BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER AUSSCHÜSSE IM JAHR 2013 /* COM/2014/0572 final */
BERICHT
DER KOMMISSION ÜBER DIE
TÄTIGKEIT DER AUSSCHÜSSE IM JAHR 2013 Gemäß
Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[1] (Verordnung
über Ausschussverfahren), legt die Kommission den Bericht über die Tätigkeit
der Ausschüsse im Jahr 2013 vor. Der Bericht gibt
eine Übersicht über Entwicklungen des Ausschusswesens im Jahr 2013 und enthält
eine Zusammenfassung der Tätigkeit der Ausschüsse. Ihm liegt ein Arbeitspapier
der Kommissionsdienststellen mit einer detaillierten Statistik zur Arbeit der
einzelnen Ausschüsse bei. 1. Übersicht über die Entwicklungen des
Ausschusswesens im Jahr 2013 1.1. Allgemeine
Entwicklung Wie im Bericht
von 2012[2]
dargelegt, wurden – mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle – alle
im „alten“ Beschluss über Ausschussverfahren[3]
festgelegten Ausschussverfahren automatisch an die neuen in der Verordnung über
Ausschussverfahren festgelegten Ausschussverfahren angepasst. Demzufolge wurden
die Ausschüsse 2013 entsprechend den in der Verordnung über Ausschussverfahren
festgelegten Beratungsverfahren (Artikel 4), Prüfverfahren (Artikel 5)
und Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses über
Ausschussverfahren tätig. Gemäß der zum
Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über Ausschussverfahren abgegebenen
Erklärung der Kommission[4], wonach
sie für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit
Kontrolle die Bestimmungen dieses Verfahrens auf der Grundlage der im Vertrag
festgelegten Kriterien anpassen wird, hat die Kommission 2013 nach einer ersten
Prüfung 2012 drei Vorschläge[5] zur
Anpassung von insgesamt 200 Basisrechtsakten an die Artikel 290 und 291
AEUV angenommen. Diese Vorschläge durchlaufen derzeit das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren. 1.2. Prüfung
der Geschäftsordnung des Berufungsausschusses Die Geschäftsordnung des
Berufungsausschusses, die am 29. März 2011[6]
angenommen wurde, beinhaltet eine Überprüfungsklausel (Artikel 14), der
zufolge die Kommission bis April 2014 prüfen muss, wie sich die
Geschäftsordnung in der Praxis bewährt. Diese Überprüfung betrifft nur die
Geschäftsordnung und nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
selbst, die bis zum 1. März 2016 zu überprüfen ist. Seit
Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 am 1. März 2011 und
bis Ende 2013 wurde der Berufungsausschuss vor allem zu einem Politikbereich, nämlich
Gesundheit und Verbraucherschutz, und insbesondere zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln
und Futter‑ und Pflanzenschutzmitteln einberufen. Die Kommission befasste
den Berufungsausschuss, der seit seiner Gründung 15 Mal zusammengetreten
ist, mit 23 Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen. Zwei dieser Entwürfe
betrafen nicht den Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz (sondern Zoll und
Umwelt). In den meisten
Fällen wurde der Berufungsausschuss einberufen, weil der zuständige Ausschuss
keine Stellungnahme abgegeben hatte. Ein Hauptgrund dafür ist in Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu
finden, demzufolge der Durchführungsrechtsakt nicht erlassen werden darf, wenn
keine Stellungnahme im Bereich Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Tieren
oder Pflanzen abgegeben wurde.[7] Wenn
der Durchführungsrechtsakt für notwendig erachtet wird, besteht die
