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9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 378/79 |
P7_TA(2014)0209
Raketenschild für Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu einem Raketenschild für Europa und seine politischen und strategischen Folgen (2013/2170(INI))
(2017/C 378/09)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf Artikel 24 und Artikel 42 Absatz 2 EUV, Artikel 122 und 196 AEUV und auf Erklärung 37 zu Artikel 222 AEUV, |
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unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der am 11. und 12. Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, |
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unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die am 25. und 26. März 2010 vom Europäischen Rat angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Dezember 2013 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, |
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unter Hinweis auf das Strategische Konzept für die Verteidigung und Sicherheit der Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation, verabschiedet auf dem NATO-Gipfel in Lissabon am 19. und 20. November 2010, |
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unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 20. Mai 2012 teilgenommen haben, abgegebene Gipfelerklärung von Chicago, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0109/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Frage der Abwehr ballistischer Flugkörper (BMD — Ballistic Missile Defence) bereits in der Vergangenheit angesprochen wurde, in den letzten Jahren jedoch angesichts der stärkeren Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen sowie die Verbreitung von ballistischen Flugkörpern, auf die die Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) und ihre europäischen Verbündeten effektiv reagieren können müssen, an Aktualität gewonnen hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Abwehr von Angriffen mit ballistischen oder sonstigen Raketen im Hinblick auf die Dynamik der internationalen Sicherheitslage insoweit eine positive Entwicklung für die Sicherheit Europas darstellen kann, als mehrere staatliche und nichtstaatliche Akteure Raketentechnologien und verschiedene Kapazitäten im Bereich der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Verteidigung (CBRN) entwickeln, die das Potenzial haben, europäisches Hoheitsgebiet zu erreichen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die NATO ihre Fähigkeit zur Abwehr ballistischer Flugkörper entwickelt, um ihre Kernaufgabe der kollektiven Verteidigung mit dem Ziel, allen europäischen Bevölkerungen, Hoheitsgebieten und Streitkräften, die Mitglied der NATO sind, vollen Schutz vor der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von ballistischen Flugkörpern zu bieten, wahrzunehmen; |
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D. |
in der Erwägung, dass der wesentliche Beitrag der Vereinigten Staaten zur Abwehr ballistischer Flugkörper eine Bestätigung ihres NATO-Engagements und der Sicherheit Europas und der europäischen Verbündeten darstellt, sowie unter Hervorhebung der Bedeutung des transatlantischen Bündnisses und der Tatsache, dass in Rumänien bereits Anlagen installiert sind und in naher Zukunft weitere Anlagen in Polen hinzukommen sollen; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik in vollständiger Komplementarität mit der NATO im vereinbarten Rahmen der strategischen Partnerschaft EU-NATO weiterentwickeln wird, wie am 19. Dezember 2013 vom Europäischen Rat bestätigt wurde; |
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1. |
ist der Auffassung, dass die Entwicklung und Implementierung von Technologien zur Abwehr ballistischer Flugkörper der europäischen Sicherheit eine neue Dynamik verleihen, was dazu führt, dass die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, welche Auswirkungen solche Technologien auf ihre Sicherheit haben; |
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2. |
erinnert daran, dass die Maßnahmen der NATO zur Abwehr ballistischer Flugkörper so konzipiert und konstruiert sind, dass sie der Verteidigung der NATO-Mitgliedstaaten gegen potenzielle Angriffe mit ballistischen Raketen dienen; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin dazu auf, auf eine strategische Partnerschaft mit der NATO hinzuarbeiten und dabei der Frage der Raketenabwehr Rechnung zu tragen, was dazu führen sollte, dass alle EU-Mitgliedstaaten vollständig erfasst und geschützt sind und eine Situation vermieden wird, bei der die ihnen gebotene Sicherheit sich in irgendeiner Weise unterscheiden würde; |
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3. |
begrüßt die erreichte Übergangsfähigkeit der NATO zur Abwehr ballistischer Flugkörper, die im Rahmen der verfügbaren Mittel Bevölkerungen, Gebieten und Streitkräften in den südeuropäischen NATO-Staaten einen maximalen Schutz vor Angriffen mit ballistischen Flugkörpern bietet; begrüßt ferner das Ziel der vollständigen Abdeckung und des vollständigen Schutzes der europäischen NATO-Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahrzehnts; |
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4. |
betont, dass die von der EU ergriffenen Initiativen wie Pooling & Sharing sich bei der Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des BMD-Programms als hilfreich erweisen können, insbesondere bei der Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten; weist darauf hin, dass eine solche Art der Zusammenarbeit auf lange Sicht auch zur Konsolidierung der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen könnte; |
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5. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission, die Europäische Verteidigungsagentur und den Rat auf, das Thema Raketenabwehr in künftige Strategien, Studien und Weißbücher auf dem Gebiet der Sicherheit einzubeziehen; |
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6. |
betont, dass angesichts der Finanzkrise und der Haushaltskürzungen nicht genügend Ressourcen eingesetzt werden, um die Verteidigungsfähigkeit in ausreichendem Maße aufrechtzuerhalten, was geringere militärische und industrielle Kapazitäten der EU zur Folge hat; |
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7. |
hebt hervor, dass der BAMD-Plan der NATO in keiner Weise gegen Russland gerichtet ist und dass die NATO bereit ist, mit Russland zusammenzuarbeiten, und zwar auf der Grundlage einer Zusammenarbeit von zwei unabhängigen Raketenabwehrsystemen — dem der NATO und dem Russlands; betont, dass eine Zusammenarbeit mit Russland zwar deutliche Vorteile mit sich bringen könnte, diese aber auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und Transparenz basieren muss, da die Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens für den schrittweisen Aufbau einer solchen Zusammenarbeit unabdingbar ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es kontraproduktiv ist, wenn russische Raketen näher an die NATO- und EU-Grenzen verlagert werden; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO und dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln. |