BERICHT DER KOMMISSION 31. JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES EU-RECHTS (2013) /* COM/2014/0612 final */
Einleitung
Die Kommission verfolgt, ob die
Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach dem EU-Recht nachkommen, d. h.
EU-Richtlinien vollständig und korrekt umsetzen und das gesamte EU-Recht
ordnungsgemäß anwenden. Zu diesem Zweck kann die Kommission von
Amts wegen förmlich gegen die Umsetzung von EU-Recht durch einen Mitgliedstaat
vorgehen, aber auch aufgrund von Petitionen aus dem Europäischen Parlament oder
von Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, NRO oder anderen Quellen, in denen
mögliche Verstöße gegen EU-Recht wie seine unkorrekte Umsetzung oder Anwendung
beanstandet werden, tätig werden. Vor der Beschreitung des Verfahrenswegs
versucht sie, im Wege eines strukturierten Dialogs über das Verfahren des
„EU-Piloten“ etwaige Probleme zu lösen und die korrekte Anwendung des EU-Rechts
zu gewährleisten. Erst wenn diesen Versuchen kein Erfolg beschieden ist, leitet
die Kommission mit einem Aufforderungsschreiben an den Mitgliedstaat ein
Verfahren nach Artikel 258 AEUV ein.[1]
Sollte ein Mitgliedstaat seine Rechtslage oder -praxis während des förmlichen
Vertragsverletzungsverfahrens nicht an das EU-Recht anpassen, kann die
Kommission gemäß Artikel 258 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union
anrufen und finanzielle Sanktionen (nach Art. 260 Abs. 2 oder Abs. 3)
beantragen. Der 31. Jahresbericht über die Kontrolle
der Anwendung des EU-Rechts enthält Leistungsdaten zu zentralen Aspekten der
Anwendung des EU-Rechts und liefert einen Überblick zu strategischen Fragen.[2]
1. Umsetzung von Richtlinien
1.1. Verspätete Umsetzung
Die verspätete
Umsetzung von Richtlinien stellt nach wie vor ein Problem dar. Den Bürgerinnen
und Bürgern werden hierdurch konkrete Vorteile vorenthalten. Daher ist die Kommission beharrlich bestrebt,
Verspätungen bei der Umsetzung von EU-Recht zu reduzieren: „Priorität sollte
jenen Verstößen zuerkannt werden, welche die größten Risiken bieten,
weitreichende Auswirkungen auf Bürger und Unternehmen haben ... Dazu
gehören: Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien
oder sonstige Mitteilungspflichten; …"[3] Im Vergleich zum Vorjahr waren 2013 mehr
Richtlinien umzusetzen (d. h. 74 im Vergleich zu 56 im Jahr 2012), aber
weniger als 2011 (131). Bei den neuen Fällen verzögerter Umsetzung war jedoch 2013
gegenüber dem Vorjahr nur ein leichter Anstieg zu verzeichnen (478 neue
Verfahren gegenüber 447 im Jahr 2012; 2011 lag die Zahl bei 1185, 2010 bei 855).
Ende 2013 waren 390 Verfahren wegen verspäteter Umsetzung anhängig, was einen
Rückgang von 6,7 % im Vergleich zu den 418 Verfahren darstellt, die Ende 2012
anhängig waren. Die Kommission hat sowohl 2012 als auch 2013 mehr Verfahren
abgeschlossen als eröffnet, so dass die Zahl der anhängigen Verfahren wegen
verspäteter Umsetzung 2013 auf dem niedrigsten Stand seit 5 Jahren war. Das folgende Schaubild enthält die wichtigsten
Zahlen[4]
zu den von der Kommission im Jahr 2013 wegen verspäteter Umsetzung
eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren: Das folgende Schaubild zeigt die Zahl der
Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung nach Mitgliedstaaten:[5] Die meisten Vertragsverletzungsverfahren wegen
verspäteter Umsetzung betrafen 2013 die folgenden vier Politikbereiche: Umwelt
(168 Verfahren), Gesundheit & Verbraucherschutz(58), Binnenmarkt &
Dienstleistungen (47) und Verkehr (36). Gegen 20 Mitgliedstaaten wurde ein
Verfahren wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen[6] und der
Richtlinie zur Einführung neuer Bestimmungen über gefälschte Erzeugnisse in den
Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel eröffnet.[7] 19
Mitgliedstaaten waren von Verfahren wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie
betroffen, mit der bestimmte Vorschriften zum Niederlassungsrecht und zum
freien Dienstleistungsverkehr infolge des Kroatien-Beitritts angepasst wurden.[8] 17 neue
Verfahren betrafen die Richtlinie über Mindestvorräte an Erdöl und/oder
Erdölprodukten.[9]
