutzen sein könnten. Bisher wurden diese
Informationen nur von den Koordinierungsbüros erfasst und dann im EURES-Portal
veröffentlicht. Ein stärker integrativer „Bottom-up“-Ansatz für die Erfassung
dieser Art von Informationen wird den Arbeitskräften zugutekommen. Das Ergebnis
könnte in gemeinsam festgelegte Muster einfließen (Artikel 27
Absatz 3). Mit Artikel 28 wird das Konzept für die
Programmplanung aus dem Beschluss 2012 übernommen. Der Austausch von
Informationen über geplante Aktivitäten, Ressourcen und Überwachung zwischen
den Nationalen Koordinierungsbüros sollte das gesamte EURES-Netz effizienter
machen. Dadurch können Synergien verstärkt und die Entwicklung spezifischer
gemeinsamer Rekrutierungsprojekte gefördert werden. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Berichterstattung In Artikel 29 werden die Methoden zur
Messung der Leistungen des EURES-Netzes festgelegt. Mit Artikel 30 soll das in
Artikel 17 der Verordnung 492/2011 festgelegte Konzept weitergeführt
werden, wonach alle zwei Jahre ein Bericht über die Durchführung des
Kapitels II der Verordnung vorzulegen ist. 5.6. Kapitel VI -
Schlussbestimmungen In Artikel 31 wird klargestellt, dass
alle Maßnahmen dieser Verordnung im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten und den entsprechenden nationalen
Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Da die Kommission in ihrer
Rolle als Europäisches Koordinierungsbüro einer der Akteure ist, ist auch die
Verordnung 45/2001 hier anwendbar. Artikel 32 sieht eine Ex-post-Evaluierung
der Anwendung dieser Verordnung vor. Die Artikel 33 und 34 sind
Standardbestimmungen im sekundären EU-Recht in Anwendung der Artikel 290
und 291 AEUV. Artikel 35 enthält die Bestimmungen zur
Aufhebung bestimmter Rechtsakte. In Artikel 36 wird betont, dass
Übergangsregelungen gemäß den Beitrittsverträgen bestehen. Diese Bestimmung
gilt für Kroatien. 2014/0002 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein Europäisches Netz der
Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden
Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[17], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[18],
nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer ist als Grundfreiheit der Bürgerinnen und Bürger der EU eine der
Säulen des Binnenmarkts der Union und in Artikel 45 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) verankert. Ihre Durchführung
ist durch EU-Rechtsvorschriften näher geregelt, die darauf abzielen, die
uneingeschränkte Ausübung der den Bürgerinnen und Bürgern der Union sowie ihren
Familienangehörigen verliehenen Rechte zu gewährleisten. (2) Die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer ist ein wesentliches Element für die Entwicklung eines stärker
integrierten Arbeitsmarktes der Union, das die Arbeitskräftemobilität aus
Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit in Gebiete mit Arbeitskräftemangel
erleichtert. Es trägt auch dazu bei, die richtigen Qualifikationen für die
Besetzung freier Stellen zu finden und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu
überwinden. (3) Die Verordnung (EU)
Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter
Text)[19]
enthält Bestimmungen über Mechanismen für die Zusammenführung und den Ausgleich
von Stellenangeboten und ‑gesuchen und für den Informationsaustausch; im
Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012
sind Bestimmungen für die Arbeitsweise eines Netzes namens EURES (European
Employment Services) in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung
festgelegt. Dieser Rechtsrahmens bedarf einer Überarbeitung, bedingt durch neue
Mobilitätsmuster, die verstärkte Notwendigkeit fairer Mobilitätsbedingungen,
die technische Entwicklung in Bezug auf die Weitergabe von Informationen über
Stellenangebote, die Nutzung einer Vielzahl von Rekrutierungsmöglichkeiten
durch Arbeitsuchende und Arbeitgeber und die zunehmende Bedeutung anderer
Arbeitsvermittlungen neben den öffentlichen Arbeitsverwaltungen bei der
Bereitstellung von Rekrutierungsleistungen. (4) Um den Arbeitskräften, die
das Recht auf Freizügigkeit genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam
auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß der vorliegenden Verordnung
allen EU-Angehörigen offen, die ein Recht haben, eine Tätigkeit als
Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen, im Einklang mit
Artikel 45 des Vertrags. Die Mitgliedstaaten gewähren den gleichen Zugang
allen Drittstaatsangehörigen, die nach EU- oder nationalen Rechtsvorschriften
Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich
haben. (5) Die zunehmende gegenseitige
Abhängigkeit der Arbeitsmärkte erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit
zwischen Arbeitsvermittlungen, um die Freizügigkeit aller Arbeitskräfte durch
freiwillige und faire Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union im Einklang
mit Artikel 46 Buchstabe a des Vertrags zu gewährleisten; daher
sollte ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Arbeitskräftemobilität
innerhalb der Union geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte offene Stellen aus
der gesamten Union zusammenführen und die Möglichkeit zur Bewerbung auf diese
Stellen („Zusammenführung und Ausgleich“) bieten, die damit verbundenen
Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber definieren und einen
gemeinsamen Ansatz für den Austausch von Informationen zur Erleichterung dieser
Zusammenarbeit einführen. (6) Im „Wachstums- und
Beschäftigungspakt“ forderte der Europäische Rat, die Möglichkeit einer
Ausweitung des EURES-Netzes auf Praktika und Lehrstellen zu prüfen; im Rahmen
dieser Verordnung können Praktika und Lehrstellen einbezogen werden, sofern die
Betroffenen unter Bezugnahme auf die den Bürgerinnen und Bürgern gemäß
Artikel 45 des Vertrags zuerkannten Rechten als Arbeitnehmer betrachtet
werden. Es sollte ein angemessener Austausch allgemeiner Informationen über die
Mobilität für Praktika und Lehrstellen in der Union eingeführt werden, für
Bewerber um solche Stellen sollten geeignete Unterstützungsangebote eingeführt
werden, basierend auf einem Mechanismus für Zusammenführung und Ausgleich von
Angeboten, sobald eine solche Zusammenführung in Übereinstimmung mit den
geeigneten Standards und unter gebührender Beachtung der Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten als praktikabel gilt. (7) Es ist eine kohärentere
EU-weite Anwendung von Zusammenführung und Ausgleich, Unterstützungsleistungen
und Informationsaustausch zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union
erforderlich. Daher sollte das EURES-Netz als fester Bestandteil des
gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission etabliert werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen
am Netz beteiligten Einrichtungen, also der Europäischen Kommission
(„Europäisches Koordinierungsbüro“), der von den Mitgliedstaaten benannten
Stellen für Maßnahmen auf nationaler Ebene („Nationale Koordinierungsbüros“)
und der Einrichtungen, die Arbeitsuchende und Arbeitgeber unterstützen
(„EURES-Partner“), sollten festgelegt werden. (8) Die transnationale und
grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Unterstützung für alle Einrichtungen,
die für EURES in den Mitgliedstaaten tätig sind, würde erleichtert durch eine
Struktur auf EU-Ebene (das „Europäische Koordinierungsbüro“), die gemeinsame
Informationen, Schulungsmaßnahmen, Hilfsmittel und Leitlinien bieten sollte.
Diese Struktur sollte auch für die Entwicklung des europäischen Portals zur
beruflichen Mobilität (EURES-Portal), also der gemeinsamen IT-Plattform
zuständig sein. Zur Festlegung eines Rahmens für die Arbeit dieser Struktur
sollten mehrjährige Arbeitsprogramme in Absprache mit den Mitgliedstaaten
ausgearbeitet werden. (9) Die Mitgliedstaaten sollten
Koordinierungsbüros auf nationaler Ebene einrichten, die allgemeine
Unterstützung und Hilfe für alle Einrichtungen leisten, die in ihrem
Hoheitsgebiet für EURES tätig sind, und die Zusammenarbeit mit den
entsprechenden Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten sowie mit dem
Europäischen Koordinierungsbüro fördern. Diese Koordinierungsbüros sollten
insbesondere die Aufgabe haben, sich mit Beschwerden und Problemen in Bezug auf
Stellenangebote zu befassen und die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich
der freiwilligen und fairen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Europäischen
Union verifizieren. (10) Die Beteiligung der
Sozialpartner am EURES-Netz trägt insbesondere zur Analyse der Hindernisse für
die Mobilität sowie zur Förderung der fairen und freiwilligen
Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union, auch in den Grenzregionen, bei.