Möglichkeit, demselben Ausschuss eine geänderte Fassung des Rechtsakts
vorzulegen oder den Entwurf des Durchführungsrechtsakts innerhalb eines Monats
dem Berufungsausschuss vorzulegen. In Fällen wie der Zulassung von gentechnisch
veränderten Lebensmitteln besteht kaum Spielraum für Änderungen, weshalb eine
erneute Vorlage beim Ausschuss kaum ein anderes Ergebnis bringen würde. Daher
entschieden sich die Kommissionsdienststellen dafür, den Durchführungsrechtsakt
dem Berufungsausschuss vorzulegen. In den meisten Fällen gab auch der
Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, und die Kommission erließ die
Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. In der
bisherigen Praxis ergaben sich in der Arbeit mit dem Berufungsausschuss
Probleme bei der Festlegung von Sitzungsterminen und der Ebene der Vertretung, den
Möglichkeiten zur Beförderung von Kompromissen und der Nutzung des
schriftlichen Verfahrens. 1.2.1. Sitzungstermin
und Ebene der Vertretung Die Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 sieht in Artikel 3 Absatz 7 Folgendes vor: „Der
Vorsitz legt in enger Zusammenarbeit mit den Ausschussmitgliedern den Zeitpunkt
für die Sitzung des Berufungsausschusses fest, damit die Mitgliedstaaten und
die Kommission für eine Vertretung auf angemessener Ebene sorgen können.“ Dem
wird in Artikel 1 Absatz 5 der Geschäftsordnung Rechnung getragen, in
dem von der Kommission verlangt wird, „die Mitgliedstaaten zu verschiedenen
Optionen“ für den Sitzungstermin zu konsultieren, und von den
Mitgliedstaaten, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Ziel ist es, eine
hinreichend hohe Ebene der Vertretung zu erreichen, die im Allgemeinen nicht
unterhalb der Ebene der Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten liegen sollte, damit nicht einfach die Debatten
erneut geführt werden, die schon im zuständigen Ausschuss stattgefunden haben. Da die Sitzung
gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Befassung des
Berufungsausschusses stattfinden muss, kann es in der Praxis schwierig sein,
einen passenden Sitzungstermin zu finden, doch in allen Fällen wurde eine
einvernehmliche Lösung gefunden. Hinsichtlich der Ebene der Vertretung haben
die bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass die Vertretung auf Ministerebene nicht
die Regel ist; üblich ist die Ebene der Ständigen Vertreter. Die
Mitgliedstaaten entscheiden über ihren Vertreter im Berufungsausschuss, und die
Formulierung von Artikel 1 Absatz 5 der Geschäftsordnung bietet
genügend Spielraum, um die Ebene der Vertretung an die jeweilige Sachlage
anzupassen. 1.2.2. Förderung
von Kompromissen Die Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 sieht eindeutig vor, dass der Entwurf eines
Durchführungsrechtsakts dem Berufungsausschuss vorgelegt werden muss. Deshalb
ist es nicht möglich, eine geänderte Fassung vorzulegen. Gemäß Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann jedoch bis zur Abgabe
einer Stellungnahme jedes Mitglied des Berufungsausschusses Änderungen am Entwurf
des Durchführungsrechtsakts vorschlagen, und der Vorsitz kann beschließen, ihn
zu ändern bzw. nicht zu ändern. Dem wird in Artikel 4 Absatz 2 der
Geschäftsordnung Rechnung getragen. Deshalb besteht derzeit die Möglichkeit,
dass der Vorsitz einen Kompromiss erleichtert, indem er beispielsweise
Änderungen während der Sitzung akzeptiert oder vorschlägt. 1.2.3 Schriftliches
Verfahren In bestimmten