16 Mitgliedstaaten haben die fristgerechte Umsetzung und/oder
Notifizierung der Umsetzungsvorschriften zu den Richtlinien über die Verwalter
alternativer Investmentfonds[10]
und über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren
versäumt.[11]
15 Mitgliedstaaten erhielten ein Aufforderungsschreiben wegen verspäteter
Umsetzung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.[12]
1.2. Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 258/Artikel 260
Absatz 3 AEUV
Wann immer die Kommission bei Überschreitung
der Umsetzungsfrist den Gerichtshof gemäß Artikel 258 AEUV anruft, kann
sie nach Artikel 260 Absatz 3 AEUV Zwangsgelder vorschlagen, ohne ein
Ersturteil abwarten zu müssen. Diese durch den Vertrag von Lissabon eingeführte
Neuerung soll die Mitgliedstaaten dazu bewegen, Richtlinien innerhalb der vom
Gesetzgeber festgelegten Fristen umzusetzen. Ihren Vorschlägen zur Höhe des
Zwangsgelds legt die Kommission ihre Mitteilung zur Anwendung von Artikel 260
Absatz 3 AEUV[13]
zugrunde. Auch 2013 verwies die Kommission mehrere Fälle
der verspäteten Umsetzung an den Gerichtshof und beantragte ein Zwangsgeld in Tagessätzen
gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV. Im Jahr 2013 wurden 14 Beschlüsse zu
neun Mitgliedstaaten erlassen: Belgien, Bulgarien, Estland, Rumänien,
Vereinigtes Königreich (je zwei Fälle), Polen, Portugal, Österreich und
Zypern, (je ein Fall). Das vorgeschlagene tägliche Zwangsgeld betrug zwischen 4224,- EUR
und 148 177,92 EUR. Die meisten Vorschläge zur Verhängung von
Zwangsgeldern betrafen Fälle einer verspäteten Umsetzung von Richtlinien im
Energiebereich. Pauschalbeträge wurden von der Kommission bislang noch nicht
vorgeschlagen.[14]
2013 haben die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen
verstärkt, noch vor Erlass eines Urteils durch den Gerichtshof die betreffende
Richtlinie vollständig umzusetzen. Dennoch waren zum Jahresende
zusammengenommen mit den aus den Vorjahren verbliebenen Fällen auf der
Grundlage von Artikel 258 und Artikel 260 Absatz 3 AEUV noch
insgesamt zwölf Fälle wegen verspäteter Umsetzung anhängig, in denen die
Kommission dem Gerichtshof ein tägliches Zwangsgeld vorgeschlagen[15] hatte: je
zwei Fälle gegen Estland, Rumändien und Slowenien und je ein Fall gegen
Belgien, Deutschland, Österreich, Polen, Portugal und Zypern, [16]
2. Phase
vor der Verfahrenseinleitung
Probleme bei der Umsetzung und/oder Anwendung
von EU-Recht werden von der Kommission von Amts wegen oder, wenn ihr
Unzulänglichkeiten zur Kenntnis gebracht werden, untersucht. Bürger,
Unternehmen und andere Organisationen leisten dabei mit ihren Beschwerden über
eine möglicherweise falsche Vorgehensweise einzelstaatlicher Behörden einen wichtigen
Beitrag zur Kontrolle der Einhaltung des EU-Rechts. Wird ein Problem
festgestellt, versuchen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat, den
Fall nach Möglichkeit mit Hilfe der Plattform „EU-Pilot“ zu lösen.
2.1. Feststellung von
Problemen
2.1.1. Beschwerden und
Petitionen
Häufig gehen
Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, NRO und anderen Einrichtungen ein. In
einer 2002 veröffentlichten und 2012 aktualisierten Mitteilung hat die
Kommission ihre Regeln zur Bearbeitung von Beschwerden festgelegt. [17] 2013 gingen zahlreiche Hinweise von Bürgern,
Unternehmen und Organisationen auf mögliche Verstöße gegen das EU-Recht ein.
Die Zahl der neuen Beschwerden lag mit 3 505 höher als in den vergangenen
drei Jahren (3 141 im Jahr 2012, 3 115 im Jahr 2011 und 3 349 im Jahr 2010).
Daher nahm die Zahl der anhängigen Beschwerden 2013 um ungefähr 19 % zu.
Das folgende Schaubild enthält die wichtigsten Zahlen[18] zu
Beschwerden: Neue Beschwerden - Die drei Mitgliedstaaten, gegen die die meisten Beschwerden eingingen,
waren:
Italien: 472 Beschwerden, davon die meisten
in den Bereichen Beschäftigung (120), Binnenmarkt & Dienstleistungen (81)
und Umwelt (64);
Spanien: 439 Beschwerden, insbesondere in
den Bereichen Beschäftigung (100), Justiz und Umwelt (je 65); und
Deutschland: 297 Beschwerden, davon die
meisten in den Bereichen Justiz (64), Binnenmarkt & Dienstleistungen (57)
und Umwelt (53).
