52014JC0041

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten /* */


BEGRÜNDUNG

(1) Auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2004/852/GASP wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 ein Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung nach Côte d′Ivoire verhängt. Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP ist durch den Beschluss 2010/656/GASP des Rates ersetzt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 in ihrer geänderten Fassung wird nun der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene umgesetzt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten beschränkt wird.

(2) Zu dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung sollte eine weitere Ausnahme vorgesehen werden, um nach der Annahme des Beschlusses 2014/.../GASP des Rates die Lieferung von Ausrüstung für den zivilen Gebrauch im Bergbau oder im Rahmen von Infrastrukturprojekten zu ermöglichen.

(3) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 umzusetzen.

2014/0351 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss 2010/656/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP des Rates[2] ersetzt und wurden die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire verlängert, um die Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Folgeresolutionen umzusetzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates[3], die erlassen wurde, um den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP umzusetzen, wird nun der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene umgesetzt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten beschränkt wird.

(2)       Zu dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung sollte eine weitere Ausnahme vorgesehen werden, um nach der Annahme des Beschlusses 2014/.../GASP des Rates in geeigneten Fällen die Genehmigungserteilung für bestimmte Ausrüstungen für den zivilen Gebrauch im Bergbau oder im Rahmen von Infrastrukturprojekten zu ermöglichen.

(3)       Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für die Umsetzung der Maßnahme eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)       Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird aufgehoben.

2. Artikel 4a erhält folgende Fassung:

Artikel 4a

(1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise – falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist – des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgenommener nichtletaler Ausrüstung genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffende nichtletale Ausrüstung ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise – falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist – des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführter zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung genehmigen, die ausschließlich für die Unterstützung der Sicherheitssektorreform in Côte d’Ivoire sowie für die Unterstützung oder Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und die sie unterstützenden französischen Truppen bestimmt ist.

(3) Die in diesem Artikel genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“

3. Folgender Artikel 4b wird eingefügt:

„Artikel 4b

(1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise – falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist – des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung genehmigen, sofern die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau oder im Rahmen von Infrastrukturprojekten bestimmt ist.

(2) Die in diesem Artikel genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“

(3) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Angaben.

(4) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung, es sei denn, die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau oder im Rahmen von Infrastrukturprojekten bestimmt ist.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 zu erteilen.“

4. Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:

„Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 3, 4a und 4b“.

5. Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 4a und 4b“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

[2]               Gemeinsamer Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50).

[3]               Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5).