52014DC0564

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 5 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2014 ALLGEMEINER EINNAHMENPLAN AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III – Kommission /* COM/2014/0564 final */


ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 5 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2014

ALLGEMEINER EINNAHMENPLAN AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III – Kommission

Gestützt auf

– den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

– die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[1], insbesondere auf Artikel 41,

– die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 13,

– den am 20. November 2013 festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014[3],

– den am 16. April 2014 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2014[4],

– den am 15. April 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014[5],

– den am 28. Mai 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014[6],

– den am 9. Juli 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014[7],

legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 zum Haushaltsplan 2014 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen stehen auf EUR-Lex zur Verfügung (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm). Eine englische Fassung dieser Änderungen ist zu Informationszwecken als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

INHALT

1.       Einführung.. 3

2.       Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.. 3

2.1     Italien – Überschwemmungen auf Sardinien.. 3

2.2     Griechenland – Erdbeben auf Kefalonia.. 5

2.3     Slowenien – Eissturm.. 7

2.4     Kroatien – Eissturm und Überschwemmungen.. 8

3.       Finanzierung.. 9

4.       Übersicht nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens. 11

1.           Einführung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 5 für das Haushaltsjahr 2014 betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union mit Mitteln für Zahlungen und Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 46 998 528 EUR. Die Inanspruchnahme steht in Verbindung mit den Überschwemmungen, die sich im November 2013 in Italien (Sardinien) ereigneten, einem Erdbeben in Griechenland (Kefalonia), Eisstürmen in Slowenien und denselben Eisstürmen in Kroatien, auf die Ende Januar/Anfang Februar 2014 Überschwemmungen folgten.

2.           Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Verschiedene Arten von Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben und Eisstürme) haben den antragstellenden EU-Mitgliedstaaten – Italien, Griechenland, Slowenien und Kroatien – schwere Schäden zugefügt. Während es sich im Fall von Italien und Griechenland um unterschiedliche Naturkatastrophen handelte, die in keiner Verbindung zueinander stehen, wurden gleich mehrere Länder auf einmal von einem der schlimmsten Winterstürme Europas heimgesucht, der vor allem in Slowenien und Kroatien erheblichen Schaden anrichtete.

Zwar trat die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union am 28. Juni 2014 in Kraft[8], materielle Regelungen können aber nicht rückwirkend angewendet werden. Aus diesem Grund hat die Kommission die Anträge nach Maßgabe der ursprünglichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, eingehend geprüft.

Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Prüfung.

2.1         Italien – Überschwemmungen auf Sardinien

(1) Am 18. und 19. November 2013 ließen extrem starke Regenfälle auf Sardinien Flüsse über die Ufer treten, was zu weitläufigen Überschwemmungen führte.

(2) Der Antrag Italiens ging am 24. Januar 2014 ein, also innerhalb der Frist von 10 Wochen nach der ersten Schadensfeststellung vom 18. November 2013.

(3) Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Hauptanwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(4) Den italienischen Behörden zufolge beläuft sich der direkte Gesamtschaden auf 652 418 691 EUR. Dieser Betrag liegt unter dem 2014 für Italien geltenden Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes von 3,8 Mrd. EUR (3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002). Demnach gelten die Überschwemmungen nach Maßgabe der EUSF-Verordnung nicht als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“.

(5) Italien legte eine detaillierte Aufschlüsselung des Schadens vor, wobei die größten Anteile auf die Straßen- und Verkehrsinfrastruktur (156,5 Mio. EUR), die Wasserleitungsnetzwerke (224,6 Mio. EUR) und öffentliche Gebäude (40,6 Mio. EUR) entfallen. Die Gesamtkosten für private Schäden belaufen sich auf 38,3 Mio. EUR.

(6) Da der direkte Gesamtschaden unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei Katastrophen größeren Ausmaßes liegt, wurde der Antrag auf der Grundlage der Kriterien für „außergewöhnliche regionale Katastrophen“ geprüft, die in Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 dargelegt sind, der sich auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ bezieht. Nach diesen Kriterien kann eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen in den Genuss der Hilfe durch den Fonds kommen. Gemäß der Verordnung soll die Situation von abgelegenen oder isolierten Gebieten, wie die der in Artikel 349 des Vertrags genannten Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, besonders berücksichtigt werden. Sardinien fällt nicht in diese Kategorie. In der Verordnung wird verfügt, dass die Anträge, die gemäß den Bestimmungen für „außergewöhnliche regionale Katastrophen“ gestellt werden, mit „äußerster Sorgfalt“ geprüft werden.

