24.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/245


P7_TA(2014)0071

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 7. Januar 2014 über den europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu erheben (C(2013)9651 — 2014/2508(DEA))

(2017/C 093/42)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)9651),

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 21. Januar 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (1) des Rates, insbesondere Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. Februar 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung über den europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften so rasch wie möglich in Kraft treten sollte, da es dringend notwendig ist, den Verhaltenskodex bei den laufenden Vorbereitungen von Partnerschaftsabkommen und -programmen für den Zeitraum 2014–2020 anzuwenden;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.