Daher sollten Vertreter der Sozialpartner auf EU-Ebene in die allgemeine
Lenkungsstruktur des EURES-Netzes einbezogen werden, während nationale
Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften die Einbeziehung als EURES-Partner
beantragen können. (11) Die Zusammensetzung des
EURES-Netzes sollte in Bezug auf andere Einrichtungen als die vorstehend
genannten flexibel sein, um die Anpassung an Entwicklungen des Marktes für
Rekrutierungsleistungen zu erleichtern. Das Aufkommen verschiedener Arten von
Arbeitsvermittlungen in Verbindung mit der neu gestalteten Rolle der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen im Zusammenhang mit nationalen Rekrutierungsleistungen
weist auf die Notwendigkeit einer konzertierten Anstrengung der Mitgliedstaaten
und der Europäischen Kommission zur Öffnung des EURES-Netzes als wichtigstes
Instrument für Rekrutierungsleistungen innerhalb der Union hin. (12) Ein weiter gefächerter
Mitgliederkreis des EURES-Netzes bietet soziale, wirtschaftliche und
finanzielle Vorteile. Er verbessert die Effizienz bei Dienstleistungen durch
die Förderung von Partnerschaften, Komplementarität und qualitativen
Verbesserungen. Er erhöht den „Marktanteil“ von EURES, da neue Mitglieder
Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe bereitstellen. Transnationale
und grenzübergreifende Zusammenarbeit, ein wichtiges Merkmal der Arbeit des
EURES-Netzes, könnten innovative Formen des Lernens und der Zusammenarbeit
zwischen den Arbeitsvermittlungen schaffen, unter anderem zu Qualitätsstandards
für Stellenangebote und Unterstützungsleistungen. So würde das EURES-Netz seine
Bedeutung als eines der wichtigsten den Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission zur Verfügung stehenden EU-Instrumente zur Förderung konkreter
Maßnahmen im Hinblick auf eine hohe Beschäftigungsquote in der Union ausbauen. (13) Im Einklang mit ihrer
Zuständigkeit für die Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den
Mitgliedstaaten selbst obliegen, für ihr eigenes Hoheitsgebiet Einrichtungen
zur Beteiligung am EURES-Netz als EURES-Partner zuzulassen. Für eine Zulassung
sollte ein Mindestmaß an gemeinsamen Kriterien sowie ein begrenzter Satz
grundlegender Regeln für das Zulassungsverfahren gelten, um Transparenz und
Chancengleichheit beim Beitritt zum EURES-Netz zu gewährleisten, unbeschadet
der erforderlichen Flexibilität zur Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen
Modelle und Formen der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen
Arbeitsverwaltungen und anderen Arbeitsmarktakteuren in den Mitgliedstaaten. (14) Eines der Ziele des
EURES-Netzes ist die Unterstützung fairer Mobilitätsbedingungen innerhalb der
EU; daher sollten gemeinsame Kriterien für die Zulassung beitrittswilliger
Einrichtungen die Anforderung enthalten, dass diese Einrichtungen sich
verpflichten, die geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Erfordernisse
umfassend einzuhalten. (15) Um das richtige Gleichgewicht
zwischen der derzeitigen Funktionsweise des EURES-Netzes, die sich auf die
langjährige Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen
stützt, und dem Ziel der Öffnung des EURES-Netzes für neue Einrichtungen zu
wahren, sollte die Anerkennung der besonderen Stellung der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen im EURES-Netz vorgesehen werden. Es sollte ein
Übergangszeitraum vorgesehen werden, nach dessen Ablauf die Beteiligung der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen ebenfalls der vollständigen Anwendung der
gemeinsamen Mindestkriterien unterliegt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür
sorgen, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen die gemeinsamen
Mindestkriterien und die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen. (16) Um Arbeitskräften und
Arbeitgebern zuverlässige und aktuelle Informationen zu den verschiedenen
Aspekten der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu bieten, sollte das
EURES-Netz mit anderen Gremien, Diensten und Netzen in der EU kooperieren, die
die Mobilität erleichtern und die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte nach
EU-Recht informieren; Beispiele sind das Portal „Europa für Sie“, das
Europäische Jugendportal und SOLVIT, die für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen zuständigen Organisationen, und die Gremien zur
Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung von
Arbeitnehmern, die gemäß der Richtlinie /2013/EU [des Europäischen Parlaments
und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die
Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen] benannt wurden. (17) Das Recht auf Freizügigkeit
bedeutet auch, dass Instrumente zur Unterstützung von Zusammenführung und
Ausgleich geschaffen werden müssen, also für den Austausch von
Stellenangeboten, Stellengesuchen und Lebensläufen, damit der Arbeitsmarkt in
Übereinstimmung mit Artikel 46 Buchstabe d des Vertrags für
Arbeitskräfte und Arbeitgeber uneingeschränkt zugänglich ist; daher sollte die
Kommission auf EU-Ebene eine gemeinsame IT-Plattform einrichten. Die Sicherstellung
des Rechts auf Freizügigkeit bedingt auch, dass die Arbeitskräfte in die Lage
versetzt werden, tatsächlich Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten in der
gesamten Union zu erhalten. (18) Die gemeinsame IT-Plattform,
die Stellenangebote präsentiert und die Möglichkeit bietet, sich auf diese zu
bewerben, wobei Arbeitsuchende und Arbeitgeber automatisch Daten nach
verschiedenen Kriterien und auf verschiedenen Ebenen abgleichen können, sollte
ein Gleichgewicht auf den Arbeitsmärkten in der Union und damit ein hohes
Beschäftigungsniveau ermöglichen und helfen, eine ernstliche Gefährdung des
Lebensstandards und des Beschäftigungsniveaus in den Regionen und
Industriezweigen auszuschließen. (19) Die rechtliche Verantwortung
für die sachliche und technische Qualität der auf der gemeinsamen IT-Plattform
bereitgestellten Informationen, insbesondere bezüglich der Informationen zu
Stellenangeboten, liegt bei den Einrichtungen, die die Informationen in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und/oder Standards der
Mitgliedstaaten bereitstellen. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit
erleichtern, damit etwaige Betrugs- oder Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit
dem Informationsaustausch auf europäischer Ebene frühzeitig festgestellt werden
können. (20) Ein gemeinsames System zur
Klassifizierung von Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe stellt
eines der wichtigsten Instrumente dar, um Online-Stellengesuche in der Union zu
ermöglichen; daher ist es notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und der Europäischen Kommission auszubauen, um die Interoperabilität und einen
angemessenen automatisierten Abgleich über Grenzen hinweg zu erreichen, unter
anderem durch Abgleich mit nationalen Klassifikationssystemen. Andere
etablierte europäische Formate und Instrumente für die Vergleichbarkeit und
Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen, z. B. der Europäische
Qualifikationsrahmen und der einheitliche Rahmen für die Transparenz von
Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) sollten ebenfalls in diesem
Zusammenhang genutzt werden. (21) Es sollte ein gemeinsames
Konzept für die von den am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen erbrachten
Leistungen („Unterstützungsleistungen“) festgelegt werden und der Grundsatz der
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Unterstützung bei der
Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU suchen, unabhängig von ihrem Standort
in der EU, sollte so weit wie möglich sichergestellt werden; daher sollten
Grundsätze und Regeln für die Verfügbarkeit von Unterstützungsleistungen im
Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dies schließt
auch Praktika und Lehrstellen ein, die als Beschäftigungsverhältnisse
betrachtet werden. (22) Eine umfassendere Auswahl an
Unterstützungsdiensten zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU kommt den
Arbeitskräften zugute und ist notwendig, um das Potenzial des EURES-Netzes zu
verbessern, Arbeitnehmer während ihres gesamten Arbeitslebens zu unterstützen
und Übergänge und Berufswege sicher zu gestalten. (23) Unterstützungsleistungen
werden helfen, die Hindernisse, mit denen Arbeitsuchende bei der Ausübung ihrer
Rechte nach dem Unionsrecht konfrontiert sind, abzubauen, damit diese alle
Beschäftigungschancen effizienter nutzen und so ihre Beschäftigungsaussichten
verbessern können. (24) Ein umfassendes Verständnis
der Nachfrage nach Arbeitskräften in Bezug auf Berufe, Wirtschaftszweige und