(7) Wie im Jahresbericht über den Solidaritätsfonds (2002–2003)[9] dargelegt, ist die Kommission der Ansicht, dass zwischen schweren regionalen Ereignissen und solchen, die sich auf rein lokaler Ebene ereignen, unterschieden werden muss, damit die speziellen Kriterien für regionale Katastrophen eine Bedeutung im nationalen Zusammenhang erhalten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip liegen rein lokale Ereignisse in der Zuständigkeit der nationalen Behörden. Schwere regionale Ereignisse kommen hingegen für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds in Frage.

(8) Eine der in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unter außergewöhnlichen Umständen besteht darin, dass der größere Teil der Bevölkerung der Region, auf die sich der Antrag bezieht, in Mitleidenschaft gezogen wurde. Aus dem Antrag Italiens geht hervor, dass von den insgesamt 1,288 Mio. Einwohnern, die in den 310 betroffenen Gemeinden leben, 1,031 Mio. Menschen unmittelbar von der Katastrophe in Mitleidenschaft gezogen wurden. Daher ist davon auszugehen, dass der größere Teil der Bevölkerungen unmittelbar von der Naturkatastrophe betroffen war.

(9) Was die Verpflichtung betrifft, die schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region nachzuweisen, geht aus dem Antrag hervor, dass der größte Teil Sardiniens (mit Ausnahme eines kleinen Gebiets im Osten der Insel) von der Naturkatastrophe in Mitleidenschaft gezogen wurde. Hervorgehoben werden die Zerstörung und Unterbrechung wichtiger Infrastrukturen (z. B. in den Bereichen Verkehr, Wasser und Elektrizität), die Auswirkungen der Überschwemmungen auf die Umwelt, die Folgen für Unternehmen und die Tourismusbranche sowie der Schaden an Wohnhäusern. Ferner wird ein Rückgang der Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen und landwirtschaftlichen Produkten erwartet. Auch an den Dämmen in der Provinz Nuoro wurden schwere Schäden festgestellt. Die Unterbrechung und Zerstörung des Straßen- und Verkehrsnetzes verursachte zahlreiche Probleme für die Bevölkerung, vor allem für Berufspendler. Schätzungen der italienischen Behörden zufolge können die Instandsetzungsarbeiten am Straßennetz und Versorgungssystem bis zu zwei Jahre oder länger dauern. Ferner erlitten private Unternehmen (häufig Familienbetriebe) und der Agrarsektor, der eine wichtige Rolle auf Sardinien spielt, schwere Schäden.

(10) Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen werden von den italienischen Behörden mit 20,9 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der Großteil der Kosten betrifft Präventionseinrichtungen und den unmittelbaren Schutz des Kulturerbes.

(11) Die betroffene Region ist als „Übergangsregion“ aus dem europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) 2014–2020 förderfähig. Die italienischen Behörden haben die Kommission nicht über ihr Vorhaben unterrichtet, die Finanzmittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Sardinien auf Wiederherstellungsmaßnahmen umzuschichten.

(12) Die italienischen Behörden gaben an, dass für die Schäden, für die eine Unterstützung in Frage kommt, kein Versicherungsschutz besteht.

2.2         Griechenland – Erdbeben auf Kefalonia

(1) Auf Kefalonia wurde ein folgenschweres Erdbeben mit einer Stärke von 5,8 auf der Richterskala verzeichnet, auf das zwischen dem 26. Januar 2014 und dem 3. Februar 2014 schwere Nachbeben im Nordosten der Insel folgten. Das Unglück forderte mehrere Verletzte und führte dazu, dass 3000 Menschen ihr Zuhause verloren. Eine beträchtliche Anzahl an Häusern wurde schwer beschädigt und die Betroffenen mussten mehrere Nächte in Zelten bzw. Kriegsschiffen untergebracht werden.

(2) Der Antrag Griechenlands ging am 28. März 2014 ein, also innerhalb der Frist von 10 Wochen nach der ersten Schadensfeststellung vom 26. Januar 2014.

