23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/157 |
P7_TA(2014)0003
Abstimmungsregeln und Inhalte von Berichten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Zustimmung
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 über die Änderung von Artikel 81 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Bezug auf das Verfahren der Zustimmung (2012/2124(REG))
(2016/C 482/26)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 9. Dezember 2011, |
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gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0412/2013), |
1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen; |
2. |
beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten und auf die Zustimmungsverfahren Anwendung finden, für die der zuständige Ausschuss noch keine Empfehlung angenommen hat; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 50 — Auslegung — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Im Rahmen der Prüfung von internationalen Abkommen nach Artikel 90 ist das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß dem vorliegenden Artikel auf das Verfahren der Zustimmung gemäß Artikel 81 nicht anwendbar. |
Das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß dem vorliegenden Artikel ist auf die gemäß Artikel 81 zu beschließende Empfehlung des zuständigen Ausschusses nicht anwendbar. |
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung . |
Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so berücksichtigt es bei seinem Beschluss über seine Annahme oder Ablehnung eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses. Die Empfehlung enthält Bezugsvermerke, jedoch keine Erwägungen. Sie kann eine kurze Begründung enthalten, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt wird und nicht zur Abstimmung kommt. Artikel 52 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung aufzuheben. |
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Der zuständige Ausschuss kann einen Antrag für eine nichtlegislative Entschließung einreichen. Andere Ausschüsse können gemäß Artikel 188 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 49, 50 oder 51 in die Ausarbeitung der Entschließung einbezogen werden. |
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit. |
Das Parlament beschließt über den Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, in einer einzigen Abstimmung über die Zustimmung, unabhängig davon, ob in der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Billigung oder Ablehnung des Rechtsakts empfohlen wird, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit oder, wenn darin keine Mehrheit angegeben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen . Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als abgelehnt. |
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
2. Bei Beitrittsverträgen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden jeweils die Artikel 74c, 74e bzw. 90 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, findet Artikel 74 g Anwendung. |
2. Darüber hinaus finden bei internationalen Abkommen, Beitrittsverträgen, der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung wesentlicher Grundsätze durch einen Mitgliedstaat , der Feststellung der Zusammensetzung des Parlaments, der Feststellung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens jeweils die Artikel 90, 74c, 74e , 74f, 74 g bzw. 75 Anwendung. |
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Ist die Zustimmung des Parlaments für einen vorgeschlagenen Rechtsakt oder ein geplantes internationales Abkommen erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag der Kommission mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält. |
3. Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt oder zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag mit einem Entschließungsantrag unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzgebungsakts oder des geplanten internationalen Abkommens enthält. |
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 3 a — Unterabsatz 1 (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3a. Der zuständige Ausschuss behandelt das Ersuchen um Zustimmung unverzüglich. Entscheidet der zuständige Ausschuss, keine Empfehlung abzugeben, oder hat er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung an ihn keine Empfehlung angenommen, kann die Konferenz der Präsidenten die Angelegenheit entweder auf die Tagesordnung einer folgenden Tagung zur Prüfung aufnehmen oder — in einem hinreichend begründeten Fall — beschließen, die Frist von sechs Monaten zu verlängern. |
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 3 a — Unterabsatz 2 (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, das Zustimmungsverfahren für höchstens ein Jahr auszusetzen. |