72 % der neuen Beschwerden entfielen auf
die folgenden fünf Politikbereiche: Justiz (590), Umwelt (520), Binnenmarkt
& Dienstleistungen (494), Beschäftigung (470) sowie Steuern & Zollunion
(452). Bearbeitete Beschwerden - Nach einer ersten Bewertung der über 3 000 im Jahr 2013
eingegangenen Beschwerden nahm die Kommission zu 487 Beschwerden bilaterale
Gespräche mit den jeweiligen Mitgliedstaaten auf, um zu klären, ob gegen
EU-Vorschriften verstoßen wurde.[19]
Die Beschwerden, die zu solchen bilateralen Gesprächen führten, bezogen sich am
häufigsten auf die Bereiche Umwelt (82 Fälle, die mit Hilfe des EU-Piloten
eröffnet wurden), Steuern und Zollunion (78 Fälle) sowie Binnenmarkt &
Dienstleistungen (70 Fälle). Sie betrafen insbesondere folgende
Mitgliedstaaten:
Italien: 57 neu im EU Pilot eröffnete
Vorgänge, davon die meisten im Bereich Binnenmarkt & Dienstleistungen
(14 neue EU Pilot-Verfahren), Umwelt (11) sowie Steuern & Zollunion (6);
Frankreich: 50 neue Vorgänge, vor allem in
den Bereichen Steuern & Zollunion (13), Beschäftigung (7) sowie
Unternehmen & Industrie (7); und
Spanien: 42 neue Vorgänge, insbesondere in
Verbindung mit Beschwerden zu den Bereichen Beschäftigung, Unternehmen
& Industrie sowie Umwelt (9, 8 bzw. 8 neue Vorgänge im EU-Piloten).
Das Europäische Parlament hat die Kommission
im Wege von Petitionen und Anfragen auf Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung
und Anwendung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen
hingewiesen:
Umwelt:
Förmliche Vertragsverletzungsverfahren
wurden bereits gegen Italien eingeleitet, zum einen wegen möglicher
Nichteinhaltung von EU-Vorschriften über Industrieemissionen und des
Verursacherprinzips im ILVA-Stahlwerk in Taranto[20]
und zum anderen wegen einer möglicherweise unkorrekten Umsetzung von
Bestimmungen der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung[21];
und
über die EU-Pilot-Plattform wurden
Untersuchungen gegenüber sechs anderen Mitgliedstaaten wegen möglicher
Verstöße gegen Bestimmungen in den Bereichen Abfallwirtschaft,
Wasserwirtschaft und Naturschutz in die Wege geleitet.
Inneres: Die
Wartezeiten an der spanischen Grenze zu Gibraltar[22],
die sowohl vom Europäischen Parlament als auch in zahlreichen
Bürgerbeschwerden beanstandet worden waren, wurden in einem Besuch der
Kommissionsdienststellen vor Ort überprüft, der in Empfehlungen an die
spanischen und britischen Behörden mündete.[23]
Justiz: Die
Kommission hat ein Verfahren wegen möglicher Diskriminierungen aus
religiösen Gründen eingeleitet und ein bereits eröffnetes Verfahren gegen
Belgien wegen fehlerhafter Anwendung der Verordnung über den europäischen
Vollstreckungstitel mit einem zweiten Aufforderungsschreiben fortgesetzt.[24]
Verkehr: Die
Kommission hat ein Aufforderungsschreiben wegen eines möglichen Verstoßes
gegen das Diskriminierungsverbot bei der Festsetzung der Mautgebühren für
den Felbertauern-Tunnel an Österreich gerichtet.
Gesundheit: Die
Kommission hat sechs Untersuchungen wegen angeblicher Verstöße gegen
EU-Vorschriften über Nahrungsmittelsicherheit, Kosmetika und Tierschutz
eingeleitet.
Steuern:
Aufgrund von Vorstößen des Europäischen Parlaments untersucht die
Kommission Steuervorschriften für Wanderarbeitnehmer.
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: Die Kommission hat eine Untersuchung aufgenommen, nachdem in
einer Anfrage des Europäischen Parlaments Verstöße gegen die Vorschriften
über den ökologischen Landbau thematisiert worden waren.
2.1.2. Verfahren von Amts wegen
Die Kommission wird nicht nur aufgrund von
Beschwerden tätig, sondern prüft auch von Amts wegen, ob das EU-Recht korrekt
umgesetzt wird. 2013 wurden 1023 Untersuchungen eingeleitet (2012 waren es 791).
Die meisten potenziellen Verstöße betrafen die
Bereiche Verkehr (256 neue Fälle im EU-Piloten), Umwelt (199) sowie Justiz (144).