(3) Das Erdbeben ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Hauptanwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(4) Die griechischen Behörden schätzten den direkten Gesamtschaden auf 147 332 790 EUR. Dieser Betrag liegt unter dem 2014 für Griechenland geltenden Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes in Höhe von 1,2 Mrd. EUR (d. h. 0,6 % des BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Demnach gilt das Erdbeben nach Maßgabe der EUSF-Verordnung nicht als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“.

(5) Da der direkte Gesamtschaden unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei Katastrophen größeren Ausmaßes liegt, wurde der Antrag auf der Grundlage der Kriterien für „außergewöhnliche regionale Katastrophen“ geprüft, die in Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 dargelegt sind, der sich auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ bezieht. Nach diesen Kriterien kann eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen in den Genuss der Unterstützung aus dem Fonds kommen. Gemäß der Verordnung soll die Situation von abgelegenen oder isolierten Gebieten, wie die der in Artikel 349 des Vertrags genannten Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, besonders berücksichtigt werden. Die betroffene Region Griechenlands fällt nicht in diese Kategorie. In der Verordnung wird verfügt, dass die Anträge, die gemäß den Bestimmungen für „außergewöhnliche regionale Katastrophen“ gestellt werden, mit „äußerster Sorgfalt“ geprüft werden.

(6) Wie im Jahresbericht über den Solidaritätsfonds (2002–2003) dargelegt, ist die Kommission der Ansicht, dass zwischen schweren regionalen Ereignissen und solchen, die sich auf rein lokaler Ebene ereignen, unterschieden werden muss, damit die speziellen Kriterien für regionale Katastrophen eine Bedeutung im nationalen Zusammenhang erhalten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip liegen rein lokale Ereignisse in der Zuständigkeit der nationalen Behörden. Schwere regionale Ereignisse kommen hingegen für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds in Frage.

(7) Eine der in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unter außergewöhnlichen Umständen besteht darin, dass der größere Teil der Bevölkerung der Region, auf die sich der Antrag bezieht, in Mitleidenschaft gezogen wurde. Aus dem Antrag Griechenlands geht hervor, dass die gesamte Bevölkerung der Ionischen Inseln (ca. 208 000 Einwohner) von den Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen wurde und die schwersten Auswirkungen auf den beiden Inseln Kefalonia und Ithaki, für die sogar der Notstand ausgerufen worden war, zu verzeichnen sind. Die übrigen Gebiete der Ionischen Inseln waren ebenfalls betroffen, jedoch in geringerem Maße. Nach dem ersten Beben mussten Tausende von Menschen in Zelten der Armee übernachten und auf Schiffen untergebracht werden. Es kam zu Stromausfällen. Am 3. und 4. Februar 2014 wurden weitere größere Erdbeben verzeichnet, aufgrund derer 3000 Menschen ihr Zuhause verloren. Die Erdbeben dauerten bis März an. Aufgrund der andauernden Nachbeben war es zahlreichen Inselbewohnern lange Zeit nicht möglich, in ihre Häuser zurückzukehren. Darüber hinaus entstanden schwere Schäden an öffentlichen Gebäuden. Schuleinrichtungen, einschließlich Kindergärten, blieben bis Mitte Februar geschlossen. Aufgrund von herabfallenden Steinen und Erdrutschen waren viele Straßen unzugänglich. Die plausiblen Informationen führen zu der Annahme, dass der größere Teil der Bevölkerung der Region unmittelbar betroffen war.