Bedürfnisse der Arbeitgeber würde das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer
in der Union fördern; daher sollten Unterstützungsleistungen erstklassige
Hilfsangebote für Arbeitgeber und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen
umfassen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungen und
Arbeitgebern werden die Zahl der Stellenangebote und den Abgleich mit geeigneten
Bewerbern verbessern sowie sichere Karrierewege für Arbeitsuchende –
insbesondere in gefährdeten Bevölkerungsgruppen – schaffen und das Verständnis
des Arbeitsmarktes fördern. (25) Die allen Mitgliedstaaten
gemeinsamen Unterstützungsleistungen sollten auf der Grundlage des sich
abzeichnenden Konsenses über erfolgreiche Praktiken in den Mitgliedstaaten zu
Information, Betreuung und Beratung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern
definiert werden. (26) Unterstützungsleistungen für
Arbeitskräfte sind mit der Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit als
Arbeitskräfte nach EU-Recht verknüpft und sollten kostenlos sein. Für
Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitgebern kann jedoch ein Entgelt
gemäß den nationalen Gepflogenheiten erhoben werden. (27) Besondere Aufmerksamkeit
sollte der Unterstützung der Mobilität in Grenzregionen und den
Dienstleistungen für Grenzgänger gelten, die in einem Mitgliedstaat wohnen und
in einem anderen arbeiten und mit unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten
und unterschiedlichen Rechtssystemen konfrontiert sind sowie auf spezifische
administrative, rechtliche oder steuerliche Hindernisse für die Mobilität
stoßen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, spezifische
Unterstützungsstrukturen zur Erleichterung dieser Art von Mobilität zu
schaffen; diese Strukturen sollten im Rahmen des EURES-Netzes auf die
spezifischen Bedürfnisse für Information, Beratung, grenzübergreifenden
Abgleich von Arbeitskräfteangebot und ‑nachfrage und Vermittlung
abgestimmt werden. (28) Die Transparenz der
Arbeitsmärkte und angemessene Abgleichfunktionen sind die Grundvoraussetzungen
für Arbeitskräftemobilität innerhalb der Europäischen Union. Ein besseres
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt kann erreicht
werden durch ein effizientes System auf EU-Ebene für den Austausch von
Informationen über Arbeitskräfteüberschuss und ‑mangel auf nationaler und
sektorspezifischer Ebene, das zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission eingerichtet werden und den Mitgliedstaaten die Grundlage für die
Entwicklung ihrer Mobilitätspolitik und die praktische Zusammenarbeit innerhalb
des EURES-Netzes bieten sollte. (29) Die Freizügigkeit der
Arbeitskräfte und ein hohes Beschäftigungsniveau sind eng miteinander verknüpft
und machen es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre Mobilitätspolitik
entwickeln, um ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte in der Union zu
unterstützen. Die Mobilitätspolitik der Mitgliedstaaten sollte als fester
Bestandteil ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik gesehen werden. (30) Es sollte ein Programmzyklus
eingerichtet werden, um die Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der
Mobilität innerhalb der Union zu unterstützen. Um wirksam zu sein, sollte die
Programmierung der Aktionspläne der Mitgliedstaaten Daten zu Mobilitätsströmen
und ‑mustern, die Analyse des bestehenden und künftigen
Arbeitskräftemangels und -überschusses und die Rekrutierungserfahrungen und ‑praktiken
im Rahmen des EURES-Netzes berücksichtigen und eine Überprüfung der vorhandenen
Ressourcen und Instrumente einschließen, die den Einrichtungen im jeweiligen
Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, um die Arbeitskräftemobilität innerhalb der
EU zu erleichtern. (31) Die Übermittlung der
Arbeitsprogramme im Rahmen des Programmzyklusses zwischen den Mitgliedstaaten
sollte es den Nationalen Koordinierungsbüros, die im Namen der Mitgliedstaaten
agieren, ermöglichen, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Koordinierungsbüro
die Ressourcen des EURES-Netzes auf geeignete Aktionen und Projekte
auszurichten und somit die Entwicklung des EURES-Netzes als ein stärker
ergebnisorientiertes Instrument besser auf die Bedürfnisse der Arbeitskräfte
entsprechend der Dynamik des Arbeitsmarktes zu lenken. (32) Um geeignete Informationen für
die Messung der Ergebnisse des EURES-Netzes zu erhalten, sollten gemeinsame
Indikatoren festgelegt werden. Diese Indikatoren sollten als Richtschnur für
die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen bei der Ermittlung ihres Ergebnisse
dienen und helfen, die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele für das
EURES-Netz als Ganzes zu bewerten, einschließlich seines Beitrags zur Umsetzung
einer koordinierten Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 145 des
Vertrags. (33) Wenn die in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden
sind, müssen diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten[20]
und den nationalen Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. (34) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in
Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (35) Da das Ziel dieser Verordnung
– nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten, um Stellenangebote zusammenzuführen, die
Möglichkeit einer Bewerbung auf diese Stellen zu bieten und den Ausgleich von
Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen – von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des
Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen
ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen.
Entsprechend dem in besagtem Artikel 5 genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (36) Die Befugnis, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, um
sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten zur Zulassung
von Einrichtungen als EURES-Partner im EURES-Netz und zur Ausarbeitung
gemeinsamer Indikatoren für die Leistung dieser Einrichtungen im Licht der
Erfahrung aus ihrer Anwendung geändert oder neue Bedürfnisse berücksichtigt
werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge
ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (37) Um einheitliche Bedingungen
für die Umsetzung der technischen Standards und Formate für Zusammenführung und
Ausgleich, den automatisierten Abgleich sowie die Muster und Verfahren für den
Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt
werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand 1. Ziel dieser Verordnung ist
es, gemäß Artikel 45 AEUV die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Union zu erleichtern, indem ein gemeinsamer Rahmen für die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffen wird.
2. Für die Zwecke von
Absatz 1 sieht diese Verordnung Ziele, Grundsätze und Vorschriften für
Folgendes vor: (a)
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und
Kommission beim Austausch von Daten über Stellenangebote, Stellengesuche und
Lebensläufe sowie bei der daraus folgenden Vermittlung von Arbeitnehmern; (b)
Maßnahmen der und zwischen den Mitgliedstaaten mit
dem Ziel eines Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt der
Union zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus; (c)
Betrieb eines Europäischen Netzes der
Arbeitsvermittlungen unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission; (d)
damit zusammenhängende mobilitätsfördernde Leistungen
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Begriff (a)
„öffentliche Arbeitsverwaltungen“ die Einrichtungen
der Mitgliedstaaten, die als Bestandteil zuständiger Ministerien, öffentlicher
Stellen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit der Durchführung aktiver
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen betraut sind und Arbeitsvermittlungsdienste
im Interesse des Gemeinwohls anbieten; (b)
„Arbeitsvermittlungen“ rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat agierende juristische oder natürliche Personen, die Leistungen
anbieten, die dazu dienen, Arbeitsuchende in eine Beschäftigung zu vermitteln
und Arbeitnehmer bei der Rekrutierung von Arbeitskräften zu unterstützen; (c)
„Stellenangebot“ jedes Angebot einer Beschäftigung,
einschließlich Praktika und Lehrstellen, die als Beschäftigungsverhältnis
gelten; (d)
„Zusammenführung und Ausgleich“ den Austausch von
Informationen und die Bearbeitung von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen und
Lebensläufen; (e)
die „gemeinsame IT-Plattform“ die auf europäischer
Ebene errichtete IT-Infrastruktur und damit zusammenhängende Plattformen für
Zusammenführung und Ausgleich; (f)
„Vermittlung“ einer Arbeitskraft an einen
