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9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 378/151 |
P7_TA(2014)0234
Europäische Staatsanwaltschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 — 2013/0255(APP))
(2017/C 378/18)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2013)0534), |
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in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535), |
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in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363), |
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in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (1), |
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unter Hinweis auf die anderen Instrumente im Bereich der Strafjustiz, die im Wege der Mitentscheidung vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet worden sind, wie etwa die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug, die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen usw., |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, |
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gestützt auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340, |
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in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Januar 2014, |
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gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0141/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft insbesondere dazu dient, einen Beitrag zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu leisten, das Vertrauen der europäischen Bürger und Unternehmen in die Institutionen der Europäischen Union zu stärken, bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU eine effizientere und effektivere Ermittlung und Strafverfolgung zu gewährleisten und dabei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte in vollem Umfang zu wahren; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die EU die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat und dass die EU nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet; in der Erwägung, dass das Verbrechen immer stärker grenzübergreifende Züge annimmt und dass die EU im Falle von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursachen, in wirksamer Weise reagieren und den gemeinsamen Bemühungen aller Mitgliedstaaten einen Mehrwert verleihen muss, da der Schutz des EU-Haushalts gegen Betrügereien auf EU-Ebene besser erreicht werden kann; |
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C. |
in der Erwägung, dass in Bezug auf den EU-Haushalt das Null-Toleranz-Prinzip zur Anwendung kommen sollte, damit auf einheitliche und effiziente Weise gegen Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorgegangen wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, etwa 80 % des Haushaltsplans der Europäischen Union auszuführen und die Eigenmittel zu erheben, wie dies im Beschluss des Rates 2007/436/EG, Euratom (2), der bald durch einen Beschluss des Rates über den geänderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2011)0739) ersetzt werden soll, festgelegt ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass es gleichermaßen von Bedeutung ist, den Schutz der finanziellen Interessen der EU sowohl auf der Ebene der Erhebung der EU-Mittel als auch auf der Ebene der Ausgaben sicherzustellen; |
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F. |
in der Erwägung, dass 10 % der von OLAF durchgeführten Ermittlungen Fälle von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität betreffen, dass diese jedoch 40 % der gesamten finanziellen Auswirkungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft das einzige Instrument im Bereich der Strafjustiz ist, auf das das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht anwendbar ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft eng mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, verbunden ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ein Grundprinzip für das gesamte EU-Recht sein muss, insbesondere im Bereich der Justiz und des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen; |
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J. |
in der Erwägung, dass 14 nationale Parlamentskammern aus 11 Mitgliedstaaten in Bezug auf den Vorschlag der Kommission den Mechanismus der „gelben Karte“ ausgelöst haben, und in der Erwägung, dass die Kommission am 27. November 2013 beschlossen hat, am Vorschlag festzuhalten, aber zugleich erklärte, dass sie die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamentskammern im Legislativverfahren gebührend berücksichtigen würde; |
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K. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 86 Absatz 1 AEUV für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist; in der Erwägung, dass kaum davon auszugehen ist, dass diese Einstimmigkeit erreicht wird, und es daher wahrscheinlicher erscheint, dass einige Mitgliedstaaten im Wege der verstärkten Zusammenarbeit eine Europäische Staatsanwaltschaft einrichten werden, was einen neuen Vorschlag der Kommission erfordern würde; |
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1. |
ist der Auffassung, dass das Ziel des Vorschlags der Kommission einen weiteren Schritt in Richtung auf die Einrichtung eines europäischen Raums der Strafjustiz und die Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Union darstellt und somit das Vertrauen der Steuerzahler in die EU stärkt; |
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2. |
ist der Auffassung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einen besonderen Mehrwert verleihen könnte, wenn man davon ausgeht, dass alle Mitgliedstaaten teilnehmen, da die finanziellen Interessen der Union und damit die Interessen der europäischen Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten geschützt werden müssen; |
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3. |
fordert den Rat auf, das Europäische Parlament auf der Grundlage eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer fortlaufenden Anhörung des Parlaments umfassend in seine legislativen Arbeiten einzubeziehen, damit ein Ergebnis erzielt werden kann, das mit den Änderungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem Lissabon-Prozess in Einklang steht und im Wesentlichen von beiden Parteien begrüßt wird; |
