52014JC0007

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen /* JOIN/2014/07 final - 2014/0060 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP sieht bestimmte Maßnahmen – einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten – gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2) Mit der Resolution 2136 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2014 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert.

(3) Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission sollten eine entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1183/2005 des Rates vorschlagen.

2014/0060 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates[2] werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehen sind. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)       Mit der Resolution 2136 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2014 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert.

(3)       Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)       Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

1.      In Anhang I werden die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannt werden als

a)       Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005[3] tätig werden,

b)      politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

c)       politische und militärische Führer der kongolesischen Milizen einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d)      Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das geltende Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e)       Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die an der Planung, Steuerung oder Verübung von gezielten Übergriffe auf Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung, sowie von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser beteiligt sind,

f)       Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern in der Demokratischen Republik Kongo behindern,

g)      Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold sowie Wildtiere und Wildtierprodukte, die bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo unterstützen,

h)      Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln,

i)       Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, steuern, fördern oder sich daran beteiligen,

j)       Personen oder Einrichtungen, die finanzielle, materielle oder technologische Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung oder zu ihrer Unterstützung bereitstellen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 336 vom 27.7.2010, S. 30.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (Abl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).

[3]               Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1).