(8) Was die Verpflichtung betrifft, die schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region nachzuweisen, werden im Antrag die Auswirkungen der Naturkatastrophe auf das gesamte Gebiet der Ionischen Inseln dargelegt. Kefalonia und Ithaka waren am stärksten betroffen; Häuser, öffentliche Gebäude, Infrastrukturen und Netzwerke, Hafen- und Flughafeneinrichtungen sowie Kultur-, Bildungs-, und Gesundheitszentren erlitten erhebliche Schäden. Im Antrag Griechenlands werden die schweren Auswirkungen auf die Bevölkerung beschrieben. Ferner wird auf die wirtschaftlichen Folgen eingegangen, insbesondere für die Tourismusbranche und den Agrar- und Fischereisektor, aufgrund derer die bereits angeschlagene Wirtschaft der Insel noch weiter verlangsamt wurde. Die wirtschaftlichen Folgen sind jedoch noch weitreichender und wirken sich erheblich auf die gesamte Region aus. Besonders betroffen ist der Tourismussektor. Der wichtigste Wirtschaftszweig leidet unter dem materiellen Schaden, den die Infrastrukturen und die Kulturstätten erlitten haben, sowie unter damit einhergehenden Stornierungen. Aufgrund der nicht zufriedenstellenden Straßen- und Seeverkehrsverbindung und der Unterbrechung des wirtschaftlichen Lebens der Ortsansässigen mussten viele Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen. Darüber hinaus teilte Griechenland mit, dass infolge des ersten großen Erdbebens auf Kefalonia 100 Häuser abgerissen werden müssen; ca. 1100 Häuser erlitten schwere Schäden und 1400 Häuser, die nur in geringem Maße betroffen waren, sind vorübergehend unbewohnbar. Aufgrund von Problemen mit der Wasserversorgung und dem Abwassernetz haben sich die Lebensbedingungen zunehmend verschlechtert.

(9) Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den griechischen Behörden mit 76,8 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der Großteil der Kosten betrifft die unmittelbare Instandsetzung des Straßennetzes und beläuft sich auf 50 Mio. EUR.

(10) Die betroffene Region ist als „Übergangsregion“ aus dem europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) 2014–2020 förderfähig. Die griechischen Behörden haben die Kommission nicht über ihr Vorhaben unterrichtet, die Finanzmittel aus den Programmen der ESI-Fonds für die Ionischen Inseln auf Wiederherstellungsmaßnahmen umzuschichten.

(11) Die griechischen Behörden gaben an, dass für die Schäden, für die eine Unterstützung in Frage kommt, kein Versicherungsschutz besteht.

2.3         Slowenien – Eissturm

(1) Slowenien war von einem der schlimmsten Schneestürme seit Jahrzehnten, der in mehreren Regionen Europas wütete, betroffen. Mehrere europäische Länder, darunter Kroatien, Serbien, Rumänien und Bulgarien, wurden in Mitleidenschaft gezogen. In Slowenien nahm der Schneesturm vor allem zwischen dem 30. Januar 2014 und dem 27. Februar 2014 heftige Ausmaße an. Beinahe die Hälfte der Wälder des Landes wurde durch das Eis beschädigt und ein Viertel der Haushalte war ohne Strom, da heftige Schneefälle Strommäste und -leitungen zum Umfallen brachten.

(2) Der Antrag Sloweniens ging am 4. April 2014 ein, also innerhalb der Frist von 10 Wochen nach der ersten Schadensfeststellung vom 30. Januar 2014.

(3) Der Eissturm ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Hauptanwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(4) Die slowenischen Behörden schätzten den direkten Gesamtschaden auf 428 733 722 EUR. Dieser Betrag entspricht 1,23 % des BNE Sloweniens und übersteigt den für Slowenien im Jahr 2014 geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds in Höhe von 209,6 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den Schwellenwert übersteigt, wird das Unglück als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ eingestuft. Der direkte Gesamtschaden dient als Grundlage für die Berechnung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Diese darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