Am häufigsten waren Italien (67 neue Fälle), Griechenland (61) und Spanien (58)
betroffen.
2.2. Problemlösung
Die Kommissionsstrategie in Bezug auf Verstöße
soll dafür sorgen, dass das EU-Recht so schnell wie möglich ordnungsgemäß
angewandt wird. Der EU-Pilot ist eine Initiative der Kommission zur Lösung von
Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften und zur
Beantwortung von Fragen. Mit der Unterstützung durch eine Online-Datenbank und
ein Kommunikationsinstrument bietet der EU-Pilot die Möglichkeit, Probleme
rasch zu lösen - jeder Vorgang sollte grundsätzlich innerhalb von 20 Wochen
abgeschlossen werden. Der Dialog mit Hilfe des EU-Piloten erleichtert die
Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund von EU-Rechtsvorschriften, da Probleme
zum Nutzen der Bürger und Unternehmen rasch gelöst werden. Die Zahl der neuen Vorgänge im EU-Pilot hat in
den vergangenen drei Jahren schrittweise zugenommen (1201 neue Vorgänge im Jahr
2011 und 1405 im Jahr 2012). Deshalb liegt die Zahl der laufenden Vorgänge
trotz der Tatsache, dass die Kommission im Jahr 2013 16 % mehr
EU-Pilot-Vorgänge abgeschlossen hat (1366 im Vergleich zu 1175), um 10 %
höher als im Vorjahr. Das folgende Schaubild illustriert die wichtigsten
Zahlen zum EU-Pilot für das Jahr 2013:[25] 1502 neue Vorgänge 2013 – Diese Zahl setzt sich aus 479 aufgrund von Beschwerden eingeleiteten
Vorgängen und 1023 von Amts wegen eingeleiteten neuen Verfahren zusammen. 1366 Vorgänge wurden 2013 abgeschlossen – Von den 1330 im Jahr 2013 bearbeiteten Vorgängen im EU-Pilot
schloss die Kommission 934 Vorgänge aufgrund zufriedenstellender Erklärungen
durch die Mitgliedstaaten ab. Dies bedeutet, dass 70,22 % aller Vorgänge
seitens der Mitgliedstaaten beendet wurden, was einen leichten Anstieg
gegenüber der Quote von 2012 (68,34 %) bedeutet.[26] Im Jahr 2013 wurden in der Folge von 396
Vorgängen im EU-Pilot förmliche Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (2012
gab es 334 solcher Vorgänge). Dazu zählen 79 Fälle im Bereich Verkehr, 71
im Bereich Umwelt und 50 im Bereich Steuern und Zollunion. Die Länder mit den
meisten solchen Vorgängen im EU-Pilot, in deren Folge
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, waren Spanien (34), Italien (33)
und Frankreich (32). 1 462 anhängige Vorgänge im
EU-Pilot – Ende 2013 betrafen die meisten der
offenen Vorgänge im EU-Pilot Italien (147), gefolgt von Frankreich (112) und
Spanien (107). Nach Politikbereichen betrachtet, lagen Umweltfragen mit 396
offenen Vorgängen vor den Bereichen Justiz (210) und Verkehr (200).
3. Vertragsverletzungsverfahren
Falls ein Mitgliedstaat den mutmaßlichen
Verstoß gegen das EU-Recht nicht abstellt und die Kommission der Auffassung
ist, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aufgrund der
EU-Rechtsvorschriften vorliegt, kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß
Artikel 258 AEUV[27]
einleiten. Zudem kann der Gerichtshof der Europäischen Union angerufen werden.
Im Jahr 2013 hat die Kommission 761 neue Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet. Italien erhielt die meisten Aufforderungsschreiben von der
Kommission (58), gefolgt von Frankreich (44) und Spanien (41). Was die
Politikbereiche angeht, so betrafen die meisten neuen Verfahren Fragen im
Zusammenhang mit Umwelt, Verkehr und Gesundheit (223, 94 und 69
Aufforderungsschreiben). Außerdem sandte die Kommission im Jahr 2013 217
mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten. Die meisten von
diesen erhielten Italien (20), Rumänien (15) und Belgien (14). Die
Politikbereiche, in denen die Kommission die meisten mit Gründen versehenen
Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten richtete, waren die Bereiche Umwelt (52),
Energie (38) sowie Steuern und Zollunion (29). Am Ende des letzten Jahres waren 1 300
Vertragsverletzungsverfahren weiterhin anhängig.[28] Die Zahl der
offenen Vertragsverletzungsverfahren ist weiter zurückgegangen - von rund 2100 Fällen
im Jahr 2010 auf 1775 Fälle im Jahr 2011 und 1343 Fälle im
Jahr 2012. Die nachfolgenden Schaubilder zeigen die anhängigen Verfahren
wegen verspäteter Umsetzung und nicht ordnungsgemäßer Umsetzung bzw.