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4. |
fordert die europäischen Rechtsetzungsinstanzen auf, sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kohärenz der gesamten Tätigkeit der EU im Bereich der Justiz für ihre Wirksamkeit entscheidend ist, mit diesem Vorschlag zu befassen und dabei andere, mit diesem eng verbundene Vorschläge zu berücksichtigen, wie den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug, den Vorschlag für eine Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und andere einschlägige Instrumente im Bereich der Strafjustiz und der Verfahrensrechte, um sicherzustellen, dass er mit allen vorstehenden Vorschlägen in vollem Umfang vereinbar ist und kohärent umgesetzt wird; |
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5. |
hebt hervor, dass die Befugnisse und Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit den Grundrechten vereinbar sein müssen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verankert sind; fordert daher den Rat auf, die folgenden Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen:
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6. |
fordert den Rat außerdem unter Betonung der Notwendigkeit, die Grundprinzipien, wie den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit denen die Verteidigungsgarantien im Strafverfahren unmittelbar verknüpft sind, peinlich genau zu beachten, auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen und entsprechend zu verfahren:
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7. |
fordert den Rat auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft geschmeidig, straff und effizient und in der Lage ist, beste Ergebnisse zu erzielen:
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8. |
nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Europäische Staatsanwaltschaft auf der Grundlage bestehender Strukturen zu errichten, und weist darauf hin, dass es sich hier um eine Lösung handelt, die nach Ansicht der Kommission keine beträchtlichen neuen Kosten für die Union oder ihre Mitgliedstaaten mit sich bringen dürfte, da Eurojust die Verwaltungsdienste der Staatsanwaltschaft übernehmen soll und die Mitarbeiter von bestehenden Einrichtungen wie OLAF kommen werden; |
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9. |
bezweifelt das im Vorschlag vorgetragene Argument der Kosteneffizienz, da die Europäische Staatsanwaltschaft für jeden Mitgliedstaat Fachabteilungen einrichten muss, die detailliertes Wissen über den einzelstaatlichen Rechtsrahmen haben müssen, um eine effektive Ermittlung und Strafverfolgung durchzuführen; fordert, dass eine Prüfung zur Klärung der Frage durchgeführt wird, welche Kosten dem EU-Haushalt durch die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft entstehen und ob es Ausstrahlungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten geben wird; fordert, dass eine solche Prüfung auch zur Bewertung der Vorteile durchgeführt wird; |
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10. |
stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorschlag auf der Annahme beruht, dass die von Eurojust bereitgestellten Verwaltungsdienstleistungen keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf diese dezentrale Einrichtung haben werden; ist daher der Ansicht, dass der Finanzbogen irreführend ist; macht in diesem Zusammenhang auf seine Forderung aufmerksam, dass die Kommission einen aktualisierten Finanzbogen vorlegt, der mögliche Abänderungen durch die Rechtsetzungsinstanzen vor Abschluss des Legislativverfahrens berücksichtigt; |
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11. |
empfiehlt, dass die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 86 Absatz 1 AEUV, nach denen der Rat „ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen“ kann, eine einfache Übertragung von Finanzmitteln von OLAF auf die Europäische Staatsanwaltschaft in Betracht ziehen sollte, und dass die Europäische Staatsanwaltschaft den Sachverstand und den Mehrwert, den die Mitarbeiter von Eurojust beisteuern, nutzen sollte; |
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12. |
betont, dass nicht eindeutig angegeben wurde, ob die für alle Organe und Einrichtungen der Union geplante Reduzierung der Zahl der Bediensteten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft als neu geschaffene Einrichtung gilt; stellt klar, dass es einen solchen Ansatz nicht mittragen würde; |
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13. |
fordert den Rat auf, den Zuständigkeitsbereich der bereits mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Einrichtungen klarzustellen; weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und anderen bestehenden Einrichtungen, wie Eurojust und OLAF, unbedingt genauer festgelegt und die Zuständigkeiten eindeutig abgegrenzt werden müssen; betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die langjährige Erfahrung des OLAF bei der Durchführung von Ermittlungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Union in Bereichen nutzen sollte, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gehören, einschließlich Korruption; betont insbesondere, dass der Rat bei den „internen“ und „externen“ Ermittlungen deutlich machen sollte, wie sich die vom OLAF und die von der Europäischen Staatsanwaltschaft ergriffenen Maßnahmen gegenseitig ergänzen können; betont, dass in dem gegenwärtigen Vorschlag der Kommission weder ihre Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft noch die Frage geklärt wird, wie interne Ermittlungen innerhalb der Einrichtungen der EU durchzuführen sind; |
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14. |
ist der Auffassung, dass die parallelen Tätigkeiten von OLAF, Eurojust und Europäischer Staatsanwaltschaft gründlicher analysiert werden sollten, um das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zu begrenzen; legt dem Rat nahe, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen klarzustellen, um sowohl potentielle gemeinsame Zuständigkeiten als auch Bereiche von Ineffizienz zu ermitteln, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen; |
