9.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/101


P8_TA(2014)0067

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: vorläufiges System zur Erhebung der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist zu erheben (C(2014)7164 — 2014/2882(DEA))

(2016/C 289/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission vom 8. Oktober 2014 (C(2014)7164),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 23. Oktober 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. November 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5 Buchstaben a, b und c,

unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) die Einrichtung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Ausschuss) als Agentur der Europäischen Union ab dem 19. August 2014 vorgesehen ist;

B.

in der Erwägung, dass der Ausschuss gemäß Artikel 98 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus bis zum 1. Januar 2015 voll einsatzfähig sein muss;

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss über einen eigenen Haushalt verfügen soll, der nicht Teil des Haushalts der Union ist und der aus Beiträgen des Bankensektors — in erster Linie Beiträgen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses, die von den Kreditinstituten, Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die in den Geltungsbereich der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, zu entrichten sind — finanziert werden soll;

D.

in der Erwägung, dass der Kommission mit Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte über Beiträge zu erlassen, um die Art der Beiträge, die Methode zur Berechnung ihrer Höhe und insbesondere die jährlichen Beiträge festzulegen, die für die Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses bis zu seiner vollständigen Arbeitsaufnahme erforderlich sind;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit dieser Befugnisübertragung am 8. Oktober 2014 die delegierte Verordnung über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangszeit erlassen hat;

F.

in der Erwägung, dass diese delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum gemäß Artikel 93 Absatz 6 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus drei Monate ab dem Datum der Übermittlung des Rechtsakts beträgt, somit am 8. Januar 2015 endet und um weitere drei Monate verlängert werden kann;

G.

in der Erwägung, dass der Ausschuss nur dann am 1. Januar 2015 die Arbeit vollständig aufnehmen kann, wenn die Vorkehrungen für seine Finanzierung baldmöglichst und in jedem Fall vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden, damit er die ersten Verwaltungsausgaben (Dienstbezüge, Infrastruktur, administrative und operative Ausgaben) aus Eigenmitteln decken kann;

H.

in der Erwägung, dass die genannte delegierte Verordnung aus diesem Grund im Jahr 2014 — vor Auslaufen des in Erwägung F genannten Prüfungszeitraums — in Kraft treten sollte;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.