unsachgemäßer Anwendung nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen
aufgeschlüsselt: Blauer Teil
der Balken: Vertragsverletzungen wegen verspäteter Umsetzung
Roter Teil der Balken: Vertragsverletzungen wegen nicht
ordnungsgemäßer Umsetzung und/oder unsachgemäßer Anwendung von
EU-Rechtsvorschriften
Schwarze Zahlen: Gesamtzahl der
offenen Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat Die Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und
der Kommission gehen auch während des förmlichen Verfahrens weiter, um dafür zu
sorgen, dass die Verstöße so schnell wie möglich abgestellt werden. Die
Statistiken zeigen, dass die Mitgliedstaaten sehr bestrebt sind, die begangenen
Verstöße zu beheben, bevor der Gerichtshof sein Urteil verkündet.[29] Im Jahr 2013
wurde Folgendes erreicht: •
Die Kommission schloss 484 Fälle nach Versendung
von Aufforderungsschreiben ab. •
200 Fälle wurden nach Versendung von mit Gründen
versehenen Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten abgeschlossen.
47 Fälle wurden nach dem Beschluss der
Kommission, den Gerichtshof anzurufen, abgeschlossen (oder vor Gericht
eingestellt).
Insgesamt wurden 731 Vertragsverletzungsverfahren
abgeschlossen, bevor der Gerichtshof sein Urteil gemäß Artikel 258 AEUV
erließ, weil die betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen hatten, dass sie die
Vorschriften einhalten. 2013 erließ der Gerichtshof 52 Urteile gemäß
Artikel 258 AEUV, wobei in 31 Fällen (59,6 %) zugunsten der
Kommission entschieden wurde. Die meisten Urteile erließ der Gerichtshof gegen
Frankreich (8, von denen 2 zugunsten des Mitgliedstaats ausfielen), Polen (6/2),
Spanien (5/0), Italien, Irland und die Niederlande (4/1, 4/1 und 4/2). Dabei
wurden 2013 die meisten Urteile des Gerichtshofs zu den Politikbereichen
Steuern (24), Verkehr (11) und Umwelt (7) gefällt. In aller Regel treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um Urteile des Gerichtshofs fristgerecht umzusetzen.
Ende 2013 war die Kommission allerdings der Auffassung, dass 113 gemäß
Artikel 258 AEUV erlassene Urteile von den betreffenden Mitgliedstaaten
noch nicht in vollem Umfang befolgt worden waren. Die meisten dieser Verfahren
richteten sich gegen Spanien (14), Griechenland (13) und Italien (12) und
bezogen sich auf die Bereiche Umwelt (40), Verkehr (18) sowie Steuern und
Zollunion (17). Neun der 113 Fälle wurden gemäß Artikel 260
Absatz 2 AEUV zum zweiten Mal an den Gerichtshof verwiesen. Bei Urteilen gemäß
Artikel 260 Absatz 2 AEUV wird gegen den säumigen Mitgliedstaat
grundsätzlich die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder (unter Umständen
täglichen) Zwangsgelds verhängt. Der Pauschalbetrag ist unverzüglich zu
entrichten, während das Zwangsgeld so lange gezahlt werden muss, bis das erste
und zweite Urteil des Gerichtshofs vollständig umgesetzt sind. Im Jahr 2013
wurden fünf Urteile des Gerichtshofs gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV
erlassen. Das Gericht verhängte Zwangsgelder gegen Belgien[30], die Tschechische
Republik[31],
Luxemburg[32]
und Schweden[33],
wies jedoch die Klage der Kommission gegen Deutschland[34] ab.
4. Politische Entwicklungen
Die sorgfältige und fristgerechte Umsetzung
und Anwendung des EU-Rechts ist ein Bestandteil der weiter gefassten Agenda für
intelligente Rechtsetzung der Kommission.
4.1. Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften
Als Folgemaßnahme
zu ihrer 2012 veröffentlichten Mitteilung über die regulatorische Eignung der
EU-Vorschriften[35]
führte die Kommission 2013 das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und
Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) durch. REFIT umfasst eine
Bestandsaufnahme und Prüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands mit dem Ziel
sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen und dass
unnötige Bürokratie und Verwaltungslasten beseitigt werden, bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung der Vorteile der EU-Vorschriften. Mit REFIT werden Bereiche
ermittelt, in denen die Kommission Vereinfachungen der Rechtsvorschriften und
eine Verringerung des Verwaltungsaufwands vorschlagen wird, in denen sie keine
Maßnahmen ergreifen wird, in denen sie Vorschläge zurücknehmen wird und in
denen sie Analysen durchführen wird, um herauszufinden, wo Belastungen
verringert werden können. Erste Ergebnisse wurden in Form einer
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen[36]
vorgelegt, auf die eine Mitteilung[37]
folgte, in der spezifische Maßnahmen für legislative Änderungen, Aufhebungen,
Rücknahmen und Bewertungen ermittelt wurden. In der Mitteilung wurde bestätigt,
dass die wiederkehrenden Probleme bei der Rechtsanwendung auch im Rahmen von
REFIT angegangen werden sollten.