Politikbereichen, wie etwa gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futter‑
und Pflanzenschutzmittel, fand der Berufungsausschuss aufgrund des Wesens der
Thematik keine Kompromisse. Die Sitzungen des Berufungsausschusses sind oft
kurz und gehen ebenso aus wie im zuständigen Ausschuss, also ohne Abgabe einer
Stellungnahme. Für solche speziellen Fälle wurde daher vorgeschlagen,
gelegentlich von Beginn an das schriftliche Verfahren zu nutzen. Die
Möglichkeit und Voraussetzungen dafür sind in Artikel 3 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geregelt; darauf Bezug nehmend besagt
Artikel 7 der Geschäftsordnung, dass der Vorsitz insbesondere dann auf das
schriftliche Verfahren zurückgreifen kann, wenn der Entwurf zuvor bereits in
einer Sitzung des Berufungsausschusses erörtert wurde. Mit dieser Formulierung ist
die Nutzung des schriftlichen Verfahrens von Beginn an in begründeten Fällen
nicht ausgeschlossen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
muss allerdings eine Sitzung einberufen werden, wenn ein Ausschussmitglied dies
verlangt, und bisher ist dies immer geschehen. 1.2.4. Fazit Die bisherigen Erfahrungen
mit dem Berufungsausschuss bestätigen, dass die Geschäftsordnung den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hinreichend Rechnung trägt, dass
sie eine effiziente Grundlage für die Arbeit des Berufungsausschusses bildet
und dass deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine Änderung
der Geschäftsordnung besteht. Sollte sich daran etwas ändern, bietet die
geplante Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 im Jahr 2016 Gelegenheit,
dies aufzugreifen. 1.3. Entwicklung
der Rechtsprechung Mit seinem
Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-427/12,
„Biozid“-Rechtssache), äußerte sich der Gerichtshof erstmals zu einem Fall der
Abgrenzung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Mit
ihrer Klage in der Biozid-Rechtssache beantragte die Europäische Kommission die
Nichtigerklärung einer Bestimmung für den Erlass von Maßnahmen, mit denen die
an die Europäische Agentur für chemische Stoffe zu entrichtenden Gebühren
mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Die Kommission vertrat die
Auffassung, dass dies durch delegierte Rechtsakte geschehen sollte. Der
Gerichtshof wies die Klage der Kommission als unbegründet ab. Zwar stellte der
Gerichtshof offenbar nicht in Frage, dass Artikel 290 und 291 AEUV jeweils
einen eigenen Geltungsbereich haben, doch erkennt er an, dass der Gesetzgeber
über ein Ermessen verfügt, wenn er entscheidet, der Kommission eine delegierte
Befugnis nach Artikel 290 Absatz 1 AEUV oder eine
Durchführungsbefugnis nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV zu übertragen. Daher,
so der Gerichtshof, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf
offensichtliche Fehler. Mit zwei
Urteilen des Gerichtshofs von 2013 wurden bestimmte Aspekte des
Regelungsverfahrens gemäß Beschluss 1999/468/EG[8] geklärt.
Die Rechtssachen betrafen Situationen, in denen der Regelungsausschuss vor
Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 abgestimmt hatte, weshalb
das Verfahren als laufend im Sinne von Artikel 14 der Verordnung anzusehen
und gemäß den Vorschriften des Beschlusses 1999/468/EG abzuschließen war. 2. Überblick über Tätigkeiten 2.1. Zahl
der Ausschüsse und Sitzungen Es ist wichtig,
zwischen Komitologie-Ausschüssen und anderen Gremien – insbesondere von der
