Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen /* JOIN/2014/07 final - 2014/0060 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates zur
Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP sieht bestimmte Maßnahmen –
einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten – gegen Personen vor, die
gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen. (2)
Mit der Resolution 2136 (2014) des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2014 wurden die Kriterien für die
Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß
den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert. (3)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre
Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission sollten eine entsprechende
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1183/2005 des Rates vorschlagen. 2014/0060 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005
über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die
gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2010/788/GASP
des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die
Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005
des Rates[2]
werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehen sind.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen
und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden. (2) Mit der Resolution 2136 (2014)
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2014 wurden die
Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den
restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008)
unterliegen, geändert. (3) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005
sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie
folgt geändert: Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „Artikel 2a 1. In Anhang I werden die natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die vom
Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannt werden
als a) Personen oder Einrichtungen, die unter
Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach
Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005[3] tätig werden, b) politische und militärische Führer der in
der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen,
die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen
Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, c) politische und militärische Führer der
kongolesischen Milizen einschließlich derjenigen, die Unterstützung von
außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer
Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und
Wiedereingliederung behindern, d) Personen oder Einrichtungen, die in der
Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das
geltende Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, e) Personen oder Einrichtungen, die in der
Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die an der Planung, Steuerung oder
Verübung von gezielten Übergriffe auf Kinder oder Frauen in Situationen
bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung
und sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung, sowie von
Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser beteiligt sind, f) Personen oder Einrichtungen, die den Zugang
zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern in der Demokratischen
Republik Kongo behindern, g) Personen oder Einrichtungen, die durch
den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold sowie
Wildtiere und Wildtierprodukte, die bewaffneten Gruppen in der Demokratischen
Republik Kongo unterstützen, h) Personen oder Einrichtungen, die im Namen
oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder
auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer
benannten Person oder Einrichtung steht, handeln, i) Personen oder Einrichtungen, die
Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der
Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo
(MONUSCO) planen, steuern, fördern oder sich daran beteiligen, j) Personen oder Einrichtungen, die
finanzielle, materielle oder technologische Hilfe oder Güter oder
Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung oder zu ihrer
Unterstützung bereitstellen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 336 vom 27.7.2010, S. 30. [2] Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005
über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die
gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
(Abl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1). [3] Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005
über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der
Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003
(ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1).