Arbeitgeber durch eine Arbeitsvermittlung oder „Rekrutierung“ einer Arbeitskraft
für einen Arbeitgeber die Erbringung von Leistungen, die auf einen Ausgleich
von Angebot und Nachfrage zur Besetzung offener Stellen abzielen; (g)
„Grenzgänger“ jede Arbeitskraft, die in einem
Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat
wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich
zurückkehrt. KAPITEL II
EINRICHTUNG DES EURES-NETZES Artikel 3
Einrichtung Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches
Netz der Arbeitsvermittlungen („EURES-Netz“) eingerichtet. Artikel 4
Zusammensetzung, Aufgaben und gemeinsame Zuständigkeiten 1. Das EURES-Netz setzt sich aus
folgenden Kategorien von Einrichtungen zusammen: (a)
der Europäischen Kommission, deren Aufgabe es ist,
das EURES-Netz über das Europäische Koordinierungsbüro bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu unterstützen; (b)
den EURES-Mitgliedern, d. h. den von den
Mitgliedstaaten bestimmten Stellen, die mit der Anwendung dieser Verordnung im
jeweiligen Mitgliedstaat betraut sind, nämlich den Nationalen
Koordinierungsbüros; (c)
den EURES-Partnern, d. h. den Einrichtungen,
die von den Mitgliedstaaten dazu autorisiert wurden, auf nationaler, regionaler
und/oder lokaler Ebene Unterstützung bei Zusammenführung und Ausgleich von
Angeboten und Gesuchen und/oder Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und
Arbeitgeber zu leisten. 2. Alle in das EURES-Netz
eingebundenen Einrichtungen fördern je nach ihren jeweiligen Aufgaben und
Zuständigkeiten in enger Zusammenarbeit aktiv die Chancen, die die Mobilität
der Arbeitskräfte in der Union bietet, und streben danach, die Möglichkeiten
und Instrumente zu verbessern, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf lokaler,
regionaler, nationaler und europäischer Ebene offenstehen, um diese Chancen zu
nutzen. Artikel 5
Ziele Das EURES-Netz trägt zu folgenden Zielen bei: (a)
Erleichterung der Ausübung der Rechte gemäß
Artikel 45 AEUV und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 492/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union[21]; (b)
Durchführung der koordinierten
Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 145 AEUV; (c)
bessere Funktionsweise und Integration der
Arbeitsmärkte in der Union; (d)
Erhöhung der freiwilligen geografischen und
beruflichen Mobilität in der Union unter fairen Bedingungen; (e)
soziale Inklusion und Eingliederung der vom
Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Menschen. Artikel 6
Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros 1. Das Europäische
Koordinierungsbüro verpflichtet sich, insbesondere Folgendes zu gewährleisten: (a)
Festlegung eines kohärenten Rahmens und
bereichsübergreifende Unterstützung im Interesse des EURES-Netzes, darunter i) Betrieb und Weiterentwicklung eines
europäischen Portals zur beruflichen Mobilität („EURES-Portal“) sowie damit
zusammenhängender IT-Dienste, u. a. Systeme und Verfahren für den
Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und
Begleitunterlagen wie Qualifikationspässen u. Ä. sowie sonstigen
Informationen — in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen EU-Diensten und
-Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind, sowie
einschlägigen EU-Initiativen; ii) Informations- und Kommunikationsaktivitäten; iii) ein gemeinsames Schulungsprogramm für
EURES-Mitarbeiter; iv) Förderung der Vernetzung, des Austauschs
bewährter Verfahren und des wechselseitigen Lernens innerhalb des EURES-Netzes;
(b)
Analyse der geografischen und beruflichen
Mobilität; (c)
Entwicklung eines geeigneten Rahmens für die
Zusammenarbeit sowie Zusammenführung und Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs-
und Praktikumsstellen innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung; (d)
Überwachung und Evaluierung der Tätigkeit von EURES
und seiner Beschäftigungsleistung in Zusammenarbeit mit den EURES-Mitgliedern. 2. Die mehrjährigen
Arbeitsprogramme des Büros werden in Absprache mit der
EURES-Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 11 erstellt. Artikel 7
Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros 1. Jedes Nationale
Koordinierungsbüro hat folgende Zuständigkeiten: (a)
Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten bei Zusammenführung und Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß
Kapitel III; (b)
Organisation der EURES-Arbeiten im jeweiligen
Mitgliedstaat, einschließlich der Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß
Kapitel IV; (c)
Koordinierung der Maßnahmen des betreffenden
Mitgliedstaats sowie Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß
Kapitel V. 2. Das Nationale
Koordinierungsbüro organisiert auch die Durchführung der bereichsübergreifenden
Unterstützungsaktivitäten des Europäischen Koordinierungsbüros gemäß
Artikel 6 auf nationaler Ebene, und zwar gegebenenfalls in enger
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Koordinierungsbüro und den anderen
Nationalen Koordinierungsbüros. Zu diesen bereichsübergreifenden
Unterstützungsaktivitäten zählt insbesondere Folgendes: (a)
Zusammenstellung und Validierung von Informationen
über die von seinem nationalen Hoheitsgebiet aus agierenden EURES-Partner, ihre
Aktivitäten und ihr Angebot an Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zum Zweck der Veröffentlichung (u. a. auf dem EURES-Portal); (b)
Organisation von Maßnahmen zur Vorbereitung auf
Schulungen zu den EURES-Aktivitäten sowie Auswahl der Mitarbeiter, die am
gemeinsamen Schulungsprogramm und an Aktivitäten des wechselseitigen Lernens
teilnehmen sollen; (c)
Zusammenstellung und Analyse der Daten im
Zusammenhang mit den Artikeln 28 und 29. 3. Zum Zweck der
Veröffentlichung (u. a. auf dem EURES-Portal) zum Nutzen von Arbeitnehmern
und -gebern validiert das Nationale Koordinierungsbüro auf nationaler Ebene verfügbare
Informationen und Leitfäden zu den nachfolgenden Themen, es aktualisiert diese
regelmäßig und verbreitet sie zeitnah: (a)
Lebens- und Arbeitsbedingungen; (b)
Verwaltungsverfahren im Beschäftigungsbereich; (c)
für Arbeitskräfte geltende Rechtsvorschriften; (d)
Ausbildungs- und Praktikumsstellen; (e)
gegebenenfalls die Beschäftigungsbedingungen für
Grenzgänger, insbesondere in Grenzregionen. Gegebenenfalls kann das nationale
Koordinierungsbüro die Informationen in Zusammenarbeit mit anderen
Informations- und Beratungsdiensten und -netzen sowie geeigneten nationalen
Stellen, darunter die in Artikel 5 der Richtlinie 2013/.../EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der
Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen[22], genannten, validieren
und verbreiten. 4. Das Nationale
Koordinierungsbüro unterstützt die auf seinem nationalen Hoheitsgebiet in das
EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen allgemein bei der Zusammenarbeit mit
ihren Amtskollegen in den anderen Mitgliedstaaten. Dies schließt die
Unterstützung bei Beschwerden in Bezug auf EURES-Stellenangebote und
Personalrekrutierung im Rahmen von EURES sowie die Zusammenarbeit mit Behörden
wie Arbeitsaufsichtsämtern ein. 5. Das Nationale
Koordinierungsbüro fördert die Zusammenarbeit mit Interessenträgern wie
Berufsberatungsstellen, Hochschulen, Handelskammern und Einrichtungen, die in
Ausbildungs- und Praktikumsprogramme eingebunden sind. 6. Jeder Mitgliedstaat sorgt
dafür, dass sein Nationales Koordinierungsbüro über die erforderlichen
personellen und sonstigen Ressourcen verfügt, um seine in dieser Verordnung
festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können. 7. Geleitet wird das Nationale
Koordinierungsbüro von einem nationalen Koordinator, der Mitglied der Koordinierungsgruppe
gemäß Artikel 11 ist. Artikel 8
Zulassung von EURES-Partnern 1. Jeder Mitgliedstaat errichtet
ein System für die Zulassung von EURES-Partnern zur Beteiligung am EURES-Netz
sowie für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der nationalen
und EU-Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung. Dieses System
muss transparent und verhältnismäßig sein und den Grundsätzen der
Gleichbehandlung der Bewerbereinrichtungen und der Rechtstaatlichkeit genügen. 2. Die Mitgliedstaaten informieren
das Europäische Koordinierungsbüro über die von ihnen eingerichteten nationalen
Systeme sowie die EURES-Partner, die sie mit diesem System zur Beteiligung am
EURES-Netz autorisiert haben. 3. In einem Mitgliedstaat
rechtmäßig agierende Arbeitsvermittlungen können unter den in dieser Verordnung
festgelegten Bedingungen und im Rahmen des vom Mitgliedstaat eingerichteten
Systems in eben diesem Mitgliedstaat beantragen, als EURES-Partner in das
EURES-Netz eingebunden zu werden. 4. EURES-Partner sind dazu
autorisiert, sich gemäß den gemeinsamen Mindestkriterien im Anhang am
