23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/141 |
P7_TA(2014)0043
Strategie der EU zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (2013/2994(RSP))
(2016/C 482/21)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 2 und 3, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9, 14, 151 und 153, |
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unter Hinweis auf die revidierte Europäische Sozialcharta des Europarates, insbesondere Artikel 31, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 34 und 36, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (2), |
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unter Hinweis auf die europäische Konsenskonferenz vom Dezember 2010, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (3), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20.2.2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Confronting Homelessness in the European Union“ (Bekämpfung von Obdachlosigkeit in der Europäischen Union) (SWD(2013)0042), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu dem sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (4), |
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unter Hinweis auf die sechs Grundsätze, die beim Round-Table-Gespräch der Minister zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, das am 1. März 2013 auf Initiative des irischen Ratsvorsitzes in Löwen veranstaltet wurde, vereinbart wurden, |
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gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass diese Rechte gestärkt und gewährleistet werden; |
B. |
in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit eine Verletzung der menschlichen Würde und der Menschenrechte darstellt; in der Erwägung, dass eine Wohnung ein menschliches Grundbedürfnis und eine Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben und soziale Eingliederung ist; |
C. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Obdachlosigkeit mittlerweile zu einer Priorität der Armutspolitik der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 und von deren Leitinitiative „Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung“ sowie des Pakets der EU zu Sozialinvestitionen geworden ist; in der Erwägung, dass jedoch das derzeitige Ausmaß von Armut und sozialer Ausgrenzung das Ziel der Strategie Europa 2020 gefährdet, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen und bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern; |
D. |
in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit die extremste Form von Armut und Entbehrung darstellt und in den letzten Jahren in nahezu allen Mitgliedstaaten zugenommen hat; |
E. |
in der Erwägung, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind, einen Anstieg der Obdachlosigkeit in bislang ungekanntem Ausmaß verzeichnen; |
F. |
in der Erwägung, dass sich die Sozial- und Familienprofile von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, verändert haben und dass die Nachfrage nach diesen Wohnungen in jüngster Zeit gestiegen ist; |
G. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten ein Mangel an Sozialwohnungen herrscht und der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum steigt; |
H. |
in der Erwägung, dass einige Einrichtungen der EU, darunter der Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und das Parlament, die Kommission aufgefordert haben, eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit oder etwas Ähnliches auszuarbeiten; |
I. |
in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit ihrem Wesen nach ein vielschichtiges Problem ist, das eine differenzierte politische Lösung erfordert; |
J. |
in der Erwägung, dass es zunehmend Anzeichen dafür gibt, dass Konzepte zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit mit Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Wohnraum am wirksamsten sind; |
K. |
in der Erwägung, dass dem Thema Obdachlosigkeit im Rahmen des EU-Semesters ein immer größeres Gewicht beigemessen wird, wobei einige Mitgliedstaaten die Obdachlosigkeit als vorrangige Herausforderung bei der Armutsbekämpfung in ihre nationalen Reformprogramme 2012 und 2013 aufgenommen haben; |
L. |
in der Erwägung, dass der gegenwärtige politische Handlungsrahmen der EU und die sozialen Gegebenheiten vor Ort einem verstärkten und ehrgeizigeren Vorgehen gegen Obdachlosigkeit auf EU-Ebene den Boden bereiten; |
M. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU über das weltweit am besten entwickelte Sozialversicherungssystem mit den höchsten Beiträgen für Sozialleistungen für die Bevölkerung verfügen; |
N. |
in der Erwägung, dass die unmittelbare Verantwortung für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit bei den Mitgliedstaaten und insbesondere den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften liegt und dass eine EU-Strategie eine ergänzende Rolle spielen muss; |
O. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen ihrer derzeitigen Zuständigkeitsbereiche und unter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität eine stärkere Rolle spielen kann; |
P. |
in der Erwägung, dass immer mehr Mitgliedstaaten eine ganzheitliche Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit verfolgen und von einer europaweiten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Weiterentwicklung ihrer Maßnahmen profitieren könnten; |
Q. |
in der Erwägung, dass Armut kein Verbrechen ist und dass Obdachlosigkeit weder ein Verbrechen noch ein freiwillig gewählter Lebensstil ist; |
1. |
weist darauf hin, dass obdachlose Menschen nur schwer mit ihrem Leben zurechtkommen und gezwungen sind, unter unmenschlichen Bedingungen zu leben; |
2. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Maßgabe der Entschließung des Parlaments vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit und gemäß den Vorschlägen anderer Organe und Einrichtungen der EU unverzüglich eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auszuarbeiten; |
