52014JC0034

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds /* JOIN/2014/034 final - 2014/0271 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates[1] sind alle Gelder und anderen finanziellen Mittel außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milošević und Personen seines Umfelds gehören, einzufrieren und den in Anhang I der Verordnung genannten Personen nicht mehr direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

(2) Mit dem Beschluss […] des Rates hob der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP auf. Der Rat gelangte zu dem Schluss, dass kein Grund für die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen mehr besteht, da die im Anhang genannten Personen keine Bedrohung für die Festigung der Demokratie mehr darstellen.

(3) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, die Verordnung (EU) Nr. 2488/2000 des Rates mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

2014/0271 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss [...] des Rates[2] zur Aufhebung Gemeinsamen Standpunkts 2000/1696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds,

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates[3] sind alle Gelder und anderen finanziellen Mittel außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milošević und Personen seines Umfelds gehören, einzufrieren und den in Anhang I der Verordnung genannten Personen nicht mehr direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

(2) Mit dem Beschluss […] des Rates[4] hob der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP[5] auf. Der Rat gelangte zu dem Schluss, dass kein Grund für die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen mehr besteht, da die im Anhang genannten Personen keine Bedrohung für die Festigung der Demokratie mehr darstellen.

(3) Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 mit sofortiger Wirkung aufzuheben –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19).

[2]               […]

[3]               Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19).

[4]               […]

[5]               Gemeinsamer Standpunkt 2000/696/GASP vom 10. November 2000 Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 1).