EURES-Netz zu beteiligen. 5. Die gemeinsamen
Mindestkriterien stehen nicht der Anwendung zusätzlicher Kriterien oder
Anforderungen durch einen Mitgliedstaat entgegen, die dieser für erforderlich
hält, um auf seinem nationalen Hoheitsgebiet die korrekte Anwendung der
Vorschriften für die Aktivitäten der Arbeitsvermittlungen gewährleisten sowie
die Arbeitsmarktpolitik effizient steuern zu können. Im Interesse der
Transparenz sind solche Kriterien und Anforderungen fester Bestandteil des
Systems gemäß Absatz 1. 6. EURES-Partner können andere
EURES-Partner oder andere Einrichtungen einbeziehen, um mit ihnen gemeinsam die
im Anhang festgelegten Kriterien zu erfüllen. In diesem Fall ist die
Beteiligung am EURES-Netz zusätzlich an den Fortbestand einer angemessenen
Partnerschaft geknüpft. 7. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, zum Zweck der Änderung des Anhangs delegierte Rechtsakte
gemäß dem Verfahren in Artikel 33 zu erlassen. 8. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten ein Muster für die Beschreibung der nationalen
Systeme sowie Verfahren für den Austausch von Informationen über die nationalen
Systeme zwischen den Mitgliedstaaten annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden von der Kommission nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren angenommen. Artikel 9
Zuständigkeiten der EURES-Partner 1. Die Bewerbereinrichtungen
können sich gemäß den nachfolgenden Optionen am EURES-Netz beteiligen: (a)
Beitrag zum Pool der Stellenangebote gemäß
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a; (b)
Beitrag zum Pool der Stellengesuche und Lebensläufe
gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b; (c)
Erbringung von Unterstützungsleistungen für
Arbeitskräfte und Arbeitgeber gemäß Kapitel IV oder (d)
eine Kombination aus den Optionen a bis c. 2. Die EURES-Partner benennen
eine oder mehrere Kontaktstellen, wie Vermittlungs- und Rekrutierungsstellen,
Call Center, Selbstbedienungstools u. Ä., die Arbeitskräfte und
Arbeitgeber bei Zusammenführung und Ausgleich und/oder dem Zugang zu
Unterstützungsleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützen. Die
Kontaktstellen können auch auf Personalaustauschprogrammen oder der Abordnung
von Verbindungsbeamten basieren oder gemeinsame Vermittlungsagenturen
einschließen. 3. Die Kontaktstellen geben
genau an, welche Unterstützungsleistungen sie für Arbeitskräfte und Arbeitgeber
anbieten. 4. Die Mitgliedstaaten können
die EURES-Partner auffordern, (a)
sich in Form einer Gebühr oder auf andere Art und
Weise am Betrieb der nationalen Zentralstelle gemäß Artikel 15
Absatz 5 zu beteiligen; (b)
sich am Informationsaustausch gemäß den
Artikeln 26 und 27 zu beteiligen; (c)
sich an der Erstellung des Programmzyklus gemäß
Artikel 28 zu beteiligen; (d)
sich an der Datenerhebung gemäß Artikel 29 zu
beteiligen. Die
Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit über die Modalitäten für die Beteiligung an ihrem
nationalen System, wobei sie Faktoren wie der verwaltungstechnischen Kapazität
der EURES-Partner und dem Grad ihrer Beteiligung am EURES-Netz gemäß
Absatz 1 Rechnung tragen. Artikel 10
Funktion der öffentlichen Arbeitsverwaltungen 1. Die Mitgliedstaaten können
ihren öffentlichen Arbeitsverwaltungen allgemeine Aufgaben oder Aktivitäten im
Zusammenhang mit der Organisation der Arbeiten gemäß dieser Verordnung
übertragen, wie etwa Aufbau und Betrieb der nationalen Systeme zur Zulassung
von EURES-Partnern oder Erarbeitung und Verbreitung der grundlegenden
Informationen gemäß Artikel 20. 2. Die Mitgliedstaaten können
ihre öffentlichen Arbeitsverwaltungen mit der Erbringung der
Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 21 bis 23 betrauen, sofern
sich diese am EURES-Netz beteiligen, und zwar entweder als gemäß Artikel 8
und dem Anhang dieser Verordnung zugelassene EURES-Partner oder als
EURES-Partner auf der Grundlage der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3. 3. Für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung können die
Mitgliedstaaten diejenigen öffentlichen Arbeitsverwaltungen von einer
Überprüfung der Anwendung des Artikels 8 und des Anhangs der Verordnung
ausnehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Teil des EURES-Netzes gemäß
dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission und/oder gegebenenfalls der
Entscheidung 2003/8/EG der Kommission waren. Die Mitgliedstaaten unterrichten
die Kommission über die gewährten Ausnahmeregelungen. Artikel 11
Koordinierungsgruppe 1. Die Koordinierungsgruppe
setzt sich aus Vertretern des Europäischen Koordinierungsbüros und der
Nationalen Koordinierungsbüros zusammen. 2. Die Koordinierungsgruppe
unterstützt die Durchführung dieser Verordnung durch den Austausch von
Informationen und die Erstellung von Orientierungshilfen. Sie hilft
insbesondere bei der Erstellung der Entwürfe der technischen Standards und
Formate gemäß Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 5. 3. Die Arbeit der
Koordinierungsgruppe wird vom Europäischen Koordinierungsbüro organisiert, das
auch die Sitzungen leitet. Das Europäische Koordinierungsbüro lädt Vertreter
der europäischen Sozialpartner zur Teilnahme an den Sitzungen ein. Artikel 12
Gemeinsame Identität und Markenname 1. Der Name „EURES“ wird
ausschließlich für Aktivitäten im Rahmen des EURES-Netzes verwendet, die gemäß
dieser Verordnung durchgeführt werden. Er wird durch ein vom Europäischen
Koordinierungsbüro angenommenes standardisiertes Logo dargestellt, dessen
grafische Gestaltung genau festgelegt ist. 2. Die
EURES-Dienstleistungsmarke sowie das zugehörige Logo werden beim Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt als Gemeinschaftsmarke eingetragen und von allen
Einrichtungen, die sich am EURES-Netz gemäß Artikel 3 beteiligen, bei
sämtlichen mit dem EURES-Netz und dieser Verordnung zusammenhängenden
Aktivitäten verwendet, um ihnen eine gemeinsame visuelle Identität zu
verleihen. 3. Die am EURES-Netz beteiligten
Einrichtungen sorgen dafür, dass das von ihnen bereitgestellte Informations-
und Werbematerial mit der globalen Kommunikationstätigkeit des EURES-Netzes und
den Informationen des Europäischen Koordinierungsbüros in Einklang steht. 4. Einzig das Europäische
Koordinierungsbüro ist befugt, Dritten die Verwendung des EURES-Logos zu
gestatten; es unterrichtet die betroffenen Einrichtungen entsprechend hierüber.
5. Die am EURES-Netz beteiligten
Einrichtungen melden dem Europäischen Koordinierungsbüro unverzüglich jede
missbräuchliche Verwendung des Logos durch Dritte oder Drittländer. Artikel 13
Zusammenarbeit 1. Das EURES-Koordinierungsbüro
fördert die Zusammenarbeit des EURES-Netzes mit anderen EU-Diensten und
-Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind. 2. Die Nationalen
Koordinierungsbüros arbeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene
mit den Diensten und Netzen gemäß Absatz 1 zusammen, um Synergien zu
schaffen und Überschneidungen zu verhindern bzw. gegebenenfalls die
EURES-Partner einzubinden. 3. Die Mitgliedstaaten bemühen
sich, die Kommunikation mit Arbeitskräften und Arbeitgebern über die
gemeinsamen Aktivitäten des EURES-Netzes und die genannten Dienste und Netze
gebündelt über zentrale Anlaufstellen abzuwickeln. KAPITEL III
GEMEINSAME IT-PLATTFORM Artikel 14
Aufbau der gemeinsamen IT-Plattform 1. Um Stellenangebote und
-gesuche zusammenzuführen, macht jeder Mitgliedstaat folgende Informationen für
das EURES-Portal verfügbar: (a)
alle Stellenangebote seiner öffentlichen
Arbeitsverwaltungen und sämtliche von seinen EURES-Partnern übermittelten
Stellenangebote; (b)
alle von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und
den EURES-Partnern übermittelten Stellengesuche und Lebensläufe, sofern die
betroffenen Arbeitskräfte gemäß Absatz 3 eingewilligt haben, dass diese
Informationen auch für das EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden. 2. Bei der Bereitstellung von
Daten zu Stellenangeboten für das EURES-Portal (a)
unterscheiden die Mitgliedstaaten nicht nach Art
und Dauer der Arbeitsverhältnisse und den Rekrutierungsabsichten der
Arbeitgeber; (b)
können die Mitgliedstaaten Stellenangebote von der
Übermittlung ausnehmen, die aufgrund ihrer Art oder nationaler Vorschriften nur
Staatsbürgerinnen und -bürgern eines bestimmten Landes offenstehen. 3. Die Einwilligung der
Arbeitskräfte gemäß Absatz 1 Buchstabe b muss ausdrücklich,
zweifelsfrei, aus freiem Entschluss, bezogen auf den konkreten Fall und in
Kenntnis der Sachlage erfolgen. Die Arbeitskräfte können ihre Einwilligung
jederzeit zurückziehen und verlangen, dass die von ihnen zur Verfügung
gestellten Daten gelöscht oder abgeändert werden. Die Arbeitskräfte können aus
