Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds /* JOIN/2014/034 final - 2014/0271 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des
Rates[1]
sind alle Gelder und anderen finanziellen Mittel außerhalb des Staatsgebiets
der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milošević und Personen seines
Umfelds gehören, einzufrieren und den in Anhang I der Verordnung genannten
Personen nicht mehr direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. (2)
Mit dem Beschluss […] des Rates hob der Rat seinen
Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP auf. Der Rat gelangte zu dem Schluss, dass
kein Grund für die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen mehr besteht,
da die im Anhang genannten Personen keine Bedrohung für die Festigung der
Demokratie mehr darstellen. (3)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, die Verordnung (EU)
Nr. 2488/2000 des Rates mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 2014/0271 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000
über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević
und Personen seines Umfelds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss [...] des Rates[2] zur Aufhebung
Gemeinsamen Standpunkts 2000/1696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen
restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds, gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der
Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des
Rates[3]
sind alle Gelder und anderen finanziellen Mittel außerhalb des Staatsgebiets
der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milošević und Personen seines
Umfelds gehören, einzufrieren und den in Anhang I der Verordnung genannten
Personen nicht mehr direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. (2)
Mit dem Beschluss […] des Rates[4] hob der Rat seinen
Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP[5]
auf. Der Rat gelangte zu dem Schluss, dass kein Grund für die Aufrechterhaltung
der restriktiven Maßnahmen mehr besteht, da die im Anhang genannten Personen
keine Bedrohung für die Festigung der Demokratie mehr darstellen. (3)
Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG)
Nr. 2488/2000 mit sofortiger Wirkung aufzuheben – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird
aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom
10. November 2000 Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom
10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern
betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds und die Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des
Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. L 287 vom
14.11.2000, S. 19). [2] […] [3] Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom
10. November 2000 Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom
10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern
betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds und die Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des
Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. L 287 vom
14.11.2000, S. 19). [4] […] [5] Gemeinsamer Standpunkt 2000/696/GASP vom
10. November 2000 Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven
Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (ABl.
L 287 vom 14.11.2000, S. 1).