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15. |
verlangt — da voraussichtlich einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Anspruch nehmen werden, sich nicht an der vorgeschlagenen Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen — eine Prüfung zur Klärung der Frage, welche Referate und welche Bedienstete des OLAF zur Europäischen Staatsanwaltschaft versetzt werden sowie welche beim OLAF verbleiben sollen; verlangt, dass das OLAF mit den Ressourcen ausgestattet wird, die es für die Durchführung aller Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, benötigt; |
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16. |
weist darauf hin, dass das OLAF weiterhin für diejenigen Mitgliedstaaten zuständig sein wird, die nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmen, und dass ihnen Verfahrensgarantien auf einem gleichwertigen Niveau gewährt werden sollten; |
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17. |
fordert die Kommission deshalb auf, bei den sich aus der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ergebenden Änderungen der OLAF-Verordnung ausreichende Verfahrensgarantien aufzunehmen, einschließlich der Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen, die das OLAF ergreift; |
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18. |
ist der Auffassung, dass die den nationalen Behörden auferlegte Verpflichtung, die Europäische Staatsanwaltschaft umgehend von Handlungen in Kenntnis zu setzen, die in deren Zuständigkeit fallende Straftaten darstellen könnten, an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen angeglichen werden und nicht über diese hinausgehen sollte, wobei die Unabhängigkeit dieser Behörden zu achten ist; |
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19. |
fordert die Schaffung eines besonderen Regelungswerks auf der Ebene der Union, um einen harmonisierten Schutz von Informanten sicherzustellen; |
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20. |
fordert den Rat auf, die Wirksamkeit und Effizienz der jeweiligen Gerichtshöfe in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, da dies eine Grundvoraussetzung für den Erfolg der Europäischen Staatsanwaltschaft darstellt. |
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21. |
begrüßt den Vorschlag, die Europäische Staatsanwaltschaft durch die Einbindung nationaler abgeordneter Staatsanwälte als „Sonderberater“ in die bereits bestehenden dezentralisierten Strukturen zu integrieren; ist sich der Tatsache bewusst, dass man sich weiter mit der Unabhängigkeit der abgeordneten Staatsanwälte gegenüber der nationalen Justiz und mit transparenten Verfahren für ihre Auswahl befassen muss, damit kein Verdacht der Begünstigung seitens der Europäischen Staatsanwaltschaft aufkommt; |
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22. |
ist der Auffassung, dass eine angemessene Schulung in EU-Strafrecht für abgeordnete Europäische Staatsanwälte und ihre Mitarbeiter auf einheitliche und wirksame Weise erteilt werden sollte; |
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23. |
verweist den Rat und die Kommission darauf, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das Europäische Parlament als Teil der Rechtsetzungsbehörde im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts weiterhin eng an dem Verfahren zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt ist und dass sein Standpunkt in allen Phasen des Verfahrens gebührend berücksichtigt wird; beabsichtigt daher, mit der Kommission und dem Rat im Hinblick auf eine fruchtbare Zusammenarbeit häufige Kontakte zu pflegen; ist sich der komplexen Aufgabe wie auch der Notwendigkeit einer angemessenen Frist für ihre Erfüllung vollkommen bewusst und sagt zu, seine Standpunkte zu künftigen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls in zusätzlichen Zwischenberichten, bekannt zu geben; |
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24. |
fordert den Rat auf, sich die Zeit zu nehmen, die für eine gründliche Bewertung des Vorschlags der Kommission notwendig ist, und seine Verhandlungen nicht überstürzt abzuschließen; betont, dass ein verfrühter Übergang zum Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit vermieden werden sollte; |
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25. |
beauftragt seinen Präsidenten, eine weitere genaue Überprüfung des Vorschlags mit dem Rat zu fordern; |
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26. |
weist den Rat darauf hin, dass die vorstehenden politischen Leitlinien durch die technische Anlage zu dieser Entschließung ergänzt werden; |
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27. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(2) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG
Erwägung 22
Änderungsvorschlag 1
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Vorschlag für eine Verordnung |
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Erwägung 46
Änderungsvorschlag 3
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Vorschlag für eine Verordnung |
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Artikel 13
Änderungsvorschlag 2
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten untrennbar mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind und ihre gemeinsame Ermittlung und Verfolgung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt , umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern der Schwerpunkt auf den in Artikel 12 genannten Straftaten liegt und die anderen Straftaten auf demselben Sachverhalt beruhen . |
1. Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind, umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig. |
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig. |
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2. Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern. |
2. Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern. |
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3. Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. |
3. Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. |