3. |
ist der Auffassung, dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit uneingeschränkt mit dem Vertrag im Einklang stehen sollte, in dem „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“, bekräftigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt und dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität daher so wirksam wie möglich unterstützen sollte; |
4. |
fordert die Kommission auf, eine hochrangig besetzte Sachverständigengruppe einzusetzen, die sie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit unterstützt; |
5. |
fordert die Kommission auf, in den an die Mitgliedstaaten gerichteten länderspezifischen Empfehlungen gebührend Bezug auf die Obdachlosigkeit zu nehmen, sofern Fortschritte bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit dringend erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema Obdachlosigkeit stärker in ihre nationalen Reformprogramme einzubeziehen; |
6. |
betont, dass umfassende und vergleichbare Daten zur Obdachlosigkeit erhoben werden müssen, ohne obdachlose Menschen dadurch zu stigmatisieren; betont, dass die Datenerhebung eine Voraussetzung für die Entwicklung wirksamer Maßnahmen ist, die letztlich zur Beseitigung der Obdachlosigkeit führen; |
7. |
begrüßt die in der neuen Verordnung über den Europäischen Sozialfonds enthaltenen Bestimmungen betreffend die Einführung von Indikatoren zur Überwachung der Wirksamkeit von Investitionen in Bezug auf obdachlose Menschen oder Menschen, die von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind; fordert die Kommission auf, das Potenzial dieser neuen Werkzeuge voll auszuschöpfen; |
8. |
ersucht die Kommission, das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation als wichtigste Finanzierungsquelle für eine EU-Strategie zur Finanzierung von Forschung und länderübergreifendem Austausch zu nutzen und ihre Zusammenarbeit mit wichtigen europäischen Akteuren auszubauen; |
9. |
fordert die Kommission auf, das Thema Obdachlosigkeit in allen einschlägigen Politikbereichen der EU zu berücksichtigen; |
10. |
ersucht die Kommission, sich bei der EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf folgende Schwerpunktthemen zu stützen:
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11. |
verweist hinsichtlich der Schlüsselelemente einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zum Thema Obdachlosigkeit und hebt insbesondere folgende Elemente hervor:
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12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Sozialwohnungen und erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, um den Bedürfnissen der am stärksten gefährdeten Menschen gerecht zu werden und soziale Ausgrenzung und Obdachlosigkeit zu verhindern; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht gegen die internationalen Menschenrechtsverträge zu verstoßen und alle Abkommen umfassend zu achten, die sie unterzeichnet haben, einschließlich der Charta der Grundrechte, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte und der revidierten Sozialcharta des Europarates; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kriminalisierung obdachloser Menschen unverzüglich ein Ende zu setzen und die diskriminierenden Praktiken zu ändern, die verhindern sollen, dass obdachlose Menschen Zugang zu Sozialleistungen und Unterkünften erhalten; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Gebrauch von den Mitteln aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) sowie anderen Programmen wie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) zu machen, um die Lage obdachloser Menschen zu verbessern und ihnen den Weg hin zu sozialer Teilhabe und Eingliederung in das Erwerbsleben zu ebnen; |
16. |
fordert die Mitgliedstaaten und den EU-Ratsvorsitz auf, regelmäßig europäische Round-Table-Gespräche der für Obdachlosigkeit zuständigen EU-Minister zu veranstalten, wie sie im März 2013 vom irischen EU-Ratsvorsitz initiiert wurden; ersucht die Kommission, für diese Zusammenkünfte technische und finanzielle Unterstützung bereitzustellen; |
17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten, um mehr voneinander zu lernen, sich verstärkt über bewährte Methoden auszutauschen und einen gemeinsamen politischen Ansatz zu entwickeln; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung umfassender Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, die sich auf die Bereitstellung von Wohnraum und eine starke Prävention stützen, ein ganzheitliches Konzept anzuwenden; |
19. |
vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und ihre lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit Mieterverbänden wirksame Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen sollten, um Zwangsräumungen zu verhindern; |
20. |
ersucht den Rat, die Vorlage einer Empfehlung für eine Garantie zu prüfen, mit der gewährleistet wird, dass niemand in der EU gezwungen ist, auf der Straße zu schlafen, weil nicht genügend (Not-) Dienste zur Verfügung stehen; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend den nationalen Gepflogenheiten mit den betreffenden Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten, um obdachlosen Menschen Beratung und Unterkünfte anzubieten; |
22. |
betont, dass jegliche Form der Diskriminierung obdachloser Menschen und die Ausgrenzung ganzer Gesellschaftsgruppen dringend bekämpft werden müssen; |
23. |
betont, dass die Verwirklichung des Rechts auf eine Wohnung eine grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher weiterer Rechte ist, zu denen auch politische und soziale Rechte gehören; |
24. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Europarat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.
(3) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 101.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.