Kommission eingesetzten Sachverständigengruppen – zu unterscheiden. Während die
Sachverständigengruppen der Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung
politischer Maßnahmen ihr Fachwissen zur Verfügung stellen[9], unterstützen
die Komitologie-Ausschüsse die Kommission bei der Ausübung der ihr durch die
Basisrechtsakte übertragenen Durchführungsbefugnisse. Der vorliegende Bericht
befasst sich ausschließlich mit Komitologie-Ausschüssen. Die Zahl der
Komitologie-Ausschüsse wurde nach Tätigkeitsbereichen mit Stand zum 31. Dezember
2013 ermittelt (siehe Tabelle I). Die Vorjahreszahlen (Stand: 31. Dezember
2012) sind vergleichshalber ebenfalls angegeben. Abteilungen und Beratungsgruppen
werden nicht gesondert gezählt, da diese zu einem übergeordneten Ausschuss
gehören. TABELLE I – Gesamtzahl der Ausschüsse (2013) Politikbereich || 2012 || 2013 Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) || 15 || 20 Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) || 1 || 1 Haushalt (BUDG) || 2 || 2 Klimapolitik (CLIMA) || 4 || 4 Kommunikation (COMM) || 1 || 1 Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (CNECT) || 6 || 6 Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid (DEVCO) || 6 || 6 Wirtschaft und Finanzen (ECFIN) || 1 || 2 Bildung und Kultur (EAC) || 7 || 8 Beschäftigung, Soziales und Integration (EMPL) || 3 || 4 Energie (ENER) || 16 || 18 Erweiterung (ELARG) || 4 || 4 Unternehmen und Industrie (ENTR) || 30 || 33 Umwelt (ENV) || 31 || 33 Gesundheit und Verbraucher (SANCO) || 24 || 26 Inneres (HOME) || 11 || 13 Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) || 2 || 3 Informatik (DIGIT) || 1 || 1 Binnenmarkt (MARKT) || 15 || 15 Justiz (JUST) || 14 || 17 Maritime Angelegenheiten und Fischerei (MARE) || 4 || 4 Mobilität und Verkehr (MOVE) || 31 || 32 Regionalpolitik (REGIO) || 1 || 2 Forschung (RTD) || 6 || 8 Generalsekretariat (SG) || 2* || 2* Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) || 4 || 4 Statistik (ESTAT) || 7 || 7 Steuern und Zollunion (TAXUD) || 11 || 13 Handel (TRADE) || 11 || 13 INSGESAMT: || 271 || 302 * einschließlich
Berufungsausschuss (im Register der Ausschüsse ist der Berufungsausschuss als
dem SG unterstehender Ausschuss verzeichnet; praktisch untersteht er den betroffenen
Dienststellen) 2013 kann die
Klassifizierung der Ausschüsse generell anhand des von ihnen angewandten
Verfahrens erfolgen (Beratungsverfahren, Prüfverfahren, Regelungsverfahren mit
Kontrolle – siehe Tabelle II). Einige Ausschüsse, die mehrere Verfahren
anwandten, wurden von den Ausschüssen getrennt, die lediglich nach einem
Verfahren tätig wurden. TABELLE II –
Zahl der Ausschüsse nach Verfahren (2013) || Verfahrensart || Beratendes Verfahren || Prüfverfahren || Regelungsverfahren mit Kontrolle || Mehrere Verfahren || INSGESAMT: AGRI || 0 || 15 || 0 || 5 || 20 BUDG || 1 || 1 || 0 || 0 || 2 CLIMA || 0 || 0 || 0 || 4 || 4 CNECT || 0 || 2 || 0 || 4 || 6 COMM || 0 || 1 || 0 || 0 || 1 DEVCO || 0 || 5 || 0 || 1 || 6 DIGIT || 0 || 1 || 0 || 0 || 1 EAC || 1 || 2 || 0 || 5 || 8 ECFIN || 1 || 0 || 0 || 1 || 2 ECHO || 0 || 2 || 0 || 1 || 3 ELARG || 1 || 3 || 0 || 0 || 4 EMPL || 0 || 0 || 2 || 2 || 4 ENER || 3 || 8 || 1 || 6 || 18 ENTR || 6 || 6 || 4 || 17 || 33 ENV || 0 || 6 || 5 || 22 || 33 ESTAT || 0 || 3 || 0 || 4 || 7 FPI || 0 || 4 || 0 || 0 || 4 HOME || 1 || 6 || 0 || 6 || 13 JUST || 3 || 4 || 4 || 6 || 17 MARE || 0 || 4 || 0 || 0 || 4 MARKT || 0 || 2 || 4 || 9 || 15 MOVE || 3 || 7 || 4 || 18 || 32 OLAF || 0 || 0 || 0 || 1 || 1 REGIO || 0 || 0 || 0 || 2 || 2 RTD || 0 || 6 || 0 || 2 || 8 SANCO || 1 || 9 || 1 || 15 || 26 SG || 0 || 2 || 0 || 0 || 2 TAXUD || 1 || 11 || 0 || 1 || 13 TRADE || 3 || 6 || 0 || 4 || 13 INSGESAMT: || 25 || 116 || 25 || 136 || 302 * einschließlich