einer Reihe von Optionen wählen, um den Zugang zu ihren Daten oder bestimmten
Attributen einzuschränken. 4. Die Mitgliedstaaten verfügen
über Mechanismen und Standards, die gewährleisten, dass die Qualität der Daten
zu Stellenangeboten und Lebensläufen als solche wie auch in technischer
Hinsicht gesichert ist. 5. Sie tauschen Informationen
über die Mechanismen und Standards gemäß Absatz 4 sowie über Standards für
Datensicherheit und -schutz aus. Sie arbeiten untereinander und mit dem
Europäischen Koordinierungsbüro zusammen, insbesondere bei Beschwerden sowie
Stellenangeboten, die als nicht mit den geltenden Standards konform gelten, die
nach den nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden. 6. Zum Zweck der Überwachung der
Datenqualität sorgen sie dafür, dass sich der Ursprung zurückverfolgen lässt. 7. Um den Abgleich von
Stellenangeboten mit Stellengesuchen zu ermöglichen, stellt jeder Mitgliedstaat
die Informationen gemäß Absatz 1 über ein einheitliches System zur
Verfügung. 8. Die Kommission legt mittels
Durchführungsrechtsakten die technischen Standards und Formate fest, die für
das einheitliche System gemäß Absatz 7 benötigt werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 34
Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 15
Zugang zur gemeinsamen IT-Plattform auf nationaler Ebene 1. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sorgen dafür, dass das EURES-Portal mit allen
Stellenvermittlungsportalen verlinkt ist, die sie auf zentraler, regionaler und
lokaler Ebene verwalten, dort deutlich sichtbar ist und sich über diese
Vermittlungsportale intuitiv durchsuchen lässt. 2. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen bemühen sich, Übereinkünfte mit anderen
Arbeitsvermittlungen zu schließen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats agieren, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz nach
Absatz 1 auch auf die von ihnen verwalteten Online-Instrumente für die
Stellensuche angewandt wird. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass in den internen Tools der Sachbearbeiter, die von den öffentlichen
Arbeitsverwaltungen verwaltet werden, alle Stellenangebote, Stellengesuche und
Lebensläufe, die über das EURES-Portal bereitgestellt werden, in gleicher Weise
verfügbar sind wie die nationalen Daten. 4. Die betreffenden
EURES-Partner wenden ebenfalls die Grundsätze gemäß den Absätzen 1 und 3
an, und zwar je nachdem, für welche der Optionen gemäß Artikel 9
Absatz 1 sie sich entschieden haben. 5. Die Mitgliedstaaten richten
eine nationale Zentralstelle ein, die die Übermittlung an das EURES-Portal von
Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe aus allen
Einrichtungen ermöglicht, die bereit sind, diese Informationen auch über das
EURES-Portal auszutauschen. 6. In Grenzregionen, in denen es
die betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich erachten, besondere Strukturen
für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen einzurichten,
sind sie bemüht, die Kommunikation mit Grenzgängern und Arbeitgebern gebündelt
über zentrale Anlaufstellen abzuwickeln. Artikel 16
Automatisierter Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform 1. Die Europäische Kommission
erarbeitet eine europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen,
Qualifikationen und Berufe. Diese Klassifikation dient als Tool zur Förderung
der grenzübergreifenden Stellensuche in der Europäischen Union, und zwar durch
den Abgleich von Angebot und Nachfrage, die Ermittlung von
Qualifikationsdefiziten, die Anerkennung von Qualifikationen und Berufsberatung
über das EURES-Portal. 2. Die Mitgliedstaaten arbeiten
untereinander und mit der Europäischen Kommission zusammen, um die
Interoperabilität der nationalen Systeme und der Klassifikation gemäß
Absatz 1 zu gewährleisten. 3. Zu diesem Zweck nimmt jeder
Mitgliedstaat bis zum 1.1.2017 eine erste Bestandsaufnahme vor, um all seine
nationalen, regionalen und branchenspezifischen Klassifikationen mit der
Klassifikation gemäß Absatz 1 abzugleichen, und aktualisiert dieses Inventar
nach Beginn seiner Nutzung anhand einer vom Europäischen Koordinierungsbüro
bereitgestellten Anwendung regelmäßig, um mit den Entwicklungen bei den
Rekrutierungsleistungen Schritt zu halten. 4. Die Kommission unterstützt
die Mitgliedstaaten, die ihre nationale Klassifikation durch die Klassifikation
gemäß Absatz 1 ersetzen, in technischer Hinsicht. 5. Die Kommission legt mittels
Durchführungsrechtsakten die technischen Standards und Formate fest, die für
die Anwendung der Klassifikation gemäß Absatz 1 benötigt werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 34
Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17
Verfahren für einen leichteren Zugang für Arbeitskräfte und Arbeitgeber 1. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sorgen dafür, dass Arbeitskräfte, die ihre Dienste in
Anspruch nehmen, indem sie ihnen Stellengesuche und/oder Lebensläufe zur
Verfügung stellen, die Hilfe dieser Arbeitsverwaltungen bei ihrer Registrierung
auf dem EURES-Portal in Anspruch nehmen können, und zwar über die nationale
Zentralstelle gemäß Artikel 15 Absatz 5. 2. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen richten ein ähnliches Verfahren ein, um die Registrierung
als Arbeitgeber auf dem EURES-Portal für diejenigen Arbeitgeber zu erleichtern,
die ihre Dienste in Anspruch nehmen, um Stellenangebote auf nationaler Ebene
entweder direkt über ihre Stellenvermittlungsportale oder andere von den
Mitgliedstaaten unterstützte Plattformen veröffentlichen zu lassen. 3. Die betreffenden
EURES-Partner wenden ebenfalls die Grundsätze gemäß den Absätzen 1 und 2
an, und zwar je nachdem, für welche der Optionen gemäß Artikel 9 Absatz 1
sie sich entschieden haben. 4. Arbeitskräfte und Arbeitgeber
haben Zugang zu allgemeinen Informationen darüber, wie, wann und wo sie die
genannten Daten aktualisieren, überprüfen und zurückziehen können. KAPITEL IV
UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN Artikel 18
Grundsätze 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Arbeitskräfte und Arbeitgeber auf nationaler Ebene Zugang zu
Unterstützungsleistungen erlangen können. 2. Die Mitgliedstaaten tragen
dazu bei, dass ein koordiniertes nationales Konzept für solche Dienste
erarbeitet wird. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Erbringung der Unterstützungsleistungen gemäß den
Artikeln 20 bis 23 durch die EURES-Partner wie folgt abgewickelt wird: (a)
durch die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der
betreffenden Mitgliedstaaten selbst, wie in Artikel 10 dargelegt; (b)
durch Einrichtungen, die auf der Grundlage einer
Befugnisübertragung, einer Unterauftragsvergabe oder besonderer Vereinbarungen
mit den öffentlichen Arbeitsverwaltungen oder anderen Einrichtungen über die
von letzteren angebotenen Leistungen unter der Verantwortung der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen des betreffenden Mitgliedstaats agieren; (c)
durch einen oder mehrere EURES-Partner oder (d)
durch eine Kombination aus den Optionen a bis
c. 4. In jedem Mitgliedstaat werden
die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 20 bis 23 mindestens von
in Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Einrichtungen erbracht. 5. Die Unterstützungsleistungen
für Arbeitskräfte gemäß den Artikeln 20, 22 und 23 sowie die Hilfe bei der
Registrierung im EURES-Portal gemäß Artikel 17 Absatz 1 sind
kostenlos. 6. Für die
Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitgebern gemäß den Artikeln 21
und 22 sowie die Hilfe bei der Registrierung im EURES-Portal gemäß
Artikel 17 Absatz 2 kann eine Gebühr erhoben werden. Bei den
erhobenen Gebühren darf es keinen Unterschied zwischen den Gebühren für
EURES-Leistungen und den Gebühren geben, die von der betreffenden Einrichtung
für andere vergleichbare Leistungen erhoben werden. 7. Die betreffenden EURES-Partner
machen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber über ihre Informationskanäle klar
ersichtlich, welche Unterstützungsleistungen ihr Angebot umfasst, wo und wie
diese Leistungen in Anspruch genommen werden können und unter welchen
Bedingungen Zugang zu diesen Leistungen gewährt wird. Diese Informationen
werden auf dem EURES-Portal veröffentlicht. Artikel 19
Zugang zu grundlegenden Informationen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Arbeitskräfte und Arbeitgeber, die Kundenleistungen von Arbeitsvermittlungen
in Anspruch nehmen möchten, grundlegende Informationen darüber erhalten, welche
mobilitätsfördernden Leistungen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen, oder
auf diese aufmerksam gemacht werden; diese Informationen (a)