(5) Was die Auswirkungen und Folgen der Katastrophe betrifft, stellen die slowenischen Behörden schwere Waldschäden sowie erhebliche Schäden an Stromerzeugungsanlagen, öffentlichen und privaten Gebäuden, Unternehmen und am Verkehrs- und Straßennetz fest. Von 212 Gemeinden, die sich über zwölf Regionen Sloweniens erstrecken, wurden 160 Gemeinden in Mitleidenschaft gezogen. Ferner wurden 62 Kulturerbestätten durch Eis, Schnee und Überschwemmungen beschädigt. Aufgrund der Witterungsverhältnisse und der zerstörten Stromleitungen waren 120 000 Haushalte von der unterbrochenen Stromversorgung betroffen, was mehr als 15 % der Bevölkerung Sloweniens ausmacht. Im Rahmen der Katastrophenschutzverfahren der EU und der bilateralen Zusammenarbeit wurden Slowenien 172 elektrische Generatoraggregate, davon 83 mit hoher Kapazität, aus elf verschiedenen Ländern zur Verfügung gestellt. Insgesamt wurden 1400 elektrische Generatorsets und Generatoren in den betroffenen Gebieten Sloweniens angeschlossen, um den dringenden Bedarf der Betroffenen im Hinblick auf die Stromversorgung zu decken und den Betrieb von Trinkwasserpumpanlagen zu fördern. Auf dem Höhepunkt der Ereignisse waren 40 % der Schuleinrichtungen, darunter Grundschulen, Sekundarschulen und Kindergärten, geschlossen. Darüber hinaus sind die in der Forstwirtschaft zu verzeichnenden Schäden verheerend. Slowenien geht davon aus, dass mehr als die Hälfte seiner Wälder beschädigt wurde (die Kosten belaufen sich auf 214 Mio. EUR). Die Aufräum- und Wiederherstellungsmaßnahmen erstrecken sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum. Demnach geht aus dem Antrag hervor, dass der Eissturm erhebliche Schäden verursachte.

(6) Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den slowenischen Behörden mit 266 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich der Infrastruktur und der Energie machen den Großteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr als 80 Mio. EUR) aus.

(7) Die betroffenen Regionen fallen nach Maßgabe des europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020) sowohl in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“ als auch in die Kategorie der „weiter entwickelten Regionen“. Die slowenischen Behörden haben die Kommission nicht über ihr Vorhaben unterrichtet, die Finanzmittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Slowenien auf Wiederherstellungsmaßnahmen umzuschichten.

(8) Die slowenischen Behörden gaben an, dass für die Schäden, für die eine Unterstützung in Frage kommt, kein Versicherungsschutz besteht.

2.4         Kroatien – Eissturm und Überschwemmungen

(1) Kroatien war von demselben meteorologischen Phänomen betroffen, das auch Slowenien dazu veranlasste, finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds zu beantragen. Vor allem die nordwestlichen Regionen und ein Teil der nördlichen Adria wurden in Mitleidenschaft gezogen. Darüber hinaus führte ab dem 12. Februar 2014 die Eis- und Schneeschmelze zu Überschwemmungen, die zusätzliche Schäden an wichtigen öffentlichen Infrastrukturen sowie privatem und öffentlichem Eigentum verursachten.

(2) Der Antrag Kroatiens ging am 9. April 2014 ein, also innerhalb der Frist von 10 Wochen nach der ersten Schadensfeststellung vom 31. Januar 2014.

(3) Da der Eissturm und die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Hauptanwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(4) Die kroatischen Behörden schätzten den direkten Gesamtschaden auf 291 904 630 EUR. Dieser Betrag entspricht 0,69 % des BNE Kroatiens und übersteigt den für Kroatien im Jahr 2014 geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds in Höhe von 254,2 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den Schwellenwert übersteigt, gilt das Unglück als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“. Der direkte Gesamtschaden dient als Grundlage für die Berechnung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Diese darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

(5) Was die Auswirkungen und Folgen der Katastrophe betrifft, berichten die kroatischen Behörden, dass folgende fünf Gebiete betroffen waren: Primorje-Gorski Kotar, Karlovac, Sisak-Moslavina, Varaždin und Zagreb. Die schweren Eismassen, die sich auf Bäumen und Teilen der Infrastruktur ansammelten, führten dazu, dass ganze Bäume umfielen, Stämme brachen und Stromleitungen (die von einer Eisschicht von bis zu 10 cm bedeckt waren) rissen. Dadurch wurden viele Straßen unpassierbar, was die Situation noch verschlimmerte, da viele Siedlungen ohne Strom auskommen mussten. Infolge des Stromausfalls wurde die öffentliche Wasserversorgung während der gesamten Dauer des Eissturms unterbrochen, was sich erheblich auf das tägliche Leben der Bevölkerung und die Funktionsweise der öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen auswirkte. Umgefallene Bäume führten dazu, dass verschiedene Straßen unpassierbar waren, die Betroffenen nicht zur Arbeit kommen konnten und einige von der Außenwelt abgeschnitten waren. Spezialkräfte wurden eingesetzt, um älteren Menschen zu helfen und die abgeschnittenen Gebiete zu unterstützen. Umgestürzte Bäume verursachten auch eine fünf Tage andauernde Verkehrsunterbrechung auf der Eisenbahnstrecke M202 zwischen Zagreb und Rijeka. Im öffentlichen Straßennetz sah es ähnlich aus. Kroatien berichtet, dass das gesamte 35-KV-Netzwerk (93 km) in Mitleidenschaft gezogen wurde und Stromleitungen mit einer Gesamtlänge von 503 km sowie 98 Strommaste beschädigt wurden. Der Eissturm wütete in einem über 56 000 Hektar großen Waldgebiet; fast 10 000 Hektar wurden vollständig zerstört. Insgesamt wurden 1180 Häuser und 1390 landwirtschaftliche Betriebsgebäude zerstört, und insgesamt waren 3720 Menschen von den Überschwemmungen betroffen. Das UN-Flüchtlingskommissariat unterstützte das kroatische Rote Kreuz dabei, das Leid der Opfer des Rekord-Hochwassers in der Stadt Sisak zu lindern. Darüber hinaus berichtete Kroatien über mehrere Erdrutsche, die die Verkehrsinfrastruktur beschädigten.