Berufungsausschuss Die Zahl der
Ausschüsse ist nicht der einzige Indikator für die auf Ausschussebene
durchgeführten Tätigkeiten. Die Zahl der Sitzungen sowie die Zahl der
schriftlichen Verfahren[10] im
Jahre 2013 geben Aufschluss über die Intensität der Ausschussarbeit im
Allgemeinen, sowohl in einzelnen Bereichen als auch in Ausschüssen (Tabelle III). TABELLE III – Zahl der Sitzungen und schriftlichen Verfahren (2013) || Zahl der Ausschüsse || Sitzungen || Schriftliche Verfahren 2012 || 2013 || 2012 || 2013 AGRI || 20 || 134 || 132 || 3 || 3 BUDG || 2 || 5 || 6 || 0 || 1 CLIMA || 4 || 16 || 13 || 0 || 3 CNECT || 6 || 26 || 16 || 7 || 12 COMM || 1 || 1 || 2 || 2 || 4 DEVCO || 6 || 24 || 20 || 28 || 48 DIGIT || 1 || 2 || 2 || 0 || 0 EAC || 9 || 14 || 9 || 53 || 59 ECFIN || 2 || 1 || 0 || 0 || 0 ECHO || 3 || 4 || 5 || 6 || 5 ELARG || 4 || 5 || 4 || 22 || 10 EMPL || 4 || 2 || 2 || 6 || 15 ENER || 18 || 27 || 33 || 9 || 2 ENTR || 33 || 51 || 56 || 25 || 29 ENV || 33 || 46 || 42 || 14 || 18 ESTAT || 7 || 12 || 12 || 6 || 4 FPI || 4 || 7 || 4 || 7 || 7 HOME || 13 || 31 || 21 || 40 || 15 JUST || 17 || 7 || 4 || 18 || 11 MARE || 4 || 11 || 8 || 8 || 15 MARKT || 15 || 11 || 9 || 7 || 6 MOVE || 32 || 50 || 52 || 22 || 16 OLAF || 1 || 4 || 2 || 0 || 0 REGIO || 2 || 7 || 7 || 6 || 3 RTD || 8 || 56 || 23 || 227 || 240 SANCO || 26 || 144 || 127 || 354 || 403 SG || 2 || 3* || 7* || 0 || 0 TAXUD || 13 || 81 || 81 || 14 || 32 TRADE || 13 || 15 || 19 || 5 || 9 INSGESAMT: || 302 || 797 || 718 || 889 || 970 * einschließlich
sieben Sitzungen des Berufungsausschusses. 2.2. Zahl
der Stellungnahmen und Durchführungsrechtsakte/‑maßnahmen Wie immer werden
auch in diesem Bericht die Gesamtzahlen der förmlichen Stellungnahmen der
Ausschüsse und die daraufhin von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte/‑maßnahmen
aufgeführt[11]. Diese
Zahlen geben die konkrete „Leistung“ der Ausschüsse wieder (vgl. Tabelle IV). TABELLE IV – Zahl der Stellungnahmen und erlassenen
Durchführungsrechtsakte/‑massnahmen (2013) || Stellungnahmen || Erlassene Rechtsakte || Unter Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassene Maßnahmen AGRI || 189 || 202 || 1 BUDG || 9 || 9 || 0 CLIMA || 11 || 5 || 8 CNECT || 45 || 45 || 1 COMM || 4 || 4 || 0 DEVCO || 127 || 127 || 0 DIGIT || 1 || 1 || 0 EAC || 75 || 55 || 0 ECFIN || 0 || 1 || 0 ECHO || 6 || 7 || 0 ELARG || 35 || 39 || 0 EMPL || 14 || 14 || 0 ENER || 17 || 3 || 7 ENTR || 49 || 29 || 21 ENV || 60 || 36 || 25 ESTAT || 13 || 4 || 13 FPI || 6 || 6 || 0 HOME || 21 || 19 || 0 JUST || 11 || 12 || 0 MARE || 29 || 29 || 0 MARKT || 7 || 4 || 8 MOVE || 56 || 39 || 7 OLAF || 0 || 0 || 0 REGIO || 4 || 5 || 0 RTD || 250 || 250 || 0 SANCO || 709 || 605 || 80 SG || 9* || 8 || 0 TAXUD || 105 || 106 || 0 TRADE || 54 || 52 || 0 TOTAL: || 1 916 || 1 716 || 171 * einschließlich
neun Stellungnahmen des Berufungsausschusses 2.3. Sitzungen
des Berufungsausschusses Der
Berufungsausschuss trat 2013 siebenmal zusammen. Er erörterte neun Entwürfe von
Durchführungsrechtsakten (in den Bereichen Gesundheit und Verbraucher, Zoll und