umfassen mindestens einen Verweis auf das
EURES-Portal und das EURES-Netz, die Kontaktangaben der zuständigen
EURES-Partner auf nationaler Ebene, Angaben über die von ihnen genutzten
Vermittlungskanäle (E-Services, personalisierte Dienste, Adresse der
Kontaktstellen) sowie maßgebliche Weblinks und (b)
sind leicht zugänglich und werden
benutzerfreundlich präsentiert. 2. In Grenzregionen, in denen es
die betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich erachten, besondere Strukturen
für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen einzurichten,
arbeiten sie speziell an Grenzgänger gerichtete Informationen aus. 3. Das Europäische
Koordinierungsbüro fördert die Ausarbeitung grundlegender Informationen gemäß
diesem Artikel und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Abdeckung einer
angemessenen Sprachenauswahl. Artikel 20
Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte 1. Die jeweils zuständigen
EURES-Partner bieten allen Arbeitsuchenden aktiv die Inanspruchnahme der in
diesem Artikel festgelegten Leistungen an. Dieses Angebot wird erforderlichenfalls
im Verlauf der Stellensuche erneuert. 2. Wünschen die Arbeitskräfte
eine weiterführende Unterstützung, so informieren die zuständigen EURES-Partner
sie über individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und beraten sie hierzu;
insbesondere bieten sie ihnen folgende Dienstleistungen: (a)
Information über Lebens- und Arbeitsbedingungen
oder Hinweis auf solche Informationen; (b)
Information über aktive arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen und über den Zugang zu solchen Maßnahmen; (c)
bei Bedarf Unterstützung beim Abfassen von
Stellengesuchen und Lebensläufen mit dem Ziel, die Vereinbarkeit mit den
europäischen technischen Standards und Formaten gemäß Artikel 14
Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 5 zu gewährleisten; (d)
erforderlichenfalls Unterstützung beim Hochladen der
Stellengesuche auf maßgebliche nationale Stellenvermittlungsportale und das
EURES-Portal; (e)
gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu einer eventuellen
Vermittlung innerhalb der EU im Rahmen des individuellen Aktionsplans; (f)
erforderlichenfalls Weitervermittlung an einen
anderen EURES-Partner. 3. Wünschen Arbeitskräfte eine
weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Vermittlung
innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner weitere Unterstützung bei der
Stellensuche, die Leistungen wie die Auswahl passender Stellenangebote, Hilfe
bei der Erstellung von Stellengesuchen und Lebensläufen und der Bereitstellung
von Übersetzungen sowie die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten
Stellenangeboten in anderen Mitgliedstaaten umfasst. 4. Wurde eine Arbeitskraft
infolge der gemäß diesem Artikel erbrachten Leistungen in einem anderen
Mitgliedstaat rekrutiert, so übermitteln die zuständigen EURES-Partner dem
Betreffenden die Kontaktangaben von Einrichtungen im Zielland, die
Unterstützungsleistungen nach der Rekrutierung anbieten. Artikel 21
Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer 1. Die zuständigen EURES-Partner
informieren Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten
rekrutieren möchten, und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie ihnen
folgende Dienstleistungen: (a)
Information über die spezifischen Vorschriften für
die Beschäftigung solcher Arbeitskräfte; (b)
Förderung der Nutzung des EURES-Netzes und der
Lebenslauf-Datenbank auf dem EURES-Portal als Hilfsinstrument für die Besetzung
freier Stellen; (c)
Information und Beratung zu Faktoren, die die
Rekrutierung von Arbeitskräften erleichtern können, und zu Maßnahmen, mit denen
die Integration der Arbeitskräfte gefördert werden kann; (d)
erforderlichenfalls Information und Beratung zum
Abfassen individueller, für ein europäisches Zielpublikum verständlicher
Stellenprofile in Stellenangeboten; (e)
bei Bedarf Unterstützung beim Abfassen des
Stellenangebots im Einklang mit den europäischen technischen Standards und
Formaten gemäß Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 5;
(f)
bei Bedarf Unterstützung bei der Registrierung als
Arbeitgeber auf dem EURES-Portal; (g)
erforderlichenfalls Weitervermittlung an einen
anderen EURES-Partner. 2. Wünschen Arbeitgeber eine
weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Rekrutierung
innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner weitere Unterstützung, die
Leistungen wie die Vorauswahl geeigneter Bewerber und Hilfe bei der
Bereitstellung von Übersetzungen und/oder die Einholung genauerer Auskünfte zu
bestimmten Stellengesuchen umfasst. 3. Wurde eine Arbeitskraft aus
einem anderen Mitgliedstaat infolge der gemäß diesem Artikel erbrachten
Leistungen rekrutiert, so übermitteln die zuständigen EURES-Partner dem
betreffenden Arbeitgeber die Kontaktangaben von Einrichtungen, die
Unterstützung bei der Integration neu rekrutierter Arbeitskräfte bieten können. 4. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen bemühen sich, Vereinbarungen mit anderen
Arbeitsvermittlungen zu treffen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats agieren, um (a)
auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
gemeinsam darauf hinzuwirken, dass sich Arbeitgeber im EURES-Netz registrieren
lassen und die gemeinsame Plattform für Zusammenführung und Ausgleich von
Angebot und Nachfrage auf europäischer Ebene nutzen; (b)
Informationen und bewährte Verfahren zu
Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber auszutauschen, die Arbeitskräfte aus
anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten. Artikel 22
Unterstützung nach der Rekrutierung 1. Auf Wunsch von Arbeitskräften
und Arbeitgebern stellen die zuständigen EURES-Partner allgemeine Informationen
zur Unterstützung nach der Rekrutierung sowie darüber bereit, wo
Unterstützungsleistungen nach der Rekrutierung wie Schulungen in
interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe angeboten
werden. 2. Abweichend von
Artikel 18 Absatz 5 können die EURES-Partner die
Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte gemäß Absatz 1 gegen Zahlung
einer Gebühr erbringen. Artikel 23
Vereinfachter Zugang zu Informationen über die soziale Sicherheit und zu
entsprechenden Dienstleistungen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung und die
Leistungen der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander
abgestimmt werden. 2. Für die Zwecke des
Absatzes 1 unterstützen die Mitgliedstaaten die Entwicklung eines
integrierten Online-Zugangs als erste Informationsquelle für Arbeitskräfte,
Grenzgänger und Arbeitgeber. 3. Auf Wunsch von
Arbeitskräften, Grenzgängern und Arbeitgebern stellen die zuständigen
EURES-Partner allgemeine Informationen über die Rechte im Bereich der sozialen
Sicherheit bereit und bemühen sich, Ersuchen um konkrete Informationen an die
zuständigen Behörden und gegebenenfalls an andere Stellen weiterzuleiten, die
Arbeitskräfte bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Freizügigkeit
unterstützen. Artikel 24
Zugang zu nationalen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen Ein Mitgliedstaat darf den Zugang zu
nationalen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht allein aus dem Grund
verwehren, dass eine Arbeitskraft diese Unterstützung in Anspruch nimmt, um
eine Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu
finden. KAPITEL V
VERBINDUNG ZU MOBILITÄTSMASSNAHMEN Artikel 25
Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und ‑muster Die Kommission und die Mitgliedstaaten
überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und ‑muster innerhalb der
Union anhand von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten. Artikel 26
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten 1. Jeder Mitgliedstaat erhebt
und analysiert insbesondere Daten zu (a)
Arbeitskräftemangel und ‑überschuss auf den
nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten und zu dem Umfang, in
dem hier mit Beschäftigungsmobilität entgegengewirkt werden kann; (b)
den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene; (c)
der Stellung des EURES-Netzes auf dem Markt für
Rekrutierungsleistungen auf nationaler Ebene insgesamt. 2. Es ist Aufgabe der Nationalen
Koordinierungsbüros, die Informationen innerhalb des EURES-Netzes zu verbreiten
und an der gemeinsamen Analyse mitzuwirken. 3. Unter Berücksichtigung des
Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse erarbeiten die
Mitgliedstaaten Mobilitätsmaßnahmen, die fester Bestandteil ihrer
Beschäftigungspolitik sind. Diese Mobilitätsmaßnahmen bilden den Rahmen für die
Erstellung der Programmplanung gemäß Artikel 28 durch die Mitgliedstaaten.