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4. Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel unterliegt nicht der Überprüfung . |
4. Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel kann von dem Prozessgericht, das nach Artikel 27 Absatz 4 des Vorschlags bestimmt wurde, von Amts wegen überprüft werden . |
Artikel 27
Änderungsvorschlag 4
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen. |
1. Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen. |
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2. Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet, weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben. |
2. Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet oder ein von ihm angeordnetes Vergleichsangebot nach Artikel 29 nicht angenommen wurde , weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben. |
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3. In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen. |
3. In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen. |
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4. Der Europäische Staatsanwalt wählt in enger Abstimmung mit dem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der die Sache vorgelegt hat, und unter Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege das Prozessgericht aus und ermittelt das zuständige einzelstaatliche Gericht unter Beachtung der folgenden Kriterien: |
4. Das zuständige einzelstaatliche Gericht wird auf der Grundlage der folgenden Kriterien in der angegebenen Rangfolge bestimmt : |
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5. Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist. |
5. Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist. |
Artikel 28
Änderungsvorschlag 5
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist: |
1. Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist: |
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2. Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren aus einem der folgenden Gründe einstellen: |
2. Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen , wenn es sich bei der Straftat nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat handelt . |
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3. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen. |
3. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen. |
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4. Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis. |
4. Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis. |
Artikel 29
Änderungsvorschlag 6
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und es der geordneten Rechtspflege dienen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union. |
1. Wenn das Verfahren nicht nach Artikel 28 eingestellt werden kann und eine Freiheitsstrafe selbst dann unverhältnismäßig wäre, wenn die Tat im Prozess umfassend bewiesen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union. |
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2. Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags. |
2. Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags. |
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3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. |
3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. |
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4. Die Einstellung nach Absatz 3 unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. |
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Artikel 30
Änderungsvorschlag 7
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind ohne Validierung oder ein sonstiges rechtliches Verfahren zulässig – auch wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats , in dem das Gericht seinen Sitz hat, andere Vorschriften für die Erhebung oder Beibringung dieser Beweismittel enthält –, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte auswirken würde , wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
1. Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind zulässig, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind , und auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 6 EUV auswirken würde . |
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2. Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen. |
2. Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen. |
Artikel 33
Änderungsvorschlag 8
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss. |
1. Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss. |
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2. Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld gemäß dem einzelstaatlichen Recht als unschuldig. |
2. Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig. |
Artikel 34
Änderungsvorschlag 9
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. |
Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. |
Artikel 36
Änderungsvorschlag 10
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Bei der Annahme verfahrensrechtlicher Maßnahmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt die Europäische Staatsanwaltschaft zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als einzelstaatliche Behörde. |
Was die gerichtliche Kontrolle betrifft, gilt die Europäische Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Anklagefunktion vor dem zuständigen Prozessgericht ergreift, als einzelstaatliche Behörde. Für alle anderen Handlungen oder Unterlassungen gilt die Europäische Staatsanwaltschaft als Einrichtung der Europäischen Union. |
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2. Werden einzelstaatliche Vorschriften durch diese Verordnung für anwendbar erklärt, so gelten sie zum Zwecke des Artikels 267 AEUV nicht als Bestimmungen des Unionsrechts. |
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Artikel 68
Änderungsvorschlag 11
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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Die Verwaltungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert. |
Die Europäische Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV in Bezug auf Missstände bei ihrer Verwaltungstätigkeit kontrolliert. |