4.2. Umsetzungspläne
Um die zuständigen nationalen Behörden bei der
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der
EU-Rechtsvorschriften zu unterstützen, hat die Kommission bei den
Umsetzungsplänen zunehmend mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet. In
diesen Plänen werden die Hauptrisiken für die fristgerechte und ordnungsgemäße
Umsetzung neuer (oder zu ändernder) EU-Rechtsvorschriften genannt, und den
nationalen Behörden werden Maßnahmen vorgeschlagen, um diese Risiken zu
mindern. Umsetzungspläne lagen mehreren Vorschlägen der
Kommission bei, unter anderem den folgenden: •
über die Verringerung der nationalen Emissionen
bestimmter Luftschadstoffe;[38]
•
der Änderung der Richtlinie[39] über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen;[40] •
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt;[41] •
zur Stärkung bestimmter Aspekte der
Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in
Strafverfahren;[42]
•
zu Verfahrensgarantien in Strafverfahren für
verdächtige oder beschuldigte Kinder;[43] •
zur vorläufigen Prozesskostenhilfe für Verdächtige
oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie zur
Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls;[44] •
zu Pauschal- und Bausteinreisen[45] und •
über bestimmte Vorschriften für
Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen
wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.[46]
4.3. Erläuternde Dokumente
Während die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für eine korrekte und fristgerechte
Umsetzung von Richtlinien zu sorgen, hat die Kommission als Hüterin der
Verträge die Aufgabe zu prüfen, ob die Umsetzung auch wirklich erfolgt. Zu
diesem Zweck müssen die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission
geben, klar und genau sein. Im Jahr 2011 legten die europäischen Organe und die
Mitgliedstaaten einen neuen Rahmen fest, in dem die Mitgliedstaaten
sachdienliche Informationen darüber vorlegen, wie sie Richtlinien in nationales
Recht umgesetzt haben. Es wurde vereinbart, dass solche Informationen
(„erläuternde Dokumente“) in begründeten Fällen zusammen mit den Maßnahmen zur
Umsetzung von Richtlinien übermittelt werden. Im November 2013 legte die Kommission einen
Bericht über die Umsetzung des neuen Rahmens[47] vor, aus dem
hervorging, dass seit dem 1. November 2011 29 erläuternde Dokumente zum
Zeitpunkt der Einreichung eines Vorschlags angefordert worden waren. Weitere 19 Ersuchen
wurden in Bezug auf Vorschläge gestellt, die am 1. November 2011 bei den
gesetzgebenden Organen anhängig waren. Eine umfassende Bewertung des neuen Rahmens
war im Jahr 2013 nicht möglich, da die erste Richtlinie, die im Dezember 2011
angenommen wurde, erst bis Ende 2013 von den Mitgliedstaaten in
innerstaatliches Recht umgesetzt werden musste.[48]
Eine eingehendere Bewertung wird erst dann möglich sein, wenn die Kommission
für eine repräsentativere Anzahl von Richtlinien erläuternde Dokumente erhalten
hat. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in den
nächsten Jahresberichten über die Entwicklungen Bericht.
4.4. Transparenz - Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang
mit Verstößen
Der Gerichtshof hat sein Urteil in einer
Rechtssache erlassen, in der eine Organisation einen Antrag auf Zugang zu
Dokumenten der Kommission im Zusammenhang mit der Untersuchung eines etwaigen
Verstoßes gegen das EU-Recht durch einen Mitgliedstaat gestellt hatte.[49] Der Gerichtshof hat bekräftigt, dass die
Kommission - was den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten angeht - während
der Ermittlungsphase des Vertragsverletzungsverfahrens (einschließlich
EU-Pilot) den gesamten Inhalt ihrer Verwaltungsakten als Teil einer einzigen
Kategorie von Dokumenten behandeln kann. Die Kommission hat das Recht,
allgemein zu vermuten, dass die Offenlegung von Dokumenten in dieser Phase den
Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde, nämlich,
dem Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen und
von seinem Recht sich zu verteidigen Gebrauch zu machen. Folglich verstieß die
Kommission nicht gegen die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten, die sich
im Besitz der Organe der EU befinden[50],
als sie die Gewährung des Zugangs zu den gesamten Unterlagen während des
Untersuchungszeitraums ablehnte. Darüber hinaus bestätigte der Gerichtshof
seine frühere Rechtsprechung[51]
in Bezug auf das Ermessen der Kommission im Zusammenhang mit
Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV. Genauer gesagt haben Beschwerdeführer
im Rahmen dieses Verfahrens nicht das Recht, von der Kommission zu verlangen,
eine bestimmte Position einzunehmen oder Klage gegen den betreffenden
Mitgliedstaat zu erheben. Es obliegt auch der Kommission, zu prüfen, ob es
angemessen ist, Klage gegen den Mitgliedstaat zu erheben, zu ermitteln, gegen
welche EU-Vorschriften verstoßen wurde, und die zeitliche Planung der
Verfahrensschritte festzulegen.