Umwelt), die von der Kommission vorgelegt worden waren. In allen neun Fällen
gab der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, und die Kommission
beschloss, acht dieser Durchführungsrechtsakte zu erlassen. 2.4. Anwendung
des Regelungsverfahrens mit Kontrolle (RPS) Wie unter
Punkt 1 erwähnt, blieb das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RPS) von der
Reform des Ausschusswesens von 2011 unberührt. Das RPS kann nicht mehr für neue
Rechtsvorschriften angewandt werden; es kommt jedoch in zahlreichen bestehenden
Basisrechtsakten noch vor und wird entsprechend angewandt, bis diese Rechtsakte
angepasst werden. Im Jahr 2013 wurden 171 Maßnahmen nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen (siehe Tabelle IV). Vom
Vetorecht wurde in einem Fall Gebrauch gemacht (GD ENV). Zum Vergleich: 2012
wurde vom Vetorecht kein Gebrauch gemacht. TABELLE V
– Zahl der unter Anwendung des
Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassenen Durchführungsrechtsakte (RPS) (2013) || Unter Anwendung des RPS erlassene Maßnahmen || Vom EP im Rahmen des RPS abgelehnte Maßnahmenentwürfe || Vom Rat im Rahmen des RPS abgelehnte Maßnahmenentwürfe AGRI || 1 || 0 || 1 BUDG || 0 || 0 || 0 CLIMA || 8 || 0 || 0 CNECT || 1 || 0 || 0 COMM || 0 || 0 || 0 DEVCO || 0 || 0 || 0 DIGIT || 0 || 0 || 0 EAC || 0 || 0 || 0 ECFIN || 0 || 0 || 0 ECHO || 0 || 0 || 0 ELARG || 0 || 0 || 0 EMPL || 0 || 0 || 0 ENER || 7 || 0 || 0 ENTR || 21 || 0 || 0 ENV || 25 || 1 || 0 ESTAT || 13 || 0 || 0 FPI || 0 || 0 || 0 HOME || 0 || 0 || 0 JUST || 0 || 0 || 0 MARE || 0 || 0 || 0 MARKT || 8 || 0 || 0 MOVE || 7 || 0 || 0 OLAF || 0 || 0 || 0 REGIO || 0 || 0 || 0 RTD || 0 || 0 || 0 SANCO || 80 || 0 || 0 SG || 0 || 0 || 0 TAXUD || 0 || 0 || 0 TRADE || 0 || 0 || 0 INSGESAMT: || 171 || 1 || 1 3. Detaillierte Informationen zu den Tätigkeiten
der Ausschüsse Das
Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, das diesem Bericht beiliegt,
enthält detaillierte Informationen zu den Tätigkeiten der einzelnen Ausschüsse
im Jahr 2013, aufgeschlüsselt nach Generaldirektionen. [1] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [2] Bericht der Kommission über die Tätigkeit der Ausschüsse
im Jahr 2012, COM(2013) 701 final. [3] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom
28. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), geändert durch
den Beschluss 2006/512/EG des Rates (ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 4). [4] Diese Erklärung wurde zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19). [5] COM(2013) 451, 452 und 751. [6] ABl. C 183 vom 24.6.2011, S. 13. [7] Dies gilt unbeschadet des Erlasses von
Durchführungsrechtsakten in Ausnahmefällen, der in Artikel 7 geregelt ist. [8] Urteil vom 26. September 2013, Pioneer Hi-Bred
International, Inc./Kommission (T-164/10) und Urteil vom 13. Dezember 2013,
Ungarn/Kommission (T-240/10). [9] Weitere Einzelheiten: http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?Lang=DE. [10] Die Abstimmung im Ausschuss erfolgt in einer ordentlichen
Ausschusssitzung oder, gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung über
Ausschussverfahren, in hinreichend begründeten Fällen im schriftlichen
Verfahren. [11] Die Zahl der Stellungnahmen und die Zahl der
Durchführungsmaßnahmen in den jeweils angegebenen Jahren können voneinander
abweichen. Die Gründe hierfür werden in der Einleitung des beiliegenden
Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen erläutert.