Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates
vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden die im
Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. (2)
Am ... Dezember 2014 nahm der Rat den Beschluss
2014/.../GASP an, mit der die in Artikel 14 Absatz 20 vorgesehene Ausnahme bis
zum 30. Juni 2015 verlängert wird, die für Handlungen und Transaktionen
gilt, welche in Bezug auf in der Liste geführte Einrichtungen durchgeführt
werden, wenn sie für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem
23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzesssorischen Verträgen
notwendig sind, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind,
sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder
die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen
Erdölerzeugnissen der Zahlung von ausstehenden Beträgen im Zusammenhang mit vor
dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen an im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder
Einrichtungen dient, wenn solche Zahlungen in diesen Verträgen ausdrücklich
vorgesehen sind. (3)
Zur Durchführung dieser Verlängerung ist weiteres
Handeln der Union erforderlich. (4)
Die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, die Verordnung (EG)
Nr. 267/2012 entsprechend zu ändern. 2014/0357 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des
Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
des Rates[2]
werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. (2) Am ... Dezember 2014 nahm der
Rat den Beschluss 2014/.../GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/413/GASP an,
um die in Artikel 14 Absatz 20 vorgesehene Ausnahme bis zum 30. Juni 2015
zu verlängern, die für Handlungen und Transaktionen gilt, welche in Bezug auf
in der Liste geführte Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sie für die
Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen
Verträgen oder von akzesssorischen Verträgen notwendig sind, die für die
Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von
iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der
Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Zahlung von
ausstehenden Beträgen im Zusammenhang mit vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen
Verträgen an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren
Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, wenn solche
Zahlungen in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind. (3) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf
Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EU) Nr.
267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 28a Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 267/2012 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2014“ durch die Worte
„bis zum 30. Juni 2015“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. [2] Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom
23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).