5. Schlussfolgerungen
Die hohe und weiter steigende Zahl von
Beschwerden dautet darauf hin, dass den Bürgern die Vorteile, die sich aus der
vollständigen und ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts ergeben, immer
stärker bewusst werden. Gleichzeitig ist dies ein Hinweis auf die Erwartung,
dass die Umsetzung des EU-Rechts verstärkte Anstrengungen der Mitgliedstaaten
und die laufende Beobachtung durch die Kommission erfordert. Die fristgerechte Umsetzung von Richtlinien
bleibt weiterhin ein vorrangiges Anliegen der Politik der Kommission, und die
Umsetzungsfristen werden streng durchgesetzt werden. Zwar stellt die
fristgerechte Umsetzung von Richtlinien in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor
eine Herausforderung dar, doch weisen Dänemark, Lettland und Malta in den
letzten drei Jahren eine sehr geringe Zahl von Vertragsverletzungsverfahren
wegen verspäteter Umsetzung auf. Griechenland und die Tschechische Republik
haben im selben Zeitraum gute Fortschritte bei der Senkung der Zahl ihrer
Vertragsverletzungen wegen verspäteter Umsetzung erzielt. Dass die Zahl der förmlichen
Vertragsverletzungsverfahren in den letzten fünf Jahren insgesamt gesunken ist
(von fast 2900 auf 1300), zeigt teilweise, dass Probleme mit der Verwendung des
EU-Piloten gelöst wurden. Der strukturierte Dialog über den EU-Piloten hat sich
bei der frühen Lösung von potenziellen Verstößen als wirksam erwiesen, zum
Vorteil der Bürger und der Unternehmen. Die Lage in den einzelnen
Mitgliedstaaten ist allerdings unterschiedlich. Die Tschechische Republik und
Portugal haben es geschafft, die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren in
diesem Zeitraum zu halbieren, und auch die Niederlande und Luxemburg haben ihre
Ergebnisse erheblich verbessert. In Slowenien, Zypern und Rumänien stieg die
Zahl der Vertragsverletzungsverfahren in den letzten fünf Jahren, die
Gesamtzahl ihrer Fälle liegt aber im Durchschnitt. Die Kommission wird die Anwendung des
EU-Rechts auch weiterhin aktiv verfolgen. Hierzu gehören die aktive
Unterstützung der Mitgliedstaaten und, falls notwendig, die Einleitung
formeller Vertragsverletzungsverfahren, um sicherzustellen, dass sämtliche
unionsrechtlichen Verpflichtungen in der gesamten Union uneingeschränkt
eingehalten werden. [1] Vertragsverletzungsverfahren
können auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften eingeleitet werden, etwa
Artikel 106 AEUV in Kombination mit den Artikeln 101 oder 102 AEUV. [2] Ausführliche,
nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen aufgeschlüsselte Angaben enthält ein
Arbeitspapier, das elektronisch auf der einschlägigen Internetseite
der Kommission veröffentlicht wird. [3] Mitteilung der
Kommission, „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“, KOM(2007)502
endgültig, S. 9. [4] Von der Summe
der 2012 anhängigen Verfahren und der neuen Verfahren im Jahr 2013 (418+478=896)
wird die Zahl der abgeschlossenen Verfahren abgezogen (896-506=390). [5] Das Schaubild illustriert die
Zahl der am 31. Dezember 2013 wegen verspäteter Umsetzung anhängigen
Vertragsverletzungsverfahren, unabhängig vom Jahr der Eröffnung der Verfahren.
Im Abschnitt „Umsetzung von Richtlinien“ auf den Seiten zu den Mitgliedstaaten
in Teil I der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ist hingegen
dargestellt, wie viele neue Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres 2013 wegen verspäteter Umsetzung
eingeleitet wurden. [6] Richtlinie 2010/75/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung). [7] Richtlinie 2011/62/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten
Arzneimitteln in die legale Lieferkette. [8] Richtlinie 2013/25/EU
des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter
Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien
Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien. [9] Richtlinie 2009/119/EG
des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten. [10] Richtlinie 2011/61/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter
alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010. [11] Richtlinie 2010/64/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht
auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren. [12] Richtlinie 2011/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten. [13] Mitteilung der Kommission - Anwendung von Artikel 260 Absatz 3
AEUV,ABl.