4. Das Europäische
Koordinierungsbüro erarbeitet Verfahren und trifft konkrete Vorkehrungen, um
den Informationsaustausch zwischen den Nationalen Koordinierungsbüros und die
gemeinsame Analyse zu erleichtern. Artikel 27
Austausch von Informationen, die mit Unterstützungsleistungen einhergehen 1. Alle gemäß Artikel 4 am
EURES-Netz beteiligten Einrichtungen tauschen Informationen über den in den
Mitgliedstaaten vorherrschenden Sachstand in Bezug auf Lebens- und
Arbeitsbedingungen, Verwaltungsverfahren und die für Arbeitskräfte aus anderen
Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften aus, die Arbeitskräften und Arbeitgebern
als Orientierungshilfe dienen. 2. Sie tauschen ferner
diejenigen Informationen über den Sachstand in Mitgliedstaaten aus, die
Grenzgängern als Orientierungshilfe dienen. 3. Die Kommission legt mittels
Durchführungsrechtsakten die Muster und Verfahren für den Austausch dieser
Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission
nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren
angenommen. Artikel 28
Programmplanung 1. Jedes Nationale
Koordinierungsbüro erstellt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm für die
Einrichtungen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
am EURES-Netz beteiligen. 2. Im Arbeitsprogramm ist
Folgendes festgelegt: (a)
die wichtigsten Aktivitäten, die gemäß dieser Verordnung
durchzuführen sind; (b)
die personellen und finanziellen Ressourcen, die
für die Durchführung des Programms insgesamt bereitgestellt werden; (c)
die Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der
geplanten Aktivitäten. 3. Die Nationalen
Koordinierungsbüros und das Europäische Koordinierungsbüro überprüfen gemeinsam
die Entwürfe, bevor sie die Arbeitsprogramme fertigstellen. 4. Die Vertreter der
europäischen Sozialpartner, die Mitglieder der EURES-Koordinierungsgruppe sind,
werden zu den Entwürfen der Arbeitsprogramme angehört. 5. Die Kommission legt mittels
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Muster und Verfahren für die
Programmplanung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission
nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren
angenommen. Artikel 29
Datenerhebung und Indikatoren 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Verfahren bereitstehen, mit denen gemäß folgenden Kategorien
gemeinsamer Indikatoren Daten über die auf nationaler Ebene durchgeführten
Aktivitäten erzeugt und erhoben werden: (a)
Information und Beratung durch das EURES-Netz auf
der Grundlage der Zahl der Kontakte, die die EURES-Mitarbeiter zu
Arbeitskräften und Arbeitgebern unterhalten; (b)
Vermittlung und Rekrutierung infolge der
EURES-Tätigkeit auf der Grundlage der Zahl der Stellenangebote, Stellengesuche
und Lebensläufe, die von den EURES-Mitarbeitern abgewickelt und bearbeitet
wurden, und der Zahl der Arbeitskräfte, die in einem anderen Mitgliedstaat
rekrutiert wurden; (c)
Zufriedenheit der Nutzer mit dem EURES-Netz, auch
durch Umfragen ermittelte Ergebnisse. 2. Es ist Aufgabe des
Europäischen Koordinierungsbüros, Daten über das EURES-Portal zu erheben und
die Zusammenarbeit bei Zusammenführung und Ausgleich von Angebot und Nachfrage
gemäß dieser Verordnung auszubauen. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, zum Zweck der Weiterentwicklung der gemeinsamen
Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren in Artikel 33 zu
erlassen. Artikel 30
Durchführungsberichte Unter Berücksichtigung der gemäß diesem
Kapitel erfassten Informationen legt die Europäische Kommission dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre einen Bericht
über die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Union und die Leistungen
vor, mit denen Arbeitskräften gemäß Artikel 46 AEUV die Ausübung der
Freizügigkeit erleichtert wird. KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31
Schutz personenbezogener Daten Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Maßnahmen müssen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz
personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinie 96/46/EG zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[23]
und der nationalen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung sowie der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[24],
durchgeführt werden. Artikel 32
Ex-Post-Evaluierung Die Europäische Kommission übermittelt dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung eine Ex-Post-Evaluierung über ihre Anwendung und ihre
Auswirkungen. Diesem Evaluierungsbericht können
Legislativvorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt werden.
Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisse gemäß
Artikel 8 und Artikel 29 werden der Kommission ab Inkrafttreten
dieser Verordnung bzw. ab einem vom Gesetzgeber festgelegten Datum auf
unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 8 und Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 8 und Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 34
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschuss „EURES“ unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 35
Aufhebungen 1. Folgende Bestimmungen der nachfolgend
aufgeführten Rechtsvorschriften werden hiermit aufgehoben: (a)
Kapitel II und Artikel 38 der Verordnung
(EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union; (b)
Artikel 23 der Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für
Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses
Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale
Eingliederung. 2. Bezugnahmen auf die
aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 36
Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die
Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2
und 3 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. Artikel 37
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Die Präsidentin/Der Präsident Die
Präsidentin/Der Präsident [1] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1. [2] Die Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember
2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates
hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und
Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16) wurde mit dem
Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (ABl. L 328 vom 28.11.2012,
S. 21) aufgehoben. Dieser Beschluss tritt am 1.1.2014 in Kraft. [3] COM(2013) 430. [4] OECD
Economic Surveys European Union, März 2012 oder http://www.oecd-ilibrary.org/economics/oecd-economic-surveys-european-union-2012_eco_surveys-eur-2012-en [5] In dieser Gesamtzahl nicht enthalten sind Erwerbstätige,
die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und in einem anderen arbeiten
(Grenzgänger). [6] Quartalsbericht über soziale Lage und
Beschäftigungssituation in der EU, Juni 2013, auf der Grundlage der Daten aus
dem Gallup World Poll. [7] Anwendung der jährlichen Rate von 0,29 % auf die
gesamte Erwerbsbevölkerung (241 Millionen). [8] Anwendung der Daten aus dem Gallup World Poll zum Anteil
der Personen, die vorhaben, innerhalb der nächsten zwölf Monate umzuziehen (1,2 %
in den Jahren 2011 und 2012) auf die gesamte Erwerbsbevölkerung (241 Millionen).
[9] Eurobarometer Spezial 337: Mobilität von Arbeitnehmern (2009). [10] COM(2013) 269 final. [11] COM(2013) 837 final. [12] COM(2012) 173 final. [13] ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21. [14] ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16. [15] COM(2010) 731 final. [16] Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der
Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur
Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines
europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und
soziale Eingliederung. ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238. [17] ABl. C […] vom […], S. […]. [18] ABl. C […] vom […], S. […]. [19] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1. [20] Insbesondere sollten die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) im Rahmen dieser
Verordnung gelten. [21] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1. [22] COM(2013) 236 final. [23] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [24] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. ANHANG
1.
Leistungen
1.
Verfügbarkeit angemessener Mechanismen und
Verfahren zur Verifizierung und Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung
einschlägiger Arbeitsnormen und rechtlicher Anforderungen, einschließlich
geltender Datenschutzvorschriften sowie Anforderungen und Standards für die
Qualität von Stellenangebotsdaten 2.
Nachweisliche Fähigkeit, Dienste für
Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und ‑gesuchen und/oder
Unterstützungsdienste gemäß dieser Verordnung zu leisten, gegebenenfalls in
Übereinstimmung mit der Entscheidung der Einrichtung über die Natur ihrer
Beteiligung 3.
Fähigkeit, Dienstleistungen über eine Vielzahl von
Kanälen zu erbringen, wobei die Einrichtung mindestens über eine frei
zugängliche Website verfügen muss 4.
Fähigkeit, Arbeitskräfte und Arbeitgeber an andere
EURES-Partner und/oder Gremien, die über Expertise in der Freizügigkeit von
Arbeitskräften verfügen, weiterzuverweisen 5.
Erklärung, dass der Grundsatz kostenloser
EURES-Dienstleistungen für Arbeitskräfte befolgt wird
2.
Beteiligung am EURES-Netz
6.
Fähigkeit, pünktlich und zuverlässig Daten zu
übermitteln 7.
Verpflichtung, die technischen Standards und
Formate für Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und ‑gesuchen
sowie für den Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung einzuhalten 8.
Fähigkeit und Verpflichtung, Informationen über die
Dienstleistungen und Tätigkeit gemäß dieser Verordnung an das Nationale
Koordinierungsbüro zu übermitteln 9.
Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen im
Hinblick auf das von der Einrichtung als EURES-Partner angestrebte geografische
oder institutionelle Mandat bzw. Verpflichtung, diese Humanressourcen
sicherzustellen 10.
Verpflichtung, Qualitätsnormen für das Personal zu
gewährleisten und das Personal für das gemeinsame Schulungsprogramm zu
registrieren