Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten /* */
BEGRÜNDUNG (1)
Auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts
2004/852/GASP wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 ein Verbot der
Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung nach Côte
d′Ivoire verhängt. Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP ist durch den
Beschluss 2010/656/GASP des Rates ersetzt worden. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 174/2005 in ihrer geänderten Fassung wird nun der
Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene umgesetzt, indem die Erbringung
von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
beschränkt wird. (2)
Zu dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der
Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung
sollte eine weitere Ausnahme vorgesehen werden, um nach der Annahme des Beschlusses
2014/.../GASP des Rates die Lieferung von Ausrüstung für den zivilen Gebrauch
im Bergbau oder im Rahmen von Infrastrukturprojekten zu ermöglichen. (3)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine
auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) gestützte Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005
umzusetzen. 2014/0351 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005
des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im
Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des
Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen
gegen Côte d'Ivoire[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss
2010/656/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP des Rates[2] ersetzt und wurden die
restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire verlängert, um die
Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
und ihre Folgeresolutionen umzusetzen. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 174/2005 des Rates[3],
die erlassen wurde, um den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP
umzusetzen, wird nun der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene
umgesetzt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit
militärischen Aktivitäten beschränkt wird. (2) Zu dem Verbot des Verkaufs,
der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression
verwendbarer Ausrüstung sollte eine weitere Ausnahme vorgesehen werden, um nach
der Annahme des Beschlusses 2014/.../GASP des Rates in geeigneten Fällen die
Genehmigungserteilung für bestimmte Ausrüstungen für den zivilen Gebrauch im Bergbau
oder im Rahmen von Infrastrukturprojekten zu ermöglichen. (3) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt, ist für die Umsetzung der Maßnahme eine Regelung auf Unionsebene
erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel
1 Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie
folgt geändert: 1. Artikel 1 wird aufgehoben. 2. Artikel 4a erhält folgende Fassung: Artikel
4a (1) Abweichend von Artikel 3 kann die in
Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise – falls der Ausführer nicht in
der Union niedergelassen ist – des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise
verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr
angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgenommener nichtletaler Ausrüstung
genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffende nichtletale
Ausrüstung ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte
in die Lage zu versetzen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in
angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen. (2) Abweichend von Artikel 3 kann die in
Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise – falls der Ausführer nicht in
der Union niedergelassen ist – des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise
verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr
angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführter zur internen Repression
verwendbarer Ausrüstung genehmigen, die ausschließlich für die Unterstützung
der Sicherheitssektorreform in Côte d’Ivoire sowie für die Unterstützung oder
Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI)
und die sie unterstützenden französischen Truppen bestimmt ist. (3) Die in diesem Artikel genannte Genehmigung
wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“ 3. Folgender Artikel 4b wird eingefügt: „Artikel
4b (1) Abweichend von Artikel 3 kann die in
Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise – falls der Ausführer nicht in
der Union niedergelassen ist – des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise
verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen
erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die
Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung genehmigen,
sofern die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau oder
im Rahmen von Infrastrukturprojekten bestimmt ist. (2) Die in diesem Artikel genannte Genehmigung
wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“ (3) Die Ausführer übermitteln der zuständigen
Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Angaben. (4) Die zuständigen Behörden erteilen keine
Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von
in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung, es sei denn, die
zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Ausrüstung ausschließlich für den
zivilen Gebrauch im Bergbau oder im Rahmen von Infrastrukturprojekten bestimmt
ist. (5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet
die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus
über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 zu erteilen.“ 4. Der Titel von Anhang I erhält folgende
Fassung: „Liste der zur internen Repression
verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 3, 4a und 4b“. 5. Der Titel von Anhang II erhält
folgende Fassung: „Liste der zuständigen Behörden nach den
Artikeln 4a und 4b“. Artikel
2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28. [2] Gemeinsamer Standpunkt 2004/852/GASP
des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte
d’Ivoire (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50). [3] Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom
31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte
d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (ABl. L 29 vom
2.2.2005, S. 5).