C 12 vom 15. Januar 2011. [14] Mitteilung der Kommission - Anwendung von Artikel 260 Absatz 3
AEUV,ABl.
C 12 vom 15. Januar 2011, Abschnitt 2.1. [15] Ein einigen
dieser Fälle war bereits der Gerichtshof angerufen worden. In den übrigen
Fällen ist die Klageschrift in Vorbereitung. [16] Welche
Richtlinien betroffen sind und welche Zwangsgelder jeweils vorgeschlagen
wurden, kann der Arbeitsunterlage entnommen werden. [17] Mitteilung der
Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Aktualisierung der
Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung
von Unionsrecht, COM(2012)154
final [18] Von der Summe der
2012 anhängigen Beschwerden und der neuen Beschwerden im Jahr 2013 (2516+3505=6021)
wird die Zahl der bearbeiteten Beschwerden abgezogen (6021-3029=2992). [19] Die restlichen
Schreiben wurden nicht weiterverfolgt, da entweder kein Verstoß gegen das EU-Recht
vorlag, die Kommission nicht zuständig war oder das Schreiben nicht als
Beschwerde anzusehen war. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission in
dringenden Ausnahmefällen beschließen kann, dem betreffenden Mitgliedstaat auch
ohne vorherige bilaterale Gespräche ein Aufforderungsschreiben (Artikel 258
AEUV) zuzusenden. [20] IP/13/866. [21] Richtlinie 2011/92/EU
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten. [22] Amtsblatt C 246/2013, S. 7. [23] Amtsblatt C 357/2013, S. 4. [24] Verordnung
(EG) Nr. 805/2004
zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Forderungen. [25] Von der Summe der
2012 offenen EU-Pilot-Vorgänge und der neuen EU-Pilot-Vorgänge im Jahr 2013 (1326+1502=2828)
wird die Zahl der bearbeiteten Vorgänge abgezogen (2828-1366=1462). [26] Bericht der
Kommission - 30. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des
EU-Rechts (2012), COM(2013) 726
final, S. 7. [27] Oder gemäß anderer
Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, siehe
Fußnote 2. [28] Dazu zählen alle Verfahren,
bei denen die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest ein
Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258 AEUV zugesandt hat. [29] Die aufgeführten
Zahlen beziehen sich auf alle Vertragsverletzungsverfahren, ohne
Berücksichtigung ihrer Art (d. h. nach Beschwerde oder von Amts wegen
eingeleitete Verfahren bzw. verspätete Umsetzung von Richtlinien durch die
Mitgliedstaaten). [30] Kommission/Belgien,
C-533/11
(Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 10 000 000 EUR und
eines Zwangsgeldes in Höhe von 859 404 EUR Euro für jeden
Sechsmonatszeitraum der Nichtbefolgung des Urteils gemäß Artikel 258
AEUV). [31] Kommission/Tschechische
Republik, C-241/11
(Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 250 000 EUR, kein
tägliches Zwangsgeld). [32] Kommission/Luxemburg,
C-576/11
(Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2 000 000 EUR und eines
Zwangsgeldes in Höhe von 2 800 EUR Euro für jeden Tag der
Nichtbefolgung des Urteils gemäß Artikel 258 AEUV). [33] Kommission/Schweden,
C-270/11
(Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 3 000 000 EUR, kein
tägliches Zwangsgeld). [34] Kommission/Deutschland,
C-95/12
(keine Sanktionen). [35] Mitteilung der
Kommission über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (COM(2012)
746 final). Diese Mitteilung wurde durch die Mitteilung „Effizienz und
Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick (COM(2013)
685 final) weitergeführt. [36] REFIT: mapping
the acquis, initial results – SWD(2013)401 final. [37] Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ‑ Effizienz und
Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick (COM(2013)685
final). [38] COM(2013)920. [39] Richtlinie 2009/71/Euratom
des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit
kerntechnischer Anlagen. [40] COM(2013)343. [41] COM(2013)547. [42] COM(2013) 821 und SWD(2013) 500. [43] COM(2013) 822 und SWD(2013) 492. [44] COM(2013) 824 und SWD(2013) 499. [45] COM(2013) 512 und SWD(2013) 266. [46] COM(2013)404. [47] COM(2013)788
final. [48] Richtlinie 2011/98/EU. [49] Verbundene Rechtssachen C-514/11 P
und C-605/11 P. [50] Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission. [51] Star
Fruit/Kommission, C-247/87 (Randnr. 11); Sonito u. a./Kommission, C-87/89 (Randnr. 6) und P Ruipérez Aguirre und ATC
Petition/Kommission, C-111/11 (Beschluss vom 14. Juli 2011, Randnrn. 11 und 12).