20.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/1


Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

(EZB/2014/13)

(vorgelegt von der Europäischen Zentralbank)

(2014/C 188/01)

BEGRÜNDUNG

I.   EINLEITUNG

Am 23. November 1998 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (1). Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hatte die EZB dem Rat zuvor die Empfehlung EZB/1998/10 (2) vorgelegt. Vor Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 des Rates (3) hatte die EZB zudem die Empfehlung EZB/2008/9 (4) vorgelegt. Es ist insofern sachgerecht, zur Einführung der vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dasselbe, derzeit in Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Verfahren anzuwenden.

II.   ANMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Verwendung statistischer Daten zur Erfüllung von Aufsichtsaufgaben

Um die Berichtslast möglichst gering zu halten und damit Daten nur einmal erhoben werden müssen, sind nationale Zentralbanken (NZBen) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 derzeit ermächtigt, vertrauliche statistische Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Aufsicht zu verwenden. Es sollte präzisiert werden, dass die EZB, auf die durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (5) besondere Aufgaben im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen wurden, ähnlich wie die NZBen, auf die besondere Aufgaben im Bereich der Aufsicht übertragen wurden, zur Erfüllung dieser Aufgaben vertrauliche statistische Daten verwenden darf.

Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass zwischen den Mitgliedern des ESZB und den anderen für a) die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen, und b) die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union, sowie an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) eine Übermittlung vertraulicher statistischer Daten erfolgen darf, um die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu unterstützen. Die genannten Behörden können u. a. die auf dem Gebiet der Aufsicht und Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden (6), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen.

Empfehlung für eine

„VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gestützt auf die Stellungnahme der Kommission,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (7) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken wahrzunehmende Aufgabe der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten, einschließlich der in Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags genannten Aufgabe, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (8) überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union und einzelnen Mitgliedstaaten auf die EZB.

(3)

Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und eine ordnungsgemäße Durchführung der auf alle zuständigen Behörden übertragenen Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie eine ordnungsgemäße Erfüllung der auf die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erforderlich, um die Übermittlung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten zwischen den Mitgliedern des ESZB und den zuständigen Behörden sowie die Verwendung dieser Daten zu ermöglichen. Die genannten Behörden sollten die für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und für die Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden (9), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spezifische Änderungen

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung und der folgende Buchstabe e wird angefügt:

‚d)

die genannten statistischen Daten werden im Falle der EZB oder im Falle von nationalen Zentralbanken im Bereich der Aufsicht verwendet,

e)

im Falle von nationalen Zentralbanken bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen gemäß Artikel 14.4 der Satzung.‘

2.

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

‚a)

in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag oder zur Erfüllung der auf die Mitglieder des ESZB übertragenen Aufgaben im Bereich der Aufsicht erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad; oder‘

3.

Der folgende Absatz 4a wird angefügt:

‚4a

Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Jede sich daran anschließende weitere Übermittlung muss von dem Mitglied des ESZB, das die vertraulichen statistischen Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.‘

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. März 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(2)  Empfehlung EZB/1998/10 für eine Verordnung (EG) des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 951/2009 des Rates vom 9. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 1).

(4)  Empfehlung EZB/2008/9 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(6)  Bei den Europäischen Aufsichtsbehörden handelt es sich um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(9)  Bei den Europäischen Aufsichtsbehörden handelt es sich um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.