Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik /* JOIN/2014/05 final */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 23. Dezember 2013 nahm der Rat den Beschluss
2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
an, mit dem im Einklang mit der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 ein Waffenembargo gegen die
Zentralafrikanische Republik verhängt wurde. (2)
Am 13. Januar 2014 legten die Hohe Vertreterin der
Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission einen
Vorschlag für eine Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
der Zentralafrikanischen Republik vor. Der Rat beschloss, die Annahme dieses
Beschlusses auszusetzen, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine
neue Resolution verabschiedet. (3)
Am 28. Januar 2014 nahm der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen die Resolution 2134 (2014) an, mit der das durch seine
Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo ausgeweitet und näher
definiert wird und die vorsieht, dass die Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen bestimmter Personen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die
den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen
Republik untergraben, eingefroren werden. (4)
Die Union muss weitere Maßnahmen ergreifen, um die
Resolution 2134 (2014) umzusetzen. (5)
Der Rat bereitet einen Beschluss zur Änderung des
Beschlusses 2013/798/GASP vor, der der Resolution 2134 (2014) Wirkung verleiht.
(6)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission sollten daher einen neuen
Vorschlag für eine Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
der Zentralafrikanischen Republik vorlegen. Der
Vorschlag vom 13. Januar 2014 sollte zurückgezogen werden. 2014/0040 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in der Zentralafrikanischen Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des
Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die
Zentralafrikanische Republik[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Resolutionen des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2127 (2013) vom 5. Dezember
2013 und 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 sowie der Beschluss
2013/798/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/.../GASP[2], sehen ein
Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren
der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die
Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder
die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben. (2) Die in den Resolutionen
2127 (2013) und 2134 (2014) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene. (3) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem
Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung
dieser Rechte anzuwenden. (4) Um einheitliche Bedingungen für
die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011[3]
wahrgenommen
werden. (5) Zur Durchführung dieser
Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb
der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den
natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden
müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte
unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[4]
und der Richtlinie 95/46/EG[5]
erfolgen. (6) Damit die Wirksamkeit der in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese
Verordnung sofort in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck a) „Vermittlungsdienste“ i) die Aushandlung oder Veranlassung von
Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und
Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen
von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und
Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen,
wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes
Drittland; b) „Anspruch“ jede vor oder nach
Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines
Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob
sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere i) Forderungen auf Erfüllung einer
Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, ii) Forderungen auf Verlängerung oder
Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, iii) Forderungen nach Schadensersatz in
Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, iv) Gegenforderungen, v) Forderungen auf Anerkennung oder
Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen,
Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an
dem sie ergangen sind; c) „Vertrag oder Transaktion“ jedes
Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben
oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder
vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle
Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite,
rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem
solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; d) „zuständige Behörden“ die auf den in
Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten; e) „wirtschaftliche Ressourcen“
Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell,
beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die
aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden
können; f) „Einfrieren von wirtschaftlichen
Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren
oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden
dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; g) „Einfrieren von Geldern“ die
Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und
der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes,
wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die
Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige
Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der
Vermögensverwaltung ermöglichen; h) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte
und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf
beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen,
Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder
anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte
Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte
Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen,
Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe
und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere
Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung,
Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente,
Übereignungsurkunden und vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an
Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; i) „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 57 der Resolution 2127
(2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; j) „technische Hilfe“ jede technische
Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung,
Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung;
technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe
von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von
Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form; k) „Gebiet der Union“ die
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach
Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres
Luftraums. Artikel 2 1. Es ist verboten, a) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der
Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder
Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen
Militärgüterliste der Europäischen Union[6]
(im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und
Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung
und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen; b) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der
Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder
Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder
der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und
Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und
Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den
Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien
oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im
Zusammenhang damit; b) für die Bereitstellung von bewaffneten
Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der
Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe,
Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur
Verfügung zu stellen. Artikel 3 Abweichend von Artikel 2 gelten die
dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten, die ausschließlich
zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der
Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen
Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer
Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten
Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik
(BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der
Afrikanischen Union (AU-RTF), der in die Zentralafrikanischen Republik
entsandten französischen Truppen und der Operation der Europäischen Union in
der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) oder zur Verwendung durch diese
Missionen und Verbände bestimmt sind. Artikel 4 Abweichend von Artikel 2 gelten die
dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe,
Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom
Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für: a) die Bereitstellung von technischer Hilfe
oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät,
das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, b) die Bereitstellung von technischer Hilfe,
Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern
und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder
Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit. Artikel 5 1. Sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I
aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und
Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden
eingefroren. 2. Den in Anhang I
aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 3. In Anhang I sind auch die
natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
erfasst, die nach Angaben des Sanktionsausschusses a) Handlungen vornehmen oder unterstützen,
die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen
Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen
gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess,
namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden
oder behindern oder die Gewalt schüren; b) gegen das in Nummer 54 der Resolution
2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar
Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung,
Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfe, im
Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller
Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder
kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft
oder weitergegeben oder von diesen empfangen haben; c) an der Planung, Steuerung oder Begehung
von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen
die internationalen Menschenrechtsnormen und/oder das humanitäre Völkerrecht
verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen,
namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch
oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie
Entführungen und Vertreibungen; d) unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht
in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder
einziehen oder einsetzen; e) durch die illegale Ausbeutung natürlicher
Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten,
wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte,
bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen; f) die Bereitstellung humanitärer Hilfe an
die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die
Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik
behindern; g) an der Planung, Steuerung, Förderung oder
Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder
internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich das BINUCA, die MISCA, die
EUFOR RCA und die anderen sie unterstützenden Truppen, beteiligt sind; h) eine von dem Sanktionsausschuss benannte
Einrichtung leiten oder unterstützt haben oder für diese Einrichtung, in ihrem
Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben, i) im Namen oder auf Anweisung einer von
unter den Buchstaben a bis h genannten juristischen Person, Organisationen oder
Einrichtungen handeln. 4. Anhang I enthält
lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten natürlichen oder juristischen
Personen, Organisationen und Einrichtungen: a) Angaben zur Identifizierung: im Fall
natürlicher Personen den Nachnamen und die Vornamen (gegebenenfalls
einschließlich Aliasnamen und Titel), Geburtsdatum und -ort,
Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Steuer- und
Sozialversicherungsnummer, Geschlecht Anschrift oder sonstige Informationen
über Aufenthaltsorte, Funktion oder Beruf, im Fall juristischer Personen,
Organisationen oder Einrichtungen den Namen, den Ort und das Datum der
Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort, b) den Tag, an dem die natürliche und
juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang I aufgenommen
wurde, c) Gründe für die Aufnahme in die Liste. 5. In Anhang I können auch
Angaben zu Familienangehörigen der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst
werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind und ausschließlich der
Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen
dienen. Artikel 7 Abweichend von Artikel 5
können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung
bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet
erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind: a) die betreffende zuständige Behörde hat
festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen i) für die Befriedigung der
Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen
Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die
Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und
medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren
öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind, ii) ausschließlich der Bezahlung
angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der
Bereitstellung rechtsbesorgender Dienstleistungen dienen oder iii) ausschließlich der Bezahlung von
Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und b) der betreffende Mitgliedstaat hat die
Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen,
dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben. Artikel 8 Abweichend von Artikel 5
können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung
bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet
erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde
festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für
außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem
Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss sie
gebilligt hat. Artikel 9 Abweichend von Artikel 5
können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die betreffenden Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder
Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte
Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem
Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde,
oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines
Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, b) die betreffenden Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für
die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und
Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen
Entscheidung bestätigt worden ist, c) das Sicherungs- oder
Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I
aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung, d) die Anerkennung des Sicherungs- und
Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur
öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und e) der Mitgliedstaat hat das
Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. Artikel 10 1. Schuldet eine in Anhang I
aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von
der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder
Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese
natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt
wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von
Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher
Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die
betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder
juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung
verwendet werden sollen, b) die Zahlung nicht gegen Artikel 5
Absatz 2 verstößt und c) der betreffende Mitgliedstaat dem
Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage
im Voraus notifiziert hat. Artikel 11 1. Artikel 5 Absatz 2 hindert
Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto
einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation
oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten
gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls
eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich
die zuständige Behörde über diese Transaktionen. 2. Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht
für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser
Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen,
Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5
genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in
Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,
oder c) Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht,
einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs-
oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder
schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 und sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und
Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden. Artikel 12 1. Unbeschadet der geltenden
Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das
Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und
Organisationen verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser
Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5
eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder
über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und b) mit der zuständigen Behörde bei der
Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. 2. Zusätzliche Informationen,
die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur
Verfügung gestellt. 3. Die nach diesem Artikel
übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Artikel 13 Es ist untersagt, wissentlich und
vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den
Artikeln 2 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 14 1. Die natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre
Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser
Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder
ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es
sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der
Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. 2. Natürliche oder juristische
Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht
haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu
der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser
Verordnung verstoßen. Artikel 15 1. Forderungen im Zusammenhang
mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit
dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder
teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen
Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem
Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen
Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern
sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend
gemacht werden: a) den benannten, in Anhang I aufgeführten
natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, b) sonstigen Personen, Organisationen und
Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen,
Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. 2. In Verfahren zur Durchsetzung
eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder
Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die
Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. 3. Dieser Artikel berührt nicht
das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser
Verordnung. Artikel 16 1. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung
getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser
Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über a) nach Artikel 5 eingefrorene Gelder
und nach den Artikeln 7, 8 und 9 gewährte Ausnahmeregelungen, b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile
einzelstaatlicher Gerichte. 2. Die Mitgliedstaaten
übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige
sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung
berühren könnten. Artikel 17 1. Die Kommission wird
ermächtigt, a) Anhang I auf der Grundlage der
Entscheidungen des Sanktionsausschusses zu ändern und b) Anhang II auf der Grundlage der von den
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. 2. Die Kommission nennt in
Anhang I die Gründe für ihren Beschluss, einen Eintrag in diesen Anhang
aufzunehmen, und setzt die in die Liste aufgenommenen natürlichen oder juristischen
Personen, Einrichtungen oder Organisationen, sofern die Anschrift bekannt ist,
von ihrem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis
oder macht sie, sofern die Anschrift nicht bekannt ist, durch Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union auf ihren Beschluss
aufmerksam, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen
oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. Wird eine Stellungnahme
unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft die
Kommission ihren Beschluss anhand dieser Stellungnahmen und sonstiger
sachdienlicher Angaben nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren und
unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder
Einrichtung vom Ergebnis der Überprüfung. Artikel 18 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 19 1. Die Kommission verarbeitet
personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu
diesen Aufgaben gehören a) die Ausarbeitung und Durchführung von
Änderungen zu Anhang I, b) die Aufnahme des Inhalts von
Anhang I in die auf der Website[7]
elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und
Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, und c) die Verarbeitung von Informationen über
die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert
der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen
Behörden erteilten Genehmigungen. 2. Die Kommission darf Daten,
die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie
strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit
diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die
Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist. Diese Daten werden weder
veröffentlicht noch weitergegeben. 3. Für die Zwecke dieser
Verordnung wird die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission zu
dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt,
um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können. Artikel 20 1. Die Mitgliedstaaten legen für
Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer
Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten
dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen. Artikel 21 1. Die Mitgliedstaaten benennen
die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den
Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede
Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites. 2. Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der
Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren
ihr jede spätere Änderung. 3. Soweit diese Verordnung eine
Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der
Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten
verwendet, die in Anhang II angegeben sind. Artikel 22 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich
ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und
Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des
Gebiets der Union, d) für nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen,
Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, e) für juristische Personen,
Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder
teilweise in der Union getätigt werden. Artikel 23 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51. [2] [3] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [4] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). [5] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31). [6] ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19. [7] http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm
ANHÄNGE zum Gemeinsamen Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts
der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
„ANHANG
I Liste der Personen und Organisationen nach
Artikel 5 A. Personen B. Organisationen ANHANG II Websites
mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für
Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
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Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) Büro EEAS 02/309 B-1049 Brüssel Belgien E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“