(6) Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den kroatischen Behörden mit 135,2 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Aufräummaßnahmen in den von der Katastrophe betroffenen Regionen und Naturgebieten machen den größten Anteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr als 105,4 Mio. EUR) aus.

(7) Die betroffenen Regionen fallen nach Maßgabe des Strukturfonds (2014–2020) in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“. Die kroatischen Behörden haben die Kommission nicht über ihr Vorhaben unterrichtet, die Finanzmittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Kroatien auf Wiederherstellungsmaßnahmen umzuschichten.

(8) Die kroatischen Behörden gaben an, dass für die Schäden, für die eine Unterstützung in Frage kommt, Versicherungsschutz besteht.

3.           Finanzierung

Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Errichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis für das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, eine höhere Unterstützung bereitzustellen ist als das unter diesem Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002–2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Es wird vorgeschlagen, die vorgenannten Sätze anzuwenden und die folgenden Beträge zu gewähren:

Katastrophe || Direkt-schaden (in EUR) || Schwellenwert (in Mio. EUR) || Betrag auf der Grundlage von 2,5 % (in EUR) || Betrag auf der Grundlage von 6 % (in EUR) || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung (in EUR)

Italien – Hochwasser || 652 418 691 || 3 752,330 || 16 310 467 || ~ || 16 310 467

Griechenland – Erdbeben || 147 332 790 || 1 168,231 || 3 683 320 || ~ || 3 683 320

Slowenien – Eissturm || 428 733 722 || 209,587 || 5 239 675 || 13 148 803 || 18 388 478

Kroatien – Eis/Hochwasser || 291 904 630 || 254,229 || 6 355 725 || 2 260 538 || 8 616 263

GESAMT || 46 998 528

Da es sich hierbei um den ersten Beschluss über eine Inanspruchnahme für das Jahr 2014 handelt, entspricht der oben genannte Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Hilfe der Obergrenze des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in Höhe von 530,6 Mio. EUR (500 Mio. EUR zu Preisen von 2011). Ferner wird sichergestellt, dass der vorgeschriebene Betrag (ein Viertel des Gesamtbetrags) ab dem 1. Oktober 2014 zur Verfügung steht, um die Bedürfnisse bis Ende des Jahres abzudecken.

Abschließend wird vorgeschlagen, den Solidaritätsfonds für alle dargelegten Fälle in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Mittel in den Haushaltsplan für 2014 im Haushaltsposten 13 06 01 einzustellen, sowohl als Mittel für Verpflichtungen als auch als Mittel für Zahlungen.

Da der Solidaritätsfonds, wie in der MFR-Verordnung definiert, ein besonderes Instrument ist, sollten die entsprechenden Mittel außerhalb der entsprechenden Obergrenze des MFR ausgewiesen werden.

