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23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/155 |
P7_TA(2014)0001
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Lara Comi
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zum Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Lara Comi (2013/2190(IMM))
(2016/C 482/25)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Antrag von Lara Comi vom 30. Juli 2013 auf Schutz ihrer Immunität im Rahmen eines gegen sie beim Gericht Ferrara anhängigen Strafverfahrens, das am 9. September 2013 im Plenum bekanntgegeben wurde, |
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nach Anhörung von Lara Comi am 5. November 2013 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf die Artikel 8, 9 und 7 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. Und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1), |
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gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0469/2013), |
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A. |
in der Erwägung, dass Lara Comi, Mitglied des Europäischen Parlaments, einen Antrag auf Schutz ihrer parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gestellt hat, das die Staatsanwaltschaft Ferrara nach einer Klage wegen schwerer Verleumdung nach Artikel 595 Absatz 2 und 3 des italienischen Strafgesetzbuchs und nach Artikel 30 des Gesetzes Nr. 223 vom 6. August 1990 angestrengt hat, und zwar betreffend ihre Äußerungen während einer politischen Diskussion in einer Fernsehsendung; |
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B. |
in der Erwägung, dass in Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf den Lara Comi in ihrem Antrag ausdrücklich Bezug nimmt, geregelt ist, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
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C. |
in der Erwägung, dass in Artikel 6 seiner Geschäftsordnung geregelt ist, dass es bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten vorrangiges Ziel des Parlaments ist, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Parlament über einen großen Ermessensspielraum verfügt, wenn es darüber befindet, wie bei einem Beschluss über einen Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität eines seiner Mitglieder verfahren werden soll (2); |
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E. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass eine von einem Abgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung nach Artikel 8 des Protokolls darstellen kann, wobei nicht darauf abgestellt wurde, wo die Erklärung abgegeben wurde, sondern welcher Art sie war und was sie beinhaltete (3); |
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F. |
in der Erwägung, dass Lara Comi zu der Fernsehsendung in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments und nicht als nationale Vertreterin einer Partei eingeladen wurde, die im Übrigen schon durch einen anderen Gast der Sendung vertreten war, was den nationalen Bestimmungen entspricht, durch die — wie im vorliegenden Fall — eine ausgewogene Teilnahme von Politikern an Fernsehdebatten während des Wahlkampfs gewährleistet werden soll; |
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G. |
in Anerkennung der Tatsache, dass die politische Debatte in modernen Demokratien nicht nur im Parlament stattfindet, sondern auch in den Medien, wobei die Bandbreite von Presseerklärungen bis zum Internet reicht; |
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H. |
in der Erwägung, dass Lara Comi in der betreffenden Fernsehsendung als Mitglied des Europäischen Parlaments zu politischen Problemen Stellung bezogen hat, unter anderem zum Thema der öffentlichen Auftragsvergabe und zur organisierten Kriminalität, womit sie sich auf EU-Ebene stets beschäftigt hat; |
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I. |
in der Erwägung, dass sich Frau Comi am Tag nach der Sendung beim Kläger entschuldigt hat und ihre Entschuldigung später in einer weiteren Sendung im italienischen Fernsehen bekräftigt hat; |
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1. |
beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Lara Comi zu schützen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und Lara Comi zu übermitteln. |
(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).
(2) Rechtssache T-42/06 Gollnisch/Parlament, Rdn. 101.
(3) Patriciello, Rdn. 30 des genannten Urteils.