4.           Übersicht nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens

Rubrik || Haushaltsplan 2014 (einschl. BH Nr. 1 sowie EBH Nr. 2 und 4/2014) || Entwurf des Berichtigungshaushalts-plans Nr. 5/2014 || Haushaltsplan 2014 (einschl. BH Nr. 1 sowie EBH Nr. 2 und 5/2014)

MfV || MfZ || MfV || MfZ || MfV || MfZ

1. || Intelligentes und integratives Wachstum || 63 986 340 779 || 66 374 487 058 || || || 63 986 340 779 || 66 374 487 058

Obergrenze || 63 973 000 000 || || || || 63 973 000 000 ||

Spielraum || 75 989 221 || || || || 75 989 221 ||

1a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || 16 484 010 779 || 12 028 322 326 || || || 16 484 010 779 || 12 028 322 326

Obergrenze || 16 560 000 000 || || || || 16 560 000 000 ||

Spielraum || 75 989 221 || || || || 75 989 221 ||

1b || Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt || 47 502 330 000 || 54 346 164 732 || || || 47 502 330 000 || 54 346 164 732

Obergrenze || 47 413 000 000 || || || || 47 413 000 000 ||

Spielraum || -89 330 000 || || || || -89 330 000 ||

Flexibilitätsinstrument || 89 330 000 || || || || 89 330 000 ||

Spielraum || 0 || || || || 0 ||

2. || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen || 59 267 214 684 || 56 564 930 369 || || || 59 267 214 684 || 56 564 930 369

Obergrenze || 59 303 000 000 || || || || 59 303 000 000 ||

Spielraum || 35 785 316 || || || || 35 785 316 ||

davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen || 43 778 100 000 || 43 776 956 403 || || || 43 778 100 000 || 43 776 956 403

Teilobergrenze || 44 130 000 000 || || || || 44 130 000 000 ||

Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto) || 351 900 000 || || || || 351 900 000 ||

Spielraum || || || || || ||

3. || Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 2 171 998 732 || 1 677 039 976 || || || 2 171 998 732 || 1 677 039 976

Obergrenze || 2 179 000 000 || || || || 2 179 000 000 ||

Spielraum || 7 001 268 || || || || 7 001 268 ||

4. || Globales Europa || 8 325 000 000 || 6 842 004 256 || || || 8 325 000 000 || 6 842 004 256

Obergrenze || 8 335 000 000 || || || || 8 335 000 000 ||

Spielraum || 10 000 000 || || || || 10 000 000 ||

5. || Verwaltung || 8 404 517 081 || 8 405 389 881 || || || 8 404 517 081 || 8 405 389 881

Obergrenze || 8 721 000 000 || || || || 8 721 000 000 ||

Spielraum || 316 482 919 || || || || 316 482 919 ||

davon: Verwaltungsausgaben der Organe || 6 797 392 438 || 6 798 265 238 || || || 6 797 392 438 || 6 798 265 238

Teilobergrenze || 7 056 000 000 || || || || 7 056 000 000 ||

Spielraum || 258 607 562 || || || || 258 607 562 ||

6. || Ausgleichszahlungen || 28 600 000 || 28 600 000 || || || 28 600 000 || 28 600 000

Obergrenze || 29 000 000 || || || || 29 000 000 ||

Spielraum || 400 000 || || || || 400 000 ||

Insgesamt || 142 183 671 276 || 139 892 451 540 || || || 142 183 671 276 || 139 892 451 540

Obergrenze || 142 540 000 000 || 135 866 000 000 || || || 142 540 000 000 || 135 866 000 000

Flexibilitätsinstrument || 89 330 000 || || || || 89 330 000 ||

Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben || || 4 026 700 000 || || || || 4 026 700 000

Spielraum || 445 658 724 || 248 460 || || || 445 658 724 || 248 460

|| Besondere Instrumente || 456 181 000 || 350 000 000 || 46 998 528 || 46 998 528 || 503 179 528 || 396 998 528

Gesamt || 142 639 852 276 || 140 242 451 540 || || || 142 686 850 804 || 140 289 450 068

[1]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[2]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[3]               ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

[4]               ABl. L 204, vom 11.7.2014, S. 1.

[5]               COM(2014) 234 vom 15.4.2014.

[6]               COM(2014) 329 vom 28.5.2014.

[7]               COM(2014) 461 vom 9.7.2014.

[8]               Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).

[9]               Jahresbericht 2002–2003 und Bericht über die Erfahrungen nach einjähriger Anwendung des neuen Instruments, KOM(2004) 397 endgültig vom 26.5.2004.